[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2338
17. Wahlperiode 30. 06. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 29. Juni 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Uwe Beckmeyer,
Martin Burkert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/2052 –
Krisenmanagement der Bundesregierung bei Beeinträchtigungen im Luftverkehr
wegen erhöhter Konzentration von Vulkanasche durch den Ausbruch des
isländischen Vulkans Eyjafjallajökull
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aufgrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull und der
damit verbundenen Aschekontaminierung u. a. auch des Luftraumes über
Deutschland wurde der Flugbetrieb in Deutschland vom 15. bis 21. April 2010
weitgehend eingestellt. Von Montag, den 19. April 2010 abends bis Mittwoch, den
21. April 2010, 8.00 Uhr wurden durch das dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung untergeordneten Luftfahrt-Bundesamt (LBA) sog.
kontrollierte Sichtflüge (CVFR) für große Verkehrsmaschinen über 14 Tonnen
für unbedenklich erklärt. Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) ist bei
Instrumentenflügen für die Sicherheit im Luftverkehr und damit auch für die
Kontrolle des Abstands zu anderen Objekten im Luftraum und die Staffelung der
Flugzeuge in der Luft verantwortlich. Bei kontrollierten Sichtflügen liegt trotz
Begleitung der Flüge durch die Flugsicherungsorganisation im Hintergrund die
alleinige Verantwortung bei den Piloten, obwohl auch diese mit bloßem Auge
zwischen dem 19. April 2010 und dem 21. April 2010 nicht erkennen konnten,
ob sie durch eine Aschewolke fliegen, die ihr Flugzeug hätte schädigen können
oder nicht. Darstellungen in den Medien und von Betroffenen berichten, dass es
zu verschiedenen kritischen Situationen aufgrund der kontrollierten Sichtflüge
gekommen sein soll. Fluglotsen, Flugkapitäne und die Gewerkschaft der
Flugkapitäne Vereinigung Cockpit e. V. haben öffentlich die Entscheidung für die
Genehmigung der kontrollierten Sichtflüge für Passagiermaschinen kritisiert. Auch
der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer,
will offenbar die Zustimmung durch das Luftfahrt-Bundesamt für kontrollierte
Sichtflüge bei Flugverbot für Instrumentenflüge überdenken (vgl. ARD-
Magazin report MÜNCHEN vom 17. Mai 2010).
1. Kann die Bundesregierung die öffentliche Darstellung, dass das Vorgehen,
dass die deutschen Fluggesellschaften ab Montag, den 19. April 2010 trotz
erhöhter Konzentration von Flugasche im deutschen Luftraum Flüge im
kontrollierten Sichtflugverfahren (CVFR) beantragt haben und durch das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als unbedenklich bewertet wurden, im „Vorfeld
gemeinsam mit dem Verkehrsministerium, dem Luftfahrtbundesamt sowie
der Deutschen Flugsicherung (DFS) erarbeitet […]“ (vgl. DER SPIEGEL
19/2010 vom 10. Mai 2010) wurde, bestätigen?
Ja
2. Wie erklärt die Bundesregierung angesichts der Formulierung in der
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Jan Mücke, auf die Frage 108 des
Abgeordneten Martin Burkert vom 5. Mai 2010, in der er darauf hinweist, dass „die
Luftverkehrsgesellschaften […] bereits vor dem 19. April 2010
entsprechende Anträge beim Luftfahrtbundesamt [hätten] stellen können“
(Plenarprotokoll 17/39, S. 3799(D)), den Widerspruch zwischen der Aussage des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dass „Flüge
nach Sichtflugregeln […] grundsätzlich keiner Genehmigung [bedürfen]“
und der Tatsache, dass deutsche Fluggesellschaften im April 2010 Anträge
auf Flüge im kontrollierten Sichtflugverfahren, die durch Schreiben des
Luftfahrt-Bundesamtes als unbedenklich erklärt wurden, gestellt haben?
Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) lässt gewerbsmäßigen Luftverkehr mit
Flugzeugen von mehr als 14 000 kg Höchstabflugmasse an Flugplätzen mit
Instrumentenflugverfahren und Flugverkehrskontrollstelle zu. Für solches
Fluggerät ist daher grundsätzlich der Betrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR)
vorgesehen; hierauf sind auch die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten
Betriebsgenehmigungen für die Durchführung gewerbsmäßiger Beförderung von
Personen oder Sachen ausgerichtet. Hintergrund ist, dass regelmäßiger
gewerblicher Flugbetrieb auf der Basis veröffentlichter Flugpläne nur bei weitgehender
Wetterunabhängigkeit durchführbar ist. Hingegen kann Sichtflug insbesondere
nur stattfinden bei ausreichenden Flugsichten (zwischen 5 bis 8 km) und
durchgängiger Einhaltung des Abstandes von Wolken.
