[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26414 –
Corona-Hilfsmaßnahmen für das Hilfesystem bei Gewalt an Frauen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während des ersten Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie im
Frühjahr des Jahres 2020 wurde in der Öffentlichkeit verhältnismäßig viel über
häusliche Gewalt an Frauen in Zeiten von Ausgangs- und
Kontaktbeschränkungen diskutiert. Es bestand die große Sorge, dass Gewalt an Frauen und an
Kindern deutlich zunehmen würde. Nachdem Frauenhäuser und auch
Beratungsstellen zunächst einen Rückgang von Anfragen betroffener Frauen
erlebten, verzeichnete das Hilfesystem zu Gewalt an Frauen insbesondere ab Mai
2020 einen deutlichen Anstieg von Beratungsanfragen (vgl.
https://taz.de/Hae
usliche-Gewalt-und-Corona/!5710777/). Parallel wurde an Konzepten
gearbeitet, wie betroffene Frauen in Zeiten der Pandemie besser unterstützt werden
könnten. So haben einige Bundesländer durch die Anmietung von
Ferienwohnungen oder Hotels zusätzliche Frauenhausplätze geschaffen, um die
Frauenhäuser zu entlasten, die auch ohne Infektionsschutzmaßnahmen seit Jahren am
Rande der Belastungsgrenze agieren. Durch das Bundesförderprogramm
wurden Gelder für die technische Aufrüstung von Beratungsstellen zur Verfügung
gestellt. Diese Gelder wurden nach Kenntnis der Fragesteller von Seiten der
Bundesregierung jedoch nicht zusätzlich zur Verfügung gestellt, sondern aus
dem bestehenden Förderprogramm entnommen (vgl. Schriftliche Frage 67 auf
Bundestagsdrucksache 19/18881). Keine Lösung hat sich jedoch für die
prekäre Personalsituation gefunden.
Momentan erleben wir in Deutschland aufgrund der hohen Fallzahlen des
Coronavirus einen ähnlichen Lockdown wie im Frühjahr 2020. Es gibt
deutliche Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, geschlossene Schulen und
Betreuungseinrichtungen, und viele Menschen arbeiten wieder im Homeoffice.
Anders aber als im Frühjahr ist das Thema häusliche Gewalt in der
öffentlichen Diskussion leider fast kein Thema mehr, und auch von Seiten der
Bundesregierung scheint die Unterstützung für das Hilfesystem keine Priorität
zu haben. Dabei stehen Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen vor zu
klärenden Problemen wie der Frage nach Testmöglichkeiten für (neue)
Bewohnerinnen und das Personal, der Einordnung der Beschäftigten in die
Impfpriorisierung (vgl.
https://www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/fhk-for
dert-corona-schutzimpfungen-fuer-frauenhaeuser/) und insbesondere der
Einordnung des Personals als systemrelevante Berufsgruppe.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26794
19. Wahlperiode 18.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 17. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auslastung von
Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen im Jahr 2020 und aktuell?
Der Bundesregierung liegen dazu keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die
Datengrundlagen der Länder zur Inanspruchnahme der Frauenhäuser sind
heterogen. Belastbare Zahlen werden weder durch die Frauenhäuser noch an anderer
Stelle systematisch erhoben und bundesweit zusammengeführt. Dies gilt auch
für den Zeitraum während der Corona-Krise.
a) Welche Kenntnisse hat sie über die Bereitstellung von zusätzlichen
Schutzunterkünften?
Grundsätzlich fällt die Bereitstellung eines angemessenen Hilfesystems aus
Schutz- und Beratungsangeboten für gewaltbetroffene Frauen mit ihren
Kindern in die Verantwortung der Länder, die diese Aufgabe nach Maßgabe der im
Grundgesetz angelegten und landesrechtlich ausgestalteten Aufgabenverteilung
gemeinsam mit den Kommunen schultern und hierfür Mittel aus ihren
Haushalten bereitstellen. Dies gilt auch für den Zeitraum während der Corona-
Pandemie. Die Länder haben in eigener Verantwortung verschiedene finanzielle
sowie praktische Maßnahmen ergriffen, um das Hilfesystem für gewaltbetroffene
Frauen in der Pandemie zu unterstützen. Erhebungen und damit gesicherte
Erkenntnisse über die Bereitstellung von zusätzlichen Schutzunterkünften liegen
der Bundesregierung nicht vor.
b) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Länder
bei der Schaffung und dem Betrieb von zusätzlichen
Schutzunterkünften zu unterstützen?
