[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Müller, Alexander Graf
Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26001 –
Militärische Cyber-Operationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bereich der Cyber-Operationen wird für das Militär immer relevanter.
Bedenklich erscheint, dass einige Staaten im Cyberbereich ein Allzweckschwert
sehen, da ein Angriff mit vergleichbar wenig Ressourcen großen Schaden
verursachen kann. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Relevanz des
Cyberbereichs erkannt und den militärischen Organisationsbereich Cyber- und
Informationsraum der Bundeswehr aufgestellt. Wenig bekannt ist allerdings über
die Bedrohungslage der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
Cyberangriffen sowie über die strategische Ausrichtung Deutschlands und die
Fähigkeiten der Bundeswehr im Cyberbereich. Zudem ist eine grundrechtliche und
völkerrechtliche Einordnung militärischer Cyber-Operationen seitens der
Bundesregierung bisher nicht kommuniziert. Die vorliegende Kleine Anfrage
hat zum Ziel, diese Informationslücken zu schließen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die sichere und gesicherte sowie freie Nutzung des Cyber- und
Informationsraums ist eine elementare Voraussetzung für staatliches und privates Handeln in
unserer globalisierten Welt. Cyber-Verteidigung, einschließlich der Fähigkeit zu
Cyber-Operationen, ist als militärischer Teil der Gesamtverteidigung
verfassungsmäßiger Auftrag der Bundeswehr und stellt einen Beitrag zu einer
gesamtstaatlichen Cyber-Sicherheitsarchitektur dar. Die Bundesregierung hat die
Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik [Schulze, Matthias (2020):
Militärische Cyber-Operationen. Nutzen, Limitierungen und Lehren für Deutschland.
Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP). Deutsches Institut für Internationale
Politik und Sicherheit. SWP-Studie 15: Berlin] zur Kenntnis genommen. Die in
dieser Studie vorgenommene „Typologie militärischer Cyber-Operationen nach
Nutzungszweck“ entspricht nicht den Kategorisierungen der Bundesregierung.
Soweit die Fragesteller die Bundesregierung um Beantwortung der
nachfolgenden Fragen spezifisch anhand der in der SWP-Studie vorgenommen Typologie
ersuchen, kann die Bundesregierung diesem Ersuchen insofern nicht entspre-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26855
19. Wahlperiode 23.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
22. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
chen. Darüber hinaus bewertet die Bundesregierung grundsätzlich keine in
Studien aufgeworfenen Fragen gutachterlich.
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit immer wieder an verschiedenen
Stellen, u. a. im Rahmen von parlamentarischen Anfragen, Anhörungen („Rolle
der Bundeswehr im Cyberraum“ 2016) und Berichten (vgl. u. a.
Cybersicherheitsstrategie von 2016) zur Bedrohungslage der Bundesrepublik Deutschland
von Cyber-Angriffen, zur strategischen Ausrichtung, zu den Fähigkeiten der
Bundeswehr und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Cyber-
Operationen Stellung genommen. In dem Zusammenhang hat sie wiederholt klargestellt,
dass Cyber-Operationen denselben völker- und verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen unterliegen wie jeder Einsatz anderer (konventioneller)
militärischer Fähigkeiten auch (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 19/5472 und die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 2 und 18 auf Bundestagsdrucksache 18/6989).
1. Welche staatlichen oder staatsnahen Cyber-Operationen gegen die
Bundesrepublik Deutschlandund/oder ihrer Bündnispartner in den Jahren
2014 bis 2020, aufgegliedert nach der Typisierung der Stiftung
Wissenschaft und Politik (Schulze, Matthias [2020]: Militärische Cyber-
Operationen. Nutzen, Limitierungen und Lehren für Deutschland.
Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für Internationale
Politik und Sicherheit. SWP-Studie 15: Berlin), sind der Bundesregierung
bekannt:
a) defensive passiv/reaktive Maßnahmen (beispielsweise IT-Sicherheit
und Resilienz),
b) defensive proaktive Maßnahmen (beispielsweise Threat Hunting und
Open Source Intelligence),
c) offensive passiv/reaktive Maßnahmen, also aktive Cyber-Abwehr
und Hackbacks (beispielsweise Denial of Service, InfoOps und
Sabotage),
d) offensive proaktive Maßnahmen, sogenannte Persistant Engagement
oder Vorwärtsverteidigung auch Intelligence, Surveillance and
Reconnaissance (ISR)?
