[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Margit Stumpp,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25546 –
Polizeiliche Aufgaben und Pressefreiheit im Spannungsfeld
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie der Presserat nach Ansicht der fragenstellenden Fraktion in seinem
aktualisierten Entwurf der Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei vom
24. November 2020 zutreffend ausführt, kann es im „Spannungsfeld zwischen
journalistischer und polizeilicher Tätigkeit [...] zu Situationen kommen, in
denen sich jede Seite durch die jeweils andere behindert fühlt“ (vgl.
https://ww
w.presserat.de/files/presserat/dokumente/download/Verhaltensgrunds%C3%A
4tze_MedienPolizei_Entwurf_24_11_2020.pdf). Nach Ansicht der
fragenstellenden Fraktion ist es dabei jedoch nicht allein Aufgabe der Beteiligten, dieses
Spannungsverhältnis (gegebenenfalls unter Ausschöpfung des Rechtswegs
und dann im Nachhinein und mit meist enormen zeitlichen Verzögerungen)
aufzulösen. Vielmehr gehört der Schutz der sogenannten vierten Gewalt zu
den essenziellen Garantien jeder Regierung, die bestrebt ist, das Gefüge des
demokratischen Rechtsstaats zu erhalten.
Der grundrechtliche Anspruch (Artikel 5 des Grundgesetzes (GG)) auf den
Schutz journalistischer Arbeit gegenüber den grundrechtsverpflichteten
Polizeibehörden gilt umso mehr, als es in letzter Zeit zum wiederholten Male zu
Angriffen auf Journalistinnen und Journalisten gerade im Kontext von
Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen gekommen ist (vgl. u. a.
https://dju.
verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++fa36576c-22a1-11eb-b522-001a4a
160100). Trauriger Höhepunkt waren die Proteste von Corona-Leugnern in
Leipzig vom 7. November 2020, bei der 43 Angriffe auf Journalistinnen und
Journalisten verzeichnet wurden (
https://taz.de/Pressefreiheit-bei-der-Querden
ken-Demo/!5723803/). Nach Angaben der Deutschen Journalistinnen- und
Journalisten-Union in Verdi gab es zudem Behinderungen der Pressearbeit
durch die Polizei (vgl.
https://dju.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++5
07dedae-210f-11eb-b1c0-001a4a160100).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25940
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fallzahlen der Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) aus
dem Jahr 2020 haben vorläufigen Charakter und sind durch Nach- und
Änderungsmeldungen teilweise noch deutlichen Änderungen unterworfen.
1. Inwiefern wurde der aktuelle Entwurf des Presserats
„Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der
Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der
Berichterstattung“ (Entwurf a. a. O.) auf der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 9. bis 11. Dezember
2020 behandelt, und mit welchem Ergebnis?
Der Entwurf dieses Papiers wurde nicht auf der 213. Sitzung der
Innenministerkonferenz behandelt.
2. Zieht die Bundesregierung Schlüsse aus der Einschätzung des Presserats,
dass es „[i]m Spannungsfeld zwischen journalistischer und polizeilicher
Tätigkeit [...] zu Situationen kommen [kann], in denen sich jede Seite
durch die jeweils andere behindert fühlt“ (Entwurf a. a. O.), und wenn ja,
inwiefern sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, zu der
Erarbeitung entsprechender Lösungen beizutragen?
Die Bundesregierung sieht grundsätzlich keinen Widerspruch zwischen der
Aufgabe der Polizei, die Sicherheit einer Veranstaltung zu gewährleisten, auf
der einen Seite und der von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)
geschützten journalistischen Arbeit auf der anderen Seite. Gleichwohl kann hier
im Einzelfall ein Spannungsfeld gesehen werden, insbesondere wenn auf eine
gefühlte Behinderung der Arbeit abgestellt wird oder sich die Behinderung als
mittelbare Folge einer polizeilichen Handlung in einer Gefahrenlage darstellt.
Es wurden daher in den letzten Jahren vermehrt Anstrengungen unternommen,
die gelegentlich widerstreitenden Interessen zwischen der Gewährleistung der
Sicherheit, die immer auch zum Schutze der teilnehmenden Journalistinnen und
Journalisten selbst garantiert werden muss, und der Pressefreiheit bestmöglich
auszugleichen.
