[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus,
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26337 –
Mindestlöhne − Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat mittlerweile vielfältige
Aufgaben. Neben den sensiblen Branchen nach § 2a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) kontrolliert die FKS die
Branchenmindestlöhne, die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche und auch den
gesetzlichen Mindestlohn. Im Jahr 2019 hat die FKS weitere Aufgaben im Rahmen
des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
erhalten.
Die Prüfungen der FKS sind dringend notwendig, um einen fairen Wettbewerb
zu garantieren. Die Kontrollen sind auch wichtig, damit die Beschäftigten
entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen entlohnt werden und
Arbeitsausbeutung verhindert wird. Voraussetzung dafür ist eine ausreichende
Kontrolldichte, und dies erfordert eine gute personelle Ausstattung der FKS.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Auch während der aktuellen COVID-19-Pandemie wird sichergestellt, dass die
Arbeitsfähigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung
erhalten bleibt, ohne den gesundheitlichen Schutz von Beschäftigten außer
Acht zu lassen. Die FKS führt daher unter Beachtung der notwendigen
Schutzmaßnahmen weiterhin Außenprüfungen durch. Trotz Einschränkungen durch
die Pandemie blieb der Fokus der FKS dabei auf einer qualitativen Ausrichtung
und einer zielgerichteten Risikoorientierung bestehen (Qualität vor Quantität).
Dennoch beeinflussten beispielsweise der erhöhte Aufwand zum Schutz der
Beschäftigten und Personalausfälle aufgrund von Quarantänemaßnahmen die
Aufgabenwahrnehmung der FKS. Diese Maßnahmen schlugen sich auch in
der Entwicklung der Arbeitgeberprüfungen der FKS von 54.733 (2019) auf
44.702 (2020) nieder. Trotz Reduzierung der Anzahl der Arbeitgeberprüfungen
konnte jedoch im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen im
Jahr 2020 eine Schadenssumme in Höhe von über 816 Mio. Euro festgestellt
werden. Das ist eine Steigerung von 8 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27418
19. Wahlperiode 09.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Des Weiteren waren im abgelaufenen Kalenderjahr zahlreiche Branchen
besonders stark von den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie
betroffen. Dies hatte bzw. hat auch Auswirkungen auf die Tätigkeit der FKS und
die damit verbundenen Arbeitsergebnisse im Ermittlungsbereich.
Ein Vergleich der Zahlen des Jahres 2020 mit denen des vorherigen Jahres ist
aus diesen Gründen nicht aussagekräftig.
Aufgrund der Pilotierung des neuen IT-Fachverfahrens ProFiS 2.0 sind die
Auswertemöglichkeiten der in ProFiS 2.0 erfassten Daten bisher nur
eingeschränkt möglich. Daher wird durch die ProFiS 2.0 – Pilothauptzollämter
Erfurt, Münster und Nürnberg lediglich ein eingeschränkter Datenkranz bis zur
Einführung einer umfassenden Auswertemöglichkeit manuell für die
Arbeitsstatistik der FKS erfasst. Auswertungen für das Jahr 2020, die aufgrund der
IT-Verfahrensumstellung nur unvollständig vorliegen, sind mit einem
entsprechenden Hinweis versehen.
1. Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hatte die FKS im Jahr 2020
nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt Kontrollkompetenzen?
Die FKS der Zollverwaltung hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens
einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz. Nach
Auswertung der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es in
Deutschland im Juni 2020 insgesamt rund 3,1 Millionen Betriebe mit
mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder einem geringfügig
Beschäftigten. Rund 37,8 Millionen Personen waren insgesamt in diesen
Betrieben beschäftigt, davon standen rund 33,3 Millionen in einem
sozialversicherungspflichtigen und rund 4,5 Millionen in einem ausschließlich geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis.
a) Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne
nach § 7 bzw. § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) hatte
die FKS im Jahr 2020 Kontrollkompetenzen, und für wie viele
Betriebe bzw. Beschäftigte galten jeweils diese Branchenmindestlöhne;
Branchenmindestlöhne nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntG) bestanden im Verlauf des Jahres 2020 in den folgenden Branchen:
– Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
– Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch
– Bauhauptgewerbe
– Dachdeckerhandwerk
– Elektrohandwerk
– Gebäudereinigung
– Gerüstbauer-Handwerk
– Maler- und Lackiererhandwerk
– Pflegebranche (Rechtsverordnung nach § 11 AEntG)
– Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Die Zahlen der von den zum Stichtag 31. Dezember 2020 geltenden
Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender
Tabelle entnehmen:
Branche mit Mindestlöhnen nach dem AEntG Zahl der Beschäftigten
2020*
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung
und Winterdienst
rd. 195.000
Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch rd. 22.000
Bauhauptgewerbe rd. 600.000
Dachdeckerhandwerk rd. 68.000
Elektrohandwerk** rd. 445.000
Gebäudereinigung rd. 1.000.000
Gerüstbauer-Handwerk rd. 30.000
Maler- und Lackiererhandwerk rd. 95.000
Pflegebranche rd. 900.000
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk rd. 11.000
* Die Daten geben den jeweiligen Stand zum Erlass der Rechtsverordnung wieder.
