[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Matthias Gastel, Stefan
Gelbhaar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25479 –
Trassennutzungskonflikte im Schienenpersonennahverkehr Nordrhein-Westfalen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem Fahrplanjahr 2021 entfällt, entsprechend der Entscheidung der DB
Netz AG, den Rahmenvertrag mit den Nahverkehrsverbänden ersatzlos
auslaufen zu lassen, der Schutz bestehender Schienenpersonennahverkehr
(SPNV)-Trassen durch Rahmenverträge. Die neuen Regeln des
Eisenbahnregulierungsgesetzes sehen vor, dass die Jahresfahrpläne fortan jedes Jahr neu
konstruiert werden. Dazu müssen alle Anmeldungen neu eingehen und
anschließend ein aufwändiges Verfahren zur Lösung von Trassenkonflikten
durchlaufen werden. Das führt nach Ansicht der Fragesteller dazu, dass eine
verlässliche Taktung des Nahverkehrs mit dem Winterfahrplan ab dem 15.
Dezember 2020 in Nordrhein-Westfalen teilweise nicht mehr möglich ist, da
zunehmend Fernverkehrsanbieter in lukrativen Zeit-Slots auf den Markt
drängen, denen der Netzbetreiber aus finanziellen Gründen vorrangig den
Zuschlag erteilt, wenn es zu Trassenkonflikten kommt.
Die Probleme bei der Trassenvergabe zu Lasten der SPNV-Fahrgäste in NRW
resultieren jedoch nicht nur aus den neuen Regularien, sondern nach Ansicht
der Fragesteller auch aus dem unzureichenden Ausbau der
Eisenbahninfrastruktur in den letzten Jahrzehnten. Zurzeit sind 19 Schienenwege in
Deutschland als überlastet erklärt.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die dargestellte Problematik des
ersatzlosen Auslaufens der Rahmenverträge?
2. Wird sich die Bundesregierung für eine Regelung des vertragslosen
Zustandes einsetzen, und wenn ja, bis wann soll diese erfolgen?
3. Ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aktuell
mit der DB Netz AG im Gespräch, um diese Problematik zu lösen, und
wenn ja, in welcher Form?
13. Wie sollen die Verbindungen des Deutschlandtaktes gegenüber den
genannten konkurrierenden Anmeldungen von Einzellagen gesichert
werden?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25980
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 18. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine EU-konforme Regelung zu
erstellen, die den Stellenwert des getakteten Nahverkehrs festschreibt, und
wenn ja, in welcher Form, und welche Rolle kommt darin dem
Nahverkehr zu?
Die Fragen 1 bis 3, 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit der Umsetzung des Deutschlandtakts wird eine optimale Nutzung der
vorhandenen Kapazität beabsichtigt und der gezielte Infrastrukturausbau weiter
vorangebracht. Der Deutschlandtakt wird Taktverkehre und Taktfahrpläne
weiter stärken. Der Zielfahrplan Deutschlandtakt berücksichtigt Angebotskonzepte
des Schienenpersonenverkehrs sowie Systemtrassen für den
(Schienengüterverkehr) SGV.
Da der Entwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des
Eisenbahnregulierungsrechts noch nicht beschlossen wurde, kann den Inhalten nicht vorgegriffen
werden.
4. Wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sich
für einen Vorrang des Nahverkehrs gegenüber nicht in einem
Taktfahrplan fahrenden Fernverkehrszügen einsetzen?
8. Wird der Bund als (indirekter) Eigentümer der DB Netz AG darauf
hinwirken, dass die SNB („Schienennetz-Nutzungsbedingungen“) zum
Schutz vertakteter SPNV-Trassen insbesondere gegenüber
konkurrierenden Anmeldungen beispielsweise von Fernverkehrszügen, die nur einmal
täglich, insbesondere zur Hauptverkehrszeit, fahren, angepasst werden?
9. Warum werden vertaktete Verkehre im SPNV im
Eisenbahnregulierungsgesetz bislang nicht angemessen geschützt und gegenüber Verkehren in
Einzellagen privilegiert?