2. Welche militärischen Cyber-Operationen gegen die Bundesrepublik
Deutschland und/oder ihre Bündnispartner in den Jahren 2014 bis 2020,
aufgegliedert nach der Typisierung der o. g. Stiftung Wissenschaft und
Politik, sind der Bundesregierung bekannt?
3. Welche staatlichen, staatsnahen oder militärischen Cyber-Operationen
gegen die Bundeswehr im Rahmen mandatierter Einsätze in den Jahren
2014 bis 2020, aufgegliedert nach der o. g. Typisierung der Stiftung
Wissenschaft und Politik, sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den Sinn und Zweck von
militärischen Cyber-Operationen für die Landes- und Bündnisverteidigung,
aufgegliedert nach der Typisierung der Stiftung Wissenschaft und Politik?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Für eine gesamtstaatliche Sicherheitsvorsorge einschließlich einer effektiven
Landes- und Bündnisverteidigung sind Fähigkeiten zur Prävention und Abwehr
von Cyberangriffen unverzichtbar. Dies umfasst auch die Fähigkeit zur
Durchführung militärischer Cyber-Operationen.
Erfolgreiche Operationsführung basiert im Kern auf dem koordinierten Wirken
in allen Dimensionen – Land, Luft, See, Weltraum sowie Cyber- und
Informationsraum. Aufgrund der Verwundbarkeiten von Streitkräften im Cyber- und
Informationsraum kommt den Operationen im Cyber- und Informationsraum
auch im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung eine weiterhin
zunehmende Bedeutung zu. Die Anerkennung des Cyber-Raums als Operationsraum
durch die NATO trägt dieser gewachsenen Bedeutung des Cyber-Raums für die
Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit des Bündnisses Rechnung.
5. Wie häufig sind militärische Cyber-Operationen Gegenstand von
Übungen der Bundeswehr (bitte nach der Typisierung der Stiftung
Wissenschaft und Politik aufteilen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung der gestellten Fragen in der Öffentlichkeit gerichtet. Gleichwohl ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
eine Beantwortung der Frage 5 nicht in offener Form erfolgen kann.
Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Fragesteller mit
den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem
Staatswohl führt zu einer höheren Gewichtung der Sicherheitsinteressen bzw. des
Staatswohls. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen entsprechend einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.
Die in der Antwort aufgeführten Aktivitäten können unter Umständen
quantitativ und qualitativ Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Bundeswehr und die
Art und Weise, wie diese operativ zum Einsatz kommen, zulassen.
Deshalb sind diese Angaben als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.*
6. Im Verbund mit welchen Akteuren werden militärische Cyber-
Operationen durch die Bundeswehr geübt (bitte nach Typisierung und Akteur
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung der gestellten Fragen in der Öffentlichkeit gerichtet. Gleichwohl ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
eine Beantwortung der Frage 6 nicht in offener Form erfolgen kann.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Fragesteller mit
den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem
Staatswohl führt zu einer höheren Gewichtung der Sicherheitsinteressen bzw. des
Staatswohls. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen entsprechend einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.
Die in der Antwort aufgeführten Aktivitäten können unter Umständen
quantitativ und qualitativ Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Bundeswehr und die
Art und Weise, wie diese operativ zum Einsatz kommen, zulassen.
Deshalb sind diese Angaben als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.*
7. Erfüllt die Bundeswehr partiell oder vollständig die technischen und
personellen Voraussetzungen zur Durchführung von militärischen Cyber-
Operationen (bitte nach Typisierung der Stiftung Wissenschaft und
Politik und Erfüllungsgrad der jeweiligen Fähigkeit aufgliedern)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Nach der Aufstellung des Zentrums für Cyber-Operationen (ZCO) im Jahr
2018 als eigenständiges, operationelles Zentrum im militärischen
Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum (CIR) soll es bis zum Jahr 2022 seine
Full Operational Capability (FOC, entspricht der vollen Betriebsbereitschaft)
erreichen und somit die Zielstruktur im Rahmen der ausplanbaren
Dienstpostenumfänge einnehmen. Dabei soll das ZCO von derzeit rund 150 Dienstposten
auf über 300 Dienstposten aufwachsen.
8. Welche Cyber-Operationen wurden im Rahmen mandatierter Einsätze
der Bundeswehr durch die Bundeswehr oder für die Bundeswehr
durchgeführt (bitte nach Mandat und Jahr aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 auf
Bundestagsdrucksache 19/6663 wird verwiesen.