** Allgemeinverbindlicherklärung mit den Wirkungen gemäß § 3 AEntG ff.
Die Angaben basieren zum Teil auf amtlichen Statistiken (zum Beispiel der
Bundesagentur für Arbeit und des Statistischen Bundesamtes). Da diese nicht
in jedem Fall mit dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags
übereinstimmen, wird zum Teil auch auf Angaben der Tarifvertragsparteien
zurückgegriffen. Da die Zahl der Betriebe nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der
Verordnungsverfahren nach dem AEntG ist, liegen hierfür keine belastbaren
Daten vor.
b) für welche Branchen (ohne Branchenmindestlöhne) hatte die FKS im
Jahr 2020 Kontrollkompetenzen entsprechend § 2a SchwarzArbG,
und wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte waren in den jeweiligen
Branchen davon betroffen, und
§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) umfasst die
Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes
Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen
und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe und
Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Branchen im Katalog des § 2a SchwarzArbG lassen sich mit der amtlichen
Statistik der Bundesagentur für Arbeit basierend auf der Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008) nicht exakt abbilden. Da sonst keine gesonderten
Erhebungen zu der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten in den in § 2a
SchwarzArbG genannten Branchen vorliegen, wurden Annäherungswerte aus
der WZ 2008 abgeleitet. In der folgenden Tabelle wird jeweils die Anzahl der
Betriebe und Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und
ausschließlich geringfügig Beschäftigte) für die gesamte Branche zum Stichtag
30. Juni 2020 ausgewiesen. Das gilt auch für die Branchen Baugewerbe und
Gebäudereinigungsgewerbe in § 2a SchwarzArbG, die teilweise von
Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfasst sind und aufgrund fehlender
belastbarer Daten nicht differenziert dargestellt werden können (vgl. Antwort zu
Frage 1a). Die Branche Prostitutionsgewerbe wird von der WZ 2008 nicht als
eigener oder vergleichbarer Wirtschaftszweig erfasst und kann daher nicht
gesondert ausgewiesen werden.
Branchen
§ 2a SchwarzArbG
ausgewählte
Wirtschaftszweige der WZ 2008
Zahl der
Betriebe*
Zahl der
sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten
Zahl der
ausschließlich
geringfügig
Beschäftigten
Baugewerbe Baugewerbe 270.616 1.923.543 187.367
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe
Gastgewerbe 206.599 1.026.451 496.352
Personenbeförderungsgewerbe
Verkehr und Lagerei 93.718 1.847.240 276.809
Speditions-, Transport- und
damit verbundenes
Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe Selbstständige Artistinnen
und Artisten, Zirkusgruppen
sowie Erbringung von
Dienstleistungen der
Unterhaltung und der Erholung
a. n. g.
2.231 9.246 5.806
Unternehmen der
Forstwirtschaft
Forstwirtschaft 2.370 9.601 1.866
Gebäudereinigungsgewerbe Reinigung von Gebäuden,
Straßen und Verkehrsmitteln
41.968 561.052 246.833
Unternehmen, die sich am
Auf- und Abbau von Messen
und Ausstellungen beteiligen
Messe-, Ausstellungs- und
Kongressveranstalter
3.125 30.206 4.537
Fleischwirtschaft Schlachten und
Fleischverarbeitung
8.200 163.645 21.542
Wach- und
Sicherheitsgewerbe
Wach- und Sicherheitsdienste 5.610 177.248 36.728
* Betriebe und Beschäftigte nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für
Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2020.
c) für wie viele Betriebe und Beschäftigte galt im Jahr 2020 die von der
FKS zu prüfende Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche
(wenn Zahlen nicht exakt vorliegen, reichen Schätzwerte)?
Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der
Arbeitnehmerüberlassung vom 20. August 2020 (BAnz AT 31. August 2020 V1), die am 1.
September 2020 in Kraft getreten ist, findet nach ihrem § 1 Anwendung auf alle
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Sie findet danach
auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher
und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Anwendung. Damit findet das in § 2 der Verordnung geregelte
Mindeststundenentgelt als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in Deutschland beschäftigten
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Anwendung.
Im Juni 2020 gab es rund 748.000 Leiharbeitnehmer und
Leiharbeitnehmerinnen sowie rund 49.000 Verleihbetriebe. Diese Anzahl der Verleihbetriebe ist
nicht identisch mit der Zahl der Arbeitgeber, die eine Verleiherlaubnis besitzen,
da ein Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzen kann. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass Prüfungen durch den Zoll nicht nur bei Verleihbetrieben,
sondern auch bei Entleihbetrieben stattfinden. Dies gilt umso mehr, als
Leiharbeitskräfte gemäß § 8 Absatz 3 AEntG auch einen Anspruch auf Gewährung
der für ihre Einsatztätigkeit gültigen Mindestarbeitsbedingungen haben.
Werden Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1
AEntG, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 AEntG
enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen, hat der
Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der
gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten;
dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.
2. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt von der FKS im Jahr 2020 durchgeführt, und wie viele davon
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 44.702 (2019: 54.733) Arbeitgeber von der
FKS geprüft. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG) oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG ist
bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Die FKS verfolgt einen
ganzheitlichen Prüfansatz. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber
alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Statistisch erfasst wird lediglich, in
welcher Branche geprüft wurde.
Da die Einhaltung der Lohnuntergrenze nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur bei Verleihern nach dem AÜG geprüft werden kann, ist
insofern nur in Betrieben der Branche „Arbeitnehmerüberlassung“ eine derartige
Prüfung möglich; allerdings können hier auch Prüfungen nach dem AEntG
oder dem MiLoG in Betracht kommen. Dargestellt werden nachfolgend daher
die Arbeitgeberprüfungen ohne Differenzierung des Inhalts der Prüfungen.
Differenziert ausgewiesen werden können auch nur die in § 2a SchwarzArbG
genannten Branchen und teilweise die im AEntG genannten Branchen, soweit
für die jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
statistische Erhebungen vorliegen.
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Da diese Detailauswertungen nur stichtagsbezogen möglich
sind, kann es zu marginalen Differenzen zu den im Folgenden angegebenen
Gesamtzahlen kommen.*
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
Arbeitgeber in Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen wurden wie
folgt geprüft:
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Branchen AEntG Jahr
2019 2020
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
kein
Branchenmindestlohn 629
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
21 27
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 12.718 12.116
Elektrohandwerk 619 832
Gebäudereinigung 1.437 1.269
Gerüstbauer-Handwerk 109 178
Maler- und Lackiererhandwerk 409 581
Pflegebranche 406 335
Für die Branchen Dachdeckerhandwerk, Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk sowie Schornsteinfegerhandwerk bestanden 2020 zwar zeitweise
ebenfalls Branchenmindestlöhne, jedoch werden diese Branchen in der
Arbeitsstatistik der FKS nicht gesondert erfasst. Das Dachdeckerhandwerk wird in der
Arbeitsstatistik der FKS als Teil des Bauhaupt- und Nebengewerbes
ausgewiesen und ist in dessen Werten enthalten.
