[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25234 –
Versorgung mit ambulanter Psychotherapie in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zahlreiche Studien belegen für Deutschland eine nicht dem Bedarf
entsprechende Versorgung mit ambulanter Psychotherapie (beispielhafter Überblick
in: Bundespsychotherapeutenkammer (2016): BPtK-Spezial zum Thema:
Kurswechsel in der Bedarfsplanung. BPtK, November 2016). Die Änderung
der Psychotherapie-Richtline, das Terminservice- und Versorgungsgesetz
(TSVG) und zuletzt auch die Anpassung der Bedarfsplanungsrichtline durch
den G-BA hatten zum Ziel, die Versorgung zu verbessern und die vielfach
beschriebene Wartezeitenproblematik zu beheben (s. Gutachten des
Sachverständigenrates zur Entwicklung im Gesundheitswesen, 2018:
https://www.svr-ges
undheit.de/fileadmin/user_upload/Gutachten/2018/SVR-Gutachten_2018_WE
BSEITE.pdf).
Doch auch nach Einführung der Terminservicestellen (TSS) ist die Versorgung
nicht bedarfsdeckend (s. hierzu die Stellungnahmen der
Bundespsychotherapeutenkammer:
https://www.bptk.de/willkuerliche-berechnung-und-formaler-f
ehler/,
https://www.bptk.de/krankenkassen-blockieren-sachgerechte-reform-de
r-bedarfsplanung/,
https://www.bptk.de/wartezeiten-fuer-psychisch-kranke-me
nschen-weiterhin-zu-lang/,
https://www.bptk.de/rund-20-wochen-wartezeit-au
f-psychotherapeutische-behandlung/). Die BPtK hält die geänderte
Bedarfsplanungsrichtline in diesem Sinne für kontraproduktiv (s.
https://www.bpt
k.de/willkuerliche-berechnung-und-formaler-fehler/).
Dies zeigt sich auch darin, dass es weiterhin in umfassender Zahl notwendig
ist, Behandlungen im Kostenerstattungsverfahren nach § 13 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durchzuführen. Es liegen vielfältige
Hinweise dafür vor, dass Anträge zum Kostenerstattungsverfahren durch die
Krankenkassen systematisch abgelehnt werden, was sich darin ausdrückt, dass
die Zahl der bewilligten Anträge deutlich sinkt, ohne dass sich an der
Nachfrage etwas geändert hätte (s.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/98547/Kr
ankenkassen-lehnen-verstaerkt-Kostenerstattung-von-Psychotherapien-in-Priv
atpraxen-ab). Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22342 mitteilte,
werden seitens der Bundesregierung keine Informationen bezüglich des
Bewillligungsverhaltens der Krankenkassen beim Kostenerstattungsverfahren
gesammelt. Daher lägen der Bundesregierung auch keine Hinweise über eine
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25950
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
restriktivere Bearbeitung der Anträge auf Kostenerstattung seitens der
Krankenkassen vor (ebd.).
Zeitgleich werden aufgrund der existierenden Zulassungsbeschränkungen
fachlich hoch qualifizierte und spezialisierte Psychotherapeuten und
Psychotherapeutinnen nicht zur Versorgung im GKV-System zugelassen. Der § 12
Absatz 1 SGB V fordert: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein.“ Ambulante Psychotherapie ist in vielen Fällen bei
psychischen Störungen entsprechend den Leitlinien indiziert, angemessen,
notwendig im Sinne einer deutlichen Zunahme der
Remissionswahrscheinlichkeit für zahlreiche psychische Störungen durch ambulante Therapieangebote,
sowie auch für die Versichertengemeinschaft kostengünstig (s.
Bundespsychotherapeutenkammer (2013): Jede Stunde Psychotherapie spart Geld.
https://w
ww.bptk.de/jede-stunde-psychotherapie-spart-geld/).
Ein wichtiger und durch aktuelle Psychotherapieforschung gut belegter
Prädiktor für die Wirksamkeit psychotherapeutischer Interventionen ist die
Adaptation der Therapie an die Konzepte und Lebenswelten der Patientinnen und
Patienten und die sogenannte Passung von Klienten bzw. Klienten und
Therapeut bzw. Therapeutin im Rahmen der therapeutischen Beziehung (s.
American Psychological Association (2017): Multicultural Guidelines: An
Ecological Approach to Context, Identity, and Intersectionality; Norcross, J. C.
(2002). Empirically Supported Therapy Relationships. In: Norcross, John C.
(Hrsg.), Psychotherapy Relationships That Work. Therapist Contributions and
Responsiveness to Patients. New York: Oxford University Press. S. 3 bis 16.).
Die Wahrnehmung aus Sicht der Klientinnen und Klienten, dass das
therapeutische Angebot und die therapeutische Beziehung zu ihrem Bedarf passen, ist
ein wichtiger Prädiktor des Ergebnisses der Therapie. Fehlende Passung führt
zu Abbrüchen der Therapie (s.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/47637/Gruen
de-fuer-Therapiewechsel-Mangelnde-Passungen-demotivieren) und
mangelhaften Behandlungsergebnissen.