Dies schließt jedoch den Betrieb nach Sichtflugregeln in Einzelfällen nicht aus.
Ein solcher Betrieb unterliegt keiner allgemeinen Genehmigungspflicht, so dass
folglich auch keine Anträge auf Zulassung solcher Flüge gestellt werden
mussten. Bei denen in der Frage als „Anträge“ bezeichneten Anfragen der
Luftfahrtunternehmen handelte es sich vielmehr um die bloße Mitteilung, dass die
Durchführung bestimmter Flüge beabsichtigt ist verbunden mit der Bitte an das
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), die Unbedenklichkeit dieser Flüge zu bestätigen.
Das LBA hat daraufhin auf Veranlassung des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die anfragenden Luftfahrtunternehmen
auf die Notwendigkeit zur Einhaltung der Bestimmungen der LuftVO
hinsichtlich der Sichtflugbedingungen, der Einhaltung der Sicherheitsmindestflughöhen
und der Bestimmungen der EU-OPS 1 hinsichtlich der anzuwendenden
Betriebsvorschriften ausdrücklich hingewiesen. Einer gesonderten Genehmigung
durch das LBA bedurfte es hierfür nicht.
3. Hätten die Fluggesellschaften auch ohne die Zustimmung des Luftfahrt-
Bundesamtes (LBA) in der Zeit, als der Luftverkehr infolge erhöhter
Konzentration von Vulkanasche in Deutschland eingeschränkt war, kontrollierte
Sichtflüge (CVFR) beim Transport von Menschen mit Flugzeugen von mehr
als 14 Tonnen durchführen können?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ja (siehe Antwort zu Frage 2).
4. Wie bewertet die Bundesregierung in Anbetracht ihrer eigenen Aussage,
dass „Flüge nach Sichtflugregeln […] grundsätzlich keiner Genehmigung
[bedürfen]“ die Regelungen im § 22a der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
„Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen oder Sachen“, die in Verbindung mit den Vorschriften der Joint Aviation
Authorities (JAA) als ein Zusammenschluss der zivilen Luftfahrtbehörden
von 34 europäischen Ländern, niedergelegt in den „JAR-OPS 1
Betriebsvorschriften für den gewerblichen Verkehr mit Flugzeugen“ unter Punkt 1.230
und veröffentlicht in deutscher Fassung, u. a. durch das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, vorschreiben, dass für die
Durchführung von kontrollierten Sichtflügen (CVFR) beim Transport von Menschen
mit Flugzeugen von mehr als 14 Tonnen Gewicht, entsprechende
Genehmigungen einzuholen sind?
Die Vorschrift des § 22a LuftVO dient der Sicherheit des Luftverkehrs. Zu
diesem Zweck wird der Flugbetrieb großer Verkehrsflugzeuge im gewerbsmäßigen
Luftverkehr grundsätzlich auf solche Flugplätze beschränkt, an denen ein
kontrollierter Instrumentenflugbetrieb durchgeführt werden kann. Dies trifft auf
sämtliche deutsche Verkehrsflughäfen zu, so dass keine Abweichung von § 22a
Absatz 1 LuftVO vorgelegen hat. Im Übrigen schließt die Vorschrift nicht aus,
dass an derartigen Flugplätzen auch (kontrollierter) Sichtflugverkehr
abgewickelt wird.
5. Warum wurde der Flug LH 008 am Dienstag, den 20. April 2010 trotz der
regnerischen Wetterlage in Norddeutschland, (vgl. DER SPIEGEL 19/2010
vom 10. Mai 2010) entgegen der Aussage der Bundesregierung, dass „gute
Sichtverhältnisse“ die Voraussetzung für die Durchführung von
kontrollierten Sichtflügen sind (Antwort zu den Fragen 101 und 102 der Abgeordneten
Ute Kumpf, vom 5. Mai 2010, Plenarprotokoll 17/39, S. 3798(A)) im
kontrollierten Sichtflug (CVFR) grundsätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt
für unbedenklich erklärt bzw. durch die Deutsche Flugsicherung GmbH
freigegeben?
