[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Martina Renner,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25576 –
Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen (2020)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jedes Jahr fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, beim Bundesministerium der
Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler
Fahndungsmethoden (Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen
Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 19/17055, 19/7104, 19/3678, 19/505,
18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041).
Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die
nach Ansicht der Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der
Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht
hervor, dass dies in großem Umfang den polizeilichen Bereich betrifft. Aus
Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter
rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“. Denn Polizei und
Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören,
die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt.
Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des
Bundeskriminalamts und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit
2012 als Verschlusssache eingestuft. Hinsichtlich des
Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/7847 ging das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat dazu über, ab 2019 auch die Zahlen zu „Stillen SMS“ des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als „VS – GEHEIM“ einzustufen.
Diese seien besonders schutzbedürftig, da sich „durch die regelmäßige
halbjährliche Beantwortung […] Einzelinformationen zu einem umfassenden
Lagebild verdichten können“. Die halbjährlichen Abfragen führten zu solch einer
„Verdichtung“, auf diese Weise könnten Rückschlüsse auf die „technischen
Fähigkeiten“ des Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl. Schreiben des
Parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Günter Krings an den
Abgeordneten Andrej Hunko vom 11. März 2019).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betonen, dass
derartige Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (WD 3 – 3000 – 121/19). Die Bundesregierung muss nach
Ansicht der Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mittel suchen, an-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26424
19. Wahlperiode 03.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 3. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
statt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS – GE-
HEIM“ einzustufen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der
Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen
Aufgabenbereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes,
einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem
Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe
Schutzanforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit
parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche
Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach
sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden
eine Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in
offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 1a, 1b, 2, 2b, 2c, 2h, 3a, 3b, 3c, 3e, 4, 7 (mit
Unterfragen) und 8 sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.1
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und
insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die
Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten
zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise,
Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die
Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 3 (mit
Unterfragen) und 8 wurden durch den Bundesnachrichtendienst (BND), das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen Abschirmdienst
(MAD) als „VS – Geheim“ eingestuft.2
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der
Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten
und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen
Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren
Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der
Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch
den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in
zunehmendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da Personen im
Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten
der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere
Kommunikationswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige
Kommunikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche
Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge.
Dies würde für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche
Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender
Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden
Informationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA ˽„VS
– Geheim“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2020 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
Die Bundespolizei (BPOL) hat im Jahr 2020 keine WLAN-Catcher eingesetzt.
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im fragegegenständlichen Zeitraum
ebenfalls in keinem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang oder
Ermittlungsverfahren einen WLAN-Catcher eingesetzt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder
Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Das BKA und die BPOL haben sich keiner Amtshilfe für den Einsatz des
„WLAN-Catchers“ bedient.
In den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (GBA) wurde von
WLAN-Catchern kein Gebrauch gemacht.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ 2 sowie „VS –
Geheim“1 eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen.
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von
Berechtigten eingesehen werden.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und 1a, darüber hinaus auf die als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile
gemäß der Vorbemerkung verwiesen. 1 und 2
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a, darüber hinaus auf den als
„VS – Geheim“ 2 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Vorjahr sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Betroffene der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 und 1a auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055
vom 6. Februar 2020 genannten Maßnahmen des GBA sind bislang nicht
benachrichtigt worden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 1 und 1a auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/12465 vom 16. August 2019 verwiesen.
e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr
ergeben?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 1e auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/17055 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine
Änderungen ergeben haben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
dort ebenfalls aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2020 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a verwiesen.
2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2020 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt?
Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 28 Fällen
durch die BPOL und in vier Fällen durch das BKA in bereits abgeschlossenen
Gefahrenabwehrvorgängen oder Ermittlungsverfahren zum Einsatz gebracht.
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. 1 und 2
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Im ersten Halbjahr 2020 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in 14
Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Baden-
Württemberg und Brandenburg sowie das Polizeipräsidium Frankfurt am Main
eingesetzt.
