[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26156 –
Abschiebungen und Ausreisen 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Abschiebungen ist 2020 im Vergleich zu den Vorjahren
zurückgegangen. Während zwischen 2015 und 2019 jährlich zwischen 20 000 und
25 000 Menschen aus Deutschland in ihre Herkunftsstaaten oder andere EU-
Staaten abgeschoben wurden, lag die Zahl der Abschiebungen von Januar bis
einschließlich Oktober 2020 bei 8802 (vgl. die Antworten der
Bundesregierung auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE., zuletzt auf
den Bundestagsdrucksachen 19/8021 und 19/18201 sowie die Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs Volkmar Vogel auf die Mündliche Frage 14
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/201). Aufgrund der Corona-
Pandemie hatten viele Staaten im Frühjahr ihren Luftraum gesperrt, vielfach
wurden Grenzen geschlossen, teilweise gab es auch schlicht keine Flüge. Seit
den Sommermonaten wird jedoch wieder mehr abgeschoben. Daran gibt es
viel Kritik, weil in vielen Zielstaaten von Abschiebungen Erkrankte aufgrund
geringer Kapazitäten des Gesundheitssystems nicht angemessen behandelt
werden können. Hinzukommen durch die Anti-Corona-Maßnahmen bedingte
ökonomische Verwerfungen, die ein Überleben für Rückkehrerinnen und
Rückkehrer an vielen Orten deutlich erschweren oder gar unmöglich machen
(
https://www.labournet.de/interventionen/asyl/asylrecht/ausweisung/abschieb
ung/kein-stopp-geplant-trotz-pandemie-will-deutschland-weiterhin-
menschenin-krisengebiete-abschieben/). Die wichtigsten Zielstaaten der Abschiebungen
von Januar bis Oktober 2020 waren Albanien, Georgien, Frankreich, Serbien
und Moldau; mit Ausnahme von Frankreich wurden diese Abschiebungen
überwiegend mit Charterflügen vollzogen (Antwort vom Parlamentarischen
Staatssekretär Volkmar Vogel auf die Mündliche Frage 14 der Abgeordneten
Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/201).
Zwischen Januar und Oktober 2020 sind außerdem 4 319 Personen mit einer
finanziellen Förderung des Bund-Länder-Programms REAG/GARP in ihr
Herkunftsland zurückgekehrt; im Jahr 2019 lag die Zahl der sog. freiwilligen
Ausreisen bei 13 105. Die wichtigsten Herkunftsländer der Rückkehrerinnen
und Rückkehrer waren 2020 Irak, Georgien und die Republik Moldau (vgl.
ebd. und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18201). Zusätzlich gibt es durch die Bundesländer
geförderte Ausreisen, die bislang aber nicht verlässlich erfasst werden. Bund und
Länder arbeiten an einer einheitlichen Erfassung bzw. stehen hierzu im Aus-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27007
19. Wahlperiode 25.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 23. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tausch. Für das Jahr 2019 haben die Länder 9 419 mit Landesmitteln
geförderte Ausreisen gemeldet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/18201).
Zuletzt wurden mehrfach Fälle bekannt, bei denen Menschen abgeschoben
wurden, obwohl sie zuvor einer freiwilligen Ausreise zugestimmt hatten. So
wurden im Dezember 2020 zwei Nigerianer aus dem Landkreis Rosenheim
abgeschoben, die an dem Programm „StartHope@Home“ teilnahmen, um ihre
Rückkehr vorzubereiten. Wegen der Corona-Pandemie hatte sich ihre Ausreise
verzögert. Beratungsstellen und Unterstützerinnen zufolge kommen solche
Abschiebungen trotz Zustimmung zu einer freiwilligen Ausreise immer
wieder vor. Sie kritisieren, dass ein solches Vorgehen nicht mit dem Vorrang der
freiwilligen Rückkehr vor Abschiebungen vereinbar ist (
http://br.de/nachrichte
n/bayern/abgeschoben-trotz-geplanter-freiwilliger-rueckkehr,SLtl3Zs).
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller deutet vieles darauf hin,
dass Bund und Länder Abschiebungen seit einigen Jahren mit zunehmender
Härte durchsetzen. So gab es in den letzten Jahren wiederholt Berichte über
Polizeigewalt, Fesselungen und Zwangsmedikationen im Zuge von
Abschiebungen (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
auf den Bundestagsdrucksachen 19/4960 und 19/7401). Auch während der
Pandemie gab es immer wieder Berichte über aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller unverhältnismäßige Gewaltanwendung und
Familientrennungen bei Abschiebungen. So sollen Polizeibeamte in Magdeburg Anfang
Dezember 2020 bei der Abschiebung einer Familie nach Armenien die
Betroffenen mit einer gezogenen Waffe bedroht haben. Die akut suizidgefährdete
Mutter wurde bei der Festnahme ohnmächtig; das hinderte die Behörden jedoch
nicht daran, sie mit zwei ihrer vier in Deutschland geborenen Kinder
abzuschieben, während der Vater und die zwei anderen Kinder vorerst in
Deutschland zurückblieben (
https://www.fluechtlingsrat-lsa.de/2020/12/pressemitteilu
ng-kundgebung-gegen-abschiebung-nach-armenien-do-13-uhr-magdeburg/).
Im August wurde aus Niedersachsen ein Vater mit seinen sieben Kindern nach
Serbien abgeschoben, während seine Frau aufgrund einer
Risikoschwangerschaft im Krankenhaus behandelt wurde. Ein Großaufgebot der Polizei trat
mitten in der Nacht die Eingangstür ein, um sich Zutritt zu der Wohnung der
Familie zu verschaffen (
https://www.nds-fluerat.org/46263/aktuelles/familient
rennung-bei-abschiebung-vater-und-kinder-abgeschoben-schwangere-mutter-a
llein-im-krankenhaus-zurueckgelassen/).
Auf ein härteres Vorgehen bei Abschiebungen weist auch der in den letzten
Jahren gestiegene Einsatz von sogenannten Hilfsmitteln der körperlichen
Gewalt hin. Im Jahr 2019 wurden in 1 764 Fällen Hand- und Fußfesseln,
Stahlfesseln oder sogenannte Bodycuffs eingesetzt, um Abschiebungen gegen den
Widerstand der Betroffenen durchzusetzen. Im Jahr 2018 lag diese Zahl bei
1 231, 2015 noch bei 135 (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache
19/18201 sowie Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/8021).
Zwei Personen wurden 2019 rechtswidrig trotz eines noch laufenden
Asylbzw. Gerichtsverfahrens abgeschoben, 2018 kam dies in neun Fällen vor (vgl.
Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/18201 sowie Antwort zu
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/6786).
1. Wie viele Abschiebungen gab es 2020?
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 10 800 Abschiebungen vollzogen.
a) Wie viele Abschiebungen gab es 2020, differenziert nach Zielländern?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zielland Anzahl der Personen
Georgien 928
Albanien 926
Serbien 719
Frankreich 712
Moldau, Republik 627
Italien 582
Polen 458
Nordmazedonien 404
Rumänien 364
Türkei 318
Pakistan 309
Kosovo 300
Niederlande 272
Ukraine 252
Schweden 201
Österreich 189
Spanien 186
Belgien 169
Bosnien und
Herzegowina
169
Tunesien 161
Tschechische Republik 142
Bulgarien 139
Marokko 139
Afghanistan 137
Litauen 115
Russische Föderation 114
Griechenland 111
Montenegro 109
Algerien 107
Schweiz 104
Nigeria 101
Portugal 79
Ghana 72
Lettland 69
Armenien 67
Kroatien 63
Aserbaidschan 62
Bangladesch 62
Libanon 56
Dänemark 53
Finnland 44
Gambia 42
Guinea 38
Ungarn 35
Norwegen 31
Indien 27
Irak 27
Ägypten 27
Brasilien 25
Zielland Anzahl der Personen
Slowakische Republik 23
Malta 23
Vietnam 22
Weißrussland 21
Estland 20
Vereinigte Staaten
von Amerika
20
Slowenien 19
Großbritannien 18
Iran 15
Kasachstan 14
Chile 13
Tadschikistan 12
Kolumbien 12
Äthiopien 11
Thailand 9
Kamerun 9
Luxemburg 8
Kongo,
Demokratische Republik
7
Jordanien 6
Côte d'Ivoire 5
Sudan 5
Somalia 5
Senegal 5
Nepal 4
Mali 4
Sri Lanka 3
Benin 3
Tansania 3
Usbekistan 3
Kenia 3
China (Volksrep.) 3
Guatemala 3
Dominikanische Republik 2
Angola 2
Niger 2
Mongolei 2
Kirgisistan 2
Mexiko 2
Peru 2
Venezuela 1
Israel 1
Kuba 1
Guinea-Bissau 1
Kanada 1
Sierra Leone 1
Eritrea 1
Jamaika 1
Philippinen 1
Burkina Faso 1
Panama 1
Argentinien 1
b) Wie viele Abschiebungen gab es 2020, differenziert nach
Staatsangehörigkeit der Betroffenen?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Albanien 1.006
Georgien 995
Serbien 754
Moldau, Republik 654
Nordmazedonien 427
Türkei 403
Pakistan 385
Russische Föderation 359
Nigeria 352
Rumänien 340
Afghanistan 325
Irak 320
Kosovo 317
Polen 285
Ukraine 274
Syrien 248
Marokko 201
Algerien 186
Tunesien 185
Bosnien und Herzegowina 173
Somalia 164
Guinea 157
Iran 153
Libanon 139
Aserbaidschan 138
Montenegro 110
Bulgarien 106
Armenien 101
Gambia 95
Litauen 91
Ghana 88
Indien 79
ungeklärt 72
Bangladesch 69
China (Volksrep.) 50
Ägypten 50
Eritrea 45
Äthiopien 41
Italien 36
Sudan 36
Lettland 33
Ungarn 33
Mali 32
Weißrussland 29
Angola 27
Tadschikistan 27
Kroatien 27
Vietnam 27
Brasilien 26
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Tschechische Republik 22
Côte d'Ivoire 22
Sri Lanka 21
Frankreich 21
Kamerun 21
Vereinigte Staaten
von Amerika
20
Libyen 18
Slowakische Republik 18
Niederlande 17
Senegal 17
Kasachstan 16
staatenlos 16
Kongo, Demokratische
Republik
15
Griechenland 15
Kolumbien 15
Spanien 14
Niger 13
Chile 13
Usbekistan 12
Jordanien 12
Österreich 11
Tschad 11
Benin 11
Mongolei 11
Guinea-Bissau 10
Thailand 9
Togo 9
Tansania 8
Portugal 8
Kirgisistan 7
Kenia 6
Burkina Faso 6
Argentinien 5
Kuba 5
Ruanda 5
Sierra Leone 5
Jemen 4
Großbritannien 4
Simbabwe 4
Gabun 4
Nepal 4
Guatemala 3
Peru 3
Venezuela 3
Sambia 3
Liberia 3
Estland 3
Palästina 2
Mosambik 2
Schweden 2
Dominikanische Republik 2
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Dschibuti 2
Mexiko 2
Philippinen 2
Luxemburg 2
Schweiz 1
Israel 1
Norwegen 1
Panama 1
Uganda 1
Südsudan 1
Jamaika 1
Belgien 1
Zentralafrikanische
Republik
1
Kanada 1
Saudi-Arabien 1
c) Wie viele Abschiebungen gab es 2020, differenziert nach Luft-, Land-
und Seeweg?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Beförderungsweg Anzahl der Personen
Landweg 1.782
Luftweg 8.970
Seeweg 48
2. Wie viele Frauen wurden 2020 abgeschoben (bitte nach den 15
wichtigsten Zielländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Im Jahr 2020 sind 2 436 weibliche Personen abgeschoben worden.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zielland Anzahl der Personen
Moldau, Republik 263
Georgien 254
Frankreich 252
Serbien 251
Albanien 237
Nordmazedonien 148
Ukraine 91
Niederlande 85
Polen 77
Italien 69
Kosovo 63
Belgien 46
Russische Föderation 45
Tschechische Republik 40
Montenegro 40
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Moldau, Republik 276
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Georgien 269
Serbien 268
Albanien 264
Nordmazedonien 161
Russische Föderation 148
Ukraine 100
Syrien 83
Kosovo 74
Irak 63
Nigeria 63
Aserbaidschan 54
Iran 46
Türkei 45
Armenien 41
3. Wie viele Minderjährige wurden 2020 abgeschoben (bitte nach den 15
wichtigsten Zielländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Im Jahr 2020 wurden 1 911 Abschiebungen von Minderjährigen vollzogen.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zielland Anzahl der Personen
Moldau, Republik 235
Serbien 210
Albanien 208
Georgien 196
Frankreich 189
Nordmazedonien 139
Polen 66
Niederlande 60
Ukraine 57
Kosovo 53
Russische Föderation 52
Bosnien und Herzegowina 45
Montenegro 44
Belgien 42
Schweden 36
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Moldau, Republik 240
Albanien 234
Serbien 227
Georgien 212
Russische Föderation 168
Nordmazedonien 149
Ukraine 65
Kosovo 62
Irak 62
Syrien 58
Bosnien und Herzegowina 45
Montenegro 44
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Aserbaidschan 40
Türkei 37
Nigeria 32
4. Wie viele Abschiebungen auf dem Luftweg gab es 2020, differenziert
nach Abflughäfen sowie nach den 15 wichtigsten Fluggesellschaften?
