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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
(insgesamt 33 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
10.03.2021
Antwortdauer
36 Tage
Aktualisiert
21.02.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2635702.02.2021
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine
Buchholz, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner,
Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann
und der Fraktion DIE LINKE.
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit
wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. November 2020 ein
maßgebliches Urteil zum Schutz von Menschen getroffen, die sich durch Flucht einem
Militär- bzw. Wehrdienst entzogen haben, durch den sie sich mutmaßlich an
Kriegsverbrechen hätten beteiligen müssen (EZ gegen Bundesrepublik
Deutschland in der Rechtssache C-238/19; vgl. https://curia.europa.eu/jcms/upl
oad/docs/application/pdf/2020-11/cp200142de.pdf). Der Informationsverbund
Asyl und Migration wies darauf hin, dass die Vorgaben des EuGH der
Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der
Spruchpraxis vieler Gerichte in Deutschland entgegenstünden (https://www.asy
l.net/view/detail/News/eugh-entscheidung-zum-fluechtlingsschutz-wegen-milit
aerdienstverweigerung-in-syrien/). Männliche syrische Flüchtlinge etwa, die
sich dem Militärdienst entzogen haben, wurden zwar bis 2015/2016 in aller
Regel als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
anerkannt, sowohl durch das BAMF als auch durch die Gerichte. Nachdem jedoch
der Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Anfang
2016 ausgesetzt und 2018 abgeschafft und durch eine kontingentierte
Ermessensregelung ersetzt worden war, erhielten immer mehr syrische
Wehrdienstflüchtlinge nur noch einen subsidiären Schutzstatus (vgl. auch Valentin
Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in:
ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 355ff sowie diese Rechtsprechungsübersicht:
https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprechung-syrien-wehrdienst/).
Der EuGH entschied hingegen, dass jedenfalls in Bezug auf syrische
Flüchtlinge eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Flucht und Verweigerung des
Militärdienstes aus politischen oder religiösen Gründen oder wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgten, sodass in diesen
Fällen eine Flüchtlingsanerkennung geboten sei. Zudem bestehe die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der syrische Staat die Wehrflucht als einen oppositionellen
Akt auslegen und dies zum Anlass für Verfolgung nehmen könnte.
Diesbezüglich seien auch nicht die Schutzsuchenden beweispflichtig, sondern die
Asylbehörden müssten entsprechende Zusammenhänge prüfen, und es gebe angesichts
der Situation in Syrien eine starke Vermutung für die Gewährung von
Flüchtlingsschutz. Das BAMF und immer mehr Gerichte in Deutschland hatten
demgegenüber zuletzt vielfältige Ablehnungsmuster entwickelt, mit denen ein
Schutz nach der GFK abgestritten wurde (vgl. Valentin Feneberg, „Schutz bei
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26357
19. Wahlperiode 02.02.2021
Wehrdienstentzug für syrische Geflüchtete“, https://verfassungsblog.de/schutz-
bei-wehrdienstentzug-fur-syrische-gefluchtete/). Der EuGH stellte mit seinem
Urteil z. B. auch klar, dass von Wehrdienstflüchtlingen kein formalisierter Akt
der Wehrdienstverweigerung verlangt werden kann, wenn dies im
Herkunftsland gar nicht vorgesehen ist. Zudem sei es im Kontext eines allgemeinen
Bürgerkriegs unerheblich, ob die Wehrdienstflüchtlinge ihr konkretes Einsatzgebiet
kennen oder nicht, wenn es wiederholt und systematisch zu Kriegsverbrechen
oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in Syrien gekommen ist.
Constantin Hruschka kommt in seiner Analyse des Urteils (https://verfassungsb
log.de/am-schutz-orientiert/) zu dem Ergebnis, dass BAMF und Gerichte ihre
Praxis dem Urteil des EuGH anpassen müssten. Der EuGH habe völker- und
europarechtlich überzeugend und vor allem schutzorientiert geurteilt, „etwas,
das der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte/
Verwaltungsgerichtshöfe und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts oft fehlt“ (ebd.). Bei nunmehr gebotenen Abhilfeentscheidungen des
BAMF sollten Fälle, in denen ein Familiennachzug im Raum steht, priorisiert
werden.
Pro Asyl beklagte nach dem EuGH-Urteil, dass das BAMF in den letzten
Jahren zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern zu Unrecht den ihnen
zustehenden Flüchtlingsstatus verweigert habe und forderte zudem politische
Konsequenzen: Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von subsidiär
Schutzbedürftigen und Flüchtlingen im Sinne der GFK beim Familiennachzug
müsse dringend aufgehoben werden (https://www.proasyl.de/news/erfolg-vor-d
em-europaeischen-gerichtshof-entscheidung-zu-syrischen-kriegsdienstverweige
rern/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom
19. November 2020 (C-238/19, siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
insbesondere im Hinblick auf die flüchtlings- und friedenspolitische
Bedeutung des Urteils zum wirksamen Schutz von Menschen, die vor einem
drohenden menschenrechtswidrigen bzw. verbrecherischen Kriegseinsatz
fliehen (bitte ausführen)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund es EuGH-Urteils
vom 19. November 2020 die bisherige Asylpraxis in Deutschland im
Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen, insbesondere aus Syrien, wie bewertet
sie den Umstand, dass solchen Flüchtlingen in Deutschland insbesondere
seit 2016 zunehmend der ihnen nach den Maßgaben des EuGH mit hoher
Wahrscheinlichkeit zustehende Flüchtlingsschutz verwehrt wurde (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte darlegen)?
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
EuGH vom 19. November 2020, und wie beurteilt sie insbesondere
rückblickend die 2016 erfolgte Aussetzung und spätere Abschaffung des
Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte vor
dem Hintergrund, dass nach Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller vielen syrischen Schutzberechtigten, denen auf diese Weise der
Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen über Jahre hinweg verweigert
wurde, nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 19. November 2020
vermutlich eine Flüchtlingseigenschaft nach der GFK – und nicht subsidiärer
Schutz – hätte zugesprochen werden müssen, der den sofortigen
erleichterten Familiennachzug erlaubt hätte (bitte ausführen, auch vor dem
Hintergrund, dass der ursprünglich erwartete große Umfang des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sich bei Weitem nicht bestätigt hat;
siehe Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14640)?
4. Welche Informationen, Daten oder Einschätzungen liegen nach Kenntnis
der Bundesregierung innerhalb des BAMF dazu vor, wie viele
Asylverfahren von dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) betroffen sein könnten, allgemein bzw. insbesondere
konkret in Bezug auf Syrien (bitte so genau wie möglich darstellen), und
teilt die Bundesregierung insbesondere die im Entscheiderbrief 1/2020 des
BAMF vorgenommene Einschätzung, dass „ein großer Teil der aus Syrien
stammenden Schutzsuchenden dem Vorbringen nach das Land verlassen
hat, um dort derzeit keinen Militärdienst leisten zu müssen“ (ebd., S. 8),
und wenn nein, warum nicht?
Welche Einschätzungen gibt es insbesondere dazu, wie viele derzeit noch
anhängige Verfahren von dem genannten Urteil betroffen sein könnten
(bitte nach noch nicht entschiedenen Verfahren bzw. bei dem Gericht
anhängigen Verfahren differenzieren) bzw. wie viele bereits abgeschlossene
Verfahren betroffen sein könnten (bitte differenziert ausführen)?
5. Welche Schlussfolgerungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang vom BAMF infolge des genannten EuGH-Urteils gezogen (bitte so
genau wie möglich mit Datum auflisten)?
Welche internen Anweisungen zur Umsetzung des Urteils gab es oder sind
geplant, gibt es gegebenenfalls einen Entscheidungsstopp in
möglicherweise betroffenen Fällen, falls die Auswertung des Urteils noch andauert,
bzw. welche Änderung welcher Dienstanweisung wurde bislang bereits
veranlasst (bitte so genau wie möglich darstellen)?
