[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26612 –
Fragen zu den Jahresabschlüssen der Wirecard Bank AG der Geschäftsjahre
2015 bis 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Magazin „DER SPIEGEL“ berichtete am 8. Dezember 2020 („Die
missbrauchte Bank“), ein interner Revisionsbericht der Wirecard Bank AG habe
folgende Defizite bei dem Finanzinstitut offengelegt:
– Der ehemaligen Chief Operating Officer (COO) der Wirecard AG und nun
flüchtige Jan Marsalek habe bei der Kreditvergabe und Kreditbearbeitung
der Wirecard Bank AG eine erhebliche Rolle gespielt.
– Die hohe Personenidentität in den Aufsichtsräten der Wirecard AG und
der Wirecard Bank AG berge die Gefahr von Interessenkonflikten.
– Ferner gebe es Defizite in den sogenannten KYC-Prozessen.
– Im Hinblick auf das sogenannte strategische Kreditgeschäft hätten sich
Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil der Wirecard Bank AG
ergeben. So seien Darlehen an Senjo oder Ocap, Geschäftspartner des
Wirecard-Konzerns, vergeben worden. Diese Kreditnehmer verfügten über
eine schlechte Bonität.
Die Abschlussprüferin für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2018 war EY,
für das Geschäftsjahr 2019 PWC (
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unter
nehmen/ermittlungen-gegen-ey-mitarbeiter-im-wirecard-skandal-17085832.ht
ml?premium).
Die Wirecard Bank AG gab unter anderem Folgendes im Bundesanzeiger
bekannt:
Jahresabschluss 2018
Am 19. November 2019 veröffentlichte die Wirecard Bank AG den
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember
2018 mit entsprechendem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers EY
(unterzeichende Wirtschaftsprüfer Treitz und Worthmann, vgl. Seite 29).
„… (Seite 4) Als weiteren Teil des Produktportfolios betreibt die Wirecard
Bank AG das Kreditgeschäft in unterschiedlichen Facetten. Dabei
unterscheidet die Wirecard Bank AG im Wesentlichen in die Kategorien Forderungen an
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27756
19. Wahlperiode 22.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute. Die Wirecard Bank AG vergibt
Kredite an Firmenkunden, um potenziellen Geschäftspartnern, mit denen
primär eine Geschäftsbeziehung zur Abwicklung des Online-Zahlungsverkehrs
angestrebt wird, Investitionen zu ermöglichen – sogenannte strategische
Investments. Das Kreditgeschäft im Rahmen von Einzelkreditengagements stellt
aktuell kein Kerngeschäftsfeld der Wirecard Bank AG dar. Dennoch soll durch
den stetigen Ausbau die Ertragsquellen der Bank erweitert werden. Zusätzlich
werden Kredite vergeben, die auf den Kreditvermittlungsplattformen der
FinTech Kooperationspartner generiert wurden. Mittels dieser
Kooperationspartner betreibt die Wirecard Bank AG auch den Forderungsankauf. Dabei
werden z. B. die Forderungen aus Ratenzahlungsvereinbarungen mit
Endkunden verschiedener Online-Händler angekauft. Das Privatkundengeschäft ist
aktuell als untergeordnet zu bewerten, da dies derzeit nur auf ausdrückliche
Nachfrage eines Kunden vorgenommen wird.“
„… (Seite 8) Die Wirecard Bank AG verfügte zum 31. Dezember 2018 über
ein Eigenkapital ohne Berücksichtigung des Bilanzgewinns von TEUR
136.043 (Vorjahr: TEUR 127.403). Die Gewinnrücklage wies zum 31.
