[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ingrid Nestle,
Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25752 –
Situation der Infrastrukturplanung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Allein im Jahr 2020 wurden vier unterschiedliche Gesetze zur Beschleunigung
und Verbesserung von Planungsverfahren erlassen (vgl. Gesetz zur weiteren
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im
Verkehrsbereich 3. März 2020, Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz 22. März 2020,
Planungssicherstellungsgesetz 20. Mai 2020,
Investitionsbeschleunigungsgesetz 5. November 2020). Diese greifen inhaltlich Aspekte des Gesetzes zur
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im
Verkehrsbereich von 2018 auf, erfassen weitere Bereiche und sind, nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller, doch in einem Punkt allesamt sehr ähnlich:
Keines von ihnen wurde bislang auf seine Wirksamkeit hin evaluiert. Erst
kürzlich wieder überging die Bundesregierung die Aufforderung des
Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Investitionsbeschleunigungsgesetz die
Wirkung der Maßnahmen des Planungssicherstellungsgesetzes zu evaluieren
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/22778).
Entsprechend liegt dem Parlament und der Öffentlichkeit weder eine aktuelle
Bestandserhebung über die Dauer von Bundesverkehrsprojekten noch eine
Übersicht über die angewandten Maßnahmen zur Beschleunigung und ihre
Wirksamkeit vor.
Doch nur auf einer guten Datenbasis und mit verifizierten
Anwendungserfolgen von Maßnahmen kann nach Ansicht der Antragsteller die Planung von
Infrastrukturverfahren maßgeblich und wirkungsvoll beschleunigt und
verbessert werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die in dieser Legislaturperiode erfolgreich auf den Weg gebrachten vier
Planungsbeschleunigungsgesetze setzen Vorgaben des Koalitionsvertrags, des
Klimaschutzprogrammes 2030 sowie des Koalitionsbeschlusses vom März 2020
zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren von
(Verkehrs-)Infrastrukturvorhaben um.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27459
19. Wahlperiode 10.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 9. März 2021 übermittelt und mit Schreiben vom 21. April 2021 ergänzt; siehe Drucksache
19/29971.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
So wurden Regelungen, die in anderen Bereichen nachweislich zu einer
effizienteren Abwicklung der Verfahren beitrugen, wie etwa der Einsatz von
Projektmanagern oder der Erlass einer vorläufigen Anordnung für vorbereitende
Maßnahmen, in die Fachplanungsgesetze der Verkehrsträger Schiene, Straße und
Wasserstraße übertragen. Die Genehmigungsverfahren für bestimmte
Ersatzneubauten sowie von Elektrifizierungs- und Digitalisierungsmaßnahmen der
Schiene wurden vereinfacht. Die Neuregelungen sehen auch eine Förderung der
Transparenz und der Digitalisierung der Verfahren vor. Darüber hinaus wurden
zur schnelleren Realisierung von Kreuzungsbauwerken die Kommunen von
Finanzierungsbeiträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz entlastet. Durch die
mit Wirkung vom 7. Dezember 2020 in Kraft getretene Bündelung von
Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren im Bereich der Schiene beim Eisenbahn-
Bundesamt werden Schnittstellen reduziert, Synergien genutzt und
Doppelprüfungen vermieden.
Bei den Gerichtsverfahren wurden im Verkehrsbereich die
Klagebegründungsfrist vereinheitlicht und die verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch
Schaffung von Eingangszuständigkeiten bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. dem
Bundesverwaltungsgericht gestrafft.
Schließlich wurde mit dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz die
Genehmigung von ausgewählten Verkehrsprojekten durch Gesetz ermöglicht. Durch
die unmittelbare Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers
über die konkrete Vorhabenzulassung soll deren gesellschaftliche Akzeptanz
verbessert werden. In den hierzu vorgesehen Verfahren hat auch die
Bürgerbeteiligung eine Stärkung erfahren.
Somit tragen die in dieser Legislaturperiode von der Bundesregierung
beschlossenen Regelungen in ihrer Gesamtheit dazu bei, die Planungs- und
Genehmigungsverfahren zu verschlanken, um Infrastrukturinvestitionen zukünftig
schneller und effektiver realisieren zu können.
In die Bundesschienenwege wurden im Zeitraum 2009 bis 2020 rd. 60,3 Mrd.
Euro investiert, die Aufteilung auf die einzelnen Jahre kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden (Angaben in Mio. Euro):
2009
Ist
2010
Ist
2011
Ist
2012
Ist
2013
Ist
2014
Ist
2015
Ist
2016
Ist
2017
Ist
2018
Ist
2019
Ist
2020
Ist
4.106 4.434 4.473 4.044 4.141 3.976 4.554 4.994 6.360 5.843 6.018 7.331
Im Finanzplanungszeitraum 2021 bis 2024 sind für die Bundesschienenwege
nachfolgende Investitionen vorgesehen (Angaben in Mrd. Euro):
2021* 2022 2023 2024
14,940 8,901 9,075 9,083
* Davon Eigenkapitalerhöhung an die DB AG zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
i.H.v. 2,125 Mrd. Euro und 5 Mrd. Euro zum Ausgleich von Schäden in Folge der Corona-
Pandemie
In die Bundesfernstraßen wurden im Zeitraum 2009 bis 2020 rd. 74,7 Mrd.
Euro investiert, die Aufteilung auf die einzelnen Jahre kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden (Angaben in Mio. Euro):
2009
Ist
2010
Ist
2011
Ist
2012
Ist
2013
Ist
2014
Ist
2015
Ist
2016
Ist
2017
Ist
2018
Ist
2019
Ist
2020
Ist
6.198 5.485 5.245 5.358 5.447 5.489 5.272 6.034 6.777 7.684 7.761 7.919
Im Finanzplanungszeitraum 2021 bis 2024 sind im Bundesfernstraßenhaushalt
nachfolgende Investitionen vorgesehen (Angaben in Mrd. Euro):
2021 2022 2023 2024
8,65 8,31 8,40 8,43
1. Wie lange dauerten zwischen 2009 und 2020 die Planung und
Umsetzung von Projekten insgesamt (bitte in 25-Prozent-Quantilen angeben)
und jeweils aufgeschlüsselt nach Verfahrensabschnitten (Planung ab
Planungsbeginn beziehungsweise der Einleitung des
Raumordnungsverfahrens, Planfeststellungsverfahren, Gerichtsverfahren, Baubeginn bis zur
Inbetriebnahme), bei
a) Bundesschienenprojekten über 30 km Länge,
b) Bundesfernstraßenprojekten über 20 km Länge,
c) Fahrradwegprojekten in Bundeszuständigkeit?