6. Wurde innerhalb des BAMF eine Arbeitsgruppe zur Auswertung und
Umsetzung des EuGH-Urteils eingesetzt oder Vergleichbares unternommen
(bitte genauer darlegen und begründen, falls dies nicht geschehen sein
sollte, und was für die Zukunft geplant ist), wie viele Überprüfungen
bisheriger BAMF-Bescheide infolge des EuGH-Urteils wurden bislang
vorgenommen, wie viele Abänderungen von BAMF-Bescheiden gab es infolge
des genannten EuGH-Urteils, und wie viele Gerichtsverfahren konnten
infolgedessen für erledigt erklärt werden (etwa in Aufstockungsklagen,
indem der begehrte Flüchtlingsschutz statt eines subsidiären Schutzes erteilt
wurde; bitte so genau wie möglich differenzieren)?
7. Für welche Herkunftsländer geht das BAMF von einer ähnlichen
Bürgerkriegslage wie in Syrien aus, bei der nach dem Urteil des EuGH davon
auszugehen ist, dass Wehrdienstflüchtlinge sich an Kriegsverbrechen
beteiligen könnten, sodass ihnen Flüchtlingsschutz zugesprochen werden
muss (bitte auflisten, gegebenenfalls angeben, welche diesbezügliche
Einschränkungen oder Bedingungen in Bezug auf konkrete Länder gelten)?
8. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom
19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz
gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein
Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt,
welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die
Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere Darlegungen
zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen, welche
Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit gab es ab
welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte Lageeinschätzungen usw.),
wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw. welche
Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so konkret wie
möglich darlegen)?
9. Inwieweit wird innerhalb des BAMF überlegt oder bereits praktiziert, bei
der Überprüfung von Bescheiden infolge des Urteils des EuGH vom
19. November 2020, insbesondere, wenn noch Gerichtsverfahren anhängig
sind, solche Fälle zu priorisieren, in denen ein Familiennachzug im Raume
steht, um in diesen Fällen den Betroffenen einen möglichst schnellen
Familiennachzug zu ermöglichen, wenn ihnen eine Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der GFK statt lediglich subsidiärer Schutz zugestanden werden muss
(bitte begründen)?
10. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass das BAMF infolge des EuGH-Urteils vom 19.
November 2020 insbesondere in Fällen, in denen noch Gerichtsverfahren
anhängig sind, von sich aus entsprechende Bescheide überprüfen und
gegebenenfalls abändern sollte, auch um die ohnehin überlasteten
Verwaltungsgerichte zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?
11. Wird das BAMF auch bestands- oder rechtskräftig gewordene Bescheide
überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass nach Maßgabe des Urteils des
EuGH vom 19. November 2020 ein Flüchtlings- statt subsidiärer Schutz
hätte erteilt werden müssen, was nach Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller insbesondere bei männlichen erwachsenen (insbesondere
zwischen 18 und 42 Jahren) syrischen Flüchtlingen der Fall sein könnte,
denen ab 2016 nur ein subsidiärer Schutzstatus erteilt wurde (wenn nein,
bitte begründen), und falls dies nicht geplant ist, wie wäre das zu
rechtfertigen angesichts des Umstands, dass das BAMF unter enormem
personellen und zeitlichem Aufwand alle in Bremen erfolgten positiven
Anerkennungsbescheide akribisch überprüft hat, weil der Verdacht bestand, es
hätten Anerkennungen zu Unrecht erfolgt sein können (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksachen 19/25432, 19/17276 und 19/8445) – müssen entsprechende
Ermittlungen und gegebenenfalls Korrekturen nicht auch erfolgen, wenn
der Verdacht besteht, dass (womöglich massenhaft) zu Unrecht ein
Flüchtlingsschutz verweigert wurde (bitte begründen)?
12. Unter welchen genauen Bedingungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung bzw. des BAMF Folgeanträge infolge des EuGH-Urteils vom
19. November 2020 möglich, wird sie etwaige Betroffene von sich aus
anschreiben und informieren, um diese auf die Möglichkeit einer
Folgeantragstellung und Verbesserung ihres Schutzstatus hinzuweisen, und wenn
nein, warum nicht, handelt es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller doch um eine Korrektur bzw. zumindest notwendige
Überprüfung womöglich falscher behördlicher Entscheidungen (bitte
begründen)?
13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 einen
neuen Umstand darstellt, der einen Folgeantrag begründen kann, und ist
bei der diesbezüglichen Frist, innerhalb der dieser neue Umstand
vorzubringen ist, nach ihrer Auffassung bzw. der Rechtsauffassung des BAMF
auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils oder der
individuellen Kenntnisnahme dieses Urteils durch die Betroffenen abzustellen (bitte
begründet darlegen)?
14. Teilt das BAMF die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller,
dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere sein Urteil
vom 14. Mai 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und
C-925/19 PPU) ergibt, dass ein Urteil des EuGH bei einer Neubewertung
eines bereits bestandskräftig bewerteten Schutzersuchens, insbesondere im
Rahmen eines Folgeantragsverfahrens, zwingend berücksichtigt werden
muss und insoweit zumindest zeitweise eine Durchbrechung der
Rechtskraft möglich sein muss (eine Verpflichtung zur Neubewertung „gilt
zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren
Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt“, heißt es zu
Randnummer 198 des genannten Urteils, vgl. hierzu auch die Ausführungen von
Constantin Hruschka: Am Schutz orientiert (verfassungsblog.de), bitte
ausführen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 für die
Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines Bürgerkrieges
nicht mehr an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
festgehalten werden kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18), wonach
Unklarheiten bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen des Staates an
einen Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche Maßnahmen
überhaupt drohen, zu Lasten der Asylsuchenden gingen und die materielle
Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim BAMF – liege (ebd.,
Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 19.
November 2020 genau gegenteilig entschieden hat (a. a. O., Randnummer 61
bzw. 4. Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte begründen), und inwieweit
ermöglicht dies eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der
unionsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung
im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens (bitte begründen)?
16. Wie ist die im Entscheiderbrief 12/2020 des BAMF (S. 4: „EuGH: Syrien,
Auswirkungen des Urteils zum Wehrdienstentzug auf die Entscheidungen
des Bundesamtes“) geäußerte Einschätzung, „die sonstigen Aussagen des
EuGH dürften kaum zu großen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit des
Bundesamtes führen“, und es überrasche nicht, dass nach Auffassung des
EuGH keine formalisierte Verweigerung (soweit dies im Herkunftsland
nicht vorgesehen sei) und keine Kenntnis des konkreten militärischen
Einsatzbereichs erforderlich sei, damit vereinbar, dass zuvor im
Entscheiderbrief 1/2020 des BAMF (S. 8: „Militärdienstverweigerung/Syrien: EuGH
verhandelt“) nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch
ganz im Gegenteil behauptet worden war, dass es „nach Auffassung des
Bundesamts“ nicht genüge, dass Streitkräfte wiederholt Kriegsverbrechen
begangen hätten, sondern dass eine beabsichtigte Verwendung in einer
„konkreten Funktion“ festgestellt werden müsse und dass die der Flucht
zugrunde liegende „Motivation den heimatstaatlichen Stellen auch bekannt
oder für diese zumindest erkennbar sein“ müsse (bitte begründen)?
Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert hat,
wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung
gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich
gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der
Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den
Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein,
warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des
Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den
Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche
Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr tragbar
sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich ändern muss
(bitte ausführen)?
17. Wie viele Asylgesuche von Schutzsuchenden aus Syrien gab es in den
Jahren 2010 bis heute (bitte nach Jahren auflisten und jeweils immer auch den
Anteil der über 18-jährigen und zugleich unter 42-jährigen Männer in
absoluten in relativen Zahlen gesondert angeben)?
Inwieweit liegen Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor, wie viele
dieser Asylgesuche mit einer Wehrflucht bzw. der Angst vor einer
Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Menschrechtsverletzungen als
Militärangehörige begründet wurde (bitte ggf. nach Jahren auflisten und in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
18. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF in den Jahren 2010 bis 2020
zu entsprechenden Asylgesuchen syrischer Antragstellenden (bitte jeweils
gesondert kenntlich machen die Entscheidungen zu männlichen
Asylsuchenden aus Syrien, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung zwischen 18
und 42 Jahre alt waren; bitte jeweils für jedes Jahr in absoluten und
relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Schutzstatus, Ablehnung oder
formeller Entscheidung differenzieren; falls keine Differenzierung nach
dem angegebenen Alter bzw. dem angegebenen Zeitpunkt des Altes
möglich ist, bitte dem nahekommende Kriterien auswählen und z. B. Angaben
zu über 18-jährigen männlichen Asylsuchenden aus Syrien machen)?
19. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF den seit
2016 stark angestiegenen Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen
Asylsuchenden und aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den
drastischen Rückgang eines gewährten Flüchtlingsschutzes nach der GFK (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere soweit es um
Entscheidungen außerhalb des Familienschutzes geht, denn bei Betrachtung nur dieser
Fälle ist ein Rückgang des GFK-Schutzes von 99,7 Prozent im Jahr 2015
auf nur noch etwa 5 Prozent im Jahr 2020 feststellbar (vgl. Valentin
Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“,
in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356), und inwieweit ist diese
Entwicklung mit den Vorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 19.
November 2020 vereinbar (bitte ausführen)?
20. Wie viele Klagen gegen Bescheide des BAMF wurden von 2010 bis 2020
jährlich von Asylsuchenden aus Syrien erhoben, wie viele dieser Klagen
betrafen jeweils 18- bis 42-jährige männliche Syrer (hilfsweise: über 18-
jährige männliche Syrer, hilfsweise: männliche Syrer), und wie viele dieser
Klagen waren jeweils sogenannte Aufstockungsklagen, insbesondere
solche zur Erlangung eines Flüchtlings- statt subsidiären Schutzes (bitte
auflisten)?
21. Wie waren die Ergebnisse dieser Klage in den Jahren von 2010 bis 2020
(bitte so genau wie möglich auflisten), wie viele sogenannte
Aufstockungsklagen männlicher Syrer zwischen 18 und 42 Jahren (hilfsweise:
erwachsener männlicher Syrer, hilfsweise: männlicher Syrer) sind derzeit
noch anhängig, und wie viele Abhilfeentscheidungen in diesen
Aufstockungsklagen syrischer Asylsuchender (Gewährung von Flüchtlings- statt
subsidiärem Schutz) gab es im Jahr 2019, 2020 bzw. im bisherigen Jahr
2021?
22. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung zu syrischen Flüchtlingen
bzw. zu syrischen subsidiär Schutzberechtigten bzw. an syrische
Staatsangehörige wurden in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils erteilt (die offene
Fragestellung trägt dem Umstand Rechnung, dass erst seit kurzem
Familiennachzugsvisa auch nach dem Status der in Deutschland lebenden
Stammberechtigten statistisch erfasst werden; es wird um entsprechende
Angaben nach dem zu den jeweiligen Jahren bestmöglichen
Erkenntnisstand gebeten, bitte so genau wie möglich differenzieren)?
23. Wie viele Anträge auf Familiennachzug zu international
Schutzberechtigten aus Syrien sind derzeit anhängig (bitte nach Nachzug zu Flüchtlingen
bzw. subsidiär Schutzberechtigten differenzieren)?
24. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten seit August 2018, nach Monaten und den fünf wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenziert (Übermittlungen der
Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden, Übermittlungen an das
Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der Ausländerbehörden, positive bzw.
negative Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa), und
wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen mit dieser
Neuregelung?
25. Wie viele Visa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bzw. generell (bitte
differenzieren) wurden seit 2017 jährlich bzw. insgesamt erteilt (Hinweis: nach
Angaben der Bundesregierung waren es von 2017 bis September 2019
280 entsprechende Visa), wie viele solcher Anträge sind derzeit anhängig,
und falls es seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 36a AufenthG keine
oder kaum entsprechende Visumserteilungen nach § 22 AufenthG für den
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gegeben haben sollte, wie ist
dies damit vereinbar, dass in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich
geregelt wurde, dass § 22 AufenthG unberührt bleiben solle und dass
beispielsweise der Sachverständigen Prof. Dr. Daniel Thym die Neuregelung
des § 36a AufenthG nur deshalb als verfassungsgemäß angesehen hat, weil
weiterhin in Einzelfällen auch die Möglichkeit einer Visumserteilung nach
§ 22 AufenthG besteht (vgl. dessen Stellungnahme auf
Ausschussdrucksache 19(4)57H, S. 6)?
26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in
Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen
kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung
weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt (vgl.
Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019, S. 6 ff.,
Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu „Syria.
Targeting of individuals. Country of Origin Report“ 3/2020, S. 38; Danish
Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020, S. 9 f.), und wenn
nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich dabei
(bitte ausführen)?
27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme der
Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in Syrien
immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung
oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch
Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte gekommen sei
(vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6, S. 13 und den
21. Bericht der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission
zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-Menschenrechtsrats A/HCR/
45/31 vom 15. September 2020), und wenn nein, wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen,
und auf welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische Dissidenten
betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EASO:
„Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“, 9/2020,
S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to Assist with
die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“ vom 7. Mai
2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien von 2018,
S. 23 f.), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen
stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die
syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für Wehrdienstverweigerer
verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder teilt es
die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen en, wonach davon
auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte Versöhnungsabkommen
aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend umgesetzt
wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer Rückkehr
Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen mit
Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer freiwilligen
Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum Militärdienst
gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu Syrien 3/2020, S. 38
und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen Amts zu Syrien 2018,
S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-Länderbericht vom
7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“,
5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)?
30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der
Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten
Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder wird die
Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020, S. 67),
wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall unterschiedlich
angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung des
Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)?
31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens der
syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und
gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssen
bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann, und
wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich diesbezüglich,
und wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt
es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen der
syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer Rekrutierung
und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei nicht
auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden können, und
wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und Quellen stützt es
sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze
oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis syrischen
Wehrdienstverweigerern Schutz entsprechend der Genfer
Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind (und/oder dieser
droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren
Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil davon auszugehen ist
bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann,
dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder religiös motivierten,
Flucht im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten
haben, und wenn nein, wie wird das in Auseinandersetzung mit den
vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem Urteil des EuGH vom 19.
November 2020 begründet, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
Berlin, den 15. Januar 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
BT19/2746210.03.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26357 - Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26357 –
Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für den Umgang mit
wehrdienstflüchtigen Asylsuchenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. November 2020 ein
maßgebliches Urteil zum Schutz von Menschen getroffen, die sich durch Flucht einem
Militär- bzw. Wehrdienst entzogen haben, durch den sie sich mutmaßlich an
Kriegsverbrechen hätten beteiligen müssen (EZ gegen Bundesrepublik
Deutschland in der Rechtssache C-238/19; vgl. https://curia.europa.eu/jcms/up
load/docs/application/pdf/2020-11/cp200142de.pdf). Der
Informationsverbund Asyl und Migration wies darauf hin, dass die Vorgaben des EuGH der
Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
und der Spruchpraxis vieler Gerichte in Deutschland entgegenstünden (https://
www.asyl.net/view/detail/News/eugh-entscheidung-zum-fluechtlingsschutz-w
egen-militaerdienstverweigerung-in-syrien/). Männliche syrische Flüchtlinge
etwa, die sich dem Militärdienst entzogen haben, wurden zwar bis 2015/2016
in aller Regel als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) anerkannt, sowohl durch das BAMF als auch durch die Gerichte.
Nachdem jedoch der Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten Anfang 2016 ausgesetzt und 2018 abgeschafft und durch eine
kontingentierte Ermessensregelung ersetzt worden war, erhielten immer mehr
syrische Wehrdienstflüchtlinge nur noch einen subsidiären Schutzstatus (vgl.
auch Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und
Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 355ff sowie diese
Rechtsprechungsübersicht: https://www.asyl.net/view/detail/News/rechtsprech
ung-syrien-wehrdienst/).
Der EuGH entschied hingegen, dass jedenfalls in Bezug auf syrische
Flüchtlinge eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Flucht und Verweigerung
des Militärdienstes aus politischen oder religiösen Gründen oder wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgten, sodass in
diesen Fällen eine Flüchtlingsanerkennung geboten sei. Zudem bestehe die hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der syrische Staat die Wehrflucht als einen
oppositionellen Akt auslegen und dies zum Anlass für Verfolgung nehmen könnte.
