[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Schulz,
Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/25448 –
Jahresgutachten 2020/21 des Sachverständigenrates zur Begutachtung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Digitalisierung vorantreiben
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Meinung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), den sogenannten fünf Wirtschaftsweisen, hat
die Pandemie die Defizite Deutschlands in der Digitalisierung der öffentlichen
Verwaltung, des Gesundheitswesens und des Bildungssystems erneut deutlich
aufgezeigt (SVR-Jahresgutachten 2020/21, S. 285,
https://www.sachverstaend
igenrat-wirt-schaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202021/JG202021_G
esamtausgabe.pdf). Bei der Diffusion von digitalen Technologien in
öffentlichen Einrichtungen bestünde erheblicher Nachholbedarf (ebd.). Dabei könne
die Digitalisierung der Verwaltung einen deutlichen Nachfrageimpuls auslösen
(ebd.).
Wettbewerbsregeln z. B. mit Blick auf Dateninteroperabilität und
Datenportabilität müssten jedoch angepasst werden, um die wettbewerbliche Offenheit
digitaler Märkte und die Bestreitbarkeit verfestigter Machtpositionen
sicherzustellen. So sehen die fünf Weisen die Gefahr einer Diversifizierung
kapitalstarker amerikanischer IT-Konzerne in immer stärkerem Maße durch
Firmenübernahmen, während der sprachlich, rechtlich und institutionell nach wie vor
fragmentierte europäische Heimatmarkt einen deutlich Wettbewerbsnachteil
darstelle (ebd., S. 311). Eine weitere Vertiefung insbesondere des
europäischen digitalen Binnenmarkts sei daher angeraten.
Die öffentliche und freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten seien
deshalb von zentraler Bedeutung. In der wissenschaftlichen Forschung bestünden
in Deutschland nach wie vor hohe bürokratische Hürden bei der Nutzung von
Individual- oder Unternehmensdaten. Ähnlich zurückhaltend sei der
öffentliche Sektor in der Bereitstellung von Daten für private Geschäftsmodelle. Auf
Landesebene sei die Verfügbarkeit öffentlicher Datenbestände sehr heterogen.
Auf kommunaler Ebene stellten weniger als 1 Prozent der deutschen Städte
und Gemeinden aktiv öffentliche Daten zur Verfügung. Darüber hinaus fehle
es an einer Standardisierung von Datenstrukturen und Datenformaten über
öffentliche Körperschaften hinweg. Dies sei eine grundlegende Voraussetzung
für eine gewerbliche Nutzung öffentlicher Daten, so die fünf
Wirtschaftsweisen (ebd., S. 312).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26269
19. Wahlperiode 27.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 27. Januar 20201 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In der Anwendung von IKT im Gesundheitssektor (E-Health) liegt
Deutschland im europäischen Vergleich auf den Plätzen 26 (elektronische
Gesundheitsdienste), 17 (Austausch medizinischer Daten) und 22 (elektronische
Verschreibungen) von 28 Ländern (ebd., S. 317).
Im Bereich digitale Verwaltung (E-Government) liegt Deutschland im EU-
Vergleich aktuell auf Platz 21 von 28 Ländern (ebd., S. 318). Mit Verweis auf
den Normenkontrollrat weisen die fünf Weisen darauf hin, dass die
Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) durch das Corona-Konjunkturpaket
mit rund 3 Mrd. Euro und weiteren 300 Mio. Euro für die
Registermodernisierung Investitionsentscheidungen zwar erleichtern, doch für eine
Beschleunigung der Digitalisierung nicht ausreichen wird (ebd., S. 319). Insbesondere sei
eine Verringerung der Komplexität der OZG-Umsetzung und eine
Beschleunigung der Umsetzungsszenarien durch die technische und vergaberechtliche
Standardisierung erforderlich. Das Konjunkturpaket könnte dabei helfen,
insgesamt wurde es jedoch als in Teilen wenig zielgenau kritisiert (
https://www.n
zz.ch/wirtschaft/wirtschaftsweiser-wieland-im-interview-zum-svr-jahresgutac
hten-ld.1586434).
In Bezug auf den Bildungsbereich kritisiert der Sachverständigenrat, dass
während der Corona-Pandemie die Schulen in Deutschland drei Wochen
länger geschlossen waren als im Durchschnitt der OECD-Staaten, sich
gleichzeitig jedoch die Umstellung auf digital gestützten Unterricht als schwieriger
erwiesen hat als in anderen Staaten (ebd., S. 319). Eine Analyse zum Einsatz
von IKT an deutschen Schulen mithilfe von PISA-Daten zeigte bereits im Jahr
2018, dass der Anteil der Schüler, deren Schulleitung die Qualität materieller
sowie personeller IKT-Ressourcen als ausreichend betrachtet, unter dem
OECD-Durchschnitt liegt (ebd., S. 319 f.). Schwachpunkte lägen insbesondere
in der Bandbreite und Geschwindigkeit der Internetverbindung, in der
Verfügbarkeit von Lernplattformen und dem Zugang zu qualifiziertem technischem
Personal (ebd., S. 320).