Der diesbezügliche Prozess wurde unter enger Einbindung der Verbände von
Journalistinnen und Journalistengestaltet.
3. Inwiefern plant die Bundesregierung, sich mit der Sicherheit von
Medienvertreterinnen und Medienvertretern bei Großveranstaltungen und im
Hinblick auf polizeiliche Einsätze allgemein zu beschäftigen, und wenn
ja, welche Zielsetzung verfolgt die Bundesregierung insofern, und mit
welchen Maßnahmen will sie diesem Ziel nachkommen?
Die Sicherheit von Medienvertreterinnen und -vertretern bei
Großveranstaltungen der Bundesregierung ist gewährleistet. Soweit die Frage sich auf
Veranstaltungen oder Demonstrationen in den Ländern richtet, liegt die
versammlungsbehördliche und allgemeinpolizeiliche Zuständigkeit allein dort – bei den
Ländern. Der Bereich ist Planungen der Bundesregierung durch die
Kompetenzordnung des Grundgesetzes entzogen.
4. Inwiefern fördert die Bundesregierung bereits regelmäßige Kontakte
zwischen Medien, Medienschaffenden und Beschäftigten der Polizei,
und inwiefern haben entsprechende Kontakte im letzten Jahr mit
Beschäftigten der Bundespolizei und/oder des Bundeskriminalamts
stattgefunden?
Die Bundesbehörden betreiben Pressearbeit im Rahmen ihrer eigenen
Zuständigkeit. Die Kontaktpflege zwischen den Vertretern der Pressestellen und
Vertretern der Medien erfolgt im Rahmen gängiger Formate wie Pressegesprächen,
Interviews oder Pressekonferenzen.
5. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung zu der Auffassung des
Presserats, dass „das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze
[grundsätzlich ...] ebenso wie das Herstellen von Tonaufzeichnungen
oder Texten [...] keinen rechtlichen Schranken [unterliegt]“, „[a]uch
Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamter [...] in der Regel zulässig [ist]“ und „Bildaufnahmen
durch Medienschaffende [...] nicht generell von vornherein untersagt
werden [können]“ (Entwurf a. a. O. S. 3 Nummer 8), und wenn ja,
welchen Inhalts?
Eine abschließende Bewertung zu der genannten Auffassung liegt derzeit nicht
vor.
6. Welche Zuständigkeit sieht die Bundesregierung mit Blick auf die
Bundespolizei und das Bundeskriminalamt seitens der Polizei selbst
(beispielsweise über eigene offizielle Twitter-Accounts oder in Form von
Pressemitteilungen), von und über polizeiliche Einsätze insbesondere bei
Großveranstaltungen (insbesondere bei Demonstrationen) zu berichten?
Im Rahmen ihres gesetzlich festgeschriebenen Informationsauftrags erläutert
die Polizei ihr Handeln im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Dazu
gehören angesichts einer sich wandelnden medialen Struktur auch
Veröffentlichungen auf sozialen Netzwerken.
7. Inwiefern sind der Bundesregierung in den letzten drei Jahren Fälle
bekannt geworden, bei denen es im Spannungsfeld zwischen
journalistischer und polizeilicher Tätigkeit, z. B., aber nicht nur bei
Demonstrationen oder anderen Großveranstaltungen, zu Situationen kam, in denen
sich eine Seite durch die jeweils andere behindert fühlte, und wenn ja,
a) wie oft gelangten der Bundesregierung solche Vorfälle zur Kenntnis
(bitte nach Datum, Inhalt und Art der Kenntnisnahme aufschlüsseln),
b) wer fühlte sich aus welchem Grund durch wen behindert (bitte
aufschlüsseln),
c) wie wurde die Situation der (gefühlten) Behinderung aufgelöst,
d) welche faktischen oder rechtlichen Konsequenzen hatten diese
Situationen für die jeweilig Beteiligten?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Valide Statistiken im Sinne der Fragestellungen sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Nachfolgend werden Einzelsachverhalte der jüngeren Vergangenheit
dargestellt:
Kurz nach dem Anschlag auf eine Synagoge in Halle/ST am 9. Oktober 2019
veröffentlichte ein TV-Sender ein Interview mit der Mutter des mutmaßlichen
Täters. Das Interview war am Tattag, wenige Stunden nach der Tat, in der
Wohnung geführt worden, die der Tatverdächtige mit seiner Mutter bewohnte.