Im Jahr 2020 wurden 8 970 Personen auf dem Luftweg abgeschoben.
Hinsichtlich der Beantwortung nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in
der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des
Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung
zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161
[193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der
Fluggesellschaften als Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als
auch zur Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der
betroffenen Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der
Fluggesellschaften berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich
gegebenenfalls negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der
Öffentlichkeit auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die
Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher
Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von
ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen.
Damit werden Rückführungen weiter erschwert oder sogar verunmöglicht, so dass
staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ
beeinträchtigt werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden, er wird
gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
Im Übrigen können die Angaben der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Abflughafen Anzahl der Personen
Flughafen Berlin Brandenburg 213
Flughafen Berlin-Schönefeld 908
Flughafen Berlin-Tegel 189
Flughafen Bremen 2
Flughafen Dortmund 13
Flughafen Dresden 13
Flughafen Düsseldorf 1.767
Flughafen Frankfurt am Main 2.863
Flughafen Hamburg 177
Flughafen Hannover 161
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Abflughafen Anzahl der Personen
Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden 814
Flughafen Köln-Bonn 106
Flughafen Leipzig/Halle 490
Flughafen Memmingen 1
Flughafen München 1.039
Flughafen Nürnberg 23
Flughafen Stuttgart 191
5. Wie viele Überstellungen im Rahmen der Dublin-Verordnung gab es
2020 (bitte nach Zielstaaten und Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Zielstaaten Erfolgte Überstellungen an die Mitgliedstaaten
gesamt 2.953
davon:
Österreich 213
Belgien 169
Bulgarien 10
Schweiz 131
Zypern 3
Tschechien 58
Dänemark 54
Estland 5
Griechenland 4
Spanien 119
Finnland 52
Frankreich 724
Kroatien 28
Italien 509
Litauen 14
Luxemburg 17
Lettland 14
Malta 12
Niederlande 319
Norwegen 25
Polen 142
Portugal 58
Rumänien 28
Schweden 203
Slowenien 20
Slowakei 6
Verein. Königr. 16
Jahr 2020 Erfolgte Überstellungen
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 2.953
davon:
Irak 283
Nigeria 247
Russische Föderation 227
Afghanistan 212
Jahr 2020 Erfolgte Überstellungen
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 2.953
davon:
Iran 144
Guinea 120
Somalia 116
Syrien 112
Algerien 107
Libanon 82
Pakistan 81
Türkei 79
Marokko 73
Georgien 64
Aserbaidschan 61
Ungeklärt 59
Gambia 55
Albanien 53
Indien 49
China 44
Serbien 39
Äthiopien 36
Eritrea 35
Sudan 34
Nordmazedonien 32
Angola 29
Mali 29
Libyen 28
Moldau, Republik 28
Tunesien 28
Ägypten 26
Kosovo 26
Armenien 25
Ukraine 24
Sri Lanka 19
Ghana 18
Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire) 16
Tadschikistan 15
Togo 13
Kamerun 12
Niger 11
Senegal 11
Tschad 10
Weißrussland 10
Mongolei 9
Usbekistan 9
Bangladesch 8
Benin 8
Jordanien 7
Staatenlos 7
Guinea-Bissau 6
Burkina Faso 5
Kirgisistan 5
Kongo, Demokratische Republik 5
Jahr 2020 Erfolgte Überstellungen
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 2.953
davon:
Tansania 5
Argentinien 4
Jemen 4
Madagaskar 4
ohne Angabe 4
Ruanda 4
Sierra Leone 4
Simbabwe 4
Bosnien und Herzegowina 3
Dschibuti 3
Liberia 3
Sambia 3
Kasachstan 2
Kenia 2
Montenegro 2
Mosambik 2
Kolumbien 1
Kuba 1
Mauretanien 1
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 1
Peru 1
Philippinen 1
Südsudan 1
Uganda 1
Vietnam 1
a) Wie viele Frauen waren 2020 von Dublin-Überstellungen betroffen
(bitte nach Zielstaaten und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Jahr 2020
Zielstaaten
Geschlecht: weiblich
Erfolgte Überstellungen an
die Mitgliedstaaten
gesamt 761
davon:
Österreich 37
Belgien 45
Bulgarien 3
Schweiz 24
Tschechien 12
Dänemark 18
Estland 2
Griechenland 1
Spanien 21
Finnland 9
Frankreich 260
Kroatien 13
Italien 72
Jahr 2020
Zielstaaten
Geschlecht: weiblich
Erfolgte Überstellungen an
die Mitgliedstaaten
Litauen 6
Luxemburg 3
Lettland 6
Malta 3
Niederlande 102
Norwegen 7
Polen 58
Portugal 20
Schweden 33
Slowenien 2
Slowakei 2
Verein. Königr. 2
Jahr 2020
Staatsangehörigkeit
Geschlecht: weiblich
Erfolgte Überstellungen an
die Mitgliedstaaten
gesamt 761
darunter:
Russische Föderation 98
Nigeria 59
Irak 55
Iran 47
Afghanistan 40
Syrien 35
Somalia 29
Libanon 27
Aserbaidschan 26
Indien 25
Türkei 22
Albanien 21
Nordmazedonien 20
Serbien 19
China 18
b) Wie viele Minderjährige waren 2020 von Dublin-Überstellungen
betroffen (bitte nach Zielstaaten und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Jahr 2020
Zielstaaten
Alter 0 – 17 Jahren
Erfolgte Überstellungen an
die Mitgliedstaaten
gesamt 567
davon:
Österreich 24
Belgien 42
Bulgarien 3
Schweiz 17
Tschechien 2
Dänemark 18
Estland 1
Spanien 17
Finnland 10
Jahr 2020
Zielstaaten
Alter 0 – 17 Jahren
Erfolgte Überstellungen an
die Mitgliedstaaten
gesamt 567
davon:
Frankreich 203
Kroatien 15
Italien 33
Litauen 3
Luxemburg 1
Lettland 2
Malta 2
Niederlande 67
Norwegen 2
Polen 59
Portugal 12
Schweden 32
Verein. Königr. 2
Jahr 2020
Staatsangehörigkeiten
Alter 0 – 17 Jahren
Überstellungen an
die Mitgliedstaaten
gesamt 567
darunter:
Russische Föderation 112
Irak 54
Nigeria 32
Afghanistan 30
Syrien 28
Libanon 27
Iran 25
Albanien 21
Türkei 20
Aserbaidschan 19
Serbien 17
Georgien 17
Indien 15
Nordmazedonien 14
Ungeklärt 13
6. Wie viele Zurückweisungen fanden 2020 statt (bitte nach Flughäfen,
Land- und Seegrenzen differenzieren und nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 wurden 19 690 Zurückweisungen vollzogen.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Art der Grenze Anzahl der Personen
Landgrenze 12.142
Luftgrenze (Flughäfen) 7.361
Seegrenze 187
Landgrenze Anzahl der Personen
Österreich 7.129
Landgrenze Anzahl der Personen
Frankreich 2.401
Dänemark 2.239
Schweiz 186
Luxemburg 76
Tschechische Republik 48
Niederlande 40
Polen 12
Belgien 11
Luftgrenze (Flughäfen) Anzahl der Personen
Flughafen Berlin Brandenburg 74
Flughafen Berlin-Schönefeld 522
Flughafen Berlin-Tegel 218
Flughafen Bremen 26
Flughafen Dortmund 1.292
Flughafen Düsseldorf 575
Flughafen Frankfurt am Main 2.748
Flughafen Frankfurt-Hahn 50
Flughafen Friedrichshafen 2
Flughafen Hamburg 189
Flughafen Hannover 108
Flughafen Karlsruhe/Baden-
Baden 124
Flughafen Köln-Bonn 194
Flughafen Leipzig/Halle 24
Flughafen Memmingen 256
Flughafen München 710
Flughafen Niederrhein/Weeze 3
Flughafen Nürnberg 79
Flughafen Ramstein 35
Flughafen Stuttgart 132
Seegrenze Anzahl der Personen
Dänemark 138
Litauen 30
Schweden 19
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Rumänien 1.573
Albanien 1.571
Ukraine 1.511
Syrien 1.414
Bulgarien 1.151
Dänemark 1.045
Serbien 859
Afghanistan 854
Moldau, Republik 849
Türkei 536
Irak 500
Nordmazedonien 477
Bosnien und Herzegowina 427
Georgien 378
Russische Föderation 344
7. Wie viele Zurückschiebungen fanden 2020 statt (bitte nach Flughäfen,
Land- und Seegrenzen differenzieren und nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 wurden 2 883 Zurückschiebungen vollzogen.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Art der Grenze Anzahl der Personen
Landgrenze 2.711
Luftgrenze (Flughäfen) 106
Seegrenze 66
Landgrenze Anzahl der Personen
Polen 610
Frankreich 599
Tschechische Republik 575
Österreich 439
Niederlande 269
Schweiz 170
Dänemark 27
Belgien 20
Luxemburg 2
Flughäfen Anzahl der Personen
Flughafen Berlin Brandenburg 1
Flughafen Düsseldorf 7
Flughafen Karlsruhe/Baden-
Baden
4
Flughafen Frankfurt am Main 36
Flughafen Hamburg 1
Flughafen München 51
Flughafen Stuttgart 6
Seegrenze Anzahl der Personen
Schweden 57
Dänemark 9
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Ukraine 640
Moldau, Republik 238
Syrien 200
Albanien 199
Serbien 188
Georgien 165
Algerien 138
Marokko 97
Afghanistan 95
Irak 59
Tunesien 51
Türkei 50
Nigeria 49
Nordmazedonien 44
Kosovo 36
8. Wie viele begleitete und unbegleitete Minderjährige (bitte differenzieren)
waren 2020 von Zurückschiebungen und Zurückweisungen betroffen,
wie viele unbegleitete Minderjährige wurden an den Außengrenzen
festgestellt (bitte nach Grenzen sowie nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten), und wie viele von ihnen wurden in die Obhut der
Jugendämter gegeben?
Im Jahr 2020 waren insgesamt 1 572 Minderjährige von einer Zurückschiebung
oder Zurückweisung betroffen. An den deutschen Grenzen wurden 1 480
unbegleitete Minderjährige festgestellt, davon wurden 846 in die Obhut der
Jugendämter übergeben.
Im Übrigen können die Angaben den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Maßnahme Minderjährige
(Personen)
davon begleitete
Minderjährige
davon unbegleitete
Minderjährige
Zurückschiebung
139 99 40
Zurückweisung 1.433 1.177 256
Grenze Minderjährige
(Anzahl Personen)
davon Übergabe
an Jugendämter
Belgien 169 146
Dänemark 56 41
Frankreich 293 194
Luxemburg 18 13
Niederlande 74 39
Polen 22 13
Schweiz 65 43
Tschechien 121 90
ungeklärt 47 38
Österreich 539 195
Luftgrenze (Flughäfen) 64 23
Seegrenze 12 11
Staatsangehörigkeit Minderjährige
(Anzahl Personen)
davon Übergabe an
Jugendämter
Afghanistan 495 261
Syrien 227 105
Marokko 183 135
Algerien 135 98
Guinea 59 44
Tunesien 35 19
Irak 31 19
Somalia 30 20
Gambia 29 18
Libyen 27 19
Pakistan 20 10
Eritrea 15 12
Albanien 12 6
Iran 10 4
Bosnien-Herzegowina 9 0
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der aufgegriffenen unbegleiteten
Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen
Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung
berechtigte Personen.
