[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25264 –
EU-Maßnahmen gegen Verschlüsselung unter deutscher Beteiligung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als „Co-Aktionsleiter“ nehmen das Bundeskriminalamt (BKA), das
Bayerische Landeskriminalamt und Europol auf Ebene der Europäischen Union
mindestens seit 2015 an einer „European Expert Group on Cybercrime“ teil, die
unter anderem Anonymisierungsverfahren und Verschlüsselungen behandelt
(Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/4193).
Auch die Gruppe „Freunde der Präsidentschaft zu Cyber“ (FoP Cyber) befasst
sich mit Verschlüsselung und will für öffentliches Bewusstsein zum Thema
sorgen, Handlungsempfehlungen geben und die Kommission mit „praktischen
Beiträgen“ zu Gesetzgebungsvorschlägen unterstützen (Ratsdokument
14079/15).
Mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) wird 2016 ein Europäisches Justizielles
Netzwerk für Cyberkriminalität (EJCN) eingerichtet (Ratsdokument 8482/17),
zu dessen zwei Kernaufgaben die „Bewältigung der Herausforderungen von
Verschlüsselung“ gehört, zuständig ist hierfür eine „Beobachtungsstelle für
Verschlüsselung“.
Nach der Behandlung im Innen- und Justizrat startet die Kommission 2016
einen „Reflektionsprozess“ zur Rolle der Verschlüsselung in strafrechtlichen
Ermittlungen (Ratsdokument 6890/17). Im Mai 2017 findet auf Einladung des
Europol-Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) der erste
„Expertenworkshop“ zu Verschlüsselung statt, das Bundeskriminalamt war
dort mit Personal verschiedener Abteilungen vertreten (Antwort auf die
Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksache
18/12703). Im Ergebnis wurde beschlossen, statistische Informationen zu
Herausforderungen von Verschlüsselung zu erheben und Fallstudien zur
Verbreitung von Verschlüsselungstechniken zu beauftragen. Diskutiert wurde auch
die „zentrale Bündelung“ technischer Kompetenzen und „Dienstleistungen“
bei Europol.
Damals hatte auch die EU-Kommission einen „Expertenprozesses zur
Verschlüsselung“ eingerichtet (
https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/jha/
2017 /06 /08 -09), in ihrem „11. Fortschrittsbericht zur Sicherheitsunion“
(COM(2017) 608 final) kündigt sie einen Sechs-Punkte-Plan mit rechtlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26112
19. Wahlperiode 25.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 25. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und technischen Maßnahmen „zur Verbesserung der
Entschlüsselungsfähigkeiten“ an. Die Justiz- und Innenminister fordern die Kommission
anschließend „eindringlich“ auf, „der Frage weiter nachzugehen“ (
https://www.consili
um.europa.eu/de/meetings/jha/2017/12/07-08).
Anfang 2018 findet bei Europol in Den Haag ein weiterer Workshop zu
Verschlüsselung statt, an dem das deutsche Bundeskriminalamt teilnimmt
(Antwort auf die Schriftliche Frage 19 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf
Bundestagsdrucksache 19/695).
In einem „Arbeitspapier“ an den Rat schlägt die Kommission vor, dass
Europol eine Spionagesoftware zum Eindringen in Endgeräte der digitalen
Kommunikation (Trojaner) entwickeln („[…] lawful access to relevant data in the
context of criminal investigations before the data becomes encrypted“,
Ratsdokument WK 12742/2018) und den Behörden der Mitgliedstaaten als
Dienstleistung zur Verfügung stellen soll. Die technische „Lösung“ zum Eindringen
in fremde Rechnersysteme soll in einer nichtöffentlichen Ausschreibung
beschafft werden. Europol erhält weitere 5 Mio. Euro zum Aufbau einer
„Entschlüsselungsplattform“ für Datenträger (Ratsdokument 5661/18). Für Brute-
Force-Attacken nutzt Europol die Software „Hashcat“ und Supercomputer der
Europäischen Union (Europol 2019 Consolidated Annual Activity Report).
2020 wird eine vom BKA zunächst als „Expertengruppe 5G“ eingerichtete
europaweite „Ständige Gruppe der Leiter der Abhörabteilungen“ verstetigt und
unter anderem auf verschlüsselte Kommunikation ausgeweitet (Ratsdokument
11517/20).