Das Interview der Pressevertreter/innen mit der Mutter des Attentäters erfolgte
noch vor den polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen in dem Objekt. Zu
diesem Zeitpunkt war nicht auszuschließen, dass der Täter in Erwartung
polizeilicher Maßnahmen in der Wohnung Sprengfallen o. Ä. platziert hatte. Das
Verhalten der Pressevertreter stellte eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung
dar und war überdies geeignet, den Fortgang der Ermittlungen nachhaltig zu
beeinträchtigen.
8. Mit welchen Überlegungen oder Maßnahmen begegnet die
Bundesregierung der in den letzten Jahren gestiegenen Gewaltbereitschaft im Kontext
von Demonstrationen, und bestätigt sie die Feststellung des
Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit (ECPMF), dass
Demonstrationen auch in Deutschland der gefährlichste Ort für
Journalistinnen und Journalisten sind (vgl.
https://www.tagesschau.de/ausland/gefah
r-journalisten-101.html)?
Die jeweilige Lagebeurteilung (Einschätzung der Versammlungslage) fällt in
die Zuständigkeiten der Polizeien der Länder.
Die Grundlagen, die das Europäische Zentrum für Presse- und Medienfreiheit
(ECPMF) zur in Rede stehenden Feststellung geführt haben, sind nicht
bekannt. Pauschale Aussagen zu einer möglichen Gefährdung von Journalisten
anlässlich von Demonstrations-/Versammlungsgeschehen im Allgemeinen sind
nicht möglich, da eine ebensolche von vielen unterschiedlichen Faktoren
abhängig ist.
Hierzu zählen u. a. Anzahl/Herkunft/Gewaltbereitschaft der Teilnehmer,
situations-/verlaufsabhängige Veränderungen des Ablaufs der Veranstaltungen,
Nähe der Journalistinnen oder Journalisten zu den Teilnehmern (Beobachtung
aus der Entfernung/Herantreten an die Teilnehmer, ggf. verbunden mit aus
Sicht der Teilnehmer kritischen Bemerkungen/Aussagen/Fragen),
Bekanntheitsgrad/Haltung der Journalistinnen oder Journalisten zu den Themen/
Anlässen der Veranstaltung. Insofern ist jede Veranstaltung einer
Einzelfallüberprüfung hinsichtlich der Gefährdungsaspekte zu unterziehen, welche (in der Regel)
in die Zuständigkeit der Polizeien der Länder fällt. Das Bundeskriminalamt
unterstützt die Länder bei der Lagebeurteilung im Rahmen seiner
Zentralstellenfunktion (insb. Gefährdungsbeurteilung).
9. Wie viele gewaltsame Übergriffe auf Medienschaffende gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung bisher in 2020?
Der Begriff „gewaltsame Übergriffe“ ist im Kriminalpolizeilichen Meldedienst
der politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK) nicht als Definition
enthalten und kann somit auch nicht trennscharf dargestellt werden. Um der
Fragestellung möglichst gerecht zu werden, können Delikte der Kategorie
„Gewaltdelikte“ dargestellt werden. Hierin sind alle Fälle enthalten, die mittels
physischer und/oder psychischer Gewalt ausgeführt wurden und die man unter dem
angefragten Begriff „gewaltsame Übergriffe“ subsumieren könnte. Die Zahlen
für das Jahr 2020 können der nachfolgenden Auflistung entnommen werden:
Tatzeit 2020, Unterthemenfeld gegen Medien, Abfragedatum 23. Dezember 2020
Straftatengruppen
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordnen
Summe
Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet
(1.1.1) 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch
(1.1.2) 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen (1.2) 4 7 2 0 9 22
Brandstiftungen (1.3) 4 0 0 0 0 4
Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch (1.5) 2 0 0 0 0 2
Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0
Raub (1.8.1) 0 0 0 0 1 1
Erpressung (1.8.2) 0 1 0 0 0 1
Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte
(1.1-1.10) 10 8 2 0 10 30
Sachbeschädigungen (1.11) 19 4 1 0 9 33