Dezember 2018 einen Betrag von TEUR 115.968 aus und wurde gegenüber dem
Vorjahr (TEUR 107.327) um TEUR 8.641 gesteigert. Damit verfügt die
Wirecard Bank AG über eine angemessene Eigenmittelausstattung, insbesondere
vor dem Hintergrund des praktizierten Geschäftsmodells, welches im
Wesentlichen die transaktionsbasierte Abwicklung von Zahlungen in den Mittelpunkt
stellt.“
„… (Seite 8) Die Gesamtkennziffer nach CRR betrug 22,14 % (VJ.:
21,56 %).“
„… (Seite 8) Wie auch in den Vorjahren, wurde grundsätzlich die Liquidität
für die gesamte Berichtsperiode auf einem hohen Niveau gehalten. Die
Wirecard Bank AG weist zum 31. Dezember 2018 eine Liquidity Coverage Ratio
(LCR) von 156,56 % aus (Vj.: 110,46 %). Hierbei sind unwiderrufliche
Kreditzusagen in Höhe von TEUR 7.490 (Vj.: TEUR 12.338) berücksichtigt.“
„… (Seite 11) Die Wirecard Bank AG definiert Risiken grundsätzlich als eine
durch Unsicherheit getriebene Abweichung von einem erwarteten (Plan-)Wert.
Diese Abweichung kann sich nachteilig auf die Vermögens-, Ertrags- und/oder
Liquiditätslage der Bank auswirken.“
„… (Seite 11) Entsprechend den Mindestanforderungen an das
Risikomanagement (Rundschreiben 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das
Risikomanagement – Ma-Risk) hat die Wirecard Bank AG einen Prozess für die
Planung, Anpassung, Umsetzung und Beurteilung der Strategien implementiert.“
„… (Seite 11) Die Geschäftsleitung der Wirecard Bank AG ist für die
Entwicklung, Förderung und Integration einer angemessenen Risikokultur
verantwortlich. Dabei wird das Ziel verfolgt, auf allen Ebenen der Wirecard Bank
AG ein Risikobewusstsein zu schaffen, welches das tägliche Denken und
Handeln aller Mitarbeiter prägt. Die Mitarbeiter sollen sich im täglichen Geschäft
bewusst und kritisch mit Risiken auseinandersetzen. Voraussetzung dafür ist,
dass die Geschäftsleitung, aber auch andere Führungsebenen klar
kommunizieren, welches Verhalten gewünscht ist und welches nicht.“
„… (Seite 11 f.) Das Risikomanagementsystem der Wirecard Bank AG
unterstützt die Einhaltung der Risikostrategie. Mit dessen Hilfe können Risiken
frühzeitig erkannt und Szenarien zukünftiger Entwicklungen bewertet werden.
So ist die Wirecard Bank AG rechtzeitig in der Lage, bei etwaigen
Fehlentwicklungen umgehend Maßnahmen zur Risikobegrenzung einzuleiten. … Der
Vorstand der Wirecard Bank AG trägt die Verantwortung für das
Risikomanagementsystem.“
„… (Seite 13) Das Risikotragfähigkeitskonzept, die Verfahren und Methoden,
die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und die einfließenden Daten
werden anlassbezogen, mindestens aber jährlich, qualitativ und quantitativ
überprüft. Die Wirecard Bank AG bestimmt die Risikotragfähigkeit aus
Banksicht, das bedeutet, dass alle Geschäfte bilanziell und außerbilanziell in die
Risikotragfähigkeit einbezogen werden.“
„… (Seite 13) Für die Wirecard Bank AG ergeben sich Adressenausfallrisiken
für alle Forderungen gegenüber Kunden, Händlern und Banken sowie
gruppeninternen Unternehmen, d. h.:
– Im Eigengeschäft (Depot A, Schuldscheindarlehen, Bankeinlagen etc.)
sowie aus dem Kreditportfolio (s.a. I.3.2 Unternehmensstrategie; Liquidität,
Investitionen und Kredit).
– Bei Bürgschaften.
Zum 31. Dezember 2018 hat die Wirecard Bank AG strategische Kredite mit
einem Gesamtlimit in Höhe von TEUR 158.992 vergeben. Die Wirecard AG
hat der Wirecard Bank AG für diese Kredite bzw. für Kreditlinien
selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von ca. 41 Prozent des Volumens zur
Verfügung gestellt. … Einzelwertberichtigungen werden für Kunden im
Kreditgeschäft gebildet, sofern bei diesen Kunden ein Ausfallkriterium vorliegt.
Die Wirecard Bank AG bildet pauschalierte Wertberichtigungen für alle
weiteren Kunden mit Inanspruchnahme.“
„… (Seite14) Das Risikopotenzial bezüglich des Adressenausfallrisikos
beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.2018 TEUR 33.467 (Vj.: TEUR 47.923).
