[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25804 –
Corporate Governance bei DAX-Konzernen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Wirecard-Skandal offenbart die Mängel in der „Governance“ eines
einstigen DAX-Konzerns. Weder die den Jahresabschluss testierenden
Wirtschaftsprüfer, noch die Aufsichtsbehörden oder die Deutsche Börse haben den
Finanz-, Bilanz- und Geldwäscheskandal verhindert. Auch die
unternehmensinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat, der den Vorstand überwachen soll,
der das operative Geschäft verantwortet, hat die Bilanzmanipulation, die
Marktmanipulation und die weiteren mutmaßlichen Gesetzesverstöße nicht
verhindert, was staatsanwaltschaftlich aufgearbeitet wird. Es drängt sich damit
nach Ansicht der Fragesteller die Frage auf, ob der selbstverpflichtende
Regulierungsansatz für Konzerne mit seinem Corporate Governance Kodex (CGK)
zur verantwortungsvollen Unternehmensführung ebenfalls unzureichend ist.
Der Corporate Governance Kodex selbst ist erst im Zuge der Phillip
Holzmann-Pleite im Jahr 2000 von einer Regierungskommission entwickelt
und verabschiedet worden. Mit dem Kodex hat das deutsche Recht eine neue
Gattung von Normen bekommen, die bisweilen als „Soft Law“ bezeichnet
werden. Der Begriff ist irreführend, da es sich bei dem Kodex nicht um
„Recht“ handelt, das einer parlamentarischen Legitimation bedürfte. Es gibt
keinen rechtlichen Zwang, sich an den Kodex zu halten. Im Kodex sind
lediglich Erwartungen an „Best Practices“ der Unternehmensführung und
Empfehlungen formuliert, wo gesetzliche Spielräume vorliegen und es keine
zwingenden Regelungen gibt. Der Kodex bekräftigt in weiten Teilen lediglich
geltendes Recht. Insoweit hat er nur Informationscharakter. Der Kodex enthält
zudem Empfehlungen, wobei Empfehlungsabweichungen von Konzernen zu
begründen und offenzulegen sind (§ 161 Aktiengesetz).
Nicht erst im Fall Wirecard zeigen sich die Schwächen dieser
Selbstregulierung. Auch wenn die Regierungskommissionen seit 2000 den Kodex ständig
angepasst haben, bleibt er unzureichend, um massive Bilanzskandale zu
unterbinden. Selbstverständlich kann ein Betrugssystem mit hoher krimineller
Energie jede noch so gute Regulierung unterlaufen. Wenn aber wie im Fall
Wirecard Widersprüche in der Bilanzierung eines Konzerns und strafrechtlich
bewährte Vorwürfe wiederholt in Medienberichten, etwa der Financial Times,
erhoben werden, ist es schwer zu begründen, dass selbst dann der Aufsichtsrat
nicht seinen Pflichten nachgekommen ist. Für dessen offenkundiges Versagen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26185
19. Wahlperiode 27.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 26. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kann aus Sicht der Fragesteller letztlich nicht allein der CGK verantwortlich
sein, da dem Aufsichtsrat durch die Vorgaben des Kodex zu keiner Zeit
untersagt worden ist, die Vorgänge und das Gebaren des Vorstandes proaktiv und
selbstständig aufzuklären, abzustellen und anzuzeigen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Anders als die Fragesteller es zu werten scheinen, geht die Bundesregierung
davon aus, dass die Entwicklung des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) seit Einrichtung der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex im Jahr 2001 eine Erfolgsgeschichte ist. Seit dem Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) aus dem Jahr
1998 ist eine stete Verschärfung der Anforderungen an den Aufsichtsrat
insgesamt und an seine Mitglieder im Besonderen zu beobachten. Diese
Entwicklung hat viele der auch heute noch relevanten Themen wie den
Informationsaustausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Unabhängigkeit und
Interessenkonflikte und vor allem auch die strategische Rolle des Aufsichtsrats
vorangetrieben. An dieser Entwicklung hat der DCGK großen Anteil. Er hat bereits
früh in Deutschland Maßstäbe hinsichtlich der Anforderungen an die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder an den Informationsaustausch mit dem
Vorstand gesetzt. Einige der Kodex-Vorgaben sind später auch vom Gesetzgeber
übernommen worden. Aktuell sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vor, dass die von der übergroßen
Mehrheit der kapitalmarktorientierten Unternehmen befolgte Empfehlung des
DCGK, wonach ein Prüfungsausschuss zu bilden ist, verpflichtend wird.