Im zweiten Halbjahr 2020 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in 13
Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Baden-
Württemberg, Schleswig-Holstein, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie die
Polizeipräsidien Frankfurt am Main und Bonn eingesetzt.
Die BPOL verfügt selbst über „IMSI-Catcher“, hat sich aber aus
Kapazitätsgründen zusätzlich zum Einsatz eigener Technik im Rahmen der Amtshilfe in
vier Fällen anderen Behörden (Landeskriminalamt (LKA) Mecklenburg-
Vorpommern, LKA Berlin, LKA Nordrhein-Westfalen und BKA) bedient.
Für Einsätze des Zolls wurden zusätzlich zu eigenen IMSI-Catchern auch
IMSI-Catcher des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei sowie der Länder
Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Hessen, Sachsen, Niedersachsen,
Berlin, Bayern, Baden- Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen im
Rahmen der Amtshilfe eingesetzt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.2
b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt, bzw.
welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr
ergeben?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.1 Darüber hinaus haben sich keine
Änderungen zur Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 2b der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/17055 ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die vorstehend genannte
Anfrage aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs (BGH) wurden im ersten Halbjahr 2020 in den
Ermittlungsverfahren des GBA „IMSI-Catcher“ in sechs Ermittlungsverfahren gegen acht Betrof-
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
fene eingesetzt, im zweiten Halbjahr 2020 in elf Ermittlungsverfahren gegen elf
Betroffene.
Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch die BPOL erfolgte ausschließlich in
strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Die umgesetzten richterlichen
Beschlüsse gemäß § 100i StPO umfassten in 2020 insgesamt 32
Ermittlungsverfahren, von denen 36 Beschuldigte betroffen waren.
Das BKA setzte den „IMSI-Catcher“ in vier abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren im Rahmen der Strafverfolgung ein, von denen zehn Personen betroffen
waren.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.1 und 2
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
In den in der Antwort zu Frage 2c genannten Fällen, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH „IMSI-Catcher“ in
Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurden bislang drei
Betroffene benachrichtigt. Ansonsten handelt es sich um laufende
Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung
derzeit noch entgegensteht.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9
Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) i. V. m. § 12 Gesetz zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) unterrichtet.
Gleiches gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 Gesetz über den
militärischen Abschirmdienst (MADG) die aufgeführten Vorschriften
entsprechende Anwendung finden.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Vorjahr sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Betreffend die Maßnahmen aus dem Vorjahr, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-
Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurden sechs
Betroffene nachträglich benachrichtigt. Im Übrigen sind die Betroffenen der
Maßnahmen in Ermittlungsverfahren des GBA aus dem Vorjahr bislang nicht
nachträglich benachrichtigt worden, da es sich insoweit um laufende
Ermittlungsverfahren handelt, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer
Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Die Benachrichtigung eines Betroffenen, der im Jahr 2019 vom Einsatz des
IMSI-Catchers in einem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang des BKA
betroffen war, ist zwischenzeitlich gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 11 Gesetz
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) erfolgt.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften.
Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2020 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die
wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI-
Catchers“ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf
dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden
kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren
abgewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher
Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von
Verbindungsdaten, Ortungsmaßnahmen, OSINT-Recherchen und der Austausch mit
Partnerbehörden. Erst dadurch können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt
werden.
Darüber hinaus ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von
Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur
Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist
von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt
werden. Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt
es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene
gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die
Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat
beigetragen haben.
Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen.
Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser
Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung (§ 100i StPO) oder Sachverhalte, die die Abwehr von dringenden
Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter (§ 53 i. V. m. § 5 BKAG)
bedingten, zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der
Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem
Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich
wesentlich.
Durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers“ in Ermittlungsverfahren des GBA
konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden.
g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer
Produkte wurden seitens der Bundesregierung im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2020 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher
in welche Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurde seitens der Bundesregierung eine
entsprechende Ausfuhrgenehmigung in das Bestimmungsland Ungarn erteilt.