Dabei entfallen auf das Adressenausfallrisiko im Eigengeschäft TEUR 678 (Vj.:
TEUR 588) und auf das Kundengeschäft TEUR 32.789 (Vj.: TEUR 47.335).“
„… (Seite 15) Die Liquiditätslage die Wirecard Bank AG war auch im
Berichtsjahr unverändert komfortabel und durch einen hohen
Liquiditätsüberschuss gekennzeichnet. Der Liquiditätsüberschuss lag stets oberhalb der Werte
für LaR und ES. Zum Bilanzstichtag beträgt der LaR TEUR 82.226 (Vj.:
TEUR 67.427) sowie der ES TEUR 99.362 (Vj.: TEUR 70.567). Die
regulatorische Liquiditätskennziffer LCR (Liquidity Coverage Ratio) gem. CRR liegt
zum Bilanzstichtag 31.12.2018 bei 156,56 % (Vj.: 110,45 %) und somit
deutlich oberhalb des aufsichtsrechtlichen Mindestwerts von 100 %.“
„… (Seite 15 f.) Die Wirecard Bank AG erfasst insbesondere die folgenden
Risiken unter den Sonstigen Risiken: … Compliance Risiko: Risiko aus der
Nichteinhaltung regulatorischer Vorgaben.“
„… (Seite 27) Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir (sic. der
Abschlussprüfer EY), dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
„… (Seite 27) Die Vergabe von Einzelkrediten nimmt im Geschäftsmodell der
Wirecard Bank AG eine zunehmend wichtige Rolle ein. Kredite werden zum
einen an Händler vergeben, mit denen die Bank bereits im Bereich Acquiring
eine Geschäftsbeziehung unterhält. Ferner können Kreditvergaben an Kunden
von besonderem konzernstrategischem Interesse vorgenommen werden, mit
denen der Konzern eine Geschäftsbeziehung unterhält und deren Wachstum
und die künftige Zusammenarbeit über die Vergabe eines Kredites gefördert
werden sollen. … Im Rahmen der Prüfung haben wir (sic. der Abschlussprüfer
EY) die Einzelwertberichtigungen für Forderungen an Händler im Acquiring-
Geschäft und Einzelkreditengagements als besonders wichtigen
Prüfungssachverhalt bestimmt.“
„… (Seite 28) Zur Beurteilung des Bestehens der Forderungen an Händler
haben wir (sic. der Abschlussprüfer EY) zum Stichtag 31. Dezember 2018 eine
Saldenbestätigungsaktion durchgeführt. Ferner haben wir in Stichproben
aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt, um uns von der
Werthaltigkeit einzelner Forderungen an Händler im Acquiring-Geschäft und an
Einzelkreditnehmer zu überzeugen. Dabei wurde die Einschätzung der Wirecard
Bank anhand von Vertragsunterlagen, Entscheidungsvorlagen,
Bonitätsinformationen und -analysen sowie Sicherheiten nachvollzogen. Soweit die
Aktenlage bzw. Analysen der Bank keine ausreichende Aussagekraft aufwiesen,
haben wir vertiefende eigene Prüfungshandlungen zur Beurteilung der Bonität
der Kunden und der Belastbarkeit der vorhandenen Sicherheiten bzw.
Bürgschaften vorgenommen. Aus unseren Prüfungshandlungen ergaben sich
hinsichtlich der Einzelwertberichtigungen für Forderungen an Händler im
Acquiring-Geschäft und Einzelkreditengagements keine Einwendungen.“
„… (Seite 31) Personalia und Interessenkonflikte – Interessenkonflikte eines
Aufsichtsratsmitglieds sind dem Aufsichtsrat im Berichtsjahr nicht bekannt
geworden.“
Jahresabschluss 2019
Die Wirecard Bank AG hat bislang den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2019 nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht (Abruf am 4. Januar 2021).
Gemäß § 325 Absatz 1 HGB haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft folgende Unterlagen in
deutscher Sprache offenzulegen:
„1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die
Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den
Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie
2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes
vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer
Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.“
Gemäß § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind die Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des
Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen.