Die Verantwortung zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln liegt bei
den Piloten. Bei der für jeden Piloten vor Flugbeginn vorgeschriebenen
Flugvorbereitung sowie Flugberatung spielt eine gewissenhafte aktuelle Wetterberatung
eine besonders wichtige Rolle, um sicher stellen zu können, dass der
vollständige Flug bei Vorherrschen von Sichtflugbedingungen durchgeführt werden
kann.
Die DFS hat in den betreffenden Lufträumen kontrollierten Sichtflug
freigegeben bzw. soweit betroffen abgewickelt und mit einer zusätzlichen
Betriebsanweisung die dort fliegenden Luftfahrzeuge gestaffelt. Eine Abwicklung von
Sichtflügen ist für die DFS ein routinemäßiger Vorgang. Das LBA ist in die
Abwicklung einzelner Flüge nicht einbezogen.
6. Ab welcher Distanz auf der vertikalen wie auch auf der horizontalen Ebene
zwischen zwei Flugzeugen ist eine „gefährliche Annährung“ im Luftverkehr
definiert, und kommt es zu einer Gefährdung des Luftverkehrs?
Eine gefährliche Annäherung ist eine Situation, in der nach Ansicht des Piloten
oder des Flugsicherungspersonals aufgrund der Distanz zwischen den
beteiligten Luftfahrzeugen, ihrer relevanten Positionen zueinander und ihrer
Geschwindigkeiten die Sicherheit der involvierten Luftfahrzeuge gefährdet sein könnte.
Eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs liegt vor, wenn eine konkrete
Gefahr besteht, also in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer
Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet
werden kann. Definierte Werte der Annäherung zweier Luftfahrzeuge, bei deren
Unterschreitung eine solche konkrete Gefahr angenommen wird, bestehen nicht.
7. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die
entsprechenden nachgeordneten Behörden der Bundesregierung, die ab Montag,
den 19. April 2010 von den Fluggesellschaften beantragten Flüge über
deutschem Hoheitsgebiet nach dem kontrollierten Sichtflugverfahren
ausdrücklich als unbedenklich erklärt haben, die Kritik des Lufthansa-
Sicherheitspiloten Jürgen Steinberg an der Praxis der kontrollierten
Sichtflüge während der Zeit als der deutsche Luftraum durch eine erhöhte
Konzentration von Vulkanasche konterminiert war?
Siehe Antwort zu Frage 5.
Inwieweit die Piloten in der Lage waren, Flüge nach Sichtflugregeln
durchzuführen, kann von der Bundesregierung nicht beantwortet werden.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die öffentliche Aussage von
Bundesverkehrsminister, Dr. Peter Ramsauer, an die Adresse der deutschen
Fluggesellschaften „wenn jemandem der eigene Sicherheitspilot hinschmeißt,
den Dienst quittiert, weil er diametral anderer Auffassung ist“, solle man
sich mit Angriffen zurückhalten (vgl. Handelsblatt vom 17. Mai 2010), vor
dem Hintergrund, dass die von dem Sicherheitspiloten der Lufthansa
Jürgen Steinberg kritisierten kontrollierten Sichtflüge grundsätzlich in den
Antwortschreiben des Luftfahrt-Bundesamtes als nachgeordnete Behörde des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an die
Fluggesellschaften als unbedenklich und regelkonform bezeichnet wurden?
Siehe Antwort zu den Fragen 5 und 7.
9. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bzw. die ihm nachgeordneten
Entscheidungsstellen auf der einen Seite Instrumentenflüge aufgrund der erhöhten
Vulkanaschekonzentration verboten und auf der anderen Seite kontrollierte
Sichtflüge als unbedenklich genehmigt, und wie erklärt die
Bundesregierung diesen logischen Widerspruch?
Die Bundesregierung hat bei den ergriffenen Maßnahmen die Verfahren der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO zu Grunde gelegt. Die
internationalen Vorgaben sehen vor, keine Freigaben für Flüge nach
Instrumentenflugregeln in mit Vulkanasche kontaminierten Lufträumen zu erteilen. Vor diesem
Hintergrund hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die für den
Instrumentenflugbetrieb nach § 26 LuftVO erforderlichen Flugverkehrskontrollfreigaben
nicht mehr erteilt.