Für die Branche Bauhaupt- und Baunebengewerbe galt 2020 nicht ganzjährig,
sondern nur vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein
Branchenmindestlohn. Für die Branche Gerüstbauerhandwerk galt 2020 nicht ganzjährig,
sondern nur vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 ein
Branchenmindestlohn. Für die Branche Gerüstbauerhandwerk galt 2019 nicht ganzjährig,
sondern nur vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 und vom 1. Juli 2019 bis
zum 31. Dezember 2019 ein Branchenmindestlohn.
b) in der Leiharbeitsbranche;
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen, und
Die Fragen 2b und 2d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Arbeitgeber in der Branche Arbeitnehmerüberlassung und in den restlichen
anderen Branchen wurden wie folgt geprüft:
Arbeitnehmerüberlassung und andere
Branchen
Jahr
2019 2020
Arbeitnehmerüberlassung 1.569 694
Sonstige 18.152 13.778
c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die unter
§ 2a SchwarzArbG fallen;
Arbeitgeber in den anderen Branchen (ohne Branchen mit
Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wie folgt geprüft:
Branchen § 2a SchwarzArbG
– soweit nicht auch AEntG –
Jahr
2019 2020
Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen
169 61
Fleischwirtschaft 340 535
Forstwirtschaft 74 55
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 9.610 6.600
Personenbeförderungsgewerbe 1.368 932
Prostitutionsgewerbe 50 66
Schaustellergewerbe 280 141
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
6.135 4.538
Wach- und Sicherheitsgewerbe 1.267 1.335
e) in welchen Branchen gab es Schwerpunktprüfungen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten
Anlage die Zahlen für 2020 auch differenziert nach Bundesländern)?
Im Jahr 2020 wurden bundesweite Schwerpunktprüfungen in den Branchen
Kurier, Express und Paketdienstleister, in der Abfallwirtschaft und in der
Landwirtschaft durchgeführt. Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe wurde im
Rahmen einer regionalen Schwerpunktprüfung zeitgleich mit der österreichischen
Finanzpolizei und begleitet von französischen Partnerbehörden geprüft.
Darüber hinaus erfolgte eine bundesweite Sonderprüfung in verschiedenen
Branchen, die besonders von Mindestlohnverstößen betroffen sind. Geprüft
wurde insbesondere im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, in Friseur-
und Kosmetiksalons mit Schwerpunkt auf Nagelstudios, im Wach- und
Sicherheitsgewerbe, in Spielhallen, kosmetischen bzw. Wellness-Massagesalons,
Sonnenstudios sowie in Kraftfahrzeug-Dienstleistungsbetrieben.
Grundsätzlich wurde die Durchführung von regionalen Schwerpunktprüfungen
im Jahr 2020 wegen der Pandemie ausgesetzt, jedoch erfolgten neben der oben
genannten regionalen Schwerpunktprüfung im Bauhaupt- und
Baunebengewerbe zwei regionale Schwerpunktprüfungen in der Fleischbranche.
3. Wie viele Verstöße hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt im Jahr 2020 aufgedeckt, und wie viele davon waren
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Hinsichtlich des Auswertestichtages wird auf die
entsprechende Erläuterung in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG);
b) Verstöße gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG;
c) Verstöße gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit;
Die Fragen 3 bis 3c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die FKS hat im Jahr 2020 insgesamt 133.559 (2019: 146.296)
Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 2.684 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns nach dem MiLoG (2019: 3010), 1.486 wegen Nichtgewährung
branchenspezifischer Mindestlöhne und anderer Arbeitsbedingungen nach dem
AEntG (2019: 1866) und 50 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach
dem AÜG (2019: 97).
d) Verstöße in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind und
Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen, vgl.
Antwort zu Frage 2c), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt
22.797 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2019: 21.162). Aufgrund einer zurzeit
stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen Daten für
die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
e) andere Verstöße (bitte die fünf häufigsten Verstöße benennen)
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten
Anlage die Zahlen für 2020 auch nach Bundesländern differenzieren)?
Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns nach dem MiLoG, wegen Nichtgewährung branchenspezifischer
Mindestlöhne und anderer Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und wegen
Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG – insgesamt 129.339
Ermittlungsverfahren eingeleitet (2019: 141.323). Am häufigsten wurden
bundesweit und in den Bundesländern Ermittlungsverfahren wegen
Leistungsmissbrauchs, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, unerlaubter
Ausländerbeschäftigung, Verstößen nach dem AEntG sowie Verstößen nach dem
MiLoG eingeleitet.
4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2020 insgesamt, und wie viele davon wurden wegen
Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG,
AEntG und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeleitet, und wie
viele davon
Zur Zahl der insgesamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die
Antwort zu den Fragen 3a bis 3c verwiesen.
Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und
der Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG wurden davon im
Jahr 2020 insgesamt 4.220 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2019: 4.973).
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Hinsichtlich des Auswertestichtages wird auf die
entsprechende Erläuterung in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
In den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen, anderen
Arbeitsbedingungen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG
Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet:
Branchen AEntG Jahr
2019 2020*
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
kein
Branchenmindestlohn
25
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
2 7
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1.297 1.001
Elektrohandwerk 77 68
Gebäudereinigung 417 272
Gerüstbauer-Handwerk 2 3
Maler- und Lackiererhandwerk 43 32
Pflegebranche 69 62
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
b) in der Leiharbeitsbranche;
In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen Nichtgewährung von
Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG im
Jahr 2020 44 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2019: 114). Aufgrund einer
zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen Daten
für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind und
In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen, vgl. Antwort zu
Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wegen Verstößen gegen
Mindestlöhne, anderer Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze nach dem
MiLoG, AEntG und AÜG Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet:
Branchen § 2a SchwarzArbG
– soweit nicht auch AEntG –
Jahr
2019 2020*
Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen
3 2
Fleischwirtschaft 14 20
Forstwirtschaft 7 5
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 912 715
Personenbeförderungsgewerbe 146 119
Prostitutionsgewerbe 0 3
Schaustellergewerbe 6 7
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
332 310
Wach- und Sicherheitsgewerbe 55 43
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten
Anlage die Zahlen für 2020 auch nach Bundesländern differenzieren)?
