[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz,
Anja Hajduk, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25918 –
Besteuerung der digitalen Wirtschaft und OECD-BEPS-Prozess
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
G20 und OECD haben vor einigen Jahren beschlossen, der künstlichen
Gewinnverschiebung, die allein dem Ziel des Steuerdumpings internationaler
Konzerne dient, Grenzen zu setzen. 2013 verabschiedeten die OECD- und
G20-Länder einen 15-Punkte-Aktionsplan zur Bekämpfung von
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Ende 2015 verabschiedete die OECD ihren
Abschlussbericht gegen Base Erosion and Profit Shifting, das sogenannte
BEPS-Projekt (
https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/beps-projekt-erlauterun
g_9789264263703-de). Die Empfehlungen der OECD sind – mit Ausnahme
der noch umzusetzenden Punkte im Rahmen des nach Ansicht der Fragesteller
längst überfälligen Gesetzes zur Umsetzung der Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) bis heute von der Bundesrepublik
Deutschland in weiten Teilen national umgesetzt. Die Umsetzung dieser
Empfehlungen im Rahmen der von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch noch mit einer Vielzahl von Staaten
offen.
Das 2016 etablierte Inclusive Framework der OECD erarbeitete über die
folgenden Jahre Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, wo vorher
im Rahmen des BEPS-Prozesses keine Einigung bestand. Die Vorschläge
umfassen zwei Säulen. Die erste Säule (Pillar one) definiert die
Besteuerungsrechte für bestimmte Geschäftsvorfälle und legt Voraussetzungen dafür fest,
dass – anders als bisher – eine physische Präsenz in Marktstaaten nicht
Voraussetzung für dortige (Gewinn-)Besteuerungsrechte sein muss. Säule zwei
(Pillar two) besteht aus dem Vorschlag für eine globale Mindestbesteuerung.
Die Vorschläge der OECD sind der Grund dafür, dass der Bundesminister der
Finanzen Olaf Scholz eine europäische Steuer für Digitalkonzerne mit
Verweis auf den laufenden OECD-Prozess ablehnt (
https://www.sueddeutsche.de/
wirtschaft/oecd-eu-staaten-wollen-digitalsteuer-retten-1.4949134).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26319
19. Wahlperiode 01.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
29. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das unter Aktionspunkt 15 des G20/OECD-Aktionsplans gegen Base Erosion
and Profit Shifting (BEPS) ausgehandelte „Mehrseitige Übereinkommen vom
24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (MÜ) sieht
ein erstmalig verwendetes neues Verfahren zur Modifikation bilateraler
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Vorrangiges Ziel ist die Umsetzung
verbindlicher internationaler Mindeststandards zur Vermeidung von
Abkommensmissbrauch (BEPS-Aktionspunkt 6) und zur Verbesserung der Streitbeilegung
(BEPS-Aktionspunkt 14), deren Fortschritte im Rahmen von „Peer Reviews“
durch die Mitglieder des Inclusive Framework on BEPS (IF) in
Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und den Arbeitsgremien der OECD regelmäßig
überprüft werden. Die übrigen steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des
BEPS-Aktionsplans zu den Aktionspunkten 2 (Hybride Gesellschaften) und 7
(Betriebsstättenvermeidung) dienen vorrangig der Anpassung an Änderungen
des OECD-Musterabkommens 2017. Sie sind optional und sehen z. T.
verschiedene Umsetzungsalternativen vor. Dieser flexible Ansatz soll den
grundlegenden Unterschieden in der jeweiligen Abkommenspolitik der IF-Mitglieder
Rechnung tragen. Daher besteht keine Verpflichtung, sämtliche
Modifikationsmöglichkeiten des MÜ zu nutzen.
