[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26071 –
Asylanträge von Geflüchteten aus der Türkei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Putschversuch im Sommer 2016 und dem nachfolgenden
Ausnahmezustand hat die Anzahl der von türkischen Staatsbürgerinnen und
Staatsbürgern in Deutschland gestellten Asylanträge deutlich zugenommen. „Auf
Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen gehen wir davon aus,
dass die hohe Zahl der Asylanträge türkischer Staatsangehöriger auch auf die
politische Situation in der Türkei zurückzuführen ist”, heißt es aus dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) auf eine Anfrage
von EURACTIV Deutschland bezüglich der Hintergründe (
https://www.euract
iv.de/section/europakompakt/news/mehr-fluchtmigration-aus-der-tuerkei/).
Für 2019 registrierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
mehr als 11 000 Asylgesuche aus der Türkei. Zwischen Januar und November
2020 wurden 5 346 Asylsuchende aus der Türkei registriert. Damit lag die
Türkei hinter Syrien, dem Irak und Afghanistan auf Platz vier der häufigsten
Herkunftsländer (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/154287/umfrage/
hauptherkunftslaender-von-asylbewerbern/;
https://www.euractiv.de/section/e
uropakompakt/news/mehr-fluchtmigration-aus-der-tuerkei/).
Waren es bis 2015 vor allem Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe,
die in Deutschland Asyl beantragten, so gingen die meisten Asylanträge von
Flüchtlingen aus der Türkei 2019 auf nichtkurdische türkische
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zurück (
https://www.euractiv.de/section/europakompakt/
news/mehr-fluchtmigration-aus-der-tuerkei/).Verglichen mit den Angehörigen
anderer Herkunftsstaaten werden türkische Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger am häufigsten aufgrund von Verfolgung als Geflüchtete anerkannt. Laut
den Zahlen des BAMF für das Jahr 2019 wurde rund einem Viertel aller
türkischen Asylsuchenden aus diesem Grund Flüchtlingsschutz gewährt, in nahezu
allen Fällen aufgrund staatlicher Verfolgung. Dies gilt jedoch nicht für alle
Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Während Anträge von
(vermeintlichen) Anhängerinnen und Anhängern der Gülen-Bewegung, die von der
türkischen Regierung für den Putschversuch von 2016 verantwortlich gemacht
wird, am häufigsten positiv beschieden werden, fällt die Schutzquote für
Kurdinnen und Kurden trotz der Unterdrückung dieser Bevölkerungsgruppe und
der scharfen Verfolgung auch legaler politischer Parteien wie der HDP in der
Türkei deutlich niedriger aus. Nach Ansicht von Juristinnen und Juristen, die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26758
19. Wahlperiode 17.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Asylsuchende aus der Türkei vertreten, ist dies darauf zurückzuführen, dass
Repressionsmaßnahmen gegen Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-
Bewegung in einem zugänglichen System dokumentiert werden, während eine
solche Dokumentation der Verfolgung bei Kurdinnen und Kurden oftmals
fehle (
https://www.euractiv.de/section/europakompakt/news/mehr-fluchtmigra
tion-aus-der-tuerkei/).
1. Welche Gründe für eine Flucht aus der Türkei sind der Bundesregierung
bekannt, und inwieweit haben sich diese Fluchtgründe in den letzten fünf
Jahren verändert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Von Asylantragstellenden vorgetragene Gründe werden statistisch nicht erfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Asylanträge von Geflüchteten aus der
Türkei“ auf Bundestagsdrucksache 19/9704 verwiesen.
2. Wie viele Asylantragssteller aus der Türkei wurden zwischen Januar
2019 und Dezember 2020 registriert (bitte nach Jahren und Quartalen
aufgliedern sowie nach Geschlecht, und Minderjährige angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Türkei Asylanträgegesamt
Geschlecht
minderjährigMännlich Weiblich
Gesamt 2019 11.423 7.578 3.845 3.368
Q1 2.465 1.657 808 693
Q2 2.533 1.700 833 700
Q3 3.809 2.406 1.403 1.276
Q4 2.616 1.815 801 699
Türkei Asylanträgegesamt
Geschlecht
minderjährigMännlich Weiblich
Gesamt 2020 6.562 4.685 1.877 1.866
Q1 2.187 1.545 642 619
Q2 1.113 780 333 327
Q3 1.630 1.117 513 530
Q4 1.632 1.243 389 390
a) Wie viele Asylanträge stammen jeweils von türkischstämmigen und
von kurdischstämmigen Antragstellerinnen und Antragstellern?