Der Bund unterstützt die Länder im Rahmen seiner Förderkompetenz. Auf
Grundlage seiner Zuständigkeit fördert das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) seit Jahren die bundesweiten
Vernetzungsstellen Frauenhauskoordinierung e. V. (seit 1997) und den Bundesverband
der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (seit 2005). Es sind die
wichtigsten Vernetzungsorgane der Frauenhäuser und ambulanten
Frauenberatungsstellen in Deutschland, die sich mit den Themen häusliche und sexuelle Gewalt
gegen Frauen beschäftigen. Ihre Arbeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur
Sensibilisierung für das Thema und für die Unterstützung der Arbeit und
Anliegen der Stellen vor Ort.
Im September 2018 hat das BMFSFJ den Runden Tisch „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“ von Bund, Ländern und Kommunen eingerichtet.
Ziel der Beratungen ist es, in gemeinsamer Verantwortung, aber jeweils in
eigener Zuständigkeit, den bedarfsgerechten Ausbau und die adäquate finanzielle
Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und entsprechenden ambulanten
Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen voranzubringen.
Mit dem Ziel, noch bestehende Lücken im Hilfesystem zu schließen,
unterstützt der Bund seit 2019 die Länder und Kommunen bei ihren Aufgaben mit
dem mehrjährigen Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“. Das Bundesprogramm besteht aus einem Bauförderteil, in dem bis
einschließlich 2024 jeweils 30 Mio. Euro pro Jahr für bauliche Maßnahmen zur
Verfügung gestellt werden, sowie einem Teil zur Umsetzung innovativer
Projekte, in dem insgesamt 21 Mio. Euro über die Programmlaufzeit zur
Verfügung gestellt werden.
Das Bundesförderprogramm dient der Verbesserung des Zugangs zum
Unterstützungssystem und der Versorgung für bislang unzureichend erreichte
Zielgruppen, wie z. B. Frauen mit Behinderungen, Frauen mit mehreren Kindern,
Frauen mit älteren männlichen Kindern. Ziel ist es, zu einem bedarfsgerechten
Ausbau der Angebote der Frauenhäuser sowie der entsprechenden ambulanten
Fachberatungsstellen beizutragen. Dabei geht es auch um die passgenaue
Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit von
bestehenden Angeboten für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern.
Ferner förderte das BMFSFJ ein Modellprojekt „Bedarfsanalyse und -planung
zur Weiterentwicklung des Hilfesystems zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt“, das in fünf Bundesländern durchgeführt wurde. Mit
dem Bundesmodellprojekt sollten gemeinsam mit den teilnehmenden
Bundesländern (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und
Sachsen) Konzepte und Instrumente in der Praxis entwickelt und erprobt
werden, mit denen die Länder ihr Hilfesystem künftig besser planen und
bedarfsgerecht weiterentwickeln können. Der Abschlussbericht der vom BMFSFJ
beauftragten wissenschaftlichen Begleitung wird voraussichtlich im ersten Quartal
2021 veröffentlicht werden.
Die im Abschlussbericht dargestellten Ergebnisse sollen dazu beitragen, dass
künftige Initiativen in Bund, Ländern und Kommunen eine tragfähige Basis für
eine koordinierte Weiterentwicklung in diesem Feld bilden können.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Auslastung und die
Situation der Frauenberatungsstellen im Jahr 2020 und aktuell?
a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Überlastungsanzeigen,
die von Beratungsstellen im letzten Jahr und aktuell gestellt worden
sind?
