[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Anja Hajduk, Dr. Danyal
Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25805 –
Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und Vollzug der
Hinzurechnungsbesteuerung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Medienberichten hat der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im
November 2020 einen überarbeiteten und somit bereits die dritte Version eines
Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) an die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und
SPD übermittelt (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. November 2020, S. 18).
Die erste Fassung dieses Referentenentwurfs, vorgelegt am 10. Dezember
2019 und somit gut drei Wochen vor Ablauf der Umsetzungsfrist, wurde am
24. März 2020 durch die zweite Version abgelöst. Mit dem Referentenentwurf
will der Bundesfinanzminister die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/1164
des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren
des Binnenmarktes – ABl. L 193 vom 19. Juli 2016, S. 1 (Anti-
Steuervermeidungs-Richtlinie – ATAD), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU)
2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144
vom 7. Juni 2017, S. 1) umsetzen, deren Umsetzung zum 31. Dezember 2019
zu erfolgen hatte.
Konkret sind Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) sowie die
Artikel 9 und 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD zwingend in nationales
Recht zu überführen. Darüber hinaus soll im Rahmen des ATAD-UmsG die
Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) reformiert sowie
zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden. Der Vergleich der jeweiligen
Versionen lässt erkennen, dass der Reformumfang immer weiter reduziert wurde,
sodass nunmehr im Wesentlichen eine 1 : 1-Umsetzung der ATAD-Vorgaben
beabsichtigt wird.
Da die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgte, hat die Europäische
Kommission bereits am 24. Januar 2020 zwei formelle Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Durch das
Vertragsverletzungsverfahren drohen der Bundesrepublik Deutschland finanzielle
Konsequenzen, die durch eine zeitnahe Umsetzung der ATAD verhindert werden
können.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26498
19. Wahlperiode 09.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 8. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Kabinettsbeschluss des
nunmehr dritten Referentenentwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der
Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) aus dem Bundesministerium
der Finanzen, und von welchem Zeitplan für die parlamentarische
Beratung des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung aus?
Die Ressortabstimmung und die Meinungsbildung der Bundesregierung über
den Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes sind noch nicht
abgeschlossen.
2. Welche Frist zur Umsetzung hat die EU-Kommission der
Bundesregierung in der förmlichen Aufforderung gesetzt, und geht die
Bundesregierung davon aus, diese Frist einhalten zu können?
Mit Aufforderungsschreiben vom 24. Januar 2020 hat die EU-Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hinsichtlich der ausstehenden
Umsetzung der ATAD I wegen Nichtmitteilung/Nichtumsetzung von Artikel 5
der Richtlinie eingeleitet und darin eine zweimonatige Antwortfrist gesetzt. Die
Bundesregierung hat am 18. März 2020 geantwortet. Ebenfalls mit
Aufforderungsschreiben vom 24. Januar 2020 hat die EU-Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hinsichtlich der ausstehenden Umsetzung
der ATAD II wegen Nichtmitteilung/Nichtumsetzung der Richtlinie eingeleitet.
Angesichts der COVID-19-Pandemie hat die EU-Kommission mit Schreiben
vom 23. März 2020 die Antwortfristen in laufenden
Vertragsverletzungsverfahren bis zum 15. Juni 2020 verlängert. Die Bundesregierung hat der EU-
Kommission mit Schreiben vom 12. Juni 2020 geantwortet und den Stand der
Richtlinienumsetzung mitgeteilt. Die Korrespondenz wurde dem Deutschen
Bundestag nach EuZBBG übersandt.
3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es infolge der nicht oder
nicht fristgerechten Umsetzung der ATAD-Richtlinie zu finanziellen
Konsequenzen für die Bundesrepublik Deutschland kommen wird?
Wenn nein, in welcher Höhe können nach Kenntnis der Bundesregierung
die finanziellen Konsequenzen durch den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) festgesetzt werden?