Am 5. Mai 2020 veröffentlichte die Wirecard Bank AG im „Bundesanzeiger“
den Offenlegungsbericht gemäß Artikel 431 ff. der Verordnung des
Europäischen Parlaments Nummer 575/2013 („CRR“) per Stichtag 31. Dezember
2019 (im Folgenden Offenlegungsbericht 2019; abrufbar auf deren
Internetseite unter der Internetadresse
http://www.wirecardbank.de/Offenlegungsbericht-
WDB.pdf).
Der Offenlegungsbericht 2019 nimmt Bezug auf einen festgestellten
Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 und wurde von den Vorständen Heuser, von
Knoop und Brand unterzeichnet. Damit ist nach Ansicht der Fragensteller
davon auszugehen, dass die Abschlussprüferin PWC den Jahresabschluss der
Wirecard Bank AG für 2019 testiert hat.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Da sich die Antwort auf die hier gegenständliche Kleine Anfrage auf ein
Einzelinstitut bezieht, sind Teile dieser Antwort vertraulich. Zwar können
einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des Kreditwesengesetzes
(KWG) bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind
regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des
jeweiligen Instituts betroffen. Es ist eine sorgfältige Güterabwägung
erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Teile der Antwort auf die
gegenständliche Kleine Anfrage nach Abwägung des Informationsinteresses der
Fragesteller mit den o. g. Interessen, insbesondere mit den Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG, mit dem
Grad „VS – Vertraulich“ einzustufen und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind.
1. Hat die Bundesregierung und/oder haben ihre
Geschäftsbereichsbehörden Kenntnis vom Bericht der Internen Revision der Wirecard Bank AG
erlangt?
Wenn ja, wann erfolgte jeweils die Kenntniserlangung (bitte jeweils
Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte
Personen angeben)?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhielt die
Berichte der Internen Revision der Wirecard Bank AG (WBAG) vom 20. Juli 2020
und 28. September 2020 jeweils am 30. Juli 2020 bzw. am 29. September 2020.
Der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
liegen die beiden Berichte seit dem 9. Dezember 2020 vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP
auf Bundestagsdrucksache 19/25481 verwiesen. Auch die APAS hat die
Berichte der Internen Revision der WBAG vom 20. Juli 2020 und 28. September
2020 am 16. Oktober bzw. am 10. Dezember 2020 im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit erhalten.
2. Wie beurteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin), dass der ehemalige COO der Wirecard AG Jan Marsalek in
Kreditvergabe- bzw. Kreditbearbeitungsprozesse der Wirecard Bank AG
eingegriffen haben könnte?
a) Kann die BaFin bestätigen, dass es entsprechende Vorgänge gegeben
hat?
b) Wenn ja, wie sah die Einflussnahme jeweils aus?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Durch den Jahresabschlussprüfbericht zum 31. Dezember 2018 der Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY GmbH WPG) ist der BaFin
eine Einflussnahme des Vorstandes der Wirecard AG in Bezug auf ein
Kreditengagement der WBAG bekannt geworden (vgl. hierzu nachfolgende Antwort
zur Frage 3. Im Rahmen der Aufarbeitung der Geschehnisse um den KPMG-
Sonderbericht und der nachfolgenden Insolvenz der Wirecard AG beauftragte
die WBAG am 7. September 2020 die Interne Revision und die Kanzlei
Gibson, Dunn & Crutcher mit der Untersuchung des sog. „strategischen
Kreditportfolios“ (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/25481). Hierzu steht die
BaFin seit September 2020 in engem Austausch mit der Bank. In diesem
Zusammenhang wurde auch die Einflussnahme von Vertretern der Wirecard AG
bei der Kreditvergabe thematisiert. Die Beeinflussung zeigte sich in der
Zurverfügungstellung von Kreditdokumenten zu den Kreditnehmern durch die
Vertreter der Wirecard AG (maßgeblich Herr Jan Marsalek). Auch die Beantwortung
von Rückfragen der Marktfolge sowie von Organen der WBAG bezüglich
einzelner Engagements des „strategischen Kreditportfolios“ im Rahmen der
Kreditvergabe sowie während der Kreditlaufzeit wurden von Vertretern der
Wirecard AG übernommen. Dies ist als Einflussnahme zu werten. Grundsätzlich hat
ein Kreditinstitut Kreditentscheidungen eigenständig zu treffen. Es ist mit den
bankaufsichtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)
nicht vereinbar, wenn Entscheidungen über die Gewährung von Krediten
außerhalb der kreditgebenden Bank getroffen werden.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
3. Liegen der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und/oder der BaFin
Erkenntnisse darüber vor, ob der Umstand der Einflussnahme durch Jan
Marsalek auf die Kreditvergabe bzw. Kreditbearbeitung in den
Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten (inklusive aller etwaigen Anlagen) der
Abschlussprüfer EY bzw. PWC eine Rolle gespielt hat (bitte jeweils
Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung, beteiligte
Personen angeben)?
