[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25575 –
Zahlen zu Speicherungen und Abfragen polizeilicher EU-Datenbanken (2020)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Speicherungen im Schengener Informationssystem (SIS II) nehmen weiter
zu: Mit Stichtag zum 1. Januar 2020 waren fast 90 Millionen Personen und
Sachen in der größten europäischen Polizeidatenbank gespeichert (Antwort zu
Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/16723). Im Jahr 2018 waren es noch
82 Millionen, 2017 etwa 76 Millionen, 2012 45 Millionen (Ratsdokument
7389/13). Personenfahndungen bilden mit rund 983 000 den kleineren Teil
aller Ausschreibungen. Ein Zehntel dieser Eintragungen stammt aus
Deutschland, auch diese Zahl stieg deutlich an. Über die Hälfte der
Personenausschreibungen erfolgen nach Artikel 24 des SIS-II-Ratsbeschlusses, wonach der
Aufenthalt oder die Einreise in die EU verwehrt wird. An zweiter Stelle der
Ausschreibungen von Personen stehen verdeckte und gezielte Kontrollen nach
Artikel 36, mit denen Personen und Sachen heimlich in der EU verfolgt
werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3487). Die Speicherung kann
durch Polizei oder Geheimdienste erfolgen, die Zahl der Betroffenen steigt
jedes Jahr beträchtlich. Die Schengenstaaten nutzen den Artikel 36 in sehr
unterschiedlichem Ausmaß.
Am SIS nehmen alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil,
außerdem Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Die Datenbank wird
zwar von eu-LISA verwaltet, liegt aber physisch in Strasbourg. Der Zugriff
erfolgt über nationale Zentralstellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften
Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu
entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des
Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen,
ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem
parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE
124, S. 161, 189).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25941
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ergibt die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, dass lediglich die
Veröffentlichung einer geheimhaltungsbedürftigen Information ausgeschlossen ist,
wird die Antwort unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit der Information und
des daraus resultierenden Geheimhaltungsgrades eingestuft.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 12 in Teilen und 13 in offener Form
nicht erfolgen kann. Die in dieser Frage erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen
Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Ermittlungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten
zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und
ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten
Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden.
Die Kenntnisnahme dieser Informationen durch Unbefugte kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein.
Aus ihrem Bekanntwerden würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden
oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden
aufgeklärt und damit der Einzelerfolg gefährdet würde. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für
die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb sind einzelne
Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.*
Aus statistisch-technischen Gründen bezieht sich die Bundesregierung bei der
Beantwortung der Fragen in Teilen auf leicht von der jeweiligen Fragestellung
abweichende Stichtage. Solche sind in den Antwortbeiträgen ausgewiesen.
1. Welche biometrischen Kontrollsysteme will die Bundespolizei zur
Bedarfsdeckung des Ein- und Ausreisesystems (EES) beschaffen (bitte die
Hersteller oder Unterauftragnehmer nennen), und welche Kosten werden
dafür veranschlagt oder sind bereits bekannt (bitte angeben, welche
Änderungen sich nach der Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/18872)?
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben sich gegenüber der Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18872 keine Veränderungen ergeben, so
dass auf diese verwiesen wird.
2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag
31. Dezember 2020 im Eurodac-System und dem Visa-
Informationssystem (VIS) gespeichert, bzw. auf wie viele Personen verteilen sich die
dort eingestellten Fingerabdruckblätter?
Die Anzahl der Personen lässt sich über die automatisierten, statistischen
Reports aus dem VIS nicht abrufen, da das VIS mit Antragszahlen arbeitet.
Die EU gibt daher in den Statistiken und Auswertungen immer nur die
Antragszahlen an.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im VIS insgesamt 73,2 Millionen
Antragsdatensätze, davon 64,3 Millionen Datensätze mit Fingerabdrücken,
gespeichert. Diese Zahlen beziehen sich auf alle teilnehmenden Staaten, nicht nur
Deutschland.
Eine Bestimmung der Anzahl der in Eurodac gespeicherten Personen ist nicht
möglich, da die einzelnen Fingerabdruckdaten nicht an einen übergeordneten
Personendatensatz geknüpft sind. Mit Umsetzung des Eurodac Recasts soll eine
solche Verknüpfung geschaffen werden.
3. Inwiefern kann die Bundesregierung nachvollziehen, ob die Nutzung des
VIS durch Strafverfolgungsbehörden auch in Deutschland zwischen
2013 und 2017 drastisch zugenommen hat (
https://www.statewatch.org/a
utomated-suspicion-the-eu-s-new-travel-surveillance-initiatives/step-fiv
e-departure), und welche Zahlen kann sie für die vergangenen vier Jahre
mitteilen?
In der Anwendung, über die die Strafverfolgungsbehörden Anträge auf Zugang
zum VIS stellen können, sind die Daten der letzten fünf Jahre gespeichert.
Daher konnten nur die Anfragen ab 2015 ausgewertet werden:
2015 = 827 Anträge
2016 = 1.640 Anträge
2017 = 4.075 Anträge
2018 = 3.066 Anträge
2019 = 3.466 Anträge
2020 = 1.998 Anträge
Ein Anstieg der Antragszahlen in den Jahren von 2015 bis einschließlich 2017
ist erkennbar, was möglicherweise auf den fortschreitenden Bekanntheitsgrad
der Anwendung und der Möglichkeiten des Abrufes der VIS-Daten
zurückzuführen ist.