Es liegt im Ermessen der EU-Kommission zu entscheiden, ob und wann sie das
Vertragsverletzungsverfahren fortführt. Gegebenenfalls müsste sie zunächst
eine mit Gründen versehene Stellungnahme beschließen und der
Bundesregierung eine Frist zur Beantwortung setzen. Nach deren Verstreichen bzw. nach
Auswertung der Antwort kann sie eine Vertragsverletzungsklage beim EuGH
erheben – einschließlich der Beantragung finanzieller Sanktionen. Der EuGH
kann ggf. in seinem Urteil folgende finanzielle Sanktionen verhängen:
Zum einen kann der EuGH ein Zwangsgeld für jeden weiteren Tag festsetzen,
den die Richtlinie nach Verkündung seines Urteils weiterhin nicht umgesetzt
ist. Das Zwangsgeld kann der Mitgliedstaat also vermeiden, indem er die
Richtlinie noch während der Vertragsverletzungsklage umsetzt.
Zum anderen kann der EuGH einen sogenannten Pauschalbetrag für den
Zeitraum der fehlenden Richtlinienumsetzung ab dem Ende der Stellungnahmefrist
setzen, welche die EU-Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme setzt.
Die EU-Kommission hat sich am 12. Dezember 2005 in einer Mitteilung (SEK
(2005) 1658) selbst einen Rahmen gesteckt, den sie ihrem Antrag auf
finanzielle Sanktionen in einer eventuellen Klage zugrunde legt und deren konkrete
Berechnung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Diese Mitteilung hat
die EU-Kommission seither laufend aktualisiert (v. a. am 20. Juli 2010,
20. Februar 2019 und zuletzt am 13. September 2019). Der EuGH darf die von
der EU-Kommission beantragten Sanktionen nicht überschreiten, ist im
Übrigen aber nicht an den von der EU-Kommission selbst gesteckten Rahmen
gebunden. Eine verlässliche Aussage zur eventuellen Höhe finanzieller
Sanktionen lässt sich insofern nicht treffen.
4. Hat die Bundesregierung die Beibehaltung des Vorrangs des
Investmentsteuerrechts vor der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Hintergrund
bewertet, dass Investmentfonds seit Inkrafttreten der
Investmentsteuerreform 2018 vom Grundsatz her dem Trennungsprinzip unterfallen und
somit der Körperschaftsteuer unterliegen, und die ATAD auf alle
Steuerpflichtigen angewendet werden sollen, die der Körperschaftsteuer
unterliegen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in welchen Fällen die
Vorabpauschale bei Investmentfonds und die ausschüttungsgleichen Erträge bei
Spezial-Investmentfonds die in ihnen thesaurierten Erträge nicht oder nur
unzureichend erfassen?
Die ausschüttungsgleichen Erträge bei Spezial-Investmentfonds erfassen die
thesaurierten Erträge, soweit sie nicht nach Gesetz ausdrücklich steuerfrei
thesaurierbar sind. Die Möglichkeit der steuerfreien Thesaurierung wurde mit
dem Investmentsteuerreformgesetz auf maximal 15 Geschäftsjahre nach dem
Geschäftsjahr der Vereinnahmung begrenzt. Im Endergebnis erfassen die
ausschüttungsgleichen Erträge also alle thesaurierten Erträge, wenn auch manche
zunächst steuerfrei thesaurierbar bleiben.
Zu den sofort bei Thesaurierung steuerpflichtigen Erträgen gehören im
Wesentlichen Zinsen, Dividenden und Immobilienerträge. Zunächst steuerfrei
thesaurierbar sind insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
Erträge aus Termingeschäften. Bei dieser Differenzierung wurden die
Besteuerungsregelungen des bis Ende 2017 geltenden Investmentsteuerrechts im
Grundsatz fortgeführt. Da es sich um eine bewusste gesetzgeberische
Entscheidung handelt, ist nicht von einer unzureichenden steuerlichen Erfassung
auszugehen.
6. Wie viele Investment- oder Spezialinvestmentfonds fallen nach
Einschätzung der Bundesregierung aufgrund der geplanten Neuregelung der
Hinzurechnungsbesteuerung, wonach der Vorrang des
Investmentsteuerrechts nicht mehr greifen soll, wenn diese als Zwischengesellschaft mehr
als ein Drittel ihrer Einkünfte aus Geschäften mit dem Steuerpflichtigen
oder ihm nahestehenden Personen erzielt?
Welche fiskalischen Auswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland
ergeben sich hierdurch?
Hierzu liegen keine Daten vor.