9. Was waren die Gründe der Zurückweisungen im Jahr 2020 (bitte nach
Zurückweisungsgrund und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/117 darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Zurückweisungsgründe
A ohne gültiges Reisedokument
B im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments
C ohne gültiges Visum oder ohne gültigen Aufenthaltstitel
D im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels
E verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingun-gen
F hat sich bereits drei Monate eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU aufgehalten
G verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland
H ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
I stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar
J Zurückweisung gem. FreizügG/EU
K Zurückweisung gem. AsylG
Staatsangehörigkeit Anz. (A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) (J) (K)
Gesamt 19.690 3.308 111 4.325 32 568 829 815 671 6.185 2.834 12
Rumänien 1.573 8 4 338 1.223
Albanien 1.571 46 18 708 2 104 193 143 134 213 10
Ukraine 1.511 34 6 573 95 65 67 34 637
Syrien 1.414 901 9 143 1 8 21 27 285 16 3
Bulgarien 1.151 1 290 860
Dänemark 1.045 2 917 126
Serbien 859 26 5 447 8 116 55 56 141 5
Afghanistan 854 614 3 71 8 1 39 25 89 2 2
Moldau, Republik 849 15 3 155 1 24 223 35 29 362 2
Türkei 536 94 4 190 10 13 14 17 13 172 8 1
Irak 500 307 7 73 8 15 16 71 2 1
Nord-mazedonien 477 7 3 196 1 19 72 49 41 89
Bosnien-
Herzegowina
427 8 1 256 12 45 20 19 64 2
Georgien 378 22 1 65 1 115 14 42 34 84
Russische
Föderation
344 56 109 1 7 15 5 10 137 4
10. In welcher Zuständigkeit erfolgten die Abschiebungen,
Zurückweisungen und Zurückschiebungen im Jahr 2020 (bitte jeweils nach Bund und
den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
Die Zurückweisungen erfolgten in Zuständigkeit der Bundespolizei und den
mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden des Landes
Bayern. Zurück- und Abschiebungen erfolgten sowohl in der Zuständigkeit der
Bundespolizei als auch in der Zuständigkeit der Länder. Eine Unterscheidung
nach der ausführenden Behörde wird statistisch nicht erfasst. Die
aufenthaltsbeendenden und –verhindernden Maßnahmen sind für den angefragten
Zeitraum den jeweils zuständigen Behörden der Bundespolizei und den Ländern
zugeordnet worden, soweit hierzu Erkenntnisse vorlagen.
Die Angaben zu den Bundesländern (Abschiebungen und Zurückschiebungen)
beziehen sich auf das die Abschiebung bzw. Zurückschiebung veranlassende
Bundesland.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Abschiebungen Anzahl der Personen
Baden-Württemberg 1.383
Bayern 1.558
Berlin 968
Brandenburg 221
Bremen 33
Bundespolizei 298
Hamburg 305
Hessen 739
Mecklenburg-Vorpommern 160
Niedersachsen 622
Nordrhein-Westfalen 2.805
Rheinland-Pfalz 429
Saarland 55
Sachsen 529
Sachsen-Anhalt 287
Schleswig-Holstein 188
Thüringen 220
Zurückweisungen Anzahl der Personen
Bundespolizei 19.333
Bayern 357
Zurückschiebungen Anzahl der Personen
Bundespolizei 2.882
Sachsen 1
11. In wie vielen Fällen wurden 2020 Zwangsgelder gegen
Beförderungsunternehmen nach § 63 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verhängt, wie
hoch war die Gesamtsumme, wie hoch die durchschnittliche Summe pro
Beförderungsunternehmen (bitte auch nach Fluggesellschaft, Bus- und
Bahnunternehmen, Taxis usw. differenzieren)?
Im Jahr 2020 wurde in insgesamt 304 Fällen ein Zwangsgeld erhoben. Die
Gesamtsumme der Zwangsgelder betrug 363 500 Euro. Die durchschnittliche
Summe pro Beförderungsunternehmen lag bei ca. 1 200 Euro.
Die Zwangsgelder wurden ausschließlich gegenüber Luftfahrtunternehmen
festgesetzt.
12. Wie viele Personen wurden 2020 im Zuge von Sammelabschiebungen
entweder direkt in ihr Herkunftsland oder über Flughäfen anderer
Mitgliedstaaten in ihr Herkunftsland abgeschoben, und wie viele Personen
wurden 2020 im Zuge von Sammelüberstellungen in andere EU-Staaten
überstellt (bitte zwischen Sammelabschiebungen in nationaler
Zuständigkeit, Sammelabschiebungen der EU – national und
Sammelabschiebungen der EU – gemeinsame Maßnahme mit anderen EU-Staaten
differenzieren, die jeweiligen Gesamtjahreszahlen nennen und darüber hinaus die
Abschiebungen einzeln mit Datum und Zielland auflisten)?
Im Jahr 2020 wurden 3 994 Personen im Zuge von 122
Sammelchartermaßnahmen unter Beteiligung der Bundespolizei aus Deutschland rückgeführt.
Davon wurden 1 184 Personen in gemeinsamen Maßnahmen mit anderen EU-
Staaten, 2 668 Personen im Wege von nationalen Sammelrückführungen der
EU und 142 Personen im Wege von Maßnahmen in nationaler Zuständigkeit
rückgeführt. Zu Maßnahmen ohne Beteiligung der Bundespolizei liegen keine
Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
a) Bei welchem Staat (für Deutschland: Behörde) lag jeweils die
Federführung für die Abschiebemaßnahme, und welche Bundesländer
waren von deutscher Seite beteiligt?
b) Welche Fluggesellschaften wurden mit der Durchführung der Flüge
beauftragt, von welchen deutschen Flughäfen starteten sie bzw.
machten sie eine Zwischenlandung?
c) Wie hoch waren die Kosten der Flüge jeweils, und wer hat die Kosten
getragen (bitte auch die Gesamtkosten angeben)?
d) Wie viele Personen aus welchen Herkunftsstaaten wurden bei den
Abschiebemaßnahmen aus Deutschland jeweils abgeschoben (bitte auch
die Gesamtzahl der abgeschobenen Personen angeben)?
e) Wie viele Bundesbeamte wurden als Begleitpersonal auf diesen
Flügen jeweils eingesetzt?
Die Fragen 12a bis 12e werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben zu den Fluggesellschaften (Frage 12b) sind der Anlage, die als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zur Wahrung
der Übersichtlichkeit sind die offenen Inhalte zu den Fragen 12a bis 12e dort
ebenfalls enthalten.
Im Übrigen können die Angaben der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
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ex
07.01.2020 Frankfurt/Main Pakistan 31 112 BW, NI, BPOL BPOLP 317.080 € Ja
09.01.2020 Berlin-SXF Italien 5 16 BY, BB BPOLP 33.366 € Nein
14.01.2020 München Afghanis-tan 37 67
BW, BY, HH,
NI, RP, SN,
TH, HE,
BPOL
BPOLP 342.050 € Ja
15.01.2020 Berlin-SXF Libanon 5 23 BE, NI BPOLP 59.675 € Nein
16.01.2020 Düsseldorf Georgien 29
NW,TH,NI,S
H,RP,ST,
MV, BB
BPOLP 99.500 € Ja
21.01.2020 Köln/Bonn Guinea 9 45 NW, TH BPOLP 134.050 € Ja
22.01.2020 Leipzig Tunesien 18 69
SN, BY, TH,
HH, NI, NW,
BW
BPOLP 62.605 € Ja
22.01.2020 München Nigeria 20 2 BY Öster-reich Ja
23.01.2020 Düsseldorf Albanien,Kosovo
59/
14 46
NW, SH, NI,
TH BPOLP 75.050 € Ja
28.01.2020 Berlin-SXF RussischeFöderation 41 66
BE, MV, BB,
BY, NI, NW BPOLP 77.550 € Ja
28.01.2020 Düsseldorf
Mazedonien/
Serbien
19/
59 44
HE, HH, NI,
NW, BE BPOLP 75.050 € Ja
30.01.2020 Düsseldorf Ghana 21 72 NW, ST, SH, BY BPOLP 155.050 € Ja
04.02.2020 Frankfurt/Main Pakistan 47 86 BE, BPOL, BY, HE, RP BPOLP 317.080 € Ja
05.02.2020 Leipzig Tunesien 19 71
BW, BY, MV,
NI, NW, SN,
BPOL
BPOLP 62.605 € Ja
06.02.2020 Düsseldorf Nigeria 10 48 NW, BW, BPOL BPOLP 154.050 € Ja
11.02.2020 Leipzig Georgien 81 SN, BB BPOLP 94.500 € Ja
D
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D
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Z
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12.02.2020 Düsseldorf Afghanis-tan 31 89
BB, BW, BY,
HE, HH,
NW, RP, SH,
SN, ST,
BPOL
BPOLP 342.050 € Ja
17.02.2020 Stuttgart Kamerun 6 19 BW BPOLP 157.089 € Nein
17.02.2020 Frankfurt/Main Italien 13 63 BW BPOLP 49.875 € Nein
18.02.2020 Berlin-SXF
Serbien/
Moldau,
Republik
27/
49 43
BE, TH, ST,
RP, SN, NW,
NI, HH, BB
BPOLP 82.350 € Ja
18.02.2020 Düsseldorf Aserbaid-schan 21 48 BY, NW BPOLP 101.269 € Ja
19.02.2020 Frankfurt/Main Albanien,Kosovo
64/
21 58
HE, NI, TH,
BY, SH, NW,
ST, RP, HH,
MV, SN
BPOLP 82.050 € Ja
21.02.2020 Stuttgart Italien 5 13 BY BPOLP 18.475 € Nein
26.02.2020 München Nigeria 27 104 BY, BW, ST BPOLP 147.050 € Ja
27.02.2020 Berlin-SXF Aserbaid-schan 29 66
BE, BY, NI,
NW, RP BPOLP 90.776 € Ja
03.03.2020 Düsseldorf Pakistan 34 92 NW, HE, RP, BY, BPOL BPOLP 317.080 € Ja
03.03.2020 Hannover Monteneg-ro 44 NI,HH BPOLP 25.900 € Ja
03.03.2020 München Kroatien 11 32 BY BPOLP 41.375 € Nein
05.03.2020 Hamburg Ghana 15 56 HH,MV,BY,NW BPOLP 207.287 € Ja
05.03.2020 Düsseldorf Georgien 42
NW, RP, NI,
HE, SH, BY,
ST
BPOLP 99.500 € Ja
05.03.2020 Berlin-SXF
Albanien,
Moldau,
Republik
7/50 32 BB, BE, NI, RP, SH BPOLP 77.050 € Ja
D
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F
ro
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10.03.2020 Düsseldorf Albanien 59/15 47
NW, TH,
BPOL BPOLP 139.430 € Ja
11.03.2020 Leipzig Afghanis-tan 39 94
BE, BW, BY,
HE, NW, RP,
SH, SN, ST,
TH
BPOLP 342.050 € Ja
18.03.2020 Frankfurt/Main Serbien 19 27 RP, NI, BB, HE BPOLP 82.050 € Ja
24.03.2020 Düsseldorf Serbien 31 20
HH, MV,
NW, BE,
BPOL
BPOLP 78.050 € Ja
26.05.2020 Düsseldorf
Mazedonien/
Serbien
25/
34 34 NW BPOLP 90.050 € Ja
04.06.2020 Düsseldorf Georgien 55 40 NI, NW, RP BPOLP 91.050 € Ja
10.06.2020 Berlin-SXF Georgien 45 35 BE, BY, BB, ST BPOP 127.050 € Ja
15.06.2020 Düsseldorf Albanien 50 34 BY,NW BPOLP 46.624 € Ja
15.06.2020 Berlin-SXF Serbien 47 42 BE, BB, BY, HH, HB, NW BPOLP 75.050 € Ja