4. Wie viele Personen und wie viele Sachen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2020 im Schengener
Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben, und aus welchen EU-
Mitgliedstaaten stammen wie viele dieser Einträge?
Nachfolgend die Übersicht zu Ausschreibungszahlen von Personen und Sachen
im Schengener Informationssystem zum Stichtag 1. Januar 2021:
Staat Anzahl Personenfahndungen –Stichtag 01.01.2021
Anzahl Sachfahndungen –
Stichtag 01.01.2021
Österreich 25.440 429.168
Belgien 14.623 4.182.249
Island 159 19.067
Deutschland 94.146 11.776.569
Spanien 72.422 7.678.425
Frankreich 250.416 15.806.003
Griechenland 36.678 1.932.602
Italien 219.144 21.526.611
Dänemark 5.344 789.583
Luxemburg 1.810 27.297
Niederlande 36.091 4.466.593
Staat Anzahl Personenfahndungen –Stichtag 01.01.2021
Anzahl Sachfahndungen –
Stichtag 01.01.2021
Norwegen 17.499 667.976
Portugal 16.366 434.645
Schweden 11.731 453.611
Finnland 2.876 257.148
Tschechische
Republik 18.773 3.192.090
Estland 1.460 299.842
Lettland 1.246 175.365
Litauen 2.095 1.168.154
Ungarn 12.373 759.095
Malta 1.956 128.750
Polen 30.318 3.524.041
Slowenien 2.577 280.007
Slowakei 6.302 1.677.837
Schweiz 28.745 1.033.775
Bulgarien 2.607 1.510.216
Rumänien 16.485 1.323.814
Liechtenstein 234 8.406
Kroatien 3.145 1.206.110
Gesamt 933.061 86.735.049
5. Wie viele Gesichtsbilder, Fingerabdruckblätter bzw. Handballen sind
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2020 in
den AFIS des SIS II, des Eurodac, des Visa-Informationssystems (VIS)
und bei Europol gespeichert?
Die Anzahl der im VIS gespeicherten Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kann
nur mit den in der Antwort zu Frage 2 bereits genannten Zahlen beantwortet
werden. In jedem Antrag ist ein Lichtbild gespeichert. Fingerabdrücke sind
nicht in jedem Antrag gespeichert, da z. B. Kinder bis (derzeit) zwölf Jahre von
der Pflicht ausgenommen sind und auch aus anderen Gründen, wie etwa
Verletzungen, keine Fingerabdrücke abgenommen werden konnten.
Im SIS AFIS sind 286.195 Fingerabrücke und 724.505 Lichtbilder (Personen
und Objekte) gespeichert. Handflächenabdrücke sind nicht gespeichert.
In Eurodac sind mit Stand vom 30. November 2020 insgesamt 5.829.679
Fingerabdruckblätter gespeichert. Lichtbilder und Handflächenabdrücke werden
aktuell nicht in Eurodac gespeichert.
a) Welche Soft- und Hardware welcher Hersteller wird nach Kenntnis der
Bundesregierung für das AFIS im SIS II, im Eurodac, im VIS, bei
Europol bzw. der deutschen nationalen Kopie bzw. Schnittstelle der
beschriebenen Systeme genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich
nach Bundestagsdrucksache 19/16723 ergeben?
Der Bundesregierung liegen keine neueren oder anderweitigen über die
Angaben in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/3487 sowie zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7365 hinausgehenden Erkenntnisse vor,
so dass auf diese verwiesen wird.
b) Wie viele Treffer erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2020 seitens deutscher Behörden nach Abfragen des AFIS des
SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol?
Deutsche Behörden konnten im Jahr 2020 bei Abfragen des SIS AFIS 5.618
Treffer mit ausländischen SIS Ausschreibungen erzielen (Stand: 22. Dezember
2020).
In Eurodac erfolgten durch deutsche Behörden gemäß Statistik von eu-LISA im
Jahr 2020 die nachfolgende Anzahl von Treffern anlässlich der in den
verschiedenen Datenkategorien ausgelösten Recherchen (Stichtag: 30. November
2020):
• Kategorie 1 (AsylantragstellerInnen gemäß Artikel 9 Eurodac-VO): 52.582
• Kategorie 3 (Unerlaubter Aufenthalt gemäß Artikel 17 Eurodac-VO):
22.336
• Kategorie 4 (Gefahrenabwehr-/Strafverfolgungszugriffe gemäß
Artikel 19 EurodacVO): 21
Zu Treffern deutscher Behörden nach Abfragen im VIS oder Europol liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
c) Wie viele falsche Treffer („false hits“) erfolgten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2020 seitens deutscher Behörden nach
Abfragen des AFIS des SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol?
Nach Abfragen des SIS AFIS wurden im Jahr 2020 drei gemeldete Treffer von
Deutschland als sog. false positive erkannt und an eu-LISA gemeldet.
Zu den Datenbanken Eurodac und VIS sind der Bundesregierung keine
Informationen zu sog. false hits bekannt.
6. Wie viele Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen, die
ausschließlich biometrische Daten enthalten, haben Bundesbehörden nach
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. November 2018 im gesamten Jahr 2020 zwecks
Identifizierung in das SIS II eingegeben?
Auf die Ausführungen der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/16723 wird verwiesen.