Am 18. September 2020 kündigt die Bundesregierung an, im Rahmen ihrer
EU-Ratspräsidentschaft eine Erklärung zur Aushebelung verschlüsselter
Kommunikation im Internet verabschieden zu wollen (Ratsdokument 10728/20).
Nach verschiedenen Änderungen wird diese „Entschließung des Rates zur
Verschlüsselung – Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz
Verschlüsselung“ am 25. November 2020 im Ausschuss der Ständigen Vertreter
gebilligt (Ratsdokument 13245/20). Ebenfalls akkordiert werden die
Schlussfolgerungen zur inneren Sicherheit und zu einer europäischen
Polizeipartnerschaft mit Ausführungen zu Verschlüsselung, in denen legislative Maßnahmen
gefordert werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt, soweit
parlamentarische Anfragen jedoch Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf
welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung
ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen eine Beantwortung sämtlicher
Fragen in offener Form nur teilweise erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antwort zu Frage 9 ist in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.* Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig,
weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise
und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden des Bundes
stehen. Die Fragen betreffen zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren
technischen Fähigkeiten, ermittlungstaktischen Verfahrensweisen und Aktivitäten.
Aus dem Bekanntwerden der Antworten könnten Rückschlüsse auf
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden der Sicherheitsbehörden gezogen werden,
was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb ist ein Teil der Antwort zu der genannten Frage gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.*
Die Beantwortung der Frage 1 berührt in besonders hohem Maße das
Staatswohl. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass auch das geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht getragen
werden kann und deshalb die Frage hinsichtlich der Sicherheitsbehörden des
Bundes auch nicht in eingestufter Form beantwortet werden kann.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
Eine Bekanntgabe der angefragten Informationen und Offenlegung der
Einzelheiten zu Überlegungen, Verfahren und möglichen Sachständen zu
Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Maßnahmen und dem Umgang mit
Verschlüsselung, insbesondere mit Ende-zu-Ende-verschlüsselten Daten, würde die
Vorgehensweisen, taktischen Arbeitsabläufe und damit mittelbar auch sowohl auf
die derzeitige als auch die geplante technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr
oder zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offenlegen oder
Rückschlüsse darauf ermöglichen. Dies würde die polizeiliche und
nachrichtendienstliche Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Strafverfolgungsbehörden sowie der Nachrichtendienste gefährden, weil Täter oder potentielle
Zielpersonen ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch erschweren
oder gar vereiteln könnten.
Dies ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch
eine IT- bzw. softwaregestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
notwendig ist und für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden und damit für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere bei der Bekämpfung
des Terrorismus und der politisch motivierten sowie der organisierten
Kriminalität unerlässlich ist. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick
auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Eine Preisgabe
dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche
Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich, wie auch auf die Durchsetzung des
Strafverfolgungsanspruchs und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung,
außerordentlich nachteilig auswirken, womit letztlich der gesetzliche Auftrag
der Sicherheitsbehörden des Bundes – verankert im Grundgesetz (Artikel 73
Nummer 10 GG, Artikel 87 GG) und im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG),
im Bundespolizeigesetz (BPolG), im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG),
Geldwäschegesetz (GwG), Unionszollkodex (UZK) sowie in § 1 Absatz 2 des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG), § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 1 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des
Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) – nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Informationen sowohl für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes als auch der
Sicherheitsbehörden des Bundes mit polizeilichen Aufgaben nicht ausreichend Rechnung tra-
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
gen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden des Bundes in einem durch den Bezug auf bestimmte Produkte
derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung
tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre
kein Ersatz durch andere Instrumente möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden des Bundes zurückstehen.
1. Welche eigenen Überlegungen oder Forschungen stellten bzw. stellen
Bundesbehörden bis zur Übernahme der aktuellen EU-
Ratspräsidentschaft an (oder haben diese beauftragt), um Zugang zu Ende-zu-
Endeverschlüsselten Daten zu erhalten, die über Messenger-Dienste
verschickt werden, und welche beteiligten Elemente (Endgerät, Server und
Verschlüsselungsart) stehen dabei im Mittelpunkt?
a) In welchen Fällen, in denen die Telekommunikation netzseitig durch
Netzbetreiber im Inland verschlüsselt ist, haben die betreffenden
Firmen in der Vergangenheit mit Behörden des Bundes hinsichtlich des
Zugangs zu verschlüsselten Inhalten kooperiert (bitte auch mitteilen,
um welche Firmen es sich handelt)?
b) In welchen Fällen haben Netzbetreiber bei der Erzeugung oder dem
Austausch von Schlüsseln mitwirkt und dadurch den Zugriff auf
Inhalte ermöglicht (bitte auch mitteilen, um welche Firmen es sich
handelt)?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die Entwicklung, Umsetzung und Nutzung
starker Verschlüsselungsverfahren als erforderliches Mittel zum Schutz der
Grundrechte und der digitalen Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern,
Industrie und Gesellschaft.