Vor allem für vulnerable und marginalisierte Gruppen von Patienten und
Patientinnen ist weiter in besonderem Maße der Zugang zum Versorgungssystem
und zu einem passenden Therapeuten bzw. einer Therapeutin erschwert. Zu
diesen gehören neben queeren Menschen auch geflüchtete Menschen,
Menschen mit nichtdeutscher Muttersprache, Menschen mit als besonders
schwerwiegend und schwer zu behandeln geltenden Störungsbildern wie schweren
Depressionen, Borderlinestörungen, Traumatisierungen, Menschen mit
bipolarer Störung und Störungsbildern aus dem psychotischen Formenkreis,
Menschen mit einer Suchterkrankung, Menschen mit geistiger Behinderung und
auch psychisch kranke Täter oder pädosexuelle Personen.
Ein Grundsatz der Gesundheitsversorgung in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist ein gleichberechtigter Zugang („universal access“) zu einer
guten Gesundheitsversorgung für jede Person (Europäische Union (2000):
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01)). Das
European Observatory on Health Systems and Policies hat darauf hingewiesen,
dass verschiedene Bevölkerungsgruppen bei der Gesundheitsversorgung auf
spezifische Barrieren treffen (Wörz, Markus, Foubister, Thomas und Busse,
Reinhard, 2006: „Access to health care in the EU Member states.“ Euro
Observer. 8. Jahrgang, Heft 2, S. 1 bis 4).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten
vertragsärztlichen Versorgung, zu der auch die psychotherapeutische Versorgung gehört, ist
ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen der Bundesregierung. Versicherte
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können bei Bedarf ohne
vorherige Konsultation einer Ärztin oder eines Arztes zugelassene
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie entsprechende Einrichtungen, die zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, unmittelbar in
Anspruch nehmen. Dabei stehen den Versicherten neben den
psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten auch approbierte Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Verfügung. Zudem behandeln
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zum 21.
Lebensjahr.
Grundlage für die Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung ist in erster Linie die Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-
Richtlinie, abrufbar im Internetangebot des G-BA unter:
https://www.g-ba.de/ri
chtlinien/20/). Sie regelt das Nähere insbesondere zu den zu Lasten der GKV
ambulant erbringbaren psychotherapeutischen Behandlungs- und
Anwendungsformen und deren Anwendungsbereichen, zum Konsiliar-, Antrags- und
Gutachterverfahren und zum Leistungsumfang. Mit der vom G-BA in Umsetzung
seines Auftrags aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz überarbeiteten
Richtlinie, die seit 1. April 2017 in Kraft ist, wurden neue Versorgungselemente
wie die psychotherapeutische Sprechstunde oder die psychotherapeutische
Akutbehandlung eingeführt, die eine zeitnahe, niedrigschwellige, flexible und
gut erreichbare Versorgung zum Ziel haben. In der Wartezeiterhebung der
Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung zeigte sich danach eine Reduktion
der Wartezeit auf ein Erstgespräch um durchschnittlich 33 Prozent. An die in
der Regel mindestens 50-minütige psychotherapeutische Sprechstunde können
sich eine psychotherapeutische Akutbehandlung, sogenannte probatorische
Sitzungen oder ein anerkanntes geeignetes Psychotherapieverfahren
(psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, systemische Therapie) als
Kurz- oder Langzeittherapie anschließen. Psychotherapie kann auch als
Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn bereits ein persönlicher Erstkontakt
zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat
und kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem
Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist. Nach Ergebnissen einer am 5.
November 2020 veröffentlichten Umfrage der Bundespsychotherapeutenkammer
können mit Videobehandlungen die psychotherapeutische Versorgung und die
Behandlungskontinuität verbessert werden, indem Wege zur Praxis erspart
werden oder überhaupt die Wahrnehmung von Behandlungsterminen ermöglicht
wird.
Sicherzustellen ist die vertragsärztliche Versorgung durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen), die der Aufsicht des jeweils zuständigen
Landesministeriums unterliegen. Die KVen sind verpflichtet, im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der
vom G-BA erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) einen
Bedarfsplan zur Sicherstellung der Versorgung aufzustellen und jeweils der
Entwicklung anzupassen. Dieser ist dem zuständigen Landesministerium vorzulegen
und kann im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandet werden. Eine vom G-BA
2019 beschlossene Anpassung der BPL-RL, die bis zum 1. Januar 2020
umzusetzen war, sieht u. a. eine substanzielle Erhöhung der
Zulassungsmöglichkeiten im Bereich der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen
vor. Hintergrund der Überarbeitung der BPL-RL durch den G-BA war ein
gesetzlicher Auftrag zur Überprüfung und Anpassung der in der BPL-RL
enthaltenen Regelungen für eine bedarfsgerechte Versorgung, insbesondere im
Bereich der psychotherapeutischen Versorgung.