7. Was ist der Bundesregierung über den aktuellen Zeitplan zur Umsetzung
der Ausschreibung unbekannter Personen mittels ihrer Fingerabdrücke
im Rahmen einer „Technologie zur Identifizierung von Personen anhand
der Fingerabdruck-Daten“ (AFIS) bekannt (Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/7365; vgl. auch Ratsdokument 10991/19), bzw.
welche Änderungen haben sich nach der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16723 ergeben?
Die technische Umsetzung zur Erfassung von Ausschreibungen zu
unbekannten gesuchten Personen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862,
die ausschließlich biometrische Daten enthalten, hat gemäß Artikel 79 Absatz 2
der vorgenannten Verordnung zu erfolgen.
a) Welche Schengenmitgliedstaaten machen in der derzeit „ausgerollten
ersten Stufe“ aktiv von der Möglichkeit Gebrauch, Personen auf Basis
ihrer Fingerabdrücke im SIS II zu identifizieren, bzw. welche
Änderungen haben sich zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7365 ergeben?
Die Anbindung an das SIS AFIS ist seit dem 28. Dezember 2020 für alle
Schengen-Mitgliedstaaten verpflichtend. Demnach müssen alle Schengen-
Mitgliedstaaten die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen haben, um
Personen auf Basis ihrer Fingerabdrücke im SIS AFIS identifizieren zu können.
b) Welche Spezifikationen für eine Weiterentwicklung des SIS II-AFIS
und der „Implementierung neuer Anforderungen in weiteren
Ausbaustufen“ sind der Bundesregierung mittlerweile bekannt?
Die Erarbeitung der für die Weiterentwicklung des SIS AFIS erforderlichen
Ergebnisdokumente (u. a. Interface Control Document) ist weitestgehend
abgeschlossen. Gegenwärtig befinden diese sich in der Abstimmungs- und
Umsetzungsphase.
8. Welche (Zwischen-)Ergebnisse kann die Bundesregierung zu den auf
europäischer Ebene durch die EU-Kommission und eu-LISA
eingerichteten Arbeits- und Expertengruppen zur Erarbeitung der Spezifikationen
für die Weiterentwicklung der Systemfunktionen des SIS bzw. des SIS-
AFIS (Schnittstellenspezifikationen, technischen Datenstandards zur
Übertragung, Vereinbarungen zur Bearbeitung von Anfragen,
Datenumfang) mitteilen, und welche Vorschläge zu Weiterentwicklungen hat das
Bundeskriminalamt (BKA) dort eingebracht (Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/18872)?
Die Spezifikationen für die Weiterentwicklung der Systemfunktionen des SIS
bzw. des SIS AFIS sind weitestgehend abgeschlossen und befinden sich in der
Abstimmungs- und Umsetzungsphase. Deutschland hatte bezüglich des SIS
AFIS insbesondere Vorschläge hinsichtlich der Beschleunigung des Antwort-
Zeit-Verhaltens, der Verwendung von einheitlichen Datenstandards und
praxistauglichen Geschäftsprozessen sowie der fachlich erforderlichen
Anforderungen hinsichtlich der Erfassung und Verarbeitung von Ausschreibungen zu
unbekannten gesuchten Personen gemäß Artikel 40 Verordnung (EU) 2018/1862,
die ausschließlich biometrische Daten enthalten, eingebracht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Wie viele Spurendatensätze und Profile zu wie vielen Personen sind
im deutschen Automatisierten-Fingerabdruck-Identifizierungs-System
(AFIS) und in der DNA-Analyse-Datei (DAD) gespeichert (bitte für
Fingerabdrücke, Handballen, DNA-Daten ausweisen)?
Im deutschen AFIS sind insgesamt 5,3 Millionen Personendatensätze, davon
2,1 Millionen mit Handflächenabdrücken, gespeichert. Darüber hinaus sind
458.457 ungelöste Tatortspuren gespeichert.
Mit Stand 31. Dezember 2020 waren in der deutschen DNA-Analyse-Datei
insgesamt 1.244.119 DNA-Datensätze gespeichert. Dabei handelte es sich um
870.435 Personendatensätze und 373.684 sog. Spurendatensätze, d. h.,
Datensätze, die bisher keiner Person zugeordnet werden konnten.
10. Welche technischen oder organisatorischen Änderungen sind in
Deutschland erforderlich, um auch Ausschreibungen für „Ermittlungsanfragen“
oder zu unbekannten Tatverdächtigen und gesuchten Personen im SIS II
einzustellen und dabei Gesichtsbilder und DNA-Profile zu
Identifizierungszwecken zu nutzen, bzw. was hat die Analyse zur Implementierung
der neuen Funktion im Rahmen der neuen SIS-Verordnungen hierzu
ergeben (Bundestagsdrucksache 19/16723, Antwort zu Frage 15)?
Für die Implementierung der neuen Verordnungen ist die Analyse noch nicht
abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/16723 verwiesen.
11. In welchen deutschen, vom BKA oder der Bundespolizei geführten
Polizeidatenbanken werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zu
wie vielen Personen wie viele Gesichtsbilder gespeichert?
Die polizeilichen Bilder werden im zentralen Informationssystem der Polizei
(INPOL-Z) gespeichert. Zum Stichtag 1. Januar 2021 waren 5.754.877
Portraitbilder von 3.641.094 Personen im Zentralsystem gespeichert.
a) Wie viele Bilder kamen im Jahr 2020 hinzu, und wie viele wurden im
gleichen Zeitraum gelöscht (vgl. Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/18872)?