Die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens setzt im
Grundsatz übereinstimmende Auswahlentscheidungen der jeweiligen Vertragsstaaten
voraus. Aufgrund der Komplexität, die sich aus den zahlreichen
Auswahlmöglichkeiten ergibt, hat sich der Umsetzungsprozess zu dem erstmals am 7. Juni
2017 unterzeichneten MÜ allgemein als schwieriger und zeitaufwändiger
erwiesen, als noch bei Unterzeichnung erhofft. Nach seiner Annahme durch die
Verhandlungskonferenz des IF am 24. November 2016 wurde das MÜ erstmals
am 7. Juni 2017 von 69 Staaten und Gebieten unterzeichnet. Nach Vorliegen
der fünften Ratifikation trat es am 1. Juli 2018 in Kraft. Nach dem Stand vom
15. Januar 2021 wurde es von 95 Staaten und Gebieten unterzeichnet, von
denen 34 (davon 21 der 69 Erstunterzeichner) es noch nicht ratifiziert haben.
1. Mit wie vielen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland derzeit
Doppel-besteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen (bitte als
vollständige Liste der Antwort anhängen)?
Aktuell bestehen DBA der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit 96 Staaten und Gebieten.
Die Liste der Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein o. g.
Abkommen abgeschlossen oder Verhandlungen zum erstmaligen Abschluss oder
zur Änderung eines DBA aufgenommen hat, ergibt sich aus der jeweils zum
Stand am 1. Januar eines Jahres als BMF-Schreiben veröffentlichten Liste
„Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im
Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen“ zu I.1 und II.1. Die Fassung
zum Stand 1. Januar 2020 ist unter dem folgenden Internetlink abrufbar: www.
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internati
onales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-01-15-stand-DBA-1-janua
r-2020.html.
Die Aktualisierung dieser Übersicht zum Stand 1. Januar 2021 ist derzeit noch
in Bearbeitung. Folgende Änderungen sind daher noch nicht in der Liste
enthalten:
Unterzeichnung von Änderungsabkommen oder -protokollen mit:
Dänemark (1. Oktober 2020), Estland (15. Dezember 2020),
Irland (19. Januar2021), Liechtenstein (27. Oktober 2020)
und Vereinigtes Königreich (12. Januar 2021),
Abschluss von Verhandlungen durch Paraphierung zur Änderung oder
Neuabschluss eines bestehenden DBA mit:
Litauen (14. April 2020), Mauritius (23. Juni 2020),
Niederlande (30. Juli 2020) und der Schweiz (3. Dezember 2020),
Aufnahme von Verhandlungen:
für den erstmaligen Abschluss eines DBA mit:
Benin, Burkina Faso und Libanon,
zur Änderung oder Neuabschluss eines bestehenden DBA mit:
Bangladesch und Jersey.
2. In wie vielen dieser DBA sind die Empfehlungen des BEPS-Projekts
bereits vollständig umgesetzt (bitte Liste der Staaten der Antwort
anhängen)?
3. In wie vielen der in Frage 1 genannten DBA sind die Empfehlungen des
BEPS-Projekts nur teilweise umgesetzt (bitte der Antwort eine Liste mit
den Staaten unter Nennung der in dem jeweiligen DBA umgesetzten und
nicht umgesetzten Empfehlungen beifügen inklusive Erläuterung, aus
welchen Gründen Empfehlungen nicht umgesetzt wurden)?
4. In wie vielen der in Frage 1 genannten DBA sind bisher keine
Empfehlungen des BEPS-Projekts umgesetzt (bitte der Antwort eine Liste mit
den Staaten beifügen inklusive Erläuterung, aus welchen Gründen keine
Umsetzung der Empfehlung erfolgt ist)?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
In den DBA mit Australien und Japan ist die Umsetzung von BEPS-
Empfehlungen bereits in Kraft.
Mit insgesamt 45 Staaten wurde vereinbart, die Umsetzung von BEPS-
Empfehlungen auf bilateralem Wege durchzuführen:
Ägypten, Argentinien, Belgien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dänemark,
Ecuador, Estland, Finnland, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel,
Kanada, Republik Korea, Kirgisistan, Lettland, Liberia, Liechtenstein,
Litauen, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Polen, Portugal, Russische Föderation, Singapur, Schweden, Schweiz,
Serbien, Slowenien, Sri Lanka, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Trinidad
und Tobago, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Davon konnten bereits mit sieben Staaten Änderungsabkommen oder
-protokolle unterzeichnet werden, die BEPS-Empfehlungen umsetzen:
Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Liechtenstein, Singapur und
Vereinigtes Königreich.