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Zum antragstellenden Unternehmen kann zur Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen keine Angabe gemacht werden.
h) Wie viele IMSI-Catcher bzw. ähnliche Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) im zweiten Halbjahr 2019 im Regierungsviertel oder in
räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten,
Techniken und Methoden erfolgte dies (vgl. etwa
www.privacy-handb
uch.de/handbuch_75.htm), und wer wurde jeweils als Betreiber der
Anlagen ausfindig gemacht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf das erste und
zweite Halbjahr 2020 bezieht.
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
3. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der
Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an
Mobiltelefone sogenannte „Stille SMS“ zum Ausforschen des Standortes ihrer
Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen
zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem
Vorjahr ergeben?
Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs-
und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der
Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847
verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen
ergeben haben.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stille SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte
außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Die Anzahl der Ermittlungsverfahren, der versandten „Stillen SMS“ und der
Betroffenen werden beim GBA nicht gesondert statistisch erfasst. Der GBA
versendet selbst keine „Stillen SMS“.
Soweit in den Ermittlungsverfahren des GBA von den ermittelnden
Polizeidienststellen „Stille SMS“ versandt wurden, erfolgte dies ausschließlich im
Rahmen von richterlich angeordneten Überwachungen der Telekommunikation.
Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS
– Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. 1 und 2
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im
ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 bzw. in deren Auftrag durch
andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich
des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern
aufschlüsseln)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden durch das BKA 44.444 „Stille
SMS“ versandt, davon 7.510 im ersten und 36.934 in zweiten Halbjahr. Die
Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2020 55.278 und im zweiten Halbjahr
2020 45.839 „Stille SMS“ versandt.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS –
Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen. 1 und 2
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf 82 Verfahren im Rahmen
der Strafverfolgung. Die BPOL setzte die „Stillen SMS“ in 50
Ermittlungsverfahren ausschließlich zur Strafverfolgung ein.
Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen
und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
Wenn beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch
die G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter
Beschränkungsmaßnahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend § 12 G10 über die
Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Soweit „Stille SMS“ versendet
werden, erfolgt keine maßnahmenbezogene Erhebung.
Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen
den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen
ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Sofern die Bundesregierung die Zahlen zu „Stillen SMS“ des BfV
weiterhin als „VS – GEHEIM“ einstuft; inwiefern ist sie bereit, dem
Bundestag wenigstens abstrahierte Informationen hierzu offen zu
übermitteln?
Die Bundesregierung ist bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in
Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
f) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und
zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr ergeben?
Es wird auf die Antwort der Bunderegierung zu Frage 3f der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 verwiesen, zu
der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die vorstehend genannte
Anfrage aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich.
4. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im
ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 vorgenommen (bitte wie in der
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714
beantworten)?
Im Jahr 2020 wurde durch das BKA in bereits abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren in einem Fall Gebrauch von der Maßnahme der Funkzellenauswertung
gemacht.
Die Bundespolizei hat im Rahmen von strafprozessualen Ermittlungsverfahren
im ersten Halbjahr 2020 in 30 und im zweiten Halbjahr 2020 in 47 Fällen
Providerdaten hinsichtlich Funkzellenauswertungen abgefragt.
Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur
Durchführung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen
durchgeführt.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe
anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten
Behörden benennen)?
Im ersten Halbjahr 2020 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA drei
Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch das BKA und das
Polizeipräsidium Oberbayern Süd durchgeführt.
Im zweiten Halbjahr 2020 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA zwei
Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch die
Landeskriminalämter Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren
jeweils insgesamt betroffen?
Von den in der Antwort zu Frage 4a benannten Verfahren des GBA waren vier
namentlich bekannte Beschuldigte betroffen. Die Zahl der betroffenen
Anschlüsse wird beim GBA statistisch nicht erfasst.
Von der Maßnahme des BKA war im fragegegenständlichen Zeitraum eine
Person in einem Ermittlungsverfahren betroffen.
