[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin
von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26338 –
Gefahr durch Schusswaffen in Deutschland 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die fragenstellende Fraktion knüpft mit dieser Anfrage an ihre regelmäßigen
Anfragen zu Schusswaffen in Deutschland an (vgl. u. a.
Bundestagsdrucksache 19/17961). Zurecht verweist das Bundeskriminalamt (BKA) in seinem
Lagebild „Waffenkriminalität 2019“ darauf, dass die Sicherheitsbehörden mit
anhaltend hoher Sensibilität bei der Bekämpfung von Waffen- und
Sprengstoffkriminalität vorgehen. Dies ist auch aufgrund der hohen Gesamtzahl von
Verstößen gegen das Waffengesetz (WaffG) und das
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) geboten. In dem skizzierten Lagebild geht es in
besonderem Maße um Bedrohungen, die von illegalen Waffen ausgehen. Jedoch
zeigt sich aus Sicht der antragstellenden Fraktion, dass auch von legalen
Waffen- und Munitionsbeständen regelmäßig ein hohes Risiko für die
öffentliche Sicherheit ausgeht, dem sowohl die aktuelle Gesetzeslage als auch die
statistische Erfassung längst noch nicht ausreichend Rechnung tragen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften“ (3. Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar
2020 wurde das deutsche Waffenrecht – auch in Umsetzung europarechtlicher
Vorgaben – umfangreich überarbeitet, um den Missbrauch von Schusswaffen
durch Terroristen und andere Kriminelle effektiver zu verhindern. Um den
Besitz legaler Schusswaffen durch Extremisten wirksam zu unterbinden, wurde
eine Pflicht der Waffenbehörden geregelt, bei jeder
Zuverlässigkeitsüberprüfung die zuständige Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen. Dies wurde mit
einer Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden wirksam flankiert.
Ferner führt nun bereits die bloße Mitgliedschaft in einer
verfassungsfeindlichen Vereinigung, auch wenn diese (noch) nicht verboten ist, in der Regel zur
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Bestimmte große Magazine, mit denen
ohne Nachladen eine hohe Anzahl von Schüssen abgegeben werden kann,
wurden verboten.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26817
19. Wahlperiode 19.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bei Jägern, Sportschützen und anderen Legalwaffenbesitzern wurde ferner eine
regelmäßige Überprüfung daraufhin eingeführt, ob das Bedürfnis zum
Waffenbesitz noch fortbesteht. Die Zahl der durch Sportschützen zu erwerbenden
Schusswaffen wurde gedeckelt, so dass die Ansammlung großer
Waffenbestände begrenzt wird. Durch den Ausbau des Nationalen Waffenregisters (NWR)
wird der gesamte Lebenszyklus von Schusswaffen und wesentlichen Teilen
nachverfolgbar, so dass das Verschwinden von Waffen in der Illegalität
erschwert wird.
Hinsichtlich der in der vorliegenden Kleinen Anfrage abgefragten statistischen
Daten ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der erfolgreichen Erweiterung des NWR um relevante Daten von
Waffenherstellern und Waffenhändlern zum 1. September 2020 erfolgt derzeit eine
Neuausrichtung der NWR-Statistik mit ihren komplexen
Ermittlungsvorschriften.
Vor diesem Hintergrund können einzelne angefragte Kennzahlen nur zum
Jahresendwert 2020 bzw. als Ergebnis einer am 3. Februar 2021 durchgeführten
Sonderauswertung dargestellt werden. Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass
die NWR-Statistik der Registerbehörde eine stichtagsbezogene
Bestandsstatistik darstellt, welche keine Verläufe abbildet.
1. Wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige
wesentliche Teile von Schusswaffen im Privatbesitz waren im Nationalen
Waffenregister (NWR) zum 31. Januar 2021 insgesamt gespeichert?
Zum 31. Dezember 2020 betrug die Gesamtanzahl der im NWR gespeicherten
erlaubnispflichtigen Waffen, welche Geschosse verschießen können, und
unverbauten wesentlichen Waffenteile, die sich in Deutschland in Privatbesitz
befinden, 5.347.222. Eine Auswertung des NWR zum Stand 31. Januar 2021 ist
aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht
möglich.
a) Inwiefern lässt sich bestimmen, auf wie viele natürliche Personen sich
die gemeldeten Waffen verteilen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Zum 31. Dezember 2020 (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) waren
im NWR 952.148 natürliche Personen mit einer Anschrift in Deutschland, die
Besitzer einer Waffe oder eines Waffenteils im Sinne von Frage 1 sind,
gespeichert. Das Verhältnis der Kennzahlen zu Ziffer 1 und 1a beträgt somit
ca. 5,62 Waffen/Waffenteile pro Waffen(teil)besitzer.
b) Inwiefern lässt sich aufgrund der im NWR gespeicherten Daten etwas
über die Konzentration in Form großer Waffenbestände sagen
(beispielsweise so: Wie viele Waffen sind auf die 100 natürlichen
Personen mit den meisten Waffen eingetragen oder ähnlich)?