10. Bekommt die aufgrund des langlaufenden Trassenfahrwegs nach Ansicht
der Fragesteller mehr Einnahmen generierende Einzeltrasse im
Fernverkehr in der Regel den Zuschlag gegenüber der vertakteten SPNV-Trasse,
und wenn ja, warum?
Die Fragen 4 und 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Im Schienennetz sollen die Verkehrsbedürfnisse aller drei Verkehrsarten
ausbalanciert berücksichtigt werden. Die Trassenvergabe richtet sich nach den
gesetzlichen Rahmen-bedingungen im Zusammenwirken mit den Schienennetz-
Nutzungsbedingungen (SNB) des Betreibers der Schienenwege. Die
Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung des Rechts. Das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur hat im Trassenvergabeverfahren keine
mitwirkende Rolle.
Die Ausgestaltung der SNB obliegt dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber.
Dieser ist gehalten, die Infrastrukturkapazitäten in ausgewogener Weise den
unterschiedlichen Schienenverkehrs-arten zur Verfügung zu stellen.
Bei Konflikten zwischen angemeldeten Trassen ist das in § 52 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) geregelte Koordinierungsverfahren, konkretisiert
durch die SNB des Betreibers der Schienenwege, anzuwenden. Gemäß § 52
Absatz 1 ERegG muss ein Betreiber der Schienenwege, soweit ihm dies
möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität stattgeben.
Im Rahmen des Koordinierungsverfahrens wird zunächst versucht, die Anträge
miteinander in Einklang zu bringen. Das kann ggf. durch einvernehmliche
Verschiebungen der beantragten Trassen erfolgen (vgl. § 52 Absatz 3 ERegG).
Im nächsten Schritt werden die Prioritätsregeln nach § 52 Absatz 7 ERegG
angewendet. § 52 Absatz 7 ERegG sieht vor, dass vertaktete Verkehre und ins
Netz eingebundene Verkehre Vorrang vor anderen Verkehren haben. Wenn ein
nicht auflösbarer Konflikt zweier gemäß § 52 Absatz 7 ERegG gleichrangiger
Verkehre besteht, z. B. eines vertakteten Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)
und eines ins Netz eingebundenen Fernverkehrs nach § 57 Absatz 1 Nummer 1,
wird das sogenannte Regelentgeltverfahren nach § 52 Absatz 8 Satz 1 ERegG
angewendet. Hiernach erhält grundsätzlich diejenige Trasse Priorität, für die
der höhere Trassenpreis gezahlt werden muss, regelmäßig also der länger
laufende Verkehr.
Im Falle eines Konfliktes zwischen SPNV und einer anderen Verkehrsart
besteht eine Ausnahme. In diesem Fall darf der Betreiber der Schienenwege nach
§ 58 Absatz 8 Satz 2 ERegG ausdrücklich auch dem SPNV den Vorzug geben,
auch wenn dieser das niedrigere Entgelt erzielt. Für überlastete Schienenwege
gelten die Sonderregelungen in § 55 ERegG. Hiernach kann der Betreiber der
Schienenwege zusätzliche Vorrangregelungen aufstellen, die dem
gesellschaftlichen Nutzen der Verkehre Rechnung tragen.
Mit den derzeitigen Überlegungen zum Deutschlandtakt wird die besondere
Rolle von vertakteten Verkehren weiter gestärkt, indem unter der Prämisse der
grundsätzlichen Vertaktung aller Verkehre ein gezielter Infrastrukturausbau
erfolgt und die Nutzung der vorhandenen Kapazität optimiert wird.
5. Wie hoch wird nach Kenntnis der Bundesregierung der zeitlich und
personell zu leistende Mehraufwand des neuen Verfahrens zur Erstellung
der Jahresfahrpläne gegenüber der bisherigen Vorgehensweise
eingeschätzt?