Diesbezüglich seien auch nicht die Schutzsuchenden beweispflichtig, sondern
die Asylbehörden müssten entsprechende Zusammenhänge prüfen, und es
gebe angesichts der Situation in Syrien eine starke Vermutung für die Gewäh-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27462
19. Wahlperiode 10.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 9. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rung von Flüchtlingsschutz. Das BAMF und immer mehr Gerichte in
Deutschland hatten demgegenüber zuletzt vielfältige Ablehnungsmuster entwickelt,
mit denen ein Schutz nach der GFK abgestritten wurde (vgl. Valentin
Feneberg, „Schutz bei Wehrdienstentzug für syrische Geflüchtete“, https://verfassu
ngsblog.de/schutz-bei-wehrdienstentzug-fur-syrische-gefluchtete/). Der EuGH
stellte mit seinem Urteil z. B. auch klar, dass von Wehrdienstflüchtlingen kein
formalisierter Akt der Wehrdienstverweigerung verlangt werden kann, wenn
dies im Herkunftsland gar nicht vorgesehen ist. Zudem sei es im Kontext eines
allgemeinen Bürgerkriegs unerheblich, ob die Wehrdienstflüchtlinge ihr
konkretes Einsatzgebiet kennen oder nicht, wenn es wiederholt und systematisch
zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in Syrien
gekommen ist.
Constantin Hruschka kommt in seiner Analyse des Urteils (https://verfassungs
blog.de/am-schutz-orientiert/) zu dem Ergebnis, dass BAMF und Gerichte ihre
Praxis dem Urteil des EuGH anpassen müssten. Der EuGH habe völker- und
europarechtlich überzeugend und vor allem schutzorientiert geurteilt, „etwas,
das der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte/
Verwaltungsgerichtshöfe und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts oft fehlt“ (ebd.). Bei nunmehr gebotenen Abhilfeentscheidungen des
BAMF sollten Fälle, in denen ein Familiennachzug im Raum steht, priorisiert
werden.
Pro Asyl beklagte nach dem EuGH-Urteil, dass das BAMF in den letzten
Jahren zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern zu Unrecht den ihnen
zustehenden Flüchtlingsstatus verweigert habe und forderte zudem politische
Konsequenzen: Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von subsidiär
Schutzbedürftigen und Flüchtlingen im Sinne der GFK beim Familiennachzug
müsse dringend aufgehoben werden (https://www.proasyl.de/news/erfolg-vor-
dem-europaeischen-gerichtshof-entscheidung-zu-syrischen-kriegsdienstverwei
gerern/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Urteil vom 19. November
2020 (Rechtssache C-238/19) bestätigt, dass die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund
verknüpft sind. Eine Wehrdienstentziehung kann somit Ausdruck politischer
Überzeugungen sein und dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Der EuGH stellt klar, dass die Verweigerung des Militärdienstes für sich
genommen nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
Bezogen auf die Gegebenheiten des Bürgerkriegs in Syrien im April 2017
spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in
Zusammenhang mit einem der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95
genannten fünf Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention stehe,
also entweder an die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder an die politische Überzeugung
anknüpfe. Es müsse jedoch weiterhin in jedem Einzelfall durch die nationalen
Behörden geprüft werden, ob diese Anknüpfung tatsächlich vorliege. Die
Verweigerung des Militärdienstes könne u. a. auch durch die Furcht begründet sein, sich
den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes in einem
bewaffneten Konflikt mit sich bringe. Der Antragsteller hat grundsätzlich alle zur
Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen
Anhaltspunkte darzulegen. Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen
Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und
Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt. Es ist
sodann Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die
Plausibilität der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und
Verfolgungsgrund zu prüfen und die vom EuGH dargelegte Vermutung zu berücksichtigen.
Aus dem EuGH-Urteil folgt mithin kein Automatismus dahingehend, dass
jedem syrischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20).
Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag gemäß der gesetzlichen Vorgaben unter
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, einschließlich der EuGH-
Rechtsprechung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines
Schutzstatus vorliegen. Dabei findet stets eine Einzelfallprüfung statt, welche die
Situation im Herkunftsland berücksichtigt.
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH
vom 19. November 2020 (C-238/19, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), insbesondere im Hinblick auf die flüchtlings- und friedenspolitische
Bedeutung des Urteils zum wirksamen Schutz von Menschen, die vor
einem drohenden menschenrechtswidrigen bzw. verbrecherischen
Kriegseinsatz fliehen (bitte ausführen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund es EuGH-
Urteils vom 19. November 2020 die bisherige Asylpraxis in Deutschland
im Umgang mit Wehrdienstflüchtlingen, insbesondere aus Syrien, wie
bewertet sie den Umstand, dass solchen Flüchtlingen in Deutschland
insbesondere seit 2016 zunehmend der ihnen nach den Maßgaben des
EuGH mit hoher Wahrscheinlichkeit zustehende Flüchtlingsschutz
verwehrt wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte darlegen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
EuGH vom 19. November 2020, und wie beurteilt sie insbesondere
rückblickend die 2016 erfolgte Aussetzung und spätere Abschaffung des
Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte
vor dem Hintergrund, dass nach Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller vielen syrischen Schutzberechtigten, denen auf diese Weise
der Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen über Jahre hinweg
verweigert wurde, nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 19. November
2020 vermutlich eine Flüchtlingseigenschaft nach der GFK – und nicht
subsidiärer Schutz – hätte zugesprochen werden müssen, der den
sofortigen erleichterten Familiennachzug erlaubt hätte (bitte ausführen, auch
vor dem Hintergrund, dass der ursprünglich erwartete große Umfang des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sich bei Weitem nicht
bestätigt hat; siehe Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14640)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 4 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14640
und im Übrigen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Informationen, Daten oder Einschätzungen liegen nach Kenntnis
der Bundesregierung innerhalb des BAMF dazu vor, wie viele
Asylverfahren von dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) betroffen sein könnten, allgemein bzw.
insbesondere konkret in Bezug auf Syrien (bitte so genau wie möglich
darstellen), und teilt die Bundesregierung insbesondere die im Entscheiderbrief
1/2020 des BAMF vorgenommene Einschätzung, dass „ein großer Teil
der aus Syrien stammenden Schutzsuchenden dem Vorbringen nach das
Land verlassen hat, um dort derzeit keinen Militärdienst leisten zu
müssen“ (ebd., S. 8), und wenn nein, warum nicht?
Welche Einschätzungen gibt es insbesondere dazu, wie viele derzeit noch
anhängige Verfahren von dem genannten Urteil betroffen sein könnten
(bitte nach noch nicht entschiedenen Verfahren bzw. bei dem Gericht
anhängigen Verfahren differenzieren) bzw. wie viele bereits abgeschlossene
Verfahren betroffen sein könnten (bitte differenziert ausführen)?
Asylgründe werden statistisch nicht erfasst. Bezüglich der anhängigen
Gerichtsverfahren wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 20 verwiesen.
Im Übrigen stellt die Bundesregierung keine Mutmaßungen an und verweist
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung.
5. Welche Schlussfolgerungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bislang vom BAMF infolge des genannten EuGH-Urteils gezogen (bitte
so genau wie möglich mit Datum auflisten)?
Welche internen Anweisungen zur Umsetzung des Urteils gab es oder
sind geplant, gibt es gegebenenfalls einen Entscheidungsstopp in
möglicherweise betroffenen Fällen, falls die Auswertung des Urteils noch
andauert, bzw. welche Änderung welcher Dienstanweisung wurde bislang
bereits veranlasst (bitte so genau wie möglich darstellen)?
Das BAMF hat das Urteil des EuGH ausgewertet und bezüglich erforderlicher
Änderungen in den internen Anweisungen geprüft. Die insoweit relevante
Dienstanweisung Asyl wurde im Januar 2021 angepasst. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 11 bis 13 und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
6. Wurde innerhalb des BAMF eine Arbeitsgruppe zur Auswertung und
Umsetzung des EuGH-Urteils eingesetzt oder Vergleichbares
unternommen (bitte genauer darlegen und begründen, falls dies nicht geschehen
sein sollte, und was für die Zukunft geplant ist), wie viele Überprüfungen
bisheriger BAMF-Bescheide infolge des EuGH-Urteils wurden bislang
vorgenommen, wie viele Abänderungen von BAMF-Bescheiden gab es
infolge des genannten EuGH-Urteils, und wie viele Gerichtsverfahren
konnten infolgedessen für erledigt erklärt werden (etwa in
Aufstockungsklagen, indem der begehrte Flüchtlingsschutz statt eines subsidiären
Schutzes erteilt wurde; bitte so genau wie möglich differenzieren)?