2. Welche Zeitdauer muss hinzugerechnet werden, wenn man den
Planungsbeginn (ab Leistungsphase eins „Grundlagenermittlung“)
hinzurechnet, bei
a) Bundesschienenprojekten über 30 km,
b) Bundesfernstraßenprojekten über 20 km,
c) Fahrradwegprojekten in Bundeszuständigkeit?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Anhand der vorliegenden Daten lassen sich für Bedarfsplanvorhaben im
Bereich Schiene folgende Angaben zur durchschnittlichen Dauer einzelner
Projektphasen ableiten:
25 %-Quantil Mittelwert
Grundlagenermittlung/Vorplanung 3 Jahre, 9 Monate 5 Jahre, 11 Monate
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
2 Jahre, 4 Monate 3 Jahre, 8 Monate
Planfeststellungsverfahren 3 Jahre, 2 Monate 4 Jahre, 8 Monate
Bauzeit bis Inbetriebnahme 3 Jahre, 11 Monate 8 Jahre, 7 Monate
Statistische Angaben zu weiteren Phasen, wie z. B. Klageverfahren, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Da die Angaben jeweils aus unterschiedlichen,
stark schwankenden Vorhabenportfolios ermittelt wurden, ist ein Rückschluss
auf die Gesamtverfahrensdauer nur eingeschränkt möglich. Zu
Vergleichszwecken sind deshalb auch die Mittelwerte der betrachteten Phasen angegeben.
Die Planung, die Durchführung der Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren sowie der Bau von Bundesfernstraßen und von Radwegen an
Bundesfernstraßen wurden bis zum 31. Dezember 2020 von den Ländern im
Rahmen der Auftragsverwaltung durchgeführt.
Für den abgefragten Zeitraum gibt es ein Bundesfernstraßenprojekt über 20 km
Länge:
25-%-Quantil Mittelwert
Grundlagenermittlung/Vorplanung – 4 Jahre
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Einleitung
des Planfeststellungsverfahrens (einschließlich
Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren)
– 5 Jahre
Planfeststellungsverfahren – 6 Jahre
Gerichtsverfahren – –
Bauzeit bis Inbetriebnahme – Bau in 2
Bauabschnitten
3,5 Jahre je BA
Von folgenden Ländern wurden für „Fahrradwegprojekte“ in
Auftragsverwaltung nachfolgende Angaben gemacht. Als Fahrradprojekt wird dabei ein
Neuoder Ausbauvorhaben an einer Bundesfernstraße bezeichnet, das hauptsächlich
der Herstellung eines Radweges (ggf. in Kombination mit einem Fußweg) in
der Baulast des Bundes umfasst.
Hessen meldet für Radwegprojekte mit Planfeststellungsverfahren:
25-% – Quantil Mittelwert
Voruntersuchung 19 Monate 2,1 Jahre
Vorentwurf 11 Monate 1,8 Jahre
Planfeststellungsverfahren 12 Monate 1,5 Jahre
Baudurchführung 11 Monate 1,3 Jahre
Mecklenburg-Vorpommern:
25-%-Quantil Mittelwert
Grundlagenermittlung/Vorplanung 9 Monate 1 Jahr
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Einleitung
des Planfeststellungsverfahrens (einschließlich
Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren)
1 Jahr 2 Jahre
Planfeststellungsverfahren 10 Monate 1 Jahre
Gerichtsverfahren – –
Bauzeit bis Inbetriebnahme 1 Jahr 1,5 Jahre
Niedersachsen:
25-%-Quantil Mittelwert
Grundlagenermittlung/Vorplanung ca. ½ Jahr ca. 2 Jahre
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Einleitung
des Planfeststellungsverfahrens (einschließlich
Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren)
ca. 1 Jahr ca. 3 Jahre
Planfeststellungsverfahren ca. ½ Jahr ca. 1 ½ Jahre
Gerichtsverfahren – –
Bauzeit bis Inbetriebnahme ca. 3 Monate ca. 8 Monate
Saarland:
25-%-Quantil Mittelwert
Grundlagenermittlung/Vorplanung 4 Jahre, 8 Monate kA
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Einleitung
des Planfeststellungsverfahrens (einschließlich
Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren)
2 Jahre, 9 Monate kA
Planfeststellungsverfahren 11 Monate kA
Gerichtsverfahren – –
Bauzeit bis Inbetriebnahme 1 Jahr, 1 Monat kA
Sachsen-Anhalt meldet nach Auswertung der Datenlage von acht
Radwegprojekten in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten:
25-%-Quantil Mittelwert Stichprobenumfang
Grundlagenermittlung/Vorplanung 1,00 Jahre 1,86 Jahre 8
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis
zur Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Raumordnungs- und
Linienbestimmungsverfahren)
2,00 Jahre 3,70 Jahre 8
Planfeststellungsverfahren 3,93 Jahre 3,93 Jahre 4
Gerichtsverfahren – – –
Bauzeit bis Inbetriebnahme 0,50 Jahre 0,63 Jahre 4
Thüringen:
25-%-Quantil Mittelwert
Grundlagenermittlung/Vorplanung (in Zeile 2 enthalten) (in Zeile 2 enthalten)
Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis
zur Einleitung des
Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Raumordnungs- und
Linienbestimmungsverfahren)
5 Jahre
3 Monate
5 Jahre
10 Monate
Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren
6 Monate 10 Monate
Gerichtsverfahren – –
Bauzeit bis Inbetriebnahme 6 Monate 8 Monate
3. Wie viele und welche Bundesschienen- und Bundesfernstraßenprojekte
befinden sich jeweils derzeit in Planung (bitte jeweiligen Planungsstand
angeben)?
Für Bundesschienenprojekte wird auf Anlage 1 verwiesen.* Für
Bundesfernstraßenprojekte in Auftragsverwaltung wird für die Meldung einzelner Länder
auf die Anlage 2 verwiesen.* Für Bundesfernstraßenprojekte in
Bundesverwaltung wird für die Meldung der Autobahn GmbH des Bundes auf die Anlage 3
verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27459 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
4. Bei wie vielen Bundesschienen- und Fernstraßenvorhaben wurden seit
2009 Plangenehmigungs- anstelle von Planfeststellungsverfahren
eingesetzt, und wie groß ist damit deren Anteil an allen Planverfahren?
Im Bereich der Bundesschienenvorhaben wurden im Zeitraum von 2009 bis
2020 insgesamt 8 980 Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen. Der Anteil
der Plangenehmigungen an allen Planverfahren beträgt in dem genannten
Zeitraum 70 Prozent.