Im NWR waren den 100 privaten Waffenbesitzern mit den meisten
zugeordneten Waffen zum Stichtag 3. Februar 2021 (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung) insgesamt 66.545 Waffen zugeordnet. Diese Zahl beinhaltet auch
Dekorations- und Salutwaffen sowie weitere nicht schussfähige Waffen.
2. Wie viele Waffen waren jeweils zum Stichtag 31. Januar 2021 im NWR
als
a) „abhandengekommen durch Straftat“,
b) „abhandengekommen durch Verlust“,
c) „abhandengekommen auf sonstige Weise“
gespeichert?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der im NWR registrierten Waffen und Waffenteile, die mit dem
Status „abhandengekommen“ registriert sind, ist der nachfolgenden Übersicht
mit Stand 3. Februar 2021 (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) zu
entnehmen.
Der zusätzlich dargestellte Status „abhandengekommen gemeldet“ ist seit
Ende 2018 nicht mehr zur Übermittlung im NWR zugelassen (2.
Waffenrechtsänderungsgesetz) und geht sukzessive in die Status „abhandengekommen durch
Verlust“ und „abhandengekommen auf sonstige Weise“ über.
abhandengekommen durch Straftat gemeldet 6.945
abhandengekommen durch Verlust 3.674
abhandengekommen auf sonstige Weise 6.724
abhandengekommen gemeldet 18.797
3. Wie vielen Personen wurde entsprechend der im NWR gespeicherten
Daten ein aktuell gültiges Waffenverbot erteilt (bitte soweit möglich nach
Art des Waffenverbots aufschlüsseln)?
Zum 3. Februar 2021 (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) waren im
NWR 26.973 Personen mit einem gültigen Waffenbesitzverbot gespeichert.
Eine Aufschlüsselung nach Art des Waffenbesitzverbots steht auf der
Grundlage der im NWR gespeicherten Daten nicht zur Verfügung.
4. Welche Erwägungen haben dazu geführt, dass seit 2020 der komplette
„Lebenszyklus einer Waffe“ im Register nachvollzogen werden kann?
Welche Lücken gab es zuvor, und inwiefern sind diese relevant (vgl.
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/das-nationale-wa
ffenregister/das-nationale-waffenregister-node.html)?
Seit 2013 übermitteln die Waffenbehörden der Länder die Kerninformationen
zum legalen privaten Besitz bzw. zum Umgang mit erlaubnispflichtigen
Schusswaffen sowie zu Waffenbesitzverboten an das NWR. Die Neuerung,
dass der komplette „Lebenszyklus einer Waffe“ im NWR nunmehr
nachvollzogen werden kann, basiert auf der Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie (EU)
2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur
Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (EU Feuerwaffen-Richtlinie). Demnach
sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten
Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen in
einen Mitgliedstaat bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus dem
Mitgliedstaat, behördlich rückverfolgt werden können. Die europäischen
Regelungen wurden vor dem Hintergrund der terroristischen Anschläge in Europa
im Jahr 2015 erlassen und dienen nach den Erwägungen der EU Feuerwaffen-
Richtlinie der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von
Feuerwaffen für kriminelle Zwecke (vgl. Erwägungsgrund 2 EU Feuerwaffen-Richtlinie,
Amtsblatt der Europäischen Union (L 137/22, S. 1).
Die für das nationale Recht relevanten Änderungen sind mit dem Dritten
Waffenrechtsänderungsgesetz (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung)
umgesetzt worden und seit dem 1. September 2020 in Kraft.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der 2020
a) verkauften Schusswaffen,
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Daten zu
Waffenverkäufen sind kein gesetzlicher Speicheranlass im NWR.
b) vernichteten Schusswaffen,
Die Anzahl der im Jahr 2020 vernichteten Schusswaffen kann auf Grundlage
der Daten des NWR als Bestandsregister nicht beantwortet werden. Die Anzahl
im NWR registrierter Waffen und Waffenteile, die mit dem Status „vernichtet“
zum 31. Dezember 2020 registriert waren, betrug 225.799.
c) verkauften Munition?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Daten zu
Munitionsverkäufen sind kein gesetzlicher Speicheranlass im NWR.
