[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Ulle Schauws, Renate
Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25512 –
Aktuelle Erkenntnisse zu Gewalt gegen Frauen in Familie und Partnerschaft
und der polizeilichen Erfassung entsprechender Straftaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fragestellende Fraktion ist der Auffassung, dass bei der Befassung der
Politik mit dem Phänomen schwerer und schwerster Straftaten in Partnerschaft
und Familie noch immer zu viele Lücken bestehen, insbesondere im Bereich
des Opferschutzes und der Gewaltprävention. Erneut ist daher an dieser Stelle
auf die lang bestehende und jüngst im Antrag „Hasskriminalität und andere
Formen von Gewalt gegen Frauen endlich erfassen und wirksam bekämpfen“
deutlich gemachte Forderung der fragestellenden Fraktion hinzuweisen, für
alle Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ein besseres
Monitoring, einschließlich einer Opferstatistik einzuführen (vgl. Forderung
Nummer 6 auf Bundestagsdrucksache 19/14092 und Forderungen Nummer 4 und 5
auf Bundestagsdrucksache 19/24382).
Wie bereits zuvor durch die fragestellende Fraktion in der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/16340 entsprechend angemerkt, reicht die durch
das Bundeskriminalamt (BKA) für das Berichtsjahr 2019 unter dem Titel
„Partnerschaftsgewalt“ (im Folgenden BKA-Bericht zur Partnerschaftsgewalt)
vorgelegte kriminalstatistische Auswertung nach Ansicht der fragestellende
Fraktion nach wie vor nicht aus, da der darüber hinausgehende, weitere
Bereich der Familie wegen des Berichtsgegenstands außer Betracht bleibt. Die
Bundesregierung muss den gesamten privaten Bereich beim Thema schwere
und schwerste Gewalt gegen Frauen größte Bedeutung zumessen.
1. Aufgrund welcher staatlichen Statistik oder anderweitigen
Datensammlung mit Ausnahme der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) kann nach
Kenntnis der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/16728 die Zahl der Personen ermittelt werden, die in
Deutschland in einem bestimmten Zeitraum Opfer einer bestimmten
Straftat nach dem Strafgesetzbuch geworden sind, und inwiefern
erlauben diese Daten weitere Differenzierungen hinsichtlich des Geschlechts
von Opfer und Täter, deren persönlicher Verbindung sowie den
Umständen der Tat?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25876
19. Wahlperiode 14.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 13. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Inwiefern sind der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/16728 Statistiken oder anderweitige
Datensammlungen im Sinne der Frage 1 bekannt geworden, aus denen sich
insbesondere ergibt, wie viele Frauen in Deutschland pro Jahr Opfer
eines Tötungsdelikts und wie viele Opfer eines Tötungsversuchs werden?
3. Inwiefern ist der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 4
und 7 auf Bundestagsdrucksache 19/1244 Statistiken oder anderweitige
Datensammlung bekannt geworden, aus der sich die jährliche Zahl der
Tötungsdelikte im familiären Kontext mit anschließendem Suizid des
Täters (sogenannte Homizid-Suizid-Fälle) in Deutschland ergibt, und wie
hat sich diese Zahl seit 2009 entwickelt?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen über die Polizeiliche Kriminalstatistik hinaus auch
weiterhin keine entsprechenden Daten oder Statistiken für Auswertungen im
Sinne der Fragestellung vor.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
gemäß der PKS 2019
a) von 120 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS
Schlüssel 020010) 94 mit dem polizeilich ermittelten
Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder die Familie verbunden waren,
vgl. Tabelle PKS 2019, Tabelle 92 (im Folgenden Tabelle 92);
b) von 125 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS
Schlüssel 010000) 78 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch
Ehe, Partnerschaft oder die Familie verbunden waren, vgl.
Tabelle 92;
c) von 22 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit
Todesfolge (PKS Schlüssel 221000) 8 mit dem polizeilich
ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder die Familie
verbunden waren, vgl. Tabelle 92, und inwiefern ist dieser Befund
im letzten Jahr Anlass für innenpolitische Maßnahmen der
Bundesregierung gewesen (in Abgrenzung zu den bereits aufgelisteten
Maßnahmen in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache
19/16728)?
5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
gemäß der PKS 2019
a) von 120 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS
Schlüssel 020010) 57 mit dem polizeilich ermittelten
Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden
waren, vgl. Tabelle 92 und 921;
b) von 125 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS
Schlüssel 0100000) 62 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen
durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren,
vgl. Tabelle 92 und 921;
c) von 22 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit
Todesfolge (PKS Schlüssel 2210000) 4 mit dem polizeilich
ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere
Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und 921 und inwiefern ist
dieser Befund im letzten Jahr Anlass für innenpolitische Maßnahmen
der Bundesregierung gewesen (in Abgrenzung zu den bereits
aufgelisteten Maßnahmen in der Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/16728)?
