[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26076 –
Umgang mit diskriminierendem Verhalten im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24259
teilte die Bundesregierung mit, dass es in den letzten fünf Jahren im
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zwei Verdachtsfälle auf
Rechtsextremismus gegeben habe. Im ersten Fall sei die Personalbetreuung am
14. Juni 2017 über einen anonymen Hinweis informiert worden, dass der
Mitarbeiter bis kurz vor der Meldung NPD-Mitglied gewesen sei und sich
teilweise erfolgreich für die NPD um politische Mandate beworben habe. Bei dem
zweiten Fall habe es einen anonymen Hinweis auf eine mögliche
Mitgliedschaft des Mitarbeiters in „rechtsgerichteten Gruppierungen“ gegeben. Beide
Beschäftigungsverhältnisse seien durch das BAMF beendet worden (Antwort
zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/24259). Ferner sei der
Bundesregierung ein Verdachtsfall im Phänomenbereich Islamismus und Islamistischer
Terrorismus bekannt. Zur Frage, worauf dieser Verdacht sich gründete, machte
die Bundesregierung keine Angaben (Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/24259).
Nach Informationen, die an die Fragestellerinnen und Fragesteller
herangetragen wurden, ist es im BAMF bereits vorgekommen, dass Meldungen über
diskriminierendes Verhalten vermieden wurden, weil die Betreffenden ein
Bekanntwerden ihrer Identität, berufliche Nachteile oder andere negative
Konsequenzen fürchteten. Auch sollen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im
Anschluss an die Meldung von diskriminierendem Verhalten an eine zentrale
Stelle im BAMF von direkten Vorgesetzten zu einem dienstlichen Gespräch
vorgeladen worden sein, in dem sie sich für die Meldung rechtfertigen sollten.
Diskriminierende Verhaltensweisen könnten nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller im BAMF also weitaus häufiger vorkommen, als es
die oben genannten Zahlen vermuten lassen. Dies wirft die Frage auf, wie das
Meldewesen künftig verbessert und die meldenden Personen geschützt werden
können.
Offenbar sieht auch die BAMF-Leitung die Notwendigkeit, die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde zu den Themen Rassismus,
Rechtsextremismus und Antidiskriminierung weiterzubilden. So werden seit Juni 2018
dreitägige Schulungen zu „Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung“ an-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26495
19. Wahlperiode 08.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 4. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
geboten, an denen bis Mai 2020 bereits rund 900 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aus allen Ebenen des Bundesamts teilgenommen haben. Um diese
Schulungen dauerhaft im BAMF anbieten zu können, wurden 2019 darüber
hinaus 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Diversity-Trainerinnen und
Diversity-Trainern ausgebildet. Mit den Weiterbildungen wird das Ziel
verfolgt, die „Diversitätskompetenz“ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
stärken. Zusätzlich soll ihre Fähigkeit verbessert werden, individuelle,
institutionelle und gesellschaftliche Diskriminierungen zu erkennen und
entsprechende Handlungsstrategien dagegen zu entwickeln (
https://www.bamf.de/Sha
redDocs/Meldungen/DE/2020/20200127-am-schulung-diversity-pilotphase-ab
geschlos-sen.html;jsessionid=8A7ED8318CD19FF264AEA402505D8C54.int
ernet282?nn=282388).
Im Mai 2020 wurde ferner das im BAMF-Qualifizierungszentrum
angesiedelte Großprojekt „Diversity im BAMF – Prävention und Antidiskriminierung“
gestartet. In diesem Rahmen erarbeitet ein Projektteam ein ganzheitliches
Konzept gegen „Rechtsextremismus, Rassismus und anti-muslimische
Tendenzen“. Auch sollen behördenübergreifende Netzwerktreffen stattfinden,
Beschäftigte befragt und weitere abteilungsübergreifende Workshops entwickelt
werden
https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2020/20200526-a
m-diversity-tag.html).
Soweit im Folgenden Kenntnisse der Bundesregierung abgefragt werden,
gehen die Fragestellerinnen und Fragesteller davon aus, dass sich die
Bundesregierung solche Kenntnisse durch entsprechende An- und Nachfragen an das
BAMF zu verschaffen versucht.