6. In welchem Maße wurden im Jahr 2020 Waffen- oder Munitionsverluste
im Kontext von Lieferungen (von Herstellern an Händler) gemeldet?
In welchem Kontext der Verlust bzw. das Abhandenkommen einer Waffe oder
eines Waffenteils erfolgte (Antwort zu Frage 2), wird im NWR nicht registriert.
Der Verlust von Munition ist kein gesetzlicher Speicheranlass im NWR.
7. In welchem Maße wurden im Jahr 2020 Waffen- oder Munitionsverluste
aus deutschen Sicherheitsbehörden gemeldet oder bekannt (bitte einzeln
auch nach Art und Umfang bzw. Behörde aufschlüsseln)?
Bei der Bundespolizei wurde im Jahr 2020 eine Dienstwaffe (Trainingswaffe,
Pistole P 9 M FX, Hersteller Glock) – ohne Munition – als verschwunden
registriert.
Bei der Zollverwaltung sind im Jahr 2020 die folgenden Gegenstände als
verlustig gemeldet worden: 17 Stück Patronenmunition, eine
Handhabungsübungswaffe (nicht schussfähig) sowie ein Reizstoffsprühgerät.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind im Jahr
2020 im Grundbetrieb der Bundeswehr im Inland und bei den Deutschen
Einsatzkontingenten mit Stand vom 3. Februar 2021 insgesamt vier
Handfeuerwaffen (zwei Pistolen, eine Signalpistole, eine Maschinenpistole) und
2.968 Einzelstücke Munition unterschiedlichen Kalibers abhandengekommen.
Zu 2.792 Munitionsartikeln dauern die Ermittlungen zu den Ursachen des
Abhandenkommens noch an. Spreng-/ Explosivstoffe sind im Jahr 2020 nicht
abhandengekommen.
Die noch andauernden Untersuchungen im Bereich des Kommando
Spezialkräfte (KSK) sind in der beigefügten Übersicht nicht berücksichtigt. Die
tagesaktuelle Fortschreibung des bei der Bundeswehr zentral geführten
Datenbestandes über Sicherheitsvorkommnisse in Verbindung mit abhandengekommenen
und wieder aufgefundenen bzw. sichergestellten Waffen/Waffenteilen/
Munition/Explosiv- bzw. Sprengstoffen kann bei unterschiedlichen
Abfragezeitpunkten voneinander abweichende Sachstände ergeben.
Zu Waffen- oder Munitionsverlusten bei den Sicherheitsbehörden der Länder
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorgänge von
Waffenoder Munitionsverlusten im Jahr 2020 und deren Verbleib in der
rechtsextremen Szene (bitte auch mit der Unterscheidung hinsichtlich
ursprünglich legalem bzw. illegalem Besitz aufschlüsseln)?
In einem im Mai 2020 bekannt gewordenen Fall der Sicherstellung von
Munitionsartikeln und Explosivstoffen aus Bundeswehrbeständen auf dem privaten
Grundstück eines durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als
Rechtsextremisten bewerteten Bundeswehrangehörigen wird nach Anklageerhebung
der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Datum vom 30. Oktober 2020 seit
dem 22. Januar 2021 vor dem Landgericht Leipzig verhandelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 45 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache
19/25571 verwiesen. Weitergehende Erkenntnisse über den Verbleib abhanden
gekommener Waffen oder Munition in der rechtsextremen Szene liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Wie viele gültige waffenrechtliche Erlaubnisse entsprechend der
