[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Friedrich Straetmanns,
Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25541 –
Auslastung der Kliniken beim Maßregelvollzug
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat am 28. April 2016 das von der Bundesregierung
vorgelegte „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) und zur
Änderung anderer Vorschriften“ (Bundestagsdrucksache 18/7244)
beschlossen. Die Novellierung wurde notwendig, weil in den Jahren zuvor die Zahl
von Personen, die gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht wurden, kontinuierlich stieg. Belege für einen parallelen
Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gab es laut Aussagen des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht (
https://www.bmj
v.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/04292016_Novellierung_des_
Rechts_der_Unterbringung.html). Seit der Novellierung ist es bundesweit zu
keinem signifikanten Rückgang der Belegungszahlen im Maßregelvollzug
(MRV) gekommen. Es ist nach Auffassung der Fragesteller eher Gegenteiliges
zu beobachten: Die hohen Einweisungen nach § 64 StGB werden im
gegenwärtigen Diskurs vor allem für die Überbelegungssituation verantwortlich
gemacht.
Psychiatrischer MRV heißt für viele Menschen eine lange Dauer der
Freiheitsentziehung. Die Therapeutinnen und Therapeuten sind für diese schwierige
Aufgabe nach Auffassung der Fragesteller häufig nicht ausreichend
qualifiziert, von Expertinnen und Experten werden für die Behandlungsstandards
deshalb mehr Ausführungen zu Qualitätssicherung gefordert (vgl.
Anmerkungen zu den DGPPN-Standards für die Behandlung im Maßregelvollzug, in:
Standards und offene Probleme des psychiatrischen Maßregelvollzugs, S. 130,
2018). Expertinnen und Experten beobachten ebenfalls, dass der
Maßregelvollzug nicht mehr eine auf die Person zentrierte psychiatrische Behandlung
ist, sondern sich in ein auf allgemeine Risikofaktoren bezogenes
Risikomanagement entwickelt (vgl. Anmerkungen zu den DGPPN-Standards für die
Behandlung im Maßregelvollzug, in: Standards und offene Probleme des
psychiatrischen Maßregelvollzugs, S. 132, 2018).
Viele Kliniken sind nach Angaben von Medien restlos überfüllt (vgl.:
https://w
ww.zdf.de/nachrichten/video/panorama-massregelvollzug-kliniken-ueberfuell
t-100.html). Bundesländer wie beispielsweise Niedersachsen melden, dass es
ihnen an Plätzen in den Kliniken für Maßregelvollzug fehlt (vgl.:
https://www.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25692
19. Wahlperiode 05.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 5. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
braunschweiger-zeitung.de/niedersachsen/article227936361/Massregelvollzu
g-in-Niedersachsen-ist-ueberfuellt.html).
Auch Gewalt unter Personen, die im Maßregelvollzug untergebracht sind,
spielt eine große Rolle für die sichere Durchführung des MRV, sowohl für die
Untergebrachten als auch für das Personal. Erst im Juni 2020 ist ein Mann im
Maßregelvollzug nach einer Schlägerei verstorben (vgl.
https://www.rbb24.de/
panorama/beitrag/2020/06/berlin-reinickendorf-klinik-massregelvollzug-toter-
pruegelei.html, zuletzt aufgerufen am 2. Dezember 2020), und Angriffe auf
Therapeutinnen und Therapeuten und Ärzte finden ebenfalls statt (vgl. https://
www.berliner-kurier.de/kriminalitaet/reinickendorf-attacke-knapp-ueberlebt-k
nastaerztin-niedergestochen-li.77838, zuletzt aufgerufen am.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Einordnung der aufgeworfenen Fragen ist klar zwischen den
Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und denen in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu unterscheiden.
