[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Bernd Reuther,
Frank Sitta, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26390 –
Erhalt der Wirtschaftsstandorte Flughäfen in der Corona-Krise
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Luftverkehr befindet sich seit Beginn der weltweiten Reisewarnungen
aufgrund der Corona-Pandemie wie kaum eine andere Branche in der Krise. In
der ersten Jahreshälfte ist der Luftverkehr teilweise um 95 Prozent
eingebrochen und damit fast vollständig zum Erliegen gekommen. Bis dato hat sich die
Situation nur unwesentlich verbessert. Die deutschen Fluggesellschaften
haben über Monate hinweg fast keinen Passagierverkehr abwickeln können.
Dadurch sind sowohl die Flughäfen als auch die an den Flughäfen
existierenden Wirtschaftscluster unter enormen wirtschaftlichen Druck geraten. Um den
negativen Folgen entgegenzuwirken, haben viele Flughäfen vermehrt
Betriebsflächen und Terminalbereiche geschlossen. Aber auch für die am
Wirtschaftsstandort Flughafen ansässigen Dienstleister, Verkehrsträger,
Einzelhandelsgeschäfte und deren Beschäftigte hat der Einbruch an Passagierzahlen
gravierende Folgen, da sie ebenso direkt abhängig sind von dem
Passagieraufkommen, das an den Flughäfen abgewickelt wird. Alle Unternehmen der
Luftverkehrswirtschaft haben das Instrument der Kurzarbeit genutzt, um ihre
Mitarbeiter in der Krise halten zu können. Allein bei Fluggesellschaften und
Flughäfen wurde für rund 83 000 Arbeitnehmer Kurzarbeit angemeldet.
1. Welche Gewerbe, Unternehmen und Beschäftigungstätigkeiten stehen
nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Betriebsflächen und
Terminalbereichen der Flughäfen in Deutschland in unmittelbarem
Zusammenhang?
Im Zusammenhang mit den Betriebsflächen und Terminalbereichen der
Flughäfen in Deutschland stehen unterschiedliche Unternehmen u. a. des
Einzelhandels, Gastronomie, Gebäudemanagement, Gebäudetechnik, Gebäudereinigung,
Sicherheitsdienstleistungen sowie Garten- und Landschaftspflege.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26803
19. Wahlperiode 19.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
18. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2019 an Flughäfen sowie bei Unternehmen und Dienstleistern, die mit
Flughäfen in unmittelbaren Zusammenhang stehen in Deutschland
beschäftigt?
a) Wie hat sich dies nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020
bisher verändert?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
können basierend auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) für die
Wirtschaftsbereiche 51 „Luftfahrt“ und 5 223 „Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen für die Luftfahrt“ ausgewiesen werden. Demnach waren im
Juni 2020 rund 67 000 Beschäftigte im Wirtschaftsbereich 51 „Luftfahrt“ und
rund 52 500 im Bereich 5 223 „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für
die Luftfahrt“ der WZ 2008 tätig. Im Juni 2019 waren es rund 66 400 bzw.
54 500 Beschäftigte. Weitere Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Der Bundesregierung liegen Daten der Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Verkehrsflughäfen e.V. (Flughafenverband ADV) vor. Demnach arbeiten bei den
deutschen Flughäfen und den angeschlossenen Unternehmen und Dienstleistern
rund 180 000 Mitarbeiter. Der Flugbetrieb (Starts und Landungen) ist
gegenüber den Vorjahren pandemiebedingt um etwa zwei Drittel eingebrochen. Laut
Schätzungen des ADV, die der Bundesregierung vorliegen, sind derzeit rund
80 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an deutschen Flughäfen in
Kurzarbeit.
Mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
vom 3. Dezember 2020 wurde beschlossen, die Sonderregelungen zum
Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 zu verlängern.
3. Wie hoch waren der Umsatz sowie die Steuereinnahmen aus Tätigkeiten
und Dienstleistungen an Flughäfen sowie im unmittelbaren
Zusammenhang mit diesen in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2019?
a) Wie hat sich dies nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020
bisher verändert?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Der Umsatz sowie die Steuereinnahmen aus Tätigkeiten und Dienstleistungen
an Flughäfen sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen in
Deutschland werden von der Bundesregierung nicht gesondert erfasst, ausgewiesen und
ausgewertet.