Die Bewertung des genannten EuGH-Urteils und seiner Konsequenzen erfolgte
in den Fachreferaten des BAMF. Dort ist entsprechend der jeweiligen
Zuständigkeit die notwendige Expertise zu dem angesprochenen Themenkreis
vorhanden. Die Einrichtung einer besonderen Arbeitsgruppe war infolgedessen nicht
erforderlich.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 13 und auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Für welche Herkunftsländer geht das BAMF von einer ähnlichen
Bürgerkriegslage wie in Syrien aus, bei der nach dem Urteil des EuGH davon
auszugehen ist, dass Wehrdienstflüchtlinge sich an Kriegsverbrechen
beteiligen könnten, sodass ihnen Flüchtlingsschutz zugesprochen werden
muss (bitte auflisten, gegebenenfalls angeben, welche diesbezügliche
Einschränkungen oder Bedingungen in Bezug auf konkrete Länder
gelten)?
Eine pauschale Aussage hierzu ist auf Grund der vielen zu berücksichtigenden
örtlichen Gegebenheiten und persönlich unterschiedlichen Situationen der
Antragstellenden nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verweisen.
8. Unter welchen genaueren Bedingungen und Umständen wurde
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien vom BAMF bis zum Urteil des EuGH vom
19. November 2020 ein Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz
gewährt, bzw. was waren die maßgeblichen Gründe dafür, in diesen Fällen
Flüchtlingsschutz zu verweigern (inwieweit wurde etwa ein
Verfolgungsinteresse des syrischen Staates in diesen Fällen – nicht – unterstellt,
welche Anforderungen wurden an die Darlegung der Motive für die
Wehrdienstflucht gestellt, inwieweit mussten Betroffene genauere
Darlegungen zu konkret drohenden völkerrechtswidrigen Einsätzen machen,
welche Beweislastregelungen galten in diesem Zusammenhang, inwieweit
gab es ab welchen Zeitpunkten gegebenenfalls geänderte
Lageeinschätzungen usw.), wie sind die Vorgaben und Regelungen hierzu jetzt, bzw.
welche Änderungen haben sich aus dem EuGH-Urteil ergeben (bitte so
konkret wie möglich darlegen)?
Die Entscheidung des BAMF über die Zuerkennung von Schutz richtet sich
nach den im Einzelfall vorgetragenen Gründen und den maßgeblichen
Rechtsvorschriften. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
9. Inwieweit wird innerhalb des BAMF überlegt oder bereits praktiziert, bei
der Überprüfung von Bescheiden infolge des Urteils des EuGH vom
19. November 2020, insbesondere, wenn noch Gerichtsverfahren
anhängig sind, solche Fälle zu priorisieren, in denen ein Familiennachzug im
Raume steht, um in diesen Fällen den Betroffenen einen möglichst
schnellen Familiennachzug zu ermöglichen, wenn ihnen eine
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK statt lediglich subsidiärer Schutz
zugestanden werden muss (bitte begründen)?
10. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass das BAMF infolge des EuGH-Urteils vom 19.
November 2020 insbesondere in Fällen, in denen noch Gerichtsverfahren
anhängig sind, von sich aus entsprechende Bescheide überprüfen und
gegebenenfalls abändern sollte, auch um die ohnehin überlasteten
Verwaltungsgerichte zu entlasten (wenn nein, bitte begründen)?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Eine qualitative Überprüfung der Entscheidungen des BAMF findet fortlaufend
statt, auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf gerichtliche
Hinweise und Anfragen wird stets einzelfallbezogen reagiert. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Wird das BAMF auch bestands- oder rechtskräftig gewordene Bescheide
überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass nach Maßgabe des Urteils
des EuGH vom 19. November 2020 ein Flüchtlings- statt subsidiärer
Schutz hätte erteilt werden müssen, was nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller insbesondere bei männlichen erwachsenen
(insbesondere zwischen 18 und 42 Jahren) syrischen Flüchtlingen der
Fall sein könnte, denen ab 2016 nur ein subsidiärer Schutzstatus erteilt
wurde (wenn nein, bitte begründen), und falls dies nicht geplant ist, wie
wäre das zu rechtfertigen angesichts des Umstands, dass das BAMF
unter enormem personellen und zeitlichem Aufwand alle in Bremen
erfolgten positiven Anerkennungsbescheide akribisch überprüft hat, weil der
Verdacht bestand, es hätten Anerkennungen zu Unrecht erfolgt sein
können (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 19/25432, 19/17276 und
19/8445) – müssen entsprechende Ermittlungen und gegebenenfalls
Korrekturen nicht auch erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass
(womöglich massenhaft) zu Unrecht ein Flüchtlingsschutz verweigert wurde
(bitte begründen)?
Das BAMF beabsichtigt nicht, auch bestands- oder rechtskräftig gewordene
Bescheide im Sinne der Fragestellung zu überprüfen. Zur Begründung wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 9 und
10 verwiesen. Die Bundesregierung sieht zwischen den beiden aufgeführten
Konstellationen keinen Zusammenhang.
12. Unter welchen genauen Bedingungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung bzw. des BAMF Folgeanträge infolge des EuGH-Urteils vom
19. November 2020 möglich, wird sie etwaige Betroffene von sich aus
anschreiben und informieren, um diese auf die Möglichkeit einer
Folgeantragstellung und Verbesserung ihres Schutzstatus hinzuweisen, und
wenn nein, warum nicht, handelt es sich nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller doch um eine Korrektur bzw. zumindest
notwendige Überprüfung womöglich falscher behördlicher Entscheidungen
(bitte begründen)?
Die Voraussetzungen für Folgeanträge sind in § 71 Absatz 1 Satz 1 des
Asylgesetzes (AsylG) in Verbindung mit § 51 Absatz 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
13. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zu, dass das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 einen
neuen Umstand darstellt, der einen Folgeantrag begründen kann, und ist
bei der diesbezüglichen Frist, innerhalb der dieser neue Umstand
vorzubringen ist, nach ihrer Auffassung bzw. der Rechtsauffassung des BAMF
auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils oder der
individuellen Kenntnisnahme dieses Urteils durch die Betroffenen abzustellen
(bitte begründet darlegen)?
Das BAMF prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens stets im Einzelfall gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1
AsylG in Verbindung mit § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG unter Berücksichtigung
der hierbei einschlägigen Rechtsprechung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Teilt das BAMF die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller,
dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere sein
Urteil vom 14. Mai 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU
und C-925/19 PPU) ergibt, dass ein Urteil des EuGH bei einer
Neubewertung eines bereits bestandskräftig bewerteten Schutzersuchens,
insbesondere im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens, zwingend
berücksichtigt werden muss und insoweit zumindest zeitweise eine Durchbrechung
der Rechtskraft möglich sein muss (eine Verpflichtung zur
Neubewertung „gilt zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der
Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt“,
heißt es zu Randnummer 198 des genannten Urteils, vgl. hierzu auch die
Ausführungen von Constantin Hruschka: Am Schutz orientiert (verfassu
ngsblog.de), bitte ausführen)?
Die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020, Rs. C-924/19 u.