Bei allem Verständnis für den Ruf nach Regulierung geht es auch um die
Balance zwischen gesetzlichen Pflichten und der Festlegung von Maßstäben guter
Unternehmensführung. Vor allem dann, wenn der größte Teil der Akteurinnen
und Akteure davon überzeugt werden konnte, dass bestimmte Corporate
Governance-Standards immer einzuhalten sind, werden diese in den
Unternehmen gelebt. Selbstverständlich bedürfen die Maßstäbe der Corporate
Governance im Wechselspiel mit den Erfahrungen in der Praxis der fortlaufenden
Weiterentwicklung. Der DCGK hat sich als Instrument für die Bewältigung
dieser Anpassungsprozesse aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich
bewährt.
Der DCGK hat in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass die
Anforderungen an die Qualifikationen von Aufsichtsratsmitgliedern in
Unternehmenskreisen intensiv diskutiert und auch erhöht wurden. So gibt es heute auch
wesentlich mehr Berufsaufsichtsräte. Dadurch hat sich die zeitliche Verfügbarkeit
und die Professionalisierung verbessert. Der genannte Regierungsentwurf des
FISG sieht eine Erhöhung der Anforderungen an die Sachkunde bezüglich
Rechnungslegung und Abschlussprüfung bei der Besetzung des Aufsichtsrats
vor (vgl. § 100 Absatz 5 AktG RegE FISG). Es muss aber auch hier die richtige
Balance zwischen unternehmens- und industriespezifischer Kompetenz geben.
Die Fragesteller gehen selbst davon aus, dass jede noch so gute Regulierung ein
mit hoher krimineller Energie aufgebautes Betrugssystem leider nicht mit
letzter Sicherheit verhindern kann. Die Bundesregierung hat insbesondere den Fall
Wirecard zum Anlass genommen, das Aufsichtsrecht und das Corporate
Governance-Gefüge auf Schwachstellen hin gründlich zu überprüfen und
namentlich mit dem Entwurf für das FISG entschlossen Maßnahmen zu dessen
Verbesserung ergriffen.
1. Hat nach Auffassung der Bundesregierung der Wirecard-Skandal
eklatante Schwächen bei der Wahrnehmung der unternehmensinternen
Aufsicht offenbart?
Wenn ja, welche und wie sollen diese konkret abgestellt werden?
Der Finanzskandal bei der Wirecard AG und der von ihr kontrollierten
Unternehmensgruppe hat Schwächen bei der internen Unternehmenskontrolle bei den
betroffenen Unternehmen selbst aufgedeckt.
Soweit konkrete gesetzgeberische Schlussfolgerungen zu ziehen waren, hat die
Bundesregierung am 16. Dezember 2020 den vom Bundesministerium der
Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gemeinsam vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) im
Bundeskabinett beschlossen.
2. Wurde nach Ansicht der Bundesregierung gegen den Kodex zur guten
Unternehmensführung (Corporate Governance Kodex/CGK) verstoßen?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Abweichung vom DCGK
und der Pflicht zur Abgabe einer korrekten Entsprechenserklärung nach § 161
des Aktiengesetzes (AktG). Soweit der DCGK zwingende gesetzliche Vorgaben
wiedergibt, hat er keine eigenständige Bedeutung. Eine etwaige Abweichung
ist insoweit zugleich ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorgaben und
unabhängig von der Entsprechenserklärung unzulässig. Vor diesem Hintergrund
ist nach unserem Verständnis die Frage auf Abweichungen von den
Empfehlungen des Kodex gerichtet.