Bei der öffentlich finanzierten IKT-Forschung liegt Deutschland, gemessen
am BIP-Anteil, international nur im Mittelfeld, obwohl IKT-Unternehmen
eine der innovativsten Branchen in Deutschland bilden (SVR-Jahresgutachten
2020/21, S. 305).
Bei weltweiten KI-Patentanmeldungen war Deutschland im Zeitraum von
2005 bis 2007 für knapp 6 Prozent verantwortlich und somit EU-weit führend,
während sich dieser Anteil in den Jahren 2015 bis 2017 auf gut 3 Prozent
nahezu halbiert hat (ebd., S. 310).
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Forderung des SVR
nach einer flächendeckenden Verfügbarkeit leistungsfähiger 5G-Netze
(S. 326)?
a) Bis wann wird eine Flächendeckung mit 5G umgesetzt sein?
b) Wie hoch werden die öffentlichen Fördersummen und andere
Ausgabearten für eine Flächendeckung mit 5G sein?
Die Fragen 1 bis 1b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die öffentliche Mobilfunkversorgung ist im Grundsatz privatwirtschaftlich
organisiert (Artikel 87 f des Grundgesetzes). Im Telekommunikationsgesetz ist
geregelt, dass dies im sogenannten Infrastrukturwettbewerb geschieht. Daher
sind die Mobilfunkunternehmen für den Netz-ausbau verantwortlich. Aufgrund
des dynamischen Ausbaus der Mobilfunknetzbetreiber war bis zum Jahresende
2020 bereits für über 55 Millionen Menschen eine 5G-Netzabdeckung
verfügbar. Aus rechtlichen Gründen kann die Bundesregierung lediglich den Ausbau
in nicht wirtschaftlichen Gebieten unterstützen. Die Mobilfunkstrategie der
Bundesregierung sieht die Unterstützung eines zusätzlichen LTE-Ausbaus in
Regionen, die keinen Mobilfunk oder lediglich 2G-Versorgung haben, mit
1,1 Mrd. Euro vor. Durch den 5G-Innovations-wettbewerb stärkt die
Bundesregierung zudem frühzeitig die Nachfrage und erleichtert die
eigenwirtschaftliche Einführung des 5G-Mobilfunks in Deutschland.
c) Aus welchen Gründen hatte die Bundesregierung nicht auf den Aspekt
Flächendeckung als Kriterium bei der 5G-Frequenzversteigerung an
private Unternehmen bestanden, anstatt nun Teile der Flächendeckung
mit Hilfe öffentlicher Gelder finanzieren zu müssen?
An die vergangenen Frequenzauktionen waren umfangreiche Auflagen
geknüpft, die schrittweise bis 2024 zu erfüllen sind. Gerade bei der letzten
Frequenzauktion wurden durch weitreichende Vorgaben zur Versorgung von
Haushalten und insbesondere Verkehrswegen die Flächenabdeckung in den Fokus
gerückt. Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur zur Vergabe von
Frequenzen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies bedeutet
insbesondere, dass der Erfüllungsaufwand der Versorgungsauflagen nicht den
Wert der zur Vergabe gestellten Frequenzen übersteigen darf und daher der
Reichweite von Versorgungsauflagen Grenzen gesetzt sind.
d) Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse über gesundheitliche
Folgen des 5G-Netzes vor, wenn ja, welche?
Nein.
2. Handelt es sich bei der „Digitalen Strategie 2025“ wie vom SVR
dargestellt um eine Strategie der Bundesregierung (S. 326) oder um eine
Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)?
a) Oder handelt es sich bei der „Digitalen Strategie 2025“ um eine
gemeinsame Strategie des BMWi und des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (
https://www.plattform-i40.de/PI40/Redaktion/
DE/Downloads/Publikation/digitale-strategie-2025.html)?
b) Wie viele Strategien mit dem Titel „Digitale Strategie 2025“ sind
derzeit von welchen verantwortlichen Ressorts in Umsetzung?
c) Hat die Bundesregierung rechtlich geprüft, ob das Bundeskanzleramt
über hinreichende Kompetenzen für ein strategisches Controlling bei
der Umsetzung der einzelnen Digitalen Strategien 2025 verfügt, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wie setzt es diese um?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Digitale Strategie 2025“ wurde 2016 vor der laufenden Legislaturperiode
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
veröffentlicht. Der angegebene Link führt auf eine Partnerpublikation dieser BMWi-
Strategie durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
Das in Ziffer 573 des SVR-Gutachtens in Bezug genommene Gigabitziel 2025
wird mit Blick auf die aktuelle Legislaturperiode u. a. auch in der
Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ (
www.bundesregieru
ng.de/resource/blob/992814/1605036/61c3db982d81ec0b4698548fd19e52f1/di
gitalisierung-gestalten-download-bpa-data.pdf , S. 39) und im Koalitionsvertrag
2018 (Rn. 352-356) genannt.