Für die Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung führen die Länder keine
einheitliche Statistik. Folgende Länder melden:
Land Anzahl (Anteil an allen
Verfahren)
Anmerkung
Berlin 0
Brandenburg 0 für Fernstraßenvorhaben aus dem
Bundesverkehrswegeplan seit 2009
Bremen 0
Hessen (7 – 10 %) Geschätzt für den Zeitraum von 2013 bis 2020
Mecklenburg-Vorpommern 1 (4,35 %)
Niedersachsen 57 (39 %)
Nordrhein-Westfalen 0
Rheinland-Pfalz 0
Saarland 7 (35 %) Insgesamt wurden seit 2009 im
Zuständigkeitsbereich der saarländischen Auftragsverwaltung
für Bundesfernstraßen 20 Verfahren
(Planfeststellung (11), Plangenehmigung (7) und Fall
unwesentlicher Bedeutung (2)) abgeschlossen bzw.
sind noch anhängig.
Dies entspricht einem Anteil der
Plangenehmigung an allen Verfahren von 35 %.
Sachsen 6 (<5 %) bei allen zu planenden Projekten (<20 km)
Sachsen-Anhalt 9 (8 %)
Schleswig-Holstein 2 (0,74 % bzw. 8,33 %) Der Anteil an allen Planverfahren beträgt in dem
genannten Zeitraum 0,74 Prozent, soweit man
als Bezugswert auch bspw.
Planergänzungensbeschlüsse und Fehlerheilungsverfahren
miteinbezieht bzw. 8,33 Prozent, soweit man lediglich
von Ausgangsverfahren als Bezugswert ausgeht.
Thüringen 46 (12 %)
Für die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung meldet die Autobahn GmbH
für 2020 Fehlanzeige.
5. Welche Methoden besseren Planungsmanagements sind bei Schienen-
und Straßenprojekten des Bundes aus Sicht des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) besonders für
Planungsbeschleunigung geeignet, und wie intensiv werden sie in der Praxis
genutzt?
a) Setzen die Verwaltungen für die Einholung von Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange regelmäßig „Sternverfahren“ ein, und
wie bewertet die Bundesregierung das?
b) Welche Fristen werden nach Kenntnis der Bundesregierung für diese
Stellungnahmen gesetzt, und welche Beschleunigungseffekte bieten
solche Fristsetzungen?
c) Laden die Verwaltungen Träger öffentlicher Belange zu einer
gemeinsamen Besprechung ein, und wie bewertet die Bundesregierung
das?
d) Bei wie vielen Projekten wird die Möglichkeit, Projektmanager
einzusetzen, bereits intensiv genutzt, und mit welchen Erfolgen
(Beispiele)?
e) Bei wie vielen Projekten wird ein Beteiligungsforum genutzt, und bei
wie vielen eine Mediation durchgeführt?
Die Fragen 5 bis 5e werden gemeinsam beantwortet.
Das Anhörungsverfahren ist in § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
geregelt.
Bei Schienen- und Straßenprojekten wird die Öffentlichkeit bereits im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung umfassend beteiligt. Bei allen
Neubauvorhaben wurden regelmäßige Austauschformate mit allen Stakeholdern der Region
etabliert, die die Planungen bereits seit Beginn der frühen Projektphasen
begleiten.
Die Anzahl der Projekte, bei denen ein Projektmanager eingesetzt wird, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Bei Schienenverkehrsprojekten kommt nach
Auskunft der DB AG das Sternverfahren nicht zum Einsatz.
Bei Bundesfernstraßenprojekten, deren Zulassung im Rahmen der
Auftragsverwaltung erfolgt, entscheiden die Länder über die Ausgestaltung des Verfahrens.
Fast alle Länder beteiligen die Träger öffentlicher Belange im Sternverfahren
und setzen eine Frist bis 3 Monate entsprechend den landesrechtlichen
Verfahrensregelungen. In der Regel äußern sich die Träger öffentlicher Belange im
Rahmen eines Erörterungstermins. Getrennt davon finden Besprechungen mit
den Trägern öffentlicher Belange im Vorfeld der Einleitung des förmlichen
Zulassungsverfahrens statt. In einem Land wurde in insgesamt 25 Fällen
Projektmanager eingesetzt. Eine Entlastung konnte nach Angaben dieses Landes nicht
ermittelt werden. Zwei Länder haben in vier Fällen positive Erfahrungen mit
dem Einsatz eines Projektmanagers gemacht. In einem weiteren Land soll der
Einsatz im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt werden. Beteiligungsforen
wurden von den Ländern als Instrumente informeller Öffentlichkeitsbeteiligung
bislang in 14 Fällen genutzt. Mediationsverfahren werden selten genutzt.
Erfahrungswerte des seit 1. Januar 2021 zuständigen Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) im Rahmen der praktischen Verwaltungstätigkeit bestehen noch nicht.
6. Werden finanzielle Anreize, um kürzere Bauzeiten für Bauträger unter
Beachtung der rechtlichen Standards zu erreichen, bei der Mehrheit der
Projekte genutzt, und in welchem finanziellen Rahmen bewegen sich
diese Anreize (bitte in 25-Prozent-Quantilen angeben)?
Bei Schienenverkehrsprojekten werden keine finanziellen Anreize genutzt. Für
Bundesfernstraßenprojekte können Vereinbarungen einer
Beschleunigungsvergütung nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von
Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) geschlossen werden. Die
Länder und die Autobahn GmbH des Bundes machen hiervon Gebrauch.
7. Welche der zehn Empfehlungen aus dem Endbericht „Bau von
Großprojekten: Komplexität beherrschen – kostengerecht, termintreu und
effizient“ (Berlin 2015) der vom BMVI begleiteten Reformkommission
wurden bereits umgesetzt, und welche nicht (bitte je Empfehlung jeweils
Umsetzungsstand, beschlossene und/oder aktuell im
Abstimmungsverfahren befindliche relevante Verordnungen und/oder Gesetze sowie
etwaige beispielhaften Projekte auflisten)?
Die Handlungsempfehlungen der Reformkommission Großprojekte nehmen
den gesamten Bauprozess – von der Projektidee bis zur Inbetriebnahme – in
den Blick und richten sich an alle Beteiligten. Die Umsetzung der
Empfehlungen ist eine Daueraufgabe, die kontinuierlich vorangetrieben wird.
8. Welche Beschleunigungseffekte werden von der neuen Zuständigkeit des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) für die Planfeststellung bundesweiter
Schienenvorhaben erwartet oder sind schon eingetreten (bitte konkreter
Projekte und konkreter Zeitersparnisse angeben)?