In den restlichen anderen Branchen wurden im Jahr 2020 insgesamt 1.482
Ermittlungsverfahren wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen, anderer
Arbeitsbedingungen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG
eingeleitet (2019: 1.477).
In diesem Wert sind auch die durch die Pilothauptzollämter in ProFiS 2.0
erfassten Daten, welche sich nicht branchenbezogen auswerten lassen, enthalten.
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die infolge von
Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2020 insgesamt, und
wie hoch waren die Bußgelder wegen
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Hinsichtlich des Auswertestichtages wird auf die
entsprechende Erläuterung zu Frage 2 verwiesen.*
a) Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG;
b) Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG;
c) Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit (AÜG);
Die Fragen 5a bis 5c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Festgesetzt wurden im Jahr 2020 Geldbußen in Höhe von insgesamt 46,4 Mio.
Euro (2019: 57,4 Mio. Euro), davon 16,6 Mio. Euro wegen Nichtgewährung
des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2019: 9,5 Mio. Euro),
10,2 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne
und anderer Arbeitsbedingungen nach dem AEntG (2019: 17,2 Mio. Euro) und
0,4 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG
(2019: 0,4 Mio. Euro).
d) Verstößen in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgezählt sind und
Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen, vgl.
Antwort zu Frage 2c), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt
Geldbußen in Höhe von 16,1 Mio. Euro festgesetzt (2019: 14,1 Mio. Euro).
Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die
branchenbezogenen Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg
nicht enthalten.
e) anderen Verstößen insgesamt (bitte auch nach den fünf Verstößen mit
den höchsten Bußgeldern differenzieren)
(bitte mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten Anlage
die Zahlen für 2020 auch nach Bundesländern differenzieren)?
Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen,
anderen Arbeitsbedingungen und der Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG
und AÜG – insgesamt Geldbußen in Höhe von 19,3 Mio. Euro festgesetzt
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
(2019: 30,1 Mio. Euro). Die höchsten Geldbußen wurden bundesweit und in
den Bundesländern wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung, illegaler
Ausländerbeschäftigung, Leistungsmissbrauch und Aufzeichnungs- und
Meldepflichtverstößen nach dem AEntG und MiLoG festgesetzt.
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen der
Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2020 wegen
Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach MiLoG,
AEntG und AÜG insgesamt, und wie hoch waren die Bußgelder
Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen, anderer Arbeitsbedingungen und
der Lohnuntergrenze nach MiLoG, AEntG und AÜG wurden im Jahr 2020
insgesamt Geldbußen in Höhe von 27,2 Mio. Euro (2019: ebenfalls 27,2 Mio.
Euro) festgesetzt.
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Hinsichtlich des Auswertestichtages wird auf die
entsprechende Erläuterung in der Antwort zu Frage 2 verwiesen.*
a) in den jeweiligen Branchen mit spezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG;
In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG
wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt:
Branchen AEntG Jahr
2019 2020*
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung
kein
Branchenmindestlohn
34.241,50
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
1.915,00 30.075,00
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 15.246.851,60 12.089.922,24
Elektrohandwerk 161.658,00 268.194,50
Gebäudereinigung 7.795.349,73 1.811.487,90
Gerüstbauer-Handwerk 26.605,00 35.700,00
Maler- und Lackiererhandwerk 85.965,00 114.454,00
Pflegebranche 1.353.545,39 4.359.019,00
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
b) in der Leiharbeitsbranche;
In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden im Jahr 2020 Geldbußen in
Höhe von 1.038.161,95 Euro festgesetzt (2019: 1.017.869,70 Euro). Aufgrund
einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die
branchenbezogenen Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht
enthalten.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) in den Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind und
In den anderen Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen, vgl.
Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden Geldbußen
(in Euro) wie folgt festgesetzt:
Branchen § 2a SchwarzArbG
– soweit nicht auch AEntG –
Jahr
2019 2020*
Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen
12.540,00 11.625,00
Fleischwirtschaft 185.201,00 76.248,50
Forstwirtschaft 45.390,00 393.700,00
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 9.027.319,59 11.059.872,30
Personenbeförderungsgewerbe 512.468,62 627.012,12
Prostitutionsgewerbe 0,00 13.950,34
Schaustellergewerbe 86.518,50 68.433,50
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
3.823.199,34 3.454.540,90
Wach- und Sicherheitsgewerbe 392.514,00 346.270,00
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten
Anlage die Zahlen für 2020 auch nach Bundesländern differenzieren)?
In den restlichen anderen Branchen wurden im Jahr 2020 insgesamt Geldbußen
in Höhe von 10.610.541,00 Euro festgesetzt (2019: 17.576.362,08 Euro). In
diesem Wert sind auch die durch die Pilothauptzollämter in ProFiS 2.0
erfassten Daten, welche sich nicht branchenbezogen auswerten lassen, enthalten.
7. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2020 aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und
Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB)
insgesamt, und wie viele davon
Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von
Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2020
insgesamt 17.107 (2019: 16.441) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst.