Die Bundesregierung hat ihre grundsätzliche Haltung zum Thema
Verschlüsselung in den Eckpunkten der deutschen Kryptopolitik (Kabinettbeschluss vom
2. Juni 1999) festgelegt.
Danach hält die Bundesregierung an den als „Sicherheit durch Verschlüsselung
und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ bekannten Säulen der deutschen
Kryptopolitik fest.
Zugleich vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass trotz der
Verbreitung starker Verschlüsselungsverfahren die gesetzlichen Befugnisse der
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nicht ausgehöhlt werden dürfen. Vor
diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in engem Umfang gesetzliche Befugnisse
etwa für Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der
Online-Durchsuchung geschaffen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche konkreteren Ausführungen kann die Bundesregierung zu ihrer
Auffassung machen, wonach Strafverfolgungsbehörden zwar mittels
Trojaner-Programmen auch Zugriff zu Inhalten verschlüsselter
Telekommunikation erhalten, diese Instrumente jedoch „auch aufgrund eines sehr
hohen operativen Aufwands und technischer Schwierigkeiten in der
Regel auf wenige Fälle beschränkt“ bleiben (Antwort auf die Schriftliche
Fragen 20 und 21 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf
Bundestagsdrucksache 19/25159; bitte mitteilen, worin dieser Aufwand und diese
Schwierigkeiten technisch und rechtlich begründet sind)?
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass
diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung
durch die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hierzu befugten
Sicherheitsbehörden abzielt. Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der
informationstechnischen Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung
bereits im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen,
beispielsweise auf Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, Bundestagsdrucksache
19/1434 zu Frage 18 oder Bundestagsdrucksache 19/12465 zu den Fragen 11
bis 11e dargestellt hat.
Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-
Durchsuchung sind die hierzu befugten Sicherheitsbehörden gemäß geltendem Recht an
die jeweiligen inhaltlichen Tatbestandsvoraussetzungen sowie an enge
Rahmenbedingungen gebunden. Beispielsweise ist durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ausschließlich in das
informationstechnische System der von dem jeweiligen Beschluss bzw. der jeweiligen
Anordnung der Maßnahme betroffenen Person eingegriffen wird.
Hierzu sind im Vorfeld und während der Überwachungsmaßnahme in der Regel
aufwändige Untersuchungen zur eindeutigen Identifizierung des zu
überwachenden informationstechnischen Systems (Endgeräts) durch die durchführende
Sicherheitsbehörde erforderlich. Weiterhin sind vor, während und nach der
Durchführung der jeweiligen Maßnahme die Vertraulichkeit, Authentizität und
Integrität der Maßnahme sowie der erhobenen und übertragenen Daten zu
gewährleisten und es ist sicherzustellen, dass eine Erhebung von Daten auf dem
zu überwachenden informationstechnischen System ausschließlich innerhalb
des in dem jeweiligen Beschluss bzw. der jeweiligen Anordnung der
Maßnahme vorgegebenen Zeitraums erfolgt und sich eventuelle Veränderungen an dem
betroffenen System auf das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche
Mindestmaß beschränken und eventuelle im Rahmen der Durchführung der
Maßnahme vorgenommene Veränderungen nach Beendigung der Maßnahme
soweit wie möglich rückgängig gemacht werden. Die Umsetzung dieser sowie
weiterer Vorgaben zur Gewährleistung von IT-Sicherheit und Datenschutz bei
jeder einzelnen der o. g. Überwachungsmaßnahmen führt bei den
durchführenden Stellen grundsätzlich zu einem hohen operativen Aufwand und, abhängig
von den technischen Rahmenbedingungen, zu technischen Herausforderungen,
sodass ein Einsatz der genannten Instrumente in der Regel nur in einem
entsprechend beschränkten Umfang möglich ist.