Die Angaben beruhen auf freiwilligen Angaben der Antragstellenden zur
eigenen Volkszugehörigkeit und können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Asylanträge 2019 Asylanträge 2020
Gesamt 11.423 6.562
Kurdischstämmig 5.301 3.748
Türkischstämmig/Sonstige 6.122 2.814
b) Wie wurden die Asylanträge von türkischstämmigen und
kurdischstämmigen Asylantragstellerinnen und Antragstellern (bitte
differenzieren) jeweils beschieden (bitte nach Jahren und nach Anerkennung
nach Artikel 16a des Grundgesetzes, Flüchtlingseigenschaft nach § 3
des Asylgesetzes (AsylG), subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG,
Abschiebeverbote, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, Ablehnung als unzulässig aufschlüsseln)?
Die Asylentscheidungen des BAMF in den Jahren 2019 und 2020 bezogen auf
Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Türkei
Entscheidungen
gesamt
Asylberechtigung
Art. 16
a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(unzulässig nach
§ 29 I
Nr. 1
AsylG)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne Dublin-
Entscheidungen)
Gesamt –
2019 10.426 770 4.101 39 33 3.969 466 476 572
Kurdischstämmig 4.584 111 505 24 26 2.743 347 380 448
Türkischstämmig/
Sonstige
5.842 659 3.596 15 7 1.226 119 96 124
Türkei
Entscheidungen
gesamt
Asylberechtigung
Art. 16
a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(unzulässig nach
§ 29 I
Nr. 1
AsylG)
Sonstige
Verfahrenserledigungen
(ohne Dublin-
Entscheidungen)
Gesamt –
2020 9.977 514 3.706 31 38 4.136 575 349 628
Kurdischstämmig 4.968 80 506 27 27 3.123 441 265 499
Türkischstämmig /
Sonstige
5.009 434 3.200 4 11 1.013 134 84 129
c) Wie hoch waren in diesem Zeitraum jeweils die Gesamtschutzquote
sowie die Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung der formellen
Ablehnungen für Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller aus der
Türkei insgesamt sowie getrennt nach türkisch- und
kurdischstämmigen Antragstellerinnen und Antragstellern (bitte Jahren und Quartalen
aufschlüsseln)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Türkei
Türkei gesamt Kurdischstämmig Türkischstämmig/
Sonstige
Gesamtschutzquote
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamtschutzquote
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamtschutzquote
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamt 2019 47,4 % 52,7 % 14,5 % 17,7 % 73,2 % 76,1 %
Q1 50,2 % 55,6 % 14,1 % 17,1 % 76,6 % 79,0 %
Q2 37,9 % 43,5 % 10,8 % 13,2 % 65,9 % 69,3 %
Q3 44,8 % 50,3 % 13,4 % 16,5 % 70,6 % 73,6 %
Q4 52,7 % 58,2 % 19,4 % 23,6 % 76,5 % 79,4 %
Türkei
Türkei gesamt Kurdischstämmig Türkischstämmig/
Sonstige
Gesamtschutzquote
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamtschutzquote
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamtschutzquote
Schutzquote
ohne
Berücksichtigung
der formellen
Ablehnungen
Gesamt 2020 43,0 % 47,7 % 12,9 % 15,2 % 72,8 % 76,1 %
Q1 48,6 % 54,3 % 13,9 % 16,7 % 78,0 % 80,4 %
Q2 43,1 % 47,0 % 15,6 % 17,6 % 69,4 % 72,6 %
Q3 38,6 % 43,5 % 10,6 % 12,6 % 71,2 % 74,9 %
Q4 36,7 % 42,3 % 10,4 % 12,8 % 70,8 % 75,0 %
3. Wie viele Klagen von Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide
des BAMF gab es 2019 und 2020 (bitte nach Jahren und zwischen
kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Türkei Klagen
Gesamt
Kurdischstämmig Türkischstämmig/
Sonstige
2019 5.076 3.595 1.481
2020
(Stand bis 30.11.2020)
4.899 3.750 1.149
4. Wie haben die Gerichte in den genannten Jahren über diese Klagen
entschieden (bitte so wie in Frage 2b differenzieren), und wie viele Klagen