Die Bundesregierung erwartet von der neuen Zuständigkeit des Eisenbahn-
Bundesamtes (EBA) insbesondere eine Straffung des
Genehmigungsverfahrens, eine Bündelung von Aufgaben und Optimierung von Verfahrensabläufen
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/4459 vom 24. September 2018, S. 46). Durch
den Wegfall der zusammenfassenden Stellungnahme der Anhörungsbehörde
soll das Verfahren im Mittel um insgesamt 126 Arbeitstage verkürzt werden.
Konkrete Zahlen liegen mit Blick auf die erst am 7. Dezember 2020 auf das
EBA übergegangene Zuständigkeit für das Anhörungsverfahren noch nicht vor.
9. Wie wirkt sich die neue Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes auf
Projekte nichtbundeseigener Eisenbahnen oder Projekte in Verbindung
mit nichtbundeseigenen Eisenbahnen aus?
Dem EBA obliegt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BEVVG ausschließlich die
Planfeststellung für Betriebsanlagen bundeseigener Eisenbahnen. Die
Zuständigkeit für Planfeststellungs- und damit auch für Anhörungsverfahren für
nichtbundeseigene Eisenbahnen liegt nach wie vor bei den Ländern.
10. Wieviel Personal ist beim EBA bis 2030 notwendig, um eine
ausreichende Planungskapazität sowohl für die bisher geplanten Projekte als auch
für zusätzliche Projekte im Zuge der Umsetzung des Ziels der
Bundesregierung Verkehr auf die Schiene zu verlagern bereitzustellen?
a) Wie viel Personal ist derzeit beim EBA angestellt, wie sehen die
konkreten Personalplanungen bis 2030 aus, und welche Bilanz zeigt die
aktuell laufende Personalakquise?
b) Wie hat sich der Personalbestand in den Auftragsverwaltungen für
die Planung von Bundesfernstraßen von 2003 bis 2020 in
Deutschland entwickelt?
c) Welche Rolle spielt dabei, dass die Auftragsverwaltungen der Länder
für die Planung von Bundesfernstraßen seit Jahrzehnten pauschal
3 Prozent der Baukosten erstattet bekommen?
d) Welchen Anteil der Gesamtprojektkosten machten die
Planungskosten für Bundesfernstraßen zwischen 2009 und 2020 aus, und wie
hoch waren diese jeweils in absoluten Beträgen?
e) Welcher Personalbestand ist bis 2030 im Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) in welchen Schritten geplant?
f) Welcher Personalbestand ist bis 2030 im Fernstraßen-Bundesamt
(FBA) in welchen Schritten für die Planung und Überwachung von
Bundesautobahnen geplant?
g) Wie viel dieses Personalbestandes wurde von den entsprechenden
Länderbehörden direkt übernommen (bitte nach Bundesländern
angeben)?
Die Fragen 10 bis 10g werden gemeinsam beantwortet.
Das EBA führt keine eigenen Planungen durch. Als Planfeststellungsbehörde
entscheidet es auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, ob dessen
Pläne für den Bau oder die Änderung seiner Eisenbahnbetriebsanlagen zulässig
sind.
Zu Beginn des Jahres 2021 verfügte das EBA über insgesamt 240 Planstellen
im Bereich Planfeststellung. Alle mit Haushaltsgesetzen 2020 und 2021
erhaltenen Planstellen im Bereich Planfeststellung sind entweder besetzt oder
befinden sich im Ausschreibungsverfahren bzw. die Personalauswahl wurde
getroffen. Die konkreten Personalplanungen für die Folgejahre obliegen dem
Haushaltsgesetzgeber.
Zu Frage 10 b): Über den Anfragezeitraum von 2003 bis 2020 liegt dem BMVI
keine einheitliche Erfassung der Länder zum abgefragten Personalbestand vor.
Der Personalbestand des FBA wird derzeit bis Ende 2022 wie folgt geplant:
Stand: 1. März 2021: 112 Personen im Dienst (auf 112,0
(Plan-)Stellen),
Plan 31. Dezember 2021: insgesamt 359,5 besetzte (Plan-)Stellen,
Plan 31. Dezember 2022: insgesamt 423 besetzte (Plan-)Stellen.
Zum Stand 1. März 2021 sind im FBA 48 Personen für Aufgaben der
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde eingestellt. Im Zuge des
Personalübergangs nach dem Fernstraßen-Überleitungsgesetz wechselten 21 Beschäftigte
von Ländern zum FBA (Hessen: 13; Schleswig-Holstein: 2; Sachsen: 1;
Sachsen-Anhalt:1; Niedersachsen: 3; Brandenburg: 1).
Die Länder erhalten durch den Bund die Zweckausgaben, die bei der
Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale
abgegolten, die an Bundesstraßen 5 vom Hundert der Baukosten beträgt. Bei
Bundesautobahnen sind es für die Jahre 2018–2020: sechs Prozent, für das Jahr
2021: fünf Prozent, für 2022: drei Prozent und für 2023: ein Prozent. Nach den
vorhandenen Rückmeldungen der Länder sind keine Auswirkungen auf den
Personalbestand gegeben.
Zu Frage 10d melden für Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung folgende
Länder:
Bayern:
Für die Jahre 2009 und 2010 liegen keine Daten mehr vor. In den Jahren 2011
bis 2020 hatten die Planungs- und Bauleitungskosten für die Bundesfernstraßen
in Summe von rd. 1 750 Mio. Euro einen Anteil von 14 Prozent an den
Gesamtprojektkosten in Summe von rd. 12 460 Mio. Euro.