Das in der Vorbemerkung der Fragestellerin angesprochene und am 1. August
2016 in Kraft getretene Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur
Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I S. 1610) dient vor allem dazu, den seit
vielen Jahren zu beobachtenden Anstieg der Zahl der nach § 63 StGB
untergebrachten Personen, der vor allem auf einer Zunahme der durchschnittlichen
Unterbringungsdauern beruht, zumindest zu bremsen, gegebenenfalls diese
Zahl sogar abzusenken (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7244, S. 17). Inwieweit
dieses Ziel erreicht worden ist beziehungsweise werden kann, soll aufgrund
der um zwei Jahre verzögerten vollen Anwendbarkeit der vorgesehenen
Neuregelungen frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen
überprüft werden (vgl. erneut Bundestagsdrucksache 18/7244, S. 17). An diesem
Zeitplan wird festgehalten (vgl. bereits die Antwort der Bundesregierung vom
15. September 2020 zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Umgang und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016“,
Bundestagsdrucksache 19/22422), auch wenn erste, noch unvollständige Daten
darauf hindeuteten, dass der langjährige Anstieg offenbar zumindest gebremst
werden konnte (siehe nachfolgende Antwort zu Frage 2).
Davon zu unterscheiden ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
gemäß § 64 StGB, in der gerade in den letzten Jahren ein starker Anstieg der
Unterbringungszahlen zu verzeichnen ist (vgl. Antworten zu den Fragen 1
und 2). Dieser Anstieg ist vor allem in den letzten Jahren verbunden mit einem
merklichen Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauer sowie einem
Wandel in der Struktur der Klientel (vgl. im Einzelnen Riedemann/Berthold,
S. 23 ff., in Müller/Koller, Hrsg., Reformansätze zur Unterbringung nach § 64
StGB, 2020). Auf solche Unterbringungen nach § 64 StGB beziehen sich auch
die in der Vorbemerkung der Fragestellerin genannten Medienberichte über
hohe Belegungszahlen.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer entsprechenden Prüfbitte der
Gesundheitsministerkonferenz (GMK) und der Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister der Länder (JuMiKo) hat das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz unter Co-Vorsitz der Landesjustizverwaltungen der
Freien und Hansestadt Hamburg und von Nordrhein-Westfalen im Oktober
2020 eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe von JuMiKo und GMK
eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe soll prüfen, ob und gegebenenfalls wie auf
die fortwährend steigenden Unterbringungszahlen und die gleichzeitig
geänderte Struktur der untergebrachten Personen durch bundesrechtliche Änderungen
zu reagieren ist.
1. Wie hat sich die Zahl der Unterbringungsanordnungen gemäß §§ 63, 64
StGB und § 126a der Strafprozessordnung (StPO) seit 1995 entwickelt
(bitte nach Jahr und Paragraf aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Angaben zu den Unterbringungsanordnungen gemäß §§ 63,
64 StGB ergeben sich aus der jährlichen Strafverfolgungsstatistik des
Statistischen Bundesamtes (Fachserie 10 Reihe 3, jeweils unter 5.1; vor 2002 unter
5.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitraum vor 2007 ausschließlich
Ergebnisse für das frühere Bundesgebiet – seit 1995 einschließlich Gesamt-
Berlin – ausgewiesen werden (sie sind in der nachfolgenden Aufstellung kursiv
gesetzt). Für Deutschland insgesamt sind die Zahlen daher erst ab 2007
miteinander vergleichbar:
Jahr Unterbringungen
nach § 63 StGB
Unterbringungen
nach § 64 StGB
1995 559 757
1996 628 874
1997 739 1.116
1998 770 1.061
1999 709 1.191
2000 758 1.267
2001 790 1.370
2002 864 1.532
2003 876 1.643
2004 968 1.609
2005 861 1.628
2006 796 1.602
2007 1.023 1.812
2008 1.104 1.881
2009 968 2.176
2010 948 2.323
2011 881 2.427
2012 817 2.426
2013 815 2.457
2014 770 2.486
2015 818 2.460
2016 805 2.565
2017 804 2.829
2018 907 3.030
2019 969 3.317
Während die Zahl der Anordnungen nach § 63 StGB aktuell (2019) immer
noch unter dem Niveau von 2007 liegt, hat sich die Zahl der Anordnungen nach
§ 64 StGB seither nahezu verdoppelt.