6. Welche Vorteile hat dieses neue Verfahren für die Fahrgäste des SPNV?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Netzfahrplan ist jedes Jahr neu zu erstellen. Rahmenverträge können
innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters („Bandbreite“) eine Trasse zusichern. Die
Erstellung des Netz-fahrplans ist unabhängig vom Angebot von
Rahmenverträgen zu sehen. Nach Auskunft der DB AG ist kein Mehraufwand entstanden.
Die Regelungen des Eisenbahnregulierungsrechts gelten weiterhin und haben
auf die Fahrgäste des SPNV keine Auswirkungen.
7. Wie wird die neue Vorgehensweise der DB Netz AG begründet?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) hat die DB Netz AG seit
2006 als europaweit einziger Betreiber von Schienenwegen flächendeckend
Rahmenverträge angeboten. Mit Einführung der Durch-führungsverordnung
(EU) 2016/545 im Jahr 2016 hat die DB Netz AG nach Gesprächen mit
Kunden und den Branchenverbänden entschieden, ab dem Netzfahrplan 2021 keine
weitere Rahmenvertragsperiode mehr anzubieten. Einzelne Rahmenverträge im
SPNV laufen über diesen Zeitpunkt hinaus. Ausschlaggebend für diese
Entscheidung waren nach Auskunft der DB AG die rechtlichen Unwägbarkeiten
und der hohe bürokratische Aufwand unter den neuen Bedingungen der
Durchführungsverordnung.
In der Initiative „Runder Tisch Kapazität“ entwickelt die DB Netz AG
Vorschläge, wie das heutige Vergabemodell weiterentwickelt werden kann. Die
knappe Schienenwegekapazität soll optimal für die Verkehrsbedürfnisse aller
drei Verkehrsarten SPNV, Schienenpersonen-fernverkehr (SPFV) und SGV zur
Verfügung stehen und die Eisen-bahnverkehrsunternehmen (EVU) Planungs-
und Investitionssicherheit haben.
11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung im neuen Verfahren
gewährleistet, dass die zu den Hauptverkehrszeiten im SPNV notwendigen
zusätzlichen Züge für Berufspendlerinnen und Berufspendler,
Schülerinnen und Schüler und Studierende auch entsprechend Trassen bekommen?
Ein neues Zuweisungsverfahren wurde und wird nicht eingeführt.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4, 5 und 10 wird verwiesen.
12. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Verfahren
gewährleistet, dass Fernverkehrsanbieter nicht genau in diesen Zeitlagen Trassen
anmelden, um anschließend die SPNV-Aufgabenträger dazu zu drängen,
einen (erheblichen) Kostenbeitrag zu leisten, damit diese Züge auch
Berufspendlerinnen und Berufspendler, Schülerinnen und Schüler und
Studierende zu Verbundtarifen befördern?
Das deutsche Recht sieht im Einklang mit dem europäischen Recht ein System
des freien Zugangs zur Schieneninfrastruktur („open access“) vor. Danach ist
jeder Zugangsberechtige bei der Bestellung seiner Trassen frei.
Nach Auskunft der DB AG gewährleistet die DB Netz AG unter Einbeziehung
aller Marktteilnehmer und der Bundesnetzagentur eine möglichst konfliktfreie
Netzfahrplan-erstellung (u. a. über den Runden Tisch Kapazität). Es verbleibt
eine geringe Anzahl an nicht lösbaren Trassenkonflikten.
Vereinbarungen zur Geltung von Tarifen liegen in der Verantwortung der
Beteiligten. Ein Vorgehen, wie in der Frage beschrieben, ist der DB AG nicht
bekannt.
15. Welche der in der von zahlreichen Akteuren des Rheinlandes (u. a.
Aufgabenträger und IHK) erstellten Machbarkeitsstudie zur Ertüchtigung des
Bahnknoten Aachen aufgeführten Maßnahmen, von denen der
Nahverkehr sowie der Fern- und der Güterverkehr gleichermaßen profitieren
würden, werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den nächsten
Jahren mit finanziellen Mitteln des Bundes realisiert?