Zunächst ist bekannt, dass die Wirecard AG die Entsprechenserklärungen
gemäß § 161 AktG abgegeben hatte, ohne allerdings konkrete Ausführungen über
die Mindestangaben hinaus zu machen. Grundsätzlich müssen nach § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich erklären,
dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen
nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Hierbei wird es für
erforderlich und auch für genügend angesehen, dass die Gesellschaft von ihr
praktizierte Abweichungen nicht nur beschreibt, sondern argumentativ
unterlegt (Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl. 2020, § 161 Rn. 18). Dabei kommt es auf
sachbezogene, rationale, am Unternehmenswohl orientierte Erwägungen an
(BGHZ 220, 36 Rn. 39 = NZG 2019, 262). Dabei sind grundsätzlich knappe
Ausführungen nicht ausgeschlossen.
Die Wirecard-AG hat in ihren Entsprechenserklärungen der letzten Jahre
jeweils erklärt, dass sie zwei Empfehlungen nicht folgt, und dies begründet
(Chronologie der Entsprechenserklärungen unter
https://www.wirecard.com/de/
corporate-governance). Es wurde erklärt, von der Empfehlung abzuweichen,
wonach der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zugleich Vorsitzender des
Prüfungsausschusses sein soll (Empfehlung Ziffer 5.3.2 Absatz 3 Satz 3 DCGK a. F./
D.2., Satz 2 n.F. DCGK). Begründet wurde dies mit der besonderen
Fachkompetenz des Aufsichtsratsvorsitzenden im Bereich der Rechnungslegung. Die
zweite Abweichung betrifft die in Ziffer 7.1.2 Satz 3 a. F./F.2. n.F. DCGK
enthaltene Empfehlung, wonach der Konzernabschluss und -lagebericht binnen
90 Tagen (anstatt vier Monaten wie gesetzlich vorgesehen) und
Zwischenberichte bzw. unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen (anstatt drei
Monaten wie gesetzlich vorgesehen) nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums
öffentlich zugänglich sein sollen.
Über etwaige Abweichungen von weiteren Empfehlungen des DCGK liegen
der Bundesregierung keine abschließenden Kenntnisse vor.
3. Wird der Wirecard-Skandal in Zusammenarbeit mit der
Regierungskommission aufgearbeitet bzw. welche konkreten Veränderungen an welcher
Stelle schlägt die Regierung vor, um vergleichbare Situationen künftig zu
vermeiden und die Rolle der Aufsichtsräte zu stärken?
Im Rahmen des Regierungsentwurfs des FISG hat die Bundesregierung auch
mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, um die Corporate Governance durch
gesetzliche Änderungen zu stärken.
Unter Anderem wird vorgeschlagen, dass die internen Kontrollen in den
Unternehmen ausgeweitet werden. Der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, die
Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wird mit den im
Regierungsentwurf des FISG enthaltenen Regelungen in seinen Kompetenzen gestärkt und
verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses soll außerdem ein unmittelbares Auskunftsrecht
gegenüber denjenigen Leiterinnen und Leitern von Zentralbereichen der
Gesellschaft erhalten, die die Aufgaben des Prüfungsausschusses betreffen.
Außerdem soll der Sachverstand des Aufsichtsrats deutlich verbessert werden.
Es soll danach zukünftig Pflicht werden, dass in den Prüfungsausschüssen der
Aufsichtsräte mindestens zwei Mitglieder den notwendigen Finanzsachverstand
mitbringen müssen. Dabei soll ein Mitglied Sachverstand im Bereich
Rechnungslegung und ein weiteres Mitglied Sachverstand im Bereich
Abschlussprüfung besitzen.