Brandenburg:
Der Anteil der Planungskosten für Bundesfernstraßen zwischen 2009 und 2020
an den Gesamtprojektkosten machten i. d. R. ca. 10 bis 15 Prozent der
Baukosten aus. In den Jahren 2009 bis 2019 ergaben sich folgende absoluten Beträge:
Jahr Planungskosten
in Mio. Euro
2009 27,7
2010 28,6
2011 26,2
2012 23,5
2013 25,3
2014 23,0
2015 26,7
2016 33,9
2017 32,9
2018 35,0
2019 38,8
Hessen:
Jahr
Bauinvestitionen
Bundesfernstraßen
Euro
Personalkosten, Ingenieur-/
Fremdleistungen Euro
2012 616.894.876,76 66.016.950,48
2013 611.312.967,39 82.752.123,34
2014 625.816.847,87 78.718.614,43
2015 710.247.368,26 86.776.529,34
2016 649.289.616,72 93.724.226,91
2017 695.259.463,96 99.053.142,13
2018 743.142.769,23 97.135.263,16
2019 830.945.124,29 98.273.372,53
Mecklenburg-Vorpommern:
Jahr
Eingesetzte Werkvertragsmittel für
Bundesfernstraßenplanungen
Absolut Euro in Relation (Prozent) zumBauvolumen
2009 19.290.000,00 14,31
2010 16.310.000,00 11,94
2011 16.382.000,00 13,39
2012 17.955.000,00 15,76
2013 18.804.000,00 14,63
2014 15.826.000,00 10,00
2015 16.157.000,00 7,67
Jahr
Eingesetzte Werkvertragsmittel für
Bundesfernstraßenplanungen
Absolut Euro in Relation (Prozent) zumBauvolumen
2016 16.384.000,00 10,33
2017 16.966.000,00 9,92
2018 22.037.000,00 9,69
2019 22.922.000,00 12,34
2020 19.740.000,00 11,35
Niedersachsen:
Jahr
Planungskosten
für externe
Ingenieurbüros
in Mio. Euro
Anteil an Baukosten
in Prozent
2009 19,70 2,68
2010 18,97 3,08
2011 17,06 3,41
2012 16,41 2,89
2013 17,82 2,86
2014 21,54 3,50
2015 20,17 3,55
2016 23,23 3,67
2017 25,55 3,40
2018 26,52 3,21
2019 26,85 3,21
2020 23,67 3,21
Nordrhein-Westfalen:
Die Gesamtprojektkosten der zwischen 2009 und 2020 in einer Planungsphase
oder im Bau befindlichen Projekte belaufen sich auf 2 870 Mio. Euro.
Gesamtprojektkosten beziffern hierbei die reinen Bau- und Grunderwerbskosten excl.
der Planungskosten. Die Planungskosten durch Vergabe an Dritte belaufen sich
auf 18,4 Mio. Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2020.
Rheinland-Pfalz:
Der Anteil der Planungs- und übrigen Projektbetreuungskosten an den
Gesamtkosten einer Maßnahme beträgt bei einfachen großflächigen
Fahrbahnsanierungen rd. 8 bis 12 Prozent bei zeit- und planungsintensiven kleinflächigen
Ausbaumaßnahmen innerorts rd. 18 bis 25 Prozent.
Die absoluten Beträge für die Planungs- und übrigen Projektbetreuungskosten
sind in der nachstehenden Tabelle nach externen und internen Kosten
zusammengefasst:
Jahr
Bundesfernstraßen
Extern
Mio. Euro
Intern
Mio. Euro
Σ
Mio. Euro
2009 15,1 38,6 53,7
2010 13,4 38,3 51,7
2011 14,4 40,7 55,1
2012 11,8 38,1 49,9
2013 10,7 36,9 47,7
2014 15,2 37,7 53,0
Jahr
Bundesfernstraßen
Extern
Mio. Euro
Intern
Mio. Euro
Σ
Mio. Euro
2015 12,8 37,8 50,6
2016 17,6 38,4 56,0
2017 18,1 38,5 56,5
2018 18,7 37,3 56,0
2019 16,6 34,8 51,4
2020 14,9 37,9 52,9
Saarland:
Eine exakte statistische Erfassung zu den absoluten Beträgen im gewünschten
Zeitraum liegt nicht vor. Der Anteil der Planungskosten betrug gemäß einer
Prüfung des Landesrechnungshofes in den Jahren 2009 bis 2013 zwischen 11
bis 15 Prozent.
Sachsen:
Die kameralistische Haushaltsführung im Freistaat Sachsen sieht keine
durchgängige Erfassung und Zuordnung der Planungskosten auf Einzelprojekte vor.
Es wird auf die Anlage 4 verwiesen,* die hilfsweise eine summarische
Übersicht gibt. In dieser werden die anteiligen Ausgaben für Ingenieurleistungen
den jährlichen Bauinvestitionen für die Bundesfernstraßen (entspricht den
Ausgaben für alle Projekte) gegenübergestellt. Umfasst ist der Zeitraum ab
Gründung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr von 2012 – 2020.
Sachsen-Anhalt:
Da es in der Auftragsverwaltung Sachsen-Anhalt keine Kosten-
Leistungsrechnung im Sinne eines Projektcontrollings gibt, können nicht die gesamten
Planungskosten inkl. Verwaltungskosten/Personalkosten für Landespersonal
erfasst werden, sondern lediglich die Ausgaben für die Beauftragung von
Ingenieurbüros (Dienstleistungen Außenstehender). Exemplarisch wurden in der
nachfolgenden Tabelle Bundesfernstraßenprojekte mit einer Fertigstellung aus
den Jahren 2009 bis 2020 im Hinblick auf die angefallenen Planungskosten
(Kosten für Dienstleistungen Außenstehender, ohne Personalkosten)
ausgewertet.
Straße Bezeichnung der
Maßnahme
Baukosten
[Mio. Euro]
Planungskosten
[Mio. Euro]
Planungskosten
[Prozent]
B 2/B100 OU Eutsch 15,981 2,012 12,59
B6n OU Köthen PA 16 65,643 7,073 10,77
B 79 OU Halberstadt – Harsleben 40,500 4,054 10,01
B 81n Egeln/Nord – B246a 17,303 1,138 6,58
B 107 Sandauer Brücke 10,704 0,917 8,57
B 184 Dessau-Roßlau 25,692 3,092 12,03
B 188 OU Oebisfelde, 1.BA 11,510 0,520 4,52
B 245 OU Bebertal 14,313 0,877 6,13
B 246a OU Schönebeck 3.BA 45,616 3,460 7,59
A14 Neubau VKE 1.2 61,035 7,103 11,64
A14 Neubau VKE 1.3 91,230 9,659 10,59
Mittelwert 9,18
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27459 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Schleswig-Holstein:
Je nach den Umständen des einzelnen Bundesfernstraßenprojektes ergaben sich
unterschiedliche Höhen der Planungskosten. Aus den Erfahrungswerten der
Auftragsverwaltung Schleswig-Holstein bei den Bundesfernstraßenprojekten
im abgefragten Zeitraum ergab sich ein durchschnittlicher Anteil der
Planungskosten von etwa 18 Prozent an den Gesamtprojektkosten.
11. Werden Daten früherer Verfahren sowie Anleitungen und Leitfäden für
die Umsetzung des Umweltrechts in Deutschland derzeit auf digitalen
Plattformen gesammelt und den zuständigen Verwaltungen zur
Verfügung gestellt, und wenn ja, welche Plattformen sind das?
Im Bereich des Schienenverkehrs werden Informationen auf den Internetseiten
des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht.