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung der gestellten Fragen in der Öffentlichkeit gerichtet. Gleichwohl ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
eine Beantwortung der Frage 8 nicht in offener Form erfolgen kann.
Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Fragesteller mit
den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem
Staatswohl führt zu einer höheren Gewichtung der Sicherheitsinteressen bzw. des
Staatswohls. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind
Informationen entsprechend einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch
Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Die in der Antwort aufgeführten Aktivitäten können unter Umständen
quantitativ und qualitativ Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Bundeswehr und die
Art und Weise, wie diese operativ zum Einsatz kommen, zulassen.
Deshalb sind diese Angaben als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“eingestuft.*
9. Wie häufig sind sogenannte InfoOps Gegenstand von Übungen der
Bundeswehr?
10. Im Verbund mit welchen Akteuren werden sogenannte InfoOps geübt
(bitte nach Akteur und Häufigkeit aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Informations-Operationen (InfoOps) sind eine koordinierende Stabsfunktion,
die grundsätzlich in allen Stäben ab der Divisionsebene wahrgenommen wird.
Insbesondere in den multinationalen Großverbänden ab Korpsebene ist diese
Aufgabe funktional in den jeweiligen Stäben vorhanden und findet somit
Anwendung in nahezu allen Übungen.
Das Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (ZOpKomBw) hat
als zentrale zuständige Stelle für InfoOps in der Bundeswehr im Jahr 2018 an
sechs, im Jahr 2019 an sieben und im Jahr 2020 an zwei Übungen
teilgenommen, in denen mindestens Teile des Aufgabenspektrums InfoOps abgebildet
wurden. Pandemiebedingt ist das Übungsaufkommen 2020 nicht repräsentativ.
Das ZOpKomBw unterstützt auf Anforderung die jeweiligen Großverbände
und Dienststellen der Bundeswehr (Einsatzführungskommando der
Bundeswehr und Divisionen) und multinationale Verbände, darunter ein NATO Joint
Forces Command oder die Very High Readiness Joint Task Force der NATO.
11. Welche sogenannten InfoOps wurden seitens der Bundeswehr bisher
durchgeführt, unterteilt nach
a) InfoOps zur Verbreitung von Informationen an Kombattanten oder
Zivilbevölkerung,
b) InfoOps zur Bekämpfung von Propaganda anderer Akteure?
Grundsätzlich sind InfoOps im Verständnis von NATO und Bundeswehr als
Stabsfunktion im Führungsprozess immer Gegenstand von Übungen und
Einsätzen. Es handelt sich somit nicht, wie hier impliziert, um separate
Operationen, so dass auch keine Statistiken hierzu vorliegen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
12. Da laut dem o. g. Papier der Stiftung Wissenschaft und Politik in der
strategischen Leitlinie „Cyber-Verteidigung“ aus dem Jahr 2015 die
Erstellung von Lagebildern zu gegnerischen Systemen als ein Ziel von
Offensiven Militärischen Cyber-Operationen (OMCO) benannt wird, wie
erfolgt eine dementsprechende aktive Cyberspionage durch die
Bundeswehr oder den Bundesnachrichtendienst (BND) zur Erhebung von
Schwachstellen gegnerischer Systeme, oder ist diese zukünftig
vorgesehen (wenn ja, bitte aufschlüsseln, gegenüber welchen Nationen)?
a) Wie gestaltet sich der operative und rechtliche Rahmen für einen
diesbezüglichen Austausch zwischen der Bundeswehr und dem
BND?
Die Fragen 12 und 12a werden zusammen beantwortet.
Der Austausch von Informationen zwischen Bundeswehr und dem
Bundesnachrichtendienst (BND) ist derzeit rechtlich in § 23 Absatz 1 des Gesetzes
über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) (Übermittlung an den BND) sowie
in § 24 Absatz 1 und 3 BNDG (Übermittlung durch den BND) geregelt. Der
BND darf Informationen grundsätzlich an inländische öffentliche Stellen
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der
Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit
benötigt.
b) Wird die Fähigkeit der aktiven Cyberspionage durch die Bundeswehr
oder den BND zur Erhebung von Schwachstellen gegnerischer
Systeme für den Verteidigungsfall geübt?
c) Wenn ja, wie häufig und im Verbund mit welchen Akteuren werden
die Übungen durchgeführt?
