[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Dr. Gero
Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25555 –
Landwirtschaftliche Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist als Krankenversicherung der
Landwirte Teil der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 166 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Landwirtschaftliche Unternehmer und
deren Familienangehörige sind nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) grundsätzlich in der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) pflichtversichert. Im Gegensatz zu
anderen selbstständig Erwerbstätigen oder gewerblichen Unternehmern
besteht für Landwirte die Sozialversicherungspflicht.
Während bei anderen gesetzlichen Krankenversicherungssystemen das
Einkommen der Versicherten – auch bei Selbständigen und gewerblichen
Unternehmern – die wesentliche Beitragsbemessungsgrundlage darstellt, hat die
Bundesregierung den Beitragsmaßstab in der LKV auf den Wirtschaftswert,
den Arbeitsbedarf oder einen anderen angemessenen Maßstab begrenzt.
Durch die Anwendung des Einkommensersatzmaßstabes „korrigierter
Flächenwert“ ergeben sich Beitragssätze, die nach Ansicht der Fragesteller
oftmals in keiner Relation zu den betriebsindividuellen
Einkommensverhältnissen stehen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26165
19. Wahlperiode 26.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 26. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich die Anzahl der pflichtversicherten und freiwillig
Beitragszahlenden in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung in den
vergangenen zehn Jahren jeweils entwickelt (bitte tabellarisch auflisten)?
Jahr Pflichtversicherte Freiwillige
Mitglieder
Landwirtschaftliche
Unternehmer
Mitarbeitende
Familienangehörige
Studenten
2010 174.646 20.280 3.139 34.171
2011 171.280 20.461 3.250 34.470
2012 168.171 20.664 3.311 33.901
2013 165.155 20.773 3.336 33.633
2014 161.511 20.709 3.383 32.981
2015 158.734 20.290 3.249 31.871
2016 155.497 19.114 3.260 30.689
2017 152.087 18.558 3.149 29.545
2018 148.838 18.633 2.955 28.468
2019 145.687 18.637 2.798 27.584
Erläuterung: Jahresdurchschnitt nach der Statistik „KM 1/13“ der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse
2. Wie verteilt sich die Anzahl der pflichtversicherten und freiwillig
Beitragszahlenden in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung auf die
verschiedenen Beitragsklassen (bitte Anzahl der Beitragszahlenden je
Beitragsklasse in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Beitragsklasse
Landwirtschaftliche
Unternehmer
Anteil
Mitarbeitende
Familienangehörige
Anteil FreiwilligeMitglieder Anteil
1 3.408 2,4 % 127 0,7 % 6.658 24,5 %
2 2.010 1,4 % 144 0,8 % 1.663 6,1 %
3 6.808 4,7 % 526 2,9 % 843 3,1 %
4 8.959 6,2 % 630 3,5 % 721 2,7 %
5 9.799 6,8 % 578 3,2 % 699 2,6 %
6 9.465 6,5 % 606 3,3 % 623 2,3 %
7 9.568 6,6 % 769 4,2 % 616 2,3 %
8 12.668 8,8 % 1.173 6,4 % 721 2,7 %
9 14.076 9,7 % 1.564 8,6 % 595 2,2 %
10 11.674 8,1 % 1.490 8,2 % 561 2,1 %
11 9.004 6,2 % 1.263 6,9 % 520 1,9 %
12 7.150 4,9 % 1.049 5,8 % 484 1,8 %
13 8.866 6,1 % 1.489 8,2 % 375 1,4 %
14 6.876 4,8 % 1.163 6,4 % 381 1,4 %
15 6.279 4,3 % 1.287 7,1 % 328 1,2 %
16 4.659 3,2 % 1.008 5,5 % 305 1,1 %
17 3.564 2,5 % 847 4,6 % 274 1,0 %
18 2.658 1,8 % 618 3,4 % 243 0,9 %
19 1.926 1,3 % 526 2,9 % 299 1,1 %
20 5.162 3,6 % 1.372 7,5 % 10.288 37,8 %
Summe 144.579 100,0 % 18.229 100,0 % 27.197 100,0 %
Erläuterung: Stichtagsbezogen zum 31. Dezember 2019 nach der Statistik „KG 7“ der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Die Beiträge der Studenten werden nicht nach Beitragsklassen erhoben. Es
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
3. Wie viele Steuerzahler haben in den vergangenen zehn Jahren gemäß
Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erzielt, und wie hoch waren die Einkünfte nach Kenntnis des
Bundesministeriums der Finanzen durchschnittlich (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Zahl der Steuerpflichtigen, die in den Veranlagungsjahren von 2010 bis
2016 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben sowie deren
durchschnittliche Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist in der
folgenden Übersicht dargestellt:
Veranlagungsjahr Zahl der
Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft
Durchschnittliche
Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft
(in Euro)
2010 591.415 14.752
2012 596.630 17.169
2013 600.065 17.954
2014 607.144 16.010
2015 615.742 14.436
2016 614.140 15.631
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2021, amtliche Lohn- und
Einkommensteuerstatistiken der Veranlagungsjahre 2010 bis 2016
Es wurden alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
ausgewertet. Damit werden sowohl Steuerpflichtige, die hauptsächlich land-
und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen, als auch Land- und Forstwirte im
Nebenerwerb erfasst.
