[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25230 –
Ku-Klux-Klan-Strukturen und Ku-Klux-Klan-Aktivitäten in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Ku-Klux-Klan (KKK) ist einer der ältesten rassistischen Gruppierungen
der Welt. In Deutschland entstanden erste Ableger Anfang der 1980er-Jahre.
Dahinter stand ein Netzwerk aus deutschen und US-amerikanischen Rassisten
und Neonazis, zu dem auch Aktivisten der „Wiking-Jugend“ und NPD
gehörten (vgl. Der Rechte Rand Nr. 159: S. 14). Im Jahr 1992 ermittelte die
Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen
Vereinigung gegen 35 KKK-Anhänger in Deutschland, allerdings ohne
Ergebnis (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10688). Bei den
Ermittlungen wurde Carsten Szczepanski als mutmaßlicher KKK-Rädelsführer
festgenommen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/10082, Der Rechte Rand Nr. 159: S. 16). Er galt
Anfang der Neunzigerjahre als einer der gefährlichsten Neonazis und war in
Deutschland am Aufbau des „Blood & Honour“-Netzwerks beteiligt. Im Jahr
1995 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt/Oder wegen versuchten
Mordes zu acht Jahren Haft, nachdem er am 9. Mai 1992 in Wendisch-Rietz
(Brandenburg) den nigerianischen Lehrer Steve E. gemeinsam mit anderen
Neonazis unter „Ku-Klux-Klan“-Rufen zusammenschlug. Und am 29. August
1992 erschlug Norman Z., ebenfalls KKK-Anhänger, in Berlin den
Wohnungslosen Günter Schwannecke (vgl.
http://www.opferfonds-cura.de/zahlen-
und-fakten/erinnerungen/august/guenter-schwannecke). Szczepanski wurde im
Gefängnis vom brandenburgischen Landesamt für Verfassungsschutz
angeworben, das er als V-Mann „Piatto“ über die flüchtigen NSU-Terroristen
informierte. Weitere V-Personen in deutschen KKK-Kreisen waren Achim
S. (Deckname „Radler“) und Thomas R. (Deckname „Corelli“), die sich im
NSU-Umfeld bewegten. Von 1990 bis 2000 haben die Bundesbehörden
Straftaten mit KKK-Bezügen nicht systematisch erfasst, zwischen 2001 und 2016
registrierte das Bundeskriminalamt 68 solcher Straftaten, in den Jahren 2016
fünf sowie im Jahr 2017 sechs (vgl. Der Rechte Rand Nr. 150: S. 18/36/40,
Nr. 159: S. 12 ff.; Antworten der Bundesregierungen auf die Kleinen Anfragen
auf den Bundestagsdrucksachen 18/10082 und 19/755 sowie die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10688).
Im Jahr 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Antworten
bezüglich der Anzahl von Quellenmeldungen im Bundesamt für Verfassungsschutz
sowie deren Ursprungsbehörden nicht verweigert werden dürfen (vgl: BVerfG,
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26198
19. Wahlperiode 27.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 27. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 -, Rn. 1–161,
Pressemitteilung Nr. 60/2017 vom 18. Juli 2017).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die (teilweise) Einstufung der Antworten zu den Fragen 22 bis 27 sowie auf 29
und 35 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des
Staatswohls erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte der
Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen.
Eine (vollständig) offene Beantwortung der Fragen 22 bis 27 könnte dazu
führen, dass die Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu
ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigt werden. Es wäre damit zu rechnen,
dass Nachrichtendienste der betroffenen Staaten den BND nicht mehr als
verlässlichen bzw. vertrauenswürdigen Partner ansehen würden, wenn eine
Stellungnahme des BND zu den Informations- bzw. Auskunftsersuchen öffentlich
würde. Da der BND für seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den
Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte
er seine gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Absatz 2 Gesetz über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt erfüllen.
Zudem könnte eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 22 bis 27 Informationen zu den Fähigkeiten und Methoden
des BND einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von
Einzelheiten wäre daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der
dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung
zu führen.
Auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des parlamentarischen
Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu der Überzeugung, dass
vorliegend die gewünschten Informationen aus Staatswohlgründen nicht offen,
sondern nur als Verschlusssache mit dem mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ übermittelt werden können.
Eine offene Beantwortung der Fragen 29 und 35 könnte den Erkenntnisstand
des Bundeamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) zu etwaigen
Mitgliedschaften von Bundeswehrangehörigen in Ku-Klux-Klan-
Gruppierungen des MAD offenlegen sowie Rückschlüsse auf die Nachrichtenlage und das
Informationsaufkommen des BAMAD zulassen. Die Kenntnisse der
Arbeitsweisen und Methodik durch Unbefugte könnte dessen Aufgabenerfüllung
zukünftig gefährden, was für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig wäre. Auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des
parlamentarischen Frageinteresses gelangt die Bundesregierung zu der
Überzeugung, dass vorliegend die gewünschten Informationen aus Staatswohlgründen
nicht offen, sondern nur als Verschlusssache mit dem mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ übermittelt werden können.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
1. Wie viele KKK-Gruppierungen existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland, und wie viele Mitglieder haben diese (bitte
einzeln nach Namen der Gruppierung, Sitz bzw. Bundesland,
Mitgliederzahl, Anzahl der Führungspersonen, Gründungsdatum aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/755 wird verwiesen.
2. Wie viele und welche Ku-Klux-Klan-Gruppierungen waren bzw. sind
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2000 in Deutschland aktiv?
Auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zur
inhaltlich gleichen Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/10082 wird verwiesen.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung das Gefährdungspotential dieser
Gruppen?
Ku-Klux-Klan (KKK)-Gruppierungen in Deutschland beschränken sich auf die
interne Kontaktpflege und die Durchführung von KKK-spezifischen Riten
sowie auf die Festigung der eigenen Ideologie. Dabei betreiben Teile eine
offensive rassistische Agitation. Die meisten Mitglieder lehnen Gewalt zur
Durchsetzung politischer Ziele ab.
Eine valide Aussage zum Gefährdungspotenzial ist der Bundesregierung bei
der derzeitigen Erkenntnislage nicht möglich. Trotz Ermangelung von
Erkenntnissen zu einer anhaltenden Agitation des KKK und etwaiger
Splittergruppierungen in Deutschland, ist gleichwohl zumindest eine abstrakte Gefährdung zu
konstatieren. Straftaten einzelner Anhänger/ Mitglieder müssen in Betracht
gezogen werden.
4. Welche Erkenntnisse bezüglich Aktivitäten, Struktur, Mitglieder und
Bewaffnung liegen der Bundesregierung über die „National Socialist
Knights of the Ku Klux Klan“ bzw. zum Stand entsprechender
Ermittlungsverfahren vor?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3, 5, 8 und 14 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9169
wird verwiesen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
führt kein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder oder Unterstützer der
Gruppierung „National Socialist Knights of the Ku Klux Klan“ (NSK KKK).
5. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook-Seiten
bzw.Facebook-Gruppen, Twitter-Accounts, Telegram-Gruppen oder VK-
Seiten mit KKK-Bezug oder von KKK-Sympathisanten bzw. KKK-
Mitgliedern bzw. KKK-Gruppen sind der Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9169 wird verwiesen.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung die folgenden (teilweise)
deutschsprachigen Internetseiten bekannt:
•
http://unskkkk-europe.blogspot.com;
•
http://kukluxklandeutschland.blogspot.com;
•
http://ku-klux-klan-in-deutschland.blogspot.de;
•
http://kukluxklanruhrgebiet.blogspot.de;
•
http://teutonischeritterdeskukluxklan.blogspot.com.
Der Bundesregierung liegen außerdem Informationen über mehrere
geschlossene Facebook-Gruppen vor, deren Namensgebungen auf eine organisatorische
und/oder ideologische Nähe zum „Ku-Klux-Klan“ schließen lassen.