7. Wonach bemisst sich nach Ansicht der Bundesregierung die spezifische
Höhe einer Grenze für den „eingeschränkten Vorrang“ nach dem neuen
§ 7 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (AStG)?
Was spricht nach Kenntnis der Bundesregierung für und gegen die
Grenze von einem Drittel oder einer deutlichen Absenkung dieser Grenze?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
8. Welche fiskalischen Auswirkungen würden sich nach Einschätzung der
Bundesregierung ergeben, wenn der Vorrang des Investmentsteuerrechts
vollständig aufgegeben und stattdessen die Doppelbesteuerung durch
eine Anrechnungsregelung in das Gesetz eingefügt würde?
Hierzu liegen keine Daten vor. Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse dazu
vor, in welchem Umfang Hinzurechnungstatbestände vorliegen könnten.
Dabei ist anzumerken, dass eine umfassende Hinzurechnungsbesteuerung mit
Anrechnungslösung bei Investmentfonds und deren Anlegern praktisch kaum
durchführbar wäre. Es wären viele tausend inländische und ausländische
Investmentfonds mit mitunter zehntausenden von inländischen Kleinanlegern
zu prüfen. Nach einer administrativ sehr aufwändigen Prüfung der
Investmentfonds müsste die Finanzverwaltung die Identität der Anleger ermitteln, denn
auf Ebene der Investmentfonds sind die Anleger typischerweise nicht bekannt.
Die Identität ist üblicherweise nur den depotführenden Banken bekannt, da nur
diese eine unmittelbare Geschäftsbeziehung mit den Anlegern unterhalten.
Aufwand und Ertrag einer Hinzurechnungsbesteuerung mit Anrechnungslösung
dürften in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Die mit der
Investmentsteuerreform angestrebte Vereinfachung würde in ihr Gegenteil verkehrt.
9. In wie vielen Fällen fand in den letzten zehn Veranlagungszeiträumen,
für die der Bundesregierung die entsprechenden Daten bekannt sind, die
Feststellung eines Hinzurechnungsbetrags im Sinne des AStG statt (bitte
gesondert nach Veranlagungszeitraum und nach Art des
Hinzurechnungstatbestandes, namentlich Zwischengesellschaften [§§ 5 und 7 AStG],
nachgeschalteten Zwischengesellschaften [§ 14 AStG] und
zuzurechnenden Einkünften der Stiftungen [§ 15 AStG] und der Höhe der
festgesetzten Hinzurechnungsbeträge – bitte ebenfalls getrennt nach
Veranlagungszeitraum und getrennt danach, ob der Hinzurechnungsbetrag gegenüber
einer natürlichen Person oder einer Körperschaft festgesetzt wurde sowie
Bundesländern, in denen die Fälle verwaltet werden)?
Die dem Bundesministerium der Finanzen vorliegenden Daten zur
Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG) einschließlich der Fälle nach § 5 AStG
für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2017 und über die zuzurechnenden
Einkünfte der Stiftungen (§ 15 AStG) für die Veranlagungszeiträume 2013 bis
2017 können der folgenden Übersicht entnommen werden. Da die statistischen
Erhebungen in Bezug auf die Stiftungen i. S. d. § 15 AStG aus Gründen der
Vereinfachung und Angleichung erst für die Veranlagungszeiträume ab 2013 an
die Erhebungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angepasst wurden und
demzufolge eine Erfassung der zuzurechnenden Einkünfte erst ab 2013 erfolgte,
sind in der Übersicht für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 die
erfassten Mehrsteuern bei den Personen aufgelistet, denen das Einkommen der
Stiftungen i. S. d. § 15 AStG zuzurechnen ist. Daten für die
Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2018 liegen noch nicht vor. Die Erhebung der Daten wird zu
einem bestimmten Stichtag abgeschlossen, eventuelle nachträgliche
Änderungen finden demzufolge regelmäßig keine Berücksichtigung. Die Durchführung
der Besteuerung ist grundsätzlich Aufgabe der Landesfinanzverwaltungen nach
Artikel 108 Absatz 2 GG. Daten, die einen Rückschluss auf einen konkreten
Steuerpflichtigen zulassen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Statistische
Daten einzelner Landesfinanzbehörden werden vom BMF nur veröffentlicht,
wenn deren Zustimmung vorliegt. Die Hinzurechnungsbesteuerung wirkt
darüber hinaus der Verlagerung von Einkunftsquellen entgegen.
Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG)
einschließlich Fälle nach § 5 AStG
Stiftungen (§ 15 AStG)
Feststellung eines
Hinzurechnungsbetrags
(§ 10 AStG)
Hinzurechnungsbetrag Steuerfestsetzung
VZ
Zwischengesellschaften
(§ 8 AStG)
Anzahl
Nachgeschaltete
Zwischengesellschaften
(§ 14 AStG)
Anzahl
Körperschaften Natürliche
Personen
Anzahl Mehrsteuern bei den
Personen, denen das
Einkommen der
Stiftungen
i. S. d. § 15 AStG
zuzurechnen ist
1 2 3 4 5 6 7
2010 1.165 118 227.066.461 € 37.673.745 € 55 13.031.811 €
2011 1.142 178 241.528.858 € 40.697.706 € 52 4.679.898 €
2012 1.385 266 256.684.925 € 52.184.560 € 69 3.853.885 €
Zuzurechnende
Einkünfte
der Stiftungen
i. S. d. § 15 AStG
2013 1.542 389 260.055.812 € 49.145.452 € 48 592.215 €
2014 1.733 375 283.202.055 € 52.009.442 € 63 10.409.394 €
2015 1.785 424 686.419.866 € 63.934.682 € 64 10.440.487 €
2016 2.042 678 608.014.510 € 81.724.868 € 128 12.190.030 €
2017 2.108 713 596.441.211 € 78.241.583 € 104 28.151.981 €
10. In welchen Staaten haben die ausländischen Gesellschaften in den in
Frage 9 genannten Fällen ihren Sitz (bitte pro Veranlagungszeitraum
unter Angabe der dort geltenden prozentualen Steuerbelastung in Prozent
[bei regional unterschiedlichen Steuersätzen in dem jeweiligen Staat bitte
als Bandbreite angeben] und unter Zuordnung der entsprechenden
Anzahl an Zwischengesellschaften, nachgeschalteten
Zwischengesellschaften und Stiftungen zu den jeweiligen Staaten angeben)?
11. Welche Staaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung neben den
bereits in Frage 9 angegebenen derzeit als Niedrigsteuerländer im Sinne
des § 8 Absatz 3 AStG, und wie hoch ist dort die prozentuale
Ertragsteuerbelastung (bei regional unterschiedlichen Steuersätzen in dem
jeweiligen Staat bitte als Bandbreite angeben)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Die dem Bundesministerium der Finanzen vorliegenden Daten über die Anzahl
der Zwischengesellschaften (§ 8 AStG), nachgeschalteten Gesellschaften (§ 14
AStG) und Stiftungen (§ 15 AStG), zugeordnet zu den jeweiligen Sitzstaaten
oder Gebieten, für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2017 können der
folgenden Übersicht entnommen werden. Daten für die Veranlagungszeiträume ab
2018 liegen noch nicht vor. Die Erhebung der Daten wird zu einem bestimmten
Stichtag abgeschlossen, eventuelle nachträgliche Änderungen finden
demzufolge regelmäßig keine Berücksichtigung.
Eine nicht abschließende Auflistung wichtiger Gebiete mit niedrigen
Steuersätzen und Steuervergünstigungen für juristische Personen kann der Anlage 1 zum
BMF-Schreiben betreffend Grundsätze zur Anwendung des
Außensteuergesetzes (BStBl. I Sondernummer 1/2004, Seite 3) und der auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten Broschüre „Die wichtigsten
Steuern im internationalen Vergleich 2019“ entnommen werden (
www.bundesfi
nanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2020-
07-30-die-wichtigsten-steuern-im-internationalen-vergleich-2019-ausgabe-202
0.html).
