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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und Vollzug der Hinzurechnungsbesteuerung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

09.02.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2580513.01.2021

Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und Vollzug der Hinzurechnungsbesteuerung

der Abgeordneten Lisa Paus, Anja Hajduk, Dr. Danyal Bayaz, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Laut Medienberichten hat der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im November 2020 einen überarbeiteten und somit bereits die dritte Version eines Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) an die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD übermittelt (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. November 2020, S. 18). Die erste Fassung dieses Referentenentwurfs, vorgelegt am 10. Dezember 2019 und somit gut drei Wochen vor Ablauf der Umsetzungsfrist, wurde am 24. März 2020 durch die zweite Version abgelöst. Mit dem Referentenentwurf will der Bundesfinanzminister die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes – ABl. L 193 vom 19. Juli 2016, S. 1 (Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie – ATAD), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7. Juni 2017, S. 1) umsetzen, deren Umsetzung zum 31. Dezember 2019 zu erfolgen hatte.

Konkret sind Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) sowie die Artikel 9 und 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD zwingend in nationales Recht zu überführen. Darüber hinaus soll im Rahmen des ATAD-UmsG die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) reformiert sowie zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden. Der Vergleich der jeweiligen Versionen lässt erkennen, dass der Reformumfang immer weiter reduziert wurde, sodass nunmehr im Wesentlichen eine 1 : 1-Umsetzung der ATAD-Vorgaben beabsichtigt wird.

Da die Umsetzung nicht fristgerecht erfolgte, hat die Europäische Kommission bereits am 24. Januar 2020 zwei formelle Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Durch das Vertragsverletzungsverfahren drohen der Bundesrepublik Deutschland finanzielle Konsequenzen, die durch eine zeitnahe Umsetzung der ATAD verhindert werden können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Kabinettsbeschluss des nunmehr dritten Referentenentwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) aus dem Bundesministerium der Finanzen, und von welchem Zeitplan für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung aus?

2

Welche Frist zur Umsetzung hat die EU-Kommission der Bundesregierung in der förmlichen Aufforderung gesetzt, und geht die Bundesregierung davon aus, diese Frist einhalten zu können?

3

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es infolge der nicht oder nicht fristgerechten Umsetzung der ATAD-Richtlinie zu finanziellen Konsequenzen für die Bundesrepublik Deutschland kommen wird?

Wenn nein, in welcher Höhe können nach Kenntnis der Bundesregierung die finanziellen Konsequenzen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) festgesetzt werden?

4

Hat die Bundesregierung die Beibehaltung des Vorrangs des Investmentsteuerrechts vor der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Hintergrund bewertet, dass Investmentfonds seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform 2018 vom Grundsatz her dem Trennungsprinzip unterfallen und somit der Körperschaftsteuer unterliegen, und die ATAD auf alle Steuerpflichtigen angewendet werden sollen, die der Körperschaftsteuer unterliegen?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis, in welchen Fällen die Vorabpauschale bei Investmentfonds und die ausschüttungsgleichen Erträge bei Spezial-Investmentfonds die in ihnen thesaurierten Erträge nicht oder nur unzureichend erfassen?

6

Wie viele Investment- oder Spezialinvestmentfonds fallen nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund der geplanten Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung, wonach der Vorrang des Investmentsteuerrechts nicht mehr greifen soll, wenn diese als Zwischengesellschaft mehr als ein Drittel ihrer Einkünfte aus Geschäften mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen erzielt?

Welche fiskalischen Auswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland ergeben sich hierdurch?

7

Wonach bemisst sich nach Ansicht der Bundesregierung die spezifische Höhe einer Grenze für den „eingeschränkten Vorrang“ nach dem neuen § 7 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (AStG)?

Was spricht nach Kenntnis der Bundesregierung für und gegen die Grenze von einem Drittel oder einer deutlichen Absenkung dieser Grenze?

8

Welche fiskalischen Auswirkungen würden sich nach Einschätzung der Bundesregierung ergeben, wenn der Vorrang des Investmentsteuerrechts vollständig aufgegeben und stattdessen die Doppelbesteuerung durch eine Anrechnungsregelung in das Gesetz eingefügt würde?

9

In wie vielen Fällen fand in den letzten zehn Veranlagungszeiträumen, für die der Bundesregierung die entsprechenden Daten bekannt sind, die Feststellung eines Hinzurechnungsbetrags im Sinne des AStG statt (bitte gesondert nach Veranlagungszeitraum und nach Art des Hinzurechnungstatbestandes, namentlich Zwischengesellschaften [§§ 5 und 7 AStG], nachgeschalteten Zwischengesellschaften [§ 14 AStG] und zuzurechnenden Einkünften der Stiftungen [§ 15 AStG] und der Höhe der festgesetzten Hinzurechnungsbeträge – bitte ebenfalls getrennt nach Veranlagungszeitraum und getrennt danach, ob der Hinzurechnungsbetrag gegenüber einer natürlichen Person oder einer Körperschaft festgesetzt wurde sowie Bundesländern, in denen die Fälle verwaltet werden)?

10

In welchen Staaten haben die ausländischen Gesellschaften in den in Frage 9 genannten Fällen ihren Sitz (bitte pro Veranlagungszeitraum unter Angabe der dort geltenden prozentualen Steuerbelastung in Prozent [bei regional unterschiedlichen Steuersätzen in dem jeweiligen Staat bitte als Bandbreite angeben] und unter Zuordnung der entsprechenden Anzahl an Zwischengesellschaften, nachgeschalteten Zwischengesellschaften und Stiftungen zu den jeweiligen Staaten angeben)?