Im Jahr 2020 sind 648.542 recherchefähige Bilder hinzugefügt und 740.199
Bilder gelöscht worden.
b) Wie viele Abfragen haben das BKA, die Bundespolizei und die
Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020
mithilfe des Gesichtserkennungssystems (GES) des BKA
vorgenommen, und wie viele Personen wurden dabei identifiziert (bitte wie die
Statistik in Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/18872
beantworten)?
Im Gesichtserkennungssystem (GES) des BKA wurden im ersten Halbjahr
2020 insgesamt 35.709 und im zweiten Halbjahr 2020 insgesamt 40.826
(Jahr 2020: 76.535) Abfragen vorgenommen. Die Zahlen verteilen sich wie
folgt:
Behörden GES-Recherchen
Landeskriminalämter 30.991
Bundespolizei 4.574
Bundeskriminalamt 40.970
Gesamt 76.535
Die Anzahl der Personen, die mittels Bildabgleich identifiziert werden konnten,
wird nicht zentral vorgehalten.
c) Sofern die Bundesregierung über die Zahl der identifizierten Personen
keine Aussage treffen kann, da diese technisch nicht vorgehalten
werden, in welcher Größenordnung bewegt sich diese?
Angaben oder eine Schätzung zur Größenordnung sind nicht möglich.
d) Welche Überlegungen existieren im Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat, außer dem zentralen und verbundfähigen
Lichtbildbestand von INPOL-Zentral sowie nicht verbundfähige
polizeiliche Lichtbildbestände auch Gesichtsbilder des Schengener
Informationssystems mit dem GES zu verarbeiten?
Derzeit konzentriert sich die Bundesregierung auf die Umsetzung der drei
neuen Rechtsverordnungen zum Schengener Informationssystem.
12. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu
Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im
Jahr 2020 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist
anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw.
wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen
bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung (bitte
mitteilen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben,
vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/16723)?
Das BKA führte im Jahr 2019 einen leistungstechnischen Vergleich im Rahmen
einer wissenschaftlichen Studie von markterhältlichen
Gesichtserkennungssystemen in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut für graphische
Datenverarbeitung (IGD) durch. Ziel war die Beantwortung der Frage, ob das im
BKA seit 2008 genutzte Gesichtserkennungssystem der Firma Cognitec noch
den Anforderungen entspricht. Hierzu wurden Systeme der Hersteller NEC,
Cognitec, AnyVision, Idemia und VisionLabs getestet, die Methoden des
maschinellen Lernens, insb. Deep Convolutional Neural Networks verwendeten.
Ein Einsatz im Rahmen der polizeilichen Arbeit erfolgte jedoch nicht. Die
Untersuchungen wurden im ersten Quartal 2020 abgeschlossen. Wesentliches
Ergebnis war, dass die für die derzeit im BKA für die Gesichtserkennung
eingesetzte Software der Firma Cognitec denkbaren Einsatzszenarien eher in
Kriminaltechnik-Abteilungen im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeiten
oder im polizeilichen Erkennungsdienst zu sehen sind.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/7847 verwiesen.
Für die Nachrichtendienste des Bundes wird die Beantwortung der Frage durch
die Bundesregierung verweigert, weil die erfragten Informationen zu Software
zur computergesteuerten Bildersuche bzw. zu Bildvergleichen sowie
Forschungs- und Pilotprojekte im Kern auf die Offenlegung bestimmter
nachrichtendienstlicher Arbeitsmethoden, Fähigkeiten und Vorgehensweisen im Bereich
der technischen Aufklärung zielen. Die Offenlegung könnte Rückschlüsse auf
die Methoden und deren Anwendungen erlauben. Solche Arbeitsmethoden sind
im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der
betroffenen Nachrichtendienste jedoch besonders schutzwürdig. Der Schutz der
technischen Aufklärungsfähigkeiten stellt für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung und
Auswertung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem
Staatswohl.
Das Bekanntwerden der näheren Umstände der technischen
Aufklärungsfähigkeiten sowie -tätigkeiten und Analysemethoden könnte das Wohl des Bundes
gefährden. Eine (zur Veröffentlichung bestimmte) Antwort der
Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit,
insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland,
sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen,
dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen
Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einzelerfolg gefährdet würde.
Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte
einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Deswegen kann auch nach Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen
Fragerechts eine Beantwortung in offener Form nicht erfolgen.
Die Fragestellung berührt zudem derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, wie es auch
bei einer Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden
muss. Nach erneuter Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass auch eine Übermittlung der Antwort in eingestufter Form aus
Staatswohlgründen nicht erfolgen kann.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Anlage mit der Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch verwiesen“.*
a) An welchen Forschungs- oder Pilotprojekten zur computergestützten
Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen beteiligen sich welche
Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
hinsichtlich der Entwicklung verbesserter Verfahren, und welche Soft- und
Hardware welcher Hersteller wird dabei genutzt?
Für das BKA wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Die Bundespolizei ist derzeit an keinen Forschungs- und Pilotprojekten im
Sinne der Fragestellung beteiligt.
Für das Bundesamt für Verfassungsschutz wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
b) Welche Software nutzt das BKA für den forensischen
Stimmenvergleich?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12d der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/16723 wird verwiesen.