Börsennotierte Aktiengesellschaften sollen außerdem verpflichtet werden, ein
angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem sowie ein
entsprechendes Risikomanagementsystem einzurichten. Diese Pflicht zur Einrichtung eines
Risikomanagementsystems und eines internen Kontrollsystems für
börsennotierte Gesellschaften soll danach als Pflicht des Vorstands insgesamt
ausgestaltet werden. Der Standort der Regelung als neuer Absatz 3 von § 91 AktG
verdeutlicht, dass die neuen Systeme über die bestehende Pflicht zur Einrichtung
für Risikofrüherkennungssysteme nach § 91 Absatz 2 AktG hinausgehen.
4. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Berichterstattung an den
Aufsichtsrat wie sie der CGK standardisiert vorgibt, hinreichend
detailliert, um frühzeitig korrigierend in das operative Geschäft des Konzerns
eingreifen zu können und Änderungen proaktiv anzugehen, angesichts
der Tatsache, dass etwa der Corporate Governance-Bericht von Wirecard
„weitgehend inhaltsleer (war) und (…) die Frage (provoziert), ob die
Corporate Governance als solches taugt“ (vgl.
http://www.handelsblat
t.com/unternehmen/managenment/deutscher-Corporate Governance-Kod
ex-rolf-nonnenmacher-der-fall-wirecard-ist-wie-ein-brennglas/2596645
0.html)?
In dem zitierten Interview geht es nach hiesigem Verständnis – anders als die
Wortwahl vermuten lässt – nicht um einen Bericht an den Aufsichtsrat, sondern
um die Frage der Ausführlichkeit der nach § 161 AktG erforderlichen
Entsprechenserklärung. Hierzu siehe die Ausführungen in der Antwort zu Frage 2.
5. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag, die Corporate
Governance-Berichte von Vorständen an Aufsichtsräte von
Wirtschaftsprüfern inhaltlich eingehend prüfen zu lassen und sich nicht allein auf die
Position der Vorstände zu verlassen, die diese Berichte verantwortlich
vorlegen?
6. Falls die Bundesregierung diesen Vorschlag ablehnt, wie sollte alternativ
die Einhaltung der CGK-Berichte und deren Wahrheitsgehalt
eigenständig inhaltlich vom Aufsichtsrat geprüft werden?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Aufsichtsratsmitglieder die
Berichte in ihrer eigenen Sachkompetenz prüfen und gegebenenfalls beim
Management hinterfragen bzw. um ergänzende Erläuterungen nachsuchen sollten,
um ihrer Aufsichtsrolle gerecht zu werden.
Die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG muss der Aufsichtsrat ohnehin in
eigener Verantwortung abgeben. Ferner ist die Entsprechenserklärung Teil der
Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht nach § 289 f Absatz 2
Nummer 1 HGB.
Der Aufsichtsrat benötigt fachlich kompetente Mitglieder, die die Berichte
umfassend prüfen können und gleichzeitig vom Management die nötigen
Informationen dazu erhalten. Hierzu hat die Bundesregierung mit dem
Regierungsentwurf des FISG Verbesserungsvorschläge vorgelegt.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass der CGK für
börsennotierte Unternehmen spezifische Empfehlungen und Anregungen
enthält, die es Konzernvorständen erlaubt, Jahresabschlüsse aufzustellen,
die nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung und
Berichterstattung entsprechen und dass die Empfehlung D.10 des Kodex
zur Folge haben kann, dass Abschlussprüfer trotz festgestellter Mängel
ein uneingeschränktes Wirtschaftsprüfer-Testat erteilten?