Angaben zu den Anordnungen nach § 126a StPO ergeben sich mittelbar aus der
vom Statistischen Bundesamt jährlich vorgenommen Zusammenstellung von
Länderlieferungen zum Maßregelvollzug im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz: „Im psychiatrischen Krankenhaus und in
der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte
(Maßregelvollzug)“, die bis zum Berichtszeitraum 2013/2014 neben der
eigentlichen Strafvollzugsstatistik veröffentlicht wurde. Die Angaben differenzieren
nicht danach, ob die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt erfolgt. Zudem enthalten sie
keine bundesweiten Informationen: Von den neuen Ländern beteiligen sich
Mecklenburg-Vorpommern (ab 2014) und Sachsen (ab 2017); aus den alten
Ländern wird seit 2014 Rheinland-Pfalz nicht mehr erfasst. Die Statistik erfasst
alle Zugänge in einer Einrichtung nach §§ 63, 64 StGB und erfasst damit z. B.
auch Verlegungen und Widerrufsfälle. Die Zahlen entsprechen damit nicht den
Anordnungen, sondern liegen tendenziell darüber. Angaben zu § 126a StPO vor
2004 liegen kurzfristig nicht vor.
Zugänge nach § 126a StPO nach Jahren:
Jahr Anzahl
2004 1.101
2005 1.003
2006 1.065
2007 1.072
2008 1.024
2009 991
2010 940
2011 939
2012 915
2013 963
2014 1.024
2015 1.076
2016 964
2017 1.204
2. Wie hat sich die Gesamtzahl der forensischen Patientinnen und
Patienten, die nach §§ 63, 64 und § 126a StPO untergebracht sind, im ganzen
Bundesgebiet (bitte mit Zahlen aus allen 16 Bundesländern) in den
Jahren 1995, 2000, 2005, 2010, 2015, 2019 (oder die aktuellsten
vorliegenden Zahlen) entwickelt (bitte nach Jahr und Paragraf aufschlüsseln)?
Auch diese Daten sind der in der Antwort zu Frage 1 genannten Statistik zum
Maßregelvollzug zu entnehmen, mit den dort genannten Beschränkungen.
Daher sind keine Angaben zu allen 16 Ländern möglich. Angaben zu den
einstweiligen Unterbringungen nach § 126a StPO vor 2004 liegen kurzfristig nicht
vor; die aktuellste Angabe hierzu bezieht sich auf das Jahr 2017.
Untergebrachte nach Art der Unterbringung und Jahren (bei Unterbringungen
nach §§ 63, 64 StGB Stand jeweils 31. März, bei vorläufigen Unterbringungen
nach § 126a Stand 31. Dezember):
Jahr § 63 StGB § 64 StGB § 126a StPO
1995 2.902 1.373
2000 4.098 1.774
2005 5.748 2.463 739
2010 6.569 3.021 592
2015 6.141 3.743 667
2017 739
2018 6.025 4.146
Nach diesen – wenn auch unvollständigen – Zahlen konnte der langjährige
Anstieg der Unterbringungszahlen nach § 63 StGB offenbar zumindest gebremst
werden, während die Unterbringungszahlen nach § 64 StGB weiterhin steigen.
3. Wie lange verweilten Patientinnen und Patienten, die gemäß § 63 StGB
untergebracht waren, durchschnittlich im Jahr 1995, 2000, 2005, 2010,
2015, 2019 in den Einrichtungen des MRV, bzw. wie viele Personen
verweilten länger als zehn Jahre in der Klinik?