6. Welche vorwiegend deutschsprachigen extrem rechten Zeitschriften
(Fanzines etc.) des KKK, von KKK-Anhängern bzw. KKK-Mitgliedern
bzw. KKK-Gruppierungen oder mit anderweitigem KKK-Bezug sind der
Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
7. Welche Aktivitäten mit KKK-Bezug oder von KKK-Sympathisanten
bzw. KKK-Mitgliedern bzw. KKK-Gruppen sind der Bundesregierung
seit 2018 in Deutschland bekannt (beispielsweise Treffen,
nichtöffentlichen bzw. öffentliche Veranstaltungen, Schießübungen) (bitte einzeln
nach Datum, Ort, Aktivität, Gruppierung etc. aufschlüsseln)?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9169 wird
verwiesen.
8. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung (ehemalige) Mitglieder der
„European White Knights of the Ku-Klux-Klan“ Mitglied im Verein
„Uniter“, und falls ja, wie viele, und welche Informationen liegen der
Bundesregierung über die jeweiligen Positionen innerhalb des Vereins
vor?
9. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung KKK-Anhänger bzw. KKK-
Mitglieder bzw. KKK-Gruppierungen im Besitz von Schusswaffen, und
wenn ja, wie viele Personen, und über welche Waffen verfügen diese
insgesamt?
10. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen KKK-Anhänger bzw.
KKK-Mitglieder nicht vollstreckte Haftbefehle vor, und gegen wie viele
Personen richten sich diese?
11. Welche Delikte liegen den Haftbefehlen nach Kenntnis der
Bundesregierung im Einzelnen zugrunde (bitte vollständig auflisten und anmerken,
ob das Delikt als PMK-Delikt und/oder als Gewaltdelikt aufgeführt
wird)?
12. Wie viele Fälle werden nach Priorität I (Terrorismusdelikte), Priorität II
(Gewaltdelikte), Priorität III (sonstige) und als „Haftbefehl ausländischer
Behörden“ eingestuft?
13. In wie vielen und welchen Fällen kam es seit 2018 nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Verbrennung von Holzkreuzen mit oder ohne
KKK-Bezug durch extrem rechte bzw. neonazistische Einzelpersonen
bzw. Gruppierungen (bitte einzeln erläutern und nach Datum, Ort,
Beteiligte aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
14. Bei wie vielen und welchen Straftaten in Deutschland haben
Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 KKK-
Bezüge festgestellt (bitte einzeln nach Datum, Ort und Ermittlungsanlass
aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straften werden durch die Länder im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität
(KPMD-PMK) an das Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet und hier in der
internen Fallzahlendatei „Lagebild Auswertung politisch motivierter Straftaten“
(LAPOS) erfasst.
Im Rahmen des KPMD-PMK ist kein eigenes Erfassungsfeld zur Organisation
Ku-Klux-Klan vorgesehen. Die Erfassung und Auswertung der KPMD-PMK
erfolgt fall- und nicht organisationsbezogen. Es wurde hilfsweise eine
Stichwortsuche mit den Begriffen „Klux“, „kkk“ und „KKK“ in der LAPOS-Datei
durchgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Stichwortsuche keine Gewähr auf
Vollständigkeit gegeben werden kann und in der Sachverhaltsdarstellung nicht
zwingend ein Bezug zu einer Gruppierung angegeben werden muss.
Die Fallzahlen der PMK aus dem Jahr 2020 haben vorläufigen Charakter und
sind durch Nach-/Änderungsmeldungen ggf. noch erheblichen Veränderungen
unterworfen.