1. An welche behördeninterne Stelle bzw. Stellen können sich Beschäftige
des BAMF wenden, um Hinweise auf diskriminierendes Verhalten zu
melden?
Beschäftigte des BAMF können sich hierzu an die im Justiziariat der Behörde
angesiedelte „Zentrale Hinweisannahme“ für externes und internes
Fehlverhalten mit Bezug zu den Aufgaben des BAMF (ZHA) sowie an die
„Beratungsstelle für schwerwiegende Konflikte am Arbeitsplatz, Mobbing und sexuelle
Belästigung“ (BKMS) wenden. Letztere ist eine separate Organisationseinheit
in der Referatsgruppe 11.
2. Inwieweit wird bei der Meldung, Registrierung und weiteren
Bearbeitung ggf. zwischen Verhaltensweisen, die strafrechtlich relevant sind und
solchen, die dies nicht sind, aber arbeits- und disziplinarrechtliche
Maßnahmen nach sich ziehen könnten, unterschieden?
Ist bei einer Meldung nach erster Sichtung durch das Justiziariat ein
strafrechtlich relevantes Verhalten nicht auszuschließen, findet eine entsprechende
Kategorisierung als Vorgang der ZHA statt. Liegen keine Anhaltspunkte für die
Erfüllung eines Straftatbestandes vor, besteht jedoch der Verdacht eines
dienstoder pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitarbeitenden, wird der Hinweis als
Dienstaufsichtsbeschwerde registriert.
Auch bei der BKMS wird bei der Bearbeitung eingehender Meldungen eine
juristische Expertise eingebunden, die die rechtliche Dimension beurteilt.
Ebenfalls sind die Mitarbeitenden der BKMS in Sachen Erkennung und Umgang mit
der strafrechtlichen Relevanz bei der Sachbearbeitung entsprechender
Meldungen geschult.
3. Wie viele Meldungen von diskriminierenden Verhaltensweisen gab es
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2020 im
BAMF (bitte nach Jahren aufschlüsseln und soweit möglich auch nach
Diskriminierungsmerkmalen differenzieren)?
Seit der Einrichtung der ZHA im Jahr 2019 wurden drei gemeldete Fälle (2020)
diskriminierenden Verhaltens verzeichnet. In zwei Fällen wurde der Vorwurf
rechter Gesinnung erhoben, im dritten Fall handelte es sich um den Vorwurf der
Diskriminierung aufgrund religiöser Weltanschauung.
Die BKMS wurde Ende 2018 eingerichtet. Seit ihrer Gründung verzeichnete
die Stelle zehn Sachverhalte (2019: vier; 2020: sechs), in denen
Diskriminierung als Grund der Hinwendung seitens der Ratsuchenden angegeben wurde.
Bei neun von zehn Fällen handelte es sich nach umfassendem
Klärungsverfahren seitens der BKMS um zwischenmenschliche Dynamiken. Soweit es in den
Jahren 2015 bis 2018 Fälle von diskriminierenden Verhaltensweisen gab,
wurde diese aus datenschutzrechtlichen Gründen statistisch nicht erfasst.
4. Zu welchem ungefähren Anteil betrafen diese Meldungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Anhörungen und Entscheidungen in
Asylverfahren zuständig sind, sowie Beschäftigte im Sicherheitsreferat des
BAMF (bitte differenzieren)?
Die drei Fälle der ZHA betrafen Mitarbeitende, die für Entscheidungen in
Asylverfahren zuständig sind. Meldungen, die Beschäftigte im Bereich Sicherheit
des BAMF betreffen, sind nicht bekannt.
Bei der BKMS waren in acht Fällen meldende Personen für Anhörungen und
Entscheidungen im Asylverfahren zuständig. In keinem Fall waren
Beschäftigte aus dem Bereich Sicherheit betroffen.
5. Welche Angaben lassen sich zu den Inhalten und der Form von
diskriminierenden Verhaltensweisen machen, was waren beispielsweise typische
Äußerungen und Handlungen, und wie wird unterhalb der Schwelle der
Strafbarkeit oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses damit
umgegangen?