Die Fragen 4 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Der Schutz von Mädchen und Frauen ist ein wichtiges Anliegen der
Bundesregierung.
Seit der Beantwortung der Fragen 5 und 6 auf Bundestagsdrucksache 19/16728
hat die Bundesregierung die vorgestellten Maßnahmen zur Umsetzung des
Aktionsprogramms zur Prävention und Unterstützung für von Gewalt
betroffene Frauen und ihre Kinder und zur Verbesserung der Hilfestrukturen weiter
ausgebaut.
Wichtige Bausteine dieses Aktionsprogramms, die in der
Bundestagsdrucksache 19/16728 vom 23. Januar 2020 zur Beantwortung der Fragen erläutert
werden, sind der von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey ins Leben
gerufene Runde Tisch von Bund, Ländern und Kommunen sowie ein
bundesweites Investitions- und Innovationsprogramm:
Das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“.
Am 18. Februar 2020 startete als Teil dieses Bundesförderprogramms das
Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. Hierfür
werden in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt mindestens 120 Mio. Euro zur
Verfügung stehen. Gefördert werden der Aus-, Um- und Neubau, die Sanierung
und der Erwerb von Hilfseinrichtungen im Rahmen innovativer Projekte. Diese
sollen in erster Linie der weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit von Schutz- und Beratungseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen
dienen.
Zweiter Teil des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ ist ein Innovationsprogramm. Hierfür sollen in den Jahren 2019 bis 2022
insgesamt bis zu 21 Mio. Euro bereitgestellt werden. Im Jahr 2019 wurden mit
Beginn dieses Innovationsprogramms die ersten fünf Maßnahmen in Form von
innovativen und modellhaften Projekten auf Bundesebene gestartet. Bei diesen
Projekten handelt es sich um solche, die für das gesamte Hilfe- und
Beratungssystem relevant sind. Eine Förderleitlinie zur breiteren Förderung aus dem
Programm trat am 20. April 2020 in Kraft. Gefördert werden können Maßnahmen
zur Erleichterung des Zugangs zu Schutz und Beratung, zur Verbesserung der
Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Hilfsangeboten und zur Prävention
von Gewalt gegen Frauen.
Ein weiteres Projekt im Rahmen des Bundesförderprograms ist das Projekt
„Hilfesystem 2.0“. Das Projekt zielt darauf ab, Frauenhäuser und
Fachberatungsstellen in einem professionellen Umgang mit den digitalen
Herausforderungen der Corona-Pandemie zu unterstützen. Im Zentrum stehen die
Verbesserung der technischen Ausstattung, die erforderliche Qualifizierung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Zusammenhang sowie
Dolmetschleistungen für die Beratung gewaltbetroffener Frauen.
Teil des Aktionsprogramms ist auch die bundesweite Initiative #Stärker als
Gewalt (
https://staerker-als-gewalt.de/), die am 25. November 2019 gestartet ist.
Ziel der Initiative ist es, die breite Öffentlichkeit für das Ausmaß von Gewalt
gegen Frauen zu sensibilisieren und jede Einzelne/jeden Einzelnen positiv zum
Handeln dagegen zu ermutigen.
Um gewaltbetroffene Frauen auch während der eingeschränkten
Kontaktmöglichkeiten im Zuge der Corona-Maßnahmen zu erreichen, startete im Rahmen
der Initiative im April 2020 die Aktion „Zuhause nicht sicher?“, bei welcher
Deutschlands größte Einzelhandelsketten die Initiative „Stärker als Gewalt“
unterstützten, indem sie auf Plakaten und Kassenzetteln über die Initiative
und Hilfsangebote informierten. Mittlerweile wurde die Aktion auf mehr als
120 Partner und Unterstützer ausgeweitet.
Unternehmen, interessierte Verbände und Vereine, Organisationen und
Prominente können helfen und das Infoposter „Zuhause nicht sicher?“ von der
Website der Initiative (s. o.) herunterladen und überall dort aufhängen, wo es
Betroffene und Menschen aus ihrem Umfeld erreichen kann. Die Initiative läuft
noch bis Ende 2021.