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Hinsichtlich des Auswertestichtages wird auf die
entsprechende Erläuterung zu Frage 2 verwiesen.*
Zu den in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Fällen wegen
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, die der Polizei im Rahmen
ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/18583 verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG
wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von
Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen:
Branchen AEntG Jahr
2019 2020*
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
Kein
Branchenmindestlohn
39
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
10 14
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 4.707 4.274
Elektrohandwerk 83 82
Gebäudereinigung 932 802
Gerüstbauer-Handwerk 13 23
Maler- und Lackiererhandwerk 61 52
Pflegebranche 1.152 1.928
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
b) in der Leiharbeitsbranche;
In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen des Verdachts auf
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr
2020 156 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2019: 168). Aufgrund einer
zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen Daten
für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind und
In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen, vgl. Antwort zu
Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wegen des Verdachts auf
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen:
Branchen § 2a SchwarzArbG
– soweit nicht auch AEntG –
Jahr
2019 2020*
Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen
35 12
Fleischwirtschaft 83 74
Forstwirtschaft 18 12
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 2.806 2.747
Personenbeförderungsgewerbe 465 325
Prostitutionsgewerbe 1 13
Schaustellergewerbe 38 39
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
1.227 1.250
Wach- und Sicherheitsgewerbe 366 390
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten
Anlage die Zahlen für 2020 auch nach Bundesländern differenzieren)?
In den restlichen anderen Branchen wurden wegen des Verdachts auf
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2020
insgesamt 4.874 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2019: 4.276). In diesem
Wert sind auch die durch die Pilothauptzollämter in ProFiS 2.0 erfassten Daten,
welche sich nicht branchenbezogen auswerten lassen, enthalten.
8. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2020 Geld- sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und
Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB insgesamt verhängt, und wie
hoch war der Anteil
Auf Basis der Rückmeldungen der Landesjustizverwaltungen an die FKS zu
Verurteilungen nach § 266a StGB, wurden im Jahr 2020 Geldstrafen insgesamt
in einer Höhe von 4,9 Mio. Euro (2019: 7,6 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen
von insgesamt 843 Jahren (2019: 828 Jahre) verhängt.
In der von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen
Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3;
www.destatis.de) werden die wegen einer
Straftat nach § 266a StGB Abgeurteilten und Verurteilten ausgewiesen. Da die
betreffende Statistik zuletzt für das Jahr 2019 erschienen ist, sind Angaben zu
dem erfragten Bezugsjahr 2020 nicht möglich. Die für das Vergleichsjahr 2019
verfügbaren Daten ergeben sich aus den in der Anlage aufgeführten Tabellen.
Dabei ist zu beachten, dass in der Strafverfolgungsstatistik die Entscheidungen
nur bei dem jeweils schwersten Delikt erfasst werden, das der Entscheidung
zugrunde liegt. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung sind auf der
Grundlage der Strafverfolgungsstatistik nicht möglich, da für die Statistik Attribute
wie bestimmte Branchen grundsätzlich nicht erhoben werden.
Die nach Bundesländern differenzierten Daten für das Jahr 2020 sind der
Anlage zu entnehmen. Hinsichtlich des Auswertestichtages wird auf die
entsprechende Erläuterung zu Frage 2 verwiesen.*
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen mit
branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wegen Vorenthaltung und
Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt
verhängt:
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27418 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Branchen AEntG Jahr
2019 2020*
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigungs- und
Winterdienst
kein
Branchenmindestlohn 5.700 0
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 9.000 0 0 0
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 2.621.550 440 1.631.955 452
Elektrohandwerk 7.000 0 41.400 0
Gebäudereinigung 303.129 42 215.650 57
Gerüstbauer-Handwerk 0 0 0 1
Maler- und Lackiererhandwerk 12.500 0 14.400 0
Pflegebranche 95.720 12 56.700 7
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
b) in der Leiharbeitsbranche;
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in der Branche
Arbeitnehmerüberlassung wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a
StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Arbeitnehmerüberlassung
Jahr
2019 2020*
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
21.900 12 41.450 4
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten
c) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind und
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen (ohne Branchen
mit Branchenmindestlöhnen, vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a
SchwarzArbG fallen, wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von
Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Branchen § 2a SchwarzArbG
– soweit nicht auch AEntG –
Jahr
2019 2020*
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen 39.700 2 19.700 0
Fleischwirtschaft 18.675 16 27.100 5
Forstwirtschaft 9.000 4 2.800 1
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 1.234.717 62 802.435 59
Personenbeförderungs-gewerbe 188.980 21 116.050 25
Prostitutionsgewerbe 0 0 0
Schaustellergewerbe 12.800 0 10.000 0
Speditions-, Transport- und damit verbundenes
Logistikgewerbe
671.025 69 521.380 56
Wach- und Sicherheitsgewerbe 178.060 22 178.650 50
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019 und bitte in einer separaten
Anlage die Zahlen für 2020 auch nach Bundesländern differenzieren)?
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den restlichen anderen Branchen
wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
andere als unter a. – c.
genannte Branchen
Jahr
2019 2020*
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
2.198.158 128 1.205.610 128
* Aufgrund einer zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen
Daten für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg nicht enthalten.
9. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von
der FKS im Rahmen der im Jahr 2019 zusätzlich hinzugekommenen
Prüfungs- und Ermittlungskompetenzen im Jahr 2020 durchgeführt
bezüglich
a) Sozialleistungsbetrug durch Scheinarbeitsverhältnisse und
vorgetäuschte Selbstständigkeit und
b) ausbeuterischer Arbeitsbedingungen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen zu 2019)?
Die Fragen 9a und 9b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, welcher
alle in Betracht kommenden Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG abdeckt. Eine
Differenzierung nach Kontrollen „der im Jahr 2020 zusätzlich
hinzugekommenen Prüf- und Ermittlungskompetenzen“ und „ausbeuterischen
Arbeitsbedingungen“ ist daher in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen.
10. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der im Jahr 2019 zusätzlich hinzugekommenen
Prüfungs- und Ermittlungskompetenzen im Jahr 2020 eingeleitet, und
wie hoch waren die im Rahmen der Ermittlungsverfahren verhängten
Bußgelder bezüglich
a) Sozialleistungsbetrug durch Scheinarbeitsverhältnisse und
vorgetäuschte Selbstständigkeit und
Im Jahre 2020 sind 107 Ermittlungsverfahren aufgrund vorgetäuschter
Erwerbstätigkeit eingeleitet worden, davon 70 Ermittlungsverfahren wegen
organisierten Sozialleistungsmissbrauchs.