Werden Entscheiderinnen und Entscheider versetzt, solange der Vorwurf
ungeklärt ist bzw. nachdem er bestätigt wurde?
Bei den Fällen der ZHA handelte es sich um Äußerungen außerhalb einer
Anhörungssituation im Kollegenkreis, aus denen nach Schilderung der
Hinweisgeber eine rassistische Gesinnung entnommen werden konnte. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Eine generelle Verfahrensregelung zum Umgang mit Entscheiderinnen und
Entscheidern oder auch anderen Personengruppen gibt es nicht, vielmehr prüft das
BAMF einzelfallbezogen, welche konkrete(n) Maßnahmen zu ergreifen sind.
Hierbei kommt es insbesondere auf die Tätigkeit des potenziell
Diskriminierenden und die Schwere des Diskriminierungsvorwurfs an.
6. Was ist der Bundesregierung über rassistische, antimuslimische,
antisemitische und antiziganistische sowie sexistische und homophobe
Äußerungen, Verhaltensweisen und Diskriminierungen im BAMF bekannt?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. Wie wird im BAMF mit Meldungen von diskriminierendem Verhalten
weiter verfahren?
a) Findet eine Weiterleitung zentral eingegangener Meldungen in das
Arbeitsumfeld, das Referat und den Teambereich der meldenden
Person statt, und falls ja, warum?
b) Wird dabei den Vorgesetzten der meldenden Person deren Identität
mitgeteilt, und wie wird dies ggf. begründet?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Weiterleitung zentral eingegangener Meldungen in das Arbeitsumfeld, das
Referat und den Teambereich der meldenden Person durch das Justiziariat
findet grundsätzlich nicht statt. Soweit ein gemeldeter Sachverhalt als
Dienstaufsichtsbeschwerde zu qualifizieren ist, ist der betroffenen Person sowie dem
Vorgesetzten die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die meldende
Person – soweit von dieser der Wunsch nach Anonymität geäußert wurde oder
ein solcher sich aus dem Sachzusammenhang ergibt – wird auf die
beabsichtigte Weiterleitung der Dienstaufsichtsbeschwerde hingewiesen.
Soweit eine Meldung als „Zentraler Hinweis“ zu qualifizieren ist und eine
weitere Bearbeitung des eingegangenen Hinweises in anonymer Form nicht
möglich ist, da die Identität der meldenden Person (indirekt) bekannt werden würde,
wird diese hierauf hingewiesen. In solchen Fällen wird dem Hinweis
grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Offenlegung der Identität des
Meldenden nachgegangen.
Eine Weiterleitung der Hinweise findet in solchen Fällen nur statt, sofern die
meldende Person vor dem Hintergrund der Offenlegung der Identität an der
weiteren Bearbeitung festhält. Im Übrigen wird entsprechend § 9 Absatz 2 und
3 des Entwurfs zum Hinweisgeberschutzgesetz verfahren.
c) Welche Vorkehrungen werden getroffen, um zu verhindern, dass die
Identität des Hinweisgebers oder der Hinweisgeberin direkt oder
indirekt an die gemeldete Person gelangt?
Soweit der Hinweisgeber anonym bleiben möchte, werden außerhalb des in der
Antwort zu Frage 7a geschilderten Ablaufs sämtliche Meldungen grundsätzlich
streng vertraulich behandelt.
Auch die BKMS behandelt die gemeldeten diskriminierenden Verhaltensweisen
vertraulich.
8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Hinweisgeberinnen
und Hinweisgeber auf diskriminierendes Verhalten nach der Abgabe
einer Meldung bei einer zentralen, behördeninternen Stelle im BAMF
durch direkte Vorgesetzte zur Teilnahme an einem dienstlichen Gespräch
aufgefordert wurden, in welchem sie sich für die Abgabe der Meldung
rechtfertigen sollten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wie
bewertet sie solche Vorgänge gegebenenfalls?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Meldungen über
diskriminierendes Verhalten zur Folge hatten, dass die meldende Person
anschließend in ihrem Arbeitsumfeld belästigt, gemobbt oder
eingeschüchtert wurde, und welche Strategien gibt es ggf. im BAMF, um dies zu
unterbinden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 7b verwiesen.
10. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Meldungen über
diskriminierendes Verhalten für die meldenden Personen berufliche
Nachteile im BAMF zur Folge hatten, um welche Nachteile handelte es sich
konkret, und welche Strategien gibt es ggf. im BAMF, um dem
entgegenzuwirken?
Das BAMF beachtet selbstverständlich das Maßregelungsverbot des § 612a des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ergibt sich entsprechend für Beamtinnen und
Beamte jedenfalls aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Übrigen wird
auf die Wahrung der Anonymität geachtet, vgl. hierzu die Antwort auf Frage 7
bis 7b. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor.
11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass Meldungen über
diskriminierendes Verhalten im BAMF zum Teil vermieden werden, weil
die Betreffenden ein Bekanntwerden ihrer Identität, berufliche Nachteile
oder andere negative Konsequenzen fürchten (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Konsequenzen zieht sie ggf. daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
12. Gibt es einen Zusammenhang zwischen derartigen Vorkommnissen und
dem verstärkten Bemühen des BAMF, seine Beschäftigten zu den
Themen Rassismus, Rechtsextremismus und Antidiskriminierung zu
sensibilisieren?
Hinweise auf einen Zusammenhang im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
13. Welche weiteren Gründe und ggf. Problemanalysen waren
ausschlaggebend für die Aufnahme der verschiedenen in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Antidiskriminierungs-, Antirassismus- und
Diversity-Maßnahmen im BAMF?
Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen sowie die Etablierung
eines ganzheitlichen Strategieprojekts „Diversity und Antidiskriminierung“
fußen maßgeblich auf den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) sowie den Selbstverpflichtungen durch die Unterzeichnung der Charta
der Vielfalt und dem Leitbild des BAMF. Diesen Vorgaben und
Selbstverpflichtungen wird durch die Entwicklung und Implementierung von entsprechenden
Maßnahmen auf individueller und institutioneller Ebene in Federführung des
Referats „Personalqualifizierung, Qualifizierungszentrum“ in Kooperation mit
Fachreferaten im BAMF entsprochen. Diversitätskompetenz ist
Schlüsselkompetenz in einer Behörde, deren Hauptaufgaben im Schutz vor Verfolgung und in
der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Integration liegen
und die im Rahmen der interkulturellen Öffnung Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit 57 verschiedenen Staatsangehörigkeiten beschäftigt.
14. Welches Wissen und welche Kompetenzen werden in der dreitägigen
Schulung zu „Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung“
vermittelt?
Welches Verständnis von Diskriminierung wird dabei zugrunde gelegt,
und was wird genau unter „Diversitätskompetenz“ verstanden?
Werden die Inhalte den jeweiligen Arbeitsbereichen der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer angepasst?
Schwerpunktthemen der Diversity-Schulungen im BAMF sind aktuell:
Einführung in die Themen Antidiskriminierung und Diversity; Rechtliche
Grundlagen und historische Einordnung; Diversity-Sensibilisierung, Reflexion
und Perspektivwechsel; Migrationsgesellschaft, Kolonialgeschichte und
Rassismus; Sprache, Macht und Diskriminierung; Umgang mit Wahrnehmungen,
kulturelles Bewusstsein, wertschätzende Kommunikation; Diversity-Management,
Interkulturelle Öffnung und Diversity Mainstreaming im Vergleich und
abschließend ein Praxistransfer.
Die Schulung wird für alle Arbeitsbereiche identisch durchgeführt.
Dem Schulungskonzept liegt folgendes Verständnis des Begriffs
Diskriminierung zugrunde: Diskriminierung ist eine Form von Machtausübung, die als
gesellschaftliche Ausgrenzung und Benachteiligung von Menschen wirkt. Durch
Diskriminierung werden Menschen in ihrer Würde verletzt und in
benachteiligende gesellschaftliche Positionen verwiesen bzw. marginalisiert.