Durch das MÜ sollen die Steuerabkommen mit den folgenden 14 Staaten zur
Umsetzung von BEPS-Empfehlungen modifiziert werden:
Frankreich, Griechenland, Italien, Japan (weitere Änderung gegenüber dem
bereits in Kraft getretenen Änderungsabkommen), Kroatien, Luxemburg,
Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und
Ungarn.
Voraussetzung einer Modifikation durch das MÜ ist zunächst, dass das MÜ für
beide Vertragsstaaten in Kraft getreten, d. h. von beiden Vertragsstaaten
ratifiziert worden ist. Stand 15. Januar 2021 hatten von den 14 Vertragspartnern der
Steuerabkommen, die von deutscher Seite als vom MÜ erfasste benannt
worden sind, 7 das MÜ noch nicht ratifiziert:
Griechenland, Italien, Kroatien, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn.
Entsprechend der deutschen Entscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ werden
Modifikationen der vom MÜ erfassten Steuerabkommen aus Gründen der
Rechtssicherheit und -klarheit erst nach Abschluss eines nachfolgenden
Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung
gegenüber der OECD als Depositar des MÜ wirksam werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die von den beiden Vertragsstaaten eines
erfassten Steuerabkommens getroffenen Auswahlentscheidungen entsprechen.
Im Hinblick auf die Unterschiede hinsichtlich DBA-Politik und innerstaatlicher
Rechtslage einschließlich der Auslegungsentscheidungen innerstaatlicher
Gerichte wird voraussichtlich mit keinem Vertragsstaat eine vollständige
Übernahme sämtlicher steuerabkommensbezogener Empfehlungen des BEPS-
Aktionsplans erfolgen.
Die Bundesrepublik Deutschland setzt die steuerabkommensbezogenen
Empfehlungen des BEPS-Aktionsplans entsprechend der vom Deutschen Bundestag
als Bestandteil des „Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom
24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (MÜ-
Vertragsgesetz) (BGBl. 2020, Teil II, S. 946 ff.) beschlossenen Liste der
Auswahlentscheidungen um. Diese beinhalten die vollständige Umsetzung der
verbindlichen internationalen Mindeststandards entsprechend den o. g. BEPS-
Aktionspunkten 6 und 14. Die Gesamtheit der deutschen
Auswahlentscheidungen im Rahmen des MÜ ist in der „Liste der Auswahlentscheidungen und
Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29 des Mehrseitigen Übereinkommens vom
24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ aufgeführt.
Diese lag dem Deutschen Bundestag als Bestandteil des Entwurfes der
Bundesregierung für das MÜ-Vertragsgesetz vor (Bundestagsdrucksache 19/20979,
dort S. 82 ff.). Das Gesetz wurde am 8. Oktober 2020 vom Deutschen
Bundestag ohne Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet und ist
öffentlich zugänglich (BGBl. 2020, Teil II, S. 946 ff., [Liste der
Auswahlentscheidungen: S. 1015–1023]).
Die Gründe für die deutschen Auswahlentscheidungen im Rahmen des MÜ
sind im Einzelnen in Teil 2 der Denkschrift zum MÜ-Vertragsgesetz erläutert
und liegen den Abgeordneten des deutschen Bundestages vor
(Bundestagsdrucksache 19/20979, S. 139 ff.). Die deutschen Auswahlentscheidungen zum
MÜ bilden auch die Grundlage für die Umsetzung der
steuerabkommensbezogenen BEPS-Empfehlungen mittels bilateraler Revisionsabkommen bzw.
Änderungsprotokolle. Darüber hinaus sind die Gründe für die im Rahmen
bilateraler Abkommen getroffenen Auswahlentscheidungen der Denkschrift zum
jeweiligen Vertragsgesetz zu entnehmen.