Der Sicherstellungsauftrag der KVen umfasst nach § 75 Absatz 1a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch die angemessene und zeitnahe
Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu haben die KVen
Terminservicestellen (TSS) einzurichten, an die sich gesetzlich Versicherte wenden
können. Es handelt sich dabei lediglich um ein Angebot für die Versicherten.
Nach dem „BARMER-Arztreport 2020“ (
https://www.barmer.de/blob/227512/
4f989562e2da4b0fbc785f15ff011ebe/data/dl-arztreport2020-komplett.pdf)
erfolgt z. B. die erste Terminvereinbarung der Versicherten zu einer
psychotherapeutischen Sprechstunde in 89,2 Prozent der Fälle direkt mit der Praxis.
Wenden sich Versicherte wegen einer benötigten psychotherapeutischen
Behandlung an eine TSS, hat diese einen Termin für ein Erstgespräch im Rahmen der
psychotherapeutischen Sprechstunden sowie der sich aus diesem Gespräch
ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine innerhalb von einer
Woche bei einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten in zumutbarer
Entfernung zu vermitteln. Die Wartezeit auf den Behandlungstermin darf vier
Wochen nicht überschreiten. Für psychotherapeutische Akutbehandlungen gilt,
dass die Wartezeit maximal zwei Wochen betragen bedarf. Sollte es der TSS
nicht gelingen, die gesetzlich vorgegebenen Fristen für die Terminvermittlung
einzuhalten, hat sie eine Behandlung im Krankenhaus anzubieten.
Aufgabe der KVen ist es zudem, alle geeigneten finanziellen und sonstigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern
oder zu fördern. So kann z. B. auch von den Vorgaben der BPL-RL abgewichen
werden, soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
insbesondere der regionalen Alters- und Krankheitsstruktur, für eine bedarfsgerechte
Versorgung erforderlich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch sog.
Sonderbedarfszulassungen auch in Planungsbereichen, die rechnerisch
überversorgt sind und in denen deshalb Zulassungsbeschränkungen gelten, weitere
Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in die
Versorgung zu bringen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz vom
6. Mai 2019 ist den Ländern zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden,
bestehende Niederlassungsbeschränkungen in ländlichen oder strukturschwachen
Gebieten aufzuheben, soweit dies aus ihrer Sicht zur Verbesserung der
Versorgung erforderlich ist.
Da der Bundesregierung die erbetenen detaillierten Informationen insbesondere
zu den durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen und den
Vermittlungen der TSS für die entsprechenden Behandlungen nicht vorliegen, wurden
zu einigen Fragen Informationen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV) eingeholt.
1. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ein Versorgungsmangel in der ambulanten Psychotherapie?
Nach den vorliegenden Daten der KBV mit Stand 31. Dezember 2019 gibt es
im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung keinen Planungsbereich, in
dem eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt
worden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verbesserung der
ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Gegenstand verschiedener derzeit
laufender Förderprojekte des Innovationsfonds beim G-BA sind.
Beispielsweise wird auch im Rahmen von drei Projekten aus dem Bereich der
Versorgungsforschung die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA evaluiert (siehe auch
unter:
https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/versorgungsforschung/es-rip-e
valuation-der-strukturreform-der-richtlinien-psychotherapie-vergleich-von-kom
plex-und-nicht-komplex-erkrankten-patienten.297 ;
https://innovationsfonds.g-
ba.de/projekte/versorgungsforschung/eva-pt-rl-evaluation-der-psychotherapie-r
ichtlinie-eva-pt-rl.298 ;
https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/versorgungsf
orschung/pt-reform-evaluation-der-psychotherapie-strukturreform.296).
2. Wie hoch sind derzeit die Wartezeiten auf einen Therapieplatz in der
ambulanten Psychotherapie nach Kenntnis der Bundesregierung?
3. Wie haben sich die Wartezeiten auf einen Therapieplatz in der
ambulanten Psychotherapie nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
zehn Jahren entwickelt?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Mitteilung der KBV liegen zu den Wartezeiten auf einen Therapieplatz in
der ambulanten Psychotherapie keine Daten vor.
4. Wie viele Menschen leiden in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung an einer psychischen Erkrankung?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie hoch der
Anteil derjenigen mit einer psychischen Erkrankung ist, für die keine
ärztliche oder psychotherapeutische Diagnose gestellt wird?