Land/Gebiet Anzahl der Zwischengesellschaften (§ 8 AStG)
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Argentinien 1 1
Aserbaidschan 2 2
Australien 1 1 2 1 1 5
Bahamas/Nassau 1 4 6 2 1 5 5 5
Bahrain 1 2 1 1
Barbados 1
Belgien 2 3 3 4 6 4 4 7
Belize 1 2 1 2 1 1 1
Bermudas 3 1 1 1 6 5 2 4
Bosnien und Herzegowina 1 1 1
Brasilien 4 4 6 8 9 11 8 5
Britische Jungferninseln 9 6 7 3 5 4 11 14
Bulgarien 2 2 2 3 1 1 1 2
Chile 1 1 1 2 3 4 6
China 6 8 16 14 15 16 17 10
Costa Rica 1 1 1
Curacao 1 1
Dänemark 1 1 7 1
Dubai 1 2 3 2 3 3
Ecuador 1
Estland 2 2 2 2 3 3 2 3
Finnland 1 1 1
Frankreich 1 1 1 2 1 2 2 3
Gibraltar 2 2 4 3 4 1 4 3
Guernsey 2 3 7 15 13 2 8 15
Hongkong 48 43 59 62 69 82 82 94
Indien 4 3 4 3 3 3 3 3
Insel Man 3 3 2 2 3 4 5 3
Irland 8 3 8 9 16 15 15 20
Island 2 3 2
Jersey 5 4 1 1 3 7 24 11
Kaimaninseln 11 13 21 21 11 15 27 26
Kanada 1 1 3 5 3 3 4 4
Kasachstan 1 1 1 1 2
Korea 1
Kroatien 1 2 1 2 1 1 4 3
Lettland 1 1 1 2 1 1 1 1
Libanon 1 1 1
Liberia 1 1 1 1 1 1 1 1
Liechtenstein 15 23 20 15 19 20 18 20
Litauen 1 1 2 1 1 1 1
Luxemburg 25 27 29 51 47 49 108 156
Macao 1 1 1 1 1 1 1 2
Land/Gebiet Anzahl der Zwischengesellschaften (§ 8 AStG)
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Malaysia 3 1 3 3 3 4 7 11
Malta 4 2 6 8 11 23 24 17
Marshallinseln 1
Mauritius 7 1 3 3 3 4 4
Mazedonien 1 1 1 1
Mexiko 2 1 1 1
Nauru 1 1 1
Neuseeland 1 1 1 1 1 1
Niederlande 14 21 27 33 36 42 59 49
Niederländische Antillen 2 1 2
Norwegen 1 1
Oman 1
Österreich 4 6 7 5 5 9 12
Panama 1 1 1 1 3 2 6
Paraguay 1 1
Philippinen 1 1 2 1
Polen 23 11 8 10 10 8 7 9
Portugal 1 2 2 2
Rumänien 5 5 5 4 6 7 5 3
Russland 10 8 18 28 28 34 29 35
Schweden 815 2 1 1 2 6
Schweiz 24 809 948 1.006 1.078 1.134 1.143 1.177
Saudi Arabien 1 1
St. Lucia 1 1 1 1 2
St. Vincent u. Grenadinen 1 1 1 1
Serbien 1 1 1 1 2 2
Seychellen 1 1 1
Singapur 24 27 39 44 57 59 68
Slowakei 4 3 3 4 2 3 2 2
Slowenien 1 5
Spanien 1 1 1 2 1 2 4
Südafrika 3
Sudan 1 1 1
Südkorea 4 2 4 5 7 8 9 9
Taiwan 1 1 2 5 6 6 5 6
Thailand 1 1 7 7 8 6 7
Tschechische Republik 19 15 12 14 10 10 6 6
Türkei 4 4 12 15 15 22 28 35
Ukraine 1 1 1 4 5 3 3 4
Ungarn 17 11 13 16 11 14 12 15
Usbekistan 1 1 1
Vereinigte Arabische Emirate 5 8 9 10 20 18 9 27
Vereinigtes Königreich 1 11 29 36 36 48 57
Vereinigte Staaten von
Amerika
16 11 17 23 29 27 38 40
Vietnam 2 2
Weißrussland 1 1 2
Zypern 15 14 17 9 8 16 14 17
Summe 1.165 1.139 1.383 1.537 1.653 1.778 1.921 1.981
Land/Gebiet Anzahl der nachgeschalteten Gesellschaften (§ 14 AStG)
1 2
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Antigua 1 1 1
Argentinien 1
Australien 1
Bahamas/Nassau 1 2 1 1
Barbados 1 1 1
Belgien 1 1 2 4 3 5 6 3
Belize