13. Wie viele „Gefährder“ und „Relevante Personen“ sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Europol-Informationssystem gespeichert, und
inwiefern lassen sich diese nach Kriminalitätsphänomenen differenzieren
(bitte für deutsche Behörden getrennt ausweisen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Anlage mit der
Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ wird verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
14. Welche Zahlen zu Personenausschreibungen sind der Bundesregierung
für das Jahr 2020 (Stichtag: 31. Dezember) zu den verschiedenen
Interpol-Datenbanken bekannt, und wie viele Lichtbilder enthält die
Gesichtserkennungsdatenbank bei Interpol (bitte ausweisen, wie viele dieser
Daten von deutschen Behörden stammen)?
Mit Stand vom 5. Januar 2021 sind über die INTERPOL-Plattform nur
statistische Erhebungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 möglich. Für
Personenausschreibungen/-fahndungen existiert eine INTERPOL-Datenbank namens
ASF-Nominals. Der Gesamtbestand der ASF-Nominals liegt zum Stichtag
31. Oktober 2020 bei 228.679 Fahndungen, darin enthalten sind 6.524 deutsche
Personenausschreibungen (Number of records in Germany). Erfahrungsgemäß
sind die Bestandszahlen zum Stichtag 31. Dezember erst Anfang Februar des
Folgejahres verfügbar.
Gemäß Mitteilung von INTERPOL enthält die INTERPOL
Gesichtserkennungsdatenbank 81.936 Lichtbilder (Stichtag: 4. Januar 2021). Deutschland
hat keine Zustimmung zur Speicherung deutscher Daten in der INTERPOL
Gesichtsdatenbank erteilt.
15. Wie viele Ausschreibungen haben deutsche Behörden mit Stichtag
31. Dezember 2020 nach Artikel 24, 26 und 34 SIS II Ratsbeschluss in
das SIS II eingegeben, und in welchem Verhältnis stehen diese Zahlen zu
der Anzahl der nationalen Ausschreibungen in der deutschen INPOL-
Datei?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 ergibt sich folgende Verteilung zu den
Ausschreibungen deutscher Behörden im SIS. Der Wert innerhalb der Klammer ist
jeweils der Anteil der SIS-Ausschreibungen am INPOL-Fahndungsbestand.
• Artikel 24 Ratsverordnung SIS II: 60.361 (ca. 42 Prozent der nationalen
Ausschreibungen)
• Artikel 26 Ratsbeschluss SIS II: 5.822 (ca. vier Prozent der nationalen
Ausschreibungen)
• Artikel 34 Ratsbeschluss SIS II: 15.824 (ca. fünf Prozent der nationalen
Ausschreibungen)
Die unterschiedliche Anzahl der Ausschreibungsmengen in INPOL und im SIS
geht zurück auf mehrere Faktoren. So muss einer SIS-Fahndung zwar immer
eine korrespondierende INPOL-Fahndung zu Grunde liegen (Nutzung von
INPOL als Quellsystem), aber die Entscheidung über den Fahndungsraum
obliegt der jeweils zuständigen örtlichen (Justiz-) Behörde nach Maßgabe der
jeweiligen Ausschreibungsvoraussetzungen und ist u. a. abhängig von
Aspekten wie Verjährungsfristen, Verhältnismäßigkeitsprüfungen und weiteren
rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten. Zudem können in INPOL zu einer
Person mehrere Ausschreibungen gleichzeitig vorliegen, wogegen im SIS zu
einer Person nur eine Fahndung pro Mitgliedsstaat aktiv sein darf.
a) Welche Maßnahmen haben Bundesbehörden ergriffen, um den
Umfang und die Qualität der nationalen Datensätze im SIS zu verbessern,
und welche Ergebnisse wurden dabei erzielt?
Zur Frage der Datenqualität wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen. Zur
Frage des Umfangs wird auf die Antwort zu den Fragen 20c und 20d
verwiesen.
b) Welche Instrumente und Prozesse zur Verbesserung der Datenqualität
setzen Bundesbehörden auf technischer Ebene ein?
Durch technische Voreinstellungen und Plausibilitätsprüfungen erzielt
Deutschland grundsätzlich ein hohes Maß an Datenqualität im SIS. Ergänzend werden
regelmäßig entsprechende Auswertungen durch die Europäische Agentur für
das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechtseuropäische (eu-LISA) an die Mitgliedstaaten
übermittelt.
16. Welche Zahl zu Personenausschreibungen sowie zu
Sachausschreibungen nach Artikel 36 SIS II Ratsbeschluss sind der Bundesregierung für
2020 (Stichtag: 31. Dezember) für die SIS-Teilnehmenden bekannt (bitte
für Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle getrennt ausweisen)?
Nachfolgend die Übersicht zu Ausschreibungszahlen von Personen nach
Artikel 36 SIS II Ratsbeschluss im Schengener Informationssytem zum Stichtag
1. Januar 2021.
Staat Verdeckte Kontrolle Gezielte Kontrolle
Österreich 942 0
Belgien 848 872
Island 12 0
Deutschland 4.283 382
Spanien 769 19.911
Frankreich 52.012 45.677
Griechenland 181 2
Italien 3.164 4.163
Dänemark 545 13
Luxemburg 28 0
Niederlande 962 617
Norwegen 86 0
Portugal 60 0
Schweden 2.672 5
Finnland 228 1
Tschechische
Republik 1.360 0
Estland 16 0
Lettland 66 4
Litauen 32 11
Ungarn 98 0
Malta 17 0
Polen 2.715 88
Slowenien 0 0
Slowakei 216 0
Schweiz 394 53
Bulgarien 258 8
Rumänien 2.767 9
Liechtenstein 1 0
Kroatien 4 0
Gesamt 74.736 71.816
Mit Stand 1. Januar 2021 sind 14.891 Sachen zur verdeckten Kontrolle sowie
15.287 Sachen zur gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem nach
Artikel 36 SIS II ausgeschrieben. Von Deutschland sind 433 Sachen zur
verdeckten Kontrolle sowie 141 Sachen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben.