Flüge nach Sichtflugregeln werden hingegen in der ICAO-Regelung nicht
adressiert. Entsprechende Flüge konnten daher im Einklang mit den für den
Sichtflug geltenden Betriebsbestimmungen der LuftVO sowie der EU-OPS
durchgeführt werden. Zweck dieser kontrollierten Sichtflüge war dabei
insbesondere, unter bestmöglicher Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente
und unter Wahrung der gebotenen Sicherheit, eine rasche Rückholung der
gestrandeten Passagiere in ihre Heimat zu unterstützen.
10. Wie begründet die Bundesregierung die Entscheidung, kontrollierte
Sichtflüge für Passagiermaschinen in Lufträumen zu genehmigen, während zur
gleichen Zeit dieselben Lufträume für Instrumentenflüge gesperrt sind und
nicht genügend Daten für die Genehmigung von Instrumentenflügen
vorlagen?
Entsprechende Flüge wurden insbesondere geduldet, um nach den Kriterien des
kontrollierten Sichtfluges unter bestmöglicher Nutzung der zur Verfügung
stehenden Instrumente und unter Wahrung der gebotenen Sicherheit eine rasche
Rückholung der gestrandeten Passagiere in ihre Heimat zu unterstützen.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Piloten (vgl. DER
SPIEGEL 19/2010 vom 10. Mai 2010), dass das Fliegen im kontrollierten
Sichtflug riskanter sei, als die Gefahr durch eine Vulkanaschewolke zu
fliegen?
Das Fliegen im kontrollierten Sichtflug ist bei Einhaltung der entsprechenden
Regeln grundsätzlich als sicher anzusehen.
12. Was unterscheidet nach Ansicht der Bundesregierung kontrollierte
Sichtflüge von Instrumentenflügen hinsichtlich des Risikos bei einem Flug
durch einen mit Asche kontaminierten Luftraum?
Es besteht folgender wesentlicher Unterschied: Bei Sichtflügen ist der Pilot dazu
verpflichtet, aus dem Cockpitfenster zu sehen, um den geforderten Abstand von
Wolken einzuhalten sowie die Ausweichregelungen zu befolgen, sollte anderer
Flugverkehr sich dem eigenen Luftfahrzeug nähern. Dies bedeutet, dass er auch
kontaminierte Gebiete in Form einer Wolke oder Dunstschicht visuell erfassen
kann und dementsprechend in der Lage ist auszuweichen.
13. Konnte vom 19. April bis zum 21. April 2010 aus Sicht der
Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Passagierflugzeuge mit einem Gewicht
über 14 Tonnen im kontrollierten Sichtflug aschekontaminierte Luft
durchfliegen und durch eine in diesem Zusammenhang verursachte Schädigung
des Flugzeugs Passagiere gefährdet werden?
14. Wenn ja, auf welche Informationen stützt sich die Bundesregierung
hierbei?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nein. Die Verantwortung für die sichere Durchführung der Flüge lag bei den
verantwortlichen Luftfahrzeugführern bzw. Fluggesellschaften.
15. Auf welche rechtsverbindlichen und sanktionierbaren Normen verweist
Bundesverkehrsminister, Dr. Peter Ramsauer, wenn er betont, dass sich die
„(…) Frage des Instruments „kontrollierter Sichtflug“ [nicht mehr stellt],
weil (…) [es] (…) andere Regelungen (…)“ gebe (vgl. Ausgabe von Stern
Online vom 17. Mai 2010)?
Kontrollierte Sichtflüge setzen ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen
voraus. Allein aufgrund der Notwendigkeit ausreichender Sichtbedingungen ist
(kontrollierter) Sichtflug für einen regelmäßigen kommerziellen Flugbetrieb mit
Transportverpflichtung nach Flugplan ungeeignet. Abhängig von der
Verkehrssituation hätte die Flugsicherung Freigaben für entsprechende kontrollierte
Sichtflüge auch verweigern können.
Die Frage kontrollierter Sichtflüge stellt sich insbesondere dann nicht, wenn der
Luftraum insgesamt gesperrt wird. Dies ist aufgrund der bestehenden
gesetzlichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
16. Warum hat die Bundesregierung im Vorfeld des Ausbruchs des
isländischen Vulkans Eyjafjallajökull nicht die entsprechenden rechtlichen
Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene herbeigeführt, dass
die von Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter
Ramsauer, benannten „kuriosen Lücken“ im rechtlichen Regelsystem, die
nach seiner Aussage von den Fluggesellschaften bei der Durchführung der
kontrollierten Sichtflüge ausgenutzt wurden, geschlossen wurden?