3. Welche „Expertengruppen“, „Expertenprozesse“ oder sonstigen
Zusammenschlüsse, die sich mit „Herausforderungen von Verschlüsselung“ und
entsprechenden Maßnahmen dagegen befassen sind der Bundesregierung
auf EU-Ebene bekannt, und wer nimmt daran teil?
a) Welche dieser Zusammenschlüsse befassen sich mit
„Herausforderungen“ der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von
Telekommunikation?
b) Welche dieser Zusammenschlüsse und Maßnahmen wurden von
deutschen Behörden initiiert oder sogar gegründet?
c) An welchen dieser Zusammenschlüsse und Maßnahmen sind welche
deutschen Behörden in welcher Funktion (etwa Leiter, Co-Leiter,
Sachverständige) beteiligt?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 4, 5 und 9 wird verwiesen.
4. Welche Treffen der „European Expert Group on Cybercrime“ haben nach
Kenntnis der Bundesregierung Herausforderungen von Verschlüsselungs-
und Anonymisierungsverfahren für Strafverfolgungsbehörden behandelt
(Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/4193), und welche
deutschen Behörden haben hierzu welche Präsentationen gehalten?
Die Etablierung einer „European Expert Group on Cybercrime“ war im
Rahmen des Operativen Aktionsplans (OAP) 2015 der EMPACT Priorität
„Cyberattacks against information systems“ zwar geplant, wurde allerdings nicht
realisiert.
5. Welche Treffen der „Freunde der Präsidentschaft zu Cyber“ (FoP Cyber)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung „Herausforderungen“ von
Verschlüsselung für Strafverfolgungsbehörden behandelt, und welche
Empfehlungen oder „praktischen Beiträge“ wurden anschließend an die
Kommission gerichtet (Ratsdokument 14079/15)?
Die „Freunde der Präsidentschaft zu Cyber“ (FOP Cyber) ist in das
Vorbereitungsgremium des Rats der Europäischen Union „Horizontal Working Party on
Cyber Issues (HWP Cyber)“ übergegangen.
Das Thema Kryptographie wurde seit 2017 dreimal aufgerufen. Einmal als
Gastvortrag durch Vertreterinnen und Vertreter der OECD sowie zweimal als
Informationspunkt der EU-Kommission. Es wurden im Anschluss keine
„praktischen Beiträge“ an die Kommission gerichtet.
6. Welche Aufgaben übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die
beim Justiziellen Netzwerk für Cyberkriminalität (EJCN) eingerichtete
„Beobachtungsstelle für Verschlüsselung“ hinsichtlich einer
„Bewältigung der Herausforderungen von Verschlüsselung“ (Ratsdokument
8482/17), und inwiefern gehört dazu auch die Unterstützung bei der
Suche nach legislativen Regelungen?
Eine „Beobachtungsstelle für Verschlüsselung“ ist der Bundesregierung unter
dieser Bezeichnung nicht bekannt. Auch aus dem in Bezug genommenen
Ratsdokument 8482/17 ergibt sich eine solche „Beobachtungsstelle“ nicht.
Allerdings nimmt Europol in Zusammenarbeit mit Eurojust eine
Beobachtungsfunktion wahr, um vorausschauend Maßnahmen in Bezug auf Verschlüsselung
zu analysieren. Dazu war und ist das EJCN unterstützend tätig. Der Zweck der
Beobachtungsfunktion besteht darin, die jeweils aktuelle Entwicklung im
Spannungsfeld zwischen dem legitimen Interesse der Verschlüsselung von privaten
Informationen einerseits und der effektiven Strafverfolgung andererseits im
Blick zu behalten. Wie sich aus den bislang vorgelegten Berichten ergibt, geht
es dabei nicht um konkrete Vorschläge für legislative Regelungen, sondern um
eine darstellende Bestandsaufnahme unter Einbeziehung technischer und
rechtlicher Fragestellungen (Bericht vom 11. Januar 2019:
www.europol.europa.eu/p
ublications-documents/first-report-of-observatory-function-encryption, Bericht
vom 18. Februar 2020:
www.europol.europa.eu/publications-documents/secon
d-report-of-observatory-function-encryption).
7. Was ist der Bundesregierung über Beteiligte eines
„Reflektionsprozesses“ zur Rolle der Verschlüsselung in strafrechtlichen Ermittlungen bei
der Kommission bekannt (Ratsdokument 6890/17), für welche Zwecke
hat die Kommission einen „Expertenprozess“ gestartet (
https://www.con
silium.europa.eu/de/meetings/jha/2017/06/08-09), und inwiefern sind
diese Prozesse inzwischen zusammengeführt worden?