Diskriminierung liegen in der Regel Stereotypen und Vorurteile zugrunde.
Diese sind meistens strukturell verfestigt bzw. institutionalisiert.
Stereotype und Vorurteile führen dazu, dass Menschen alltäglichen
Feindseligkeiten ausgesetzt sind und Bewertungen und Zuschreibungen stattfinden.
Diversitätskompetenz bedeutet für das Berufsleben und den Alltag die
Fähigkeit, vorurteilsfrei, wertschätzend und anerkennend mit gesellschaftlicher
Vielfalt und der Vielfalt von Menschen umzugehen. Sie ermöglicht, dass andere
Wahrnehmungen respektiert und eigene Vorurteile bewusst werden,
unterschiedliche Personen konstruktiv und wertschätzend miteinander arbeiten und
Erfahrungen von Abwertung und Diskriminierung vermieden werden.
Im Kompetenzmodell für Führungskräfte im BAMF beschreibt Diversity-
Kompetenz zudem die Fähigkeit, eine diversitätsbewusste und
diskriminierungssensible Arbeitskultur entlang der Diversity-Dimensionen der Charta der Vielfalt
mit und unter den Mitarbeitenden zu fördern und hier sowohl individuelle,
institutionelle als auch gesellschaftliche Diskriminierungen zu berücksichtigen.
15. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF haben seit 2018
an den Schulungen teilgenommen (bitte nach Jahren und soweit möglich
nach Abteilungen bzw. Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?
Insgesamt wurden im BAMF im Zeitraum 2018 bis 2020 900 Personen
geschult. Eine Aufschlüsselung der Teilnehmenden erfolgt ausschließlich nach
Führungskräften (höherer Dienst) sowie Mitarbeitenden (gehobener und
mittlerer Dienst).
Im Jahr 2018 wurden 276 Mitarbeitende, im Jahr 2019 406 Mitarbeitende und
45 Führungskräfte, im Jahr 2020 164 Mitarbeitende und neun Führungskräfte
geschult. Im Jahr 2020 konnte die Durchführung der als Präsenz-Schulung
konzipierten Fortbildungsangebote aufgrund der Corona-Pandemie nur sehr
eingeschränkt durchgeführt werden.
16. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Sachstand des
Großprojekts „Diversity im BAMF – Prävention und Antidiskriminierung“
machen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wie weit ist das ganzheitliche Konzept gegen „Rechtsextremismus,
Rassismus und antimuslimische Tendenzen“ gediehen, und welche
Angaben lassen sich zu dessen Inhalten machen?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Die Diversity- und Antidiskriminierungsarbeit im BAMF erfolgt
abteilungsübergreifend, verschiedene Fachreferate tragen mit ihrer Expertise zum
Gelingen und der Fortentwicklung der Arbeit bei. Diese Arbeit soll im Jahr 2021 auf
eine noch breitere Grundlage gestellt werden, indem zahlreiche weitere
Fachreferate mit ihren jeweiligen Handlungsfeldern in die Arbeit mit einbezogen
werden. Das Strategieprojekt „Diversität im Bundesamt – Prävention und
Antidiskriminierung“ ist am 1. März 2020 offiziell angelaufen. Neben der bereits fest
implementierten Fortbildung „Diversitätssensibilisierung und
Antidiskriminierung“ sind die folgenden Maßnahmen bereits umgesetzt oder befinden sich in
der Planung.
• „Diversity und Antidiskriminierung“ wurden im Kompetenzmodell für
Führungskräfte im BAMF integriert.
• Für die Personalgewinnung wurden Fragen erstellt, um die Diversity-
Kompetenz als Auswahlkriterium in den Personalauswahlprozess des BAMF
einzubinden.
• Eine BAMF-interne Mitarbeitendenbefragung zum Themenkomplex
„Diversity und Antidiskriminierung“ soll im ersten Quartal 2021 einen Ist-
Erfahrungsstand unter den Beschäftigten des BAMF in diesem Bereich
ermitteln.