Die Fallzahlen beziehen sich auf Steuerpflichtige. Ehepaare und Personen in
eingetragenen Lebenspartnerschaften haben die Möglichkeit, sich zusammen
veranlagen zu lassen. Sie werden dann zusammen als ein Steuerpflichtiger
behandelt und ausgewertet.
Bis zum Veranlagungsjahr 2010 wurden die Daten der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik nur dreijährlich aufbereitet. Erst ab dem Veranlagungsjahr 2012
wird die Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich erstellt.
Aufgrund der Fristen zur Abgabe der Steuerklärungen und der Bearbeitungszeiten
in den Finanzämtern sind aktuell nur Ergebnisse bis zum Veranlagungsjahr
2016 verfügbar.
4. Wie viele Steuerzahler haben in den vergangenen zehn Jahren neben den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt, und wie hoch waren die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft innerhalb dieser Gruppe nach Kenntnis des
Bundesministeriums der Finanzen durchschnittlich (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Zahl der Steuerpflichtigen, die in den Veranlagungsjahren von 2010 bis
2016 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und gleichzeitig Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, sowie deren durchschnittliche Höhe der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der folgenden Übersicht
dargestellt:
Veranlagungsjahr Zahl der
Steuerpflichtigen mit
Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft und
Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit
Durchschnittliche
Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft
(in Euro)
2010 350.654 7.332
2012 360.052 9.094
2013 364.262 9.578
2014 372.053 8.625
2015 381.688 8.016
2016 382.411 8.805
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2021, amtliche Lohn- und
Einkommensteuerstatistiken der Veranlagungsjahre 2010 bis 2016
Es wurden die Steuerpflichtigen ausgewertet, die im Veranlagungsjahr sowohl
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3
verwiesen.
5. Wie hat sich die Anzahl der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe
in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Zahl der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe wird nicht jährlich
erhoben, sondern lediglich in den in mehrjährigen Abständen stattfindenden
Agrarstrukturerhebungen (siehe nachstehende Übersicht).
Haupterwerbsbetriebe sind hierbei Betriebe in der Rechtsform Einzelunternehmen, bei denen
der/die Betriebsinhaber/in bzw. das Inhaberpaar über kein außerbetriebliches
Einkommen verfügt oder das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb
größer ist, als das aus außerbetrieblichen Einkommensquellen.
Jahr 2010 2013 2016
Anzahl Haupterwerbsbetriebe 137.400 124.000 117.310
Anmerkung: Repräsentative Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen.
Quelle: Statistisches Bundesamt
6. Wie hat sich der durchschnittliche Gewinn in der Land- und
Forstwirtschaft in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch und
nach Betriebsformen untergliedert auflisten)?
In den folgenden Übersichten ist die Entwicklung der Gewinne der
landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe sowie der Klein- und Nebenerwerbsbetriebe
wiedergegeben. Es handelt sich dabei um hochgerechnete Ergebnisse des
Testbetriebsnetzes Landwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft. Als Haupterwerbsbetriebe werden hier Betriebe in der
Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengemeinschaft oder
Personengesellschaft bezeichnet, die einen Standard-Output (SO) von mindestens
50.000 Euro erzeugen und mindestens über eine Voll-Arbeitskraft verfügen.
Klein- und Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe unter 50.000 Euro SO oder mit
weniger als einer Voll-Arbeitskraft. Angaben zu den Gewinnen von
Forstbetrieben liegen nicht vor.
