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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aktuelle Erkenntnisse zu Gewalt gegen Frauen in Familie und Partnerschaft und der polizeilichen Erfassung entsprechender Straftaten

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

14.01.2021

Antwortdauer

24 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2551221.12.2020

Aktuelle Erkenntnisse zu Gewalt gegen Frauen in Familie und Partnerschaft und der polizeilichen Erfassung entsprechender Straftaten

der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Ulle Schauws, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Dr. Janosch Dahmen, Ekin Deligöz, Erhard Grundl, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Cordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die fragestellende Fraktion ist der Auffassung, dass bei der Befassung der Politik mit dem Phänomen schwerer und schwerster Straftaten in Partnerschaft und Familie noch immer zu viele Lücken bestehen, insbesondere im Bereich des Opferschutzes und der Gewaltprävention. Erneut ist daher an dieser Stelle auf die lang bestehende und jüngst im Antrag „Hasskriminalität und andere Formen von Gewalt gegen Frauen endlich erfassen und wirksam bekämpfen“ deutlich gemachte Forderung der fragestellenden Fraktion hinzuweisen, für alle Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ein besseres Monitoring, einschließlich einer Opferstatistik einzuführen (vgl. Forderung Nummer 6 auf Bundestagsdrucksache 19/14092 und Forderungen Nummer 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache 19/24382).

Wie bereits zuvor durch die fragestellende Fraktion in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16340 entsprechend angemerkt, reicht die durch das Bundeskriminalamt (BKA) für das Berichtsjahr 2019 unter dem Titel „Partnerschaftsgewalt“ (im Folgenden BKA-Bericht zur Partnerschaftsgewalt) vorgelegte kriminalstatistische Auswertung nach Ansicht der fragestellende Fraktion nach wie vor nicht aus, da der darüber hinausgehende, weitere Bereich der Familie wegen des Berichtsgegenstands außer Betracht bleibt. Die Bundesregierung muss den gesamten privaten Bereich beim Thema schwere und schwerste Gewalt gegen Frauen größte Bedeutung zumessen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Aufgrund welcher staatlichen Statistik oder anderweitigen Datensammlung mit Ausnahme der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) kann nach Kenntnis der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/16728 die Zahl der Personen ermittelt werden, die in Deutschland in einem bestimmten Zeitraum Opfer einer bestimmten Straftat nach dem Strafgesetzbuch geworden sind, und inwiefern erlauben diese Daten weitere Differenzierungen hinsichtlich des Geschlechts von Opfer und Täter, deren persönlicher Verbindung sowie den Umständen der Tat?

2

Inwiefern sind der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/16728 Statistiken oder anderweitige Datensammlungen im Sinne der Frage 1 bekannt geworden, aus denen sich insbesondere ergibt, wie viele Frauen in Deutschland pro Jahr Opfer eines Tötungsdelikts und wie viele Opfer eines Tötungsversuchs werden?

3

Inwiefern ist der Bundesregierung seit ihrer Antwort zu den Fragen 4 und 7 auf Bundestagsdrucksache 19/1244 Statistiken oder anderweitige Datensammlung bekannt geworden, aus der sich die jährliche Zahl der Tötungsdelikte im familiären Kontext mit anschließendem Suizid des Täters (sogenannte Homizid-Suizid-Fälle) in Deutschland ergibt, und wie hat sich diese Zahl seit 2009 entwickelt?

4

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass gemäß der PKS 2019

a) von 120 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS Schlüssel 020010) 94 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle PKS 2019, Tabelle 92 (im Folgenden Tabelle 92);

b) von 125 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS Schlüssel 010000) 78 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch Ehe, Partnerschaft oder die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92;

c) von 22 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (PKS Schlüssel 221000) 8 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, und inwiefern ist dieser Befund im letzten Jahr Anlass für innenpolitische Maßnahmen der Bundesregierung gewesen (in Abgrenzung zu den bereits aufgelisteten Maßnahmen in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/16728)?

5

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass gemäß der PKS 2019

a) von 120 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS Schlüssel 020010) 57 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und 921;

b) von 125 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS Schlüssel 0100000) 62 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und 921;

c) von 22 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (PKS Schlüssel 2210000) 4 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und 921 und inwiefern ist dieser Befund im letzten Jahr Anlass für innenpolitische Maßnahmen der Bundesregierung gewesen (in Abgrenzung zu den bereits aufgelisteten Maßnahmen in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/16728)?