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht
werden.
c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im
Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?
Von den in der Antwort zu den Fragen 4 und 4a genannten Maßnahmen
erfolgten nur ausschließlich diejenigen des GBA in Umsetzung von Beschlüssen des
Ermittlungsrichters des BGH. Die Ermittlungen betreffen die Tatvorwürfe der
Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung im Ausland, der Vorbereitung einer staatsgefährdenden
Gewalttat, Beteiligung an Mord, versuchter Mord und gefährliche
Körperverletzung.
d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich
benachrichtigt worden (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Von den in den Ermittlungsverfahren des GBA Betroffenen ist eine Person
benachrichtigt worden. Ansonsten ist eine Benachrichtigung bisher unterblieben.
Es handelt sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung
des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Vorjahr sind über die
Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden?
Die betroffenen Beschuldigten der Maßnahmen des GBA aus dem Vorjahr sind
bislang nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um laufende
Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer
Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von
Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw.
wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem ersten Halbjahr 2019 aus
Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur
Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf das erste und
zweite Halbjahr 2020 bezieht.
Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren
abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur
Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist
von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt
werden. Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt
es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene
gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die
Maßnahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat
beigetragen haben.
Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des
Sachverhaltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der
Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme
liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die
Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder
Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang
Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich.
Durch die Maßnahmen in den in der Antwort zu Frage 4a benannten
Ermittlungsverfahren des GBA konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse
gewonnen werden.
5. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten
Halbjahr 2020 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei
Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt (bitte für
Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV), Zollkriminalamt darstellen)?
Das BKA, die BPOL sowie der Zoll haben keine derartigen Abfragen
durchgeführt.
Hinsichtlich des BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht
möglich.
6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes
und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von
Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu
nutzen, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr
ergeben?
Hinsichtlich des Zolls, des BKA und der BPOL wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/12465 verwiesen, zu der sich auch im
fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055
dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich.
7. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes
und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020
Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt
oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll, Geheimdiensten
aufschlüsseln)?
a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“,
Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“)
kam dabei jeweils zur Anwendung?
b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen
Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert?
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den
Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte in
Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt
worden?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten
bzw. Gefahren beitrugen?
Die Fragen 7 bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Fragen davon aus, dass
diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung
durch Polizeibehörden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
abzielen. Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der
informationstechnischen Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung bereits im Rahmen
der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen, beispielsweise auf
Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, auf Bundestagsdrucksache 19/1434 zu Frage
18 oder auf Bundestagsdrucksache 19/12465 zu Fragen 11 bis 11e dargestellt
hat.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zur Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
8. In welchem Umfang haben die Behörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie
im zweiten Halbjahr 2020 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang auf
Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram
oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich
Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen
einloggen?
Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. 1 und 2
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage nutzen die Polizeien des Bundes
und das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben Online-Accounts, deren Zugangsdaten sie sich
beschafft haben, und inwiefern dürfen diese auch in anderen
Ermittlungsverfahren genutzt werden als jenen, in deren Rahmen sie erlangt
wurden?
Die Überwachung von Messengerdiensten in der in Frage 8 geschilderten Form
erfolgt durch das BKA auf Grundlage des § 100a Absatz 1 Satz 2, 3 StPO bzw.
§ 51 BKAG. Die Weiterverarbeitung derart erhobener personenbezogener
Daten darf nur in den Grenzen der gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben erfolgen
(§ 12 BKAG bzw. der entsprechenden Regelungen der StPO).
Die Überwachung von Messengerdiensten erfolgt auch bei der Bundespolizei
ausschließlich im Rahmen der Strafverfolgung auf Grundlage des § 100a StPO.