23.06.2020 Düsseldorf Albanien 45 40 BPOL, NW BPOLP 99.677 € Ja
01.07.2020 München Rumänien 8 26 BY BPOLP 48.375 € Nein
02.07.2020 Berlin-SXF Georgien 41 55
BE, BY, BB,
MV, NI, NW,
ST, TH
BPOLP 85.050 € Ja
07.07.2020 Düsseldorf Libanon 5 22 NW BPOLP 65.749 € Nein
08.07.2020 Leipzig Georgien 28 59 SN, NI, BW, BY, RP BPOLP 82.050 € Ja
14.07.2020 Frankfurt/Main Pakistan 19 75 BW, BY BPOLP 247.847 € Ja
14.07.2020 München Rumänien 8 26 BY BPOLP 42.904 € Nein
15.07.2020 Berlin-SXF Moldau,Republik 56 52 BE, BY, HE BPOLP 49.083 € Ja
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20.07.2020 Berlin-SXF
Albanien/
Moldau,
Republik
19/
42 41
BE, BW, HH,
HE, MV, NI,
RP, ST
BPOLP 80.050 € Ja
22.07.2020 Leipzig Tunesien 22 65 BE, BW, NI, NW, RP, SN BPOLP 80.050 € Ja
22.07.2020 München Ukraine 9 33 BY, BPOL BPOLP 48.550 € Ja
28.07.2020 Frankfurt/Main Albanien/Kosovo
26/
14 65
BE, BW, BY,
HE, HH, NI,
NW, SN, ST
BPOLP 68.050 € Ja
30.07.2020 Berlin-SXF Moldau,Republik 57 53 BE BPOLP 49.018 € Ja
04.08.2020 Düsseldorf Georgien 39 49 NW, RP, ST, TH BPOLP 75.050 € Ja
11.08.2020 Berlin-SXF Moldau, Republik 36 43 BE BPOLP 49.550 € Ja
12.08.2020 Düsseldorf Albanien 47 47 NW BPOLP 49.550 € Ja
17.08.2020 Düsseldorf Albanien/Kosovo
41/
12 44
NW, HH, BY,
NI, RP BPOLP 154.482 € Ja
18.08.2020 München Pakistan 24 86 BY, HE, NW, BPOL BPOLP 322.080 € Ja
19.08.2020 Berlin-SXF
Moldau,
Republik/
Serbien
30/
45 66
BE, BB, NI,
TH, HB, HE BPOLP 77.294 € Ja
20.08.2020 München Georgien 38
BY, HH, HE,
NI, RP, SN,
SH, TH
BPOLP 99.900 € Ja
25.08.2020 Stuttgart Rumänien 10 28 BY, HE BPOLP 43.575 € Nein
25.08.2020 Frankfurt/Main
Serbien/
Mazedonien
25/
51 76
BE, BY, HB,
HE, HH, MV,
RP, SH, SN,
TH
BPOLP 164.050 € Ja
26.08.2020 Leipzig Ukraine 38 58 BY, MV BPOLP 57.050 € Ja
27.08.2020 Düsseldorf Mazedoni-en 53 32 NW, ST BPOLP 57.050 € Ja
D
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01.09.2020 Leipzig Georgien 30 66 SN BPOLP 69.550 € Ja
02.09.2020 Leipzig Tunesien 22 72
SN, RP, HE,
BY, BW, BE,
NW
BPOLP 77.050 € Ja
02.09.2020 Düsseldorf Serbien 63 46 NW, ST BPOLP 124.080 € Ja
07.09.2020 Leipzig Pakistan 34 91 BB, BE, BW, SN, BPOL BPOLP 337.635 € Ja
10.09.2020 Düsseldorf Georgien 31 NW, RP, SN, ST BPOLP 109.500 € Ja
23.09.2020 München Rumänien 10 31 BY BPOLP 44.050 € Nein
24.09.2020 Berlin-SXF
Moldau,
Republik/
Serbien
77/
11 70
BE, BY, HE,
NI, NW, RP,
HB, SH
BPOLP 78.050 € Ja
28.09.2020 Frankfurt/Main Albanien/Kosovo 38/8 79
NI, BW, RP,
BB, SN, HE,
TH, HH, BY,
SH, SL
BPOLP 162.880 € Ja
28.09.2020 Berlin-SXF Moldau,Republik 34 65 BE, NI, NW BPOLP 60.050 € Ja
30.09.2020 Düsseldorf Albanien/Kosovo
29/
16 42
MV, NI, NW,
ST BPOLP 144.080 € Ja
30.09.2020 Frankfurt/Main Georgien 45 BW, BY, HE, NW, SH BPOLP 99.900 € Ja
30.09.2020 München Ukraine 43 92 BY, MV BPOLP 60.050 € Ja
06.10.2020 Düsseldorf
Mazedonien/
Serbien
21/
34 41 NW, BY BPOLP 138.880 € Ja
07.10.2020 Leipzig Tunesien 18 69 BB, BW, NW, SN BPOLP 72.050 € Ja
07.10.2020 Hannover
Bosnien-
Herzegowina
24 49 NW, BY, BE, BW BPOLP 53.020 € Ja
08.10.2020 Berlin-SXF Libanon 5 21 NI,BE BPOLP 55.550 € Nein
D
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um
D
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A
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en
Z
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F
ro
nt
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08.10.2020 Frankfurt/Main Pakistan 36 108 BE, BY, HE, NW, RP, SN BPOLP 360.080 € Ja
13.10.2020 München Irak 5 30 BY BPOLP 93.530 € Nein
15.10.2020 Berlin-SXF Georgien 48
BE, BB, BW,
BY, NI, SN,
ST, NW, RP,
HE, SH, HH
BPOLP 94.000 € Ja
19.10.2020 München Rumänien 9 28 BY BPOLP 44.575 € Nein
21.10.2020 Düsseldorf Libanon 5 20 NW BPOLP 71.065 € Nein
21.10.2020 Berlin-SXF Moldau,Republik 51 52
BE, BY, NI,
RP BPOLP 55.050 € Ja
27.10.2020 München Äthiopien 10 46 BY, HE, NW BPOLP 399.136 € Ja
29.10.2020 Düsseldorf Georgien 14 43 NW, HH BPOLP 74.850 € Ja
30.10.2020 Berlin-SXF Libanon 5 24 BE BPOLP 55.580 € Nein
03.11.2020 Düsseldorf Bangla-desch 15 47 NW, HE BPOLP 314.630 € Ja
04.11.2010 München Armenien 9 27 BY BPOLP 66.050 € Ja
05.11.2020 Leipzig Georgien 18 27 SN AUT Ja
09.11.2020 Düsseldorf Ghana 15 55 NW BPOLP 182.050 € Ja
10.11.2020 Leipzig Georgien 46 SN, BB, TH, NI, BPOL BPOLP 94.500 € Ja
11.11.2020 Leipzig Tunesien 20 67
SN, BW, HH,
NW, BY,
MV, SH, BE,
BPOLP 62.605 € Ja
12.11.2020 München Albanien 34 35
BY, SN, TH,
SH, ST, NI,
HE, BPOL
BPOLP 48.349 € Ja
17.11.2020 Berlin Branden-burg Kosovo 30 58
TH, SH, NI,
RP, ST, SN,
BE
BPOLP 59.950 € Ja
17.11.2020 Köln/Bonn Guinea 6 32 NW, RP, BW BPOLP 125.050 € Ja
18.11.2020 Frankfurt/Main Gambia 19 93 BW, BY BPOLP 123.050 € Ja
19.11.2020 Düsseldorf Albanien/Kosovo
44/
12 51 NW, BPOL BPOLP 128.671 € Ja
D
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23.11.2020 Berlin Branden-burg
Moldau,
Republik/
Serbien
59/5 67
BE, BY, HB,
HE, HH, NI,
NW, SN
BPOLP 65.850 € Ja
24.11.2020 München Ukraine 31 49 BY, MV BPOLP 63.334 € Ja
24.11.2020 Berlin Branden-burg Libanon 5 23 NI, SN BPOLP 49.850 € nein
26.11.2020 Frankfurt/Main
Serbien/
Mazedonien
14/
17 59
BB, BY, HB,
HH, RP, HE BPOLP 70.950 € Ja
26.11.2020 Düsseldorf Georgien 31 NW, RP, MV, ST, NI BPOLP 99.500 € Ja
27.11.2020 München Rumänien 10 30 BY BPOLP 42.475 € Nein
01.12.2020 Düsseldorf
Mazedonien/
Serbien
13/
43 53 NW BPOLP 113.854 € Ja
02.12.2020 München Georgien 39 73 BY, HH, HE, NI, SN, ST BPOLP 215.050 € Ja
02.12.2020 Frankfurt/Main Irak 21 75
BE, BPOL,
BW, BY, HE,
NI, NW, SN
BPOLP 130.050 € Ja
04.12.2020 Frankfurt/Main Türkei 7 25 HE BPOLP 43.675 € Nein
04.12.2020 Berlin Branden-burg Libanon 5 23 BE, NI BPOLP 55.395 € Nein
07.12.2020 Hannover Libanon 5 18 NI, NW, HH BPOLP 55.740 € Nein
08.12.2020 Düsseldorf Armenien 31 49 NW, ST BPOLP 93.250 € Ja
09.12.2020 Leipzig Tunesien 21 67
BB, BE, BY,
BW, HE,
NW, TH, SN
BPOLP 62.605 € Ja
10.12.2020 Düsseldorf Albanien 28 38 NW, HH, BY, BPOL BPOLP 48.550 € Ja
10.12.2020 München Nigeria 24 48 BY, NW BPOLP 321.053 € Ja
10.12.2020 Hannover
Mazedonien/
Serbien
46/
15 90
NI, SH, SN,
BE, BPOL BPOLP 71.850 € Ja
D
at
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Z
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ex
11.12.2020 Berlin Branden-burg
Moldau,
Republik/
Serbien
42/7 64 BE, BY, NW, BB, ST, TH BPOLP 65.850 € Ja
16.12.2020 Köln/Bonn Guinea 13 51 NW BPOLP 124.050 € Ja
16.12.2020 Leipzig Afghanis-tan 30 104
BB, BE, BW,
BY, HE, MV,
NI, NW, SH,
SL, SN, ST,
TH
BPOLP 305.050 € Ja
17.12.2020 Berlin Branden-burg Georgien 26
BE, BW, SN,
BB, HE, TH,
ST, NI
BPOLP 95.500 € Ja
18.12.2020 München Ukraine 35 73 BY, MV BPOLP 63.050 € Ja
13. Wie viele der Abschiebungen erfolgten 2020
a) unbegleitet,
Im Jahr 2020 wurden 5 153 Abschiebungen unbegleitet vollzogen.
b) in Begleitung von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei,
Im Jahr 2020 wurden 4 022 Abschiebungen unter Begleitung durch Kräfte der
Bundespolizei vollzogen.
c) in Begleitung von Beamtinnen und Beamten der Länderpolizeien oder
anderer Länderbehörden,
Im Jahr 2020 wurden 210 Abschiebungen durch Beamte eines Bundeslandes
vollzogen. Eine darüberhinausgehende Differenzierung nach Zugehörigkeit der
Beamtinnen und Beamten zur jeweiligen Landesbehörde wird statistisch nicht
erfasst.
d) in Begleitung von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer
Mitgliedstaaten,
Im Jahr 2020 wurden keine Abschiebungen in Begleitung von
Vollzugsbeamtinnen und -beamten anderer Mitgliedstaaten vollzogen.
e) in Begleitung von Sicherheitskräften der Zielstaaten (bitte nach
Zielstaaten aufschlüsseln),
Im Jahr 2020 wurden 137 Abschiebungen unter Begleitung staatlicher
Sicherheitskräfte des jeweiligen Zielstaats vollzogen. Die Aufschlüsselung der
Zielstaat kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Zielstaat Anzahl Personen
Algerien 79
Montenegro 50
Bosnien und Herzegowina 5
Serbien 2
Albanien 1
f) in Begleitung von Sicherheitskräften der Luftverkehrsgesellschaften
(bitte nach Fluggesellschaften aufschlüsseln),
Im Jahr 2020 wurden 1 278 Abschiebungen unter Begleitung von
Sicherheitskräften einer Luftverkehrsgesellschaft vollzogen. Die Aufschlüsselung nach der
jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft ist der Anlage, die als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft ist, beigefügt.* Zur Begründung der Einstufung
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
g) in Begleitung von medizinischem Personal,
und wie viele Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder
wurden 2020 insgesamt zur Begleitung von Abschiebungen eingesetzt
(bitte differenzieren)?
Die Begleitung von medizinischem Personal wird nicht statistisch erfasst.
Daher liegen der Bundesregierung dazu keine Informationen vor.
Im Jahr 2020 wurden 8 034 Beamte der Bundespolizei und 475 Beamte der
Polizeien der Länder bzw. Angehörige anderer Länderbehörden eingesetzt.
14. Wie viele Abschiebungen und wie viele Dublin-Überstellungen
scheiterten 2020 nach Übergabe an die Bundespolizei (bitte zwischen
Abschiebungen und Dublin-Überstellungen sowie zwischen Linien- und
Charterflügen differenzieren, auch in den Unterfragen, und so wie in der Tabelle
in der Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/21100
darstellen)?