Die bei Bund und Ländern im Haushaltsjahr 2020 eingegangenen
Steuereinnahmen betrugen insgesamt 682,3 Mrd. Euro, das sind 53,5 Mrd. Euro
beziehungsweise 7,3 Prozent weniger als noch im Haushaltsjahr 2019. Da die
Luftverkehrswirtschaft stärker als andere Branchen von der Pandemie betroffen ist,
nimmt die Bundesregierung an, dass auch die Steuereinnahmen, die aus
Tätigkeiten und Dienstleistungen an Flughäfen sowie im unmittelbaren
Zusammenhang mit diesen in Deutschland erzielt werden, überproportional
zurückgegangen sind. So sind die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer 2020 im Vergleich
zum Vorjahr um 75 Prozent zurückgegangen.
Die Bundesregierung hat zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der
Pandemie eine Reihe von Maßnahmen, darunter ein umfangreiches Konjunktur-
und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Mrd. Euro, beschlossen, von
denen mittelbar auch die Flughäfen profitieren. Damit werden auch die
Voraussetzungen verbessert, dass die Flughäfen so bald wie möglich wieder
wirtschaftlich arbeiten können.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher unternommen, um
insbesondere die Wirtschaftsstandorte Flughäfen und die ansässigen
Dienstleister, Verkehrsträger und Einzelhandelsgeschäfte in Deutschland
in der Corona-Krise zu unterstützen (bitte nach Programmen, Start- und
Enddatum sowie jeweiligen Mitteln aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Corona-Hilfsprogramm für
gewerbliche Unternehmen und Freiberufler aufgestellt. Das Hilfspaket setzt sich
zusammen aus Krediten des KfW-Sonderprogramms,
Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Garantien des Bundes
sowie Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals) sowie
Bürgschaften der Bürgschaftsbanken und Großbürgschaften (Bund / Länder). Hinzu
kommen Zuschüsse in Form der Soforthilfen für kleine Unternehmen,
Selbstständige und Freiberufler und das Überbrückungshilfeprogramm I, II für kleine
und mittelständische Unternehmen, die Überbrückungshilfe III für
Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz in Deutschland, sowie die
November- und Dezemberhilfen. Auch die an Flughäfen ansässigen privaten
gewerblichen Unternehmen können Hilfen grundsätzlich beantragen, sofern die
Voraussetzungen des jeweiligen Programmes auf sie Anwendung finden.
• KfW-Sonderprogramm.
Antragstellung seit 23. März 2020 und Zusagen bis 30. Juni 2021
• Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
Antragstellung seit 28. März 2020
Mittel: bis zu 600 Mrd. Euro. Diese teilen sich wie folgt auf; bis zu:
400 Milliarden Euro für Garantien des Bundes,
100 Milliarden Euro für Rekapitalisierungen.
Weitere 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW-
Sonderprogramme
• Bürgschafts- und Garantieprogramme der Bürgschaftsbanken und
Großbürgschaften (Bund / Länder)
Antragstellung unter dem Großbürgschaftsprogramm (Bund / Länder)
und bei den Bürgschaftsbanken mit ersten Erweiterungsmaßnahmen seit
13. März 2020 – Antragsschwelle ab 20 Mio. Euro Bürgschaftsvolumen
in strukturschwachen Regionen, ab 50 Mio. Euro außerhalb
strukturschwacher Regionen
Bürgschaftsbanken: Antragsbearbeitung bis 2,5 Mio. Euro
Bürgschaftsvolumen
Die Corona-Hilfsprogramme sind im Kapitel 6002 Titel 683 01 Corona-
Soforthilfen kleine Unternehmen und Soloselbständige und 683 02 Corona-
Unternehmenshilfen etatisiert.