Die Thematik Vulkanasche hat Deutschland und ganz Europa völlig
überraschend und unvorbereitet getroffen. Bis zu diesem Tage im April hatte sich die
Luftfahrt in Deutschland nicht mit dieser Thematik befassen müssen. Insofern
gab es auch im Vorfeld des Ereignisses keine Notwendigkeit, für diesen Bereich
besondere Regelungen zu treffen. Erst im Laufe der Zeit wurden
Regelungslücken sichtbar, je detaillierter man sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt
hatte.
17. Welche neuen Gründe gibt es, dass die Bundesregierung künftig
kontrollierte Sichtflüge unterbinden will, während im April 2010 das Luftfahrt-
Bundesamt (LBA) noch die entsprechenden Anträge der
Fluggesellschaften auf kontrollierte Sichtflüge für Flugzeuge über 14 Tonnen Gewicht als
unbedenklich beantwortet hat?
Die hohe Inanspruchnahme der Möglichkeit, Flüge nach Sicht durchzuführen,
haben die Erkenntnis gebracht, dass aufgrund der Luftraumstruktur in
Deutschland und auch der für die Piloten ungewohnten Flugdurchführung in Zukunft
solche Flüge die Ausnahme bleiben sollten. Ihre Durchführung erklärt sich vor
dem Hintergrund der besonderen Situation der gestrandeten Passagiere. Die
hierzu vorhandenen Gesetze, Verordnungen, Regelungen lassen solche Flüge
aber im Grundsatz zu.
18. Würde Bundesverkehrsminister, Dr. Peter Ramsauer, aus heutiger Sicht,
mit seinen heutigen Kenntnissen und Erfahrungen, die Entscheidung zur
Befürwortung der kontrollierten Sichtflüge bei erhöhter Konzentration von
Vulkanasche in der Luft wieder genauso treffen, und wenn ja, mit welcher
Begründung?
Siehe Antwort zu Frage 17.
Die Bundesregierung kann hypothetische Fragen nicht beantworten.
19. Auf welchen Informationen und Erkenntnissen basierte die Aussage des
Bundesverkehrsministers, Dr. Peter Ramsauer, angesichts von Berichten
von Fluglotsen in den Medien, dass der kontrollierte Sichtflug nicht so
ungefährlich sei, da z. B. aufgrund der immensen
Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Verkehrsflugzeugen mit Geschwindigkeiten von 500 bis
600 km/h und kleinen einmotorigen Sportflugzeugen mit 200 km/h
Ausweichmanöver sehr schwer durchzuführen seien (vgl. ARD-Magazin
report MÜNCHEN vom 17. Mai 2010), dass die „maximale Sicherheit“ der
Reisenden bei den kontrollierten Sichtflügen gewährleistet sei (vgl.
Meldung der Nachrichtenagentur ddp vom 20. April 2010, 18.05 Uhr)?
Die überwiegende Zahl der Flüge nach Sichtflugregeln wurde innerhalb von
Lufträumen abgewickelt, in welche zum Ein- und Durchflug Freigaben durch
die Flugsicherung erforderlich waren. In diesen Lufträumen werden des
Weiteren Verkehrsinformationen durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle
erteilt, so dass die Piloten sich auf umgebenden Verkehr einstellen können, um
rechtzeitig gefährliche Annäherungen zu vermeiden. Um und über jedem der
16 internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland sind solche Lufträume
eingerichtet.
Darüberhinaus gibt es eine Transponderpflicht für Flüge in einer Höhe oberhalb
von 5 000 Fuß (ca. 1 600 m) über dem Meeresspiegel (MSL). Dies bedeutet, dass
das Kollisionswarngerät TCAS (Traffic Alert and Collision Avoidance System),
welches grundsätzlich fester Bestandteil von allen Passagierflugzeugen ist, alle
Luftfahrzeuge in der Umgebung erkennt und Ausweichempfehlungen an die
Piloten erteilt, sollten diese nicht rechtzeitig von sich aus annähernde
Luftfahrzeuge erkennen und geeignete Ausweichmaßnahmen ergreifen.
20. Wie wird durch die Bundesregierung „maximale Sicherheit“ definiert, und
welches Restrisiko wird im Zustand der „maximalen Sicherheit“ durch die
Bundesregierung akzeptiert?
Maximale Sicherheit bedeutet für den Bereich des Luftverkehrs, dass der
Flugbetrieb im Rahmen der erteilten Betriebsgenehmigung und unter Einhaltung der
bestehenden nationalen und internationalen Regelungen erfolgen muss, um eine
Gefahr für Leib und Leben von Passagieren und Dritten abzuwenden.