Die Fragen 2 und 2a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verantwortung für den Betrieb von Unterstützungsangeboten für
gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder liegt in erster Linie bei den Bundesländern,
die diese Aufgabe nach Maßgabe der im Grundgesetz angelegten und
landesrechtlich ausgestalteten Aufgabenverteilung gemeinsam mit den Kommunen
schultern. Der Bundesregierung liegen repräsentative Erkenntnisse hierzu daher
nicht vor.
b) Welche Maßnahmen gibt die Bundesregierung den Ländern vor, wenn
Beratungsstellen oder Frauenhäuser Überlastungsanzeigen stellen, und
welche Unterstützung bietet sie den Ländern an?
Aufgrund der oben dargelegten Kompetenzverteilung ist die Bundesregierung
nicht in der Position, den Ländern etwaige Vorgaben zu machen. Zur Frage
nach der Unterstützung der Länder wird auf die Antwort zu den Fragen 2c
und 2d verwiesen.
c) Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Länder
bei der Ausstattung der Frauenberatungsstellen zu unterstützen?
d) Welche Unterstützung bietet die Bundesregierung den Ländern an,
damit diese die Kosten von Dolmetscherleistungen entsprechend dem
Bedarf der Beratungsstellen finanzieren können?
Die Fragen 2c und 2d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen. Im Rahmen des
Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ wird das Projekt
„Nachhaltiges technisches Empowerment von Fachberatungsstellen und Frauenhäusern
in der Corona-Pandemie, Hilfesystem 2.0“ gefördert, um Frauenhäuser und
Frauenberatungsstellen während der Corona-Pandemie zu unterstützen. 3 Mio.
Euro stehen für die Verbesserung der technischen Ausstattung, die erforderliche
Qualifizierung der Mitarbeiterinnen in diesem Zusammenhang sowie
Dolmetschleistungen für die Beratung gewaltbetroffener Frauen zur Verfügung.
Das Projekt wird von der Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK) umgesetzt. Ziel
des Projekts ist eine bedarfsgerechte technische Ausstattung von Frauenhäusern
und Fachberatungsstellen für solche Herausforderungen, wie sie die Corona-
Pandemie und vergleichbare Ereignisse mit sich bringen. Die
Zurverfügungstellung professioneller und gewaltsensibler digitaler und/oder telefonischer
Dolmetscherdienste soll auch gewaltbetroffenen Frauen mit
Verständigungsschwierigkeiten (fehlende Deutschkenntnisse, Leichte Sprache, Deutsche
Gebärdensprache) einen niedrigschwelligen Zugang zu Übersetzungsleistungen
und damit zur Beratung in Zeiten einer Pandemie ermöglichen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der
Beschäftigten in Frauenhäusern und Beratungsstellen?
a) Wie ist der Personalschlüssel in den Einrichtungen?
b) Wurde der Personalschlüssel im Jahr 2020 eingehalten?
c) Wie hoch waren die Ausfälle aufgrund von Quarantäne-, Infektions-
und Gesundheitsschutzmaßnahmen?
d) In welcher Tarifgruppe sind Beschäftigte in Frauenhäusern und
Frauenberatungsstellen eingruppiert (bitte aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 bis 3d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verantwortung für den Betrieb von Unterstützungsangeboten für
gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder liegt in erster Linie bei den Bundesländern,
die diese Aufgabe nach Maßgabe der im Grundgesetz angelegten und
landesrechtlich ausgestalteten Aufgabenverteilung gemeinsam mit den Kommunen
schultern. Der Bundesregierung liegen repräsentative Erkenntnisse hierzu daher
nicht vor.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation des
Hilfetelefons zu Gewalt an Frauen?
a) Wie haben sich die Beratungsanfragen im Laufe des Jahres 2020
entwickelt?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Die Beratungsanfragen beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ sind im April
2020 gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres um gut 20 Prozent
gestiegen. Seitdem ist die Nachfrage beim Hilfetelefon – mit Ausnahme
geringfügiger Schwankungen – auf erhöhtem Niveau geblieben.