Durchschnittlicher Gewinn der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe
(Euro je Unternehmen)
Wirtschaftsjahr Betriebeinsgesamt
davon Betriebsform
Ackerbau Gartenbau Dauerkultur Futterbau Veredlung Gemischt
2010/11 54.375 74.715 50.967 54.282 54.279 38.877 47.124
2011/12 55.572 70.665 49.473 55.412 52.184 59.895 50.159
2012/13 62.535 111.766 52.977 68.898 46.987 68.550 57.476
2013/14 63.380 89.651 52.680 58.939 58.526 68.932 53.792
2014/15 43.271 67.663 50.660 54.276 34.888 45.199 36.774
2015/16 41.251 62.772 61.579 54.720 33.139 36.169 36.659
2016/17 57.203 60.143 79.396 63.446 46.821 88.568 53.511
2017/18 65.662 56.022 79.273 74.050 73.153 63.591 49.852
2018/19 54.530 63.891 85.964 61.596 51.681 48.818 43.551
2019/20 63.867 66.904 105.000 67.054 46.002 126.931 58.445
Durchschnittlicher Gewinn der landwirtschaftlichen Klein- und
Nebenerwerbsbetriebe (Euro je Unternehmen)
Wirtschaftsjahr Betriebeinsgesamt
davon Betriebsform
Ackerbau Gartenbau Dauerkultur Futterbau Veredlung Gemischt
2010/11 11.880 14.383 18.133 12.188 11.376 6.455 10.226
2011/12 13.547 15.424 19.118 12.061 14.268 8.692 10.556
2012/13 14.925 21.354 15.658 15.563 13.072 10.797 10.867
2013/14 13.903 16.227 15.508 16.067 14.618 9.980 8.418
2014/15 13.484 15.662 14.683 17.557 13.523 12.558 8.284
2015/16 12.996 11.620 14.677 22.481 14.155 8.333 9.646
2016/17 12.222 11.935 15.148 20.062 11.824 29.671 7.351
2017/18 15.429 13.824 9.528 19.216 16.686 17.966 14.258
2018/19 11.586 11.083 8.876 20.700 11.448 11.639 8.877
2019/20 12.259 10.804 40.256 19.825 11.221 32.173 10.851
Quelle: BMEL, Referat 723
7. Wie hat sich die Anzahl der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe,
die keiner steuerrelevanten Buchführungspflicht unterliegen, in den
vergangenen zehn Jahren entwickelt?
Die Zahl landwirtschaftlicher Betriebe, die einer steuerlichen
Buchführungspflicht unterliegen und die korrespondierende Zahl der Betriebe, für die das
nicht der Fall ist, sind nicht bekannt. Jedoch liegen zur Art der
Gewinnermittlung landwirtschaftlicher Betriebe Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen
2010 und 2016 vor. Dabei gaben die befragten Betriebsinhaber bzw.
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter unter anderem an, ob der Gewinn des
landwirtschaftlichen Betriebs für steuerliche Zwecke durch eine Buchführung mit
Jahresabschluss ermittelt wurde.
Zum Begriff des Haupterwerbsbetriebs wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen. Aus der Agrarstrukturerhebung 2016 liegen zur Gewinnermittlung nur
Ergebnisse für die Gesamtheit der Einzelunternehmen vor, nicht für die
Untergruppe der Haupterwerbsbetriebe. Daher enthält die folgende Übersicht auch
Daten für die Gesamtheit der Einzelunternehmen.
Landwirtschaftliche Betriebe von Einzelunternehmen mit und ohne
Buchführung mit Jahresabschluss
2010 2016
Einzelunternehmen
davon
Haupterwerbsbetriebe
Einzelunternehmen
Insgesamt 273.030 135.412 244.212
davon mit
Buchführung* 140.422 100.787 129.206
ohne Buchführung 132.608 34.625 115.006
Anmerkung: Allgemeine Ergebnisse der Agrarstrukturerhebungen.
*) Buchführung mit Jahresabschluss
Quelle: Statistisches Bundesamt
8. Wie wird der Versicherungsbeitrag für Pflichtversicherte und freiwillig
Versicherte in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung jeweils
ermittelt?
Die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer werden aus Einkommen
aus Land- und Forstwirtschaft, Renten, Versorgungsbezügen und – unter
bestimmten Voraussetzungen – außerlandwirtschaftlichem und
außerforstwirtschaftlichem Einkommen ermittelt. Dabei wird das Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft nach einem flächenbezogenen Ersatzmaßstab berechnet, dem so
genannten korrigierten Flächenwert.