21. Welche Gesetzeslücken, die zur Verhinderung von kontrollierten
Sichtflügen in Zukunft auf nationaler Ebene geschlossen werden sollen, meint
Bundesverkehrsminister, Dr. Peter Ramsauer, vor dem Hintergrund, dass
für den Umgang mit Beeinträchtigungen des Luftverkehrs durch eine
erhöhte Konzentration von Vulkanasche vorrangig internationale Regelungen
einschlägig sind (vgl. Meldung der Nachrichtenagentur dpa vom 17. Mai
2010 um 13.46 Uhr, Zitat: „Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer
(CSU) will demzufolge eine entsprechende Gesetzeslücke schließen“)?
Im ICAO-Dokument EUR 019 sind keinerlei Grenzwerte festgelegt, bis zu
welcher Aschekonzentration in der Luft ein Flug für Luftfahrzeuge sicher möglich
ist. Diese Werte müssen durch die Industrie belastbar ermittelt werden und dann
in die einschlägigen Regelwerke einfließen. Heute wird ein Grenzwert von zwei
Milligramm je Kubikmeter Luft zugrunde gelegt. Dabei sind die fachlichen
Diskussionen noch nicht abgeschlossen. Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse
und Belege für bestimmte Grenzwerte vorliegen, wird zu prüfen sein, ob und in
welcher Weise diese Werte im nationalen Recht verankert werden müssen.
Im Übrigen siehe auch die Antwort zu Frage 18.
22. Welche wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse lagen den von den
Triebwerks- und Luftfahrzeugherstellern am 20. April 2010 festgelegten Werten
von 2 mg/m3 Asche zu Grunde, und was waren die Ursachen dafür, dass
entsprechende Grenzwerte noch nicht früher benannt wurden?
Der Wert von 2 mg/m3 wurde anlässlich einer Abstimmung zwischen
Luftfahrtbehörden und Vertretern verschiedener Triebwerkshersteller festgelegt und vom
Vulkanaschezentrum VAAC umgesetzt.
Im Übrigen siehe auch die Antwort zu Frage 16.
23. Basieren nach Kenntnis der Bundesregierung die Grenzwerte auf aktuellen
Tests der Triebwerkshersteller?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung basiert der Wert von 2 mg/m3 u. a. auf
konservativen Abschätzungen der Triebwerkshersteller.
24. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die durch den
Verkehrsministerrat der Europäischen Union (EU) beschlossene Vereinbarung, bei
den Grenzwerten dem empfohlenen Drei-Zonen-Modell der Europäischen
Flugsicherung EUROCONTROL und des Vulkanaschezentrums VAAC zu
folgen, gegenüber den EU-Mitgliedsländern lediglich den Charakter einer
Empfehlung hat und keine zwingende Vorgabe ist, an die sich die EU-
Mitgliedstaaten zu halten haben?
Ja
25. Wodurch wird die Verbindlichkeit der Beschlüsse des EU-
Verkehrsministerrates, bei den Grenzwerten dem empfohlenen Drei-Zonen-Modell der
Europäischen Flugsicherung EUROCONTROL und des
Vulkanaschezentrums VAAC zu folgen, gegenüber den EU-Mitgliedstaaten hergestellt,
und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es angesichts der Tatsache, dass
sich Mitgliedstaaten wie Frankreich zum Teil nicht an die einvernehmliche
Verpflichtung, den Luftraum bei dem Erreichen von bestimmten
Grenzwerten zu schließen, gehalten haben?
Die Verbindlichkeit der einstimmig gefassten Beschlüsse ist nicht rechtlicher,
sondern vielmehr politischer Art. Sanktionsmöglichkeiten in dem in der Frage
dargestellten Sinne bestehen mithin nicht.
26. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, vorausgesetzt die
mangelnde Verbindlichkeit der Beschlüsse des EU-Verkehrsministerrates ist
nicht gegeben, Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen, und wie könnten diese
allein auf europäischer Ebene bis zum Erreichen von international
verbindlichen Festlegungen aussehen?
Nein
27. Welche Elemente sollten nach Einschätzung der Bundesregierung, das für
das Treffen der EU-Verkehrsminister am 24. Juni 2010 in Luxemburg
angekündigte einheitliche europäische Messsystem, bestehend u. a. aus
Boden- und Luftmessstationen, beinhalten, und welche Veränderungen sind
zum bisherigen Verfahren geplant?