Die ihr bis einschließlich 2012 vorliegenden Daten zur durchschnittlichen
Dauer einer Unterbringung nach § 63 StGB hat die Bundesregierung bereits in
der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des
Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften dargelegt
(Bundestagsdrucksache 18/7244, S. 32). Danach lag nach einer Studie der
Kriminologischen Zentralstelle e. V. die durchschnittliche Verweildauer in der
Unterbringung gemäß § 63 StGB bei ehemaligen Untergebrachten 2003 bei 5,9 und 2006
bei 6,4 Jahren; in dem hier zusätzlich abgefragten Jahr 2005 lag dieser Wert bei
5,6 Jahren, 2004 bei 6,5 Jahren (vgl. Dessecker, Lebenslange Freiheitsstrafe,
Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus. Dauer und Gründe der Beendigung in den Jahren 2006, S. 88, 2005,
S. 82, 2004, S. 83 und 2003, S. 78, alle abrufbar über
www.krimz.de). Während
diese durchschnittliche Dauer auch 2008 noch bei gut 6,2 Jahren lag, ist sie in
den Folgejahren bis 2012 kontinuierlich auf knapp acht Jahre gestiegen
(Angaben der in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Rechts der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vertretenen Mitglieder
der AG Psychiatrie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden – AOLG, ergänzt um Daten aus Baden-Württemberg, ohne Daten aus
Bayern).
Nach den genannten Erhebungen der Kriminologischen Zentralstelle e. V.
dauerte 2005 bei 13,7 Prozent dieser Patienten (75 von 549) die Unterbringung
nach § 63 StGB bei ihrer Beendigung länger als zehn Jahre (2003: 12,5 Prozent
[52 von 415]; 2004: 17,1 Prozent [70 von 410]; 2006: 17.1 Prozent [102
von 597]).
Aktuellere Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Entwicklung der
durchschnittlichen Dauer der Unterbringungen nach § 63 StGB nach dem
Erhebungsjahr 2012 wird von den Ländern im Rahmen der in der Vorbemerkung
genannten Evaluierung abgefragt werden (siehe auch Antwort zu Frage 4).
4. Auf welcher Datengrundlage soll die Reform des § 63 StGB evaluiert
werden?
Wurden hierzu bereits Daten seitens der Bundesregierung erhoben und
ausgewertet?
Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des
Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63
des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
(Bundestagsdrucksache 18/7244, S. 17) zur Frage der Datengrundlage für die Evaluierung
das Folgende ausgeführt:
„Zu diesem Zweck sollen nicht nur die jährlichen Angaben des Statistischen
Bundesamts zur Zahl der Anordnungen nach § 63 StGB ausgewertet werden
(Rechtspflege, Fachserie 10 Reihe 3), sondern auch die jährlichen Angaben zur
Anzahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen
(Maßregelvollzugsstatistik) sowie Angaben der Bundesländer zur durchschnittlichen Dauer der
Unterbringung.“
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 (am Ende) verwiesen.
5. Wie hat sich die Zahl der Untergebrachten zu der Zahl der Planbetten im
Maßregelvollzug in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahr
und Paragraf aufschlüsseln)?
Das Vorhalten von Plätzen für Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 StGB
ist Aufgabe der Länder. Informationen zur Zahl der Planbetten liegen der
Bundesregierung nicht vor.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über
„Notstandsmeldungen“, besonders vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung
bezüglich der Überfüllung von Kliniken?
a) Auf welcher Grundlage wird der Umgang mit der Überfüllung
gestaltet?
Welche konkreten Regeln gelten?
b) Wie wird die Einhaltung der Kapazitäten bei Planbetten kontrolliert?
7. Wie viele Menschen sind nicht untergebracht, obwohl sie untergebracht
werden müssten?
a) Wie viele Menschen davon sind nach § 63, wie viele nach § 64 StGB
verurteilt, und wie lange warten sie auf einen Platz?
b) Welche Neubauten von Maßregelvollzugskliniken gab es in den
letzten zehn Jahren in Deutschland (bitte die Baujahre, den Ort und die
Anzahl der neugeschaffenen Plätze angeben)?
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist der zunehmende Belegungsdruck für Einrichtungen
nach § 64 StGB bekannt. Dieser ist einer der wesentlichen Gründe für die in
der Vorbemerkung erläuterte Einrichtung einer gemeinsamen Bund-Länder-
Arbeitsgruppe von JuMiKo und GMK. Auf die dortigen Ausführungen wird
verwiesen.