In der Umsetzungsstrategie „Digitalisierung gestalten“ werden die
Schwerpunktvorhaben der Ressorts zur Gestaltung des digitalen Wandels
zusammengefasst. Darüber hinaus verfolgen die Ressorts eigene digitalpolitische
Maßnahmen. Die Strategie wird kontinuierlich weiterentwickelt. Die Umsetzung
wird überprüft. Die Ergebnisse sind öffentlich abrufbar unter
www.digital-mad
e-in.de. Die Kompetenzverteilung zwischen der Bundeskanzlerin
beziehungsweise dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien bestimmt sich nach
den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach Artikel 64 und 65 GG
und den auf dieser Basis erfolgten beziehungsweise erfolgenden
Entscheidungen der Bundeskanzlerin und der Ressorts. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit zwischen Bundeskanzlerin beziehungsweise Bundeskanzleramt und den
Ressorts sowie der Zusammenarbeit der Ressorts untereinander sind in der
Geschäftsordnung der Bundesregierung sowie in der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien näher ausgestaltet. Diese Vorgaben gelten auch
für die Digitalpolitik.
d) Verfügen nach Auffassung der Bundesregierung ihre
Sachverständigenräte nach wie vor über einen hinreichenden Überblick über das,
nach Auffassung der Fragesteller, unüberschaubare Gewirk an IT-
Strategien und IT-Gremien in Deutschland, und wenn nein, wie
beabsichtigt die Bundesregierung, für hinreichende Transparenz zu sorgen?
Alle Beteiligten stehen in einem kontinuierlichen und engen Austausch.
3. Wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung der Mobilfunkstrategie der
Bundesregierung zur Schließung der Lücken im 4G-Netz (vgl. SVR-
Jahresgutachten, S. 326)?
a) Bis wann soll die Mobilfunkstrategie nach derzeitigem
Planungsstand vollständig umgesetzt sein?
Die Fragen 3 und 3a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Strategie besteht aus zahlreichen Maßnahmen, bei deren Umsetzung auch
Dritte (u. a. Länder, Kommunen und Unternehmen) mitwirken. Insgesamt
wurden 56 Prozent der Maßnahmen abgeschlossen, weitere 39 Prozent wurden
bereits initiiert und befinden sich in der Umsetzung. Bis wann die vollständige
Umsetzung der Maßnahmen Dritter erfolgt, kann die Bundesregierung nicht
abschätzen.
b) Ist die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft bereits vollständig operativ,
und wenn nein, warum nicht, und wann soll dies der Fall sein?
Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) wurde mit Wirkung zum 1.
Januar 2021 gegründet und nimmt nun schrittweise die operative Tätigkeit auf.
c) Wie viele weiße Flecken sollen bewusst nicht erschlossen werden,
weil es sich z. B. um abgelegene Naturschutzgebiete handelt?
Es werden keine Gebiete, die nicht über die Umsetzung von
Versorgungsverpflichtungen erschlossen werden, vorab ausgeschlossen.
d) Wie viele der über 60 Maßnahmen der Mobilfunkstrategie (
https://ww
w.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/mobilfunkstrategie.html)
wurden bislang nicht begonnen, wie viele wurden begonnen, und wie viele
wurden bereits abgeschlossen, und um welche Maßnahmen handelt es
sich dabei jeweils?
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.
e) Mit welchen Maßnahmen wurde bislang „Transparenz über die
tatsächliche Versorgungssituation“ (ebd.) geschaffen, und welche
weiteren Maßnahmen sollen bis wann noch folgen?
Es erfolgt ein Monitoring des Mobilfunkausbaus durch die Bundesnetzagentur
im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen gemäß Telekommunikationsgesetz
(TKG). Neben der von der Bundesnetzagentur betreuten „Funklochapp“ wurde
im Rahmen der TKG-Novelle eine gesetzliche Verpflichtung zur
Datenlieferung von Versorgungs- und Infrastrukturdaten für ein konsolidierendes
Transparenztool geschaffen, das von der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft
betrieben werden soll.
f) Welche „Ausbauerfolge“ (ebd.) sind bislang erzielt worden, und wie
erfolgt deren „permanente Überwachung“ (ebd.)?