Im vierten Quartal 2019 sind zwölf Ermittlungsverfahren aufgrund
vorgetäuschter Erwerbstätigkeit eingeleitet worden, davon sechs
Ermittlungsverfahren wegen organisierten Sozialleistungsmissbrauchs.
Die Auswertung nach Branchen sowie die Auswertung der Höhe der
verhängten Bußgelder in den o. g. Ermittlungsverfahren ist nicht möglich.
b) ausbeuterischer Arbeitsbedingungen
(bitte nach Branchen und mit Vergleichszahlen zu 2019 differenzieren)?
Im Jahr 2020 sind 30 Ermittlungsverfahren bezüglich Menschenhandels bzw.
ausbeuterischen Arbeitsbedingungen eingeleitet und 14 Ermittlungsverfahren
abgeschlossen worden.
Im vierten Quartal 2019 sind zehn Ermittlungsverfahren bezüglich
Menschenhandel bzw. ausbeuterischen Arbeitsbedingungen eingeleitet worden.
Die Auswertung nach Branchen sowie die Auswertung der Höhe der
verhängten Bußgelder in den o. g. Ermittlungsverfahren ist nicht möglich.
11. In wie vielen Fällen und mit welchen Folgen wurde die FKS im Jahr
2020 nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrem neuen
Aufgabenbereich „unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft“ tätig
(bitte nach Platzverweis und Zwangsgeld und mit Vergleichszahlen zu
2019 differenzieren)?
Im Jahr 2020 wurden 28 Prüfungen an sogenannten „Tagelöhnerbörsen“ bzw.
zu Anbahnungsverhältnissen durchgeführt. Es wurden 13 Platzverweise erteilt.
Auswertungen über die Verhängung von Zwangsgeldern liegen nicht vor.
Im vierten Quartal 2019 wurden 18 Prüfungen an sogenannten
„Tagelöhnerbörsen“ bzw. zu Anbahnungsverhältnissen durchgeführt. Es wurden drei
Platzverweise erteilt. Auswertungen zur Verhängung von Zwangsgeldern liegen
nicht vor.
12. In wie vielen Fällen und mit welchen Folgen ist die FKS im Jahr 2020
nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrem neuen Aufgabenbereich,
Mindeststandards für arbeitgeberseitig gestellte Unterkünfte zu
kontrollieren, tätig geworden (bitte mit Vergleichszahlen zu 2019)?
Die FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, der alle
in Betracht kommenden Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG abdeckt, weshalb
eine Differenzierung in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen ist (vgl.
Antwort zu Frage 9).
13. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kooperation
der FKS mit Beratungsstellen für die Opfer von Arbeitsausbeutung, und
wie hat sich die Zahl von Fachberatungsstellen für die Opfer von
Arbeitsausbeutung von 2019 bis heute entwickelt?
Die Bundesregierung fördert den Aufbau von Beratungs- und
Unterstützungsstellen für die Opfer von Arbeitsausbeutung. Zur Entwicklung der Anzahl von
Fachberatungsstellen für die Opfer von Arbeitsausbeutung liegen der
Bundesregierung keine Daten vor.
In der Phase III des Nationalen Aktionsplans Integration wurde als ein
Kernvorhaben des Themenforums „Integration in den Arbeitsmarkt“ beschlossen,
den Austausch und die Kooperation zwischen Beratungsstellen und der FKS
durch institutionalisierte Dialogformate zu formalisieren.
Dadurch wird die Zusammenarbeit der Beratungsstellen, die sich für die Rechte
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einsetzen, mit der FKS, die das
rechtskonforme Verhalten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Ziel hat,
intensiviert, um die seit 2019 neu geschaffenen Möglichkeiten der FKS zur
Bekämpfung von Arbeitsausbeutung zu ergänzen. Für eine verbesserte
Zusammenarbeit vor Ort auf Basis einer einheitlichen Grundlage wird eine
Kooperationsvereinbarung zwischen BMAS und Bundesministerium der Finanzen
(BMF) angestrebt.
Ein Informationsaustausch hinsichtlich der jeweiligen Aufgaben und
Arbeitsstrukturen der FKS und den Fachberatungsstellen wurde im Verlauf des
Arbeitsprozesses bereits mittels mehrerer gemeinsamer Workshops begonnen.
Die vom BMAS geförderte Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel sowie das ebenfalls vom BMAS geförderte
Arbeitsmarktprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, das die
Programmlinie „Faire Integration“ zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten beinhaltet, bieten der
FKS Schulungen und Wissensaustausch u. a. zum Aufenthaltsrecht, zur
Sensibilisierung, zu interkultureller Öffnung und Diversity an. Durch die
Generalzolldirektion bereits beabsichtigt sind zudem Schulungen im Bereich
Opferschutz.
Gleichzeitig werden auf lokaler Ebene regelmäßige regionale Veranstaltungen
(„Runde Tische“) zwischen Zoll, regionalen Fachberatungsstellen und weiteren
Akteuren (wie u. a. den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit, den
Landesministerien und Arbeitsschutzbehörden, Staatsanwaltschaft, Polizei,
Kommunen, Ausländerbehörden und Migrantenorganisationen) angestrebt und
regionale Kooperationsvereinbarungen anvisiert.
Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr ihre finanzielle Förderung des
bundesweiten DGB-Beratungsnetzwerkes Faire Mobilität verstetigt und
ausgeweitet. An zurzeit elf Standorten können sich Beschäftigte aus mittel- und
osteuropäischen Ländern in ihren Herkunftssprachen in arbeitsrechtlichen Fragen
beraten lassen. Faire Mobilität leitet Fälle im Bereich Menschenhandel an
Fachberatungsstellen weiter und arbeitet eng mit der „Servicestelle gegen
Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel“ und den
Mitgliedsorganisationen des „Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel
e. V. (KOK) zusammen.
14. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der
Ratifizierung des ILO-Protokolls zum Übereinkommen 29 über Zwangsarbeit
im Jahr 2019 bis heute zur Stärkung von Opferrechten ergriffen, und
welche sind für 2021 geplant?
Am 19. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2652 (Nr. 50)) verkündet.
Damit wird zum 1. Januar 2024 ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV,
geschaffen. Mit dem neuen SGB XIV liegt sodann ein zukunftsfähiges und klar
strukturiertes Regelwerk zur Sozialen Entschädigung vor, das insbesondere
Betroffene von Gewalt und Terror schnell und umfassend unterstützt und ihnen
Zugang zu den erforderlichen Hilfen verschafft. Den Betroffenen werden
Hilfen bereitgestellt, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder
in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bewältigen.
15. Wie viele Kontrollen hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen ihrer neuen Aufgabe bezüglich Kindergeld im Jahr 2020
durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde dabei eine missbräuchliche
Beantragung von Kindergeld aufgedeckt (bitte mit Vergleichszahlen zu
2019)?
Die FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz, der alle
in Betracht kommenden Prüfaufträge nach § 2 SchwarzArbG abdeckt, weshalb
eine Differenzierung in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen ist (vgl.
Antwort zu Frage 9).
Die zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld
eingeführten Maßnahmen schließen verschiedene Formen der
behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Familienkassen ein,
deren Grundsätze in einer am 18. Dezember 2019 geschlossenen
Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt sind. Wie viele Fälle einer aufgedeckten
missbräuchlichen Beantragung von Kindergeld auf Prüfungen zurückgehen, die von
der FKS durchgeführt wurden oder an denen die FKS beteiligt war, wird
statistisch nicht erhoben.
16. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge im Jahr 2020 nachgefordert,
und wie hoch waren die jeweils tatsächlich vereinnahmten Summen
(bitte mit Vergleichsangaben von 2019)?
Die FKS teilt Verdachtsfälle den Trägern der Rentenversicherung mit. Aus den
daraufhin eingeleiteten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung resultierten folgende Nachforderungen:
Jahr
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
einschließlich Umlagen
in Euro
Säumniszuschläge
in Euro
2019 302.478.705,75 154.462.100,50
2020 (vorläufig) 415.785.175,69 238.347.195,50
Eine Differenzierung der Nachforderungen nach nachgeforderten und
tatsächlich vereinnahmten Summen ist nicht möglich.
17. Wie hoch war im Jahr 2020 die Schadenssumme in der Jahresstatistik des
Zolls nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt,
a) aus welchen Bestandteilen und in welcher Höhe jeweils setzt sie sich
konkret zusammen;
Die in der Jahresstatistik für 2020 ausgewiesene Schadenssumme im Rahmen
der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen beträgt insgesamt 816,5 Mio.
Euro (2019: 755,4 Mio. Euro). Sie setzt sich zusammen aus nicht gezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“
(insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu
Unrecht erhaltene Sozialleistungen).
Im Jahr 2020 betrug die Schadenssumme aufgrund eigener Ermittlungen
für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 606,8 Mio. Euro
(2019: 552,0 Mio. Euro), für nicht gezahlte Steuern insgesamt 38,8 Mio. Euro
(2019: 31,1 Mio. Euro) und für sonstige Schäden insgesamt 171 Mio. Euro
(2019: 172,3 Mio. Euro).
b) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der
Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns;
Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns nach dem MiLoG betrug die Schadenssumme im Jahr 2020
insgesamt 17,5 Mio. Euro (2019: 10,5 Mio. Euro).
c) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der
Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG;
Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung von
branchenspezifischen Mindestlöhnen und anderen Arbeitsbedingungen nach dem AEntG
betrug die Schadenssumme im Jahr 2020 insgesamt 19 Mio. Euro (2019:
25,9 Mio. Euro).
d) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der
Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche;
Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG
betrug die Schadenssumme im Jahr 2020 insgesamt 0,5 Mio. Euro (2019:
0,8 Mio. Euro).
e) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in Branchen (ohne
Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind;
Die Schadenssumme in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen,
vgl. Antwort zu Frage 2c), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, betrug im Jahr
2020 insgesamt 134,7 Mio. Euro (2019: 159,3 Mio. Euro). Aufgrund einer
zurzeit stattfindenden IT-Verfahrensumstellung sind die branchenbezogenen Daten
für die Hauptzollämter Erfurt, Münster und Nürnberg darin nicht enthalten.
f) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund
Sozialleistungsbetrugs durch Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschte
Selbstständigkeit;
Die Arbeitsstatistik der FKS differenziert bei Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nicht nach individuellen Begehungsweisen. Die Höhe des Anteils der
Schadenssumme aufgrund von Sozialleistungsbetrug durch
Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschter Selbstständigkeit wird daher nicht statistisch
erfasst.
g) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund
ausbeuterischer Arbeitsbedingungen; und
Die Arbeitsstatistik der FKS differenziert bei Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nicht nach individuellen Begehungsweisen. Die Höhe des Anteils der
Schadenssumme aufgrund von ausbeuterischen Arbeitsbedingungen wird daher
nicht statistisch erfasst.
h) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in den restlichen anderen
Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2019)?
Die Schadenssumme in den restlichen anderen Branchen (alle Branchen ohne
die in der Antwort zu Frage 17e aufgeführten) betrug im Jahr 2020 insgesamt
681,9 Mio. Euro (2019: 587,3 Mio. Euro). In diesem Wert sind auch die durch
die Pilothauptzollämter in ProFiS 2.0 erfassten Daten, welche sich nicht
branchenbezogen auswerten lassen, enthalten.