a) Wenn ja, in welchen Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten
(inklusive aller etwaigen Anlagen) wurde dies seitens der
Abschlussprüfer dokumentiert?
b) Wenn ja, in welcher Weise haben APAS und/oder BaFin hierauf
reagiert (bitte jeweils Zeitpunkt der Maßnahmen, beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, beteiligte Personen angeben)?
4. Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie (BMWi) und andere Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesregierung über den in den Fragen 2 und 3 geschilderten Vorgang
unterrichtet (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der
Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Die BaFin erhielt am 7. Mai 2019 den Jahresabschlussprüfbericht zum 31.
Dezember 2018 der EY GmbH WPG. In der Anlage 3b „Kreditbericht“ finden
sich Hinweise auf eine Einflussnahme durch den Vorstand der Wirecard AG in
Bezug auf ein Kreditengagement der WBAG. Der dort erwähnte Kredit war mit
einer vollumfänglichen Bürgschaft der Wirecard AG abgesichert. Daher
erschien der BaFin aus damaliger Sicht die Einbeziehung eines Mitglieds des
Aufsichtsrates und eines Vorstandsmitglieds der Konzernmutter nicht per se
ungewöhnlich. Nach damaliger Einschätzung der BaFin gab es daher keine
belastbaren Erkenntnisse für systematische bankaufsichtliche Verstöße der
handelnden Personen. Auch sah die Aufsicht vor diesem Hintergrund kein Anlass
dazu, an dem Internen Kontrollsystem (IKS) der Bank zu zweifeln oder in dem
Zusammenhang andere bankaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Über die
im Bericht der Internen Revision der WBAG vom 20. Juli 2020 dargestellte
Einflussnahme von Jan Marsalek auf die Kreditvergabe wurden die
Leitungsebene der BaFin und die Fachebene des BMF erstmals am 11. August 2020
informiert, in der Folge wurde auch Staatssekretär Dr. Kukies informiert.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit auch die Prüfungsberichte der WBAG für die Geschäftsjahre 2015 bis
2019 erlangt. Sie wertet diese im Rahmen ihrer aufsichtlichen Verfahren aus.
Gegenstand und Ergebnis aller aufsichtlichen Verfahren unterliegen der
Verschwiegenheit (§ 66b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)). Die
Leitungsebene der APAS wird fortlaufend zu aufsichtlichen Verfahren mit Bezug
zur WBAG informiert.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der Antwort
sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
5. Teilte die APAS die Ansicht der Fragensteller, dass die Gefahr von
Interessenkonflikten durch eine hohe Personenidentität im Vorstand bzw. im
Aufsichtsrat der Wirecard Bank AG und der Wirecard AG nicht im
Jahresabschluss der Wirecard Bank AG adressiert wurde?
a) Wie beurteilt die APAS die Gefahr von Interessenkonflikten durch
die enge personelle Verflechtung im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat
von Wirecard Bank AG und Wirecard AG?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Die APAS führt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages anlassbezogene
Berufsaufsichtsverfahren bei Abschlussprüfern von Unternehmen von
öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
durch. Diese sind auf die Einhaltung der gesetzlichen und berufsrechtlichen
Vorgaben durch den Abschlussprüfer ausgerichtet. Diese Verfahren haben
grundsätzlich nicht die Aufdeckung von Rechnungslegungsfehlern oder die
Beurteilung möglicher Interessengegensätze der Organe des vom Abschlussprüfer
geprüften Unternehmens zum Gegenstand.
b) Wie beurteilt die BaFin die Gefahr von Interessenkonflikten durch die
enge personelle Verflechtung im Vorstand bzw. im Aufsichtsrat von
Wirecard Bank AG und Wirecard AG?