Die Bundesnetzagentur überwacht die Erfüllung der Versorgungsauflagen aus
den Frequenzvergaben. Hierbei wird auf die Pressemitteilungen der
Bundesnetzagentur vom 10. Januar, 14. April, 9. Juli und 10. August 2020 verwiesen
(abrufbar unter
www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitt
eilungen/pressemitteilungen-node.html).
g) Mit welchen Aktivitäten sind bislang die „Kommunen entlastet“ (ebd.)
worden, und welche Aktivitäten sollen bis wann noch folgen?
h) Welche „Infrastrukturen und Liegenschaften, die der Bund zum
Aufbau von Mobilfunkmasten bereitstellen kann“ sind bislang identifiziert
worden (bitte einzeln auflisten), wann soll die Phase der
Identifizierung abgeschlossen sein, und an welchen Liegenschaften wurde
bereits mit dem Aufbau von Mobilfunkmasten begonnen?
i) Wurde bereits das „Informations- und Planungstool“ (ebd.) erstellt, in
dem öffentliche Liegenschaften, die der Bund zum Aufbau von
Mobilfunkmasten bereitstellen kann, erfasst werden sollen, wurde bereits
mit der Erfassung begonnen, und wann soll diese abgeschlossen sein?
Die Fragen 3g bis 3i werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die MIG wurde zum 1. Januar 2021 gegründet. Die bereits 2020 vorläufig vom
Aufbaustab der TollCollect GmbH gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) begonnene Umsetzung der
Maßnahmen der Mobilfunkstrategie wird nun von der MIG übernommen und
intensiviert. Hierzu zählt neben der Vorbereitung der Betreuung des kommenden
Bundesförderprogramms zur Schließung von Lücken der Mobilfunkversorgung
insbesondere der Aufbau des zentralen Geoinformationsportals zur Breitband- und
Mobilfunkversorgung einschließlich nutzbarer Infrastrukturen und
Liegenschaften. Hierfür wurde u. a. bereits mit zahlreichen Bundesbehörden (u. a.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Deutscher Wetterdienst,
Bundesnetzagentur) ein Datenaustausch zur zusätzlichen Identifikation möglicher
Standorte und zur Bereitstellung geeigneter Liegenschaften vereinbart.
j) Welche Genehmigungsverfahren konnten bislang beschleunigt werden
(bitte einzeln erläutern)?
Die Bundesregierung hat ein Bündel an gesetzlichen Maßnahmen zur
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Festnetz- und den
Mobilfunknetzausbau angestoßen und teils auch schon umgesetzt. Viele
Einzelmaßnahmen finden sich in dem am 16. Dezember 2020 im Kabinett beschlossenen
Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes, u. a. eine Regelung
zur stärkeren Bündelung von Genehmigungsverfahren („one-stop-shop“).
Darüber hinaus wird der Einsatz von Trenching und anderen mindertiefen
Verlegeverfahren erleichtert und beschleunigt. Dazu trägt auch die nun eingeführte
Vollständigkeitsfiktion des Zustimmungsantrags bei. Zudem sieht der Entwurf
die Möglichkeit vor, eine lediglich geringfügige Baumaßnahme anzuzeigen,
ohne einen Zustimmungsantrag zu stellen. Die Bundesregierung hat am 4.
November 2020 den Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes im Kabinett
beschlossen. Darin sind die Stärkung der Belange des Mobilfunks im
Bauplanungsrecht (§ 1 Absatz 6 Baugesetzbuch) sowie Erleichterungen insbesondere
für Wohngebiete durch eine Änderung des § 14 Baunutzungsverordnung
vorgesehen. Künftig sollen nicht mehr vorrangig Standorte im Innenbereich geprüft
werden müssen, wenn für die geplante Versorgung (etwa entlang von Straßen
außerhalb von Ortschaften) ein Standort im Innenbereich von vornherein nicht
sinnvoll ist. Seit dem 1. Oktober 2020 ist das in § 9 Absatz 1
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) enthaltene grundsätzliche Bauverbot für die Errichtung von
Mobilfunkanlagen im Abstand von weniger als 40 Metern entlang von
Bundesfernstraßen entfallen. Im Investitionsbeschleunigungsgesetz vom 3. Dezember
2020 (BGBl. 2020 Teil I, S. 2694 ff) wurde eine Änderung des § 80 Absatz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgenommen. Damit entfällt die
aufschiebende Wirkung von Widersprüchen oder Klagen Dritter gegen
Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege
und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben. Auch die Erarbeitung von
Vollzugshinweisen für das Bauordnungsrecht (von der Bauministerkonferenz im
September 2020 beschlossen und inzwischen veröffentlicht) sowie die
Änderung der Musterbauordnung (Beschluss Bauministerkonferenz September
2019) sind als wesentliche Beiträge für die Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren hervorzuheben. Darin ist vorgesehen, dass die Höhe von
Mobilfunkmasten angehoben wird, bis zu der keine Genehmigung erforderlich ist.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.
k) Welche Akzeptanzmaßnahmen für den Mobilfunkausbau (ebd.)
wurden in welchen Kommunen bereits durchgeführt (bitte einzeln
auflisten), und mit welchem Ergebnis?