Im Jahr 2020 scheiterten 751 Abschiebungen, davon 380 Dublin-
Überstellungen nach Übergabe an die Bundespolizei. Die nachfolgenden Angaben
beziehen sich auf 750 gescheiterte Abschiebungen auf dem Luftweg.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Scheiterungsgrund Flugtyp Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Gesamt 750 380
davon:
Widerstand Linienflug 266 177
medizinische Bedenken Linienflug 29 21
Charterflug 8
Selbstverletzung/versuchter Suizid Linienflug 7 2
Übernahmeverweigerung BPOL Linienflug 81 41
Charterflug 3
Weigerung Pilot/Fluggesellschaft Linienflug 136 81
Rechtsmittel Linienflug 34 1
Charterflug 14
Weigerung Zielstaat Linienflug 3 2
Charterflug 18 1
Flugbetreffende Gründe Linienflug 56 27
Charterflug 28
fehlende/ungültige
Heimreisedokumente
Linienflug 5 1
Charterflug 15
Fehlendes Begleitpersonal 0 0
Flucht bzw. Fluchtversuch Linienflug 2 1
Fehlende
Durchbeförderungbewilligung
Linienflug 1
Übernahmeverweigerung
durch staatl. Begleitpersonal
Linienflug 1
sonstige Gründe (Ausnahme) Linienflug 37 25
Charterflug 6
a) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
aufgrund von Widerstandshandlungen der Betroffenen abgebrochen
werden (bitte nach Flughafen und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 mussten 266 Abschiebungen aufgrund von
Widerstandshandlungen der Betroffenen abgebrochen werden. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Flughafen Anzahl gescheiterter Abschiebungen davon Dublin-Überstellungen
Flughafen Berlin Brandenburg 3 2
Flughafen Köln-Bonn 3 1
Flughafen Düsseldorf 4 2
Flughafen Frankfurt am Main 151 91
Flughafen Hamburg 15 14
Flughafen München 39 28
Flughafen Stuttgart 16 13
Flughafen Berlin-Schönefeld 3 3
Flughafen Berlin-Tegel 32 23
Staatsangehörigkeit Anzahl gescheiterter Abschiebungen davon Dublin-Überstellungen
Nigeria 53 51
Somalia 24 17
Syrien 24 8
Guinea 20 20
Gambia 18 15
Irak 14 9
Staatsangehörigkeit Anzahl gescheiterter Abschiebungen davon Dublin-Überstellungen
Iran 10 6
Pakistan 8 3
Türkei 8
Marokko 8
Afghanistan 8 7
Côte d'Ivoire 7 7
Eritrea 6 5
Algerien 5 3
Sudan 4 4
b) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten wegen
medizinischer Bedenken abgebrochen werden (bitte nach Flughafen
und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 mussten 37 Abschiebungen wegen medizinischer Bedenken
abgebrochen werden. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Flughafen Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Flughafen Düsseldorf 19 10
Flughafen Frankfurt am
Main
3
Flughafen Hamburg 3 3
Flughafen München 4
Flughafen Berlin-Tegel 8 8
Staatsangehörigkeit Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Russische Föderation 8 8
Irak 4 4
Armenien 3 3
Albanien 3
Serbien 2
Pakistan 2
Syrien 2
Georgien 2
Nigeria 2 2
Türkei 1
Burkina Faso 1
Rumänien 1
Côte d'Ivoire 1 1
Iran 1 1
Nordmazedonien 1
c) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten wegen
(versuchter) Selbstverletzungen oder (versuchter) Suizide abgebrochen
werden (bitte nach Flughafen und Staatsangehörigkeiten der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 mussten sieben Abschiebungen wegen (versuchter)
Selbstverletzungen oder (versuchter) Suizide abgebrochen werden. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Flughafen Anzahl
gescheiterter Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Flughafen Berlin-Tegel 2 1
Flughafen Frankfurt am Main 3 1
Flughafen Hamburg 1
Flughafen Köln-Bonn 1
Staatsangehörigkeit Anzahl
gescheiterter Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Iran 2 1
Nigeria 1 1
Marokko 1
Pakistan 1
Bosnien und Herzegowina 1
Libanon 1
d) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche scheiterten an
einer Übernahmeverweigerung durch die Bundespolizei (bitte nach
Flughafen und Staatsangehörigkeiten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 scheiterten 84 Abschiebungen an einer Übernahmeverweigerung
durch die Bundespolizei. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Flughafen Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-
Überstellungen
Flughafen Berlin-Schönefeld 1
Flughafen Berlin-Tegel 21 15
Flughafen Düsseldorf 2 2
Flughafen Frankfurt am Main 45 18
Flughafen Hamburg 4 2
Flughafen München 10 4
Flughafen Stuttgart 1
Staatsangehörigkeit Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-
Überstellungen
Nigeria 18 15
Iran 13 8
Pakistan 10
Guinea 6 5
Serbien 4
Irak 4 3
Ägypten 3
Kasachstan 3
Afghanistan 3 3
Türkei 3
Montenegro 1
Armenien 1
Gambia 1 1
Tansania 1 1
Syrien 1
Algerien 1 1
Eritrea 1
Staatsangehörigkeit Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-
Überstellungen
Benin 1 1
Rumänien 1
Burkina Faso 1 1
Somalia 1
Kenia 1
Bangladesch 1
Moldau, Republik 1
Ukraine 1
Jamaika 1 1
Kamerun 1 1
e) Wie viele Abschiebungs- und Überstellungsversuche mussten
abgebrochen werden, weil sich die Fluggesellschaft oder der
Flugzeugführer weigerten, die Personen, die zur Abschiebung anstanden, zu
transportieren (bitte nach Flughafen und der jeweiligen Fluggesellschaft
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 mussten 136 Abschiebungen abgebrochen werden, weil sich die
Fluggesellschaft oder der/die Flugzeugführer/-in weigerten, die Personen zu
befördern. Die Aufschlüsselung nach der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft ist
der Anlage, die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu
entnehmen.* Zur Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen. Die übrigen Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Flughafen Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-
Überstellungen
Flughafen Berlin-Schönefeld 1 1
Flughafen Berlin-Tegel 3 1
Flughafen Düsseldorf 46 36
Flughafen Frankfurt am Main 40 15
Flughafen Hamburg 7 7
Flughafen Köln-Bonn 1 1
Flughafen München 38 20
f) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen mussten aufgrund von
eingelegten Rechtsmitteln abgebrochen werden (bitte nach Flughafen
und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffenen
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 mussten 48 Abschiebungen aufgrund von eingelegten
Rechtsmitteln abgebrochen werden. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Flughafen Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Flughafen Berlin-
Schönefeld
2
Flughafen Berlin-Tegel 1
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Flughafen Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Flughafen Düsseldorf 9
Flughafen Frankfurt am
Main
24 1
Flughafen Hamburg 5
Flughafen Karlsruhe/
Baden-Baden
2
Flughafen Leipzig/Halle 2
Flughafen München 2
Flughafen Stuttgart 1
Staatsangehörigkeit Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Türkei 15
Serbien 8
Ukraine 4
Georgien 4
Marokko 4
Nordmazedonien 3
Spanien 2
Indien 2
Israel 1
Pakistan 1
Vereinigte Staaten von
Amerika
1
Russische Föderation 1 1
Afghanistan 1
Irak 1
g) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an der
Weigerung der Zielstaaten, die Abgeschobenen aufzunehmen (bitte nach
Zielstaaten differenzieren)?
Im Jahr 2020 scheiterten 21 Abschiebungen an der Weigerung der Zielstaaten,
die Personen aufzunehmen. Die Zielstaaten sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt.
Zielstaat Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Dänemark 1 1
Italien 2 2
Nigeria 16
Tunesien 1
Ukraine 1
h) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an den Flug
betreffenden Gründen (technische oder wetterbedingte Ursachen,
Streiks usw.)?
Im Jahr 2020 scheiterten 84 Abschiebungen (davon 27 Dublin-Überstellungen)
aufgrund den Flug betreffender Umstände.
i) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an fehlenden
oder ungültigen Heimreisedokumenten (bitte nach Zielstaaten
differenzieren)?
Im Jahr 2020 scheiterten 20 Abschiebungen an fehlenden oder ungültigen
Heimreisedokumenten. Die Zielstaaten sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt:
Zielstaat Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
Gambia 1
Georgien 1
Ghana 12
Italien 1 1
Nigeria 2
Tunesien 1
Türkei 1
Weißrussland 1
j) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an
fehlendem Begleitpersonal (bitte nach Zielstaaten differenzieren)?
Im Jahr 2020 scheiterten keine Abschiebungen aufgrund fehlenden
Begleitpersonals.
k) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten wegen einer
Flucht bzw. eines Fluchtversuchs (bitte nach Zielstaaten
differenzieren)?
Im Jahr 2020 scheiterten zwei Abschiebungen wegen einer Flucht oder eines
Fluchtversuches. Die Zielstaaten sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Zielstaat Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-
Überstellungen
Italien 1 1
Pakistan 1
l) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an einer
Übernahmeverweigerung des staatlichen oder privaten
Begleitpersonals (bitte nach Zielstaaten differenzieren)?
Im Jahr 2020 scheiterte eine Abschiebung an der Übernahmeverweigerung
durch Algerien.
m) Wie viele Abschiebungen und Überstellungen scheiterten an sonstigen
Gründen (bitte erläutern, soweit es um eine mehr als einstellige Zahl
von Fällen geht)?
Im Jahr 2020 scheiterten 43 Abschiebungen (davon 25 Dublin-Überstellungen)
aufgrund sonstiger Gründe. Unter „sonstigen Gründen“ fallen z. B.
Familienangehörige von Personen, welche einen Abbruch der Maßnahmen als Folge eines
aktiven oder passiven Widerstandes verursachten. Eine dezidierte statistische
Erhebung erfolgt in diesen Fällen nicht.
15. Wie viele Abschiebungen und wie viele Überstellungen (bitte
differenzieren) scheiterten 2020 vor Übergabe an die Bundespolizei (bitte
zwischen Stornierung im Vorfeld und nicht erfolgter Zuführung am Flugtag
differenzieren)?
Dublin-Überstellungen erfasst die Bundespolizei nur in den Fällen, in denen die
zuständige Behörde die Aufenthaltsbeendigung als Dublin-Überstellung
kenntlich macht. Ein Abgleich der Statistiken der Bundespolizei und des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgt nicht, weshalb es zu
Abweichungen von Statistiken kommen kann.
Im Jahr 2020 scheiterten 14 437 (davon 4 070 Dublin-Überstellungen) vor
Übergabe an die Bundespolizei. Die Aufschlüsselung bezüglich erfolgter
Stornierungen und nicht erfolgter Zuführung der Person kann der nachstehenden
Tabelle entnommen werden:
Scheiterungsgrund Anzahl gescheiterter
Abschiebungen
davon
Dublin-Überstellungen
nicht erfolgte Zuführung 4.481 1.034
Stornierung des Ersuchens 9.868 2.996
sonstige Gründe
(Ausnahme)
88 40
Sonstige Gründe: z. B. Familienangehörige von Personen, die aktiven- oder passiven Widerstand
leisteten.
16. Welche Kosten sind dem Bund 2020 durch die Sicherheitsbegleitung bei
Abschiebungen entstanden (bitte nach Möglichkeit zwischen
Beförderungs-, Reise- und Personalkosten differenzieren)?
a) Welche Kosten sind dem Bund 2020 darüber hinaus durch
Abschiebungen entstanden (etwa Kosten für Fluggerät oder
Beförderungskosten für die abgeschobenen Personen, bitte möglichst differenziert
darstellen)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 und 16a zusammen
beantwortet.
Für Rückführungen gemäß § 71 Absatz 3 Nummer 1d des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) sind dem Bund im Jahr 2020 Kosten in Höhe von 3 861 000 Euro
entstanden. Eine statistische Unterscheidung im Sinne der Fragstellung erfolgt
nicht.
b) Welche weiteren Kosten für Abschiebungen im Jahr 2019 wurden von
der Bundespolizei oder einer anderen Bundesbehörde statistisch
erfasst, aber nicht durch den Bund bezahlt, sondern beispielsweise durch
Frontex?
Eine statistische Erfassung der Kosten im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
Ergänzend wird bzgl. der Finanzierung von Charterflügen durch Frontex auf
die Antwort zu den Fragen 12a bis 12e verwiesen.
17. Wie viele Abschiebungen trotz laufenden Asyl- oder Gerichtsverfahrens
gab es 2020 (bitte so darstellen wie zuletzt in der Antwort zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 19/11001 und auch angeben, durch welche
Behörde die Abschiebungen jeweils veranlasst wurden, welche
Staatsangehörigkeit die Betroffenen hatten und in welches Land sie abgeschoben
wurden)?
Was war jeweils der Grund für diese aus Sicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller rechtswidrigen Abschiebungen, und wurden die Betroffenen
bereits nach Deutschland zurückgeholt?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass Abschiebungen im Sinne des
§ 58 Absatz 1 AufenthG gemeint sind. Dem BAMF ist im Jahr 2020 kein Fall
der Abschiebung eines Asylantragstellers aus Deutschland trotz eines
anhängigen Asyl- und Gerichtsverfahrens bekannt geworden.
18. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 aus
Deutschland abgeschoben, obwohl sie zuvor einen Antrag auf Förderung
ihrer Ausreise im Rahmen von REAG/GARP gestellt hatten bzw. dieser
Antrag bereits bewilligt worden war (bitte nach Jahren getrennt auflisten,
nach Bundesländern aufschlüsseln sowie nach Möglichkeit zwischen
gestellten und bewilligten Anträgen differenzieren)?
a) Ist ein solches Vorgehen mit dem Vorrang der freiwilligen Ausreise
vor Abschiebungen vereinbar, und falls ja, warum?
b) In welchem Umfang konnten Betroffene nach Kenntnis der
Bundesregierung nach der Abschiebung dennoch bereits bewilligte
Starthilfen im Rahmen von REAG/GARP oder aus anderen Programmen
erhalten?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Durchführung der Abschiebungen liegt grundsätzlich in dem
Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Angaben im Sinne der Fragestellung sind im
Ausländerzentralregister nicht erfasst. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz
festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu
Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung.
19. Welche Angaben kann die Bundespolizei dazu machen, wie oft 2020 im
Rahmen von Dublin-Überstellungen und Abschiebungen (bitte
differenzieren) sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zum Einsatz kamen
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten der Betroffen und
den 15 wichtigsten Zielstaaten der Abschiebungen aufschlüsseln)?
Im Rahmen von Abschiebungen wurden im Jahr 2020 bei insgesamt 650
Personen (davon 129 Dublin-Überstellungen) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
eingesetzt. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen davon Dublin-
Überstellungen
Nigeria 103 32
Marokko 84 1
Algerien 64 5
Afghanistan 45 6
Guinea 34 15
Tunesien 28
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen davon Dublin-
Überstellungen
Türkei 21
Pakistan 18 2
Ukraine 18
Libanon 17
Irak 17 8
Gambia 16 8
Somalia 16 6
Ghana 13 1
Rumänien 12
Zielstaat Anzahl der Personen davon Dublin-
Überstellungen
Italien 86 79
Marokko 82
Nigeria 71
Algerien 59
Afghanistan 39
Tunesien 27
Türkei 21
Guinea 19
Ukraine 18
Libanon 17
Pakistan 16
Rumänien 15 2
Spanien 14 13
Ghana 12
Schweden 11 10
20. Wie viele Personen haben Deutschland 2017, 2018, 2019 (bitte hier
jeweils die endgültigen Zahlen nennen, da zuvor jeweils nur die
bewilligten Förderungen angeführt wurden, siehe etwa die Antwort zu Frage 19
auf Bundestagsdrucksache 19/18201) und 2020 mit einer finanziellen
Förderung freiwillig verlassen (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten, nach Bundesländern und nach Aufenthaltsstatus der
Betreffenden vor der Ausreise differenzieren)?
Nachstehend erfolgt die Übersicht der Förderungen durch das Bund-Länder-
Programm REAG/GARP differenziert nach den 15 am häufigsten
vorkommenden Staatsangehörigkeiten. Die Daten werden von der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) bereitgestellt.
REAG/GARP 2017
Staatsangehörigkeit Gesamt
1 Albanien 6.950
2 Mazedonien, ehem. jug. Rep. 2.948
3 Serbien 2.933
4 Irak 2.859
5 Russische Föderation 1.649
6 Kosovo 1.449
7 Ukraine 1.360
8 Afghanistan 1.125
9 Georgien 1.094
10 Iran 1.050
REAG/GARP 2017
Staatsangehörigkeit Gesamt
11 Bosnien und Herzegowina 767
12 Aserbaidschan 629
13 Armenien 587
14 Montenegro 449
15 Moldau, Republik 391
andere Staatsangehörigkeiten 3.282
Gesamt 29.522
REAG/GARP 2018
Staatsangehörigkeit Gesamt
1 Irak 1.802
2 Albanien 1.557
3 Russische Föderation 1.381
4 Nordmazedonien 1.239
5 Serbien 1.144
6 Georgien 1.058
7 Moldau, Republik 733
8 Ukraine 719
9 Armenien 699
10 Aserbaidschan 689
11 Iran 498
12 Kosovo 477
13 Afghanistan 403
14 Indien 332
15 Pakistan 320
andere Staatsangehörigkeiten 2.890
Gesamt 15.941
REAG/GARP 2019
Staatsangehörigkeit Gesamt
1 Irak 1.755
2 Georgien 1.067
3 Nordmazedonien 988
4 Russische Föderation 946
5 Armenien 842
6 Albanien 838
7 Serbien 799
8 Moldau, Republik 683
9 Ukraine 680
10 Iran 551
11 Aserbaidschan 461
12 Afghanistan 325
13 Pakistan 324
14 Türkei 269
15 Indien 238
andere Staatsangehörigkeiten 2.287
Gesamt 13.053
REAG/GARP 2020*
Staatsangehörigkeit Gesamt
1 Irak 683
2 Georgien 518
REAG/GARP 2020*
Staatsangehörigkeit Gesamt
3 Moldau, Republik 444
4 Russische Föderation 432
5 Albanien 420
6 Ukraine 362
7 Armenien 325
8 Iran 236
9 Nordmazedonien 225
10 Serbien 215
11 Afghanistan 203
12 Pakistan 194
13 Türkei 172
14 Aserbaidschan 156
15 China, Volksrepublik 95
andere Staatsangehörigkeiten 1.026
Gesamt 5.706
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Zu den freiwilligen Ausreisen mit REAG/GARP differenziert nach
Bundesländern:
Bundesland REAG/GARP
2017
REAG/GARP 2018 REAG/GARP 2019 REAG/GARP
2020*
Baden-Württemberg 2.819 1.363 1.060 555
Bayern 3.409 2.636 2.252 1.283
Berlin 1.106 640 688 240
Brandenburg 820 512 277 93
Bremen 196 112 91 45
Hamburg 221 233 247 128
Hessen 1.517 964 792 259
Mecklenburg-
Vorpommern
345 238 222 132
Niedersachsen 3.178 1.642 1.290 574
Nordrhein-Westfalen 11.355 4.791 3.533 1.461
Rheinland-Pfalz 1.506 824 712 192
Saarland 34 22 36 22
Sachsen 1.249 885 833 299
Sachsen-Anhalt 588 419 361 147
Schleswig-Holstein 638 333 322 146
Thüringen 541 327 337 130
Gesamt 29.522 15.941 13.053 5.706
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Zu den freiwilligen Ausreisen mit REAG/GARP differenziert nach dem
Aufenthaltsstatus der Betreffenden:
REAG/GARP – Personenkreis
Personenkreis 2017 2018 2019 2020*
1.1 9.513 5.400 4.816 1.696
1.2 k. A. k. A. k. A. k. A.
1.3 190 256 246 168
1.4 9.253 5.840 4.377 2.222
REAG/GARP – Personenkreis
Personenkreis 2017 2018 2019 2020*
1.5 10.042 3.940 3.020 1.333
1.6 k. A. <20 k. A. k. A.
1.7 124 53 130 44
2 224 238 308 148
3 143 171 84 46
4 23 <20 47 30
5 17 12
Gesamt 29.522 15.941 13.053 5.706
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe) sowie für das Jahr 2018 eine
weitere Anonymisierung mit der Eintragung <20, um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen. Gleiches gilt, wenn die Bildung einer
Gesamtsumme Rückschlüsse zulassen würde.
Erläuterung Personenkreise 2017 und 2018:
1 - Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
1.1 -Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG)
besitzen
1.2 -Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
1.3 -Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen:
a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Absatz 1
AufenthG, § 24 AufenthG),
b. aus sonstigen Gründen (§ 25 Absatz 5 AufenthG), sofern die
Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate
zurückliegt
1.4 -Ausländer, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen
1.5 -Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein
Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt
haben
1.6 -Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in
den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die
dort genannten Voraussetzungen erfüllen
1.7 -Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag
nach § 71a AsylG stellen
2 - Anerkannte Flüchtlinge
3 - Ausländer mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder
humanitären Gründen
4 - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel
Erläuterung Personenkreise 2019 und 2020:
1 - Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
1.1 -Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen
1.2 -Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die
Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
1.3 -Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen:
a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Absatz 1
AufenthG, § 24 AufenthG),
b. aus sonstigen Gründen (§ 25 Absatz 5 AufenthG), sofern die
Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate
zurückliegt
1.4 -Ausländer, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen
1.5 -Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein
Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt
haben
1.6 -Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in
den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die
dort genannten Voraussetzungen erfüllen
1.7 -Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag
nach § 71a AsylG stellen
2 - Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG besitzen
3 - Ausländer, die einen nicht zuvor genannten Aufenthaltstitel aus
völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen nach §§ 22 bis 26
AufenthG besitzen
4 - Ausländer, die als Familienangehörige im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und selbst nicht zur
Ausreise verpflichtet sind
5 - Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel
Die Daten beruhen auf Selbstauskünften im Prozess der REAG/GARP-
Antragstellung und sind nicht valide.
a) Wie viele Minderjährige sind 2017, 2018, 2019 und 2020 mit einer
finanziellen Förderung freiwillig ausgereist (bitte zwischen begleitet
und unbegleitet und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Zu den freiwilligen Ausreisen mit REAG/GARP differenziert nach den 15 am
häufigsten vorkommenden Staatsangehörigkeiten von minderjährigen
Personen.
REAG/GARP 2017 – minderjährige Personen
Staatsangehörigkeit Begleitete Unbegleitete
1 Albanien 2.752 31
2 Serbien 1.446
3 Nordmazedonien 1.378
4 Russische Föderation 722
5 Irak 663 k. A.
6 Kosovo 663 k. A.
7 Ukraine 413 k. A.
8 Bosnien und Herzegowina 377
9 Georgien 272
10 Montenegro 236
REAG/GARP 2017 – minderjährige Personen
Staatsangehörigkeit Begleitete Unbegleitete
11 Aserbaidschan 192 k. A.
12 Afghanistan 157 21
13 Moldau, Republik 175
14 Iran 141 k. A.
15 Armenien 134
andere
Staatsangehörigkeiten
447 16
Gesamt 10.168 80
REAG/GARP 2018 – minderjährige Personen
Staatsangehörigkeit Begleitete Unbegleitete
1 Russische Föderation 669 k. A.
2 Albanien 585 14
3 Nordmazedonien 589 k. A.
4 Serbien 558
5 Irak 464 11
6 Moldau, Republik 314
7 Georgien 280 k. A.
8 Ukraine 254 k. A.
9 Aserbaidschan 213 k. A.
10 Kosovo 199 k. A.
11 Armenien 160 k. A.
12 Libanon 97 k. A.
13 Montenegro 91
14 Bosnien und
Herzegowina 84 k. A.
15 Iran 71
andere
Staatsangehörigkeiten
396 11
Gesamt 5.024 51
REAG/GARP 2019 – minderjährige Personen
Staatsangehörigkeit Begleitete Unbegleitete
1 Nordmazedonien 472
2 Irak 448 17
3 Russische Föderation 428 k. A.
4 Serbien 383
5 Albanien 288 12
6 Georgien 287 k. A.
7 Moldau, Republik 287
8 Ukraine 244
9 Armenien 236
10 Aserbaidschan 160 k. A.
11 Iran 93 k. A.
12 Bosnien und Herzegowina 89 k. A.
13 Kosovo 72
14 Türkei 42 k. A.
15 Indien 43
andere
Staatsangehörigkeiten
306 10
Gesamt 3.878 52
REAG/GARP 2020* – minderjährige Personen
Staatsangehörigkeit Begleitete Unbegleitete
1 Russische Föderation 190 k. A.
2 Moldau, Republik 184
3 Irak 173 k. A.
4 Albanien 152 k. A.
5 Ukraine 149
6 Georgien 145 k. A.
7 Nordmazedonien 108
8 Serbien 97
9 Armenien 89
10 Aserbaidschan 50
11 Iran 31
12 Türkei 23
13 Bosnien und Herzegowina 16
14 Kosovo 16
15 Nigeria 15
andere
Staatsangehörigkeiten
145 k. A.