Darstellung auf Bundestagsdrucksache 19/17961 (S. 3) waren im NWR zum
31. Januar 2021 gespeichert?
Die im NWR gespeicherten gültigen waffenrechtlichen Erlaubnisse gliederten
sich nach Erlaubnistyp zum Stichtag 3. Februar 2021 (siehe Vorbemerkung der
Bundesregierung) wie folgt:
Standard-Waffenbesitzkarte 1.613.294
Sportschützen-WBK (ab 1. April 2003) 160.322
Waffenbesitzkarte für Sammler 9.388
Waffenbesitzkarte für Sachverständige 212
Waffenbesitzkarte für Vereine 15.218
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK 27.521
Munitionserwerbsschein 6.687
Kleiner Waffenschein 710.141
Waffenschein 9.317
Waffenhandelserlaubnis 3.435
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel 443
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis 777
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung 48
private Waffenherstellungserlaubnis 119
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition 1.503
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens
bei Öffentlichen Veranstaltungen 871
Schießstättenerlaubnis – ortsfeste Anlage 882
Schießerlaubnis 5.586
Waffentrageberechtigung 15.527
Standard-Waffenbesitzkarte 1.613.294
Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich
des Waffengesetzes 2.025
Erlaubnis zum Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat 2.682
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen
anderen Mitgliedstaat 320
Europäischer Feuerwaffenpass 74.355
Mitnahmeerlaubnis 89
Anerkennung von Sachkundelehrgängen 62
Sportschützen-WBK (bis 31. März 2003) 130.213
Anzeigebescheinigung 149
10. Wie vielen Personen wurde entsprechend den im NWR gespeicherten
Daten ein aktuell gültiges Waffenverbot erteilt (bitte soweit möglich nach
Art des Waffenverbots aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
11. Wie viele sogenannte Kleine Waffenscheine (Erlaubnis nach § 10
Absatz 4 des Waffengesetzes) waren im NWR zum Stichtag 31. Januar 2021
gespeichert?
Zum 3. Februar 2021 (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) waren im
NWR 710.141 Kleine Waffenscheine gespeichert.
12. Wie viele Schusswaffen von historischem, folkloristischem oder
dekorativem Interesse (z. B. Schießpulverwaffen wie Vorderladerpistolen und
andere Kurzwaffen) sind derzeit im NWR erfasst (bitte unter Angabe, ob
deren Munition nicht mehr gewerblich hergestellt wird oder für die
weiterhin Munition käuflich zu erwerben ist), und bei wie vielen dieser
Waffen ist eine Blockierung der Schussfähigkeit eingetragen?
Das NWR erfasst Waffen, deren Munition nicht mehr gewerblich hergestellt
wird, nicht anders als solche, deren Munition noch hergestellt wird. Der
Datenaustauschstandard XWaffe, als verbindliche Beschreibung und zum Austausch
waffenrechtlicher Daten mit Geltung für die gesamte Waffenverwaltung, trifft
in Anlehnung an das Waffengesetz keine Unterscheidung der genannten
Waffentypen im Sinne der Fragestellung. „Historisches, folkloristisches oder
dekoratives Interesse“ ist kein Speicheranlass des NWR. Insofern ist auch eine
Zuordnung einzelner Waffentypen in blockiert/nicht blockiert statistisch nicht
erfasst.
13. Inwiefern hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde
wissenschaftliche Gutachten zur Gefährlichkeit von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen in Privatbesitz in Deutschland und ihre
kriminalistische Relevanz und Gefährlichkeit bisher in Auftrag gegeben,
und wenn nein, warum nicht, und ist das zukünftig geplant?
Die Bundesregierung wird hinsichtlich der Gefährlichkeit von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen sowie deren kriminalistischer Relevanz durch das
Bundeskriminalamt (BKA) beraten, das über die hierfür notwendige
Fachexpertise sowohl in kriminalistischer als auch in wissenschaftlich-technischer
Hinsicht verfügt. Es wurden bislang keine wissenschaftlichen Gutachten bei
externen Forschungseinrichtungen in Auftrag gegeben.
14. Inwiefern sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Abgabe (ggf.
bestimmter) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Blick auf
mögliche Einschränkungen gesetzlichen Regelungsbedarf, und wenn
nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung haben sich die bestehenden waffenrechtlichen
Regelungen in Bezug auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
grundsätzlich bewährt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft
jedoch derzeit auf Bitte der Ständigen Konferenz der Innenminister und -
senatoren der Länder (IMK), inwiefern im Hinblick auf den Missbrauch solcher
Waffen gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht und wird zur Frühjahrssitzung
2021 der IMK einen entsprechenden Bericht vorlegen.
15. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus ihrer Einschätzung (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/17961), „dass der
(erleichterte) Zugang zu einer Waffe auch zu einem erhöhten Risiko
eines Miss- oder Fehlgebrauchs einer Waffe führen kann“ mit Blick auf
Regelungen zum privaten Waffenbesitz in Deutschland?
Das geltende deutsche Waffenrecht stellt aus Sicht der Bundesregierung sicher,
dass der private Zugang zu Schusswaffen auf das notwendige Maß beschränkt
wird. Dies wird insbesondere durch das sogenannte Bedürfnisprinzip
gewährleistet, demzufolge grundsätzlich nur derjenige scharfe Schusswaffen und die
dafür bestimmte Munition erwerben darf, der hierfür einen anerkannten Grund
– z. B. als Jäger, Sportschütze oder Bewacher – geltend machen kann. Dies
führt im Vergleich zu Staaten, deren Waffenrecht kein Bedürfnisprinzip kennt,
zu einer geringeren Menge an Schusswaffen in der Bevölkerung, und reduziert
somit das Missbrauchsrisiko. Auch das Erfordernis der sorgfältigen
Überprüfung der Zuverlässigkeit und Waffensachkunde erhöht das Sicherheitsniveau.