Im Übrigen ist es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Aufgabe der
Länder, mit einem hohen Belegungsdruck umzugehen. Statistische
Erkenntnisse, in welchem konkreten Umfang Unterbringungen aus organisatorischen
Gründen zunächst zurückgestellt werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur
sogenannten Organisationshaft zu beachten (vergleiche Beschluss vom 26.
November 2005, 2 BvR 1019/01, bei juris insbesondere Rn. 32 ff.). Zur Frage
des Baus von Maßregelvollzugskliniken wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
8. Wenn „Sicherung“ nicht ausreichend gewährleistet werden kann und
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch bei der
„Besserung“ erhebliche Probleme vorliegen: Inwieweit funktioniert das
System MRV aus Sicht der Bundesregierung noch, und welche
Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen um die Sicherung und Besserung
angemessen gewährleisten zu können?
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung, wonach bei der
Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB eine „Sicherung“ nicht ausreichend
gewährleistet werden könne. Vielmehr geht die Zahl der Entweichungen seit Jahren
zurück. So liegt der Anteil aktiver Entweichungen seit 2010 nahezu
durchgängig unter 1,2 Prozent aller im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten
(Riedemann/Berthold, S. 23, 34, in Müller/Koller, Hrsg., Reformansätze zur
Unterbringung nach § 64 StGB., 2020). In Unterbringungen nach § 64 StGB ist
der Anteil aller Entweichungen, einschließlich sogenannter passiver
Entweichungen (Nicht-Wiederkehr nach einer Lockerung), von 33,4 Prozent im
Jahr 1995 kontinuierlich seit 2008 auf unter 5 Prozent gesunken und lag zuletzt
(2017) bei 3,1 Prozent (Riedemann/Berthold, a. a. O., S. 33). Im Übrigen fällt
die konkrete Organisation und Durchführung des Maßregelvollzugs in die
Zuständigkeit und Verantwortung der Länder.
Das Ziel der „Besserung“ der Patientinnen und Patienten wird ebenfalls in
erheblichem Umfang erreicht. So sind nach einer bundesweiten Studie bei aus
der Unterbringung nach § 63 StGB entlassenen Personen vergleichsweise
niedrige Rückfallraten festzustellen. Danach lag die Rückfallrate nach sechs
Jahren in Freiheit bei Unterbringungen ohne Begleitstrafe bei 9 Prozent, bei
Unterbringungen mit Begleitstrafe bei 23 Prozent, wobei auch vergleichsweise selten
zugleich ein Widerruf der Aussetzung erforderlich war: 0 Prozent bei
Unterbringungen ohne, 6 Prozent bei Unterbringungen mit Begleitstrafe, bezogen auf
die ersten drei Jahre in Freiheit, Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal,
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen, 2013, S. 82, 198, vgl. bereits
Bundestagsdrucksache 18/7244, S. 10). Auch die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann – trotz generell höherer Rückfallquoten –
Erfolge aufweisen. So sind nach einer landesweiten Untersuchung in Bayern
nach vollendeter Therapie entlassene Personen zu 81 Prozent beziehungsweise
84 Prozent innerhalb eines Jahres nicht wieder straffällig geworden (Bezzel,
S. 42, 48, in Müller/Koller, Hrsg., Reformansätze zur Unterbringung nach § 64
StGB, 2020).
Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlass, die Maßregeln nach § 63 und
§ 64 StGB insgesamt in Frage zu stellen. Ob und wie dem stetigen Anstieg der
Zahl der Unterbringungen nach § 64 StGB durch bundesrechtliche Maßnahmen
begegnet werden kann, soll die in der Vorbemerkung erwähnte Bund-Länder-
Arbeitsgruppe prüfen.
9. Welche Neubauten mit je wie vielen Plätzen waren in den letzten zehn
Jahren geplant, konnten aber nicht umgesetzt werden?