Vorbemerkung zur Beantwortung der Fragen 4b bis 4d:
Für die Arbeit des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ sind neben dessen
Leitung, Fachbereichsleiterinnen, einem Referenten und weiteren Fachkräften
insbesondere die Beraterinnen beschäftigt. Bei den folgenden Fragen wird
aufgrund des Kontextes davon ausgegangen, dass sich diese ausschließlich auf die
Beraterinnen beziehen.
b) Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten im Laufe des Jahres 2020
entwickelt?
Zum 1. Januar 2020 beschäftigte das Bundesamt 84 aktive und fünf beurlaubte
Beraterinnen. Zum 31. Dezember 2020 beschäftigte das Bundesamt 93 aktive
und sieben beurlaubte Beraterinnen. Insgesamt wurden 20 Beraterinnen im Jahr
2020 eingestellt.
c) In welcher Tarifgruppe sind die Beschäftigten beim Hilfetelefon
eingruppiert?
Die Beraterinnen an den Hilfetelefonen sind in die Entgeltgruppe 9c TVöD
Bund eingruppiert.
d) Hat sich die Eingruppierung aufgrund des Streiks vom 8. Oktober
2020 verändert, bzw. soll sich die Eingruppierung ändern, und wenn
nein, warum nicht?
Basis der tariflichen Eingruppierung sind die in § 2 des Hilfetelefongesetzes
benannten Aufgaben und die Zuordnung dieser zu den Tätigkeitsmerkmalen
des für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen anzuwendenden Abschnitts 2 Nr. 10 der
Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund. Die Tätigkeitsmerkmale haben sich seit dem
Streik nicht geändert. Unabhängig hiervon hat im Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein Prozess zur Überprüfung der
Eingruppierung der Beraterinnen begonnen. Eine Arbeitsgruppe, in der auch
Beraterinnen mitwirken, überprüft zunächst die Stellenbeschreibung der
Beraterinnen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Evaluationsberichts für das
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“. Auf Grundlage der aktualisierten
Stellenbeschreibung soll in einem zweiten Schritt die Eingruppierung durch die
Arbeitsgruppe Entgeltordnung überprüft werden.
e) Wie werden die Leistungen des Hilfetelefons aktuell beworben?
Das BAFzA stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit
bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird. Ziel der
Informations- und Öffentlichkeitskampagne ist es, die Bekanntheit des
Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ weiter auszubauen und alle Zielgruppen des
Hilfetelefons mit dem Angebot zu erreichen. Zu den Maßnahmen zählen unter
anderem:
• die Weiterentwicklung und Durchführung der Kampagne „Aber jetzt rede
ich”,
• die Erstellung und Verteilung von Informations- und Werbematerialien,
• die kontinuierliche Gewinnung von Kooperations- und Sponsoringpartner/
-innen,
• die Durchführung öffentlichkeitswirksamer PR- und Social Media-
Aktionen,
• Online-Kommunikation: Newsletter, Internetseite, Facebook, Twitter,
Online-Filme,
• Werbemaßnahmen im Bereich Print, Online und Ambient, u. a. bei
Facebook, Google, in Kinos und in Zeitschriften,
• Content Marketing,
• Presse- und Medienarbeit.
Darüber hinaus machen das BMFSFJ sowie die Bundesländer im Rahmen ihrer
Öffentlichkeitsarbeit immer wieder auf das Beratungs- und
Weitervermittlungsangebot des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ aufmerksam.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Schutz der
Beschäftigten in Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen vor einer Ansteckung
mit COVID-19?
a) Wie viele Beschäftigte haben sich bereits mit dem COVID-19-Virus
infiziert?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Schutz der
Bewohnerinnen in Frauenhäusern und vor einer Ansteckung mit COVID-19?
a) Wie viele Bewohnerinnen und deren Kinder haben sich mit dem
COVID-19-Virus in einer Einrichtung infiziert?
b) Mussten Einrichtungen aufgrund von COVID-19-Fällen geschlossen
werden, und wenn ja, wo wurden die Betroffenen untergebracht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die Länder, um
Beschäftigte und Bewohnerinnen von Frauenhäusern vor einer
Ansteckung mit COVID-19 zu schützen?
a) Werden den Beschäftigten von Frauenhäusern kostenlos
Testmöglichkeiten zur Verfügung gestellt?
c) Werden die Bewohnerinnen und ihre Kinder kostenlos (bei Aufnahme)
getestet?