C-925/19 unter Rn. 196 ff. beziehen sich auf behördliche Entscheidungen, die
auf der Grundlage einer unionsrechtswidrigen nationalen Regelung ergangen
sind. Diese Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 12 und 13 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 für
die Fallkonstellation einer Wehrdienstflucht im Kontext eines
Bürgerkrieges nicht mehr an der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts festgehalten werden kann (Urteil vom 4. Juli 2019, 1 C 33.18),
wonach Unklarheiten bei der Frage, ob drohende Verfolgungsmaßnahmen
des Staates an einen Verfolgungsgrund anknüpfen bzw. inwieweit solche
Maßnahmen überhaupt drohen, zu Lasten der Asylsuchenden gingen und
die materielle Beweislast diesbezüglich bei ihnen – und nicht beim
BAMF – liege (ebd., Randnummern 24 ff.), nachdem der EuGH in
seinem Urteil vom 19. November 2020 genau gegenteilig entschieden hat
(a. a. O., Randnummer 61 bzw. 4. Leitsatz des Urteils; wenn nein, bitte
begründen), und inwieweit ermöglicht dies eine erneute Prüfung unter
Berücksichtigung der unionsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe
der EuGH-Rechtsprechung im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens
(bitte begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 sowie auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Wie ist die im Entscheiderbrief 12/2020 des BAMF (S. 4: „EuGH:
Syrien, Auswirkungen des Urteils zum Wehrdienstentzug auf die
Entscheidungen des Bundesamtes“) geäußerte Einschätzung, „die sonstigen
Aussagen des EuGH dürften kaum zu großen Auswirkungen auf die tägliche
Arbeit des Bundesamtes führen“, und es überrasche nicht, dass nach
Auffassung des EuGH keine formalisierte Verweigerung (soweit dies im
Herkunftsland nicht vorgesehen sei) und keine Kenntnis des konkreten
militärischen Einsatzbereichs erforderlich sei, damit vereinbar, dass
zuvor im Entscheiderbrief 1/2020 des BAMF (S. 8:
„Militärdienstverweigerung/Syrien: EuGH verhandelt“) nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller noch ganz im Gegenteil behauptet worden war, dass
es „nach Auffassung des Bundesamts“ nicht genüge, dass Streitkräfte
wiederholt Kriegsverbrechen begangen hätten, sondern dass eine
beabsichtigte Verwendung in einer „konkreten Funktion“ festgestellt werden
müsse und dass die der Flucht zugrunde liegende „Motivation den
heimatstaatlichen Stellen auch bekannt oder für diese zumindest erkennbar
sein“ müsse (bitte begründen)?
Ist es so, dass – wie im Entscheiderbrief 1/2020 dargelegt – das BAMF
Wehrdienstflüchtlingen aus Syrien einen Flüchtlingsschutz verweigert
hat, wenn diese ihre Motivation zur Flucht bzw. Wehrdienstverweigerung
gegenüber dem syrischen Staat bzw. seinen Behörden nicht kenntlich
gemacht hatten (nicht zuletzt, weil es in Syrien kein Verfahren der
Wehrdienstverweigerung gibt) bzw. wenn das mögliche Einsatzgebiet für den
Fall einer Wehrdienstableistung nicht konkret bekannt war (wenn nein,
warum wurde dies im Entscheiderbrief des BAMF als „Auffassung des
Bundesamtes“ dargestellt?), und stimmt die Bundesregierung mit den
Fragestellerinnen und Fragestellern überein, dass solche
Ablehnungsargumente nach dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nicht mehr
tragbar sind und das BAMF seine Entscheidungspraxis diesbezüglich
ändern muss (bitte ausführen)?
Die beiden aufgeführten Beiträge im Entscheiderbrief hatten eine
unterschiedliche Zielrichtung.
Der Beitrag aus dem Entscheiderbrief 1/2020 informierte über die seinerzeit
zeitnah anstehende Verhandlung vor dem EuGH. Der Beitrag aus dem
Entscheiderbrief 12/2020 beschäftige sich mit dem Urteil des EuGH vom 19.
November 2020. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 und die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Wie viele Asylgesuche von Schutzsuchenden aus Syrien gab es in den
Jahren 2010 bis heute (bitte nach Jahren auflisten und jeweils immer
auch den Anteil der über 18-jährigen und zugleich unter 42-jährigen
Männer in absoluten in relativen Zahlen gesondert angeben)?
Inwieweit liegen Erkenntnisse oder Einschätzungen dazu vor, wie viele
dieser Asylgesuche mit einer Wehrflucht bzw. der Angst vor einer
Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Menschrechtsverletzungen als
Militärangehörige begründet wurde (bitte ggf. nach Jahren auflisten und in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei
im Kontext der Fragestellung davon ausgegangen wird, dass Angaben zu
formellen Asylanträgen erfragt werden:
Jahre
Syrische
Asylanträge
gesamt
davon Asylanträge
männlicher Syrer
18 – 42 Jahre
Anteil in
Prozent
2010 2.036 770 37,8 %
2011 3.436 1.220 35,5 %
2012 7.930 2.954 37,3 %
2013 12.863 5.294 41,2 %
2014 41.100 19.448 47,3 %
2015 162.510 82.725 50,9 %
2016 268.866 97.038 36,1 %
2017 50.422 7.298 14,5 %
2018 46.164 4.816 10,4 %
2019 41.094 4.417 10,7 %
2020 40.570 9.161 22,6 %
Zum zweiten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
18. Wie lauteten die Entscheidungen des BAMF in den Jahren 2010 bis 2020
zu entsprechenden Asylgesuchen syrischer Antragstellenden (bitte
jeweils gesondert kenntlich machen die Entscheidungen zu männlichen
Asylsuchenden aus Syrien, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung
zwischen 18 und 42 Jahre alt waren; bitte jeweils für jedes Jahr in
absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Schutzstatus,
Ablehnung oder formeller Entscheidung differenzieren; falls keine
Differenzierung nach dem angegebenen Alter bzw. dem angegebenen
Zeitpunkt des Altes möglich ist, bitte dem nahekommende Kriterien
auswählen und z. B. Angaben zu über 18-jährigen männlichen Asylsuchenden
aus Syrien machen)?
Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen.
19. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung bzw. das BAMF den seit
2016 stark angestiegenen Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen
Asylsuchenden und aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den
drastischen Rückgang eines gewährten Flüchtlingsschutzes nach der
GFK (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere soweit es um
Entscheidungen außerhalb des Familienschutzes geht, denn bei
Betrachtung nur dieser Fälle ist ein Rückgang des GFK-Schutzes von 99,7
Prozent im Jahr 2015 auf nur noch etwa 5 Prozent im Jahr 2020 feststellbar
(vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und
Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, Seite 356), und
inwieweit ist diese Entwicklung mit den Vorgaben des EuGH in seinem
Urteil vom 19. November 2020 vereinbar (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung stellt zu den beschriebenen Entwicklungen keine
Mutmaßungen an. Das BAMF führt in jedem Asylverfahren eine Einzelfallprüfung
durch. Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Das BAMF erfasst statistisch weder die individuellen Fluchtgründe (also die
Gründe für die jeweiligen Asylantragstellungen) noch die Gründe, die zu einer
Schutzgewährung im Einzelfall geführt haben.
Des Weiteren finden sich in dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020
keine Ausführungen zur Entwicklung des subsidiären Schutzes sowie zum
Flüchtlingsschutz seit dem Jahr 2016.
20. Wie viele Klagen gegen Bescheide des BAMF wurden von 2010 bis
2020 jährlich von Asylsuchenden aus Syrien erhoben, wie viele dieser
Klagen betrafen jeweils 18- bis 42-jährige männliche Syrer (hilfsweise:
über 18-jährige männliche Syrer, hilfsweise: männliche Syrer), und wie
viele dieser Klagen waren jeweils sogenannte Aufstockungsklagen,
insbesondere solche zur Erlangung eines Flüchtlings- statt subsidiären
Schutzes (bitte auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahre
Klagen gegen Bescheide
des BAMF
zum HKL Syrien
Davon Klagen
männlicher Syrer,
18 – 42 jährig
Davon
Aufstockungsklagen männlicher Syrer,
18 – 42 jährig
2010 1.395 595 2
2011 548 217 7
2012 1.256 470 351
2013 2.514 1.017 778
2014 4.120 1.720 554
2015 4.992 2.964 6
2016 49.542 18.339 16.513
Jahre
Klagen gegen Bescheide
des BAMF
zum HKL Syrien
Davon Klagen
männlicher Syrer,
18 – 42 jährig
Davon
Aufstockungsklagen männlicher Syrer,
18 – 42 jährig
2017 40.250 14.108 11.400
2018 14.235 3.696 1.597
2019 11.444 2.893 1.107
2020 7.943 2.918 1.367
21. Wie waren die Ergebnisse dieser Klage in den Jahren von 2010 bis 2020
(bitte so genau wie möglich auflisten), wie viele sogenannte
Aufstockungsklagen männlicher Syrer zwischen 18 und 42 Jahren (hilfsweise:
erwachsener männlicher Syrer, hilfsweise: männlicher Syrer) sind derzeit
noch anhängig, und wie viele Abhilfeentscheidungen in diesen
Aufstockungsklagen syrischer Asylsuchender (Gewährung von
Flüchtlingsstatt subsidiärem Schutz) gab es im Jahr 2019, 2020 bzw. im bisherigen
Jahr 2021?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Gerichtsentscheidungen über Klagen des Herkunftslandes Syrien
Jahre
Entscheidungen
gesamt
Anerkennung als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG u.
Familienasyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet /
offens.
unbegründet)
Formelle
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
2010 575 5 52 17 13 192 296
2011 904 6 165 76 26 196 435
2012 1.153 - 103 60 15 88 887
2013 1.806 29 546 - - 232 995
2014 2.707 35 971 3 - 110 1.588
2015 3.838 10 217 - 15 50 3.546
2016 9.872 3 5.796 19 280 843 2.931
2017 40.172 23 18.571 141 335 11.688 9.414
2018 34.854 23 8.854 63 1.024 16.075 8.815
2019 19.332 3 2.648 24 1.258 8.345 7.054
2020 15.486 8 865 15 839 5.398 8.361
Gerichtsentscheidungen von Klagen männlicher Syrer, 18 – 42 Jahre
Jahre
Entscheidungen
gesamt
Anerkennung als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG u.
Familienasyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet /
offens.
unbegründet)
Formelle
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
2010 244 2 25 12 1 79 125
2011 364 4 71 41 9 88 151
2012 471 - 52 25 9 29 356
2013 748 14 274 - - 81 377
2014 1.034 11 386 1 - 35 601
2015 2.202 5 79 - 5 17 2.096
2016 4.185 1 2.591 2 93 150 1.348
2017 15.910 6 8.897 35 102 3.797 3.073
Gerichtsentscheidungen von Klagen männlicher Syrer, 18 – 42 Jahre
Jahre
Entscheidungen
gesamt
Anerkennung als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG u.
Familienasyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung von
subsidiärem
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet /
offens.
unbegründet)
Formelle
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
2018 12.288 5 4.467 11 294 5.066 2.445
2019 6.379 1 1.200 8 294 2.881 1.995
2020 4.865 3 365 6 181 1.935 2.375
Gerichtsentscheidungen von Aufstockungsklagen männlicher Syrer,
18 – 42 Jahre
Jahre Entscheidun-gen gesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigte (Art. 16a
GG u.
Familienasyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
Verfahrenserledigungen
2010 - - - - -
2011 3 - 1 1 1
2012 99 - 13 16 70
2013 573 14 230 72 257
2014 705 9 362 28 306
2015 209 5 55 7 142
2016 2.923 - 2.575 137 211
2017 14.254 6 8.827 3.782 1.639
2018 10.647 5 4.403 5.024 1.215
2019 4.846 1 1.172 2.838 835
2020 2.841 2 352 1.912 575
Anhängige Klagen (Stand: 31.12.2020)
Syrien Gesamt Männliche Syrer,18 – 42 Jahre
Aufstockungsklagen
männlicher Syrer,
18 – 42 Jahre
19.003 6.173 3.670
22. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung zu syrischen Flüchtlingen
bzw. zu syrischen subsidiär Schutzberechtigten bzw. an syrische
Staatsangehörige wurden in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils erteilt (die
offene Fragestellung trägt dem Umstand Rechnung, dass erst seit kurzem
Familiennachzugsvisa auch nach dem Status der in Deutschland lebenden
Stammberechtigten statistisch erfasst werden; es wird um entsprechende
Angaben nach dem zu den jeweiligen Jahren bestmöglichen
Erkenntnisstand gebeten, bitte so genau wie möglich differenzieren)?
Die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden wurde in der Visastatistik des
Auswärtigen Amts (AA) bis 2020 grundsätzlich nicht statistisch erfasst.
Einzige Ausnahme davon bilden Anträge von Staatsangehörigen aus den
Hauptherkunftsländern von international Schutzberechtigten, zu denen seit 2015 auch
Syrien zählt.
Für die Jahre 2010 bis 2014 liegen der Bundesregierung folglich keine
Erkenntnisse darüber vor, wie viele Visa zum Familiennachzug an syrische
Staatsangehörige erteilt wurden.
Die Zahl der seit 2015 an syrische Staatsangehörige erteilten Visa zum
Familiennachzug kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle
enthält ab dem Jahr 2019 auch die Zahl der Visa für den Familiennachzug zu in
Deutschland aufgenommenen schutzberechtigten Personen (Flüchtlinge i. S. d.
Genfer Flüchtlingskonvention, Asylberechtigte oder subsidiär
Schutzberechtigte).
Jahr
Erteilte Visa zum Familiennachzug
an syrische Staatsangehörige
2015 21.376
2016 39.855
2017 40.725
2018 21.071
2019 18.205, davon 16.396 zum Schutzberechtigten
2020 7.186, davon 6.322 zum Schutzberechtigten
23. Wie viele Anträge auf Familiennachzug zu international
Schutzberechtigten aus Syrien sind derzeit anhängig (bitte nach Nachzug zu
Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten differenzieren)?
In der Visastatistik des AA werden nur Anträge erfasst, die abschließend
bearbeitet wurden. Zur Zahl der derzeit in Bearbeitung befindlichen Anträge kann
daher keine Aussage getroffen werden.
24. Wie lautet die gesonderte Statistik für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten seit August 2018, nach Monaten und den fünf wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenziert (Übermittlungen der
Auslandsvertretungen an die Ausländerbehörden, Übermittlungen an das
Bundesverwaltungsamt nach Zustimmung der Ausländerbehörden, positive bzw.
negative Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts, Anteil ereilter Visa),
und wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen mit
dieser Neuregelung?
Die gesonderte Statistik, die den Familiennachzug zum subsidiär
Schutzberechtigten seit August 2018 abbildet, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit erfolgt bei der
Erfassung im Rahmen dieser gesonderten Statistik nicht. Bislang gab es keine
negativen Entscheidungen der Bestimmungsstelle des Bundesverwaltungsamts.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 74 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Plenarprotokoll 19/203 verwiesen.
Monat
Anzahl
Absendungen von
Auslandsvertretungen an
Ausländerbehörden
(pro Monat)
Anzahl Absendungen
von
Auslandsvertretungen an
Bundesverwaltungsamt nach
Zustimmung von
Ausländerbehörden
(pro Monat)
Anzahl
Entscheidungen vom
Bundesverwaltungsamt
(pro Monat)
Anzahl
erteilte Visa
(pro Monat)
August 2018 853 65 65 42
September 2018 914 200 196 147
Oktober 2018 1.536 689 692 499
November 2018 1.624 1.077 1.073 874
Dezember 2018 1.205 1.244 1.233 1.050
Januar 2019 1.377 884 877 1.096
Monat
Anzahl
Absendungen von
Auslandsvertretungen an
Ausländerbehörden
(pro Monat)
Anzahl Absendungen
von
Auslandsvertretungen an
Bundesverwaltungsamt nach
Zustimmung von
Ausländerbehörden
(pro Monat)
Anzahl
Entscheidungen vom
Bundesverwaltungsamt
(pro Monat)
Anzahl
erteilte Visa
(pro Monat)
Februar 2019 1.249 1.090 1.000 1.052
März 2019 1.396 1.026 1.000 1.083
April 2019 1.233 1.075 1.000 981
Mai 2019 1.184 977 1.000 1.130
Juni 2019 773 859 983 804
Juli 2019 1.268 898 922 1.035
August 2019 1.024 779 769 793
September 2019 1.112 843 823 764
Oktober 2019 1.019 863 863 834
November 2019 766 762 744 889
Dezember 2019 1.013 585 581 672
Januar 2020 1.099 792 785 659
Februar 2020 1.339 751 738 782
März 2020 539 484 483 480
April 2020 108 265 253 4
Mai 2020 196 246 248 1
Juni 2020 170 232 226 43
Juli 2020 395 385 383 364
August 2020 416 423 402 494
September 2020 790 251 247 599
Oktober 2020 584 322 316 916
November 2020 626 347 343 559
Dezember 2020 606 317 314 410
Gesamt 26.414 18.767 18.559 19.056
25. Wie viele Visa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bzw. generell (bitte
differenzieren) wurden seit 2017 jährlich bzw. insgesamt erteilt (Hinweis:
nach Angaben der Bundesregierung waren es von 2017 bis September
2019 280 entsprechende Visa), wie viele solcher Anträge sind derzeit
anhängig, und falls es seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 36a
AufenthG keine oder kaum entsprechende Visumserteilungen nach § 22
AufenthG für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gegeben haben
sollte, wie ist dies damit vereinbar, dass in § 36a Absatz 1 Satz 4
AufenthG ausdrücklich geregelt wurde, dass § 22 AufenthG unberührt
bleiben solle und dass beispielsweise der Sachverständigen Prof. Dr. Daniel
Thym die Neuregelung des § 36a AufenthG nur deshalb als
verfassungsgemäß angesehen hat, weil weiterhin in Einzelfällen auch die
Möglichkeit einer Visumserteilung nach § 22 AufenthG besteht (vgl. dessen
Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 19(4)57H, S. 6)?
Seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 2017 wurden insgesamt 312
Visa auf der Grundlage von § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. In der Zeit
bis zum 31. Juli 2018 erhielten insgesamt 280 Antragsteller ein Visum für den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auf der Grundlage des § 22
AufenthG. Für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten wurden
seit dem 1. August 2018 keine Visa nach § 22 AufenthG erteilt. Sofern
Antragsteller einen Titel nach § 22 AufenthG für den Familiennachzug zum
Schutzberechtigten begehrten, fehlte es in diesen Fällen an der Singularität des
Einzelschicksals.
26. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass es in
Syrien weiterhin in zahlreichen Landesgebieten zu Kampfhandlungen
kommt und der militärische Personalbedarf der syrischen Regierung
weiterhin hoch ist und es auch vermehrte Rekrutierungsmaßnahmen gibt
(vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019,
S. 6 ff., Bericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) zu
„Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Report“ 3/2020,
S. 38; Danish Immigration Service: „Syria. Military Service“, 5/2020,
S. 9 f.), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen
stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
27. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis von der Annahme
der Bundesregierung aus, dass es auch in jüngerer Vergangenheit in
Syrien immer noch zu Kriegsverbrechen und Angriffen auf die
Zivilbevölkerung oder die zivile Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) oder auch
Anbaugebiete als Mittel der Kriegsführung durch syrische Streitkräfte
gekommen sei (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zu Syrien 2019, S. 6,
S. 13 und den 21. Bericht der internationalen unabhängigen
Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien des UN-
Menschenrechtsrats A/HCR/45/31 vom 15. September 2020), und wenn
nein, wie lauten diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen, und auf welche Quellen stützt es sich
dabei (bitte ausführen)?
28. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstverweigerer von der syrischen Regierung als politische
Dissidenten betrachtet werden und entsprechende Verfolgung droht (vgl. EA-
SO: „Country Guidance Syria. Common analysis and guidance note“,
9/2020, S. 69 f.; UNHCR: „Relevant Country of Origin Information to
Assist with die Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria“
vom 7. Mai 2020, S. 9 f., Lagebericht des Auswärtigen Amts zu Syrien
von 2018, S. 23 f.), und wenn nein, wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, und auf
welche Quellen stützt es sich dabei (bitte ausführen)?
29. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass die
syrische Regierung ihre angekündigte Amnestie für
Wehrdienstverweigerer verlässlich in allen Fällen in die Praxis umsetzt, wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche
interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder
teilt es die Einschätzung bzw. verfügt es über Informationen en, wonach
davon auszugehen sei, dass Amnestien oder sogenannte
Versöhnungsabkommen aus unterschiedlichen Gründen nicht oder nur unzureichend
umgesetzt wurden und werden und Wehrdienstverweigerer nach ihrer
Rückkehr Repressalien bis hin zu Verhaftung und Folter – in Einzelfällen
mit Todesfolge – erleiden mussten und Kriegsdienstflüchtige nach ihrer
freiwilligen Stellung in Folge von Amnestieangeboten dennoch zum
Militärdienst gezwungen wurden (vgl. z. B. EASO-Länderberichte zu
Syrien 3/2020, S. 38 und 9/2020, S. 68, Länderberichte des Auswärtigen
Amts zu Syrien 2018, S. 12, 21 und 24 und 2019, S. 6, 12, 21; UNHCR-
Länderbericht vom 7. Mai 2020, S. 11, Danish Immigration Service:
„Syria. Military Service“, 5/2020, S. 8, 55, 76, 81, 90 f.)?
30. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass der
Wehrdienst in Syrien verlässlich durch die Zahlung eines sogenannten
Wehrersatzgeldes abgewendet werden kann, wenn ja, auf welche
Erkenntnisquellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche
interne Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen, oder
wird die Einschätzung z. B. von EASO geteilt (Länderbericht 9/2020,
S. 67), wonach diese Maßnahme willkürlich und von Fall zu Fall
unterschiedlich angewandt würde und nicht verlässlich vor einer Ableistung
des Wehrdienstes schütze (bitte darlegen)?
31. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien ungeachtet des Amnestieversprechens
der syrischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierungen und
gegebenenfalls auch Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen
müssen bzw. dass dies jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden
kann, und wenn ja, auf welche Quellen und Kenntnisse stützt es sich
diesbezüglich, und wenn nein, auf welche verlässliche Informationen
und Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte
ausführen)?
32. Geht das BAMF in seiner Asylentscheidungspraxis davon aus, dass
Wehrdienstflüchtlinge in Syrien unabhängig vom Amnestieversprechen
der syrischen Regierung im Falle ihrer Rückkehr jedenfalls mit einer
Rekrutierung und einem erneuten Militäreinsatz rechnen müssen, wobei
nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Handlungen kommt, die als
Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angesehen werden
können, und wenn nein, auf welche verlässliche Informationen und
Quellen stützt es sich dabei, und wie lauten diesbezügliche interne
Herkunftsländerleitsätze oder Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
33. Gewährt das BAMF in seiner aktuellen Asylentscheidungspraxis
syrischen Wehrdienstverweigerern Schutz entsprechend der Genfer
Flüchtlingskonvention, weil sie vor einem Militäreinsatz geflohen sind (und/
oder dieser droht), bei dem eine Beteiligung an Kriegsverbrechen oder
schweren Menschenrechtsverletzungen droht bzw. drohte, und weil
davon auszugehen ist bzw. es jedenfalls nicht hinreichend sicher
ausgeschlossen werden kann, dass sie wegen dieser, in der Regel politisch oder
religiös motivierten, Flucht im Falle einer Rückkehr
Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, und wenn nein, wie wird das in
Auseinandersetzung mit den vorliegenden Herkunftsländerberichten und dem
Urteil des EuGH vom 19. November 2020 begründet, und wie lauten
diesbezügliche interne Herkunftsländerleitsätze oder
Herkunftsländerinformationen (bitte ausführen)?
Die Fragen 26 bis 33 werden zusammen beantwortet.
Die Vorgaben zur Entscheidungspraxis des BAMF zu Syrien ergeben sich aus
den sogenannten Herkunftsländer-Leitsätzen zum Herkunftsland Syrien. Für
die Herkunftsländer-Leitsätze wertet das BAMF zur Erstellung einer für das
Asylverfahren umfassenden Erkenntnislage neben den aktuellen Lageberichten
des AA eine Vielzahl an Quellen aus. Dazu gehören Erkenntnisse des UNHCR,
anderer UN-Behörden, Berichte des Europäischen Asylunterstützungsbüros
(EASO) und weiterer ausländischer Stellen (etwa von Migrationsbehörden
anderer Staaten), Informationen von Nichtregierungsorganisationen und die
laufende Auswertung der nationalen und internationalen Presseberichterstattung.
Die Leitsätze zum Herkunftsland Syrien werden hierbei regelmäßig und
anlassbezogen aktualisiert. Sie berücksichtigen unter anderem die folgenden in den
Fragen aufgeworfenen Aspekte: Die aktuelle Lage der Kampfhandlungen in
Syrien, die aktuelle Lage der Zivilbevölkerung, mögliche Angriffe auf die
Zivilbevölkerung und die Lage von Wehrdienstverweigerern. Das BAMF
beachtet bei jeder zu treffenden Einzelfallentscheidung die aktuelle Sicherheitslage.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 19/27462 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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