Das BfV stützt diese Maßnahmen auf § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 des Artikel
10-Gesetzes. Die Übermittlung der Daten richtet sich nach § 4 des Artikel 10-
Gesetzes.
b) Welche Abteilungen von Ministerien und Behörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat befassen
sich im Speziellen mit der „Internetaufklärung“, „Koordinierten
Internetauswertung“ oder „Internetauswertungskoordinierung“, und wie
viele Beschäftigte haben diese („Definitiv Nachholbedarf“,
www.tages
schau.de vom 20. Dezember 2020; vgl. auch Antwort zu Frage 36 auf
Bundestagsdrucksache 19/17162)?
Innerhalb des BKA befassen sich die Abteilungen Polizeilicher Staatsschutz
(ST) und Islamistisch motivierter Terrorismus/Extremismus (TE) mit der
Auswertung von Internetinhalten in Form der Fragestellung.
Eine im Sinne der Fragestellung besonders stark ausgeprägte Expertise in den
Bereichen „Internetaufklärung“, „Koordinierte Internetauswertung“ oder
„Internetauswertekoordinierung“ ist bei der Bundespolizei ausschließlich im
Bereich der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizeidirektion 11
vorhanden.
Innerdienstliche Aufbau- und Organisationsstrukturen – darunter auch Angaben
zu Personalstärken – unterliegen dem polizeilichen Methodenschutz, sodass
diese aus polizeitaktischen Gründen nicht näher ausgeführt werden können.
Beim BfV befassen sich alle Fachabteilungen mit den in der Fragestellung
genannten Bereichen. Nähere Auskünfte zur Aufgabenverteilung und zu
Personalstärken können zum Schutz der Arbeitsweise des BfV und damit der
dortigen Arbeits- und Analysemethoden nicht gegeben werden.
Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erfolgt die Befassung
mit den in der Fragestellung genannten Bereichen nicht in speziellen
Arbeitsoder Organisationseinheiten, sondern in den Abteilungen Öffentliche Sicherheit
(ÖS), Bundespolizei (B) sowie Cyber- und Informationssicherheit (CI) im
Rahmen der Ausübung der Fachaufsicht über die vorgenannten Behörden. Gleiches
gilt für das Bundeskanzleramt. Hier erfolgt die Befassung in Abteilung 7 im
Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst.
Im Bundesministerium der Verteidigung erfolgt die Befassung mit den in der
Fragestellung genannten Bereichen ebenfalls nicht in speziellen Arbeits- oder
Organisationseinheiten, sondern in den Abteilungen Strategie und Einsatz im
Rahmen der offenen Recherche (Open Source Intelligence (OSINT)) zu
Nachrichten, gemeldeten Vorgängen und Ereignissen.
9. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der
Verteidigung, das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat nachgeordneten Sicherheitsbehörden für die
Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im
Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem
Vorjahr ergeben?
Die Bundesregierung legt ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage das in der
Vorbemerkung und das zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/12465
mitgeteilte Verständnis zugrunde und bezieht ihre Antwort ausschließlich auf die
Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes,
einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes.
Es haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
10. Welche „Methoden der Computerlinguistik und der Künstlichen
Intelligenz“ haben das Bundesministerium der Verteidigung, das
Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
nachgeordnete Sicherheitsbehörden im ersten sowie im zweiten Halbjahr
2020 genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem
Vorjahr ergeben?
Es haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 ergeben.
Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den
in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen
weiterhin nicht möglich.
11. Welche „Methoden des maschinellen Lernens“ wurden im
Bundeskriminalamt im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 „im Einzelfall
anlassbezogen“ auf Datenbestände von Ermittlungsverfahren angewendet, bzw.
welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr ergeben, und
welche Software wird für „Methoden der Textklassifikation sowie der
Objekterkennung in Videomassendaten“ verwendet (Antwort zu Frage
16 auf Bundestagsdrucksache 19/12465)?
Hinsichtlich der „Methoden des maschinellen Lernens“ haben sich auch im
fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/12465 ergeben.
Für den Bereich der Objekterkennung in Videomassendaten werden
kommerzielle Produkte und Open-Source-Tools eingesetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]