Die bevölkerungsbezogene Häufigkeit psychischer Störungen lässt sich aus
epidemiologischen Studien abschätzen. Die vom Robert Koch-Institut
durchgeführte Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland (DEGS1 2008–
2011), einschließlich der Daten aus dem Zusatzmodul „Psychische Gesundheit
(DEGS1-MH), ergab, dass 27,7 Prozent der Bevölkerung im Alter von 18 bis
79 Jahren innerhalb der vorangegangenen 12 Monate die Kriterien für eine
psychische Störung erfüllten (12-Monatsprävalenz, ohne die Diagnose
„Nikotinabhängigkeit“). Bei der Interpretation solcher Daten ist jedoch zu beachten,
dass zwischen den einbezogenen Probanden erhebliche individuelle
Unterschiede im Ausmaß des Leidens und somit in der Krankheitswertigkeit der
Störung sowie der Art und Intensität eines möglichen Behandlungsbedarfs
bestehen. Um den Anteil derjenigen mit einer psychischen Störung, für die keine
ärztliche oder psychotherapeutische Diagnose gestellt wird, zu ermitteln,
müssten zusätzlich Angaben zu ärztlichen oder psychotherapeutischen Diagnosen
aus der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung erhoben und die
Daten probandenbezogen zusammengeführt werden. Dies ist aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich. Daher liegen der
Bundesregierung dazu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
5. Inwiefern bildet der Bedarf gemäß der Bedarfsplanungsrichtlinie nach
Kenntnis der Bundesregierung einen Behandlungsbedarf anhand von
Morbiditätszahlen unabhängig von der Zahl ärztlicher oder
psychotherapeutischer Diagnosen ab?
Die für die Bedarfsplanung herangezogene Morbiditätsmessung ist ein
Spiegelbild der bundesweit kodierten Diagnosen, die stratifiziert nach der jeweiligen
Region Auskunft über die dortige Morbidität geben. Ausgerichtet an diesem
Morbiditätsvergleich werden die vertragsärztlichen Verhältniszahlen festgesetzt
und können bei Vorliegen lokaler bzw. regionaler Erkenntnisse umfassend
modifiziert werden. In Anbetracht der sich aus der Nutzung von über 600
Millionen Abrechnungsfällen ergebenden außerordentlich hohen Fallzahl sind die
gewonnenen Daten auch nach Auffassung von Gutachtern geeignet, zum
Zwecke der Morbiditätsapproximation herangezogen zu werden (vgl.
Bedarfsplanungsgutachten des G-BA aus dem Jahr 2019).
6. Wie stellt sich der Mangel an Therapieplätzen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit quantitativ dar (bitte nach geschätztem realen
Bedarf und den real in Anspruch genommenen Therapien
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass für keine andere Fachgruppe wie die der Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten ein vergleichbares Wachstum verzeichnet werden
konnte. Nahmen 2011 noch 23.622 psychologische und ärztliche
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der Versorgung teil, sind es 2019 34.335
(Gesundheitsdaten KBV, Zählung nach Köpfen). Es ist anzunehmen, dass dieser
Zuwachs in vergleichsweise kurzer Zeit zu einer erheblichen Entlastung geführt
hat. Im Hinblick auf das Leistungsangebot ist dieses international einzigartig.
7. Wie hat sich der Mangel an Therapieplätzen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jährlich nach
geschätztem realen Bedarf und den real in Anspruch genommenen
Therapien auf-schlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 6 verwiesen.
8. Wie lange sind für die Patienten und Patientinnen, die über die TSS
vermittelt werden, die Wartezeiten auf Erstgespräch, Probatorik,
Akutbehandlung und die indizierte Psychotherapie?
Nach Mitteilung der KBV liegen zu den tatsächlichen Wartezeiten keine
belastbaren Daten vor. Fragen des Zugangs und zu Wartezeiten im Bereich der
ambulanten Psychotherapie sind jedoch Gegenstand derzeit laufender Förderprojekte
des Innovationsfonds beim G-BA.
Nach § 75 Absatz 1a Satz 15 SGB V darf die Wartezeit für eine
Akutbehandlung zwei Wochen nicht überschreiten. Die Wartezeit auf einen
Behandlungstermin für ein Erstgespräch oder eine probatorische Sitzung darf vier Wochen
nicht überschreiten (vgl. § 75 Absatz 1a Satz 14 i. V. m. Satz 5 SGB V).
9. Wie hoch ist die Anzahl an erfolgreichen Vermittlungen zu
Krankenhäusern durch die TSS aus Mangel an ambulanten Therapieangeboten?
Im Jahr 2019 wurden der KBV von den KVen 61 Vermittlungen zur
psychotherapeutischen Sprechstunde und 32 Vermittlungen zur psychotherapeutischen
Akutbehandlung an Kliniken mitgeteilt.
10. Wie häufig konnte weder ein ambulantes noch ein stationäres
Behandlungsangebot vermittelt werden?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen durch die
TSS weder ein ambulantes noch ein stationäres Behandlungsangebot vermittelt
werden konnte.
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung ein systematisches Problem darin,
dass viele Kliniken kein entsprechendes psychotherapeutisches
Behandlungsangebot haben und der gesetzlich vorgesehene
Ausweichmechanismus, den Versicherten den Zugang zu Krankenhausbehandlungen zu
eröffnen, hier oft nicht wirkt?