Wie in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Europäischen Rat und den Rat, Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten
Sicherheitsunion – Elfter Fortschrittsbericht“ (COM (2017) 608 final) vom
18. Oktober 2017 beschrieben, hat die Kommission infolge eines Aufrufs des
JI-Rats im Dezember 2016 die Rolle der Verschlüsselung in strafrechtlichen
Ermittlungen im Rahmen eines „Reflektions-“ bzw. „Expertenprozesses“ erörtert.
Dabei wurden technische und rechtliche Fragen thematisiert.
Einzelheiten zu den Beteiligten, dem Ablauf, den Zwecken und den
Ergebnissen können dem 11. Fortschrittsbericht entnommen werden, der abrufbar ist
unter
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52017DC
0608 (zuletzt 13. Januar 2021).
8. Wann hat die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ihren
Bericht zu den technischen und juristischen Arbeitsgruppen vorgelegt, und
in welchem Ratsdokument wurde dieser verteilt (WK 528/2017 INIT)?
a) Welche wesentlichen Ergebnisse, Schlussfolgerungen und
Empfehlungen hat die Kommission hierzu mitgeteilt?
b) Welche weiteren Maßnahmen wurden anschließend von der
Kommission vorgeschlagen?
Die Fragen 8 bis 8b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kommission hat in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, Auf dem Weg zu einer
wirksamen und echten Sicherheitsunion – Elfter Fortschrittsbericht“ (COM (2017)
608 final) vom 18. Oktober 2017 zu den Arbeitsgruppen berichtet. Ein weiterer
Bericht ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Welche „Expertenworkshops“ haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bei Europol zu Verschlüsselung stattgefunden (Antwort auf die
Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundestagsdrucksache
18/12703 sowie Antwort auf die Schriftliche Frage 19 des Abgeordneten
Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 19/695), welches deutsche
Personal aus welchen Abteilungen war dort vertreten, und welche
Präsentationen haben diese gehalten?
Es wird zunächst auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/12703 sowie auf die Schriftliche
Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/695 verwiesen. Der genannte Workshop
am 24. Mai 2017 fand unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes (BKA), der
Workshop am 5. Februar 2018 unter Beteiligung des BKA und des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat statt, ohne dass von dort eine
Leitungsfunktion oder einzelne Präsentationen übernommen wurden.
Der Bundesregierung ist darüber hinaus bekannt, dass das Joint Research
Centre (JRC) der EU-Kommission gemeinsam mit Europol an der Entwicklung
der neuen Europol-Dekryptierungsplattform mitgewirkt hat.
Darüber hinaus findet am JRC regelmäßig der Law Enforcement Authorities
(LEA) Decryption Workshop statt, in dem technische Expertinnen und
Experten, unter anderem aus den Behörden der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit zum
Austausch über aktuelle Entwicklungen und Projekte haben.
Ferner hat sich die Zentrale Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich (ZITiS) an der Online-Plattform Europol Platform for Experts (EPE)
beteiligt, auf der unter anderem Themen im Kontext von „Herausforderungen von
Verschlüsselungen“, dazu gehören auch die Herausforderungen der Ende-zu-
Ende-Verschlüsselung, besprochen werden. Die ZITiS hat keinerlei
Leitungsfunktion in diesem Zusammenhang übernommen, sondern hat sich mit
einzelnen Experten an der EPE beteiligt.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
10. Welche deutschen Behörden oder Bundesministerien nehmen an der
„Ständigen Gruppe der Leiter der Abhörabteilungen“ teil (Ratsdokument
11517/20), und auf welchen Treffen hat sich diese mit verschlüsselter
Kommunikation befasst?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 6 und 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/24592 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
11. Was ist der Bundesregierung über den Fortgang von Plänen bekannt,
wonach Europol eine Spionagesoftware zum Eindringen in Endgeräte der
digitalen Kommunikation (Trojaner) entwickeln und den Behörden der
Mitgliedstaaten als Dienstleistung zur Verfügung stellen soll
(Ratsdokument WK 12742/2018)?
a) Wer nimmt hierzu an entsprechenden Diskussionen oder Treffen teil?
b) Welche Pilotprojekte wurden hierzu geplant oder beschlossen, bzw.
aus welchen Gründen wurden diese wieder verworfen?
c) Inwiefern ist die nichtöffentliche Ausschreibung für die technische
„Lösung“ bereits erfolgt, und wer erhielt den Zuschlag?