Warum nicht?
a) Wie groß schätzt die Bundesregierung aktuell den Bedarf an
Klinikplätzen?
b) Welches Budgetvolumen wird in den Ausbau des MRV bundesweit
investiert?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bau von Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist Aufgabe der Länder. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wie haben sich die Budgets der Länder nach Kenntnis der
Bundesregierung für den Maßregelvollzug in den letzten zehn Jahren entwickelt, wie
viel bräuchte es, um überhaupt die Planbetten bereitzustellen?
Die Budgetierung des Maßregelvollzugs ist Aufgabe der Länder. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Was weiß die Bundesregierung über Personalnotstand seitens der
Kliniken bzw. der Vertretungen des Personals?
12. Die Kliniken des Maßregelvollzugs unterliegen nicht den vom
Gemeinsamen Bundesausschuss ausgearbeiteten Personalausstattung Psychiatrie
und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL); warum wurde der
Maßregelvollzug, trotz der aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller und
Expertinnen und Experten schlechten Personalausstattung, nicht in das
Richtlinienpapier integriert?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Festlegung der Personalausstattung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
„Umgang und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016“
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22422 verwiesen.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, einheitliche und verpflichtende
Behandlungsstandards im Maßregelvollzug einzuführen?
Welche Instrumente beabsichtigt sie hierfür zu nutzen?
Die Gewährleistung anerkannter Behandlungsstandards liegt in der
Zuständigkeit der Länder, die seit der Förderalismusreform von 2006 die
Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB
innehaben. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der
Kleinen Anfrage „Umgang und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der
Novellierung 2016“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/22422 verwiesen.
14. Ist es zutreffend, dass psychiatrischer Maßregelvollzug bei langen
Freiheitsstrafen häufiger zur Anwendung kommt als bei kurzen
Freiheitsstrafen?
Wie lang waren im Schnitt die verhängten Freiheitsstrafen der
Untergebrachten (bitte nach Paragraf und Jahr aufschlüsseln)?
Beim Großteil der nach § 63 StGB untergebrachten Personen wird wegen deren
Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB überhaupt keine Strafe verhängt. Im Jahr
2019 lag dieser Anteil nach der Strafverfolgungsstatistik bei 81,8 Prozent
(793 von 969 Anordnungen; Statistischen Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3,
jeweils unter 5.5 und 5.6). In den übrigen Fällen wird die jeweilige Höhe der
Freiheitsstrafe nicht ausgewiesen.
Allerdings enthalten die in der Antwort zu Frage 3 genannten Erhebungen der
Kriminologischen Zentralstelle e. V. Angaben zur Dauer der verhängten Strafe
von ehemals in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
untergebrachten Personen. Diese verteilen sich nach dem letzten verfügbaren
Bezugsjahr (2006) wie folgt:
Dauer der verhängten Strafe Anzahl Prozent
Keine verhängte Strafe § 20 StGB 395 65,6
1 Monat bis unter 1 Jahr 13 2,2
1 Jahr bis unter 2 Jahre 39 6,5
2 Jahre bis unter 3 Jahre 55 9,1
3 Jahre bis unter 4 Jahre 30 5,0
4 Jahre bis unter 5 Jahre 29 4,8
Dauer der verhängten Strafe Anzahl Prozent
5 Jahre bis unter 10 Jahre 28 4,7
10 Jahre und mehr 13 2,2
Gesamt 602 100,0
Quelle: Axel Dessecker, „Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus – Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2006 –“,
Wiesbaden 2008, S. 92, Tabelle 3.3 g.
Im Übrigen ist in den Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe verhängt wird,
zumindest eine gewisse Korrelation zwischen deren Höhe und der Anordnung
einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht überraschend, da die nach § 63
StGB erforderliche Erwartung zukünftiger erheblicher Straftaten zumindest in
der Regel erfordert, dass bereits die zur Anordnung führende Tat erheblich war
(vgl. § 63 Satz 2 StGB), und dies daher, trotz einer Strafmilderung, regelmäßig
auch im Strafmaß zum Ausdruck kommen wird.
15. Wenn Sicherung nicht mehr gewährleistet werden kann und
offensichtlich auch bei der Besserung erhebliche Probleme vorliegen: Funktioniert
das System MRV aus Sicht der Bundesregierung?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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