Nötigung/Bedrohung (1.12) 2 18 1 1 7 29
Propagandadelikte (1.13) 0 8 0 0 0 8
Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0
Volksverhetzung (1.15) 0 25 0 0 1 26
Verst gg. VersG (1.16) 1 3 0 0 1 5
Verst gg. WaffG (1.17) 0 1 0 0 0 1
Andere Straftaten (1.18)
(weitere Aufschlüsselung
siehe unten)
10 77 5 1 27 120
Gesamtsumme 42 144 9 2 55 252
Andere Straftaten (1.18)
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordnen
Summe
Öffentl. A. zu Straftat. § 111
StGB 2 14 0 0 3 19
Androh. v. Straftat. § 126
StGB 2 3 1 1 4 11
Beleidigung §§ 185-188
StGB 4 53 4 0 20 81
Verunglimpf. d. Staat. §§ 90
ff StGB 0 0 0 0 0 0
Diebstahl
§§ 242-248a StGB 0 1 0 0 0 1
Hausfriedensbr. §§ 123,124
StGB 1 0 0 0 0 1
Verst. gg. VereinsG 0 0 0 0 0 0
Gefangenenbefr.§ 120 StGB 0 0 0 0 0 0
Staatsgef. Gewaltat. §§ 89
ac, 91 StGB 0 0 0 0 0 0
Landesverrat §§ 94 ff StGB 0 0 0 0 0 0
Krim. Vereinigung § 129
StGB 0 0 0 0 0 0
Tatzeit 2020, Unterthemenfeld gegen Medien, Abfragedatum 23. Dezember 2020
Straftatengruppen
Links Rechts Ausländische
Ideologie
Religiöse
Ideologie
Nicht
zuzuordnen
Summe
Terr. Vereinigung § 129a
StGB 0 0 0 0 0 0
Ausl. terr. Vereinig. § 129b
StGB 0 0 0 0 0 0
Übrige Delikte 1 6 0 0 0 7
Summe Andere Straftaten
(1.18) 10 77 5 1 27 120
* VersG – Versammlungsgetz
* WaffG – Waffengesetz
* StGB – Strafgestzbuch
10. Wie viele der Übergriffe in Frage 9 fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Kontext der seit März 2020 durchgeführten
Demonstrationen gegen die Anti-Corona-Maßnahmen statt (bitte nach Datum,
Demonstrationsort und Zahl der Übergriffe aufschlüsseln)?
Die in der nachfolgenden Auflistung genannten Fälle wurden mittels Abfrage
der freitextlichen Sachverhaltsdarstellung nach dem Begriff „Corona“ im
Unterthemenfeld „gegen Medien“ und unter Einbeziehung des Parameters „in
Zusammenhang mit Demonstrationen“ in der Datei „LAPOS“ (Lagedarstellung
politisch motivierte Straftaten) recherchiert.
Tatzeit 2020, Ab 1. März 2020, Demo, UTF gegen Medien, SV enthält
Stichwort Corona, Abfragedatum 23. Dezember 2020
Tatzeit Tatort PHB Zähldelikt
04.05.2020 Rostock Nicht zuzuordnen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (VersG)
06.05.2020 Berlin Rechts Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
09.05.2020 Halle Rechts Körperverletzung § 223 StGB
09.05.2020 Nürnberg Nicht zuzuordnen Sachbeschädigung § 303 StGB
09.05.2020 Dortmund Rechts Beleidigung § 185 StGB
09.05.2020 Dortmund Rechts Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
13.05.2020 Pirna Nicht zuzuordnen Raub § 249 StGB
30.05.2020 Berlin Rechts Beleidigung § 185 StGB
01.06.2020 Cham Rechts Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(KunstUrhG)
06.06.2020 Halle Rechts Beleidigung § 185 StGB
18.07.2020 Halle Rechts Beleidigung § 185 StGB
25.07.2020 Halle Rechts Beleidigung § 185 StGB
25.07.2020 München Nicht zuzuordnen Körperverletzung § 223 StGB
02.08.2020 St. Ingbert Nicht zuzuordnen Beleidigung § 185 StGB
29.08.2020 Berlin Nicht zuzuordnen Sachbeschädigung § 303 StGB
05.09.2020 Aachen Nicht zuzuordnen Körperverletzung § 223 StGB
01.10.2020 München Nicht zuzuordnen Körperverletzung § 223 StGB
10.10.2020 Berlin Links Körperverletzung § 223 StGB
24.10.2020 Weiden Nicht zuzuordnen Beleidigung § 185 StGB
24.10.2020 Weiden Nicht zuzuordnen Beleidigung § 185 StGB
19.11.2020 Velden Rechts Bedrohung § 241 StGB
21.11.2020 Hannover Rechts Körperverletzung § 223 StGB
11. Welche konkreten Schritte zur Ächtung von Gewalt und
Gewaltandrohungen gegen Journalistinnen und Journalisten hat die Bundesregierung
seit der entsprechenden Äußerung des Bundesminister des Innern, für
Bau und Heimat Horst Seehofer Anfang Mai 2020 unternommen (vgl.