Bermudas 3 2 3 1 3 3 4
Bonnaire 1
Brasilien 2 1
Britische Jungferninseln 1 11 9 9 10 9 9 1
Bulgarien 1 1 1 1 1 1 1 1
Chile 2 2 2 1
China 1 2 2 2 5 3 6
Curacao 2 1
Dänemark 1 4 7 35
Dubai 1
Finnland 1 3 10 9
Frankreich 7
Gibraltar 1 5 2 3 1 3 2
Guernsey 1 4 12 9 9 6
Hongkong 8 20 25 29 28 32 37 41
Indien 1 2 1
Insel Man 1 1 1
Irland 1 2 2 4 5 3 5 11
Island 2 3 5 2 4 5 2
Jersey 3 4 5 6 3 12 10
Kaimaninseln 4 7 8 19 12 16 22 24
Kanada 2 1 2
Liberia 1
Liechtenstein 1 1 1 1 1 2
Litauen 2
Luxemburg 1 3 12 12 21 24 34 78
Macao 2
Malaysia 1 2 2 1 2 1 3
Malta 1 13 11 23 9 12
Marshallinseln 1
Mauritius 3 5 6 4 1 3 4 9
Niederlande 8 11 15 22 21 33 49 69
Niederländische Antillen 2 4 2
Norwegen 3
Österreich 2 4 6 4 4 7 9
Panama 8 7 7 9 1
Paraguay 1 1 1 1
Philippinen 1 1
Polen 1 6 6 7 5
Portugal 1 2 1 2 8
Rumänien 1 1
Russland 1 1 1 2 3
Schweden 2 2 2 3 14 19
Schweiz 61 76 92 105 112 127 130 150
Land/Gebiet Anzahl der nachgeschalteten Gesellschaften (§ 14 AStG)
1 2
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
St. Lucia 1 1 1
Singapur 6 12 8 8 10 15 8
Slowakei 1 1 1 2 2
Sri Lanka 1 1 1
Südkorea 1 2 4 4
Taiwan 1 1 2 3
Thailand 2 2 3 2 2 2 4
Tschechische Republik 1 1 2 1 1
Türkei 2 1 1 1
Ukraine 1 1
Ungarn 1 1 1 1 2 3 6
Vereinigte Arabische Emirate 1 2 22 1 2
Vereinigtes Königreich 17 80 61 34 117 103
Vereinigte Staaten von
Amerika
12 1 12 16 10 11 16 30
Zypern 3 4 5 2 2 2 3 5
Summe 117 178 261 386 371 437 576 713
Land/Gebiet Anzahl der Stiftungen (§ 15 AStG)
1 2
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Australien 1 1 1 1 3 3 3
Bahamas/Nassau 1 1
Britische Jungferninseln 1
Guernsey 1 1 1
Indien 1 1 2 2
Jersey 2 5 3 5
Kaimaninseln 1 2
Kanada 1 1 2 5
Liechtenstein 25 24 34 33 14 21 34 17
Luxemburg 4
Malta 6
Namibia 1 1
Neuseeland 1 1 1 4
Österreich 3 1 1 1 3
Panama 1 1 1
Puerto Rico 1 1 1 1 1 1
Schweiz 8 5 8 7 10 10 7 5
St. Kitts u. Nevis, Antillen 1
Südafrika 1 1 1 1 1
Vereinigte Arabische Emirate 2
Vereinigtes Königreich 1 1 2 3 1
Vereinigte Staaten von
Amerika
16 18 21 12 13 17 40 46
Summe 55 53 70 59 45 64 99 104
12. Liegen der Bundesregierung mittlerweile aktuellere Schätzungen über
das Steueraufkommen der Hinzurechnungsbesteuerung für die letzten
Jahre vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16792)?
Die sich aus der Hinzurechnungsbesteuerung ergebenden Auswirkungen auf
das Steueraufkommen sind nicht abschätzbar. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 9 verwiesen.
13. In welcher Höhe würden sich nach Schätzungen der Bundesregierung die
Mindereinnahmen belaufen, wenn die Niedrigsteuergrenze auf einen Satz
von 12,5, 15, 17,5, 20 oder 22,5 Prozent herabgesetzt würde?