Die Fragen 12b und 12c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Erstellung von Lagebildern ist ein grundsätzlicher Bestandteil von
Übungen auch für den Verteidigungsfall.
Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 18/6989 und zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
19/3420 verwiesen.
Die Frage betrifft im Übrigen solche Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der Methodik und zu
besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse
auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BND ziehen könnten.
Dies würde für den BND eine höchst folgenschwere Einschränkung der
Informationsgewinnung bedeuten, wodurch der gesetzliche Auftrag des BND, die
Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von
außen- und sicherheits-politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG), nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung und Auswertung auslandsspezifischer Informationen durch den
BND ist jedoch für die Sicherheits- und Außenpolitik der Bundesrepublik
Deutschland unerlässlich. Würde der BND in seinen Möglichkeiten der
Informationsgewinnung beeinträchtigt, drohten empfindliche Informationslücken im
Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND
ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die
Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Schon bei dem Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, aufgrund derer das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung
noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu werten.
13. Welche Vorfälle der strategischen Informationsbeeinflussung in
Deutschland oder bei deutschen Staatsbürgern in den Jahren 2014 bis 2020 sind
der Bundesregierung bekannt?
a) Wie viele davon kann die Bundesregierung Quellländern oder
einzelnen Akteuren in Quellländern attribuieren (bitte nach Vorfall und
Land aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 13a werden zusammen beantwortet.
Bezüglich Vorfällen der strategischen Informationsbeeinflussung in
Deutschland oder bei deutschen Staatsbürgern in den Jahren 2014 bis 2020 ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
dieser Teil der Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet
werden kann. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden
Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen ausreichend Rechnung zu tragen. Gegenstand der Frage sind solche
Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen –
gleichfalls von Verfassungsrang – wie das Staatswohl begrenzt.
Eine Beantwortung würde weitgehende Rückschlüsse auf die Erkenntnislage
zulassen und damit mittelbar auch auf das Aufklärungspotenzial der
Sicherheitsbehörden schließen lassen. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen
derartig schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. In
der Abwägung des Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten
einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das Recht der
Abgeordneten daher ausnahmsweise zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die
Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des
angefragten Sachverhaltes zu werten.
b) Welche Kriterien liegen einer Zuordnung zu Quellländern zugrunde?
c) Wie und durch wen wurden diese Kriterien entwickelt, und welcher
Akteur ist für eine Anpassung zuständig?
Die Fragen 13b und 13c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die fachliche Analyse und eine darauf aufbauende Zuordnung von
Quellenländern hängt vom Einzelfall ab und kann Erkenntnisse der Nachrichtendienste
des Bundes, forensische Befunde aus dem Cyberbereich, Erkenntnisse aus
öffentlich zugänglichen Informationen und Erkenntnisse aus
Ermittlungsverfahren beinhalten, die je nach konkreter Fallgestaltung unterschiedlich in eine
wertende Gesamtbetrachtung einfließen. Die zugrunde liegende Methodik wird
kontinuierlich weiterentwickelt.
14. Hat die Bundesregierung die strategische Informationsbeeinflussung
durch russische Quellen in Deutschland oder bei deutschen Staatsbürgern
bewertet?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Russische Akteure haben in einzelnen Fällen Maßnahmen der
Informationsbeeinflussung durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung
auch für die Zukunft eine Gefahr in einer solchen strategischen
Informationsbeeinflussung.
15. Welche Maßnahmen werden zur Identifizierung strategischer
Informationsbeeinflussung durch russische Quellen eingesetzt?
Welche Gegenmaßnahmen werden diesbezüglich eingesetzt?
16. Welche Maßnahmen sollen zukünftig zur Identifizierung strategischer
Informationsbeeinflussung durch russische Quellen eingesetzt werden?
Welche Gegenmaßnahmen sollen zukünftig diesbezüglich eingesetzt
werden?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung nutzt die rechtlich zulässigen Mittel der offenen sowie
verdeckten Informationsbeschaffung, um strategische
Informationsbeeinflussung zu identifizieren.
Maßnahmen zur Abwehr strategischer Informationsbeeinflussung erfolgen
seitens der Bundesregierung auf Basis von Einzelfallentscheidungen. Ergänzend
können präventive Maßnahmen, u. a. zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für
entsprechende Bedrohungen, zum Einsatz kommen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die strategische
Informationsbeeinflussung durch chinesische Quellen in Deutschland oder bei deutschen
Staatsbürgern?