5. Mit wie vielen Staaten, die sich zu den Empfehlungen des BEPS-
Projekts bekannt haben, hat Deutschland bisher kein DBA abgeschlossen
(bitte der Antwort eine Liste mit den Staaten beifügen inklusive
Erläuterung, aus welchen Gründen kein DBA abgeschlossen wurde)?
Die Liste der Mitglieder des Inclusive Framework on BEPS, das den BEPS-
Aktionsplan beschlossen hat, umfasst derzeit 137 Staaten und Gebiete. Sie ist
öffentlich zugänglich unter folgendem Link:
www.oecd.org/tax/beps/inclusive-framework-on-beps-composition.pdf.
Die Liste der derzeit 95 Staaten, die das MÜ unterzeichnet haben, ist öffentlich
zugänglich unter:
www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf.
Dort kann auch das jeweilige Auswahlprofil des Unterzeichnerstaats, das
jedoch erst mit der Ratifizierung des MÜ für diesen verbindlich wird, eingesehen
werden.
Für die Liste der Staaten, mit denen für die Bundesrepublik Deutschland ein
DBA in Kraft ist, oder mit denen derzeit Verhandlungen für den erstmaligen
Abschluss eines derartigen Abkommens geführt werden, wird auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen. Die Zugehörigkeit eines Staates oder Gebiets zum
Inclusive Framework on BEPS bedingt für die deutsche Seite für sich allein noch
nicht die Notwendigkeit des Abschlusses eines DBAs mit diesem Staat oder
Gebiet.
6. Mit wie vielen und welchen Staaten führt die Bundesregierung derzeit
bilaterale Verhandlungen zur Anpassung bzw. zum Abschluss von DBA
mit dem Ziel, die Empfehlungen des BEPS-Projektes umzusetzen (bitte
der Antwort eine Liste mit den Staaten beifügen)?
Die Bundesregierung strebt eine Umsetzung von der deutschen DBA-Politik
entsprechenden steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des BEPS-
Aktionsplans in allen laufenden und geplanten Abkommensverhandlungen an
(soweit dies in Zukunft nicht bereits mittels des MÜ und seiner
Anwendungsgesetzgebung erfolgt sein wird).
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
7. Ist es Ziel der Bundesregierung, die BEPS-Empfehlungen in sämtlichen
von ihr geschlossenen DBA vollständig umzusetzen, und welchen
Zeitplan hat sich die Bundesregierung hierfür gesetzt?
Ziel der Bundesregierung ist die vollständige Umsetzung der verbindlichen
internationalen Mindeststandards entsprechend den Aktionspunkten 6 und 14
des BEPS-Aktionsplans im deutschen Abkommensnetz sowie jener optionalen
Empfehlungen, die der deutschen Abkommenspolitik entsprechen. Wie in
Teil 2 der Denkschrift zum MÜ-Vertragsgesetz im Einzelnen erläutert,
ermöglichen bilaterale Vereinbarungen insoweit eine weitergehende Umsetzung
steuerabkommensbezogener Empfehlungen des BEPS-Aktionsplans. Denn bei
Verwendung des MÜ bestehen nur die dort vorgegebenen
Auswahlmöglichkeiten, und eine Vereinbarung ggf. erforderlicher klarstellender Ergänzungen ist
ausgeschlossen. Insofern setzt die Bundesregierung neben der Umsetzung über
das MÜ auch auf eine Umsetzung über bilaterale Revisionsabkommen bzw.
Änderungsprotokolle.
Die Antworten zu Fragen 1 und 6 bilden das derzeitige Verhandlungsprogramm
der Bundesregierung ab. Die Anpassung der übrigen DBA wird schrittweise
jeweils in Abstimmung mit dem anderen Vertragsstaat im Rahmen fortlaufender
Aktualisierungen des deutschen DBA-Netzes erfolgen. Zu weitergehenden
Einzelheiten der zeitlichen Planung laufender oder künftiger
Abkommensverhandlungen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
8. Wann hat die Bundesregierung zuletzt mit den in Frage 6 genannten
Staaten über die Übernahme der BEPS-Empfehlungen in bereits
bestehende DBA verhandelt, in denen eine vollständige Übernahme bisher
noch aussteht (bitte der Antwort eine Liste beifügen, in der je Staat das
konkrete Datum aufgeführt wird)?