Für das Haushaltsjahr 2020 (2. Nachtrag) standen folgende Mittel bereit:
683 01 Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige –
Ansatz 18 Mrd. Euro
683 02 Corona-Unternehmenshilfen – Ansatz 24,6 Mrd. Euro
Für das Haushaltsjahr 2021 stehen folgende Mittel bereit:
683 01 Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige –
Ansatz 0
683 02 Corona-Unternehmenshilfen – Ansatz 39,5 Mrd. (darin enthalten
1,5 Mrd. für Sonderfonds Veranstaltung und Kultur)
• Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Antragstellung von 30. März 2020 bis 31. Mai 2020
• Überbrückungshilfeprogramm I für kleine und mittelständische
Unternehmen
Antragstellung von 10. Juli 2020 bis 09. Oktober 2020; Förderzeitraum
Juni 2020 bis August 2020
• Überbrückungshilfeprogramm II für kleine und mittelständische
Unternehmen
Antragstellung von 21. Oktober 2020 bis 31. März 2021; Förderzeitraum
September 2020 bis Dezember 2020
• Überbrückungshilfeprogramm III für kleine und mittelständische
Unternehmen
Antragstellung ab Mitte Februar 2021 möglich; Förderzeitraum
November 2020 bis Juni 2021
• Novemberhilfe
Antragstellung von 25. November 2020 bis 30. April 2021,
Förderzeitraum November 2020
• Dezemberhilfe
Antragstellung von 23. Dezember 2020 bis 30. April 2021,
Förderzeitraum Dezember 2020
Flughäfen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, können das Programm
„IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ der KfW in
Anspruch nehmen. Seit dem 1. April 2020 ermöglicht dieses Förderdarlehen
auch die Finanzierung von Liquidität (Betriebsmitteln). Gefördert werden bis
zu 50 Mio. Euro Kreditbetrag pro Vorhaben.
Das BMVI hat bereits im August 2020 mit der von der EU-Kommission
genehmigten Bundesrahmenregelung „Beihilfen für Flugplätze“ im Zusammenhang
mit COVID-19 eine wichtige Regelung für die beihilfegebenden Stellen der
öffentlichen Hand zur Erleichterung der Verfahren und Vermeidung von
Einzelnotifizierungen geschaffen.
Die Bundesregierung hat sich am 11. Februar 2021 zu einem umfangreichen
Maßnahmenpaket für deutsche Flughäfen mit vier Bausteinen zur
Aufrechterhaltung der Luftverkehrsinfrastruktur bekannt:
1. Unterstützungsmaßnahmen für Flughäfen mit Bundesbeteiligung
Der Bund bekennt sich zu seiner Verantwortung für die Flughäfen Berlin-
Brandenburg, Köln/Bonn und München, an denen er als Gesellschafter selbst
beteiligt ist. Finanziell unterstützt er diese in den Jahren 2020 und 2021 mit
Eigenkapital, Zuschüssen und Gesellschafterdarlehen im Umfang von über 400 Mio.
Euro.
2. Unterstützungsmaßnahmen für Flughäfen im verkehrspolitischen Interesse
Darüber hinaus ist der Bund einmalig bereit, um der außergewöhnlichen
Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen, sich an der
Erstattung von Kosten für das Offenhalten von Flughäfen zu Beginn der
Pandemie anteilig zu beteiligen. Der Bund stellt hierfür einmalig 200 Mio. Euro
bereit. Konkret geht es um die Vorhaltekosten von März 2020 bis Ende Juni 2020
an weiteren Flughäfen, an denen der Bund ein verkehrspolitisches Interesse
nach § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes hat und an denen der Bund nicht
beteiligt ist. Dies sind die Flughäfen Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt,
Frankfurt, Hamburg, Hannover, Leipzig, Münster/Osnabrück, Nürnberg,
Saarbrücken und Stuttgart.
Voraussetzung für diese Unterstützungsmaßnahme des Bundes ist, dass das
jeweilige Land einen Zuschuss in gleicher Höhe zusagt und dass für das Jahr
2020 keine Dividenden ausgeschüttet und an die Geschäftsführung bzw.
Vorstände keine Boni gezahlt werden.