Chinesische Akteure haben in Einzelfällen Maßnahmen der
Informationsbeeinflussung durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung auch
für die Zukunft eine Gefahr in einer solchen strategischen
Informationsbeeinflussung.
18. Welche Maßnahmen werden zur Identifizierung strategischer
Informationsbeeinflussung durch chinesische Quellen eingesetzt?
Welche Gegenmaßnahmen werden diesbezüglich eingesetzt?
19. Welche Maßnahmen sollen zukünftig zur Identifizierung strategischer
Informationsbeeinflussung durch chinesische Quellen eingesetzt werden?
Welche Gegenmaßnahmen sollen zukünftig diesbezüglich eingesetzt
werden?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 15 und 16 wird verwiesen.
20. Welche Prüfvorschriften gibt es beim Einkauf neuer Waffensysteme, und
durch welche Stelle wird die Prüfung durchgeführt?
a) In welcher Regelmäßigkeit wird das IT-Sicherheitsniveau von
bestehenden Waffensystemen der Bundeswehr überprüft?
b) Welche Stelle ist für die Überprüfung von bestehenden
Waffensystemen zuständig?
Die Fragen 20 bis 20b werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Waffensysteme werden grundsätzlich mit der Einführung sowie vor Einsätzen
und Übungen nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) akkreditiert, wenn sie Informationen ab „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ verarbeiten. Zudem werden sie in regelmäßigen,
dreijährlich stattfindenden Inspektionen sowie bei Ablauf von Fristen zur
Abstrahlsicherheit untersucht. Davon unbenommen erfolgen regelmäßige Kontrollen und
Prüfungen durch die zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten.
Für die Überprüfung von Waffensystemen sind unterschiedliche Stellen
zuständig. Die Prüfgruppe IT-Sicherheit der Wehrtechnischen Dienststelle 81 in
Greding unterstützt die jeweiligen Projektleiter im Rahmen der Realisierung von
Waffensystemen.
Die Akkreditierung bei der Übernahme zur Nutzung und in der Nutzungsphase
bzw. bei Einsätzen und Übungen erfolgt durch die Deutsche militärische
Security Accreditation Authority (DEUmilSAA) nach den Vorgaben des BSI mit
Unterstützung aus dem Bereich Schwachstellenanalyse im Zentrum für
Cybersicherheit der Bundeswehr (ZCSBw). In ausgewählten Fällen wird eine
erweiterte Überprüfung auch durch einen Penetrations-Test durchgeführt.
c) Ist eine Erhöhung der Überprüfungsfrequenz geplant?
Auf Grundlage einer fachlichen Bewertung ist eine Erhöhung der
Überprüfungsfrequenz nicht vorgesehen.
d) Wie sehen Ablauf und Inhalt einer solchen Überprüfung aus?
Der Akkreditierungsprozess gliedert sich in Phasen:
– Durchführung eines Akkreditierungsplanungsgesprächs mit der Festlegung
des Prüfumfangs und Prüftiefe durch den Akkreditierenden.
– Prüfung der Informationssicherheitsdokumentation durch die DEUmilSAA.
– Überprüfung der in der Informationssicherheitsdokumentation
beschriebenen Informationssicherheitsmaßnahme auf ihre Umsetzung im System in
seiner Einsatzumgebung, auch mittels Schwachstellenanalysen.
– Ausstellung einer Akkreditierungsbescheinigung bzw. eines sogenannten
„Statement of Compliance (SoC)“ nach erfolgreich abgeschlossener
Prüfung durch die DEUmilSAA.
Der Ablauf von Vor-Ort-Inspektionen erfolgt anhand einer durch den Chief
Information Security Officer der Bundeswehr (CISOBw) vorgegebenen
bundeswehreinheitlichen Prüfliste, die die Inhalte des IT-Grundschutzes berücksichtigt
und weitere Vorgaben macht. Diese Prüfliste ist modular aufgebaut. Der Inhalt
der Prüfliste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Soldatinnen und Soldaten
die Möglichkeit haben, dienstliche Angelegenheiten auch remote über
sichere Kanäle zu kommunizieren?
a) Wann stellt die den Messenger BwChat allen Soldatinnen und
Soldaten im Regelbetreib zur Verfügung, und wie sieht der Zeitplan für
den Rollout aus?