von Asylsuchenden aus der Türkei sind derzeit bei den Gerichten
anhängig (bitte soweit möglich zwischen kurdisch- und türkischstämmigen
Asylsuchenden differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Türkei
Entscheidungen
gesamt
Asylberechtigung
Art. 16
a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschie
bungsverbot
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(unzulässig
nach
§ 29 I
Nr. 1
AsylG)
Sonstige
Verfah
renserledigungen
(ohne
Dublin-
Entschei
dungen)
Anhängige
Klagen
Gesamt – 2019 4.146 82 279 10 35 1.714 69 66 1.891 10.333
Kurdischstämmig 3.257 35 173 9 32 1.502 60 53 1.393 7.801
Türkischstämmig/Sonstige 889 47 106 1 3 212 9 13 498 2.532
Türkei
Entscheidungen
gesamt
Asylberechtigung
Art. 16
a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
§ 4 I
AsylG
Abschieb
ungsverbot
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(unzulässig
nach
§ 29 I
Nr. 1
AsylG)
Sonstige
Verfah
renserledigungen
(ohne
Dublin-
Entschei
dungen)
Anhängige
Klagen
Gesamt
– 01.01. –
30.11.2020
3.874 105 393 31 51 1.599 85 41 1.569 11.284
Kurdischstämmig 2.985 27 264 30 46 1.367 73 27 1.151 8.507
Türkischstämmig/
Sonstige
889 78 129 1 5 232 12 14 418 2.777
5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
Entscheidung des BAMF bei Asylverfahren von Asylsuchenden aus der
Türkei in den Jahren 2019 und 2020 (bitte nach Jahren auflisten und
soweit möglich zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden
differenzieren)?
Die Bearbeitungsdauer von der förmlichen Asylantragstellung bis zu einer
behördlichen Entscheidung betrug 6,2 Monate im Jahr 2019 und 8,5 Monate im
Jahr 2020. Eine Differenzierung nach Volkszugehörigkeit ist nicht möglich.
6. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung, d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens,
bei Asylverfahren von Asylsuchenden aus der Türkei in den Jahren 2019
und 2020 (bitte nach Jahren auflisten und soweit möglich zwischen
türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Die Bearbeitungsdauer von der förmlichen Asylantragstellung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung betrug 15,2 Monate im Jahr 2019 und 18,1
Monate im ersten Halbjahr 2020. Eine Auswertung nach Volkszugehörigkeit ist
nicht möglich.
7. Wie hoch lag in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die Quote der
Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller aus der Türkei, die nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Universität besucht haben (bitte nach
Halbjahren aufgliedern und angeben, ob ein Hochschulabschluss erreicht
wurde)?
8. Wie hoch lag nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung in
den Jahren 2019 und 2020 jeweils die Quote der Asylantragstellerinnen
und Asylantragsteller aus der Türkei, die nach Kenntnis der
Bundesregierung in der Türkei im Staatsdienst (einschließlich Berufssoldaten)
waren (bitte nach Halbjahren aufgliedern)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Entsprechende Angaben werden statistisch nicht erfasst.
9. Inwieweit unterscheidet sich die Schutzquote für kurdischstämmige
Asylsuchende aus der Türkei von derjenigen nichtkurdischstämmiger
türkischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen.
a) Welche möglichen Gründe für eine Differenz in den Schutzquoten
zwischen kurdischen und nichtkurdischen Asylsuchenden aus der
Türkei sieht die Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 7
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Asylanträge von Geflüchteten
aus der Türkei“ auf Bundestagsdrucksache 19/9704 verwiesen.