Derzeit läuft ein Monitoringverfahren zur Umsetzung der Istanbul-Konvention
durch die Expertengruppe GREVIO des Europarates. Dafür hat Deutschland
am 1. September 2020 einen Staatenbericht beim Europarat eingereicht,
welcher in englischer Version auf der Internetseite des Europarates und in
deutscher Version auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) abrufbar ist. Im Anschluss erfolgt ein
Länderbesuch durch GREVIO im September 2021 und die Erstellung des
sogenannten Baseline-Reports durch GREVIO im September 2022.
Anfang Oktober 2020 ist schließlich die neue bundesweite
Opferschutzplattform für Betroffene von Straftaten „Hilfe-Info“, zu finden unter
www.hilfe-inf
o.de, an den Start gegangen. Auf dieser für Betroffene konzipierten Plattform
gibt es in gebündelter Form eine Vielzahl an speziellen Informationen und
Unterstützungsangeboten für alle Betroffenen von Straftaten, insbesondere auch
von häuslicher Gewalt. So können Betroffene von Partnerschaftsgewalt mit
Unterstützung von „Hilfe-Info“ mittels eines „Beratungsstellen-Finders“ eine
zügige, unbürokratische und passgenaue Unterstützung finden. Im Merkblatt
„Was tun bei häuslicher Gewalt?“ auf der Opferschutzplattform wird
insbesondere auch auf die Hilfetelefone „Gewalt gegen Frauen“ und „Gewalt gegen
Männer“ verwiesen; ein Link zu staerker-als-gewalt.de ist eingerichtet. Zudem
ist die Plattform mit zahlreichen Erklärvideos, Audio- und Videointerviews
ausgestattet, welche die unterschiedlichen Spezialangebote für Betroffene näher
erläutern.
6. Wie hoch ist jeweils die Gesamtzahl aller weiblichen Personen, die
gemäß der PKS 2019 Opfer
Die jeweiligen Daten gehen aus Tabelle 91 „Opfer nach Alter und Geschlecht“
hervor, online abrufbar unter:
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKri
minalstatistik/2019/Bund/Opfer/BU-O-01-T91-Opfer_xls.xlsx?__blob=publicat
ionFile&v=4.
Auszug:
Im Detail:
a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts,
In der PKS 2019 wurden 245 weibliche Opfer eines vollendeten vorsätzlichen
Tötungsdelikts gemäß der §§ 211, 212, 213 des Strafgesetzbuches (StGB)
erfasst.
b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge,
In der PKS 2019 wurden 22 weibliche Opfer einer vollendeten
Körperverletzung mit Todesfolge erfasst.
c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge,
In der PKS 2019 wurde 1 weibliches Opfer eines vollendeten Raubdelikts mit
Todesfolge erfasst.
d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge,
In der PKS 2019 wurden 2 weibliche Opfer eines vollendeten Sexualdelikts mit
Todesfolge (§§ 176b, 178 StGB) erfasst.
e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge,
In der PKS 2019 wurden 8 weibliche Opfer einer vollendeten Brandstiftung mit
Todesfolge erfasst.
f) durch Einschleusen mit Todesfolge, gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen von Ausländern § 97 des Aufenthaltsgesetzes,
In der PKS 2019 wurde kein weibliches Opfer bei Einschleusen mit
Todesfolge, gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern § 97 des
Aufenthaltsgesetzes erfasst.
g) durch Einschleusen mit Todesfolge § 97 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und
In der PKS 2019 wurde kein weibliches Opfer bei Einschleusen mit Todesfolge
§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfasst.
h) durch leichtfertige Verursachung des Todes eines Anderen durch
Abgabe pp. von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln)
geworden sind?
In der PKS 2019 wurden 7 weibliche Opfer bei leichtfertiger Verursachung des
Todes eines Anderen durch Abgabe pp. von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1
Nummer 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) erfasst.
7. Aufgrund welcher Erwägungen, insbesondere des Opferschutzes, sieht
die Bundesregierung inzwischen Gründe, zukünftig gegebenenfalls auch
zu erfassen, ob vor der Tat von einer Seite eine Trennung vollzogen
worden ist (vgl. Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/16728)?
Es gibt keine diesbezüglichen Planungen der Bundesregierung.
8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung inzwischen (vgl. Frage 12
auf Bundestagsdrucksache 19/16728) aus dem Verhältnis zwischen der
Zahl der weiblichen Opfer eines vollendeten vorsätzlichen Tötungs-,
Körperverletzungs- und Raubdelikts mit Todesfolge?
Welche Relevanz haben insbesondere Raubdelikte?
Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist ein wichtiges
Anliegen der Bundesregierung. Dieser Gewalt wird in Deutschland auf allen
staatlichen Ebenen und durch ein umfangreiches Hilfe- und Unterstützungssystem
entschieden begegnet.
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/16728 ist
unverändert zutreffend.