Die erzielten Ergebnisse sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Tatzeit
Bundesland
Ermittlungsanlass/Zähldelikt PMK-Zuordnung
13.04.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB* Rechts
27.05.2018 BB Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG) Rechts
24.06.2018 BY Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
11.07.2018 BW Sachbeschädigung § 303 StGB Links
20.07.2018 HE Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Nicht zuzuordnen
13.08.2018 BB Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
23.08.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
25.08.2018 SN Nötigung § 240 StGB Rechts
29.08.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
04.09.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
24.09.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
04.11.2018 HH Beleidigung § 185 StGB Rechts
12.11.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
15.11.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
19.11.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
22.11.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
Tatzeit
Bundesland
Ermittlungsanlass/Zähldelikt PMK-Zuordnung
30.11.2018 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
31.12.2018 BW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Nicht zuzuordnen
19.01.2019 SH Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
22.01.2019 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
28.01.2019 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
01.02.2019 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
27.02.2019 BY Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
18.03.2019 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
01.04.2019 TH Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
11.06.2019 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
23.07.2019 BE Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
06.11.2019 TH Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
12.02.2020 BE Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
23.03.2020 RP Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
01.05.2020 TH Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG) Rechts
05.06.2020 TH Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG) Rechts
10.08.2020 MV Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
14.08.2020 RP Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
06.09.2020 SN Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
28.01.2019 BW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Nicht zuzuordnen
08.02.2019 MV Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
07.12.2020 BW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
21.02.2018 BE Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
27.02.2018 ST Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
01.04.2018 BY Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
25.05.2018 SH Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
30.08.2018 BE Bedrohung § 241 StGB Rechts
21.09.2018 SL Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
10.10.2018 HH Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
18.01.2019 TH Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
22.01.2019 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
27.01.2019 BY Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
Tatzeit
Bundesland
Ermittlungsanlass/Zähldelikt PMK-Zuordnung
08.02.2019 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Nicht zuzuordnen
01.03.2019 SN Sachbeschädigung § 303 StGB Links
25.05.2019 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
05.06.2019 NI Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
15.07.2019 TH Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
04.08.2019 BW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
01.10.2019 SN Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
15.10.2019 NW Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
08.06.2020 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
20.06.2020 NI Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
05.07.2020 BB Volksverhetzung § 130 StGB Rechts
18.07.2020 BY Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
30.07.2020 ST Sachbeschädigung § 303 StGB Rechts
01.08.2020 BW Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB Links
04.08.2020 ST Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
10.08.2020 MV Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Rechts
28.08.2020 RP Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen § 86a StGB
Nicht zuzuordnen
08.09.2020 SH Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
Straftaten § 126 StGB
Rechts
* Strafgesetzbuch.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte und Verbindungen
zwischen KKK-Sympathisanten bzw. KKK-Mitgliedern bzw. KKK-
Gruppen und anderen extrem rechten bzw. neonazistischen
Einzelpersonen bzw. Gruppierungen bzw. Rechtsrockbands bzw. Parteien bzw.
Vereinen bzw. Bewegungen im In- und Ausland (beispielsweise „Blood &
Honour“, „Combat 18“, „Reichsbürger“, „Selbstverwalter“, „Prepper“,
„völkische Siedler“, christliche Fundamentalisten etc.), und wenn ja,
welche (bitte einzeln aufschlüsseln und erläutern)?
Strukturelle Verbindungen von deutschen „Ku-Klux-Klan“-Gruppierungen zu
anderen rechtsextremistischen Gruppierungen außerhalb der „Ku-Klux-Klan“-
Szene sind der Bundesregierung nicht bekannt. Da sich die einzelnen
Mitglieder und Sympathisanten von „Ku-Klux-Klan“-Gruppierungen in
unterschiedlicher Ausprägung auch in der übrigen rechtsextremistischen Szene bewegen,
bestehen grundsätzlich auch Kennverhältnisse zu anderen rechtsextremistischen
Akteuren.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8
bis 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9169 verwiesen.
16. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung KKK-Sympathisanten bzw.
KKK-Mitglieder auch in anderen extrem rechten bzw. neonazistischen
Gruppierungen bzw. Rechtsrockbands bzw. Parteien bzw. Vereinen bzw.
Bewegungen aktiv oder führen Doppelmitgliedschaften (bitte einzeln
aufschlüsseln und erläutern)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9169 wird verwiesen.
17. Liegen der Bundesregierungen Erkenntnisse vor zu Besuchen des
ehemaligen KKK-Führers David Duke und anderer ausländischer KKK-
Führungspersonen bzw. KKK-Sympathisanten bzw. KKK-Mitglieder
bzw. KKK-Organisationen seit 2018 in Deutschland (bitte einzeln nach
Jahr, Ausgangsland der Reise und Besuchsanlass aufschlüsseln)?
18. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2018 Besuche von
deutschen KKK-Sympathisanten bzw. KKK-Mitgliedern bzw. KKK-
Organisationen bei Einzelpersonen und Gruppierungen des KKK im Ausland
(bitte einzeln nach Jahr, Reiseziel und Besuchsanlass aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
19. In wie vielen und welchen Fällen seit 2018 richteten sich Ermittlungen
der Generalbundesanwaltschaft gegen Personen, die KKK-
Sympathisanten bzw. KKK-Mitglieder sind bzw. waren oder Kontakte zu
Einzelpersonen und Gruppierungen des KKK im In- und Ausland hatten bzw.
haben (bitte einzeln nach Jahr des Ermittlungsbeginns und
Ermittlungsanlasses aufschlüsseln)?
Der GBA hat im angefragten Zeitraum kein Ermittlungsverfahren gegen
Mitglieder oder Unterstützer des KKK geführt. Im Übrigen verfügt der GBA über
keine statistische Erfassung von Personen, die KKK-Anhänger/Mitglieder sind
bzw. waren oder Kontakte zu Einzelpersonen oder Gruppierungen des KKK im
In- und Ausland hatten bzw. haben.
20. Kam es seit 2018 zu Anfangsverdachts- oder Zuständigkeitsprüfungen
bzw. Vorermittlungen oder Ermittlungen bezüglich deutscher KKK-
Gruppierungen durch den Generalbundesanwalt, und wenn ja, zu
welchen?
Es wird insoweit auf die Antworten der Bundesregierung auf die Mündlichen
Fragen 48 und 78 der Abgeordneten Martina Renner auf Plenarprotokoll 19/76
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9169 verwiesen.
Das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wird weiterhin durch die
zuständige Landesstaatsanwaltschaft geführt. Zum Inhalt nimmt die Bundesregierung
mit Blick auf die verfassungsmäßige Kompetenzordnung keine Stellung.
21. Wie oft hat sich das Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum seit 2018 mit Sachverhalten mit KKK-Bezug befasst?
Seit 2018 befasste sich das GETZ-R viermal mit Sachverhalten mit KKK-
Bezug.
22. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche
Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste seit 2018 Informationen über KKK-
Anhänger bzw. KKK-Mitglieder bzw. KKK-Gruppierungen und
Veranstaltungen mit KKK-Bezug an ausländische Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden bzw. Nachrichtendienste übermittelt?
23. Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche
Informationen an welche ausländischen Stellen übermittelt?
24. Wurden diesbezüglich seit 2018 Amtshilfeersuchen von ausländischen an
deutsche Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste gestellt (bitte
nach Behörden und Jahren aufschlüsseln)?
25. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche
Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste seit 2018 Informationen über KKK-
Gruppierungen, KKK-Anhänger, KKK-Mitglieder und Veranstaltungen
mit KKK-Bezug von ausländischen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden erhalten?
26. Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche
Informationen an welche bundesdeutschen Stellen übermittelt?
27. Wurden diesbezüglich seit 2018 Amtshilfeersuchen von deutschen an
ausländische Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste gestellt (bitte
nach Behörden und Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 22 bis 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen NSK-KKK, welches in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9169 thematisiert wird, wurde ein Ersuchen an
Großbritannien gestellt. Diesem Ersuchen konnten die britischen Behörden aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachkommen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
28. Wie viele Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte waren oder sind seit
2000 Mitglieder in einer oder mehreren Ku-Klux-Klan-Gruppierungen
(bitte einzeln nach Gruppierung, Sitz der Gruppierung, Dienstort des
Beamten und ggf. Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10082 wird verwiesen.
29. Wie viele Soldatinnen oder Soldaten waren oder sind seit 2000
Mitglieder in einer oder mehreren Ku-Klux-Klan-Gruppierungen (bitte einzeln
nach Gruppierung, Sitz der Gruppierung und Einheit des Soldaten bzw.
der Soldatin)?