11

Welche Staaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung neben den bereits in Frage 9 angegebenen derzeit als Niedrigsteuerländer im Sinne des § 8 Absatz 3 AStG, und wie hoch ist dort die prozentuale Ertragsteuerbelastung (bei regional unterschiedlichen Steuersätzen in dem jeweiligen Staat bitte als Bandbreite angeben)?

12

Liegen der Bundesregierung mittlerweile aktuellere Schätzungen über das Steueraufkommen der Hinzurechnungsbesteuerung für die letzten Jahre vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16792)?

13

In welcher Höhe würden sich nach Schätzungen der Bundesregierung die Mindereinnahmen belaufen, wenn die Niedrigsteuergrenze auf einen Satz von 12,5, 15, 17,5, 20 oder 22,5 Prozent herabgesetzt würde?

14

Wie viele Mitteilungen über den Erwerb von Beteiligungen nach § 138 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung (AO) wurden den Finanzbehörden seit 2018 gegenüber abgegeben (bitte getrennt nach Jahr und Bundesland angeben), und in welchen Staaten wurden die gemeldeten Beteiligungen erworben?

15

In wie vielen Fällen des Erwerbs von Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 AO wurde die Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, und in wie vielen Fällen haben die Finanzbehörden aufgrund dessen eine Geldbuße verhängt?

Wie hoch waren die Bußgelder in den Fällen, in denen eines verhängt wurde?

16

Wie viele Mitteilungen über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften nach § 138b Absatz 1 AO wurden den Finanzbehörden seit 2018 gegenüber abgegeben (bitte getrennt nach Jahr und Bundesland angeben), und in welchen Staaten haben die Drittstaat-Gesellschaften ihren Sitz?

17

In wie vielen Fällen konnten Sachverhalte, die eine Hinzurechnungsbesteuerung erfordern durch die beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte Informationsstelle für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) hinterlegten Daten in den letzten zehn Jahren ermittelt werden, und wie viele Anfragen von Finanzbehörden wurden der IZA in dem Zeitraum gestellt?

18

In wie vielen Fällen wurden in den letzten zehn Jahren Ermittlungen aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung wegen Verstoßes gegen die Hinzurechnungsbesteuerung eingeleitet (bitte pro Jahr und Bundesland angeben)?

19

In wie vielen Fällen wurden dem Bundeszentralamt für Steuern in den letzten zehn Jahren Tatsachen durch Gerichte oder andere Behörden im Sinne des § 116 AO mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischengesellschaften, nachgelagerten Zwischengesellschaften oder Stiftungen erstattet wurden (bitte auch die Mitteilungen durch die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nach § 116 Satz 3 AO einbeziehen)?

20

In wie vielen Fällen in den letzten zehn Jahren hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die Informationsstelle für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung hindeuteten, nach § 116 Satz 2 AO weitergeleitet?

21

In wie vielen Fällen der in Frage 9 aufgeführten Festsetzungen eines Hinzurechnungsbetrags wurde das Vorliegen der Voraussetzung der Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung festgestellt, und wie hoch waren die daraus resultierenden Mehreinnahmen (bitte getrennt nach Veranlagungszeitraum und Bundesland angeben)?

22

Durch welche Mitteilungen oder anderen Informationsmöglichkeiten ist es den Finanzbehörden möglich, Hinzurechnungsfälle zu ermitteln, wenn eine Erklärung durch die Steuerpflichtigen nicht erfolgt?

23

Wie stellen die Finanzbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung fest, ob Einkünfte ausländischer Gesellschaften einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, insbesondere in den Fällen, in denen im Ausland rechtlich mindestens 25 Prozent Ertragsteuer geschuldet werden, jedoch tatsächlich nicht erhoben werden?

24

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Fehlerquote der von der Finanzverwaltung im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung erlassenen Bescheide?

25

In wie vielen Fällen wurden gegen die im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung erlassenen Bescheide in den letzten zehn Jahren Einsprüche eingelegt?

In wie vielen Fällen davon wurden die Bescheide zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert?

In wie vielen Fällen, die nicht durch die Finanzbehörden geändert wurden, haben die Steuerpflichtigen Klage gegen die Festsetzung erhoben, und in wie vielen der Fälle führte die Klage zu einer Änderung der Festsetzung?

26

Kennt die Bundesregierung die in der Fachliteratur zur Hinzurechnungsbesteuerung geäußerten Ansichten, dass die Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig sein könnte (vgl. Haase, Die neue Hinzurechnungsbesteuerung, DStR 2019, S. 827) vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2019 (I R 59/17)?

Wie verhält sie sich dazu?

27

Wie geht die Bundesregierung mögliche Probleme des strukturellen Vollzugs bei der Hinzurechnungsbesteuerung an?

28

Kann es aus Sicht der Bundesregierung zeitnah zu weiteren Anpassungen kommen, die sich aus den Diskussionen auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu der Neuverteilung von Besteuerungsrechten und der Mindestbesteuerung ergeben?

29

Ist aus Sicht der Bundesregierung die Anpassung der Niedrigsteuergrenze nach § 8 Absatz 3 AStG an die derzeit auf Ebene der OECD zu verhandelnde globale Mindestbesteuerung (GLOBE), wie in den bisherigen Referentenentwürfen zum Ausdruck gebracht, zwingend erforderlich (bitte begründen)?

30

Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkenntnisquelle zugrunde gelegt?

31

Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema)?

Berlin, den 15. Dezember 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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