9. Inwiefern bestehen seitens der Bundesregierung Planungen, sich im
Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) dafür einzusetzen, dass die IMK
eine Erweiterung des kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen
politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) auf den Weg bringt, um
zukünftig Gewaltverbrechen, die aus Frauenhass begangen werden, im
Rahmen des jährlichen PMK-Berichts zu Hassverbrechen hinsichtlich
ihrer Häufigkeit gesondert ausweisen zu können (siehe dazu
Bundestagsdrucksache 19/24382 Forderung Nummer 2)?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt
und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur
Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch
die Länder sogenannten „Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld
„Geschlecht/Sexuelle Identität“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet
sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der
Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (–links–, –rechts–,
–ausländische Ideologie–, –religiöse Ideologie–, –nicht zuzuordnen–)
abgebildet.
Das vorgenannte Unterthemenfeld „Geschlecht/Sexuelle Identität“ wurde zum
1. Januar 2020 (bezogen auf die Tatzeit) im KPMD-PMK eingeführt. Dieses
wird wie folgt definiert:
Geschlecht:
Gesamtheit der Merkmale, wonach ein Lebewesen in Bezug auf seine Funktion
bei der Fortpflanzung meist eindeutig als männlich oder weiblich zu bestimmen
ist.
Sexuelle Identität:
Sexuelle Identität bezeichnet das individuelle/elementare Selbstverständnis
über das geschlechtliche Wesen eines Menschen. Grundlage dabei ist, wie ein
Mensch sich selbst wahrnimmt und von anderen wahrgenommen werden will.
Da im KPMD-PMK politisch motivierte Straftaten (z. B. Hasskriminalität)
mehrdimensional abgebildet werden, können beispielsweise Gewaltdelikte mit
Nennung des vorgenannten Themenfeldes trennscharf abgebildet werden. Die
Notwendigkeit einer noch differenzierteren Abbildung vorurteilsgeleiteter
Kriminalität bezogen auf ein Geschlecht bzw. eine sexuelle Identität wird derzeit
nicht gesehen. Sofern erforderlich wären im Rahmen von manuellen
Sonderauswertungen dezidiertere Aussagen möglich.
Aktuell wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.
10. Inwiefern plant die Bundesregierung ergänzend zur regelmäßigen
kriminalstatistischen Auswertung durch das BKA unter dem Titel
„Partnerschaftsgewalt“ auch das weitere familiäre Umfeld in gleicher Weise in
den Blick zu nehmen und auf dieser Grundlage einen regelmäßigen
unabhängigen wissenschaftlichen Bericht über die objektive und subjektive
kriminalitätsbezogene Sicherheit von Frauen in Deutschland, zur
spezifischen Kriminalprävention im Hinblick auf Straftaten gegen Frauen und
zur strafrechtlichen Sozialkontrolle und deren Effizienz in diesem
Bereich vorzulegen und dabei explizit auch Phänomene digitaler Gewalt
gegen Frauen zu berücksichtigen, und wenn ja, welche (siehe dazu
Bundestagsdrucksache 19/24382 Forderung Nummer 3)?
Für das Berichtsjahr 2020 sind keine Ergänzungen zur Kriminalstatistischen
Auswertung „Partnerschaftsgewalt“ im Sinne der Anfrage geplant.
11. Inwiefern bestehen seitens der Bundesregierung Planungen, sich im
Rahmen der IMK dafür einzusetzen, die bisherigen Erfassungskriterien der
PKS für den Bereich der partnerschaftlichen Gewalt dahingehend zu
überprüfen, ob die drei Hauptkriterien „während der Partnerschaft“, „in
Trennung“ und „nach der Trennung“ im Hinblick auf mögliche
Präventionsstrategien bezüglich schwerer Gewalttaten gegen Frauen eine
bessere Erkenntnisgrundlage bieten als der aktuell gültige Erfassungskatalog
(siehe dazu Bundestagsdrucksache 19/24382 Forderung Nummer 4)?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die bisherigen Erfassungskriterien in der
PKS für statistische Zwecke ausreichend.
12. Welche Statistiken oder Datensammlungen sind der Bundesregierung bis
heute bekannt, die Phänomene aus dem Bereich der digitalen Gewalt
(wie Beleidigungen, Verleumdungen, Drohungen oder Stalking im
Internet, Identiätsdiebstahl, Erpressung mit intimem Bildmaterial, heimliche
Aufnahmen mit Mikrofonen oder Kameras oder die Nutzung von
Überwachungssoftware und Manipulation smarter Geräte) gegen Frauen
erfassen, wie haben sich diese Zahlen seit Beginn der Erfassung
entwickelt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung sind keine Statistiken oder Datensammlungen im Sinne
der Fragestellung bekannt. Die PKS differenziert nicht danach, ob digitale
Medien bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt haben.