Ausschreibungszahlen zu Sachen nach Artikel 36 SIS II Ratsbeschluss der
weiteren SIS-Mitgliedstaaten liegen nicht vor.
a) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2
SIS II Ratsbeschluss ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche
Behörden getrennt ausweisen)?
b) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2
SIS II Ratsbeschluss zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben
(bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)?
c) Wie viele Personen sowie Sachen waren in nach Artikel 36 Absatz 3
SIS II Ratsbeschluss ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche
Behörden getrennt ausweisen)?
d) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 3
SIS II Ratsbeschluss zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben
(bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)?
Die Fragen 16a bis 16d werden durch nachfolgende Übersichten beantwortet.
Personenfahndung
gem. Artikel 36
SIS II Ratsbeschluss
Stand 01.01.2021
Artikel 36 Absatz 2
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Artikel 36 Absatz 3
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Gesamt 134.844 757 11.708 5.631
Deutschland 3.158 401 1.507 438
Sachfahndung
gem. Artikel 36
SIS II Ratsbeschluss
Stand 01.01.2021
Artikel 36 Absatz 2
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Artikel 36 Absatz 3
SIS II Ratsbeschluss
davon mit Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-Büro
kontaktieren“
Gesamt 29.710 222 468 365
Deutschland 571 121 3 1
17. In welchem Verhältnis stehen die Zahlen zu der Anzahl der deutschen
Artikel-36-Ausschreibungen im SIS II (verdeckte und gezielte
Kontrollen) zu den entsprechenden nationalen Ausschreibungen in der deutschen
INPOL-Datei, und inwiefern lassen sich diese nach Vermissten,
reisenden Sexualstraftätern und „ausländischen Kämpfern“ differenzieren?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 ergibt sich folgende Verteilung zu den
Ausschreibungen deutscher Behörden im SIS. Der Wert innerhalb der Klammer ist
jeweils der Anteil der SIS-Ausschreibungen am INPOL-Fahndungsbestand.
• Artikel 36 Ratsbeschluss SIS II – Verdeckte Kontrolle: 4.283 (ca. 36
Prozent der nationalen Ausschreibungen)
• Artikel 36 Ratsbeschluss SIS II – Gezielte Kontrolle: 382 (ca. fünf Prozent
der nationalen Ausschreibungen).
Mit Blick auf die unterschiedlichen Ausschreibungsmengen in INPOL und
im SIS wird auf die allgemeinen Ausführungen bei der Beantwortung von
Frage 15 verwiesen.
Ergänzend wird angemerkt, dass Vermisstenausschreibungen nicht nach
Artikel 36 Ratsbeschluss SIS II, sondern Artikel 32 Ratsbeschluss SIS II
ausgeschrieben werden und daher auch nicht Teil der genannten INPOL-
Ausschreibungen sind. Eine statistische Differenzierung nach „reisenden
Sexualstraftätern“ und „ausländischen Kämpfern“ ist in INPOL derzeit nicht möglich.
18. Welche Schengenstaaten nutzen Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS II
Ratsbeschluss nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem
unterschiedlichem Ausmaß (bitte wie in Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 19/16723 mit allen Zusätzen darstellen), und wie hat sich die
Gesamtzahl der Ausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder
gezielten Kontrolle nach Artikel 36 SIS II Ratsbeschluss im Jahr 2020 im
Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Nachfolgend die Übersicht der Ausschreibungszahlen nach Artikel 36 SIS II
Ratsbeschluss im Bereich Personenfahndung:
Staat
(Stand
01.01.2021)
Artikel 36
Absatz 2
SIS II-
Ratsbeschluss
davon mit
Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-
Büro
kontaktieren“
Ausschreibungen mit
dem Wert
„Aktivität mit
Terrorismusbezug“
Artikel 36
Absatz 3
SIS II-
Ratsbeschluss
davon mit
Zusatz
„unverzüglich
SIRENE-
Büro
kontaktieren „
Ausschreibungen mit
dem Wert
„Aktivität mit
Terrorismusbezug“
Österreich 665 0 8 277 4 230
Belgien 1.542 224 648 178 0 4
Island 12 0 0 0 0 0
Deutschland 3.158 401 461 1.507 438 1.127
Spanien 20.451 15 150 229 28 49
Frankreich 94.988 0 2.022 2.701 1.164 757
Griechenland 0 0 0 183 113 0
Italien 3.198 0 15 4.129 3.049 4.001
Dänemark 462 11 0 96 80 95
Luxemburg 28 0 15 0 0 0
Niederlande 1.018 13 48 561 250 23
Norwegen 70 56 0 16 11 0
Portugal 22 1 0 38 2 34
Schweden 2.024 7 27 653 268 505
Finnland 86 12 3 143 83 92
Tschechische
Republik
861 1 8 499 14 398
Estland 1 0 0 15 15 15
Lettland 57 0 0 13 0 0
Litauen 42 0 0 1 1 0
Ungarn 84 0 0 14 0 0
Malta 15 0 1 2 0 2
Polen 2.719 3 18 84 36 58
Slowenien 0 0 0 0 0 0
Slowakei 187 7 26 29 3 13
Schweiz 185 0 28 262 0 194
Bulgarien 190 3 0 76 70 73
Rumänien 2.774 2 0 2 2 2
Liechtenstein 1 1 0 0 0 0
Kroatien 4 0 0 0 0 0
Ausschreibungszahlen der einzelnen Mitgliedstaaten zu Sachen nach 36 SIS II
Ratsbeschluss liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die Gesamtzahl der Ausschreibungen zu Sachen und Personen nach Artikel 36
SIS II Ratsbeschluss hat sich von 205.632 (Stand: 1. Januar 2020) auf 176.730
(Stand: 1. Januar 2021) verringert.