Der Versicherungsbeitrag für die Mitarbeitenden Familienangehörigen wird
vom Beitrag des Unternehmers abgeleitet und beträgt die Hälfte (bzw. ein
Viertel bei Mitarbeitenden Familienangehörigen, die noch keine 18 Jahre alt oder
als Auszubildende im Unternehmen beschäftigt sind) des Unternehmerbeitrags.
Der Beitrag für Studenten wird wie bei allen anderen Krankenkassen pauschal
auf Basis des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes ermittelt.
Bei den freiwilligen Mitgliedern werden die monatlich zur Verfügung
stehenden beitragspflichtigen Einkünfte für die Beitragsermittlung zu Grunde gelegt.
9. Errechnet sich der Beitrag der Pflichtversicherten aus der individuellen
Einkommenssituation, und falls nein, wieso nicht?
Grundsätzlich ja, mit folgenden Ausnahmen:
Mit dem „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage für das
Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmer aus Land- und
Forstwirtschaft wird die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet, da das
Einkommen von Landwirten nur schwer bzw. für die Massenverwaltung der
landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht praktikabel zu ermitteln ist. Ergänzend wird
auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Die pauschale Beitragsermittlung bei den Studenten soll eine einfache
Handhabung sicherstellen, ohne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit völlig außer
Acht zu lassen.
Die abgeleiteten Beiträge der Mitarbeitenden Familienangehörigen richten sich
ausschließlich nach dem Unternehmerbeitrag. Der Beitrag wird allein vom
Unternehmer gezahlt und ist eine der Besonderheiten der nur für die
Unternehmer und ihre Familien konzipierten landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
10. Errechnet sich der Beitrag der freiwillig Versicherten aus der
individuellen Einkommenssituation, und falls ja, warum wird im Gegensatz zu den
Pflichtversicherten nicht auf den korrigierten Flächenwert als
Berechnungsgrundlage zurückgegriffen?
Die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder erfolgt nach den
individuellen Einkünften. Da das Einkommen der freiwilligen Mitglieder gerade nicht
überwiegend aus der Landwirtschaft erzielt wird, gelten hier die gleichen
Grundsätze für die Beitragsberechnung wie bei den anderen gesetzlichen
Krankenkassen. Die Anwendung des korrigierten Flächenwerts wäre als
Berechnungsgrundlage nicht zielführend.
11. Leitet sich der korrigierte Flächenwert von den Reingewinnen des
Testbetriebsnetzes, das rund 11 000 landwirtschaftliche Betriebe umfasst, ab,
und spielen betriebsindividuelle Einkünfte somit bei der
Beitragsermittlung keine Rolle, und falls nein, warum nicht?
In die Berechnung des einzelnen korrigierten Flächenwertes fließen keine
betriebsindividuellen Einkünfte ein. Diese liegen der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse nicht vor. Eine Erhebung dieser und eine Verknüpfung mit dem
korrigierten Flächenwert würde enormen Mehraufwand sowohl für die Versicherten
als auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse bedeuten.
Über die Verknüpfung mit den jährlich neu ermittelten Werten aus der
„Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft – AELV“ werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen
Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der
Bundesregierung zugrundeliegenden Testbetriebe ermittelt und als
Einkommenskomponente im Beitragsmaßstab berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass
die grundsätzliche Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft zeitnah
berücksichtigt wird, ohne dass vorübergehende Einkommensschwankungen eine
kontinuierliche Beitragsbemessung konterkarieren.
12. Erachtet die Bundesregierung die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus
der Land- und Forstwirtschaft auf Basis der Verordnung zur Ermittlung
des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das
Jahr 2020, die auf Wirtschaftswerte auf D-Mark-Basis zurückgreift und
Pauschalsätze für die Ermittlung des Boden- und Besatzvermögens
verwendet, als zeitgemäß?
Nach § 265 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 25
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) gelten die auf
Deutsche Mark (DM) lautenden Beträge des Einheitswertes nach dem 31. Dezember
2001 als Berechnungsgrößen fort. Da somit der Wirtschaftswert als
Bemessungsgröße weiterhin in DM ausgewiesen wird, wird bei der Ermittlung der
Beziehungswerte der AELV der Umrechnungskurs 1,95583 berücksichtigt.