3. Unterstützungsmaßnahmen für Regionalflughäfen im Zusammenhang mit
der Flugsicherung
Kleine Flughäfen wird der Bund in Zusammenhang mit
Flugsicherungsdienstleistungen unterstützen. Hierzu soll ein mit Bundesmitteln geförderter zweiter
Gebührenbereich für Flugplätze geschaffen werden, die nicht zu denen nach
§ 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes gehören, bei denen aber eine
Flugsicherung als notwendig anerkannt wird. Im Haushalt 2021 sind für diese
Unterstützungsmaßnahme 20 Mio. Euro vorgesehen.
4. Unterstützungsmaßnahmen für die Flugsicherungsinfrastruktur
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erhält 2021 eine
Eigenkapitalunterstützung von 300 Mio. Euro.
5. Was waren die Teilnahmebedingungen für diese Programme bzw. für
Unterstützung, und wer konnte sich darauf bewerben (bitte nach Programmen
aufschlüsseln)?
KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen
Das Sonderprogramm steht gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung
sowie den freien Berufen in zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis
zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit Universell und für ältere Unternehmen
über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit (niedrigere Zinssätze und eine
vereinfachte Risikoprüfung der KfW).
Daneben ermöglicht das Sonderprogramm große Konsortialfinanzierungen
unter Risikobeteiligung der KfW im Rahmen des KfW-Sonderprogramms –
Direktbeteiligungen für Konsortialfinanzierungen.
Mit dem KfW-Schnellkredit 2020 können kleine und mittlere Unternehmen
ergänzend Kredite für Betriebsmittel und Investitionen i. H. v. maximal 25
Prozent des Jahresumsatzes 2019 bei 100 prozentiger Haftungsfreistellung
erhalten.
Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
Der WSF ist ein Stabilisierungsinstrument für Unternehmen der Realwirtschaft,
deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft oder
den Arbeitsmarkt hätte. Er stellt Unternehmen branchenübergreifend Hilfen zur
Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen
bereit. Der WSF sieht dabei zwei Stabilisierungsinstrumente vor (kombinierte
Anwendung möglich):
• Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich
Kreditlinien und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich (insgesamt bis
zu 400 Mrd. Euro).
• Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals (insgesamt bis
zu 100 Mrd. Euro).
Der WSF ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Hilfsprogrammen. Das
bedeutet, die WSF-Instrumente greifen nur dann, wenn keine anderen wirtschaftlich
tragfähigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen und keine Hilfsprogramme
des Bundes bzw. der Länder anwendbar sind oder diese nicht ausreichen.
Bürgschafts- und Garantieprogramme der Bürgschaftsbanken
Für ein Unternehmen mit einem tragfähigen Geschäftsmodell, das durch die
Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist,
können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen (Darlehen,
Kontokorrent- und Avalrahmen oder Leasingfinanzierungen) bzw.
Beteiligungskapital zur Stärkung der Eigenkapitalbasis zur Verfügung gestellt werden,
wenn es bis zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten
war. Voraussetzung ist, dass für das Unternehmen unter der Annahme einer sich
wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation eine positive
Zukunftsperspektive besteht. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen
und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur
Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbständige können Unterstützung
erhalten.
Großbürgschaftsprogramm (Bund / Länder)
Seit dem 1. Januar 2020 beteiligt sich der Bund mit den Ländern ab einem
Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. Euro in den strukturschwachen Regionen ohne
Corona-Effekt am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig mit dem
jeweils beteiligten Bundesland bzw. den Bundesländern. Angesichts der
aktuellen Coronakrise wurde das Großbürgschaftsprogramm auch für Unternehmen
außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet. Der Bund und das beteiligte
Land bzw. die beteiligten Länder ermöglichen hier die Absicherung von
Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von
50 Mio. Euro. Bürgschaften können aktuell maximal 90 Prozent des
Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 10 Prozent
Eigenobligo übernehmen (sofern es sich um ein privates gewerbliches
Unternehmen mit einem tragfähigen Unternehmenskonzept handelt und es zum
31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war).
Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5
Beschäftigten konnten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9 000 Euro für
drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen
einmaligen Zuschuss von bis zu 15 000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Antragsberechtigt waren Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und
kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten
(Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen in
Deutschland tätig sind und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Überbrückungshilfeprogramm I, II, III
Die Überbrückungshilfen sind ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten, der
sich an der Höhe des Umsatzausfalls orientiert. Antragsberechtigt sind
Unternehmen, Organisationen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der
Freien Berufe sowie auch betroffene gemeinnützige Unternehmen und
Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am
Markt tätig sind. Bei der Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis
Dezember 2020) ist für eine Antragsberechtigung ein Umsatzeinbruch in den
Monaten April bis August in Höhe von 50 Prozent in zwei
zusammenhängenden Monaten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30 Prozent in
diesen Monaten Voraussetzung. Für die Überbrückungshilfe III
(Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) ist ein Umsatzeinbruch im jeweiligen
Fördermonat von mindestens 30 Prozent nötig. Öffentliche Unternehmen sind bei
den Überbrückungshilfen nicht antragsberechtigt.
November- und Dezemberhilfe
Die Hilfe wird als einmaliger Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des
Vergleichsumsatzes aus 2019 gezahlt. Antragsberechtigt sind direkt betroffene
Unternehmen, die auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020
und der darauf basierenden Schließungsverordnungen der Länder den
Geschäftsbetrieb einstellen mussten, sowie direkt oder indirekt über Dritte
betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze
mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen sowie zusätzlich bei einer indirekt
über Dritte bestehenden Betroffenheit einen 80-prozentigen Umsatzeinbruch im
jeweiligen Monat erlitten haben.
6. Gab bzw. gibt es gezielte Unterstützung für bestimmte Wirtschaftsbereiche
im Zusammenhang mit den Wirtschaftsstandorten Flughäfen in
Deutschland?
Die Corona-Hilfsprogramme richten sich in der Regel an gewerbliche
Unternehmen und Freiberufler. Eine gesonderte Unterstützung für bestimmte
Wirtschaftsbereiche im Zusammenhang mit den Wirtschaftsstandorten Flughäfen in
Deutschland gibt es nicht. Flughäfen können als überwiegend öffentliche
Einrichtungen das Programm „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale
Unternehmen“ der KfW in Anspruch nehmen.
Hinsichtlich des Maßnahmenpaketes für die Flughäfen wird auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen.
7. Wie viele Anträge auf die jeweiligen Programme hat die Bundesregierung
bisher erhalten, wie viele wurden positiv, wie viele negativ beschieden,
und wie viele sind noch nicht beantwortet (bitte nach Programmen
aufschlüsseln)?
Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Insgesamt liegen rund 110 Interessenbekundungen vor, davon knapp 90 von
mittelständischen Unternehmen (KfW-Definition). Bisher wurden 13 Anträge
(von 11 Unternehmen) im Volumen von 8 364,1 Mio. Euro beschlossen und mit
den Unternehmen vertraglich vereinbart (Stand 4. Februar 2021). Rund 15
weitere Anträge befinden sich derzeit in Prüfung. Rund 60 Interessenbekundungen
werden im WSF nicht weiterverfolgt, etwa weil die Zugangsvoraussetzungen
nicht erfüllt sind, andere Programme in Anspruch genommen werden konnten
oder das Unternehmen aus anderen Gründen seine Anfrage zurückgezogen hat.
KfW-Sondermaßnahme „Corona-Hilfe für Unternehmen“
Seit dem Programmstart wurden insgesamt Kreditanträge über 62,4 Mrd. Euro
im Rahmen der KfW-Sondermaßnahme „Corona-Hilfe für Unternehmen“
gestellt. Zugesagt wurden 47,9 Mrd. Euro (jeweils Stand: 11. Februar 2021).