https://www.tagesschau.de/inland/angriff-zdf-kamerateam-107.html)?
Gewalt und Gewaltandrohungen gegen Journalistinnen und Journalisten
können wirkungsvoll geächtet werden, indem diese öffentlich angesprochen
werden und damit der Fokus hierauf gerichtet wird. Dies hat der
Bundesinnenminister mit der zitierten Aussage getan. Für den konkreten Schutz der
Journalistinnen und Journalisten in der jeweiligen Situation vor Ort sind grundsätzlich
die Polizeien der Länder zuständig. Die Bundespolizei trifft jeweils situativ
angemessene Schutzmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dies umfasst
auch den Schutz von Journalistinnen und Journalisten.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion,
dass in Teilen der Gesellschaft eine zunehmende Feindseligkeit
gegenüber Vertreterinnen und Vertretern traditioneller Medien erwächst, und
falls ja,
a) welche Erkenntnisse besitzt sie über diese Entwicklung,
b) welche politischen und gesellschaftlichen Kräfte unterstützen diese
Entwicklung.
c) inwiefern und mit welchen Maßnahmen will sie dieser Entwicklung
entgegentreten?
Die Fragen 12 bis 12c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine
Verallgemeinerung im Sinne der geschilderten Auffassung der fragestellenden Fraktion
erlauben. Insofern erübrigen sich Überlegungen zu möglichen Zusammenhängen mit
der Wahl bestimmter Parteien oder Gegenmaßnahmen.
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesländer, in denen seit
2015 überdurchschnittlich viele gewaltsame Übergriffe auf
Medienschaffende verzeichnet wurden?
Eine trennscharfe Abbildung politisch motivierter Straftaten im Sinne der
Fragestellung ist erst seit Einführung des Unterthemenfeldes „gegen Medien“ am
1. Januar 2016 möglich. In der nachfolgenden Tabelle sind demnach alle
gemeldeten politisch motivierten Straftaten mit dem Unterthemenfeld „gegen
Medien“ seit 2016 bis zum Abfragedatum am 23. Dezember 2020 aufgeführt.
Darin enthalten sind alle Fallzahlen (auch Veränderungen und Abänderungen seit
den Stichtagen für die einzelnen Jahre) sowie die Zahlen aus dem Jahr 2020,
die noch Veränderungen unterliegen.
Tatzeit 2016 bis 2020, UTF gegen Medien, Abfragedatum 23.12.2020
Straftatengruppen nach BL
BB BE BW BY HB HE HH
M
V NI
N
W RP SH SL SN ST TH UB
Summe
Tötungsdelikte
(1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte
vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte
Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen (1.2) 1 11 4 8 0 1 4 1 4 19 0 0 0 23 4 4 0 84
Brandstiftungen
(1.3) 0 2 0 2 0 0 0 0 0 1 0 0 0 3 0 0 0 8
Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch (1.5) 0 3 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 6
Gef. Eingriff
(1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Raub (1.8.1) 0 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 3 0 1 0 7
Erpressung
(1.8.2) 0 7 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9
Widerstandsdelikte (1.9) 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 2
Sexualdelikte
(1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe
Gewaltdelikte (1.1-1.10) 1 25 4 12 0 1 6 1 4 22 0 0 0 29 5 6 0 116
Sachbeschädigungen (1.11) 3 20 6 48 1 0 5 0 4 11 0 1 0 9 4 2 0 114
Nötigung/
Bedrohung (1.12) 3 34 6 20 1 3 11 1 5 14 2 1 0 11 6 5 0 123
Propagandadelikte (1.13) 0 10 7 1 0 0 1 1 5 1 3 0 0 5 2 2 0 38
Verbreiten von
Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verwenden von
Kennz. (1.13.2) 0 10 7 1 0 0 1 1 5 1 3 0 0 5 2 2 0 38
Störung der
Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Volksverhetzung
(1.15) 0 18 17 22 0 2 6 3 9 16 1 2 1 5 4 4 0 110
Verst gg. VersG
(1.16) 1 6 3 1 0 1 4 3 0 2 0 0 0 1 0 0 0 22
Verst gg. WaffG
(1.17) 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Andere Straftaten
(1.18) 8 120 91 42 1 7 28 4 3 135 6 2 2 30 15 9 0 503
Gesamt 16 234 134 146 4 14 61 13 30 201 12 6 3 90 36 28 0 1028
14. Wird der Themenkomplex „Rechte und Pflichten“ von
Medienvertreterinnen und Medienvertretern in die Aus- und Weiterbildung der
Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden des Bundes integriert, so wie es
bei der Polizei in Sachsen bereits geschehen ist (vgl.