Auf dieser Basis sollen anschließend mögliche Handlungsbedarfe und -
felder ermittelt werden, zu denen zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen eines
ganzheitlichen Diversity- und Antidiskriminierungsansatzes ergriffen
werden sollten.
• Zudem besteht eine Kooperation mit der BKMS im BAMF. In diesem
Zusammenhang wird die Möglichkeit eines Kompetenzausbaus der BKMS mit
Blick auf die Themenfelder Diversity und Antidiskriminierung geprüft.
• Informationsformate wie z. B. Mittagsvorträge für die Beschäftigten sind in
Planung. Informationsmeldungen zum Thema wurden bereits im Intranet
des BAMF veröffentlicht.
• Abteilungsübergreifende Workshops zur Erarbeitung und Umsetzung
weiterer Maßnahmen werden aktuell konzipiert und sollen unter anderem mit der
Durchführung bzw. Auswertung der Beschäftigtenumfrage verknüpft
werden, um anschließend evidenzbasierte Entscheidungen hinsichtlich
weitergehender Maßnahmen gezielt treffen zu können.
b) Welche Netzwerktreffen zum Thema „Antidiskriminierung“ mit
welchen anderen Behörden haben bislang stattgefunden, welche
Ergebnisse hatten diese, und welche weiteren Treffen sind geplant?
Im Juli 2019 fand ein erstes Vernetzungstreffen mit mehreren Vertreterinnen
und Vertretern des BAMF sowie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK), der Polizei Bayern, des Landeskriminalamts Bayern
sowie der Bundeswehr-Universität Hamburg statt. Kernthemen waren der
Austausch über die jeweiligen Ansätze der Diversitätssensibilisierung,
Antidiskriminierung und interkulturellen Handlungskompetenz in den jeweiligen
Praxisfeldern. Ein weiteres Netzwerktreffen ist derzeit für Mai 2021 geplant.
Darüber hinaus war das BAMF durch das Referat „Personalqualifizierung,
Qualifizierungszentrum“ aktiv am Themenforum „Interkulturelle Öffnung der
Verwaltung“ im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Integration beteiligt.
c) Welche Analyseberichte liegen bislang vor, welche wesentlichen
Ergebnisse haben diese, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung bzw. die BAMF-Leitung daraus?
Die im Rahmen des Strategieprojekts angestoßenen Maßnahmen sind noch
jung bzw. befinden sich in der Konzeptionsphase, so dass noch keine
weitergehenden Analysen/Erfahrungsberichte hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und
Implementierung vorliegen. Einen wichtigen Meilenstein stellt jedoch die BAMF-
interne Mitarbeitendenbefragung zum Ist-Zustand und zur Erfassung und
Sichtbarmachung der Erfahrungswerte der Mitarbeitenden dar. Deren Durchführung
und anschließende Auswertung sind im ersten Halbjahr 2021 geplant.
d) Zu welchen Themen wurden abteilungsübergreifende Workshops
konzipiert, und wie viele Beschäftigte haben daran bislang teilgenommen,
bzw. wann soll mit den Workshops begonnen werden, falls diese sich
noch in der Konzeptionsphase befinden?
Auf die Antwort zu Frage 16a und die Angaben zum abteilungsübergreifenden
Workshop wird verwiesen.
17. Was sind aus Sicht der BAMF-Leitung bzw. der Bundesregierung die
wesentlichen Ergebnisse der Beschäftigtenbefragung zu kultureller
Diversität und Chancengleichheit in der Bundesverwaltung, und welche
Konsequenzen werden daraus beim BAMF gezogen (
https://www.bib.bu
nd.de/DE/Forschung/Migration/Projekte/Kulturelle-Diversitaet-in-der-B
undesverwaltung.html)?
Die Auswertung der Befragung in Bezug auf das BAMF hat ergeben, dass der
Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund im BAMF mit 24 Prozent
(gegenüber lediglich 12 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Bundesverwaltung insgesamt) vergleichsweise sehr hoch ist. Die weiteren
Ergebnisse der Beschäftigtenbefragung werden derzeit im Detail im BAMF
geprüft. Die Ergebnisse wurden über das Intranet des BAMF an alle
Beschäftigten kommuniziert und die Gesamtstudie bereitgestellt.