Im Hinblick auf die Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen nimmt die
Bundesregierung keine Stellung zu Einzelheiten des Verlaufes noch nicht
abgeschlossener Abkommensverhandlungen.
9. Welche Staaten lehnen eine Übernahme der OECD-BEPS-Empfehlungen
in eigene Doppelbesteuerungsabkommen kategorisch ab (bitte jeweils
die Begründung angeben)?
10. Welche Staaten lehnen die Übernahme der BEPS-Empfehlungen
teilweise ab (bitte unter Nennung der abgelehnten Empfehlungen inklusive
Begründung aufführen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Befolgung der verbindlichen internationalen Mindeststandards zu den
G20/OECD BEPS-Empfehlungen sowie deren Umsetzung von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA wird nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit von keinem partizipierenden (Vertrags-)Staat abgelehnt. Die
137 Mitglieder des IF haben sich zur Umsetzung des Mindeststandards
verpflichtet.
Im Übrigen wird auf die vorstehende Vorbemerkung, die Antworten zu den
Fragen 4 und 5, die Zwischenberichte der OECD zum Umsetzungsstand der
BEPS-Empfehlungen (
www.oecd.org/tax/beps/oecd-g20-inclusive-framework-
on-beps-progress-report-july-2019-july-2020.pdf), sowie auf die EU-Liste nicht
kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke verwiesen.
11. Wie viele und welche EU-Staaten haben bisher eine Steuer für
Digitalkonzerne bzw. für die Erbringung von digitalen Dienstleistungen
beschlossen, und wie wird die jeweilige Bemessungsgrundlage definiert,
und ab welchen Grenzen tritt die Besteuerung ein (bitte tabellarische
Übersicht beifügen)?
Hierzu wird auf die Übersicht in Anlage 1 verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Schaffung vieler einzelstaatlicher
Besteuerungssysteme für Digitalkonzerne innerhalb der Europäischen
Union im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes?
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die steuerlichen
Herausforderungen der Digitalisierung internationale Ursachen haben und deshalb nur
durch abgestimmte Konzepte dauerhaft, wirksam und nachhaltig adressiert
werden können. Das Inclusive Framework on BEPS, in dem 137 Staaten und
Gebiete gleichberechtigt mitarbeiten, ist das am besten geeignete Forum zur
Erarbeitung einer solchen globalen Lösung. Unterschiedlich ausgestaltete
nationale Digitalsteuern führen zur Fragmentierung, großen bürokratischen
Herausforderungen für Verwaltungen und Unternehmen und bergen das Risiko von
Doppel-, Mehrfach- oder Minderbesteuerung. Die Bundesregierung setzt sich
daher für eine global abgestimmte Lösung ein, die anschließend einheitlich in
der Europäischen Union umgesetzt werden kann.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Akzeptanz der Steuer durch die
betroffenen Unternehmen, und liegen ihr Erkenntnisse darüber vor, dass
die eingeführten Steuern für Digitalkonzerne durch die betroffenen
Unternehmen angefochten werden?
Zu Reaktionen von Unternehmen auf in anderen Ländern eingeführte
Digitalsteuern kann die Bundesregierung keine Angaben machen.
14. Wie oft hat die Bundesregierung während ihrer EU-Ratspräsidentschaft
für eine gemeinsame, einheitliche, europäische Steuer für digitale
Konzerne geworben und das Thema aktiv und initiativ auf die Tagesordnung
des Minister(-Rates) gesetzt (bitte jeweils den genauen Termin nennen
und begründen, warum sie potenziell darauf verzichtet hat)?