Bei der gesetzlichen Regelung in § 75 Absatz 1a Satz 7 SGB V, nach der die
TSS einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus
anzubieten hat, sofern sie keinen Behandlungstermin bei einem
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V innerhalb der vorgesehenen
Vierwochenfrist vermitteln kann, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Dies
zeigt auch die geringe Anzahl der nach dieser Regelung erfolgten
Vermittlungen in ein Krankenhaus (vgl. Antwort zu Frage 9). Die Bundesregierung sieht
daher kein systematisches Problem darin, dass viele Kliniken kein
entsprechendes psychotherapeutisches Behandlungsangebot haben.
12. Wie viele der in Probatorik vermittelten Patientinnen und Patienten
haben hinterher die Therapie bei den gleichen Therapeutinnen und
Therapeuten beginnen können?
Nach Mitteilung der KBV liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
13. Mit wie vielen Psychotherapeuten hat ein durch die TSS vermittelter
Patient bzw. die Patientin durchschnittlich Kontakt, bevor der Patient
bzw. die Patientin einen Richtlinien-Psychotherapieplatz erhält?
Nach Mitteilung der KBV liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
14. Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit zwischen der
Kontaktaufnahme mit der TSS und dem Beginn einer Richtlinientherapie?
Nach Mitteilung der KBV liegen zu den tatsächlichen Wartezeiten keine
belastbaren Daten vor. Fragen des Zugangs und zu Wartezeiten im Bereich der
ambulanten Psychotherapie sind jedoch Gegenstand derzeit laufender Förderprojekte
des Innovationsfonds beim G-BA.
Individuelle Wartezeiten sind von der jeweiligen Praxisorganisation abhängig.
Um einen kontinuierlichen Behandlungsverlauf zu gewährleisten, kann ein
Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 der
Psychotherapie-Vereinbarung bereits nach der ersten probatorischen Sitzung
gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist.
Verbleibende probatorische Sitzungen können somit bis zum Beginn der
Kurzzeitoder Langzeittherapie durchgeführt werden.
15. Über wie viele fremdsprachenkundige Vermittler und Vermittlerinnen
verfügen die TSS?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Nach Mitteilung der KBV
verfügen einzelne TSS-Beschäftigte über entsprechende
Fremdsprachenkenntnisse.
16. Werden durch die TSS die Patienten und Patientinnen nach
Indikationsgebieten (Richtlinienverfahren, Spezialisierte Bedarfe, m/w/d?)
vermittelt?
Die Feststellung des individuellen Behandlungsbedarfs erfolgt nach Mitteilung
der KBV grundsätzlich im jeweiligen Therapeut-Patient-Verhältnis. Wurde bei
einem anderen Leistungserbringer bereits im Vorhinein eine Indikation für eine
Richtlinientherapie oder für eine psychotherapeutische Akutbehandlung
festgestellt, so können diese direkt über die TSS vermittelt werden (Probatorik bzw.
psychotherapeutische Akutbehandlung).
17. Wie stellt die TSS in ihrer Vermittlung die fachliche und sprachliche
Passung sicher bei traumatisierten, queeren, geflüchteten, fremdsprachigen
Personen sowie bei Patienten und Patientinnen mit einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung, schwer depressiv, bipolar oder schizophren
erkrankten Patienten und Patientinnen, bei Menschen mit geistiger
Behinderung sowie bei psychisch kranken Tätern?
Die Passung als Grundvoraussetzung für eine gelingende psychotherapeutische
Behandlung ist auch für die angesprochenen Patientengruppen von essenzieller
Bedeutung. Nach Mitteilung der KBV würden nach dort vorliegenden
Informationen TSS-Mitarbeitende versuchen, den besonderen Anforderungen der
angesprochenen Patientengruppen bestmöglich gerecht zu werden.
18. Wie stellt das System der TSS sicher, dem Abbruch von
Psychotherapien, welche unwirtschaftlich sind und gleichzeitig die Wartezeiten
verlängern, von vorn herein vorzubeugen?
Sofern Psychotherapien abgebrochen werden, können die freiwerdenden
Therapieplätze unmittelbar an neue Patientinnen und Patienten vergeben werden.
Insofern ist nicht erkennbar, dass der Abbruch einer Psychotherapie zu
Unwirtschaftlichkeit im Sinne der Versichertengemeinschaft führt. Nach Mitteilung
der KBV werden nach dortiger Kenntnis Termine vorzugsweise an solche
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten vermittelt, die auch für eine
anschließende Richtlinientherapie zur Verfügung stehen. Damit sollen bei
vorliegender Passung Abbrüche vermieden werden.
19. Hält die Bundesregierung das Kostenerstattungsverfahren für ein
angemessenes und funktionierendes Instrument, um dem Mangel an
Therapieplätzen und den langen Wartezeiten in der Psychotherapie gerecht zu
werden?
Das in § 13 SGB V vorgesehene Kostenerstattungsverfahren stellt
grundsätzlich kein Instrument dar, um etwaigen Versorgungsmängeln zu begegnen.
Hinzuweisen ist vielmehr auf den Auftrag der KV zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung und die ihr hierfür zur Verfügung stehende Instrumente
(vgl. § 105 SGB V).