Um über den Mobilfunkausbau zu informieren und durch Transparenz und
Dialog die Akzeptanz zu fördern, wurde die Dialoginitiative „Deutschland spricht
über 5G“ gestartet. Der Auftakt fand am 1. Dezember 2020 statt. (
www.deutsch
land-spricht-ueber-5g.de). Die Initiative richtet sich sowohl an die
Öffentlichkeit als auch an Kommunen. Für Kommunen sind ergänzende Aktivitäten ab
2021 vorgesehen. Die Kommunen sind mit einem gemeinsamen Schreiben von
Bundesminister Scheuer und Bundesministerin Schulze Ende März 2020 mit
grundlegenden Informationen versorgt worden.
l) Welche Erfolge hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen der
Mobilfunkstrategie wurden zwischen dem Ersten Mobilfunkgipfel am
12. Juli 2018 und dem Zweiten Mobilfunkgipfel am 16. Juni 2020
erzielt, und aus welchen Gründen finden sich diese Erfolge nicht in der
„Gipfelerklärung“ zum Zweiten Mobilfunkgipfel wieder (
https://www.
bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/gipfelerklaerung.pdf?__blob=publ
icationFile)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3d verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung bereits neue Meilensteine zur Etablierung
Deutschlands als Leitmarkt für 5G-Technologien (vgl. SVR-
Jahresgutachten, S. 326) definiert, die über die im Jahr 2020 endenden
Meilensteine der „5G-Strategie für Deutschland“ (
https://www.bmvi.de/blaetter
katalog/catalogs/350336/pdf/complete.pdf) hinausgehen?
Wenn ja, welche sind dies, wenn nein, warum nicht?
Nach Auskunft der Mobilfunknetzbetreiber haben bereits über 55 Millionen
Menschen die Möglichkeit, 5G zu nutzen. Alle fünf in der Strategie genannten
Aktionsfelder zum Aufbau des 5G-Leitmarkts in Deutschland sind
abgeschlossen bzw. angestoßen und werden fristgemäß umgesetzt. Alle wesentlichen
Maßnahmen für den 5G-Ausbau sind in der Mobilfunkstrategie beschrieben.
Daher sieht die Bundesregierung derzeit keine Notwendigkeit, weitere
Meilensteine zu definieren.
5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung des
SVR, „der Staat solle eine koordinierende Funktion zwischen
Netzbetreibern, Endkunden und Anbietern digitaler Dienste“ (vgl. SVR-
Jahresgutachten, S. 327) hinsichtlich des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur und
möglicher staatlicher Anreize einnehmen, und wie ist die
Bundesregierung dieser Empfehlung bislang nachgekommen?
Die Bundesregierung teilt die im Jahresgutachten des Sachverständigenrates
zum Ausdruck gebrachte Position, dass durch die Breitbandinfrastruktur
sogenannte positive Externalitäten zwischen Nutzern und Anbietern breitbandiger
Dienste entstehen können. Diese positiven externen Effekte können staatliche
Anreize beim Breitbandausbau, einschließlich einer koordinierenden Funktion
des Staates, begründen. Eine solche koordinierende Funktion nimmt er in
vielerlei Hinsicht ein, etwa indem er geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen
für den privatwirtschaftlichen Breitbandausbau schafft oder den Ausbau in
unrentablen Gebieten mit staatlichen Mitteln fördert. Eine koordinierende
Funktion beim Breitbandausbau nimmt beispielsweise das Gigabitbüro des Bundes
ein, indem es als zentraler Ansprechpartner des Bundes für Bürger,
Unternehmen und die öffentliche Verwaltung bei Fragen rund um den Ausbau digitaler
Infrastrukturen fungiert. Gezielte Maßnahmen, wie die Initiative „Stadt.-
Land.Digital“, dienen zudem als Plattform, in der Nutzungsmöglichkeiten
digitaler Anwendungen, insbesondere auch für kommunale Interessenten,
vorgestellt werden.
6. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des
SVR zur Nationalen Weiterbildungsstrategie, dass Barrieren im Bereich
der digitalen Weiterbildung noch nicht ausreichend adressiert wurden
(vgl. SVR-Jahresgutachten, S. 329)?
Wenn ja, welche Maßnahmen will sie diesbezüglich ergreifen, wenn
nein, warum nicht?
Die Digitalisierung der Weiterbildung spielt als Querschnittsthema in den
unterschiedlichen Austauschformaten der Nationalen Weiterbildungsstrategie
(NWS) sowie des begleitenden Bund-Länder-Ausschusses eine wichtige Rolle.
Die NWS hat u. a. das Ziel, weiterbildungs-interessierten Personen,
Beschäftigten und Personalverantwortlichen eine zielgerichtete Navigation auf dem
Weiterbildungsmarkt zu erleichtern und die Übersichtlichkeit der Weiterbildungs-
und Beratungsangebote sowie der Fördermöglichkeiten in Bund und Ländern
zu verbessern. Im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie fördert die
Bundesregierung daher die Entwicklung des digitalen Bildungsraums und den
Abbau von Barrieren im Bereich der digitalen Weiterbildung.