Die Fragen 21 und 21a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundeswehr hat zum 31. Dezember 2020 den auf Basis stashcat pilotierten
Messenger BwChat durch einen auf Open Source basierenden BwMessenger
ersetzt, der auf Bw-eigener IT-Infrastruktur durch die BWI GmbH betrieben
wird.
Der BwMessenger ist für alle Bundeswehr-Angehörigen auf dienstlichen
Endgeräten seit April 2020 und auf privaten Endgeräten seit November 2020 im
Regelbetrieb verfügbar und kann bei steigenden Nutzerzahlen bedarfsgerecht
erweitert werden.
b) Erfolgt seitens der Bundesregierung eine Sensibilisierung von
Soldatinnen und Soldaten hinsichtlich der Gefahr einer unsicheren
Kommunikation über Messenger wie WhatsApp und Facebook Messenger?
Die Beschäftigten werden durch ihre Dienststelle zum sicheren Umgang mit
Informationen und Daten in Social Media und mit Messengern hinreichend
geschult, sensibilisiert und belehrt. Anlassbezogene Belehrungen finden beim
Wechsel der Dienststelle, bei Aufnahme von sicherheitsempfindlichen
Tätigkeiten und vor Einsätzen statt.
22. Wie die Bundesregierung die grundrechtlichen und völkerrechtlichen
Fragestellungen zum Einsatz von Cyber-Operationen gegen eine andere
Nation bewertet (bitte nach Typisierung der Stiftung Wissenschaft und
Politik aufschlüsseln)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Das Völkerrecht findet – wie bei jeder anderen militärischen Operation – auch
auf Cyber-Operationen gegen einen anderen Staat Anwendung. Sollten von
Cyber-Operationen gegen einen anderen Staat auch private Dritte bzw.
potenzielle Grundrechtsträger betroffen sein, sind die gegebenenfalls anwendbaren
und einschlägigen Grundrechte zu beachten. Insofern ist es eine Frage des
Einzelfalls und es lässt sich nicht pauschal beantworten, welche völker- bzw.
grundrechtlichen Regeln auf eine militärische Operation Anwendung finden.
23. Wurden seitens der Bundesregierung die verfassungsrechtlichen
Grundlagen für den Einsatz von OMCO in Friedenszeiten geprüft,
a) wenn ja, zu welchem Schluss kam die Prüfung,
b) wenn nein, soll eine solche Prüfung noch erfolgen?
24. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus in Bezug auf
eigenen Aktivitäten in Bezug auf Übung und Anwendung von OMCO?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 23 und 24 gemeinsam
beantwortet.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für Cyber-Operationen in
Friedenszeiten wurden seitens der Bundesregierung geprüft. Die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit hängt maßgeblich davon ab, ob eine solche Operation als
Wahrnehmung des Verfassungsauftrags der Streitkräfte zur Verteidigung nach
Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. im Rahmen eines
Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikel 24 Absatz 2 GG
erfolgt und erfordert eine Prüfung des Einzelfalls.
25. Welche Bemühungen unternimmt die Bundesregierung zur Schaffung
verbindlicher völkerrechtlicher Abkommen über den Einsatz von
militärischen Cyber-Operationen?
Das geltende Völkerrecht zur Einhegung militärischer Maßnahmen, darunter
u. a. die Charta der Vereinten Nationen und das humanitäre Völkerrecht, ist
auch in Bezug auf den Einsatz von militärischen Cyber-Operationen
anwendbar. Insoweit gibt es keine Regelungslücke.
Die Bundesregierung setzt sich auf internationaler Ebene aktiv dafür ein, ein
gemeinsames Verständnis darüber zu schaffen, wie die bereits existierenden
und geltenden völkerrechtlichen Regeln auf Cyber-Operationen Anwendung
finden. Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 10b auf
Bundestagsdrucksache 17/6971 und zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/2307 wird
verwiesen.
26. Wie sind die verschiedenen Arten von Cyber-Operationen
völkerrechtlich einzuordnen (bitte nach Typen aufschlüsseln)?