Außerdem gewährleisten die waffengesetzlichen Regelungen über die Pflicht
zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition aus Sicht der
Bundesregierung einen effektiven Schutz gegen das Abhandenkommen und
den damit möglicherweise verbundenen Missbrauch dieser Gegenstände.
16. Inwiefern und ggf. mit welchem Ergebnis sind die von der
Bundesregierung bestätigten Arbeiten von Bund und Ländern „an der strategischen
Komponente des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes
(PIAV), die auch statistische Informationen zur Waffenkriminalität
beinhaltet“ abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 19/17961)?
Die Arbeiten an der strategischen Komponente des PIAV sind noch nicht
abgeschlossen.
a) Wenn nein, bis wann soll die „strategische Komponente“ fertig
entwickelt sein, gerade auch mit Blick auf statistische Informationen zur
Waffenkriminalität?
Die Wirkbetriebsaufnahme der strategischen Komponente des PIAV ist für den
1. Juli 2021 vorgesehen.
b) Inwiefern hält die Bundesregierung eine bessere statistische Erfassung
von Waffenkriminalität für wünschenswert, und welche
entsprechenden Schritte plant sie, dazu einzuleiten?
Eine Beantwortung dieser Frage kann erst nach einer entsprechenden
Evaluierung des Wirkbetriebes von PIAV-Strategisch erfolgen. Eines der Ziele der
strategischen Komponente ist es, Analysen zu aktuellen Trends und
Entwicklungen der Kriminalitätslage in Deutschland zu ermöglichen.
17. Wie viele mit Schusswaffen verübte Anschläge, Amoktaten oder Morde
wurden der Bundesregierung als wichtige Ereignisse durch die Polizei
(„WE-Meldungen“) im Jahr 2020 bekannt, und wie viele dieser Taten
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit sogenannten
Legalwaffen verübt?
Die Bundesregierung erhält anlass- und zuständigkeitsbezogen WE-
Meldungen. Über Anzahl und Inhalte werden keine Statistiken geführt.
18. Wie viele Verstöße gegen das Waffengesetz gab es im Jahr 2020
deutschlandweit (bitte nach Fällen und Verdächtigen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen für das Jahr 2020 noch keine abschließenden
statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
19. Welche Aussagen können über die Entwicklung des illegalen
Waffenhandels im Jahr 2020 getroffen werden, und wie viele Verstöße gegen das
Waffengesetz unter Verwendung des Tatmittels „Internet“ wurden 2020
nach Kenntnis der Bundesregierung registriert?
Aussagen zur Entwicklung des illegalen Waffenhandels können auf Grundlage
der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht getroffen werden.
Statistisches Zahlenmaterial über die Häufigkeit der Nutzung des Tatmittels
„Internet“ liegen ebenfalls nicht vor. Die in der Zollverwaltung geführten
Ermittlungsverfahren lassen den Schluss zu, dass neben den bekannten
Schmuggelmethoden im Straßen- und Luftverkehr der illegale Handel mit Waffen im
Internet, auch im Darknet, weiter an Bedeutung gewinnt.
20. Wie viele Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gab es 2020
deutschlandweit (bitte nach Fällen und Verdächtigen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
21. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2020
deutschlandweit mit einer Schusswaffe im Kontext je welcher
Deliktsbereiche bedroht (wenn möglich bitte nach Waffenart differenzieren),
und in wie vielen Fällen war die Waffe geladen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
22. Wie viele Schussabgaben (durch Schusswaffen) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung im Kontext je welcher Deliktsbereiche
deutschlandweit im Jahr 2020 erfasst (wenn möglich bitte nach Waffenart
differenzieren), und in wie vielen Fällen war die Waffe geladen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
23. Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, wie viele
Menschen 2020 Opfer eines mit einer Schusswaffe verübten
Tötungsdelikts geworden sind, und wenn ja, wie viele dieser Taten wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung mit Legalwaffen verübt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Taten
mit Legalwaffen verübt wurden. Bei der Erfassung in der PKS erfolgt keine
Differenzierung zwischen legal oder illegal im Besitz befindlichen
Schusswaffen bei Tatbegehung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
24. Inwiefern werden in der PKS mittlerweile nicht nur Drohung oder
Schussabgabe, sondern auch „Treffer“ und die damit in Verbindung
stehenden Opfer erfasst, und wenn ja, welche Zahlen gab es dazu in den
letzten drei Jahren?