Vorschläge über Elemente für ein nationales „Messsystem“ in Deutschland
wurden von der durch Bundesminister Dr. Peter Ramsauer initiierten Expertengruppe
erarbeitet. Der Abschlussbericht dieser Expertengruppe wird dem
Bundesminister Dr. Peter Ramsauer in Kürze vorgelegt. Als wesentliches Element wird das
bereits existierende Ceilometer-Messnetz des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
bestehend aus 52 Systemen für die zusätzliche Aufgabe einer Messung von
Vulkanaerosolen qualifiziert. Darüber hinaus sollen Hochleistungslidarsysteme beim
DWD sowie an den deutschen Forschungsinstitutionen helfen, die
Ceilometermessungen zu kalibrieren und eine Qualitätssicherung für belastbare Aussagen
über die jeweilige Vulkanaschebelastung der Luft zu garantieren. Neben den
bodengestützten Lidarmessungen ist es vorgesehen, mit Satellitensensorik die
flächenhafte Verteilung der Vulkanasche zu überwachen und mit den Ergebnissen
der Computersimulationen zu vergleichen. Weiterhin sollen situationsabhängig
Flugzeugmessungen durchgeführt werden und diese mit Messungen der
bodengestützten Systeme sowie der Flächeninformation aus Satellitendaten verglichen
werden.
Parallel zu den Messungen über die Verteilung und Konzentration von
Vulkanasche werden zukünftig die Ergebnisse weiterer Computermodelle als
zusätzliche Information über zukünftige Entwicklungen hinzugezogen. Mit dem Ziel
einer international abgestimmten Vorgehensweise in vergleichbaren Situationen
in der Zukunft hat die Bundesregierung parallel zu den Bestrebungen, ein
nationales Konzept für den Umgang mit solchen Situationen aufzubauen, über die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO inzwischen erreicht, dass
Messungen und zusätzliche Modellinformationen für die Steuerung des Luftraumes
hinzugezogen werden. Beim Treffen der EU-Verkehrsminister am 24. Juni 2010
hat die Bundesregierung erneut und nachdrücklich ein EU-weit einheitliches
Vorgehen bezüglich der Umsetzung von Mess- und Modellergebnissen in ein
Verfahren zur Luftraumsteuerung eingefordert.
Mit Hinblick auf ein europaweites „Messsystem“, besser Messnetz, wird hier
bemerkt, dass dies in den meisten EU-Ländern zunächst mit hohen
Anfangsinvestitionen verbunden ist. Deutschland ist hier zurzeit das einzige Land in der
EU, das seinen Wetterdienst bereits mit einer neuen Generation von Ceilometern
(Sichtweitenlidarsysteme) ausgerüstet hat, die die Möglichkeit einer Aufrüstung
und Auswertung im Hinblick auf Vulkanasche bieten. Heutige, sogenannte
passive Satellitensensorik bietet demgegenüber zwar den Vorteil einer flächenhaften
Einschätzung, ist aber nicht zu belastbaren, quantitativen und
wetterunabhängigen Messinformationen geeignet. Flugzeugmessungen, auch solche an
Linienflugzeugen, wiederum bieten nur eine zeitlich und örtlich sehr begrenzte
Stichprobe über die wahre Situation und können nicht als alleinige Datenbasis dienen.
Der Entwurf eines neuen ICAO-Verfahrens, das im Juni erfolgreich abgestimmt
wurde, konnte erst nach der Veröffentlichung belastbarer Grenzwerte der
Flugzeughersteller am 19. April initiiert werden. Gegenüber dem bisherigen
Verfahren, das die Luftraumsteuerung, auf Grund unklarer Gefährdungsgrenzen, auf
der Basis der bloßen Existenz von Vulkanasche vorsah, sieht das neue Verfahren
eine konzentrationsabhängige Luftraumsteuerung vor. Reale Messungen
aktueller Aschekonzentrationen werden deshalb zukünftig zur Verbesserung der
offiziellen Vulkanaschevorhersagen sowohl dem zuständigen VAAC mitgeteilt, als
auch als Datenbasis für eigene Ausbreitungsmodelle genutzt. Im Vergleich zum
bisherigen ICAO-Verfahren ist für die Zukunft die Verwendung von Messdaten
bzw. zusätzlicher Modellinformationen explizit zugelassen worden.