Der DCGK enthält keine Empfehlungen, die es erlauben, unrichtige
Jahresabschlüsse aufzustellen und von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
abzuweichen. Die Empfehlung D.10 des DCGK lautet: „Der Aufsichtsrat oder
der Prüfungsausschuss soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass dieser
ihn informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der
Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand
und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Kodex ergeben“. Die
Empfehlung zielt darauf ab, Unrichtigkeiten in der Erklärung zum Corporate
Governance Kodex aufzudecken.
8. Sollte der Aufsichtsrat aus Sicht der Bundesregierung direkt auf interne
Revisionen und Compliance-Abteilungen und deren Berichte zugreifen
können (vergleichbar dem Ansatz in der Schweiz und Großbritannien)
und so den Vorstand aktiv beaufsichtigen?
Hierzu enthält der Regierungsentwurf des FISG einen Vorschlag. Auf die
Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
9. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, die Haftung von
Aufsichtsräten zu erweitern?
Wenn ja, in welcher Hinsicht?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung lehnt eine Verschärfung der Haftung für
Aufsichtsratsmitglieder ab. Aufsichtsratsmitglieder haften bereits nach heutiger Rechtslage
umfassend für ihre Tätigkeit.
Sie haften bereits im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbegrenzt und unterliegen
demselben strengen Haftungsmaßstab wie der Vorstand (Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, § 116 Satz 1 i. V. m. § 93 Absatz 2
Satz 2 AktG). Fraglich wäre ohnehin, ob eine Verschärfung der Haftung in
Fällen, in denen selbst strafrechtliche Bestimmungen die handelnden
Verantwortlichen nicht von rechtswidrigen Handlungen abhalten, einen ausreichenden
Abschreckungseffekt erzielen würde.
In der Vergangenheit wurde vielmehr eine Steigerung der Haftungsrisiken
beobachtet, die die Auswahl geeigneter Aufsichtsratsmitglieder erschwert hat. Dies
macht deutlich, dass hier sorgfältig abgewogen werden muss. Leitlinie sollte
das Unternehmensinteresse sein, so wie es im Aktienrecht definiert ist. Dieses
umfasst insbesondere auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
10. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, dass bei der
Bilanzprüfung auch eine inhaltliche Prüfungspflicht für die Corporate
Governance-Berichte besteht, und wird dies perspektivisch gesetzlich
festgelegt für eine Abschlussprüfung bei DAX-Konzernen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Erklärung zum Corporate Governance Kodex ist als Bestandteil der
Erklärung zur Unternehmensführung in den Lagebericht aufzunehmen. Die
gesetzliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf den Lagebericht. Hinsichtlich der
Erklärung zum Corporate Governance Kodex ist die Prüfung nach § 317
Absatz 2 Satz 6 des Handelsgesetzbuchs (HGB) darauf beschränkt, ob die
Angaben gemacht wurden. Dies beruht auf einer Vorgabe in der EU-Bilanzrichtlinie
(Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU). Gleichwohl muss der
Abschlussprüfer nach dem Standard ISA [DE] 720 (Revised) die Erklärung zum
Corporate Governance Kodex lesen und würdigen. Erkennt der
Abschlussprüfer dabei, dass die Entsprechenserklärung inhaltlich unzutreffend ist, muss er
im Rahmen der sogenannten Redepflicht gemäß § 321 Absatz 1 Satz 3 HGB
darüber im Prüfungsbericht berichten.
11. Inwiefern verbessern die kürzlich veröffentlichten Reformen des DAX
(die u. a. vorsehen, dass Konzerne die Wirtschaftsberichte nicht
fristgerecht einreichen, ausgeschlossen werden) die Rahmenbedingungen der
Börsenaufsicht (vgl.
https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/dax-
gehoeren-kuenftig-40-unternehmen-an-a-a30d8c17-be58-4129-ada6-b33
8a4eab989)?
Plant die Bundesregierung weitere Sanktionsmöglichkeiten für
Börsenbetreiber?