13. Kann die Bundesregierung sich vorstellen, dass die Verwendung der
Angaben aus der Einkommensteuererklärung als Basis für die Ermittlung
des Arbeitseinkommens in der Land- und Forstwirtschaft präziser und
unbürokratischer wäre als die Ableitung von Wirtschaftswerten, die
wiederum auf Daten des Testbetriebsnetzes beruhen?
Bei pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmern werden
grundsätzlich das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Renten,
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und forstwirtschaftlichen
Einkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird, der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber hat die Bemessung des
Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft auch nach Ersatzmaßstäben
vorgesehen, weil nur bei der Verwendung von Hilfsmaßstäben zur Ermittlung des
Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Festsetzung des
Beitragsbedarfs eine „Entgelt- und Einkommenssumme“ für alle
Versicherungspflichtigen der Krankenkasse vorliegt. Diese Voraussetzung würde von
den Angaben aus der Einkommensteuererklärung oder auch vom
steuerrechtlichen Gewinn nicht erfüllt. Einkommensteuerdaten können individuell von
einem Jahr zum nächsten erheblich schwanken, sie liegen nur für vergangene
Jahre vor und nie für ein einheitliches Jahr. Bei den Einkünften gemäß § 13a
EStG werden Durchschnittssatzgewinne verwendet. Die
Einkommensteuerdaten wären deshalb keine verlässliche Grundlage für die Beitragsbemessung
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse.
14. Erachtet die Bundesregierung die Berechnungsmethode für die Beitrage
der Pflichtversicherten in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung
als (leistungs-) gerecht?
Sie erfüllt die nach § 40 KVLG 1989 erforderlichen Kriterien und trägt dem
Solidargedanken der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung.
15. Stimmt die Bundesregierung der Aussage von Prof. Enno Bahrs in der
gutachterlichen Stellungnahme zu den Beitragsmaßstäben in der
Krankenversicherung für die Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, die
auf der Homepage der SVLFG veröffentlicht ist (
https://cdn.svlfg.de/fion
a8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/3c914112a7ca1282/8ec9d54f
06a1/Gutachten-Beitragsma-stab.pdf) und in der es heißt, dass „der
korrigierte Flächenwert nicht in allen Fällen ein optimales Abbild des
Einkommenspotenzials darstellen kann“ und dass „die Beiträge in
Einzelfällen als nicht gerecht empfunden werden könnten“, zu?
Der Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung muss
mehrere Kriterien erfüllen:
• Er muss eine solidarische Finanzierung der Aufwendungen der
Krankenkasse ermöglichen.
• Er muss den gesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 40 KVLG 1989
ausfüllen und die dort genannten Kriterien erfüllen.
• Er muss eine hohe Akzeptanz innerhalb der Versichertengemeinschaft
haben.
• Er muss für die Massenverwaltung der Beitragserhebung bei der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse praktikabel und möglichst verwaltungseffizient
sein.
Der Gutachter hat im Sinne einer umfassenden Abwägung in seinem Gutachten
eine Empfehlung für einen Beitragsmaßstab der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse abgegeben. Er hat, wie in der Frage zitiert, transparent seinen Vorschlag
bewertet. Die Bundesregierung bewertet das Gutachten nicht.
16. Kann die Bundesregierung sich vorstellen, dass eine Beitragsbemessung
in Anlehnung an die gemittelten Einkünfte gemäß Steuerbescheid
deutlich einfacher, gerechter und unbürokratischer wäre?
17. Plant die Bundesregierung, die Beitragsberechnung für die
Pflichtversicherten an die Einkünfte gemäß Steuerbescheid zu orientieren, und
falls nein, wieso nicht?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse werden im aktuell
geltenden Beitragsmaßstab solidarisch finanziert. Grundsätzlich sind auch
andere Maßstäbe denkbar. Es ist aber gegenwärtig nicht erkennbar, dass ein
anderer Beitragsmaßstab auch mit Blick auf die Massenverwaltung die von der
Solidargemeinschaft zu leistenden Beiträge auf den einzelnen Beitragszahler besser
oder gerechter verteilen würde.
Auch eine Beitragsbemessung in Anlehnung an Einkommensteuerdaten hätte
deutliche Schwächen, wie z. B. bei stark schwankenden Einkommen,
einkommensunabhängige Gestaltungsmöglichkeiten durch Investitionen bzw.
Abschreibungen, keine verlässlich planbare Beitragsbemessungsgrundlage oder
die Verwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]