Gesamt 1.583 16
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen. Gleiches gilt, wenn die Bildung einer
Gesamtsumme Rückschlüsse zulassen würde.
b) Wie viele Frauen sind 2017, 2018, 2019 und 2020 mit einer
finanziellen Förderung freiwillig ausgereist (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Zu den freiwilligen Ausreisen mit REAG/GARP differenziert nach den 15 am
häufigsten vorkommenden Staatsangehörigkeiten von Personen mit als
weiblich vermerktem Geschlecht:
REAG/GARP 2017 – weibliche Personen
Staatsangehörigkeit Minderjährige Volljährige Gesamt
1 Albanien 1.254 1.709 2.963
2 Serbien 703 741 1.444
3 Nordmazedonien 665 757 1.422
4 Russische Föderation 349 479 828
5 Irak 294 438 732
6 Kosovo 336 325 661
7 Ukraine 193 452 645
8 Bosnien und
Herzegowina 203 190 393
9 Georgien 120 251 371
10 Armenien 62 200 262
11 Iran 66 196 262
12 Aserbaidschan 88 163 251
13 Montenegro 112 110 222
14 Moldau, Republik 92 112 204
15 Afghanistan 76 105 181
REAG/GARP 2017 – weibliche Personen
Staatsangehörigkeit Minderjährige Volljährige Gesamt
andere
Staatsangehörigkeiten 201 544 745
Gesamt 4.814 6.772 11.586
REAG/GARP 2018 – weibliche Personen
Staatsangehörigkeit Minderjährige Volljährige Gesamt
1 Russische Föderation 312 383 695
2 Albanien 273 373 646
3 Nordmazedonien 284 305 589
4 Serbien 294 292 586
5 Irak 219 357 576
6 Georgien 121 266 387
7 Moldau, Republik 168 218 386
8 Ukraine 119 223 342
9 Armenien 70 261 331
10 Aserbaidschan 92 195 287
11 Kosovo 96 115 211
12 Iran 38 106 144
13 Indien 34 76 110
14 Libanon 48 59 107
15 Bosnien und
Herzegowina 42 48 90
andere
Staatsangehörigkeiten 178 492 670
Gesamt 2.388 3.769 6.157
REAG/GARP 2019 – weibliche Personen
Staatsangehörigkeit Minderjährige Volljährige Gesamt
1 Irak 243 347 590
2 Nordmazedonien 208 249 457
3 Russische Föderation 197 240 437
4 Serbien 201 211 412
5 Armenien 113 279 392
6 Georgien 135 239 374
7 Albanien 148 199 347
8 Moldau, Republik 143 204 347
9 Ukraine 119 210 329
10 Aserbaidschan 81 125 206
11 Iran 36 153 189
12 Bosnien und
Herzegowina 40 45 85
13 Kosovo 38 44 82
14 China, Volksrepublik k. A. 73 k. A.
15 Indien 18 48 66
andere
Staatsangehörigkeiten 173 367 540
Gesamt k.A. 3.033 k.A.
REAG/GARP 2020* – weibliche Personen
Staatsangehörigkeit Minderjährige Volljährige Gesamt
1 Moldau, Republik 88 133 221
2 Georgien 68 145 213
3 Irak 80 129 209
REAG/GARP 2020* – weibliche Personen
Staatsangehörigkeit Minderjährige Volljährige Gesamt
4 Russische Föderation 85 111 196
5 Ukraine 63 107 170
6 Albanien 68 100 168
7 Armenien 42 118 160
8 Nordmazedonien 61 56 117
9 Serbien 41 55 96
10 Iran 18 54 72
11 Aserbaidschan 24 44 68
12 Türkei k. A. 29 k. A.
13 China, Volksrepublik k. A. 26 k. A.
14 Kosovo 13 10 23
15 Mongolei k. A. 16 k. A.
andere
Staatsangehörigkeiten 69 193 262
Gesamt 734 1.326 2.060
Datenquelle: IOM
* Es handelt sich hier um vorläufige Zahlen (Bewilligungen).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter zehn
Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse auf
einzelne Personen zu ermöglichen. Gleiches gilt, wenn die Bildung einer
Gesamtsumme Rückschlüsse zulassen würde.
21. Welche Angaben oder ungefähre Einschätzungen kann die
Bundesregierung ergänzend dazu machen, wie viele Personen 2020 mit finanzieller
Förderung der Bundesländer ausgereist sind (bitte nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren)?
a) Welche Zahlen und Programme welcher Bundesländer wurden bei
diesen Angaben berücksichtigt und welche nicht, und inwieweit gibt
es Überschneidungen mit dem REAG/GARP-Programm?
Die Fragen 21 und 21a werden gemeinsam beantwortet.
Für das gesamte Jahr 2020 liegen der Bundesregierung gegenwärtig keine
Daten der Länder über die Anzahl von freiwilligen Ausreisen mit Förderung vor.
Angaben oder Einschätzungen im Sinne der Fragestellung sind daher nicht
möglich.
b) Wie weit sind die Bemühungen gediehen, um zu einer
bundeseinheitlichen Vorgehensweise kommen zu können (bitte ausführen)?
Mit dem Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG) wurden ab
Mai 2020 neue Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR)
eingeführt. Dazu gehört die Schaffung einer technischen Möglichkeit zur
Speicherung von Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration im
AZR. Auf dieser Grundlage soll perspektivisch eine einheitliche Erfassung der
geförderten und nicht geförderten freiwilligen Ausreisen erfolgen.
Bund und Länder befinden sich momentan in einer Umsetzungsphase, die einen
umfangreichen Austausch und technische Anpassungen erfordert. Eine valide
Datenlage ist derzeit nicht gegeben.
22. Welche Angaben oder ungefähre Einschätzungen kann die
Bundesregierung ergänzend dazu machen, wie viele ausreisepflichtige Personen 2020
ohne finanzielle Förderung ausgereist sind?
Die Ausreise einer Person außerhalb eines Programms der finanziellen
Förderung ist im AZR nicht erfasst, wenn die Person ihre Ausreise der
Ausländerbehörde (ABH) nicht mitteilt oder die ABH nicht anderweitig von der Ausreise
erfährt. Wenn die Ausländerbehörde Kenntnis erhält, dass die Person nicht
mehr unter ihrer bisherigen Meldeadresse wohnhaft ist, wird in der Regel im
AZR lediglich „unbekannt verzogen“ vermerkt.
23. Wie viele Personen sind nach Angaben der Bundespolizei 2020 freiwillig
mit einer Grenzübertrittsbescheinigung ausgereist (bitte nach den 15
wichtigsten Staatsangehörigkeiten und zwischen Land-, Luft- und
Seeweg differenzieren)?
Nach vorläufigen Angaben der Bundespolizei sind im Jahr 2020 26 623
Personen freiwillig mit einer Grenzübertrittsbescheinigung aus Deutschland
ausgereist. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen
Ukraine 2.903
China 2.669
Türkei 2.448
Albanien 2.006
Russische Föderation 1.250
Serbien 1.228
Georgien 1.206
Nordmazedonien 1.007
Indien 981
Moldau, Republik 774
Irak 731
Kosovo 654
Iran 636
Thailand 620
Bosnien-Herzegowina 508
Reiseweg Anzahl der Personen
Landgrenze 734
Flughäfen 25.633
Nicht bekannt 41
See 215
24. Wie viele Ausreiseentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen,
Unionsbürgern und abgelehnten Asylsuchenden (bitte differenzieren,
auch nach den jeweils 15 wichtigsten Herkunftsländern) wurden 2020
erlassen?
Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2020 sind in
den nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Ausreiseentscheidungen im Jahr 2020
gegenüber Drittstaatsangehörigen 34.779
darunter:
Albanien 2.209
Nigeria 1.915
Irak 1.820
Ukraine 1.805
Afghanistan 1.750
Georgien 1.749
Moldau, Republik 1.503
Serbien 1.432
Russische Föderation 1.374
Türkei 1.251
Syrien 1.103
Algerien 1.064
Marokko 1.031
Iran 901
Vietnam 866
Ausreiseentscheidungen im Jahr 2020
gegenüber Unionsbürgern 1.950
darunter:
Rumänien 595
Polen 449
Bulgarien 277
Litauen 81
Niederlande 71
Kroatien 57
Italien 56
Lettland 53
Tschechische Republik 51
Frankreich 43
Ungarn 38
Spanien 38
Griechenland 36
Slowakische Republik 29
Portugal 20
Ausreiseentscheidungen im Jahr 2020*
gegenüber abgelehnten Asylbewerbern 13.372
darunter:
Nigeria 1.017
Irak 938
Georgien 694
Afghanistan 645
Albanien 568
Russische Föderation 564
Serbien 542
Moldau, Republik 501
Türkei 494
Vietnam 406
Pakistan 380
Ungeklärt 370
Algerien 360
Ausreiseentscheidungen im Jahr 2020*
gegenüber abgelehnten Asylbewerbern 13.372
darunter:
Gambia 348
Iran 339
*Hinweis: Eine ablehnende Asylentscheidung muss nicht ursächlich für die aktuelle
Ausreiseentscheidung sein. So bleiben Ausländer als abgelehnte Asylbewerber dauerhaft im AZR gespeichert,
auch wenn sie zwischenzeitlich ausgereist waren, aufgrund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
gelebt haben und gegen sie aus anderen Gründen eine Ausreiseentscheidung ergangen ist.
25. Wie viele Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, Unionsbürgern und
abgelehnten Asylsuchenden gab es 2020 (bitte differenzieren, auch nach
den jeweils 15 wichtigsten Herkunftsländern)?
Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2020 sind in
den nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Ausreisen im Jahr 2020
von Drittstaatsangehörigen 182.456
darunter:
Türkei 14.365
China 13.371
Indien 9.512
Serbien 9.310
Vereinigte Staaten von Amerika 9.297
Ukraine 7.556
Albanien 6.380
Bosnien und Herzegowina 5.925
Russische Föderation 5.086
Japan 4.995
Nordmazedonien 4.935
Syrien 4.876
Korea (Republik) 4.673
Georgien 4.151
Brasilien 3.908
Ausreisen im Jahr 2020
von Unionsbürgern 319.988
Rumänien 96.532
Polen 61.069
Bulgarien 31.695
Italien 22.204
Ungarn 19.516
Kroatien 15.531
Griechenland 10.779
Spanien 8.124
Frankreich 7.275
Slowakische Republik 5.721
Niederlande 5.418
Österreich 5.382
Großbritannien mit Nordirland 5.345
Litauen 5.139
Tschechien 4.284
Ausreisen im Jahr 2020
von abgelehnten Asylbewerbern* 24.543
darunter:
Pakistan 1.647
Serbien 1.577
Georgien 1.530
Albanien 1.510
Afghanistan 1.228
Moldau, Republik 1.197
Nigeria 1.177
Türkei 1.120
Irak 969
Nordmazedonien 859
Kosovo 739
Indien 693
Ukraine 628
Russische Föderation 609
Somalia 484
*Hinweis: Eine ablehnende Asylentscheidung muss nicht ursächlich für die aktuelle
Ausreiseentscheidung sein. So bleiben Ausländer als abgelehnte Asylbewerber dauerhaft im AZR gespeichert,
auch wenn sie zwischenzeitlich ausgereist waren, aufgrund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
gelebt haben und gegen sie aus anderen Gründen eine Ausreiseentscheidung ergangen ist.
26. Wie viele ausreisepflichtige Personen mit und ohne Duldung, wie viele
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte differenzieren und
jeweils nach Bundesländern auflisten) hielten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum 31. Dezember 2020 in Deutschland auf, und was
waren die zehn Hauptherkunftsländer der Ausreisepflichtigen in den
einzelnen Bundesländern (bitte in absoluten und relativen Zahlen für jedes
Bundesland darstellen)?
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2020 insgesamt
281 143 Personen ausreisepflichtig, davon 235 771 Personen mit einer Duldung
und 45 372 Personen ohne Duldung.
Bei 183 667 der insgesamt 281 143 ausreisepflichtigen Personen war ein
abgelehnter Asylantrag gespeichert (davon 163 029 Personen mit Duldung und
20 638 Personen ohne Duldung). Es ist darauf hinzuweisen, dass die im AZR
gespeicherte Asylablehnung nicht ursächlich für die bestehende Ausreisepflicht
sein muss, da diese grundsätzlich gespeichert wird bis die Voraussetzungen für
ihre Löschung gegeben sind und damit ggf. längere Zeit zurückliegen kann.