Corona-Soforthilfe
Bei Antragstellung der Corona-Soforthilfe wurde der übergeordnete Abschnitt
gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 abgefragt (z. B. H für
Verkehr und Lagereien oder N für Erbringungen von sonstigen wirtschaftlichen
Dienstleistungen). Weitere spezifische Angaben gemäß Klassifikation der
Wirtschaftszweige (Abteilung, Gruppe, Klasse und Unterklasse) mussten nicht
angegeben werden. Der Bundesregierung liegen daher im Reporting zur Corona-
Soforthilfe keine Daten zu den nachgefragten Branchen vor.
Bürgschafts- und Garantieprogramme der Bürgschaftsbanken
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie wurden zum Auswertungsstichtag
12. Februar 2021 im Bereich Rückbürgschaften insgesamt 7 157 Anträge mit
einem Kreditvolumen von 2 263 Mio. Euro gestellt. Davon wurden 5 711
Anträge mit einem Kreditvolumen von 1 723,7 Mio. Euro bewilligt.
Großbürgschaften
Per 12. Februar 2021 wurden 9 Bürgschaften für ein Kreditvolumen von
2,68 Mrd. Euro zugesagt.
Überbrückungshilfe I, II, November- und Dezemberhilfe
Anträge zur Überbrückungshilfe I, II, November- und Dezemberhilfe konnten
unter Angabe der Gruppe, Klasse oder Unterklasse gemäß Klassifikation der
Wirtschaftszweige eingereicht werden. Bei den folgenden Auswertungen
wurden Anträge der folgenden Wirtschaftszweigklassen berücksichtigt:
H 52.23 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt
H 52.23.1 Betrieb von Flughäfen und Landeplätzen für Luftfahrzeuge
H 52.23.9 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt a. n. g.
Gemäß Stichwortkatalog umfassen diese Wirtschaftszweigklassen:
Abfertigungseinrichtungen für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe), Betankung
von Flugzeugen, Bodendienste auf Flughäfen, Brandbekämpfungsdienste auf
Flughäfen, Feuerwehren auf Flughäfen, Flugabfertigungseinrichtungen,
Fluggastabfertigung, Flughafenbetriebe, Flughafenkontrollen (nicht
Sicherheitsmaßnahmen), Fluglotse, Flugplatzbetriebe, Flugsicherung,
Flugverkehrsüberwachung im Flughafenbereich, Flugverkehrsüberwachung im
Landeplatzbereich, Gepäcksortierung (Güterabfertigung), Güterabfertigung (Betrieb von
Abfertigungseinrichtungen) für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe), Landeplätze
für Luftfahrzeuge, Lotsendienste im Flugverkehr, Personenabfertigung (Betrieb
von Abfertigungseinrichtungen) für den Luftverkehr (Flughafenbetriebe),
Segelfluggelände, Sportflugplätze (H 52.23.1) sowie die Bergung von Luft- und
Raumfahrzeugen (H 52.23.9).
Die folgenden Daten beruhen auf den Angaben der Antragsteller im
Antragsverfahren und werden in Summenbildung für die betreffenden Klassen und
Unterklassen dargestellt.
Für die Überbrückungshilfe I wurden zum Auswertungsstichtag 9. Februar
2021 insgesamt 57 Anträge eingereicht (Zahlen ohne Daten aus dem
Bundesland Baden-Württemberg). Da Baden-Württemberg nicht am gemeinsamen
digitalen Fachverfahren teilnimmt, sondern eine eigene Anwendung für die
Antragsbearbeitung entwickelt hat, können bei der weiteren Auswertung aus dem
Reporting-System keine Zahlen aus Baden-Württemberg verarbeitet werden.
Die einzelnen Bearbeitungsstatus entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht.
Überbrückungshilfe I
(Stand 09.02.2021)
Bearbeitungsstatus Anzahl Anträge
Abgelehnt 4
Änderung beantragt 2
In Auszahlung 43
In Prüfung durch Betrugsteam 1
Teil-Bewilligt 2
Zurückgezogen 5
Gesamtergebnis 57
Für die Überbrückungshilfe II wurden zum Auswertungsstichtag 9. Februar
2021 insgesamt 49 Anträge eingereicht (Zahlen ohne Daten aus dem
Bundesland Baden-Württemberg). Da Baden-Württemberg nicht am gemeinsamen
digitalen Fachverfahren teilnimmt, sondern eine eigene Anwendung für die
Antragsbearbeitung entwickelt hat, können bei der weiteren Auswertung aus dem
Reporting-System keine Zahlen aus Baden-Württemberg verarbeitet werden.