In der PKS wird nicht erfasst, ob mit der Schusswaffe „getroffen wurde“. Es
werden Fälle erfasst, in denen mit einer Schusswaffe gedroht oder geschossen
wurde.
25. Wie viele illegale Waffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
2020 sichergestellt, und lassen sich dadurch Aussagen über
Kriminalitäts- bzw. Phänomenbereiche im Kontext Politisch motivierte
Kriminalität treffen?
Eine umfassende und abschließende Jahresstatistik zur Zahl der in Deutschland
sichergestellten illegalen Waffen liegt nicht vor. Insbesondere können mangels
der strategischen Komponente des PIAV diese statistischen Zahlen derzeit
hieraus nicht erhoben werden (vgl. Antwort zu Frage 16a). Auch die PKS gibt
hierzu keine Auskunft. Aussagen über Kriminalitäts- bzw. Phänomenbereiche
im Kontext politisch motivierter Kriminalität lassen sich nicht treffen.
26. Wie viele Fälle illegaler Herstellung von Waffen aus 3D-Druckern sind
der Bundesregierung im Jahr 2020 bekannt geworden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass im Kontext
terroristischer Planungen bzw. Anschlagsplanungen zukünftig 3D-
Waffen eine größere Rolle spielen könnten, und mit welchen Maßnahmen
will sie dem begegnen?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der Frage vor.
Tatmittel, in welcher Form auch immer, finden bei der Erstellung von
Gefährdungsbewertungen grundsätzlich Berücksichtigung.
In der Regel verfügen die Sicherheitsbehörden allerdings über keine validen
Informationen bezüglich vorhandener technischer Fähigkeiten und der
Verfügbarkeit entsprechender Logistik (u. a. technische Möglichkeiten) von
potentiellen Täterstrukturen in den Bereichen der Politisch motivierten Kriminalität
(PMK), hier in den Bereichen der PMK -links-, -rechts- und -ausländische
Ideologie-.
27. Inwiefern sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungs- bzw.
Konkretisierungsbedarf, um die verbotene Herstellung und auch den
Betrieb von 3D-Waffen bzw. entsprechender Komponenten wirksam zu
unterbinden?
Die Herstellung von Waffen und wesentlichen Waffenteilen ohne die nach dem
Waffengesetz hierzu erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar, die mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Dies gilt auch für die
illegale Herstellung mittels eines 3D-Druckers. Die gesetzlichen Grundlagen für
eine wirksame Ahndung stehen damit aus Sicht der Bundesregierung zur
Verfügung.
28. Wie viele Fälle illegaler Herstellung von hausgemachtem Sprengstoff
sind der Bundesregierung im Jahr 2020 bekannt geworden?
Der Bundesregierung sind für das Jahr 2020 aus Sicherstellungen bislang
19 Funde von selbstgefertigten, explosionsgefährlichen Stoffen bekannt
geworden.
a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass im Kontext
terroristischer Planungen bzw. Anschlagsplanungen zukünftig
hausgemachter Sprengstoff eine größere Rolle spielen könnte?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass das hier angesprochene Tatmittel zu der
großen Bandbreite möglicher Modi Operandi in den Bereichen der PMK
gehört. Eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage ist der
Bundesregierung nicht möglich.
b) Welche Bereiche der Politisch motivierten Kriminalität sieht die
Bundesregierung in diesem Kontext als besonders relevant an, und
warum?
Auf die Antwort zu Frage 28a wird verwiesen.
29. Inwiefern hält die Bundesregierung es für notwendig, dass Schusswaffen
und Munition, die zur Ausübung des Schießsportes bestimmt sind, im
Privatbesitz sind, und in welcher Weise bzw. wo dürfen Schusswaffen
außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen zum Einsatz kommen?
Sportschießen als eine Präzisionssportart erfordert eine optimale Abstimmung
der Waffe auf den Schützen, etwa was die Einstellung von Schaft oder Visier
betrifft. Aus diesem Grund besteht nach Einschätzung der Bundesregierung
insbesondere für ambitionierte Sportschützen ein Bedarf für den Besitz eigener
Waffen.