Weitere Differenzierungen sind in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Ausreisepflichtige nach
Bundesland
Ausreisepflichtige
Gesamt
davon Ausreisepflichtige
mit Duldung
davon Ausreisepflichtige
ohne Duldung
alle Bundesländer 281.143 235.771 45.372
davon:
Baden-Württemberg 34.595 31.110 3.485
Bayern 36.546 28.697 7.849
Berlin 16.354 12.579 3.775
Brandenburg 7.631 6.234 1.397
Bremen 3.437 2.959 478
Hamburg 9.352 6.653 2.699
Hessen 15.490 12.264 3.226
Mecklenburg-Vorpommern 4.553 4.059 494
Niedersachsen 25.612 21.246 4.366
Ausreisepflichtige nach
Bundesland
Ausreisepflichtige
Gesamt
davon Ausreisepflichtige
mit Duldung
davon Ausreisepflichtige
ohne Duldung
alle Bundesländer 281.143 235.771 45.372
davon:
Nordrhein-Westfalen 75.485 65.961 9.524
Rheinland-Pfalz 12.784 10.824 1.960
Saarland 1.464 1.243 221
Sachsen 14.147 11.288 2.859
Sachsen-Anhalt 6.480 5.572 908
Schleswig-Holstein 12.339 10.793 1.546
Thüringen 4.874 4.289 585
Ausreisepflichtig mit einem
abgelehnten Asylantrag nach
Bundesland
Ausreisepflichtige
Gesamt
davon Ausreisepflichtige
mit Duldung
davon Ausreisepflichtige
ohne Duldung
alle Bundesländer 183.667 163.029 20.638
davon:
Baden-Württemberg 24.230 22.638 1.592
Bayern 24.362 20.849 3.513
Berlin 9.393 7.775 1.618
Brandenburg 3.957 3.154 803
Bremen 1.401 1.217 184
Hamburg 4.205 3.656 549
Hessen 9.000 7.996 1.004
Mecklenburg-Vorpommern 3.211 2.898 313
Niedersachsen 16.633 14.543 2.090
Nordrhein-Westfalen 49.940 45.363 4.577
Rheinland-Pfalz 9.497 8.353 1.144
Saarland 848 768 80
Sachsen 10.280 8.944 1.336
Sachsen-Anhalt 4.716 4.277 439
Schleswig-Holstein 8.503 7.503 1.000
Thüringen 3.491 3.095 396
Ausreisepflichtige in Baden-Württemberg Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 34.595 100 %
darunter:
Gambia 4.932 14,26 %
Irak 3.628 10,49 %
Nigeria 3.502 10,12 %
Afghanistan 3.396 9,82 %
Pakistan 1.987 5,74 %
Kosovo 1.254 3,62 %
Indien 1.244 3,60 %
Serbien 1.182 3,42 %
Türkei 1.012 2,93 %
Kamerun 925 2,67 %
Ausreisepflichtige in Bayern Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 36.546 100 %
darunter:
Nigeria 6.170 16,88 %
Irak 5.154 14,10 %
Afghanistan 3.854 10,55 %
Ausreisepflichtige in Bayern Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 36.546 100 %
darunter:
Äthiopien 2.104 5,76 %
Pakistan 1.520 4,16 %
Ukraine 1.285 3,52 %
Russische Föderation 1.257 3,44 %
Iran 1.153 3,15 %
Aserbaidschan 1.147 3,14 %
Somalia 971 2,66 %
Ausreisepflichtige in Berlin Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 16.354 100 %
darunter:
Ungeklärt 2.045 12,50 %
Afghanistan 1.512 9,25 %
Irak 1.473 9,01 %
Russische Föderation 1.198 7,33 %
Libanon 1.133 6,93 %
Moldau, Republik (Republik) 989 6,05 %
Vietnam 895 5,47 %
Türkei 679 4,15 %
Iran 636 3,89 %
Serbien 570 3,49 %
Ausreisepflichtige in Brandenburg Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 7.631 100 %
darunter:
Russische Föderation 1.789 23,44 %
Kenia 560 7,34 %
Pakistan 555 7,27 %
Afghanistan 548 7,18 %
Kamerun 546 7,16 %
Ungeklärt 353 4,63 %
Syrien 259 3,39 %
Vietnam 258 3,38 %
Iran 205 2,69 %
Somalia 197 2,58 %
Ausreisepflichtige in Bremen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 3.437 100 %
darunter:
Ghana 349 10,15 %
Russische Föderation 307 8,93 %
Albanien 280 8,15 %
Serbien 246 7,16 %
Nigeria 202 5,88 %
Gambia 174 5,06 %
Türkei 171 4,98 %
Nordmazedonien 164 4,77 %
Guinea 132 3,84 %
Ägypten 129 3,75 %
Ausreisepflichtige in Hamburg Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 9.352 100 %
darunter:
Afghanistan 1.162 12,43 %
Russische Föderation 656 7,01 %
Irak 629 6,73 %
Ghana 558 5,97 %
Iran 520 5,56 %
Serbien 431 4,61 %
Ägypten 408 4,36 %
Nordmazedonien 351 3,75 %
Türkei 331 3,54 %
Polen 323 3,45 %
Ausreisepflichtige in Hessen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 15.490 100 %
darunter:
Afghanistan 3.126 20,18 %
Irak 1.558 10,06 %
Pakistan 1.309 8,45 %
Iran 914 5,90 %
Äthiopien 858 5,54 %
Somalia 607 3,92 %
Türkei 574 3,71 %
Marokko 429 2,77 %
Serbien 391 2,52 %
Russische Föderation 365 2,36 %
Ausreisepflichtige in Mecklenburg-Vorpommern Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 4.553 100 %
darunter:
Ukraine 952 20,91 %
Russische Föderation 735 16,14 %
Afghanistan 402 8,83 %
Ghana 251 5,51 %
Armenien 248 5,45 %
Irak 168 3,69 %
Iran 165 3,62 %
Syrien 158 3,47 %
Ungeklärt 148 3,25 %
Ägypten 122 2,68 %
Ausreisepflichtige in Niedersachsen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 25.612 100 %
darunter:
Irak 2.611 10,19 %
Afghanistan 2.094 8,18 %
Serbien 1.549 6,05 %
Kosovo 1.321 5,16 %
Libanon 1.288 5,03 %
Albanien 1.217 4,75 %
Russische Föderation 1.169 4,56 %
Elfenbeinküste (Cote d' Ivoire) 1.148 4,48 %
Ausreisepflichtige in Niedersachsen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 25.612 100 %
darunter:
Türkei 907 3,54 %
Pakistan 865 3,38 %
Ausreisepflichtige in Nordrhein-Westfalen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 75.485 100 %
darunter:
Irak 7.811 10,35 %
Serbien 5.015 6,64 %
Afghanistan 4.451 5,90 %
Guinea 3.804 5,04 %
Albanien 3.768 4,99 %
Nigeria 3.332 4,41 %
Libanon 3.086 4,09 %
Kosovo 2.978 3,95 %
Nordmazedonien 2.601 3,45 %
Russische Föderation 2.554 3,38 %
Ausreisepflichtige in Rheinland-Pfalz Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 12.784 100 %
darunter:
Afghanistan 2.840 22,22 %
Pakistan 870 6,81 %
Somalia 769 6,02 %
Aserbaidschan 750 5,87 %
Armenien 744 5,82 %
Russische Föderation 583 4,56 %
Nigeria 530 4,15 %
Irak 523 4,09 %
Iran 461 3,61 %
Syrien 377 2,95 %
Ausreisepflichtige im Saarland Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 1.464 100 %
darunter:
Syrien 198 13,52 %
Serbien 130 8,88 %
Türkei 118 8,06 %
Irak 111 7,58 %
Afghanistan 103 7,04 %
Kosovo 75 5,12 %
Libanon 61 4,17 %
Algerien 47 3,21 %
Ungeklärt 39 2,66 %
Ghana 35 2,39 %
Ausreisepflichtige in Sachsen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 14.147 100 %
darunter:
Russische Föderation 1.592 11,25 %
Afghanistan 1.407 9,95 %
Indien 1.164 8,23 %
Ausreisepflichtige in Sachsen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 14.147 100 %
darunter:
Irak 1.164 8,23 %
Libanon 1.044 7,38 %
Pakistan 1.002 7,08 %
Georgien 948 6,70 %
Libyen 615 4,35 %
Ungeklärt 468 3,31 %
Tunesien 422 2,98 %
Ausreisepflichtige in Sachsen-Anhalt Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 6.480 100 %
darunter:
Indien 936 14,44 %
Afghanistan 512 7,90 %
Russische Föderation 455 7,02 %
Benin 449 6,93 %
Guinea-Bissau 427 6,59 %
Burkina-Faso 372 5,74 %
Türkei 269 4,15 %
Niger 246 3,80 %
Iran 243 3,75 %
Mali 243 3,75 %
Ausreisepflichtige in Schleswig-Holstein Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 12.339 100 %
darunter:
Afghanistan 2.898 23,49 %
Irak 2.081 16,87 %
Armenien 1.390 11,27 %
Russische Föderation 856 6,94 %
Iran 758 6,14 %
Syrien 654 5,30 %
Türkei 350 2,84 %
Albanien 317 2,57 %
Serbien 314 2,54 %
Kosovo 283 2,29 %
Ausreisepflichtige in Thüringen Anzahl Personen Anteil
alle Staatsangehörigkeiten 4.874 100 %
darunter:
Irak 890 18,26 %
Afghanistan 848 17,40 %
Russische Föderation 380 7,80 %
Serbien 275 5,64 %
Nigeria 243 4,99 %
Syrien 191 3,92 %
Libyen 167 3,43 %
Albanien 154 3,16 %
Somalia 144 2,95 %
Nordmazedonien 130 2,67 %
27. Gilt derzeit bei allen Abschiebungen die Vorgabe, dass die
abzuschiebenden Personen im Vorfeld auf Corona getestet werden oder betrifft dies
nur einzelne Länder wie beispielsweise Afghanistan (siehe Antwort von
Staatssekretär Dr. Helmut Teichmann auf die Schriftliche Frage 24 der
Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/26065, bitte die
Länder ggf. nennen)?
Eine negative COVID-19-Testung ist bei bestimmten Staaten als Teil der
Einreisevoraussetzung erforderlich. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der
Pandemie können sich fortlaufend Änderungen der
Infektionsschutzmaßnahmen ergeben.
a) Werden dabei PCR- oder Antigentests durchgeführt, welche Fristen
müssen ggf. eingehalten werden, wird der Abstrich durch
Polizeibeamte oder durch medizinisches Personal genommen, und welche
diesbezüglichen Vorgaben gibt es?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fordern die Herkunftsstaaten überwiegend
PCR-Tests, sofern COVID-19-Tests erforderlich sind. Lediglich bei Dublin-
Überstellungen können sowohl PCR- als auch Antigenschnelltests durchgeführt
werden. Letzteres gilt aktuell auch für Großbritannien und die Vereinigten
Staaten von Amerika. Die Fristvorgaben für die Durchführung der Testung liegen
zwischen 24 Stunden bis sieben Tage vor Abflug.
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die Testungen von medizinischem
oder medizinisch geschultem Personal durchgeführt.
b) Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung vor, dass Tests unter
Zwang gegen den Willen der betroffenen Personen durchgeführt
werden, und welche Rechtsgrundlage gibt es dafür ggf.?
Inwieweit kann in solchen Fällen gewährleistet werden, dass ein
sicheres Ergebnis erzielt wird?
Zuständig für die Testungen sind die Länder. Rechtsgrundlage für die
Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist § 82 Absatz 4 AufenthG.
c) Wie viele Personen konnten 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht abgeschoben werden, weil sie positiv auf Corona getestet
worden waren (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Zuständig für die COVID-19-Testung sind die Länder. Den Bundesbehörden
liegen hierzu keine Zahlen vor.
d) Wie kann das Einhalten von Abstandsregeln während Abschiebungen
gewährleistet werden (siehe Antwort von Staatssekretär Dr. Helmut
Teichmann auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Ulla Jelpke
auf Bundestagsdrucksache 19/26065), insbesondere wenn Personen
sich gegen die Abschiebung wehren?
Bleiben die Sitze neben und hinter den abzuschiebenden Personen
jeweils frei, und werden die Betreffenden von den begleitenden
Polizeibeamten nicht angefasst?
Die Wahrung der Abstandsregelungen richten sich nach den Umständen des
Einzelfalles. Beispielsweise können hierzu für einzelne Flüge Kapazitäten
reduziert oder größere Flugzeuge gechartert werden, so dass auch einzelne
Sitzplätze frei bleiben können.
Die Abstandregeln werden dann eingehalten, wenn das Verhalten des
Rückzuführenden dieses zulässt. Bei Gefahr für die Luftsicherheit, die eingesetzten
Beamten oder den Rückzuführenden selbst, müssen die Beamten den Abstand
unterschreiten. Ein Anfassen von Rückzuführenden wird immer nur dann
erforderlich, wenn das Verhalten des Rückzuführenden diese Maßnahme notwendig
erscheinen lässt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]