Die Bundesregierung hat die Lösung der steuerlichen Herausforderungen der
Digitalisierung während ihrer Ratspräsidentschaft in der informellen Sitzung
des ECOFIN-Rates am 11. und 12. September 2020 sowie in der Sitzung des
ECOFIN-Rates am 1. Dezember 2020 auf die Tagesordnung gesetzt. Das
Thema war zudem mehrfach Gegenstand von informellen Konferenzen der
Mitglieder der Hochrangigen Ratsarbeitsgruppe (Steuern) und der
Ratsarbeitsgruppe, die u. a. die Ratsschlussfolgerungen vom 27. November 2020 zu einer
fairen und wirksamen Besteuerung in Zeiten der Erholung von der Krise, zu
steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und zu
verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus
vorbereitet hat. Insofern wird auf die dazu erstellten Hauptstadtberichte
verwiesen.
15. Mit welchen EU-Staaten hat die Bundesregierung 2019 und 2020
Gespräche über eine mögliche verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der
Besteuerung digitaler Konzerne geführt?
Die Bundesregierung setzt sich für eine global abgestimmte Lösung ein, die
anschließend einheitlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
umgesetzt werden soll.
16. Wie oft hat die Bundesregierung während ihrer EU-Ratspräsidentschaft
für eine Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip in Steuerfragen geworben
und das Thema aktiv und initiativ auf die Tagesordnung des Minister
(-Rates) gesetzt (bitte jeweils den genauen Termin nennen und
begründen, warum sie potenziell darauf verzichtet hat)?
Die Entscheidungsfindung in Steuerfragen wurde in der informellen Sitzung
des ECOFIN am 11. und 12. September 2020 diskutiert. Sie war außerdem
mehrfach Thema in der in der Antwort zu Frage 14 genannten
Ratsarbeitsgruppe. Auch insofern wird auf die Hauptstadtberichte verwiesen.
17. Sind die USA auf politischer Ebene wieder in den Verhandlungsprozess
der OECD zu beiden Säulen (Pillar one/Pillar two) des OECD-Inclusive-
Framework-Prozesses für eine globale Neuordnung der
Besteuerungsrechte und eine angemessene Besteuerung digitaler Konzerne
eingestiegen (
https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/digitalsteuern-usa-st
eigen-aus-oecd-verhandlungen-aus-a-7c2eb69d-32f0-4844-a40b-f405918
5e990)?
Die 137 Staaten und Gebiete des Inclusive Framework on BEPS wirken am
Verhandlungsprozess zum „Zwei-Säulen-Projekt“ konstruktiv mit.
18. Gibt es eine politische Einigung über konkrete Inhalte oder die
Umsetzung der Blaupausen des Inclusive Framework der OECD, die über einen
reinen Zeitplan hinausgeht (
https://www.finanznachrichten.de/nachrichte
n-2020-10/50931879-oecd-will-einigung-zu-digitalsteuer-mitte-2021-01
5.htm)?
Die vom Inclusive Framework on BEPS veröffentlichten Blaupausen enthalten
konkrete Ausgestaltungsoptionen, welche Bestandteil der internationalen
Einigung sein sollen.
19. Wie ist der genaue Zeitplan zur Finalisierung der „Blaupausen“ des
Inclusive Frameworks auf Ebene der OECD und auf Ebene der EU?
Die G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure haben bei ihrem letzten
Treffen am 14. Oktober 2020 die Notwendigkeit einer internationalen Einigung
zu den steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft nochmals
betont und die Frist für den Abschluss der Arbeiten bis Mitte 2021 verlängert;
dies wurde von den G20-Staats- und Regierungschefs bei ihrem Treffen am 21.
und 22. November 2020 bekräftigt. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein,
dass die Ergebnisse der OECD anschließend einheitlich in der Europäischen
Union umgesetzt werden.
20. Gibt es Konsens unter den Mitgliedern der Europäischen Union über den
Inhalt der Blaupausen des Inclusive Frameworks der OECD, wenn nein,
welche Mitgliedstaaten haben zu welchen Punkten Bedenken geäußert?
Die Bundesregierung hat während ihrer Ratspräsidentschaft umfangreiche
Ratsschlussfolgerungen zu einer fairen und wirksamen Besteuerung in Zeiten
der Erholung von der Krise, zu steuerlichen Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Digitalisierung und zu verantwortungsvollem Handeln im
Steuerbereich in der EU und darüber hinaus verhandelt:
(
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13350-2020-INIT/de/pdf).