Eine Senkung der Niedrigsteuergrenze kann insbesondere zu einer gesteigerten
Anreizwirkung für die Verlagerung passiver Einkünfte führen. Die
entstehenden Mindereinnahmen können letztlich nicht konkret beziffert werden.
14. Wie viele Mitteilungen über den Erwerb von Beteiligungen nach § 138
Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung (AO) wurden den
Finanzbehörden seit 2018 gegenüber abgegeben (bitte getrennt nach Jahr und
Bundesland angeben), und in welchen Staaten wurden die gemeldeten
Beteiligungen erworben?
15. In wie vielen Fällen des Erwerbs von Beteiligungen im Sinne des § 138
Absatz 2 AO wurde die Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht
eingereicht, und in wie vielen Fällen haben die Finanzbehörden aufgrund
dessen eine Geldbuße verhängt?
Wie hoch waren die Bußgelder in den Fällen, in denen eines verhängt
wurde?
16. Wie viele Mitteilungen über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger
zu Drittstaat-Gesellschaften nach § 138b Absatz 1 AO wurden den
Finanzbehörden seit 2018 gegenüber abgegeben (bitte getrennt nach Jahr
und Bundesland angeben), und in welchen Staaten haben die Drittstaat-
Gesellschaften ihren Sitz?
17. In wie vielen Fällen konnten Sachverhalte, die eine
Hinzurechnungsbesteuerung erfordern durch die beim Bundeszentralamt für Steuern
angesiedelte Informationsstelle für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
hinterlegten Daten in den letzten zehn Jahren ermittelt werden, und wie
viele Anfragen von Finanzbehörden wurden der IZA in dem Zeitraum
gestellt?
18. In wie vielen Fällen wurden in den letzten zehn Jahren Ermittlungen
aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung wegen Verstoßes gegen die
Hinzurechnungsbesteuerung eingeleitet (bitte pro Jahr und Bundesland
angeben)?
19. In wie vielen Fällen wurden dem Bundeszentralamt für Steuern in den
letzten zehn Jahren Tatsachen durch Gerichte oder andere Behörden im
Sinne des § 116 AO mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der
Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischengesellschaften, nachgelagerten
Zwischengesellschaften oder Stiftungen erstattet wurden (bitte auch die
Mitteilungen durch die für das Steuerstrafverfahren zuständigen
Finanzbehörden nach § 116 Satz 3 AO einbeziehen)?
20. In wie vielen Fällen in den letzten zehn Jahren hat das Bundeszentralamt
für Steuern oder die Informationsstelle für steuerliche
Auslandsbeziehungen (IZA) den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat im Zusammenhang mit der
Hinzurechnungsbesteuerung hindeuteten, nach § 116 Satz 2 AO weitergeleitet?
21. In wie vielen Fällen der in Frage 9 aufgeführten Festsetzungen eines
Hinzurechnungsbetrags wurde das Vorliegen der Voraussetzung der
Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung
festgestellt, und wie hoch waren die daraus resultierenden
Mehreinnahmen (bitte getrennt nach Veranlagungszeitraum und Bundesland
angeben)?
Die Fragen 14 bis 21 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
22. Durch welche Mitteilungen oder anderen Informationsmöglichkeiten ist
es den Finanzbehörden möglich, Hinzurechnungsfälle zu ermitteln, wenn
eine Erklärung durch die Steuerpflichtigen nicht erfolgt?
Die Finanzbehörden haben beispielsweise durch Betriebsprüfungen die
Möglichkeit Hinzurechnungsfälle zu ermitteln, die nicht erklärt wurden. Des
Weiteren ergeben sich u. a. Ermittlungsmöglichkeiten durch Mitteilungen der
Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO oder aus Daten aus Vorjahren, die
Steuerpflichtige erklärt hatten.
23. Wie stellen die Finanzbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung fest,
ob Einkünfte ausländischer Gesellschaften einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, insbesondere in den
Fällen, in denen im Ausland rechtlich mindestens 25 Prozent Ertragsteuer
geschuldet werden, jedoch tatsächlich nicht erhoben werden?