7. Wird die Evaluierung der Nationalen Weiterbildungsstrategie wie
angekündigt im Jahr 2021 erfolgen, durch wen, und wann ist mit deren Ende
zu rechnen (ebd., S. 329)?
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Sommer 2021 durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das BMBF einen Bericht über den
Umsetzungsstand der Nationalen Weiterbildungsstrategie zu veröffentlichen.
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung des
SVR (S. 331), im Rahmen der Verhandlungen des EU-Digital Services
Act und der darin erwarteten Überarbeitung der Haftungsregelungen für
Online-Vermittler für über ihre Plattform bereitgestellte Inhalte von
Dritten, dessen Auswirkungen, analog zur EU-Urheberrechtsrichtlinie,
insbesondere auf kleine und junge Unternehmen, zu berücksichtigen, und
wurden diese Empfehlungen bereits umgesetzt, wenn ja, wie, wenn nein,
warum nicht?
Die Europäische Kommission hat den Entwurf für eine Verordnung über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act) und zur Änderung der
Richtlinie 2000/31/EG am 15. Dezember 2020 vorgelegt. Der
Verordnungsentwurf sieht in weiten Teilen Verpflichtungen für alle Plattformen vor. Kleinst-
und Kleinunternehmen unterliegen nach dem Vorschlag aber nur
Verpflichtungen entsprechend ihren Kapazitäten und ihrer Größe. Auch sind bestimmte
Sorgfaltspflichten von vornherein nur für sehr große Online-Plattformen (mit
mehr als 45 Mio. Nutzern in der EU) vorgesehen. Die Bundesregierung wird
den Verordnungsvorschlag weiter prüfen und dabei auch die Empfehlung des
SVR berücksichtigen. Die Bundesregierung hat sich bereits in ihrer
Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen
Kommission zum Legislativpaket über digitale Dienste dafür ausgesprochen, dass bei den
neuen Regelungen darauf geachtet werden soll, dass kleine und mittlere
Anbieter nicht übermäßig belastet werden. Die Bundesregierung wird sich im
Rahmen der bevorstehenden Legislativverhandlungen auch weiterhin dafür
einsetzen.
Bestimmte rechtliche Verpflichtungen sollten nach Auffassung der
Bundesregierung aber grundsätzlich allen Online-Plattformen, die auf nutzergenerierte
Inhalte setzen oder die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, auferlegt
werden können.
9. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung des
SVR (S. 332), etwaige Bedenken in der Bevölkerung hinsichtlich der
Nutzung digitaler Technologien unter Einhaltung der notwendigen
Sicherheitsstandards sollten ernst genommen und im Austausch mit allen
gesellschaftlichen Stakeholdern erörtert werden, und wurden diese
Empfehlungen bereits umgesetzt, wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?
Ein gesamtgesellschaftlicher Austausch im Sinne der Fragestellung ist u. a.
durch die gemeinsame Dialogreihe des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat (BMI) zur IT-Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher
etabliert, die zuletzt im Oktober 2020 mit Stakeholdern u. a. aus der
Zivilgesellschaft und der Wirtschaft stattgefunden hat. Ein gesamtgesellschaftlicher
Dialog zwischen Staat, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu
relevanten Fragen und Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit erfolgt
des Weiteren im Rahmen des Nationalen Pakts Cybersicherheit, einer
Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode. Zusätzlich fördert
die Bundesregierung den Verein „Deutschland sicher im Netz e.V.“ (DsiN), der
Angebote zur Verbesserung digitaler Kompetenzen im Bereich der IT-
Sicherheit für die Zivilgesellschaft und Wirtschaft schafft. Dies schließt auch
zivilgesellschaftliche Dialogformate wie die „Digitale Nachbarschaft“, ein.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung mit der KI-Strategie dem Ziel einer
transparenten, sicheren und nachvollziehbaren Künstlichen Intelligenz
verpflichtet. Im Rahmen der KI-Strategie sind BMAS, BMI, BMJV sowie BMWi
für die Gestaltung des zukünftigen Ordnungsrahmens für KI zuständig.
Bestandteile dieses Ordnungsrahmens sind u. a. verschiedene Rechtsvor-schriften
zur Produktsicherheit (u. a. Produktsicherheitsgesetz, die EU-
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), zur Produkthaftung oder zur Cybersicherheit sowie
Standards und Normen, die zum sog. untergesetzlichen Ordnungsrahmen zählen.
Mit der Stellungnahme zum KI-Weißbuch hat die Bundesregierung ihre
Position für eine mögliche KI Regulierung durch die EU-Kommission dargelegt.
10. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik des SVR
(S. 333), die steuerliche Forschungszulage komme insbesondere
größeren Unternehmen zugute und dürfte zu Mitnahmeeffekten führen?