b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass
Repressionsmaßnahmen gegen Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung in
einem zugänglichen System dokumentiert werden, während eine
solche Dokumentation der Verfolgung bei Kurdinnen und Kurden oftmals
fehlt (
https://www.euractiv.de/section/europakompakt/news/mehr-fluc
htmigration-aus-der-tuerkei/), und inwieweit ist dies nach Kenntnis
der Bundesregierung ein Grund für eine mögliche Differenz in den
Schutzquoten zwischen kurdischen und nichtkurdischen
Asylsuchenden aus der Türkei?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden strafrechtliche Ermittlungen in der
Türkei ungeachtet ihres Hintergrunds in der Justizdatenbank UYAP erfasst. In
der Zeit nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 wurden
zudem Listen von Personen, die per Notstandsdekret im Zusammenhang mit
Vorwürfen der Verbindung mit der Gülen-Bewegung aus dem öffentlichen Dienst
entlassen wurden, im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Darüber hinaus
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen.
10. Wie erklärt sich die Bundesregierung politisch den – zumindest anhand
der bereits vorliegenden Zahlen von Januar bis November 2020 zu
erkennenden – massiven Rückgang der Zahl von Flüchtlingen aus der
Türkei im Jahr 2020 (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/154287/um
frage/hauptherkunftslaender-von-asylbewerbern/;
https://www.euracti
v.de/section/europakompakt/news/mehr-fluchtmigration-aus-der-tuer
kei/)?
Belastbare Erkenntnisse zu den Gründen des Rückgangs der Zahl von
Flüchtlingen aus der Türkei im Jahr 2020 liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Wie viele Abschiebungen in die Türkei gab es in den Jahren 2019 und
2020 (bitte nach Jahren differenzieren), und wie viele Asylsuchende aus
der Türkei wurden in diesem Zeitraum in andere EU-Staaten überstellt
(bitte nach Jahren und Zielstaaten aufschlüsseln)?
Gemäß der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei wurden 429
Personen im Jahr 2019 und 318 Personen im Jahr 2020 in die Türkei abgeschoben.
Die Anzahl der Überstellungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
AT BE BG CH CZ DK ES FI FR HR IT LT LU LV MT NL NO PL RO SE SI SK UK
Gesamt
Jahr 2019 4 8 2 7 8 0 6 3 42 10 16 1 1 1 1 17 1 19 2 1 3 1 0 154
Jahr 2020 4 2 0 0 5 4 2 0 32 0 3 0 0 0 4 12 0 4 0 1 0 1 5 79
a) Wie viele der Abgeschobenen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgewiesen bzw. hatten eine Ausweisungsverfügung (bitte nach
Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Statistiken des Bundes differenzieren nicht nach Angaben im Sinne der
Fragestellung. Eine Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.
b) Wie viele der Abgeschobenen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung als „Gefährder“ eingestuft (bitte nach Jahren und Geschlecht
aufschlüsseln)?
2019 wurden acht im Rahmen der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ)
bearbeitete Personen in die Türkei abgeschoben, davon fünf Gefährder, zwei
Relevante Personen, eine Person ohne Einstufung.
2020 wurden ebenfalls acht der im Rahmen der AG Status bearbeiteten
Personen in die Türkei abgeschoben, davon ebenfalls fünf Gefährder, zwei Relevante
Personen, eine Person ohne Einstufung. Zudem ist 2020 eine Relevante Person
freiwillig kontrolliert ausgereist. Es handelt sich bei allen Personen
ausschließlich um Männer.
12. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass im September 2020
ein Mitglied der oppositionellen HDP, dessen Asylantrag in Bulgarien
abgelehnt worden war, in die Türkei abgeschoben und nach der
Abschiebung durch türkische Behörden inhaftiert wurde (
https://bulgaria.border
monitoring.eu/2020/09/20/turkish-citizen-deported-from-bulgaria-to-turk
ey-without-a-fair-asylum-procedure/), und welche Konsequenzen zieht
sie aus diesem Vorgang?
Über die Presseberichte hinausgehende Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung hierzu nicht vor. Die Einschätzung der Bundesregierung zur asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird regelmäßig auf
Aktualisierungsbedarf geprüft. Dabei fließt eine Vielzahl unterschiedlicher Quellen in die
Bewertung ein.