Die zuständigen Stellen der Finanzbehörden fordern u. a. die entsprechenden
ausländischen Steuerbescheide und Zahlungsbelege, wie Kontoauszüge, an, um
die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer zu ermitteln. Außerdem hat der
Steuerpflichtige gemäß § 90 Absatz 2 AO erhöhte Mitwirkungspflichten in
Fällen mit Auslandsbezug. Kommt der Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht
nach, so ist die Finanzverwaltung ggf. berechtigt, zu Lasten des
Steuerpflichtigen die Steuermessungsgrundlagen zu schätzen.
24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Fehlerquote der von der
Finanzverwaltung im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung erlassenen
Bescheide?
Die Bundesregierung hat keinen Anlass davon auszugehen, dass die
Landesfinanzverwaltungen fehlerhafte Bescheide erlassen.
25. In wie vielen Fällen wurden gegen die im Bereich der
Hinzurechnungsbesteuerung erlassenen Bescheide in den letzten zehn Jahren Einsprüche
eingelegt?
In wie vielen Fällen davon wurden die Bescheide zu Gunsten der
Steuerpflichtigen geändert?
In wie vielen Fällen, die nicht durch die Finanzbehörden geändert
wurden, haben die Steuerpflichtigen Klage gegen die Festsetzung erhoben,
und in wie vielen der Fällen führte die Klage zu einer Änderung der
Festsetzung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
26. Kennt die Bundesregierung die in der Fachliteratur zur
Hinzurechnungsbesteuerung geäußerten Ansichten, dass die Hinzurechnungsbesteuerung
aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig sein
könnte (vgl. Haase, Die neue Hinzurechnungsbesteuerung, DStR 2019,
S. 827) vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 18. Dezember 2019 (I R 59/17)?
Wie verhält sie sich dazu?
27. Wie geht die Bundesregierung mögliche Probleme des strukturellen
Vollzugs bei der Hinzurechnungsbesteuerung an?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Der BFH hat in seinem Urteil I R 59/17 ausdrücklich festgestellt, dass kein
strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Die Bundesregierung teilt diese
Auffassung des BFH.
28. Kann es aus Sicht der Bundesregierung zeitnah zu weiteren Anpassungen
kommen, die sich aus den Diskussionen auf Ebene der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu der
Neuverteilung von Besteuerungsrechten und der Mindestbesteuerung
ergeben?
Ja, die Entwicklungen und Ergebnisse aus den Diskussionen auf OECD-Ebene
bleiben jedoch abzuwarten.
29. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Anpassung der
Niedrigsteuergrenze nach § 8 Absatz 3 AStG an die derzeit auf Ebene der OECD zu
verhandelnde globale Mindestbesteuerung (GLOBE), wie in den bisherigen
Referentenentwürfen zum Ausdruck gebracht, zwingend erforderlich
(bitte begründen)?
Der Koalitionsausschuss hat am 8. März 2020 zur Entlastung der Wirtschaft
und zum Abbau unnötiger Steuerbürokratie vereinbart, im Zusammenhang mit
der Neuordnung der internationalen Besteuerung auf OECD-Ebene auch in
Deutschland die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuerrecht rechtssicher
auszugestalten und zu modernisieren. Dabei soll die Niedrigsteuergrenze
entsprechend der „Minimum Taxation“-Initiative angepasst werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
30. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen
externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
31. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte von Mitgliedern und/oder
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich
Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien mit externen Dritten haben
im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort,
teilnehmenden Personen und Thema)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Parlamentarier nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government
Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungshandelns für
die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. November 2018
eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungsverfahren“
getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis
fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in
eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind, sowie den von der
Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen.
Die Mitglieder der Bundesregierung pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen
der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche
und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst
Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende
Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 (140)). Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche – einschließlich Telefonate sowie Telefon- und
Videokonferenzen – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt. Die Beantwortung der Frage kann daher nur auf
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen erfolgen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise
nicht vollständig. Außerdem bleibt die Beantwortung der Frage auf etwaige
Kontakte der Leitungsbereiche der maßgeblich betroffenen Ressorts
beschränkt; hier: BMF, BK-Amt, BMWi, BMJV (vgl. Antwort der
Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 19/24304 vom 13. November 2020).
Die Abfrage hat für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der
Bundesregierung) bis 13. Januar 2021 (Eingang der Kleinen Anfrage) ergeben,
dass keine Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene) bezogen auf
den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs des ATAD-UmsG
stattgefunden haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]