https://www.polizei.
sachsen.de/de/MI_2019_66911.htm), und wenn nein, warum nicht, und
in welcher Weise soll das zukünftig erfolgen?
Das Wissen um die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Aufgaben der
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bilden feste Bestandteile der Aus- und
Fortbildung im Bundeskriminalamt und in der Bundespolizei. Aus rechtlicher Sicht
wird dabei insbesondere auf das Grundgesetz und das
Informationsfreiheitsgesetz eingegangen. Auch die so genannte Auskunftspflicht sowie der
Informationsauftrag werden den Schulungsteilnehmern erläutert.
15. Kennt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Modernisierung und
Vereinheitlichung des Informationswesens, insbesondere die
Gewährleistung sicherer und rechtskonformer Datenbanken und der Sicherstellung
der Datenqualität, der Polizeien des Bundes und der Länder mit Blick auf
das Spannungsverhältnis ein notwendiger Baustein ist (vgl. die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Stand des
Programms „Polizei 2020“ im Spätherbst 2020“ auf Bundestagsdrucksache
19/24598), und wie reagiert sie darauf?
Mit der Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ wird durch eine zentrale
Datenhaltung sichergestellt, dass personenbezogene Daten künftig nicht
mehrfach in verschiedenen Dateien, sondern nur einmal gespeichert werden.
Infolgedessen ist auch gewährleistet, dass Personendaten zu derselben Person nicht
an einer Stelle gelöscht werden und an anderer Stelle bestehen bleiben.
Entsprechendes gilt bei der Aktualisierung veralteter Daten. Die Verantwortung für
die Daten (einschließlich Löschung) verbleibt beim Datenbesitzer. Damit wird
zugleich gewährleistet, dass Personendaten zentral gelöscht werden, wenn der
bisherige Anlass und Zweck eine Speicherung nicht mehr rechtfertigen.
Dynamische und zielgerichtete Berechtigungskonzepte stellen sicher, dass der
Zugriff auf diese Daten nur durch hierfür Berechtigte am konkreten Anlass und
Zweck orientiert erfolgt und lückenlos protokolliert werden. Dadurch wird eine
lückenlose und transparente Datenschutzkontrolle gewährleistet. Im Falle einer
mutmaßlich unberechtigten Löschung und Speicherung können die
Hintergründe und Verantwortlichkeiten gezielt adressiert und künftigen Missständen durch
gezielte qualitätssteigernde Maßnahmen vorgebeugt werden.
a) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die
Vorkommnisse beim G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017, als im Zuge
der Entziehung der Akkreditierungen von Pressvertreterinnen und
Pressevertretern aufgrund von nach Ansicht der Fragesteller eklatanter
Fehler bei der Datenbankpflege auf das Verhältnis zwischen den
Polizeien und Journalistinnen und Journalisten auswirkte (vgl. s. o.)?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass sich der Entzug von
Presseakkreditierungen beim G20-Gipfel 2017 dauerhaft negativ auf das Verhältnis
zwischen den Polizeien und den Journalistinnen und Journalisten ausgewirkt
hat. Im Übrigen wurden dem Grunde nach keine datenschutzrechtlichen
Beanstandungen im Akkreditierungsverfahren durch den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgestellt. Auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9, 25 und 27 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1105
wird verwiesen.
b) Inwieweit kann sich nach Einschätzung der Bunderegierung die
überfällige Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ für die Lösung
bestehender Spannungsverhältnisse zwischen Polizeien und
Journalistinnen und Journalisten positiv auswirken, und welche konkreten Schritte
sind hierfür bis wann geplant (vgl. s. o.)?