13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass der bulgarische
Ministerpräsident Bojko Metodiew Borissow, der bulgarische
Geheimdienst und der frühere bulgarische Generalstaatsanwalt Sotir Tsatsarov
die türkischen Behörden dabei unterstützt haben sollen, oppositionelle
türkische Staatsangehörige zu verfolgen (
https://bulgaria.bordermonitori
ng.eu/2020/09/20/turkish-citizen-deported-from-bulgaria-to-turkey-witho
ut-a-fair-asylum-procedure/), und welche Konsequenzen zieht sie
daraus?
Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung zu verantworten,
türkische Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Systems nach Bulgarien zu
überstellen?
Laut Informationen, die die Bundesregierung von bulgarischer Seite erhalten
hat, handelte es sich im genannten Fall um eine von 68 Abschiebungen im Jahr
2016, die aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere erfolgt sei. Die
Abschiebepraxis in Bulgarien, insbesondere das Abschiebungsverbot, das sich aus
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, ist Gegenstand eines
laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(Verfahren 23843/17). Die Bundesregierung zieht daraus zum jetzigen
Zeitpunkt keine Konsequenzen.
Die Bundesregierung hat keine Hinweise auf systemische Mängel im
bulgarischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen. Im Jahr 2020 wurden
zehn Personen nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt.
Keine dieser Personen besaß die türkische Staatsangehörigkeit.
14. Wie wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung die nach der
Festnahme des (zwischenzeitlich freigesprochenen) Vertrauensanwalts der
Deutschen Botschaft in Ankara Yilmaz S. geänderten Hinweise zur
Erstellung von Anfragen durch das BAMF an das Auswärtige Amt, wonach
eine Überprüfung von Dokumenten durch das Auswärtige Amt derzeit
grundsätzlich nicht erfolgen kann, auf die Entscheidungspraxis des
BAMF aus?
Wie kommt das BAMF nach der Änderung der Hinweise zur Erstellung
von Anfragen an das Auswärtige Amt nun der Sachverhaltsermittlung
nach?
Die rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts und die
Entscheidung durch das BAMF über einen Asylantrag hängen stets von den Umständen
des Einzelfalls ab und erfolgen auf Basis der dem BAMF vorliegenden
Informationen zum Einzelfall. Das BAMF nutzt zunächst die zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquellen, wie etwa Recherchen im bundeseigenen
Informationssystem MILo (Migrations-InfoLogistik) und bezieht bei Bedarf die
Länderanalysereferate ein. Erst wenn eine Sachverhaltsaufklärung nicht ohne
Recherche vor Ort erfolgen kann, wird die Möglichkeit einer Anfrage an das
Auswärtige Amt (AA) geprüft und ggfs. in Anspruch genommen. Anfragen an das
AA mit Bezug zum Herkunftsland Türkei sind weiterhin möglich. Es kann aber
nicht ausgeschlossen werden, dass die Sachverhaltsaufklärung im
Herkunftsland Türkei partiell dadurch erschwert wird, dass dort derzeit keine Recherchen
durch einen Kooperationsanwalt durchgeführt werden können. Der
Bundesregierung liegen zu möglichen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis im
Sinne der Fragestellung keine weiteren Informationen vor, da das BAMF hierzu
keine statistischen Daten erhebt.
15. Inwieweit sind an die Fragestellerinnen und Fragesteller herangetragene
Informationen zutreffend, wonach Asylsuchende aus der Türkei in Folge
der geänderten Hinweise im Asylverfahren zum Teil mit einer erhöhten
Beweislast konfrontiert sind, Beweisanträgen nicht gefolgt wird und
Asylanträge in der Folge als unbegründet abgelehnt werden, weil die
Fluchtgeschichten nicht glaubhaft seien?
Die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Beweislast in den Asylverfahren und
ihre Anwendung haben sich nicht verändert.
16. Entspricht es weiterhin dem Kenntnisstand der Bundesregierung, dass
die türkischen Behörden Informationen zu insgesamt circa 900 Anfragen
erhalten haben, die Herrn S. im Zeitraum von 2017 bis zu seiner
Verhaftung im September 2019 von der Deutschen Botschaft Ankara zu
Recherchezwecken im Rahmen von Amtshilfeersuchen des BAMF und
der Verwaltungsgerichte übermittelt worden waren (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Luise
Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/21762)?