12. Ist eine Änderung der Börsenordnung geplant, um den Ausschluss von
Unternehmen vom Segment „Prime Standard“, der derzeit nur durch die
Unternehmen selber beantragt werden kann, für den Börsenbetreiber zu
erweitern?
13. Sollte aus Sicht der Bundesregierung das Börsengesetz, das aktuell keine
Möglichkeit für Börsenbetreiber vorsieht, Maßnahmen und Sanktionen
in Bezug auf Pflichtverletzungen eines Emittenten öffentlich zu machen,
angepasst werden, angesichts der Tatsache, dass diese
Veröffentlichungsrechte der internationalen üblichen Praxis gehören (wie beispielsweise
bei den Börsen Euronext, London Stock Exchange, New York Stock
Exchange oder NASDAQ)?
Die Fragen 11 bis 13 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die Reform des DAX-Regelwerks durch den zur
Deutsche Börse AG gehörenden Index-Betreiber Quontigo. Die Reform betrifft
zwar nicht die Regelungen zur Börsenaufsicht, da es sich bei dem Regelwerk
um eine privatrechtliche Vereinbarung außerhalb des Börsenrechts handelt, für
dessen Einhaltung der Index-Betreibende verantwortlich ist. Gleichwohl
verbessert die Reform die Rahmenbedingungen für Kapitalmarktinvestitionen in
Deutschland, indem sie den bedeutendsten deutschen Aktienindex reformiert
und die Sanktionierung erleichtert. Neben der Indexreform beabsichtigt die
Frankfurter Wertpapierbörse die Sanktionsmöglichkeiten in der Börsenordnung
zu verschärfen, unter anderem um börsennotierte Unternehmen künftig
einfacher aus dem Qualitätssegment „Prime Standard“ ausschließen zu können
(z. B. im Falle der Insolvenz).
Die Bundesregierung sieht im Regierungsentwurf des FISG eine gesetzliche
Flankierung der Sanktionsmöglichkeiten für Börsenbetreiber im Börsengesetz
vor. Der Gesetzentwurf ermöglicht es unter anderem, dass börsennotierte
Unternehmen künftig einfacher aus den Qualitätssegmenten der Börsen
ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus ist in dem Gesetzentwurf die
Möglichkeit der Veröffentlichung von Sanktionsmaßnahmen gegen Emittenten und
Handelsteilnehmende durch die Börsen vorgesehen. Hierdurch wird die
Möglichkeit geschaffen, den Kapitalmarkt frühzeitig darüber zu informieren, dass
Emittenten Finanzberichte nicht rechtzeitig veröffentlicht haben. Dies trägt
dem Informationsbedürfnis des Kapitalmarkts Rechnung und dient gleichzeitig
der Disziplinierung der Emittenten, Finanzberichte rechtzeitig und inhaltlich
korrekt zu veröffentlichen.
14. Ist der CGK aus Sicht der Bundesregierung überhaupt geeignet und
sinnvoll, um die Kontrolle von Aufsichtsrat, Vorstand und Wirtschaftsprüfern
bei börsennotierten Unternehmen effektiv zu organisieren, da seit 2000
auch damit keine großen Bilanz- und Unternehmensskandale verhindert
werden konnten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Grenzen der
Selbstregulierung von Unternehmen mittels DCGK?
Diese Grenzen werden immer wieder neu bestimmt und unterliegen der
öffentlichen Wahrnehmung, den Ansichten der Fachwelt und den Forderungen der
Anteilseigner an Unternehmen. Gerade die DCGK-Kommission ist ein Forum,
in dem diese Fragen regelmäßig erörtert werden.
16. Wäre aus Sicht der Bundesregierung effektiver u. a. die öffentliche
Aufsicht personell und finanziell besser auszustatten und mit besseren
Durchgriffsrechten zu versehen, die ministerielle Fachaufsicht für
Wirtschaftsprüfungen einzuführen und juristisch mittels
Schwerpunktstaatsanwaltschaften die Einhaltung geltender Gesetze aktiver als bisher zu
organisieren, als weiter auf eine unzulängliche Selbstregulierung mittels
CGK zu setzen?