Das Schießen ohne gesonderte Erlaubnis ist für Sportschützen grundsätzlich
nur auf Schießstätten zulässig, für Jäger zudem im Rahmen der befugten
Jagdausübung sowie des Ein- und Ausschießens im Revier. Daneben darf mit
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie mit bestimmten
Schusswaffen mit sehr geringer Mündungsenergie (sog. Zimmerstutzen) innerhalb des
eigenen befriedeten Besitztums geschossen werden. Weitere Ausnahmen gelten
für das Verschießen von Platzpatronen z. B. im Zusammenhang mit
Theateraufführungen und Filmaufnahmen.
Außerhalb der genannten Bereiche erfordert das Schießen grundsätzlich eine
besondere Schießerlaubnis, die für Privatpersonen mangels Vorliegen eines
Bedürfnisses grundsätzlich nicht erteilt wird.
30. Welche Routen für Waffenschmuggel nach Deutschland sind der
Bundesregierung aktuell schwerpunktmäßig bekannt, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte einzeln mit jeweiliger Folgerung
aufschlüsseln)?
Die wichtigsten Modi Operandi im Bereich des Waffenschmuggels sind der
Schmuggel im Straßenverkehr aus Staaten Osteuropas sowie des Westbalkans
und der Schmuggel in Post- und Paketsendungen, sowohl aus osteuropäischen
EU-Mitgliedstaaten als auch aus Drittstaaten wie den USA und China. Das
bedeutet, dass eine möglichst hohe Kontrolldichte im Straßenverkehr,
risikobasierte Kontrollen des Post- und Paketverkehrs und der Informationsaustausch
zwischen Zollverwaltung und Polizeibehörden weiterhin von essentieller
Bedeutung sind, um diesen Phänomenen zu begegnen. Die Kontrollen der EU-
Außengrenzen obliegen den jeweiligen Grenzschutzbehörden.
31. Welche Entwicklungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich der Routen für Waffenschmuggel nach Deutschland zu beobachten,
und sind geographische Veränderungen feststellbar, wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Geographische Entwicklungen
und Veränderungen konnten bis dato nicht beobachtet werden.
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den illegalen Handel
mit Sprengstoff, Munition und Waffen aus den Kriegen in den 1990er
Jahren im ehemaligen Jugoslawien und über die Auswirkungen auf
Deutschland (vgl.
https://www.zdf.de/politik/frontal-21/waffen-vom-balk
an-fuer-rechtsextremisten-100.html)?
Bei den Waffen, die im Rahmen der durch den Zollfahndungsdienst geführten
Ermittlungsverfahren sichergestellt werden, handelt es sich regelmäßig, wenn
auch nicht in großem Umfang, um solche, die unmittelbar oder zu einem
früheren Zeitpunkt aus Staaten des Westbalkans eingeschmuggelt wurden. Eine
Eigenschaft als Altbestände aus Zeiten des Krieges lässt sich dadurch nicht
grundsätzlich unterstellen und ist in jedem konkreten Einzelfall (soweit
möglich) zu ermitteln.
Jeder eingehende Sachverhalt, der Hinweise auf die illegale Einfuhr oder den
Handel von Waffen aus dem Westbalkan nach Deutschland beinhaltet, wird bei
den Polizeien des Bundes und der Länder auf seine strafrechtliche Relevanz
geprüft, und es werden gegebenenfalls entsprechende Ermittlungen eingeleitet.
a) Ist es nach Meinung der Bundesregierung zutreffend, dass viele dieser
illegalen Waffen nach Deutschland geschmuggelt wurden und werden,
und wie bewertet sie dies?
Es ist bekannt, dass Sprengstoff, Munition und Waffen aus dem ehemaligen
Jugoslawienkonflikt nach Deutschland gelangen. Statistisches Datenmaterial
zum Umfang der Lieferungen liegt der Bundesregierung nicht vor.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über entsprechende
Medienberichte, dass viele der illegalen Waffen in Deutschland bei
Personen gefunden werden, die der sogenannten Reichsbürger- und
Rechtsextremisten-Szene zuzuordnen sind, und wie bewertet sie dies?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/26204 wird verwiesen. Die
Bundesregierung sieht im illegalen Waffenbesitz von Rechtsextremisten oder
sogenannten Reichsbürgern und Selbstverwaltern ein Gefährdungspotenzial.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes setzen sich im Rahmen ihrer
Zuständigkeit dafür ein, den illegalen Waffenbesitz von Rechtsextremisten sowie sog.
Reichsbürgern und Selbstverwaltern zu verhindern bzw. zu unterbinden.
c) Inwiefern ist der illegale Handel mit Sprengstoff, Munition und
Waffen aus den Kriegen in den 1990er Jahren im ehemaligen Jugoslawien
eine Thematik der internationalen Polizeizusammenarbeit, und wenn
ja, inwiefern beteiligt sich die Bundesregierung an dieser?