18. Wie viele Planstellen standen der FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung bewilligt am 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021 zur Verfügung,
Unter Berücksichtigung der in den Haushalten 2020 und 2021 ausgebrachten
Planstellen/Stellen standen der FKS rechnerisch zum Stichtag 1. Januar 2020
8.462 und zum Stichtag 1. Januar 2021 9.318 Planstellen/Stellen inklusive
Service-Bereiche wie Personal, Organisation und Haushalt zur Verfügung.
a) wie viele Planstellen waren am 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021
tatsächlich besetzt, und wie viele konnten nicht besetzt werden;
Zum Stichtag 1. Januar 2020 waren 7.055,84 und zum Stichtag 1. Januar 2021
waren 7.178,65 Planstellen/Stellen besetzt (Stammbesetzung in Arbeitskräften
in operativen FKS-Einheiten).
b) wie viel Personal wurde am 1. Januar 2020 bzw. 1. Januar 2021 an
welche Behörden für welchen Zeitraum abgeordnet;
Am 1. Januar 2020 war ein Beschäftigter der FKS an das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Dauer von sechs Monaten
abgeordnet; acht weitere Beschäftigte der FKS waren für einen Zeitraum von
mindestens ein Jahr an das BMF abgeordnet.
Am 1. Januar 2021 war ein Beschäftigter der FKS an den
Bundesnachrichtendienst für die Dauer von sechs Monaten abgeordnet; neun Beschäftigte der FKS
waren für einen Zeitraum von mindestens ein Jahr an das Bundesministerium
der Finanzen abgeordnet.
Zudem waren 26 weitere Beschäftigte der FKS für einen Zeitraum von zwei bis
drei Monaten an verschiedene Gesundheitsämter abgeordnet.
c) wie viel Beschäftigte der FKS gingen zwischen 1. Januar 2020 und
1. Januar 2021 in den Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen
ihren Dienst aufgegeben, und
Zwischen dem 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 sind 148 Beschäftigte der
FKS in den Ruhestand getreten bzw. haben aus anderen Gründen ihr
Dienstverhältnis beendet.
d) wie viel Personal wurde der FKS zwischen 1. Januar 2020 und
1. Januar 2021 neu zugeführt (bitte nach Nachwuchskräften,
Stellenausschreibungen bzw. externer Ausschreibung differenzieren)
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und
2019 und nach gehobenem und mittlerem Dienst differenzieren)?
Im Jahr 2020 wurde Personal in den Laufbahngruppen des mittleren und
gehobenen Dienstes im Umfang von insgesamt 927 Beschäftigten zugeführt
(343 Beschäftigte g. D., 584 Beschäftigte m. D.), davon 347 Beschäftigte als
Nachwuchskräfte (153 Beschäftigte g. D., 194 Beschäftigte m. D.), 230
Beschäftigte durch interne Stellenausschreibungen (83 Beschäftigte g. D., 147
Beschäftigte m. D.) sowie 350 Beschäftigte durch externe Ausschreibungen
(107 Beschäftigte g. D., 243 Beschäftigte m. D.).
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 11 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/875, zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/8830 und zu Frage 18
auf Bundestagsdrucksache 19/18583 verwiesen.
19. Wie viele der zusätzlichen 1 600 Planstellen, die 2014 für die Kontrolle
des Mindestlohns bewilligt wurden, konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung seither besetzt werden (bitte abzüglich des Personals, das
gleichzeitig wegen Ruhestands oder anderer Gründe die FKS verlassen
hat), und in welchem Jahr werden die 1 600 Planstellen (mit
Einberechnung der absehbaren Abgänge in den Ruhestand) tatsächlich besetzt
sein?
Für die Übernahme der Aufgaben nach dem MiLoG wurden der FKS
zusätzliche 1.600 Planstellen/Stellen zugewiesen, die erst im Jahr 2022 vollständig im
Bundeshaushalt bei Kapitel 0813 (Zollverwaltung) ausgebracht werden. Im
Vorgriff darauf wurden der FKS im Zeitraum 2015 bis 2019 bereits insgesamt
1.600 Nachwuchskräfte zugeführt. Die vorgesehene Personalzuführung für die
Mindestlohnkontrollen konnte damit erfolgreich abgeschlossen werden.
20. Wie viele der zusätzlichen 3 500 Planstellen, die im Jahr 2019 im
Rahmen des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und
Sozialleistungsmissbrauch bewilligt wurden, konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
seither besetzt werden (bitte abzüglich des Personals, das gleichzeitig
wegen Ruhestands oder anderer Gründe die FKS verlassen hat), und in
welchem Jahr werden die 3 500 Planstellen (mit Einberechnung der
absehbaren Abgänge in den Ruhestand) tatsächlich besetzt sein?
Die rund 3.500 Planstellen/Stellen zur Umsetzung des Gesetzes gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch laufen der Zollverwaltung ab
dem Haushalt 2020 vorrangig aufgrund des ausgebrachten Haushaltsvermerks
Nummer 6 schrittweise bis zum Jahr 2029 zu.
Die Zollverwaltung war, ist und bleibt bestrebt, die ihr durch den
Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen/Stellen vollumfänglich zu
besetzen. Die Behörden der Zollverwaltung setzen dabei vorrangig und mit Erfolg
auf selbst ausgebildete Nachwuchskräfte, um eine qualitativ hochwertige
Aufgabenwahrnehmung durch die FKS-Bediensteten zu erreichen. Für eine erhöhte
Zuführung von qualifizierten Nachwuchskräften wurden die
Einstellungskapazitäten deutlich erhöht. Darüber hinaus wird der Bereich der FKS seit dem Jahr
2018 auch mit extern eingestelltem Personal gestärkt.
Da die Planstellen/Stellen sukzessive bereitgestellt werden, erfolgt auch die
Personalzuführung schrittweise. In welchem Jahr die beabsichtigten
zusätzlichen Planstellen/Stellen tatsächlich besetzt sein werden, kann nicht
vorhergesagt werden. Die Besetzung von freien Planstellen/Stellen genießt in der
Zollverwaltung und im BMF hohe Priorität.
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ISSN 0722-8333]