Analoge Gewalt und Straftaten im digitalen Raum gehören jedoch oft
zusammen. So berichten viele Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen, dass sog.
Stalking oder häusliche Gewalt fast immer auch von Straftaten in Messenger-
Diensten, E-Mails oder sozialen Medien begleitet wird. Täter und Täterinnen
nutzen dabei die Vorteile digitaler Medien: Sie können rund um die Uhr online
sein, ein großes Publikum erreichen und selbst anonym bleiben. Das Netz ist
jedoch kein rechtsfreier Raum. So können insbesondere Beleidigungen,
Drohungen, Datendiebstahl oder sog. Stalking auch in digitalen Medien eine
Straftat darstellen.
Im Oktober 2020 stand die Bekämpfung von digitaler Gewalt im Mittelpunkt
der Initiative „Stärker als Gewalt“, denn Betroffene sind ebenso wie andere
Zeuginnen und Zeugen häufig unsicher, was sie gegen Angriffe dieser Art
unternehmen können und wer sie dabei unterstützt.
Am 15. Oktober 2020 hat Frau Bundesministerin Franziska Giffey in einem
digitalen Basecamp mit Expertinnen zum Thema diskutiert. Am selben Tag
veranstaltete der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe bff
seine Fachkonferenz „digital + real – Unterstützung, Beratung und
Empowerment bei digitaler Gewalt“ im Rahmen des vom Bundesfrauenministerium
geförderten Projektes „Aktiv gegen digitale Gewalt“.
Auf der Website der Initiative staerker-als-gewalt.de wurden die Informationen
zu digitaler Gewalt mit vielen Artikeln und praktischen Hilfsmöglichkeiten und
-angeboten ausgebaut:
https://staerker-als-gewalt.de/gewalt-erkennen/digitale-g
ewalt-erkennen.
13. In welchem Zusammenhang stehen die in Frage 12 genannten
Phänomene zu folgenden Delikten mit weiblichen Opfern:
a) vollendete vorsätzliche Tötungsdelikte,
b) vollendete Körperverletzung mit Todesfolge,
c) vollendete Raubdelikte mit Todesfolge,
d) vollendeten Sexualdelikte mit Todesfolge,
e) vollendeten Brandstiftungen mit Todesfolge,
f) leichtfertige Verursachung des Todes eines Anderen durch Abgabe
pp. von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln?
Aussagen zu Zusammenhängen der in Frage 12 genannten Phänomene zu den
genannten Delikten mit weiblichen Opfern sind auf Basis der PKS nicht
möglich.
14. Insofern der Bundesregierung keine Statistik oder Datensammlung zu
den in Frage 12 genannten Phänomenen und deren Zusammenhang zu
den in Frage 13 genannten Delikten bekannt ist, sieht die
Bundesregierung hier Handlungsbedarf, und wenn nein, warum nicht?
Laut Beschluss der 91. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister
am 26./27. November 2020 soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema
„Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam begegnen“ eingerichtet werden.
Die erste Sitzung ist für Februar 2021 geplant. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz wird an der Arbeitsgruppe teilnehmen. Im
Rahmen der Arbeitsgruppe soll unter anderem geprüft werden, ob legislativer
Handlungsbedarf besteht, um Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit den
Mitteln der Justiz besser entgegenzutreten. Dabei soll es auch um die justiziellen
statistischen Erhebungen gehen.
15. Arbeitet die Bundesregierung mittlerweile mit dem Begriff des Femizids,
und wenn ja, welche Definition liegt der Begriffsverwendung zugrunde,
und wenn nicht, aus welchen Gründen lehnt die Bundesregierung die
Begriffsverwendung ab?
Der Begriff „Femizid“ ist nicht klar konturiert und eröffnet verschiedene
Interpreta-tionsmöglichkeiten. Je nachdem, welche Auslegung zugrunde gelegt
wird, reicht das Verständnis von einer sehr weiten Auslegung (jede Tötung
einer Frau oder eines Mädchens) bis hin zu einer engen Auslegung
(vorsätzliche Tötung einer Frau/eines Mädchens wegen ihres Geschlechts).
In der PKS wird die Tatmotivation nicht erfasst.
Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist unabhängig von
der Begriffsbestimmung ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Dieser
Gewalt wird in Deutschland auf allen staatlichen Ebenen und durch ein
umfangreiches Hilfe- und Unterstützungssystem entschieden begegnet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]