20. Schätzt die Bundesregierung ihren eigenen Kenntnisstand als
ausreichend ein, um bewerten zu können, dass Anträge im
Kostenerstattungsverfahren durch die Krankenkassen nach rein fachlichen Kriterien
abgelehnt werden, obwohl sie nach eigenen Angaben keine
Informationen bezüglich des Bewilligungsverhaltens der Krankenkassen beim
Kostenerstattungsverfahren sammelt?
21. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Anträge auf Kostenerstattung
in der ambulanten Psychotherapie seit dieser Legislaturperiode
zunehmen oder abnehmen?
22. Geht die Bundesregierung davon aus, dass in absoluten Zahlen die
Ablehnung von Anträgen auf Kostenerstattung seit dieser Legislaturperiode
zunimmt oder abnimmt?
Die Fragen 20 bis 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, das Bewilligungsverhalten der
Krankenkassen über die Gewährung von Leistungen zu bewerten.
Krankenkassen prüfen Anträge und gewähren Leistungen im Rahmen des geltenden
Rechts. Eine im Einzelfall ablehnende Entscheidung der Krankenkasse kann im
Widerspruchsverfahren und vor den Sozialgerichten angefochten werden. Die
Krankenkassen unterliegen zudem der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde
über die bundesweit tätigen Krankenkassen ist das Bundesamt für Soziale
Sicherung, über die landesweit tätigen Krankenkassen das jeweilige
Landesgesundheitsministerium.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Beeinflussung von Psychotherapiebehandlungen
durch die gesetzlichen Krankenkassen“ auf Bundestagsdrucksache 19/21915
verwiesen.
23. Hat die Bundesregierung die psychotherapeutische Versorgungslage für
queere Menschen bewertet, bzw. ist aus Sicht der Bundesregierung ein
gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitssystem und die Möglichkeit,
niedrigschwellig psychische Betreuung in Anspruch zu nehmen und
einen passenden Therapeuten bzw. eine passende Therapeutin zu finden,
für queere Menschen gegeben?
24. Hat die Bundesregierung die psychotherapeutische Versorgungslage für
geflüchtete Menschen bewertet, bzw. ist aus Sicht der Bundesregierung
ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitssystem und die
Möglichkeit, niedrigschwellig psychische Betreuung in Anspruch zu nehmen und
einen passenden Therapeuten bzw. eine passende Therapeutin zu finden,
für geflüchtete Menschen gegeben?
25. Hat die Bundesregierung die psychotherapeutische Versorgungslage für
geistig behinderte Menschen bewertet, bzw. ist aus Sicht der
Bundesregierung ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitssystem und die
Möglichkeit, niedrigschwellig psychische Betreuung in Anspruch zu
nehmen und einen passenden Therapeuten bzw. eine passende
Therapeutin zu finden, für geistig behinderte Menschen gegeben?
26. Hat die Bundesregierung die psychotherapeutische Versorgungslage für
schwer depressiv, bipolar oder schizophren erkrankte Menschen
bewertet, bzw. ist aus Sicht der Bundesregierung ein gleichberechtigter Zugang
zum Gesundheitssystem und die Möglichkeit, niedrigschwellig
psychische Betreuung in Anspruch zu nehmen und einen passenden
Therapeuten bzw. eine passende Therapeutin zu finden, für schwer depressive,
bipolar oder schizophren erkrankte Menschen gegeben?
Die Fragen 23 bis 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Systematische Erkenntnisse über die Versorgung queerer Patientinnen und
Patienten, geflüchteter Patientinnen und Patienten, geistig behinderter
Patientinnen und Patienten sowie schwer depressiv, bipolar oder schizophren erkrankter
Patientinnen und Patienten liegen der Bundesregierung nicht vor. Grundsätzlich
gilt, dass der Behandlungsbedarf alleine am Merkmal Morbidität und nicht an
anderen Faktoren auszurichten ist.
Um die Behandlung für geistig behinderte Menschen zu verbessern, hat der
G-BA mit seinem Beschluss vom 18. Oktober 2018 zur Änderung seiner
Psychotherapie-Richtlinie festgelegt, dass Menschen mit
Intelligenzminderungen, die sich in psychotherapeutischer Behandlung befinden, zukünftig für die
Durchführung einer ambulanten Psychotherapie auch zusätzliche Zeiteinheiten
zu Lasten der Krankenkassen erhalten können; ebenso wurden die
Möglichkeiten, Bezugspersonen in die ambulante Psychotherapie dieser
Patientengruppe einzubeziehen, erweitert (siehe auch unter:
https://www.g-ba.de/beschlu
esse/3528/).
27. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Preise für einen
psychotherapeutischen Kassensitz in Großstädten oftmals über 80 000 Euro betragen
(s.
https://www.psychotherapeutenkammer-ber-lin.de/system/files/docu
ment/Stellungnahme%20Endfassung%20Praxisverka%CC%88ufe.pdf),
und sieht sie das als Problem an?
28. Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag einer aktuellen Petition
(s.
https://www.change.org/p/chancengleichheit-f%C3%BCr-junge-psyc
hotherapeut-innen-f%C3%BCr-eine-fairere-kassensitzvergabe-jensspah
n-kbv4u-kvno-aktuell) positioniert, die Preise für psychotherapeutische
Kassensitze gesetzlich zu deckeln?
29. Wenn die Bundesregierung dem Vorschlag, die Preise für Kassensitze zu
deckeln, nicht zustimmt, hält sie anderweitige regulatorische Eingriffe
für angebracht, um die Preisentwicklung im Markt für
psychotherapeutische Kassensitze zu regulieren, und wenn ja, welche?
Die Fragen 27 bis 29 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen gilt zunächst, dass grundsätzlich
zwischen der öffentlich-rechtlichen Zulassung und der Praxis der
Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers zu unterscheiden ist. Die Zulassung ist als
höchstpersönliches Recht unveräußerlich. Eine Zulassung kann daher nach
geltendem Recht nicht durch die bisherige Praxisinhaberin bzw. den bisherigen
Praxisinhaber an eine Nachfolgerin bzw. an einen Nachfolger verkauft werden,
sondern nur durch den zuständigen Zulassungsausschuss vergeben werden.
Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen Praxisabgeberin bzw. Praxisabgeber
und einer möglichen Nachfolgerin bzw. einem möglichen Nachfolger kann
folglich nur die Praxis selbst als Vermögenswert sein.
Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse zu Preisen für einzelne
Praxen. Die Preisgestaltung für den Verkauf einer Praxis unterliegt der
Privatautonomie der Vertragsparteien und wird daher grundsätzlich gesetzlich nicht
reguliert. Unabhängig hiervon sieht § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V ausdrücklich
vor, dass die wirtschaftlichen Interessen der ausscheidenden Vertragsärztin
bzw. des ausscheidenden Vertragsarztes oder ihrer Erben nur insoweit zu
berücksichtigen sind, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis
nicht übersteigt. Die Höhe des Kaufpreises ist demnach kein maßgebliches
Kriterium für die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses für die
Vergabe des Vertragsarztsitzes. Ergänzend hinzuweisen ist zudem auf einschlägige
Regelungen in den Berufsordnungen. So wird beispielsweise in der in Frage 27
angesprochenen Stellungnahme des Ausschusses Berufsordnung der Berliner
Psychotherapeutenkammer auf die Regelung des § 24 der dort geltenden
Berufsordnung Bezug genommen, die ausdrücklich vorsieht, dass der sachliche
und ideelle Verkaufswert einer Praxis nicht sittenwidrig überhöht festgelegt
werden darf.
30. Schätzt die Bundesregierung es als problematisch ein, dass manche
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen bis zu vier Kassensitze
akkumulieren, während anderen Psychotherapeuten und
Psychotherapeutinnen kein Kassensitz zur Verfügung steht oder von ihnen erworben
werden kann?
Die Bundesregierung sieht es nicht als problematisch an, dass manche
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis zu vier Arztstellen akkumulieren.
Eine Beschränkung auf lediglich eine Arztstelle hätte zur Folge, dass
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der ambulanten Versorgung
regelmäßig nur noch als Selbständige tätig sein könnten. Eine Tätigkeit im Rahmen
einer Anstellung wäre mit Ausnahme des sog. Jobsharing nicht mehr möglich.
Im Vordergrund hat zudem die umfassende Versorgung der Versicherten mit
psychotherapeutischen Leistungen zu stehen. Hierzu bedarf es
Versorgungsstrukturen, die den Vorstellungen der Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten von ihrer Berufsausübung Rechnung tragen. Erforderlich ist danach
auch die Möglichkeit der Berufsausübung im Angestelltenverhältnis mit
flexibleren Arbeitszeiten.
31. Wie viele Therapiestunden müssen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit einem ganzen Kassensitz nach Kenntnis der
Bundesregierung leisten?
Wie wird das überprüft, bzw. wie werden Verstöße überwacht?
Nach § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V bewirkt die Zulassung, dass eine
Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung im Umfang des aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages
berechtigt und verpflichtet ist. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
mit einer vollen Zulassung bestimmt § 19a Absatz 1 Satz 2
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), dass diese verpflichtet sind, im Rahmen
ihrer vollzeitigen vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit mindestens 25
Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur
Verfügung zu stehen (sog. Mindestsprechstundenzeiten). Die Einhaltung des sich
aus der Zulassung ergebenden Versorgungsauftrages ist nach § 95 Absatz 3
Satz 4 SGB V von der jeweiligen KVen bundeseinheitlich, insbesondere
anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit
den Angaben für den zur psychotherapeutischen Leistungserbringung
erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V zu
prüfen. § 19a Absatz 4 Ärzte-ZV regelt zudem, wie etwaige Verstöße zu
sanktionieren sind.
32. Wie viele Psychotherapiestunden wurden im vergangenen Jahr insgesamt
abgerechnet?