12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Kommission
eine Machbarkeitsstudie und/oder ein Pilotprojekt zum Einsatz eines
Europol-Trojaners mit freiwilligen Mitgliedstaaten startet und/oder
finanziert?
Die Fragen 11 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum Ausbau von Entschlüsselungskapazitäten bei Europol wird zunächst auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 19/4734 verwiesen. Die dort beschriebene Aufstockung von Mitteln
zur Stärkung der „Entschlüsselungsfähigkeiten“ bei Europol betrifft nach
Kenntnis der Bundesregierung die forensische Entschlüsselung von
sichergestellten elektronischen Beweismitteln. Im Jahr 2018 waren für die Einrichtung
der Entschlüsselungsplattform 5 Mio. Euro aus dem Europol-Haushalt
vorgesehen. Von einer durch Europol zu entwickelnden sog. „Spionagesoftware“ zum
Eindringen in Endgeräte der digitalen Kommunikation, die den Behörden der
Mitgliedstaaten als Dienstleistung zur Verfügung gestellt würde, ist der
Bundesregierung nichts bekannt.
13. Wie oft hat das BKA die Fähigkeiten von Europol zum Entschlüsseln
von passwortgeschützten Speichermedien seit Bestehen der
„Entschlüsselungsplattform“ genutzt, und in welchen Fällen hat das BKA diese
Ersuchen für andere deutsche Polizeibehörden als Kontaktstelle vermittelt?
Der Bundesregierung ist diese bei Europol eingerichtete
Entschlüsselungsplattform bekannt. Diese wird in Einzelfällen vom BKA in Ermittlungsverfahren
genutzt.
14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise und in
welchen Projekten das „EU-Innovationszentrum für innere Sicherheit“
bei Europol im Bereich der Sicherheitsforschung mit Verschlüsselung
befasst ist?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welchen EU-US-
Ministertreffen der „Umgang mit Verschlüsselung“ behandelt wurde
(Ratsdokument 15062/16), und welche Absprachen wurden dort
hinsichtlich eines abgestimmten Vorgehens getroffen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung findet zum Thema „Umgang mit
Verschlüsselung“ bei den halbjährlichen EU-US Ministerreffen regelmäßig ein
Meinungsaustausch statt. Von Seite der Mitgliedstaaten nimmt an diesen
Treffen jedoch lediglich die amtierende und die kommende EU-Ratspräsidentschaft
teil. Während der deutschen Ratspräsidentschaft fiel das Treffen
Coronabedingt aus. Beim Treffen während der kroatischen Ratspräsidentschaft, das im
Videoformat stattfand, wurden keine Absprachen im Sinne der Fragestellung
getroffen.
16. Welche „Expertengruppen“, „Expertenprozesse“ oder sonstigen
Zusammenschlüsse, die sich mit „Herausforderungen von Verschlüsselung“ und
entsprechenden Maßnahmen dagegen befassen, waren an der
Ausarbeitung oder Abstimmung der vom deutschen Ratsvorsitz initiierten
„Entschließung des Rates zur Verschlüsselung – Sicherheit durch
Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ (Ratsdokument 13245/20)
direkt oder indirekt beteiligt?
Die deutsche Ratspräsidentschaft wurde von den Mitgliedstaaten im COSI am
23. September 2020 mandatiert, eine Initiative zum Thema Verschlüsselung ins
Leben zu rufen. Der Rat hat hiernach am 14. Dezember 2020 eine
Entschließung zur Verschlüsselung mit dem Titel „Sicherheit durch Verschlüsselung und
Sicherheit trotz Verschlüsselung“ verabschiedet.
17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern
Internetdienstleister schon jetzt an einem Dialog über technische Maßnahmen für den
Zugang zu Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation beteiligt sind
(etwa im EU-Internetforum), und von wem geht diese Initiative aus?
Die Internetdienstanbieter stehen bereits wiederkehrend anlassbezogen und
anlassunabhängig in einem intensiven Austausch mit den Sicherheitsbehörden.
Ziele dieser Meetings sind die Diskussion aktueller Problemstellungen, die
gemeinsame Erarbeitung von Lösungen und damit die kontinuierliche
Verbesserung der Zusammenarbeit. Die Gesprächsformate mit ausländischen
Diensteanbietern beziehen sich jedoch allein auf Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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