Auch bei der Planung von Bundesfernstraßen werden alle zur Verfügung
stehenden Daten genutzt, wenn sie für das konkrete Vorhaben von Relevanz sind.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bereitet
zudem die Ausschreibung einer auf künstlicher Intelligenzbasierten
Wissensplattform vor, die den Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden alle
vorliegenden Informationen zum Umgang mit geschützten Arten nutzerfreundlich zur
Verfügung stellen soll. Sie wird auch Daten aus früheren Planungs- und
Genehmigungsverfahren enthalten. Die Vergabeunterlagen sollen zeitnah
veröffentlicht werden.
12. Will das BMVI die 2017 eingerichteten UVP-Portale des Bundes und der
Länder ergänzen und Zulassungsentscheidungen archivieren, um es als
gemeinsames „UVP-Gedächtnis“ zu nutzen und um die Expertise der
Umweltverbände, ihr Wissen und ihre Datenbestände zur Verfügung
stellen zu können, und wenn nein, warum nicht?
Die UVP-Portale des Bundes und der Länder sind ein hilfreiches Instrument,
um den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Informationen über
Infrastrukturvorhaben zu erleichtern. Die Nutzung als permanent aktualisiertes und
vollständiges Archiv können die Portale nicht leisten.
13. Welche der folgenden Ansätze, um das Umweltrecht besser handhabbar
zu machen sowie bessere und rechtssichere Planungsverfahren zu
erreichen, werden vom BMVI angestrebt oder bereits praktiziert:
a) kooperative Zusammenarbeit mit anerkannten Umweltverbänden auf
digitalen Plattformen,
b) aktuelle Anwendungsleitfäden zum Umweltrecht,
c) Veröffentlichung von Empfehlungen zu den ökologischen
Erhebungs- und Bewertungsverfahren?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der Bundesregierung ist es, Planungen von Infrastrukturvorhaben
schneller, besser, rechtssicherer und unter Beteiligung aller Betroffenen und
Wissensträger durchzuführen.
Anwendungsleitfäden und Auslegungshilfen zum Umweltrecht werden in
einem ständigen Prozess aktualisiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
14. Wie viele Bundesschienen- und Fernstraßenvorhaben zwischen 2009 und
2020 mussten vor Gericht verhandelt werden (bitte absolute sowie
relative Zahlen angeben)?
a) Wie viele Monate beanspruchte die gerichtliche Befassung jeweils
(bitte in 25-Prozent-Quantilen angeben)?
b) Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
Dauer der Gerichtsverfahren sowie der Verzögerung der Planungen
einerseits und der personellen Ausstattung der zuständigen Gerichte
andererseits?
c) Plant die Bundesregierung, die personelle Situation der Gerichte zu
verbessern, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
d) Wie haben sich die Haushaltsmittel im Zeitraum von 2009 bis 2019
(zehn Jahre) für Personal am Bundesverwaltungsgericht entwickelt
(bitte nach einzelnen Personalgruppen aufschlüsseln), und wie viel
Mittel sind davon tatsächlich abgeflossen?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Die Gerichtsverfahren beanspruchten im Bereich Schiene nach Auskunft der
DB AG folgende Zeiten:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25 %-Quantile)
Jahr * Anzahl
2011 1 6 Monate
2012 – –
2013 2 1 Jahr
2014 4 1 Jahr, 4 Monate
2015 2 1 Jahr, 10 Monate
2016 3 9 Monate
2017 4 2 Jahre, 9 Monate
2018 14 2 Jahre
2019 6 3 Jahre
2020 5 11 Monate
noch laufend 11 noch keine zahlenmäßige Angabe des
Quantils möglich
* Die angegebene Jahreszahl bezeichnet jeweils das Ende des Verfahrens.
Für den Bereich der Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung melden folgende
Länder für Gerichtsverfahren gegen die Zulassungsentscheidung (keine
Vergabe oder Baurechtsstreitigkeiten; die angegebene Jahreszahl bezeichnet jeweils
das Ende des Verfahrens; bei noch laufenden Verfahren keine Angabe des
Quantils möglich):
Berlin:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2010 1 19 Monate
Hessen:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2009 4 1 Jahr 5 Monate
2010 6 9 Monate
2011 1 10 Monate
2012 7 1 Jahr 11 Monate
2013 7 7 Monate
2014 4 1 Jahr 6 Monate
2015 4 1 Jahr 3 Monate
2016 1 2 Monate
2017 1 8 Monate
2018 4 4 Jahre 7 Monate
2019 3 4 Jahre 2 Monate
2020 4 7 Monate
noch laufend 6 –
Mecklenburg-Vorpommern:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2009 0 –
2010 0 –
2011 0 –
2012 0 –
2013 0 –
2014 1 1 Jahr
2015 0 –
2016 0 –
2017 3 1 Jahr
2018 1 2 Jahre
2019 0 –
2020 1 4 Jahre
noch laufend 2 –
Niedersachsen:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2009 3 1 Jahr
2010 3 1 Jahr
2011 3 1 Jahr
2012 – –
2013 3 1 Jahr 6 Monate
2014 3 3 Jahre
2015 2 1 Jahr 7 Monate
2016 5 1 Jahr 6 Monate
2017 1 3 Jahre
2018 1 1 Jahr
2019 13 1 Jahr 6 Monate
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2020 1 1 Jahr 6 Monate
noch laufend 6 –
Nordrhein-Westfalen:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung*
Jahr Anzahl
2009 5 18 Monate
2010 4 19 Monate
2011 4 12 Monate
2012 6 12 Monate
2013 3 1 Monate
2014 6 36 Monate
2015 3 1 Monate
2016 1 48 Monate
2017 6 11 Monate
2018 5 7 Monate
2019 8 6,5 Monate
2020 2 17 Monate
noch laufend 8 –
* Aufgrund der teilweise sehr geringen Anzahlen in den Verteilungen der einzelnen Jahre wurde
auf eine Angabe der 25 %-Quantile verzichtet, da diese nach Auskunft des Landes nicht
aussagekräftig sind.
Rheinland-Pfalz:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2009 2 10 Monate
2010 1 3 Monate
2011 1 6 Monate
2012 1 Jahr, 6 Monate
2013 2 1 Jahr, 6 Monate
2014 1 3 Jahre
2015 3 3 Jahre, 5 Monate
2016 – –
2017 – –
2018 3 7 Monate
2019 1 4 Monate
2020 1 2 Jahre, 5 Monate
Sachsen:
In dem Zeitraum liegen insgesamt zehn Gerichtsverfahren. Der Mittelwert für
die Verfahrensdauer liegt bei 51 Monaten. Das 25-Prozent-Quantil beträgt
sieben Monate.