Im Jahr 2019 wurden nach Angaben der KBV rund 53. Mio. Therapiestunden/
Einheiten (Richtlinienpsychotherapie, Psychotherapie-Gesprächsleistungen,
Akutbehandlung, psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik) abgerechnet.
33. Auf wie viele Therapiestunden summiert sich die Mindestzahl der
Therapiestunden im vergangenen Jahr, wenn die für die jeweilige
Kassenzulassung vorgesehene Mindestzahl an Therapiestunden absolviert wird?
Zum 31. Dezember 2019 waren ärztliche und Psychologische
Psychotherapeutinnen und ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten mit einem
Bedarfsplanungsgewicht von insgesamt 24.056 vollen Versorgungsaufträgen
zugelassen. Unter Berücksichtigung einer Mindestsprechstundenzeit für eine volle
Zulassung von 25 Stunden wöchentlich nach § 19a Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV
ergibt dies eine Mindestzahl von 601.400 Stunden pro Woche. Bei einer
zugrunde gelegten Maximalauslastung bei 43 Arbeitswochen ergibt sich eine
rechnerische Summe von 25.860.200 Stunden pro Jahr.
34. Wie viele Therapiestunden leisten Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten mit einem ganzen Kassensitz durchschnittlich?
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einem ganzen Sitz
erbrachten im Jahr 2019 nach Angaben der KBV durchschnittlich 1.534
Therapiestunden/Einheiten (Richtlinienpsychotherapie, Psychotherapie-
Gesprächsleistungen, Akutbehandlung, psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik).
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchem Maß
weniger Stunden geleistet werden als für die jeweilige Kassenzulassung
mindestens vorgesehen ist?
Der Bundesregierung liegen keine Daten darüber vor, in welchem Maß
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weniger als die nach § 19a Absatz 1
Satz 2 Ärzte-ZV vorgesehenen Mindestsprechstundenzeiten leisten. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
36. Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag einer aktuellen Petition
(s.
https://www.change.org/p/chancengleichheit-f%C3%BCr-junge-psyc
hotherapeut-innen-f%C3%BCr-eine-fairere-kassensitzvergabe-jensspah
n-kbv4u-kvno-aktuell) positioniert, die Anzahl von Kassensitzen pro
Psychotherapeut oder Psychotherapeutin auf einen Sitz zu beschränken?
37. Wenn die Bundesregierung dem Vorschlag, die Anzahl von Kassensitzen
pro Psychotherapeut oder Psychotherapeutin auf einen Sitz zu
beschränken, nicht zustimmt, hält sie dann anderweitige regulatorische Eingriffe
für angebracht, um in psychotherapeutischen MVZs und im Hinblick auf
Therapeuten und Therapeutinnen im Angestelltenverhältnis faire
Arbeitsbedingungen und die Möglichkeit einer bedarfsgerechten
Versorgung sicherzustellen?
Die Fragen 36 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Positionierung der Bundesregierung zu dem in der Frage 36
angesprochenen Vorschlag einer Petition ist bislang nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 30 verwiesen.
38. Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag einer
Niederlassungsfreiheit von psychologischen Psychotherapeuten und
Psychotherapeutinnen als ein Mittel zum Erreichen einer bedarfsgerechten Versorgung
positioniert?
Die Bundesregierung sieht die im SGB V vorgesehenen Regelungen, die dem
Erreichen einer bedarfsgerechten Versorgung dienen, als ausreichend an. Sie
lehnt daher den Vorschlag einer unbegrenzten Niederlassungsfreiheit von
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab.
39. Aus welchem Grund ist die Niederlassungsfreiheit bei den Zahnärzten
bundesweit aufgehoben (s. § 103 Absatz 8 SGB V: „Die Absätze 1 bis 7
gelten nicht für Zahnärzte“), und weshalb trifft diese Begründung auf
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen nicht zu?
Die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Bereich der
vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgte mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass auf die
Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden könne, weil sich in diesem
Leistungsbereich zum einen das Problem der Überversorgung nicht in der gleichen Weise
wie im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere der
fachärztlichen Versorgung, stelle. Zum anderen sei auch die Gefahr von
Leistungsausweitungen und angebotsinduzierter Versorgung nicht in der Weise gegeben wie
im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung. Für den Bereich der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung gilt hingegen, dass hier in weiten Teilen eine
bedarfsplanungsrechtliche Überversorgung besteht.
40. Wird der in der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundsatz des
gleichberechtigten Zugangs („universal access“) zur Gesundheitsversorgung
bei der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland
aus Sicht der Bundesregierung eingehalten, insbesondere mit Blick auf
die Versorgung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
vulnerablen Gruppen?
Die vertragsärztliche Versorgung ist auf den gleichberechtigten Zugang zur
medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung ausgerichtet.
Maßgeblich für die Berechtigung zur ärztlichen bzw. psychotherapeutischen
Versorgung ist für alle Versicherten gleichermaßen ausschließlich die Morbidität. Sie
können zudem unter den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern frei wählen (vgl. § 76 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
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ISSN 0722-8333]