6

Wie hoch ist jeweils die Gesamtzahl aller weiblichen Personen, die gemäß der PKS 2019 Opfer

a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts,

b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge,

c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge,

d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge,

e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge,

f) durch Einschleusen mit Todesfolge, gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern § 97 des Aufenthaltsgesetzes,

g) durch Einschleusen mit Todesfolge § 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

h) durch leichtfertige Verursachung des Todes eines Anderen durch Abgabe pp. von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) geworden sind?

7

Aufgrund welcher Erwägungen, insbesondere des Opferschutzes, sieht die Bundesregierung inzwischen Gründe, zukünftig gegebenenfalls auch zu erfassen, ob vor der Tat von einer Seite eine Trennung vollzogen worden ist (vgl. Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/16728)?

8

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung inzwischen (vgl. Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/16728) aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der weiblichen Opfer eines vollendeten vorsätzlichen Tötungs-, Körperverletzungs- und Raubdelikts mit Todesfolge? Welche Relevanz haben insbesondere Raubdelikte?

9

Inwiefern bestehen seitens der Bundesregierung Planungen, sich im Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) dafür einzusetzen, dass die IMK eine Erweiterung des kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) auf den Weg bringt, um zukünftig Gewaltverbrechen, die aus Frauenhass begangen werden, im Rahmen des jährlichen PMK-Berichts zu Hassverbrechen hinsichtlich ihrer Häufigkeit gesondert ausweisen zu können (siehe dazu Bundestagsdrucksache 19/24382 Forderung Nummer 2)?

10

Inwiefern plant die Bundesregierung ergänzend zur regelmäßigen kriminalstatistischen Auswertung durch das BKA unter dem Titel „Partnerschaftsgewalt“ auch das weitere familiäre Umfeld in gleicher Weise in den Blick zu nehmen und auf dieser Grundlage einen regelmäßigen unabhängigen wissenschaftlichen Bericht über die objektive und subjektive kriminalitätsbezogene Sicherheit von Frauen in Deutschland, zur spezifischen Kriminalprävention im Hinblick auf Straftaten gegen Frauen und zur strafrechtlichen Sozialkontrolle und deren Effizienz in diesem Bereich vorzulegen und dabei explizit auch Phänomene digitaler Gewalt gegen Frauen zu berücksichtigen, und wenn ja, welche (siehe dazu Bundestagsdrucksache 19/24382 Forderung Nummer 3)?

11

Inwiefern bestehen seitens der Bundesregierung Planungen, sich im Rahmen der IMK dafür einzusetzen, die bisherigen Erfassungskriterien der PKS für den Bereich der partnerschaftlichen Gewalt dahingehend zu überprüfen, ob die drei Hauptkriterien „während der Partnerschaft“, „in Trennung“ und „nach der Trennung“ im Hinblick auf mögliche Präventionsstrategien bezüglich schwerer Gewalttaten gegen Frauen eine bessere Erkenntnisgrundlage bieten als der aktuell gültige Erfassungskatalog (siehe dazu Bundestagsdrucksache 19/24382 Forderung Nummer 4)?

12

Welche Statistiken oder Datensammlungen sind der Bundesregierung bis heute bekannt, die Phänomene aus dem Bereich der digitalen Gewalt (wie Beleidigungen, Verleumdungen, Drohungen oder Stalking im Internet, Identiätsdiebstahl, Erpressung mit intimem Bildmaterial, heimliche Aufnahmen mit Mikrofonen oder Kameras oder die Nutzung von Überwachungssoftware und Manipulation smarter Geräte) gegen Frauen erfassen, wie haben sich diese Zahlen seit Beginn der Erfassung entwickelt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?

13

In welchem Zusammenhang stehen die in Frage 12 genannten Phänomene zu folgenden Delikten mit weiblichen Opfern:

a) vollendete vorsätzliche Tötungsdelikte,

b) vollendete Körperverletzung mit Todesfolge,

c) vollendete Raubdelikte mit Todesfolge,

d) vollendeten Sexualdelikte mit Todesfolge,

e) vollendeten Brandstiftungen mit Todesfolge,

f) leichtfertige Verursachung des Todes eines Anderen durch Abgabe pp. von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln)?

14

Insofern der Bundesregierung keine Statistik oder Datensammlung zu den in Frage 12 genannten Phänomenen und deren Zusammenhang zu den in Frage 13 genannten Delikten bekannt ist, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, und wenn nein, warum nicht?

15

Arbeitet die Bundesregierung mittlerweile mit dem Begriff des Femizids, und wenn ja, welche Definition liegt der Begriffsverwendung zugrunde, und wenn nicht, aus welchen Gründen lehnt die Bundesregierung die Begriffsverwendung ab?

Berlin, den 15. Dezember 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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