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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Novellierung der Gefahrstoffverordnung

Umsetzung der EU-Richtlinie über Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, lückenlose Dokumentation von Gefahrstoffexposition, Aufbewahrungsfristen, Bedeutung des Nachweises bei Anerkennung von Berufskrankheiten und Renten

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

28.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/208111. 06. 2010

Novellierung der Gefahrstoffverordnung

der Abgeordneten Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, Sven-Christian Kindler, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In einer Arbeitswelt, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig Gefahrstoffen ausgesetzt sind, ist die vollständige Umsetzung und regelmäßige Anpassung der einschlägigen Normen von höchster Wichtigkeit. Nur so kann gewährleistet werden, dass sowohl die Gefahrstoffexposition lückenlos dokumentiert, als auch die Anerkennung etwaiger Berufskrankheiten einfach möglich ist.

Eine hinreichend lange Frist zur Aufbewahrung der Expositionsangaben in einer persönlichen Gesundheitsakte ist zur Sicherstellung einer lückenlosen Dokumentation genauso notwendig wie die in Artikel 14 Nummer 2 der Richtlinie 2004/37/EG geforderte Aufbewahrung bei einer staatlichen Stelle, denn nur so ist gewährleistet, dass bei Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens keine Vernichtung relevanter Daten erfolgt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche Aufbewahrungsfrist für Expositionsangaben zu krebserzeugenden oder mutagenen Stoffen am Arbeitsplatz sieht die Richtlinie 2004/37/EG vor?

2

Ist die Umsetzungsfrist für die Anforderungen aus der Richtlinie 2004/37/EG abgelaufen?

3

Setzt die aktuelle Gefahrstoffverordnung die Anforderungen der Richtlinie 2004/37/EG, insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung von Angaben zur Exposition, nach Ansicht der Bundesregierung vollständig um, und wenn ja, wodurch?

4

Setzt die geplante Neufassung der Gefahrstoffverordnung die Anforderungen der Richtlinie 2004/37/EG, insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung von Angaben zur Exposition, nach Ansicht der Bundesregierung vollständig um, und wenn ja, wodurch?

5

Welche Vorkehrungen sind nach der Richtlinie 2004/37/EG für die Aufbewahrung von Expositionsdaten vorgesehen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt?

6

Werden die Anforderungen an eine Aufbewahrung staatlicher Stellen bei Einstellung der Unternehmenstätigkeit in der aktuellen oder zukünftigen Fassung der Gefahrstoffverordnung berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Weise?

7

Welche Rolle spielt der Nachweis einer Exposition im Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit?

8

Ist der Nachweis der Exposition Voraussetzung für die Anerkennung von Renten?

9

Verfügt die Bundesregierung über empirische Erkenntnisse, in welchem Umfang Expositionen gegenüber krebserzeugenden oder mutagenen Stoffen in Deutschland ermittelt und die hierbei ermittelten Angaben aufbewahrt werden, und falls ja, hält die Bundesregierung den Umsetzungsstand bei der Ermittlung von Expositionen und der Aufbewahrung von Angaben für ausreichend?

10

Welchen gegenständlichen Anwendungsbereich haben die Anforderungen an die Aufbewahrung von Expositionsdaten aus Sicht der Bundesregierung?

11

Bei welchen Stoffen und Stoffgruppen sollten aus Sicht der Bundesregierung Expositionsdaten vorliegen und aufbewahrt werden?

12

Können Expositionsangaben, die z. B. nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder aufgrund unklarer Gesetzgebung vernichtet werden, nachträglich wiederhergestellt werden?

Berlin, den 11. Juni 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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