Sachsen-Anhalt:
In Sachsen-Anhalt wurden 41 Klagen im Zeitraum zwischen 2009 und 2020 zu
Straßenprojekten erhoben.
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (Summe über die Zeitdauer
der Einzelverfahren)
Jahr * Anzahl
2009 0 –
2010 3 39 Monate
2011 5 41 Monate
2012 3 3 Monate
2013 2 12,5 Monate
2014 3 64 Monate
2015 2 3 Monate
2016 11 261 Monate
2017 1 14 Monate
2018 4 12 Monate
2019 5 30 Monate
2020 2 24,5 Monate
noch laufend 3 –
Land Schleswig-Holstein:
Gerichtsverfahren Zeitbedarf für die gerichtliche
Befassung (25-%-Quantil)
Jahr Anzahl
2009 – –
2010 2 1 Jahr 3 Monate,sowie 5 Monate
2011 – –
2012 – –
2013 – –
2014 – –
2015 2 2 Jahre, sowie 2 Monate
2016 – –
2017 – –
2018 – –
2019 – –
2020 1* 1 Jahr 6 Monate
2020 1 1 Jahr 6 Monate
noch laufend 4 –
* Das gerichtliche Verfahren zum Vorhaben der festen Fehmarnbeltquerung (FBQ) wurde trotz der
Führung des eisenbahnrechtlichen Planungsrechts durch das Amt für Planfeststellung Verkehr
durchgeführt.
Beim seit dem 1. Januar 2021 zuständigen FBA wurden bislang keine
Klageverfahren geführt.
Die Dauer verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren
hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, insbesondere von der Komplexität
des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Infrastrukturvorhaben,
die Schienen- und Straßenprojekte auf Bundesebene betreffen, sind regelmäßig
durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet.
Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zum Pakt für den Rechtsstaat
vom 31. Januar 2019 haben Bund und Länder verschiedene Maßnahmen zur
nachhaltigen und dauerhaften Stärkung des Rechtsstaats vereinbart. Der Pakt
sieht einen Personalzuwachs bis Ende 2021 von insgesamt 2 000 neuen Stellen
für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor.
Hinzu kommen weitere Stellen für das notwendige Personal im
nichtrichterlichen und nicht-staatsanwaltschaftlichen Bereich.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Beschleunigung
von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) Maßnahmen auf
den Weg gebracht, die der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren
dienen. Die Sollansätze der Hauptgruppe 4 können den jeweiligen
Haushaltsplänen des Bundes entnommen werden. Die Ist-Ausgaben in der Hauptgruppe
4 können der jeweiligen Haushaltsrechnung entnommen werden.
15. Liegen bereits Klagen gegen das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
vor (bitte näher ausführen), und wenn nein, sind der Bundesregierung
bereits Klageankündigungen bekannt?
Der Bundesregierung sind aktuell weder Klagen noch Klageankündigungen
bekannt.
16. Werden bei der Strategischen Umweltprüfung (SUP) von
Verkehrsinvestitionen und Verkehrsprojekten kooperative Verfahren wie Workshops
oder dialogische Formate genutzt?
Die Umweltauswirkungen werden im Zuge der Aufstellung des BVWP auf der
Ebene einzelner Projekte ermittelt, beschrieben und bewertet. Der BVWP 2030
wurde erstmalig einer SUP gemäß § 33 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterzogen, in deren Rahmen auch eine Beteiligung
der betroffenen Behörden sowie der Öffentlichkeit erfolgte.
17. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der EU-Kommission
(vgl. Reaktion der Europäischen Kommission auf die „Beschwerde des
BUND e. V. vom 26. August 2016 gegen die Bundesrepublik
Deutschland“ vom 5. August 2019, ENV.E3/CT/ad/CHAP(2016)2839), dass die
Bedarfsgesetze und nicht der rechtlich unverbindliche
Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 einer SUP unterzogen werden müssen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Reaktion der EU-Kommission ist der Bundesregierung nicht bekannt.
18. Wird die Bundesregierung entsprechend bei der Fortschreibung des
Bedarfsplans im Jahre 2021/22 beim Fernstraßenausbaugesetz sowie beim
Schienenwegeausbaugesetz eine SUP nachholen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Das BMVI wird, wie durch das UVPG festgelegt, für den BVWP 2030 ein
SUP-Monitoring einrichten. Dieser eigenständige Prozess ist grundsätzlich
unabhängig und getrennt von der ebenfalls vorgesehenen nächsten Überprüfung
der drei Bedarfspläne für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße.
19. Welche Möglichkeiten der Planungsbeschleunigung durch frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung sollen künftig nach Auffassung der Bundesregierung
im Fernstraßenbau (Bundesautobahnen und Bundesstraßen in der
Auftragsverwaltung der Länder), des Schienenausbaus sowie des Baus von
Fahrradwegen in Bundeszuständigkeit künftig genutzt werden, und wie
plant sie, diese verbindlich zu implementieren?
a) Welche kooperativen bzw. dialogischen Bausteine des „Handbuchs
für eine gute Bürgerbeteiligung“ des BMVI wurden seit 2015 genutzt
(bitte differenziert nach Schienen- und Straßenprojekten angeben)?
b) Findet die Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren
seit 2018 bisher nur im Rahmen der Möglichkeit zur schriftlichen
Stellungnahme statt oder werden auch Konsultations- und
Erörterungstermine angeboten (bitte differenziert nach Schienen- und
Straßenprojekten angeben), und wenn ja, wie oft?
c) Wie häufig, gemessen an der Gesamtzahl geplanter Projekte, wurden
informelle Verfahren im Rahmen von Raumordnungsverfahren
genutzt (bitte differenziert nach Schienen-, Straßen- und
Fahrradwegprojekten angeben)?
d) Wie häufig, gemessen an der Gesamtzahl geplanter Projekte, wurden
seit 2013 informelle Verfahren als frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung genutzt (bitte differenziert nach Schienen-, Straßen- und
Fahrradwegprojekten angeben)?
e) Wie häufig, gemessen an der Gesamtzahl geplanter Projekte, wurden
informelle Verfahren im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
genutzt (bitte differenziert nach Schienen-, Straßen- und
Fahrradwegprojekten angeben)?
f) Wie häufig, gemessen an der Gesamtzahl geplanter Projekte, wurden
Mediationsverfahren im Rahmen von Planfeststellungsverfahren
genutzt (bitte differenziert nach Schienen-, Straßen- und
Fahrradwegprojekten angeben)?