Der Waffenzufluss aus dem Westbalkan ist sowohl in Deutschland als auch
europaweit ein Auswerteschwerpunkt des BKA. Das BKA arbeitet eng mit
nationalen und internationalen Behörden und Kooperationspartnern zusammen,
um gemeinsame Bekämpfungsstrategien zu entwickeln. Eine relevante
Kooperationsform stellt die European Multidisciplinary Platform against Criminal
Threats (EMPACT) dar. Dem Phänomen des Waffenschmuggels aus den
Westbalkan-Staaten wird thematisch im EMPACT Operational Action Plan
Firearms (OA 4.1/Continue cooperation with Western Balkans partners,
Moldova and Ukraine fostering joint criminal investigations and an increased
information exchange flow) Rechnung getragen. Die deutsche Beteiligung wird hier
durch das BKA gewährleistet. An dem jährlichen Joint Action Day beteiligt
sich die Zollverwaltung regelmäßig. Die deutsche Zollverwaltung ist durch
einen Zollverbindungsbeamten in Zagreb vertreten. Es besteht eine
internationale (Zoll-) Zusammenarbeit im Wege der behördlichen Amts- und Rechtshilfe.
Darüber hinaus bestehen auch auf politischer Ebene Kooperationen, wie z. B.
die Deutsch-Französische Initiative zur Bekämpfung des unerlaubten Handels
mit Kleinwaffen in den Westbalkan-Staaten, die 2018 zur Verabschiedung des
„Regionalen Fahrplans für eine nachhaltige Lösung in Bezug auf den illegalen
Besitz und den Missbrauch von SALW/Feuerwaffen und dazugehöriger
Munition und den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024“ durch die
beteiligten Westbalkan-Staaten geführt hat. Inhaltlich liegt der Fokus auf den
zentralen Herausforderungen einer Verminderung des illegalen Waffenhandels über
verbesserte Grenzkontrollen, der intensivierten Zusammenarbeit der Justiz- und
Sicherheitsbehörden aller Teilnehmerstaaten, dem Aufbau einer robusten
Waffengesetzgebung sowie der konsequenten Vernichtung sichergestellter Bestände
von illegalen Waffen und Munition. Für die EU-Beitrittskandidaten unter den
Teilnehmerstaaten schließt dies auch die Heranführung an den EU-Acquis in
diesem Bereich ein. Die Bundesregierung beteiligt sich an der Umsetzung
dieses Fahrplans mit erheblichen finanziellen Mitteln; allein für zwei von den
Vereinten Nationen hierzu aufgelegten Treuhandfonds trug das Auswärtige Amt
rund 14 Millionen Euro bei.
Dieser Fahrplan ist gemäß Vorschlag der Europäischen Kommission in toto als
Kapitel 5 in deren im Juli 2020 vorgestellten EU-Aktionsplan gegen den
unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020 bis 2025) übernommen worden und
wird auch mit umfangreichen Mitteln der EU gefördert.
33. Welche exekutiven sowie legislativen Planungen bestehen aktuell nach
Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene zur Bekämpfung von
Waffenkriminalität, auch angesichts der Vorstellung der neuen EU-Agenda
für Terrorismusbekämpfung durch die EU-Kommission am 9. Dezember
2020 und des darin enthaltenen Vorschlags der EU-Kommission, ein
System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten
über aus Sicherheitsgründen abgelehnte Waffenscheine einzuführen?
Die Agenda für Terrorismusbekämpfung der Europäischen Kommission baut
auf den Maßnahmen auf, die bereits ergriffen wurden, um Terroristen
handlungsunfähig zu machen und die Widerstandsfähigkeit gegen terroristische
Bedrohungen zu stärken. Dazu zählen auch EU-Vorschriften zur Bekämpfung
von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung sowie Vorschriften über den
Zugang zu Feuerwaffen (u. a. stärkere Kontrolle der legalen Schusswaffen).
In der Agenda der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2020 sind die
erwähnten (aufbauenden) Planungen und Willensbekundungen im Hinblick auf
Maßnahmen im Zusammenhang mit „Feuerwaffen“ aufgenommen.
Darin enthalten ist die Ankündigung der Europäischen Kommission, eine
Durchführungsverordnung zur Feuerwaffenrichtlinie zu erarbeiten, um ein
System für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten,
mit dem verhindert werden soll, dass eine Person, deren Antrag auf Besitz einer
Feuerwaffe in einem Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen abgelehnt wurde,
einen ähnlichen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann.
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ISSN 0722-8333]