Demnach begrüßen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
bedeutenden Fortschritte, die durch das Inclusive Framework der OECD gegen BEPS
bei der Aktualisierung der internationalen Grundlagen für die
Unternehmensbesteuerung erzielt wurden und unterstützen die weiteren Arbeiten, um eine
endgültige Einigung über beide Säulen zu erzielen. Weiter bekräftigen die
Mitgliedstaaten ihr Engagement, hierfür bis spätestens Mitte 2021 eine globale,
konsensbasierte Lösung zu finden, die den Interessen aller Mitgliedstaaten
Rechnung trägt.
Für weitere Einzelheiten wird wiederum auf die Hauptstadtberichte der
Ratsarbeitsgruppe verwiesen.
21. Gibt es Konsens innerhalb der Europäischen Union über eine mögliche
Höhe des globalen Mindeststeuersatzes?
22. Welche Höhe für einen globalen Mindeststeuersatz hält die
Bundesregierung für angemessen, und an welchen Größen orientiert sich die
Bundesregierung bei diesem Wert?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der konkreten Ausgestaltung der globalen, effektiven Mindestbesteuerung
kann die Höhe des Mindeststeuersatzes erst festgelegt werden, wenn über
sämtliche Elemente der Säule 2, insbesondere die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage, eine Einigung erzielt wurde.
23. Gibt es Berechnungen seitens der Bundesregierung für die
haushalterischen Auswirkungen bestimmter Höhen eines globalen
Mindeststeuersatzes (wenn ja, bitte für sämtliche berechneten Szenarien die Höhe und
haushalterischen Auswirkungen angeben)?
Die OECD, die EU-Kommission und der Internationale Währungsfonds
arbeiten an Folgenabschätzungen und aktualisieren und präzisieren diese laufend
entsprechend des Verhandlungsfortschritts. Die Auswirkungen einer
Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten kombiniert mit einer
effektiven Mindestbesteuerung würden laut ersten Schätzungen nach der OECD-
Methodik sowohl für Deutschland als auch in der Summe weltweit fiskalisch
moderat positiv sein. Diese Ergebnisse beruhen jedoch auf Annahmen, die
aufgrund der noch offenen Punkte hinsichtlich der technischen Ausgestaltung mit
Unsicherheiten behaftet sind. Hinzu kommen statistische Unschärfen aufgrund
der Qualität der verwendeten Daten und der Schwierigkeit, die
Verhaltensänderungen von Multinationalen Unternehmen und der Staaten abzuschätzen.
24. Plant die Bundesregierung die Umsetzung der Blaupausen des Inclusive
Frameworks über die Doppelbesteuerungsabkommen der
Bundesrepublik Deutschland, und wenn ja, mit welchem Zeitraum der Umsetzung
kalkuliert sie?
Im Rahmen der internationalen Einigung über das Zwei-Säulen-Projekt des
Inclusive Framework on BEPS soll es auch eine Verständigung über die
erforderlichen Umsetzungsschritte geben.
25. Sieht die Bundesregierung ihre eigenen Ziele bei der Einführung einer
Digital(konzern)steuer als deckungsgleich mit jenen, die jüngst die CSU-
Landesgruppe im Rahmen ihrer Klausur (6./7. Januar 2021) beschlossen
hat, bzw. wie bewertet sie diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Steueraufkommen
in der Bundesrepublik Deutschland durch Zahlungen der sogenannten
GAFA-Konzerne (also Google (Alphabet), Apple, Facebook, Amazon;
https://t3n.de/news/viel-steuern-bezahlt-amazon-1296125/)?
Die Durchführung der Besteuerung ist grundsätzlich Aufgabe der
Landesfinanzverwaltungen nach Artikel 108 Absatz 2 GG. Zudem fallen
Steuerzahlungen bestimmter Unternehmen unter das Steuergeheimnis.
Drucksache 19/26319 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]