16. Welche der im Entwurf des PEK („Plan zur Erhöhung der
Schienenwegkapazität“) zum überlasteten Schienenweg Aachen-West/Aachen Hbf/
Stolberg aufgeführten Maßnahmen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den nächsten Jahren mit finanziellen Mitteln des Bundes
realisiert?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Von den in der Machbarkeitsstudie „Ertüchtigung des Bahnknotens Aachen“
aufgeführten Maßnahmen sollen wesentliche Bestandteile auf der Grundlage
des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) mit Bundesmitteln geplant
und realisiert werden. Unter dem Projekttitel „Ausbau Strecke Aachen – Köln“
wurde ein kapazitätsadäquater Ausbau zwischen Aachen und Düren mit den
folgenden Maßnahmenpaketen vom Land Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen:
• Dreigleisiger Ausbau Aachen-Rothe Erde – Aachen Hbf (Burtscheider
Viadukt und Außenbahnsteig Rothe Erde),
• Kreuzungsbauwerke in Langerwehe und Stolberg (Ein- und Ausfädelung
des SPNV),
• Spurplananpassungen und Verlegung der Systemwechselstelle in Aachen
Hbf,
• Blockverdichtung Aachen Hbf – Aachen West; Spurplananpassung und
2. Bahnsteig in Aachen West,
• zusätzliche 740m lange Überholgleise im Raum Geilenkirchen und westlich
von Düren,
• Erhöhung der Streckenkapazität / Beseitigung eines überlasteten
Schienenwegs; Engpassauflösung im Knoten Aachen,
• Verdichtung SPNV, Attraktivierung SPFV Paris – Brüssel – Köln –
Amsterdam,
• Verbesserung Betriebsqualität für grenzüberschreitenden SGV.
Zur anteiligen Finanzierung im Rahmen des Bundesprogramms zum
Gemeindeverkehrs-finanzierungsgesetz sind Vorhaben der Euregiobahn Aachen, wie
der geplante Ringschluss und die Elektrifizierung, angemeldet.
Derzeit erfolgt im Rahmen des Bedarfsplanvorhabens Ausbaustrecke Köln –
Aachen – Grenze D/B der Bau eines zusätzlichen Überholgleises im Bahnhof
Aachen Rothe Erde, welches Teil des Plan zur Erhöhung der
Schienenwegekapazität Stolberg Hbf – Aachen West ist. Die Inbetriebnahme soll Ende 2021
erfolgen. Die übrigen, die Eisenbahninfrastruktur des Bundes betreffenden,
Maßnahmen sind bereits in Betrieb oder in der Planung bzw. zur Umsetzung im
Rahmen des InvKG vorgesehen.
17. Was tut die Bundesregierung, um Elektrifizierungsvorhaben auf der
Schiene zu beschleunigen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass
nach den Fragestellern vorliegenden Informationen Ausbaumaßnahmen
zur Elektrifizierung von Eisenbahnstrecken z. B. auf der Regiobahn
Kaarst-Mettmann und auf der Taunusbahn Friedrichsdorf-Usingen ins
Stocken geraten, da in den letzten Jahrzehnten Bauunternehmen
zunehmend Fachpersonal im Bereich Schiene zugunsten des Bereichs Straße
umverteilt haben?
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen, das am 10. Dezember
2020 in Kraft getreten ist, wurde für Elektrifizierungsmaßnahmen eine
Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens vor Baubeginn eingeführt.
Darüber hinaus entwickelt die Bundesregierung derzeit ein
Elektrifizierungsprogramm mit vier Säulen: Bedarfsplan Schiene, Elektrifizierung im regionalen
SPNV, Ergänzende Elektrifizierungsprogramme im SGV sowie im Rahmen der
Strukturstärkung, Elektrifizierung durch alternative Fahrzeugantriebe.
Nach Auskunft der DB AG sind die in der Frage genannten Strecken keine
Strecken der DB AG, sondern werden von nicht bundeseigenen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen elektrifiziert. Der Anschluss der DB Netz AG bei der
Regiobahn (der Anteil an der S28) sei termingerecht und planmäßig (Abzweig
Dornap) gebaut worden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]