Die Effekte, die die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
(FuE) auslösen wird, werden im Rahmen einer Evaluierung im Jahr 2025
analysiert werden. Die Bundes-regierung ist der Auffassung, dass die
Ausgestaltung der steuerlichen Forschungsförderung im Forschungszulagengesetz bereits
jetzt starke Anreize für kleine und mittlere Unternehmen bietet, ihre FuE-
Ausgaben zu steigern. Durch ein vergleichsweise schlankes und
unbürokratisches Verfahren wird ein gerade für kleine und mittlere Unternehmen
attraktives Angebot geschaffen. Wer begünstigte FuE-Vorhaben durchführt, hat einen
Rechtsanspruch auf die Förderung. Durch die Förderung auch der
Auftragsforschung wurde insbesondere solchen kleinen und mittleren Unternehmen der
Zugang zur steuerlichen Förderung eröffnet, die keine eigenen
Forschungskapazitäten aufbauen können.
a) Wird die Bundesregierung der Empfehlung des SVR nachkommen, für
mittlere Unternehmen stattdessen eine Erhöhung der Fördersätze um
10 rozentpunkte auf die nach Artikel 25 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zulässigen Maximalsätze für die
Förderung experimenteller Entwicklung vorzunehmen (ebd.), wenn ja,
bis wann, wenn nein, warum nicht?
b) Wird die Bundesregierung der Empfehlung des SVR nachkommen, für
kleine Unternehmen stattdessen eine Erhöhung der Fördersätze um
20 Prozentpunkte auf die nach Artikel 25 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zulässigen Maximalsätze für die
Förderung experimenteller Entwicklung vorzunehmen (ebd.), wenn ja,
bis wann, wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10a und 10b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur
Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni
2020 (BGBl. I S. 1512) wurde die Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der
steuerlichen Forschungszulage für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020
und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht. Nach
Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage liegt die Förderhöchstsumme
damit befristet bis zum 30. Juni 2026 bei einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr
pro Unternehmen. Alternativ wurde auch eine Erhöhung des Fördersatzes der
steuerlichen Forschungszulage zwar geprüft, aber nicht vorgesehen.
11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung des
SVR (S. 333), Innovationstätigkeit auch durch eine stärkere Verankerung
von Innovationskriterien in der öffentlichen Beschaffung zu fördern?
a) Welche Maßnahmen wurden diesbezüglich von der Bundesregierung
in dieser Legislaturperiode ergriffen?
Die Fragen 11 und 11a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMWi hat schon sehr frühzeitig das innovationspolitische Potential der
öffentlichen Beschaffung erkannt und das Kompetenzzentrum innovative
Beschaffung (KOINNO) initiiert. Dieses wird seit Einrichtung kontinuierlich
weiterentwickelt, um so immer passgenauer die Unterstützungsbedarfe zu decken.
Hierbei spielt vor allem die Kompetenzvermittlung eine entscheidende Rolle,
um Innovationskriterien in der öffentlichen Beschaffungspraxis stärker
verankern zu können. KOINNO bietet einen umfangreichen Leistungskatalog.
b) Wie beabsichtigt die Bundesregierung der SVR-Empfehlung
nachzukommen, dazu die Verankerung des Innovationsgedankens auf
Leitungsebene der Verwaltung zu stärken, und wenn ja, wie?
Diese Empfehlung wird bei der geplanten Neuausschreibung des
Dienstleistungsvertrags zum Betrieb des KOINNO berücksichtigt.
c) Gab es seit der ersten Evaluierung von März 2016 keine weitere
Evaluierung des im Jahr 2013 vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie eingerichteten Kompetenzzentrums Innovative Beschaffung
(KOINNO), wenn ja, warum nicht?
Die Leistungen wurden 2016 insgesamt positiv evaluiert. Seitdem lag der
Fokus darauf, die Handlungsempfehlungen aus der Evaluierung in die Arbeit des
Kompetenzzentrums einzupflegen. Eine erneute Evaluierung fand vor diesem
Hintergrund nicht statt.
d) Wurden die Handlungsempfehlungen der ersten Evaluierung des
KOINNO von März 2016 von der Bundesregierung umgesetzt, wenn
nein, warum nicht?
Viele Handlungsempfehlungen konnten bereits umgesetzt werden.
Beispielsweise wurde die KOINNO-Zertifizierung auf Empfehlung der Evaluation
erarbeitet und eingeführt, die erfolgreich angelaufen ist. Außerdem wurde die
Außenkommunikation optimiert, wodurch KOINNO stark an Bekanntheit und
Reichweite gewinnen konnte. Die Darstellung von Best-Practice-Beispielen
wurde wie empfohlen weiter ausgebaut und die Anzahl an Beratungsleistungen
konnte erhöht werden.
e) Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode ergriffen, um der SVR-Kritik zu begegnen, ein Hemmnis
bei der innovationsorientierten Beschaffung sei ein Mangel an dafür
qualifiziertem Verwaltungspersonal, und welche weiteren
diesbezüglichen Maßnahmen sollen noch ergriffen werden (ebd.)?