Mit dem Programm Polizei 2020 soll das polizeiliche Informationswesen
modernisiert und harmonisiert sowie die bisher heterogene Datenhaltung durch ein
gemeinsames Datenhaus vereinheitlicht werden. Das Programm wird
insbesondere den verbesserten Austausch von Daten und Informationen sicherstellen,
sodass die relevanten Informationen dort vorliegen und verarbeitet werden
können, wo sie tatsächlich benötigt und anderenfalls gelöscht werden. Aus Sicht
der Bundesregierung stellt dies einen wesentlichen Baustein dar, um
zielgerichtet agieren zu können und etwaige Fehler zu vermeiden.
Zu den konkreten Schritten und den Planungen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Stand des Programms „Polizei 2020“ im Spätherbst 2020“ auf
Bundestagsdrucksache 19/25651 verwiesen.
16. Wie ist der Kenntnisstand der Bundesregierung über die Aufarbeitung
der Behinderungen journalistischer Arbeit bei den Protesten des
„Querdenken“-Bündnisses in Leipzig am 7. November 2020, welche
Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die Polizei, und welche
Schlussfolgerungen lassen sich aus den Vorfällen für den zukünftigen
Schutz von Medienschaffenden bei Demonstrationen ziehen (vgl. https://
dju.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++79521560-21a6-11eb-bdd
1-001a4a16012a und
https://taz.de/Gewalt-gegen-JournalistInnen/!5724
074/)?
Es handelt sich um ein Einsatzgeschehen in der Hoheit des Landes Sachsen.
Die Bundesregierung äußert sich aufgrund der grundgesetzlich geregelten
föderalen Ordnung daher nicht dazu.
17. Unterstützt die Bundesregierung die Idee eines Pressefreiheitskodex für
die Polizei, wie sie das ECPMF entworfen hat, und erwägen die
Polizeibehörden des Bundes die Einführung eines solchen Kodex, und wenn ja,
wann (vgl.
https://policecodex.eu/)?
Die Polizeibehörden des Bundes beachten die mit dem Deutschen Presserat
vereinbarten Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur
Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und
der freien Ausübung der Berichterstattung, beschlossen von der
Innenministerkonferenz am 26. November 1993 und vom Deutschen Presserat, Verleger-,
Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden, ARD, ZDF, dem Verband Privater
Rundfunk und Telekommunikation und den journalistischen Berufsverbänden.
(
https://www.presserat.de/downloads.html?file=files/presserat/dokumente/dow
nload/Verhaltensgrundsaetze_Presse_Polizei.pdf).
18. Unterstützt die Bundesregierung den aktualisierten Entwurf der
„Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei zur Vermeidung von
Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien
Ausübung der Berichterstattung“ (Entwurf a. a. O.) des Presserats, und
erwägen die Polizeibehörden des Bundes, sich mit dem Presserat auf diese
Verhaltensgrundsätze verbindlich zu einigen?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterstützt die
Aktualisierung. Das Bundeskriminalamt ist zudem Teil der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Verhaltensgrundsätze Presse/Rundfunk und Polizei“.
19. Sieht die Bundesregierung, wie die fragenstellende Fraktion, eine
dringende Notwendigkeit für die Einführung bundesweit einheitlicher und
verbindlicher Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei nach dem
Vorbild jener des Presserats?
Die mit dem Deutschen Presserat vereinbarten Verhaltensgrundsätze für Presse/
Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der
Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung,
beschlossen von der Innenministerkonferenz am 26. November 1993 und vom
Deutschen Presserat, Verleger-, Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden, ARD,
ZDF, dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation und den
journalistischen Berufsverbänden (
https://www.presserat.de/downloads.html?file=file
s/presserat/dokumente/download/Verhaltensgrundsaetze_Presse_Polizei.pdf)
werden bereits beachtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]