Die Fragen 19 bis 19f werden gemeinsam beantwortet.
2012 hat das BMVI das „Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung“
veröffentlicht, 2013 hat der Gesetzgeber die Hinwirkungspflicht der Behörden zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im § 25 Absatz 3 VwVfG festgeschrieben.
Für den Bereich Schiene hat die DB AG 2014 den „Leitfaden
Stakeholderkommunikation zur Verbesserung der Akzeptanz von Infrastrukturprojekten“
implementiert. Auf diesen Grundlagen wird bei der Planung von Aus- und
Neubauvorhaben eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für die
Beteiligung werden – angepasst an das jeweilige Projekt und Projektumfeld –
unterschiedliche Formate der Information, Konsultation und Kooperation
eingesetzt. Bei allen großen Aus-/Neubauvorhaben werden kooperative bzw.
dialogische Formate genutzt. Die Instrumente der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung werden auch zur Vorbereitung und Begleitung der
Raumordnungsverfahren genutzt.
Für den Bundesfernstraßenbau hat das BMVI den Ländern wie auch der
Autobahn GmbH des Bundes die Anwendung der Maßnahmen des Handbuchs für
eine gute Bürgerbeteiligung empfohlen. Sie soll erfolgen, wenn ein Vorhaben
wesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten
haben kann. Die Länder machen hiervon regelmäßig Gebrauch und verwenden
angepasst an das jeweilige Projekt und Projektumfeld unterschiedliche Formate
der Information und Einbindung der Öffentlichkeit (z. B. Dialogforum
Fehmarnbelt, abrufbar unter:
https://www.fehmarnbelt-dialogforum.de/).
Informelle Verfahren im Sinne von Absprachen und Einigungsversuche des Trägers des
Vorhabens mit Betroffenen oder Fachbehörden sind der Regelfall. Es werden
auch fachspezifische Dialoge geführt oder Arbeitskreise zu Einzelthemen
eingerichtet wie z. B. für den Bau der Bundesautobahn A 20, Abschnitt 3 (Weede
bis Wittenborn) einen „Fledermausdialog“ oder für den Abschnitt 6 (L 114 bis
AK A 7/A 23) einen Arbeitskreis mit Experten und Ortskundigen (
https://ww
w.deges.de/projekte/projekt/a-20-neubau-in-schleswig-holstein/).
Mediationsverfahren werden vereinzelt im Rahmen von Gerichtsverfahren genutzt.
Zahlenmäßige Erfassungen liegen nicht vor. Als seit dem 1. Januar 2021 zuständige
Vorhabenträgerin für die Planung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen in
Bundesverwaltung etabliert die Autobahn GmbH des Bundes transparente
Planungsprozesse unter Einbindung der Öffentlichkeit.
Raumordnungsverfahren für Bundesfernstraßenprojekte werden nicht von den
Ländern in Auftragsverwaltung geführt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Darüber hinaus liegen
der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor.
20. Welche Beschleunigungsmöglichkeiten für die Planung des
bundesweiten Baus von Fahrradparkhäusern (etwa an allen Fernbahnhöfen) sieht
die Bundesregierung, und welche
Planungsbeschleunigungsmöglichkeiten ergeben sich, wenn die DB AG die Planungen zentral übernimmt?
Die Planung des Baus von Fahrradabstellanlagen liegt in der Zuständigkeit der
Länder und Kommunen. Das BMVI fördert im Rahmen seiner Finanzhilfe
„Sonderprogramm Stadt & Land“ sowohl Abstellanlagen als auch
Fahrradparkhäuser. Es ist geplant, eine Informationsstelle einzurichten, damit die für die
Länder und Kommunen relevanten Informationen schnellstmöglich und
konzentriert an einer Stelle zur Verfügung gestellt werden können. Die
entsprechende Ausschreibung soll in Kürze durch das Bundesamt für Güterverkehr
erfolgen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) fördert im Rahmen der Kommunalrichtlinie der Nationalen
Klimaschutz Initiative (NKI) die Bike+Ride Offensive in Kooperation mit der DB
AG. Damit soll der Auf- und Ausbau von Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen
für Kommunen erleichtert werden. Die NKI stellt für die zuwendungsfähigen
Investitions- und Installationsausgaben einen Bundeszuschuss von bis zu
70 Prozent und für finanzschwache Kommunen von bis zu 100 Prozent bereit.
Die DB AG prüft die Flächenverfügbarkeit und sorgt für mietfreie
Gestattungsverträge mit den Kommunen, unterstützt bei der Förderantragstellung sowie bei
der Planung und Montage der Radabstellanlagen.
21. Welche konkreten Beschleunigungseffekte erwartet das BMVI von der
im Investitionsbeschleunigungsgesetz beschlossenen Entbindung von der
UVP-Pflicht beziehungsweise von der Ermöglichung vereinfachter
standortbezogener UVP-Prüfungen?
Es wird erwartet, dass die Elektrifizierung von Schienenstrecken und weitere
kleinere Baumaßnahmen deutlich schneller realisiert werden können. Die
gesetzlichen Änderungen sehen für kleine Schienenprojekte im Einzelfall den
Wegfall einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. nur noch eine Vorprüfung
vor. Es wird geschätzt, dass durch die Befreiung von der
Planfeststellungsbzw. Plangenehmigungspflicht ein Drittel der Bearbeitungszeit entfällt. Dies
entspricht einer erwarteten Einsparung von 95 Tagen.
22. Ist das BMVI bereit, eine empirische Studie auf Bundesebene
beispielsweise analog zur o. g. Studie von Prof. Jan Ziekow u. a. „Dauer von
Zulassungsverfahren“ aus dem Jahre 2005 über die Ursachen langer
Planungsdauern und den Wirkungen bisheriger oder anderer,
möglicherweise wirksamerer, Beschleunigungsmaßnahmen auf Projekte in Baden-
Württemberg in Auftrag zu geben?
Falls ja, wann ist das geplant?
Falls nein, warum erachtet es die Bundesregierung für nicht notwendig
die Wirkung von ihr vorgeschlagenen und umgesetzten Maßnahmen zu
evaluieren?
23. Welche weiteren Gesetze zur Planungsbeschleunigung plant die
Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode, beziehungsweise an welchen
Stellen sieht die Bundesregierung noch Verbesserungsbedarf bei den
bereits bestehenden Planungsbeschleunigungsgesetzen?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gesetze zur Planungsbeschleunigung, die in dieser Legislaturperiode auf
den Weg gebracht wurden, werden in den jeweils vorgesehenen Fristen einer
Evaluierung unterzogen.
Drucksache 19/27459 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27459 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]