18. Seit wann versteht sich das BAMF auch als „Sicherheitsbehörde“, was
sind die Gründe dafür, und wie wirkt sich dieses Selbstverständnis auf
die Arbeits- und Behördenkultur aus?
Eine bundeseinheitliche Definition des Begriffs Sicherheitsbehörde existiert
nicht. Das BAMF ist in den behördenübergreifenden Zentren im
Sicherheitsbereich aktiv, dazu zählen das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ),
das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) und
das Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM).
Seit dem Jahr 2005 wurde die Einbindung des BAMF im GTAZ stetig
ausgeweitet. Darüber hinaus ist das BAMF das Kompetenzzentrum des Bundes im
Arbeitsfeld „islamistische (De-)Radikalisierung“ und hierbei die zentrale
Schnittstelle zwischen staatlicher wie nichtstaatlicher Deradikalisierungsarbeit
und Prävention.
Das BAMF prüft eine hohe Anzahl und Bandbreite an Pass- und sonstigen
Personenstandsdokumenten auf Echtheit. Dies stellt ebenfalls einen wichtigen
Beitrag zur öffentlichen Sicherheit dar.
Das BAMF nimmt seit vielen Jahren auch Aufgaben in
sicherheitsbehördlichem Kontext wahr und hat dies zuletzt auch organisatorisch in signifikantem
Umfang gewürdigt. Die sukzessive Sensibilisierung der Mitarbeitenden trägt
darüber hinaus zu einer größeren Resilienz der Behörde hinsichtlich etwaiger
extremistischer, rassistischer und sonstiger Strömungen bei. Dies umfasst
ebenfalls den Schutz der Behörde, der Mitarbeitenden sowie der Antragstellenden
vor Spionage und unbefugtem Informationsabgriff etwa durch Verfolgerstaaten.
Auch führt eine höhere Sensibilität für das Thema Sicherheit zu einer qualitativ
besseren Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
und damit zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit.
19. Trifft die an die Fragestellerinnen und Fragesteller herangetragene
Information zu, dass die BAMF-interne Pressestelle unter der Überschrift
„das wichtigste aus Presse und sozialen Medien“ mehrmals Links zu
Veröffentlichungen der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ an einen
Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF verschickt hat,
und trifft es ferner zu, dass dabei nicht nur Links zu den Social-Media-
Kanälen der Gruppierung versendet, sondern darüber hinaus auch deren
Slogans vollständig wiedergegeben wurden?
Die Pressestelle des BAMF erstellt unter dem Titel „Aktuelles aus Presse und
Sozialen Medien“ eine werktägliche Übersicht für obere Führungskräfte zu den
für das BAMF und seinen Arbeitsfeldern relevanten Medienberichten. Für
diese Übersicht werden sämtliche Berichte durch die Pressestelle inhaltlich
zusammengefasst, Zitate als solche kenntlich gemacht sowie thematisch gerahmt und
mit einem Link zur jeweiligen Quelle versehen.
Die Relevanz der aufgenommenen Berichte ergibt sich aus Erwähnungen des
BAMF selbst oder aus Befassungen mit seinen Kernthemen. Im Rahmen des
Medienmonitorings ist es erforderlich, die Inhalte und Argumentationslinien
sämtlicher an öffentlichen Debatten beteiligten Akteure ungeachtet deren
politischer Ausrichtung zu kennen, um entsprechend reagieren zu können. In keiner
Weise macht sich das BAMF die im Rahmen dieser Auswertung
weitergeleiteten Inhalte zu eigen.
20. Welche Konsequenzen ziehen die BAMF-Leitung und die
Bundesregierung ggf. aus diesen Vorgängen, und welche Maßnahmen werden sie
ergreifen, um eine solche Verbreitung rechtsextremer Inhalte durch die
BAMF-interne Pressestelle künftig zu unterbinden?
Die in der Frage enthaltene Unterstellung weist die Bundesregierung zurück,
im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]