Ja.
17. Wieso geht die Bundesregierung davon aus, dass circa 900 Anfragen im
Zeitraum von 2017 bis zur Verhaftung des Vertrauensanwalts im
September 2019 in die Hände türkischer Behörden gelangt sind, während in
diesem Zeitraum insgesamt etwa 3 590 Anfragen des BAMF an das
Auswärtige Amt ergangen sind (Antwort zu Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/16825)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/16825 erläutert,
umfassen die Zahlenangaben nicht nur Anfragen des BAMF zur
Sachverhaltsaufklärung, sondern auch Anfragen zur medizinischen Versorgung sowie zu
den Angaben und Dokumenten, die im Visumsverfahren bei den dortigen
deutschen Auslandsvertretungen gemacht wurden.
18. Wie viele Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben,
sind insgesamt von der Festnahme von Herrn S. in der Türkei betroffen,
und wie viele Personen wurden darüber bislang informiert?
Nach Auswertung der der Bundesregierung vorliegenden Informationen ergibt
sich, dass bei circa 900 Asylakten, die circa 1.430 Personen umfassen,
Rechercheaufträge des AA an den Kooperationsanwalt zur Kenntnis türkischer
Behörden gelangten. Die betroffenen Personen wurden über das
Abhandenkommen ihrer Daten informiert; soweit eine Asylakte mehrere Personen umfasst,
wurde nur eine Information versandt.
19. In wie vielen Fällen wurde seit Bekanntwerden der Verhaftung von
Herrn S. betroffenen Asylsuchenden ein Schutzstatus zuerkannt (bitte so
aufschlüsseln wie zu Frage 2b und auch nach Entscheidungen durch das
BAMF und durch die Verwaltungsgerichte differenzieren)?
Eine Auswertung, ob die Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichte
aufgrund von Verpflichtungsurteilen ergangen sind, ist mit dem zu Grunde
liegenden Datenbestand nicht möglich. Zur Beantwortung wird auf die nachstehende
Statistik, aufgeschlüsselt nach Akten bzw. Personen und Jahr der Entscheidung
(Stand: 28. Januar 2021) verwiesen:
Nach Akten Nach Personen Aktengesamt
Personen
gesamt
Entscheidungen
Seit
September 2019
2020 2021
Seit
September 2019
2020 2021
Anerkennung als
Asylberechtigte gemäß Art. 16a
GG
24 3 50 3 27 53
Anerkennung als Flüchtling
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 212 31 373 56 243 429
Gewährung von subsidiärem
Schutz gemäß § 4 Abs. 1
AsylG
1 1 1 1 2 2
Feststellung eines
Abschiebungsverbots gemäß § 60
Abs. 5 AufenthG
5 5 5 5
Ablehnungen unbegründet 19 20 1 26 28 1 40 55
Ablehnungen offensichtlich
unbegründet 6 9 6 15 15 21
Ablehnungen (unzulässig) 2 8 2 8
Sonstige
Verfahrenserledigungen 1 1 1 1 2 2
Gesamtergebnis 263 72 1 457 117 1 336 575
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen Asylsuchende,
die von der Festnahme von Herrn S. betroffen waren, denen aber kein
Schutzstatus durch das BAMF oder die Verwaltungsgerichte zuerkannt
wurde, in die Türkei abgeschoben wurden?
Was ist der Bundesregierung ggf. darüber bekannt, ob hiervon betroffene
Asylsuchende in der Türkei Verfolgung durch türkische Behörden
ausgesetzt waren, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Zum derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Status des genannten Personenkreises –
hierzu gehören auch eventuell vollzogene Abschiebungen ‒ kann die
Bundesregierung auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
keine Auskünfte erteilen. Diese Informationen liegen jeweils bei den hierfür
zuständigen Ausländerbehörden der Länder vor. Auch die Planung und
Durchführung einzelner Abschiebungen ist Sache der Länder, sodass die
Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann. Der Bundesregierung liegen zur
zweiten Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]