KOINNO dient seit Einführung dem Zweck, Kompetenzen bezüglich
innovativer öffentlicher Beschaffung zu vermitteln. Wie beschrieben wurde das
Leistungsspektrum aufgestockt und auf Basis der Evaluation des
Kompetenzzentrums verbessert, um die notwendigen Kompe-tenzen noch besser vermitteln zu
können.
f) Sieht die Bundesregierung in ihrem Aufkauf der DigitalService4
Germany GmbH (
https://digitalservice4germany.com/) zur bundeseigenen
Entwicklung bedarfsorientierter Software-Produkte einen Widerspruch
zu den Empfehlungen der fünf Wirtschaftsweisen, Innovationen durch
öffentliche Beschaffung und nicht durch Aufkauf von Unternehmen zu
fördern, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Im Falle der DigitalService4Germany GmbH werden Bundesbehörden ja
gerade durch deren Beauftragung und damit durch Beschaffung die benötigten
innovativen digitalen Lösungen bekommen.
12. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Empfehlung des
SVR (S. 334) der Professionalisierung des Technologietransfers im
Rahmen eigens dafür eingerichteter Transferstellen mit fachlich geschulten
Transfermanagerinnen und Transfermanagern sowie eines Anreizsystems
für Forschende?
Die Bundesregierung sieht sich durch die Empfehlungen des SVR darin
bestärkt, dem Technologietransfer auch weiterhin hohe Bedeutung zuzumessen.
Die Stärkung des Technologietransfers bildet u. a. eine der im laufenden Pakt
für Forschung und Innovation (PFI III) verfolgten Zielsetzungen. Bund und
Länder stehen als Zuwendungsgeber hierzu in engem Austausch zu den
Wissenschaftsorganisationen und evaluieren die dortigen Entwicklungen jährlich
im Rahmen des PFI-Monitorings. Alle Paktorganisationen verfolgen eigens
erarbeitete, zentrale Transferstrategien. Auch an den Universitäten hat in den
letzten Jahren ein massiver Aufbau von Managementkapazitäten im
Transferbereich stattgefunden. Die Transfer-aktivitäten der Universitäten werden
vielerorts durch organisationale Transferstrategien und zentrale Transferstellen
gebündelt. Die Exzellenzstrategie ist dabei ein wesentlicher Treiber.
a) Liegen der Bundesregierung Informationen über den Anteil an
unbefristeten Vollzeitstellen und deren TVöD-Einstufung in den
Transfereinrichtungen deutscher Universitäten und außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen vor (bitte zumindest getrennt nach Bundesland
sowie außeruniversitärer und universitärer Einrichtung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode bereits ergriffen, dieser Empfehlung nachzukommen, und
welche weiteren diesbezüglichen Maßnahmen sollen noch ergriffen
werden?
Die Bundesregierung fördert seit Jahren die Verstärkung des
Technologietransfers und beabsichtigt dies auch weiterhin zu tun. Das am 11. November 2020
vorgelegte Jahresgutachten des Sachverständigenrates wird nach dessen
Auswertung auch zukünftig in die Ausgestaltung dieser Maßnahmen mit einfließen.
13. Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung dem Kapitel 5
„Digitalisierung vorantreiben“ des Jahresgutachtens 2020/21 des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung entnommen?
Dem SVR ist zuzustimmen, dass digitale Technologien als
Querschnittstechnologien die Produktivität in weiten Teilen der Wirtschaft erhöhen. Zu begrüßen
sind die Vorschläge, weitere Investitionen in die digitale Infrastruktur zu tätigen
und die Digitalisierung von Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft durch
konkrete Maßnahmen weiter voranzubringen.
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für ihr
eigenes Handeln?
Die Bundesregierung wird ihre Digitalisierungsmaßnahmen weiter ausbauen.
So sieht das Konjunktur-/Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket u. a. eine
massive Beschleunigung des 5G-Netzausbaus, die Erhöhung der Investitionen
in Künstliche Intelligenz sowie die Förderung der Entwicklung von Quanten-
und zukünftigen Kommunikationstechnologien vor.
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus
hinsichtlich der Existenz des SVR und der künftigen Gestaltung seiner
Jahresgutachten?
Die Bundesregierung schätzt die Analysen des Sachverständigenrates zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung als wichtige Beiträge zur
Wirtschafts- und Finanzpolitik. Die Erkenntnisse des SVR fließen laufend in
die Beratungen der Bundesregierung über wirtschafts- und finanzpolitische
Fragestellungen ein.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/26269
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/26269
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/26269
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ISSN 0722-8333]