Der Regierungsentwurf des FISG sieht vor, das zweistufige, auf freiwillige
Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren
grundlegend zu reformieren zugunsten eines stärker staatlich-hoheitlich
geprägten Bilanzkontrollverfahrens. Insbesondere soll die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt
und unmittelbar mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber
Kapitalmarktunternehmen auftreten können.
Die Bundesregierung plant eine substantielle, aufgabenadäquate Verbesserung
der Ausstattung der BaFin.
Eine fachliche Weisungsbefugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie (BMWi) gegenüber der Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS besteht
aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Nach Artikel 32 Absatz 4 der
EU-Abschlussprüferrichtlinie muss die für die Abschlussprüferaufsicht
zuständige Behörde die Letztverantwortung im Bereich der Aufsicht haben. Eine
Fachaufsicht über die APAS, durch die im Bereich des behördlichen Ermessens
ministerielle Weisungen des BMWi über die Zweckmäßigkeit des Handelns der
APAS ermöglicht würden, ist somit aufgrund dieser zwingenden
unionsrechtlichen Vorgabe nicht zulässig. Auf die Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/21397 der Fraktion DIE LINKE. wird verwiesen.
Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist eine Frage der
Behördenorganisation, die nach § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) zulässig ist und in den Zuständigkeitsbereich der
Landesjustizverwaltungen fällt. Zahlreiche Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind bereits zur
Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingerichtet worden.
17. Wann und wie hat die Bundesregierung von dem offenen Brief
internationaler Investoren an die Dax-Unternehmen und die darin enthaltene
Forderung nach mehr Professionalität in deutschen Aufsichtsräten erfahren
(vgl.
https://m.boersen-zeitung.de/artikel/2020-08-20/2020159006/asset
manager-fordern-bessere-governance-im-dax)?
Wie schätzt sie ihn ein und welche Maßnahmen hat sie daraufhin
ergriffen?
Der Bundesregierung ist der Brief aufgrund des zitierten Artikels in der
Börsen-Zeitung bekannt. Die Bundesregierung hat die dargelegten Forderungen
in ihre Überlegungen zum Regierungsentwurf des FISG einbezogen. Zur
konkreten Forderung betreffend die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird
auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
18. Was ist die Einschätzung der Bundesregierung zu der Aussage, dass
Aufsichtsräte in Deutschland im Gegensatz zu der Situation in anderen
Ländern „zu wenig Macht haben im Vergleich zum Vorstand“ und dass sie
zwar „im schlimmsten Fall für Missmanagement (haften) aber dem
Vorstand in die Strategie reinreden, das dürfen sie nicht“ (vgl.
https://www.s
ueddeutsche.de/wirtschaft/aufsichtsrat-aktieb-wirecard-boerse-1.513
0351)?
Die Kompetenzen des Aufsichtsrats nach dem deutschen Aktienrecht haben
sich über Jahrzehnte weiterentwickelt und haben gerade in den letzten Jahren
eine Aufwertung erfahren.
19. Ist aus der Sicht der Bundesregierung eine Begrenzung der Amtszeit von
Aufsichtsratsmitgliedern von fünf Jahre auf drei Jahre sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht?
Eine solche Begrenzung erscheint nicht sinnvoll. Aufsichtsratsmitglieder
müssen, um den Vorstand effektiv kontrollieren zu können, im Unternehmen selbst
Erfahrung sammeln. Diese Expertise im Unternehmen können sie erst nach
einer gewissen Zeit als Aufsichtsratsmitglieder aufbauen. Ein zu kurzer Zeitraum
kann hier sogar einer wirkungsvollen Überwachung entgegenwirken.
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Effektivität der
Kontrolle von Unternehmen seitens der Aufsichtsräte zu erhöhen?
Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]