Wann liegt insbesondere ein Einsatz von Gewalt nach Artikel 2 Absatz 4
der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) oder ein Verstoß gegen
das Gebot der Nichteinmischung nach Artikel 2 Absatz 1 UN-Charta
vor?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Grundsätzlich ist ein Verstoß gegen das Gewaltverbot gemäß Artikel 2
Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) im Falle einer Cyber-
Operation dann gegeben, wenn diese nach Umfang und Wirkung mit einer
traditionellen kinetischen Gewaltanwendung vergleichbar ist. Hinsichtlich des
völkergewohnheitsrechtlich geltenden und aus Artikel 2 Absatz 1 UN-Charta
ableitbaren Interventionsverbots, welches eine Einmischung in die inneren
Angelegenheiten (sog. domaine réservé) eines anderen Staates unter Anwendung
von Zwang verbietet, gilt im Grundsatz Ähnliches: Das Interventionsverbot
kann dann verletzt sein, wenn eine Einmischung in die inneren
Angelegenheiten mit einer Zwangsausübung einhergeht, die in Umfang und Wirkung mit
herkömmlichen, also nicht cyber-bezogenen Zwangsmaßnahmen vergleichbar ist.
Wann jeweils konkret eine entsprechende Vergleichbarkeit nach Umfang und
Wirkung gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal
beantworten.
27. Unter welchen Voraussetzungen überschreitet nach Ansicht der
Bundesregierung ein Cyberangriff die Schwelle zu einem bewaffneten Angriff
und löst damit das in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen
verankerte Recht auf (militärische) Selbstverteidigung aus?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache
18/6989 wird verwiesen.
28. Wann sind die jeweiligen Arten von Cyberoperationen völkerrechtlich
zulässig, einseitig und als Reaktion oder Verteidigungsmaßnahme auf
Handeln eines ausländischen Staates?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/2307 wird verwiesen.
Es gilt, eine Cyber-Operation darf sich nicht außerhalb der durch das
Gewaltverbot und das Interventionsverbot sowie durch andere ggf. einschlägige
völkerrechtliche Normen – wie z. B. menschenrechtliche und humanitär-
völkerrechtliche Verpflichtungen – gesetzten Grenzen bewegen. Maßstab für die
völkerrechtliche Zulässigkeit von Cyber-Operationen eines Staates, die als
Reaktion auf gegen diesen Staat gerichtete Maßnahmen und unter Eingriff in Rechte
des (Ziel-)Staats erfolgen, ist das Vorliegen von völkerrechtlich anerkannten
Umständen, welche die Rechtswidrigkeit ausschließen (vgl. Artikel 20 ff. der
Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige
Handlungen der International Law Commission).
29. Welche Regelungen des humanitären Völkerrechts wären aus Sicht der
Bundesregierung auf die verschiedenen Cyber-Operationen anwendbar?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Soweit das humanitäre Völkerrecht auf eine Cyber-Operation im gegebenen
Einzelfall Anwendung findet, die Cyber-Operation also im Kontext eines
bewaffneten Konflikts erfolgt, sind dies z. B. das Unterscheidungsgebot, das
Verbot exzessiver ziviler Begleitschäden und das Gebot, Vorsichtsmaßnahmen zum
Schutz der Zivilbevölkerung bei der Planung eines Angriffs zu ergreifen.
30. Plant die Bundesregierung das Verfassen und die Herausgabe einer
Cyberdoktrin, ähnlich dem Department-of-Defense-Cyber-Strategy-
Dokument?
a) Wenn ja, wann soll ein solches Dokument erscheinen?
Die Fragen 30 und 30a werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit eine Aktualisierung der Cyber-
Sicherheitsstrategie 2016. Auf dieser Basis wird eine Aktualisierung der Strategischen
Leitlinie Cyber-Verteidigung im Geschäftsbereich BMVg erfolgen. Die
Veröffentlichung einer Cyber-Doktrin, die dem Department of Defense Cyber
Strategy-Dokument ähnelt, ist derzeit nicht geplant.
b) Wenn nein, sieht die Bundesregierung einen Bedarf an einer
wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Debatte über Einsatz, Sinn und
Zweck von militärischen Cyber-Operationen?
Eine gesellschaftliche und wissenschaftliche Debatte über militärische Cyber-
Operationen findet aus Sicht der Bundesregierung bereits statt. Diese wird von
der Bundesregierung auch befürwortet.
c) Wenn ja, welche Dokumente plant die Bundesregierung als
Informationsgrundlage für eine solche Debatte zu veröffentlichen?
Die Bundesregierung wird weiterhin aktiv an der Debatte teilnehmen und etwa
im Rahmen von öffentlichen Anhörungen über ihre Arbeit informieren.
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ISSN 0722-8333]