Die einzelnen Bearbeitungsstatus entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht:
Überbrückungshilfe II
(Stand 09.02.2021)
Bearbeitungsstatus Anzahl Anträge
In Auszahlung 1
In Bewilligung 3
In Prüfung / Begutachtung 3
In Prüfung durch Betrugsteam 1
vollständig ausgezahlt 40
Zurückgezogen 1
Gesamtergebnis 49
Für die Novemberhilfe wurden zum Auswertungsstichtag 9. Februar 2021
insgesamt 30 Anträge gestellt. Die einzelnen Bearbeitungsstatus entnehmen Sie
bitte der folgenden Übersicht:
Novemberhilfe
(Stand 09.02.2021)
Bearbeitungsstatus Anzahl Anträge
Beendet (Überschreitung des 5000 Euro-
Limits) 1
In Auszahlung / ausgezahlt (direkt) 9
In Auszahlung / ausgezahlt (regulär) 5
In Bewilligung 1
In Prüfung / Begutachtung 5
In Prüfung durch Expertenteam 5
In Prüfung durch Betrugsteam 4
Gesamtergebnis 30
Für die Dezemberhilfe wurden zum Auswertungsstichtag 9. Februar 2021
insgesamt 19 Anträge gestellt. Die einzelnen Bearbeitungsstatus entnehmen Sie
bitte der folgenden Übersicht:
Dezemberhilfe
(Stand 09.02.2021)
Bearbeitungsstatus Anzahl Anträge
Beendet (Überschreitung des 5000 Euro-
Limits) 1
In Auszahlung (direkt) 7
In Bewilligung 1
In Prüfung / Begutachtung 5
In Prüfung durch Betrugsteam 2
vollständig ausgezahlt 1
Technischer Wartezustand 2
Gesamtergebnis 19
8. Wie hoch sind die bisher ausgezahlten Mittel der jeweiligen Programme
(bitte aufschlüsseln)?
Konkrete Zahlen im Hinblick auf Unternehmen / Dienstleister im
Zusammenhang mit Flughäfen liegen der Bundesregierung nicht vor. Insgesamt wurden
aus den Programmen bislang rechtsverbindlich bewilligt:
• KfW-Sonderprogramm Bewilligungen: 47,1 Mrd. Euro
• Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: rund
8,3 Mrd. Euro (rechtsverbindlich bewilligten Anträge). Weitere
Informationen zu den beschlossenen und vertraglich vereinbarten WSF-Maßnahmen
sind einsehbar unter
https://www.deutsche-finanzagentur.de/de/wirtschafts-
stabilisierung/.
• Bürgschaften der Bürgschaftsbanken: 1,6 Mrd. Euro
• Großbürgschaften: 2,7 Mrd. Euro, (Kreditsumme inkl. Länder- und
Bankenobligo)
• Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler,
Auszahlungen: 13,4 Mrd. Euro; nur Bundesmittel
• Überbrückungshilfeprogramm I für kleine und mittelständische
Unternehmen, Auszahlungen: 1,4 Mrd. Euro;
• Überbrückungshilfeprogramm II, Auszahlungen bisher: knapp 1,7 Mrd.
Euro.
• Novemberhilfe (Antragstellung seit 25. November 2020) Auszahlungen
bisher: etwa 3,2 Mrd. Euro.
• Dezemberhilfe (Antragstellung seit 23. Dezember 2020) Auszahlungen
bisher: rund 2 Mrd. Euro.
9. Plant die Bundesregierung gezielte Unterstützung für die
Wirtschaftsstandorte Flughäfen in Deutschland und die dort ansässigen Dienstleister,
Verkehrsträger und Einzelhandelsgeschäfte, und wenn ja, in welcher
Form, und ab wann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]