19. In welchem Umfang bzw. welcher Größenordnung nutzt die
Bundesregierung das für Artikel-36-Fahndungen vorgesehen „koordinierte
Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus
vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das SIS II“, und aus welchen Drittstaaten
stammen diese (vgl. Bundestagsdrucksache 19/20307)?
Der Ständige Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der
inneren Sicherheit (COSI) hat in seiner Sitzung am 19. November 2020 den
Vorschlag für ein koordiniertes Verfahren für den Umgang mit Listen aus
Drittstaaten zu sogenannten Foreign Terrorist Fightern angenommen. Bei Vorliegen
aller rechtlichen Voraussetzungen ist Ziel die Eintragung von Foreign Terrorist
Fightern im Schengener Informationssystem. Hierbei sind Mitgliedstaaten dazu
angehalten, wo immer rechtlich möglich, Ausschreibungen zur
Einreiseverweigerung oder zur Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
vorzunehmen. Das Verfahren ist dementsprechend nicht für eine spezifische
Ausschreibungskategorie vorgesehen.
Das koordinierte Verfahren greift, wenn eine entsprechende Liste eines
Drittstaats an Europol übersandt wird. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das
Verfahren bisher noch nicht zur Anwendung gekommen.
20. Inwiefern wird bei einer Abfrage der INPOL-Datei durch
Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung auch durch Landesbehörden
automatisch das SIS II abgefragt, und welche technischen Einstellungen
oder Anweisungen existieren hierzu)?
Grundsätzlich wird bei einer Abfrage in INPOL gleichzeitig automatisch auch
eine Abfrage im SIS ausgelöst.
a) Welche nationalen Ausschreibungen in welchen deutschen
Datenbanken werden automatisch in das SIS II übertragen?
Im Bereich der Sachfahndung findet eine automatisierte Überführung aus
INPOL in das SIS statt. Die Überführung SIS ist standardmäßig vorgesehen,
kann jedoch im Einzelfall unterbleiben.
Im Bereich der Personenfahndung wird die Überführung aus INPOL in das SIS
anlassbezogen durch die ausschreibenden bzw. zuständigen (Justiz-) Behörden
geprüft. Im Bereich der Vermisstenfahndung findet eine automatisierte
Überführung in das SIS statt. Die Überführung ist standardmäßig vorgesehen, kann
jedoch im Einzelfall unterbleiben.
b) Welche Routinen existieren für den automatisierten Upload von
biometrischen oder personenbezogenen Zusatzinformationen aus
deutschen Datenbanken in das SIS II?
Biometrische Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder) werden (insofern verfügbar)
bei Aktivierung einer SIS Ausschreibung automatisiert an das SIS übertragen.
c) Aus welchen Gründen werden gegebenenfalls Ausschreibungen auf
nationaler Ebene durch Polizeibehörden nicht in das SIS II
übertragen?
Die Entscheidung über den Fahndungsraum obliegt der jeweils zuständigen
örtlichen (Justiz-) Behörde und ist mitunter von Aspekten wie Verjährungsfristen,
Verhältnismäßigkeitsprüfungen oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen
Gegebenheiten abhängig.
d) Unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, dass noch mehr
deutsche Datensätze in das SIS II eingegeben bzw. übertragen werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20c verwiesen. Die von der Bundesregierung
und den Ländern gemeinsam erarbeiteten Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ermöglichen die Behandlung wichtiger
praktischer Anwendungsfälle und enthalten auch Bestimmungen zur Fahndung
(Nummer 39 ff. und Anlage F RiStBV). Sie dienen als Verwaltungsvorschrift
einer einheitlichen und zielgenauen Fahndungspraxis und werden regelmäßig
an die zwischenzeitlichen Entwicklungen angepasst.
21. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf der Automatisierung von SIS II-
SIRENE-Prozessen, und falls ja, für welche Aspekte ist dies erforderlich,
und für welche nicht?
Die mit der Umsetzung der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861,
(EU) 2018/1862 zu erwartende signifikante Steigerung im
Kommunikationsaufkommen der SIRENEn und der nur begrenzt zur Verfügung stehenden
Personalressourcen in den Mitgliedstaaten hat dazu geführt, das Thema
Automation im Rahmen der deutschen EU-Präsidentschaft zu behandeln. Hierbei stand
zunächst im Vordergrund, mögliche Automatisierungspotenziale zu
identifizieren.
22. Wie will die Bundesregierung die im Durchführungsbeschluss des Rates
zur Behebung der in der Evaluierung Deutschlands für 2020
festgestellten Mängel in Bezug auf die Anwendung des Schengenbesitzstands im
Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit beheben (Ratsdokument
13598/20), und welche einzelnen Maßnahmen sind hinsichtlich der
konkreten Empfehlungen geplant (bitte für die 15 im Ratsdokument
13745/20 genannten Empfehlungen darstellen)?
