Die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung
der Abgeordneten Sven Lehmann, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Christian Kühn (Tübingen), Stefan Schmidt, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Britta Haßelmann, Claudia Müller, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sichern für Menschen in der Grundsicherung zusammen mit dem Regelsatz und den individuellen Mehrbedarfen das Existenzminimum ab. Anders als die im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetz bundesweit pauschaliert ermittelten Regelsätze werden die Kosten der Unterkunft und Heizung kommunal festgesetzt. Die Wohn- und Wohnnebenkosten werden nur übernommen, wenn sie als „angemessen“ gelten (§ 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)). Was letztlich als „angemessen“ gilt, ist seit geraumer Zeit Gegenstand politischer Debatten und zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen bis zum Bundessozialgericht. Zur Bestimmung der Angemessenheit werden im Rahmen „Schlüssiger Konzepte“ Angemessenheitsgrenzen festgelegt, die sich an der Größe des Wohnraums und der örtlichen Miethöhe orientieren. Diese häufig von externen Beratungsfirmen erstellten „Schlüssigen Konzepte“ wurden von Sozialgerichten wiederholt als rechtswidrig verworfen. Werden die Angemessenheitsgrenzen im Zuge von Mieterhöhungen überschritten, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet infolgedessen die Leistungsbeziehenden aufgefordert werden, ihre Kosten der Unterkunft und Heizung zu reduzieren. Wohnkosten, die oberhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen, werden vom Jobcenter nur in Härtefällen übernommen.
Der bundesweite Mangel an bezahlbarem Wohnraum und rasant steigende Mietpreise (https://de.statista.com/infografik/17854/probleme-wohnungssuche/), insbesondere in Ballungsräumen, führen dazu, dass die lokalen Angemessenheitsgrenzen oft nicht mit der Mietpreisentwicklung mithalten können. Grundsicherungsbeziehenden bleibt oft keine andere Wahl, als ihre Miete anteilig aus dem Regelsatz zu finanzieren. So bleibt vom ohnehin zu niedrig bemessenen Regelsatz, welcher eigentlich für Lebensmittel, Kleidung oder die Busfahrkarte vorgesehen ist, noch weniger übrig. Nach einer Studie des Instituts für Wohnen und Umwelt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen die Mietkosten von 17,3 Prozent der Bedarfsgemeinschaften im SGB II und von 14,9 Prozent im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) über den staatlich festgelegten Angemessenheitsgrenzen. (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf;jsessionid=EA10312EA79234903772A1BF05915509.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=1). Die auf kommunaler Ebene festgelegten „Schlüssigen Konzepte“, mit denen die Angemessenheitsgrenzen definiert werden, sind sehr streitanfällig und im Rechtsbereich des SGB II der zweithäufigste Klagegrund (SGB II Statistik 12/2020 der Bundesagentur für Arbeit).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD findet sich keine Vereinbarung zur Reform der Kosten der Unterkunft, obwohl die überproportionale Mietpreisentwicklung, insbesondere in Großstädten, die Situation drastisch verschärft hat. Eine Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) arbeitet seit September 2017 bislang erfolglos an Vorschlägen zur Reform.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie hoch waren die Gesamtkosten der Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II seit 2010 pro Jahr (bitte nach Unterkunftsart Miete und Wohneigentum aufschlüsseln)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seit 2010 pro Jahr, in welchem Kreis waren sie am niedrigsten und in welchem am höchsten?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Betrag pro Bedarfsgemeinschaft seit 2010 pro Jahr, in der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Gegensatz zu den angemessenen Kosten nicht übernommen wurden (bitte nach Bundesländern und Kommunen sowie nach Jahren differenzieren)?
In wie vielen Bedarfsgemeinschaften überstiegen seit 2010 pro Jahr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenzen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Bedarfsgemeinschaft ohne Kind und mindestens einem Kind sowie Jahren differenzieren)?
Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche bewohnte Fläche je Bedarfsgemeinschaft seit 2010 (bitte nach Kommunen und Jahren und Größe der Bedarfsgemeinschaft aufschlüsseln)?
Welche 20 Städte und Landkreise haben nach Kenntnis der Bundesregierung die höchsten kommunal zu tragenden Kosten im Bereich der Kosten der Unterkunft (bitte die jeweilige Höhe der kommunal zu tragenden Kosten angeben)?
Welche 20 Städte und Landkreise haben nach Kenntnis der Bundesregierung die niedrigsten kommunal zu tragenden Kosten (bitte die jeweilige Höhe der kommunal zu tragenden Kosten angeben)?
Welche Gründe sieht die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis für besonders hohe bzw. besonders niedrige kommunale Kosten der Unterkunft?
Wie viele Kostensenkungsverfahren wurden seit 2015 wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kenntnis der Bundesregierung eingeleitet (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Wie viele Kostensenkungsverfahren wurden seit 2015 wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Wie viele „Kostenanerkenntnisse aus Härtefallgründen“ gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Wie viele „Kostenanerkenntnisse wegen Unwirtschaftlichkeit des Umzugs“ gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Wie viele Bedarfsgemeinschaften haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 einen Widerspruch gegen die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II eingelegt, und welchen prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Widersprüche im Rechtskreis des SGB II entspricht dies (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 gegen Bescheide zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II mit welchem Ergebnis geklagt, und welchen prozentualen Anteil dieser Gerichtsverfahren an den gesamten Klagen im Rechtskreis SGB II hatten diese (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Wie viele Klagen richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 jeweils gegen die konkreten kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob der Bestand der Leistungsbeziehenden aus Sicht der Bundesregierung gegenüber neuen Leistungsbeziehenden, die Leistungen nach dem vereinfachten Verfahren nach § 67 SGB II erhalten, bei den Kosten der Unterkunft und Heizung ungleich behandelt wird?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verwaltungsaufwand durch die veränderten Regeln zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung nach § 67 SGB II verändert, wie hoch ist die Zeitersparnis bei der Bearbeitung der Anträge insgesamt und pro Fall hinsichtlich der Vermögensprüfung und der Kosten der Unterkunft und Heizung?
Wie viele Bedarfsgemeinschaften haben nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund einer energetischen Sanierung ihre Unterkunft wechseln müssen, weil die Angemessenheitsgrenze überstiegen wurde und Energieeinsparungen nicht berücksichtigt wurden?
Welche Städte und Kommunen berücksichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Angemessenheitskriterien einen Klimabonus bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung?
In welchen zeitlichen Abständen werden die „Schlüssigen Konzepte“, die angewendet werden, nach Kenntnis der Bundesregierung aktualisiert, und wie viele Konzepte greifen auf Daten zurück, die älter als fünf Jahre sind?
Inwieweit ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragten Studie des Institutes für Wohnen und Umwelt (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf;jsessionid=4F8DB391A0914900FECBCCF21E0BAD16.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=1) ein Reformbedarf?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine strukturelle Unterdeckung der Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, und inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung problematisch, wenn Leistungsberechtigte einen Teil des Regelsatzes für ihre Mietkosten aufwenden müssen?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob und wie die Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen im SGB II deutlicher ausformuliert werden könnten?
Könnte hierbei auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ verzichtet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, § 22 SGB II dahingehend zu ändern, dass die „Schlüssigen Konzepte“ in einem festen, gesetzlich definierten Zeitabschnitt zu aktualisieren sind und bei der Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen sowohl Angebotsmieten als auch Bestandsmieten zu berücksichtigen sind?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen, um die Klagen wegen der Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu reduzieren?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, weshalb nicht?