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
30. Wie viele Beamtinnen oder Beamten waren oder sind seit 2000
Mitglieder in einer oder mehreren Ku-Klux-Klan-Gruppierung (bitte einzeln
aufschlüsseln nach Gruppierung, Sitz der Gruppierung und
Dienstbehörde des Beamten bzw. der Beamtin aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10082 wird verwiesen.
31. Wie beurteilt die Bundesregierung den Einfluss und die personelle
Überschneidung deutscher KKK-Gruppierungen oder einzelner anderer KKK-
Anhänger bzw. KKK-Mitglieder auf sogenannte bzw. mit sogenannten
Querdenker-Demonstrationen oder andere Demonstrationen mit Corona-
Bezug?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
32. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum KKK liegen im Bundesamt
für Verfassungsschutz vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
33. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum KKK liegen im Bundesamt
für den Militärischen Abschirmdienst vor (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
34. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zum KKK liegen im
Bundesnachrichtendienst vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 32 bis 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung gelangt nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung,
dass eine Antwort auf die Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen kann, da nach hiesigem Erkenntnisstand die „Ku-Klux-Klan“-Szene in
Deutschland nur aus sehr wenigen Kleingruppierungen und Einzelpersonen
bestand und besteht. Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Juni 2017 (2 BvE 1/15) ist die Gefahr einer Enttarnung von möglicherweise
eingesetzten V-Leuten schon dann erheblich, wenn deren bloße Existenz
bestätigt würde. Die Aussage, dass zu einer Szene mit nur sehr wenigen Mitgliedern
überhaupt Quellenmeldungen vorliegen, ließe den unmittelbaren Rückschluss
auf die Existenz von nachrichtendienstlichen Quellen in dieser Szene zu. Als
etwaige Quellen kämen insbesondere die wenigen Mitglieder der jeweiligen
Gruppierungen in Betracht, die möglicherweise etwa als V-Leute oder
verdeckte Mitarbeiter tätig gewesen sein könnten. In Anbetracht der Tatsache, dass
die Szene selber, aber auch die in ihr agierenden Kleingruppen auf eine sehr
geringe Anzahl von aktiven Mitgliedern beschränkt sind, ist die Gefahr der
Enttarnung einer Quelle groß.
Eine Beantwortung der Frage wäre zudem geeignet, die Effektivität
nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik zu mindern. Aus der Antwort auf die
Fragen könnten Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise des BfV, auf den
Erkenntnisstand sowie den Aufklärungsbedarf des BfV gezogen werden.
Dies würde die Arbeit von Nachrichtendiensten in erheblichem Maße
gefährden. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze, wenn das
Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen das Wohl des
Bundes oder eines Landes gefährden kann. Zum Staatswohl gehört der Schutz der
Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die
Gefährdung des Staatswohls kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das
Vorgehen bei der Anwerbung und Führung von sowie der Kommunikation mit den V-
Leuten, verdeckten Mitarbeitern und sonstigen Quellen bekannt wird oder
durch die Auskunft die Gefahr ihrer Enttarnung steigt. Dies birgt die Gefahr,
dass beobachtete Organisationen Abwehrstrategien entwickeln. Zudem ist die
besondere Bedeutung des Vertrauens in die Einhaltung von
Vertraulichkeitszusagen gegenüber V-Leuten vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden.
Deren Einhaltung ist unverzichtbare Voraussetzung für die weitere Anwerbung
und Führung von V-Leuten und analog für den Einsatz von Verdeckten
Mitarbeitern zu gewährleisten. Nach Abwägung kommt die Bundesregierung zu
der Auffassung, dass auch eine geringfügige Gefahr der Enttarnung nicht
getragen werden kann, weswegen die Antwort auch nicht eingestuft übermittelt
werden kann.
35. Wie viele Fälle mit Bezug zum KKK wurden vom Bundesamt für den
Militärischen Abschirmdienst seit 2018 bearbeitet (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]