Bei den in der Frage 22 genannten Ratsdokumenten handelt es sich um den
Durchführungsbeschluss des Rates zur Festlegung einer Empfehlung zur
Beseitigung der bei der Evaluierung 2020 der Anwendung des Schengen-
Besitzstands im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit durch Deutschland
festgestellten Mängel (13745/20) sowie – abweichend von der Fragestellung – um
den Durchführungsbeschluss des Rates zur Festlegung einer Empfehlung zur
Beseitigung der bei der Evaluierung 2020 der Anwendung des Schengen-
Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems durch
Deutschland festgestellten Mängel (13598/20).
Hinsichtlich des Bereichs der polizeilichen Zusammenarbeit wird derzeit noch
geprüft, mit welchen konkreten Maßnahmen die elf in Ratsdokument 13598/20
genannten Empfehlungen umgesetzt werden können. Da Deutschland in diesem
Bereich als konform eingestuft wurde, die Empfehlungen jedoch Angaben zu
etwaigen weiteren Verbesserungen enthalten, ist eine Bewertung einer
möglichen Umsetzung dieser Empfehlungen erst bis zum 10. Mai 2021 (innerhalb
von sechs Monaten nach Annahme der Empfehlungen) an die Europäische
Kommission zu übermitteln.
23. Welche Änderungen haben sich nach der Antwort zu Frage 21 auf
Bundestagsdrucksache 19/16723 hinsichtlich der Kosten zur Umsetzung der
neuen SIS-Verordnungen und beantragten EU-Mittel ergeben?
Bezüglich der Kostenschätzung haben sich keine Änderungen zu den
Ausführungen in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/16723 ergeben. Aus dem
„Innere Sicherheitsfonds“ der Europäischen Union (ISF) wurden Mittel in
Höhe von 8,82 Mio. Euro für das Jahr 2020 bewilligt. Diese Fördermittel
werden innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten verausgabt, sodass ein Teil der
Mittel erst in 2021 verbraucht werden wird. Für das Jahr 2021 ist nach jetzigem
Kenntnisstand keine Beantragung weiterer ISF Mittel vorgesehen.
24. Geht die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auch
die EU-Kommission weiterhin davon aus, dass die gemäß Artikel 40 der
Verordnung 2018/1862 vorgesehene Möglichkeit von Ausschreibungen
zu unbekannten gesuchten Personen fristgemäß eingeführt werden kann
(Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/18872), und
inwiefern haben die Betreiberagentur eu-LISA und die Schengenstaaten die
hierfür benötigten technischen Voraussetzungen geschaffen?
Nach bisheriger Zeitplanung gehen die Bundesregierung und die EU-
Kommission weiterhin von einer fristgerechten Umsetzung aus. Durch eu-LISA wurden
die technischen Anforderungen bereitgestellt.
Diese Anforderungen werden national umgesetzt, sodass die Aufnahme des
Wirkbetriebs der Funktionen des SIS-AFIS gemäß Artikel 40 der Verordnung
(EU) 2018/1862 durch Deutschland fristgerecht erfolgen kann.
a) Wie will die Bundesregierung die Artikel 3 und 5 der Verordnung
(EU) 2018/1860 hinsichtlich der Eintragung von
Rückkehrentscheidungen im SIS II technisch und rechtlich umsetzen, und welche
technischen und gegebenenfalls rechtlichen Anpassungen gemäß den
Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1860 sind hierfür
erforderlich?
Die Verordnung (EU) 2018/1860 entfaltet unmittelbare Rechtswirkung. Die
zuständigen Behörden können mit Inkrafttreten der Verordnung über einen
technischen Zugang (Schnittstelle) die Rückkehrentscheidungen gemäß Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 in das SIS eingeben. Der Austausch von
Zusatzinformationen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1860 erfolgt
über die bereits etablierten Kommunikationswege zwischen den SIRENE-
Büros der Mitgliedstaaten.
b) In wie Fällen haben Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung
auch Landesbehörden in 2020 gemäß Artikel 48 Absatz 8 der EU-
Verordnung (EU-VO) „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“
(2018/1862) Europol über Ausschreibungen im Zusammenhang mit
terroristischen Straftaten informiert (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 19/7365)?
Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 gilt gemäß Artikel 79
Absatz 2 und 5 der vorgenannten Verordnung noch nicht. Gemäß Artikel 77
Nummer 7 lfd. Nummer (8) der Verordnung (EU) 2018/1862 wurde Artikel 41
des bisher gültigen Ratsbeschlusses (EU) 2007/533/JI dahingehend erweitert,
dass auf der bisherigen Rechtsgrundlage basierend die Unterrichtung von
Europol zu erfolgen hat. Eine Information an Europol ist insoweit auf der Grundlage
in der in der Fragestellung zitierten Vorschrift bislang nicht erfolgt. Darüber
hinaus ist Europol bislang technisch noch nicht in der Lage, über den
Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU)
2018/1862 informiert zu werden. Die technische Anbindung an das
Kommunikationsnetzwerk der SIRENE-Büros der Mitgliedstaaten ist für das zweite
Quartal 2021 vorgesehen. Bis dahin wurden und werden die phänomenologisch
zuständigen Behörden direkt mit Europol Informationen austauschen und so
sicherstellen, dass im Rahmen der Terrorismusbekämpfung die Informationen
Europol zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]