Die Fragen 7 bis 7c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Diese Einrichtungen sind aktuell nicht in den Anwendungsbereich der
Coronavirus-Testverordnung einbezogen; das heißt aber nicht, dass dort keine
Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt
werden können. Vielmehr kann der Öffentliche Gesundheitsdienst der Länder
auch dort Testmöglichkeiten vorsehen.
b) Werden den Beschäftigten und Bewohnerinnen kostenlos
Schutzmasken und ggf. weitere Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt?
Für die Ausstattung der Einrichtungen mit Schutzmasken und
Schutzausrüstung sind die Länder zuständig. Hierzu liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
d) Werden die Bewohnerinnen einzeln bzw. ggf. mit ihren Kindern
untergebracht?
e) Stehen Isolierungsmöglichkeiten im Falle der Infektion einer
Bewohnerin zur Verfügung?
Die Fragen 7d und 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Für die
Unterbringung sowie eine etwaige infektionsbedingte Isolierung vor Ort sind die
Bundesländer zuständig.
8. Mit welcher Priorisierung sollen Beschäftigte von Frauenhäusern und
Frauenberatungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung geimpft
werden?
Erwägt die Bundesregierung die Einordnung dieser Beschäftigtengruppe
in die Impfkategorie 3, wie von der ständigen Impfkommission (STIKO)
empfohlen, und wenn nein, warum nicht?
Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) orientiert sich grundsätzlich
an den Empfehlungen der STIKO. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV
haben Personen, die unter den dort genannten Erkrankungen leiden, mit hoher
Priorität Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Gleiches gilt auch für Personen, bei denen nach individueller ärztlicher
Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder
hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (§ 3 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe j CoronaImpfV). Nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
CoronaImpfV besteht zudem die Möglichkeit, dass sich bis zu zwei enge
Kontaktpersonen von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von
einer sie vertretenden Person bestimmt werden, impfen lassen. Dies können
grundsätzlich auch Beschäftigte in Frauenhäusern sein.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. wird sie
ergreifen, damit Beschäftigte in Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen
in allen Ländern als systemrelevant eingestuft werden, so wie es
Bundesministerin Franziska Giffey selbst vorgegeben hat (vgl.
https://www.bmfsf
j.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/ministerin-giffey--frauenh
aeuser-und-frauenberatungsstellen-sind-systemrelevant/154622#:~:text=Fr
anziska%20Giffey%3A%20%E2%80%9EDie%20Frauenh%C3%A4user
%20und,muss%20diese%20Arbeit%20gesichert%20werden)?
Die Qualifizierung von Einrichtungen als systemrelevant bzw. die Bestimmung
von Einrichtungen der sog. Kritischen Infrastruktur fällt in die Zuständigkeit
der Länder.
a) In welchen Ländern werden Beschäftigte von Frauenhäusern und
Frauenberatungsstellen als systemrelevant eingestuft, und in welchen
nicht?
b) Weshalb werden nach Kenntnis der Bundesregierung in einigen
Ländern Beschäftigte von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen
nicht als systemrelevant eingestuft?
Die Fragen 9a und 9b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Wie schützt die Bundesregierung Betroffene von häuslicher Gewalt,
wenn Beschäftigte aus Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen
nicht als systemrelevant eingestuft werden und aufgrund von
geschlossenen Betreuungseinrichtungen ihrer Arbeit nicht im vollen Umfang
nachkommen können?
Grundsätzlich fällt die Bereitstellung eines angemessenen Hilfesystems in die
Verantwortung der Länder, was etwaige Vorkehrungen für Fälle, wie den in der
Frage beschriebenen, umfasst. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]