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Messergebnisse
des Fluges der Lufthansamaschine mit dem Forschungscontainer „Caribic“
des Mainzer Max-Planck-Instituts an Bord vom 16. Mai 2010 vor, und wie
bewertet sie etwaige Unterschiede zu den Ergebnissen der Messflüge des
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)?
Aus der Sicht der Bundesregierung hat CARIBIC mit seinen drei Messflügen
aus verschiedenen Gründen nur wenig zur Klärung der Aschebelastung in
kritischen Situationen beigetragen: Der Partikeleinlass von CARIBIC ist
grundsätzlich nur für sehr kleine Partikel geeignet. Zudem misst der verwendete
OPC nur in einem kleinen Ausschnitt des für die Massendichte maßgeblichen
Größenspektrums. Daher haben die OPC-Messwerte von CARIBIC die
tatsächliche Massenkonzentration in mit Vulkanasche kontaminierter Luft prinzipiell
mehr oder minder deutlich unterschätzt. Sowohl die verfügbaren Lidarsysteme
über Deutschland und einigen angrenzenden EU-Ländern wie auch die
Messungen eines Schweizer Messflugzeuges oder die der FALCON 20E des DLR
haben jeweils deutlich höhere Messwerte ergeben. In Übereinstimmung mit
der Antwort zu Frage 27 wird im Hinblick auf die flugzeuggestützten
Messungen hiermit noch einmal betont, dass diese generell nur einen sehr kurzen
zeitlichen und ortsspezifischen Eindruck von der zeitlich und räumlich hoch
veränderlichen Dynamik einer Vulkanasche-„Wolke“ zu vermitteln in der Lage
ist. Erst mit zeitlich kontinuierlichen bzw. flächenhaften Messungen kann
letztlich ein umfassendes Bild über die Vulkanaschekontamination gewonnen
werden, auf dessen Basis eine Luftraumsteuerung erfolgen kann, bei der die
Sicherheit oberste Priorität hat.
29. Kann die Bundesregierung Berichte von Betroffenen bestätigen, dass am
Wochenende des 8./9. Mai 2010 in Süddeutschland bei erhöhter
Konzentration von Vulkanasche neben Instrumentenflügen von Turbinenflugzeugen
auch jegliche Flüge im Sichtflugverfahren von Hobbyfliegern wie
Heißluftballons, Segelflugzeugen und Drachenfliegern untersagt wurden, und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass
nach Aussagen von Betroffenen, Segelflieger von der Deutschen
Flugsicherung GmbH aufgefordert wurden, ihren Flug sofort abzubrechen und auch
außerhalb von Flugplätzen zu landen, die Verhältnismäßigkeit der
Entscheidung?
Seit dem ersten Auftreten der Aschewolke am 15. Aril 2010 fand eine sehr
dynamische Entwicklung aufgrund sich rasch ändernden Vorhersagen über
kontaminierte Lufträume statt. Erschwerend kam hinzu, dass es seitens der Industrie
keine belastbaren technischen Grenzwerte gab, welche Aschekonzentration
bzw. kumulierten Aschemengen für Luftfahrzeuge, Triebwerke und andere
Systeme ohne Sicherheitseinbuße zulässig wären. Selbst Auswirkungen auf die
Gesundheit von Luftfahrtpersonal konnten mangels verfügbarer Daten,
insbesondere der Herstellerindustrie, nicht ausgeschlossen werden.
Neuesten Erkenntnissen zufolge wird es Einschränkungen aufgrund von
Vulkanasche, gemäß den Vorgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(EASA), nur für turbinengetriebene Luftfahrzeuge geben. Dies schließt
Turboprops mit ein. Segelflugzeuge, Gleitschirme, Hängegleiter sowie
Heißluftballons sind von diesen Einschränkungen in Zukunft ausgenommen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik, dass gegen die Vorgaben der
jeweiligen Rechtsverordnungen für Allgemeinverfügungen der Deutschen
Flugsicherung GmbH, des Luftfahrt-Bundesamtes und des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die dort enthaltene
Festlegung, dass Veröffentlichungen der genannten Institutionen im
Bundesanzeiger und/oder in den „Nachrichten für den Luftfahrer“ (NfL) zu erfolgen
haben, während der Zeit der erhöhten Konzentration von Vulkanasche in
der Luft in den letzten Wochen verstoßen wurde?
Ein Verstoß kann seitens der Bundesregierung nicht festgestellt werden, da
entsprechend der Vorgaben hierzu ein der Situation angepasstes NOTAM (Notice
to airmen = Nachrichten für Luftfahrer) veröffentlicht wurde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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