Gehört die Vermeidung von Gefahren von Interessenkonflikten bei
Finanzinstituten in den Aufgabenkatalog der BaFin?
Welche Vorschriften könnten aus Sicht der BaFin durch eine oben
beschriebene Gefahr von Interessenkonflikten berührt sein?
Die Frage, ob ein Geschäftsleiter eines Instituts weitere Geschäftsleiter-
Mandate haben darf, richtet sich danach, dass Geschäftsleiter in der Lage sein
müssen „ihrer Aufgabe ausreichend Zeit [zu] widmen“ (siehe § 25c Absatz 1
Satz 1 KWG) und dass „bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, […]
der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des
Instituts zu berücksichtigen“ sind (sieh § 25c Absatz 2 Satz 1 KWG). Hiervon
abweichende Regelungen für CRR-Institute von erheblicher Bedeutung i. S. v.
§ 25c Absatz 2 Satz 6 KWG spielen vorliegend aufgrund der weit
darunterliegenden Bilanzsumme der WBAG keine Rolle. Die genannten Regelungen des
KWG beruhen auf Artikel 91 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a) und Artikel 91
Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU des europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 (CRD).
Zum damaligen Zeitpunkt ergaben sich für die BaFin und die Bundesbank bei
der aufsichtlichen Prüfung der Sachverhalte bei der WBAG keine
Anhaltspunkte für Interessenkonflikte bei Ausübung beider Mandate oder für eine zeitliche
Überbeanspruchung (vgl. hierzu BaFin-Merkblatt zu Geschäftsleitern,
https://w
ww.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_geschaeftsleit
er_KWG_ZAG_KAGB.html, sowie Vorgaben zur Zuverlässigkeit in § 25a
Absatz 1 Satz 1 KWG). Die Untersagung der Ausübung von Mandaten ist an
rechtlich hohe Hürden geknüpft. Für eine Untersagung gab es laut BaFin keine
Ansatzpunkte, zumal die handelnden Personen jeweils Teil eines
Gesamtvorstandes waren.
Ähnliche Vorgaben und Auslegungen gelten bei der Bestellung von
Aufsichtsräten. Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dürfen nach aktueller
Rechtslage gemäß § 36 Absatz 3 KWG nicht mehr als fünf Kontrollmandate
bei unter der Aufsicht der BaFin stehenden Unternehmen ausüben. Durch das
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht, das am
1. August 2009 in Kraft getreten ist, wurde die Eingriffsbefugnisse der
Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht gestärkt. Ein wesentlicher
Bestandteil des Gesetzes sind die neu eingeführten Mindestanforderungen an die
Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von Instituten (§ 36
Absatz 3 KWG). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf die
Zuverlässigkeit als auch auf die Sachkunde der Verwaltungs- und Aufsichtsratskandidaten.
Ergänzt werden die Anforderungen durch Meldepflichten und
Maßnahmenbefugnisse der BaFin. Für die Aufsichtsräte der WBAG, die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes bestellt wurden, gab es einen Bestandsschutz (betraf die Herren
Wulf Matthias und Alfons Henseler, die beide ab 1. Juli 2008 im Aufsichtsrat
bestellt waren).
c) Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie und/oder anderer Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesregierung darüber unterrichtet, dass die Gefahr von
Interessenkonflikten durch eine hohe Personenidentität im Vorstand bzw. im
Aufsichtsrat der Wirecard Bank AG und der Wirecard AG nicht im
Jahresabschluss der Wirecard Bank AG adressiert wurde (bitte jeweils
Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der Kenntniserlangung,
beteiligte Personen angeben)?
Die Leitungsebene der BaFin und die Fachebene des BMF wurden erstmals am
11. August 2020 darüber informiert, dass die Interne Revision der WBAG zu
der Einschätzung gelangt ist, dass aufgrund der Doppelfunktion der
Aufsichtsräte in der Wirecard AG sowie der WBAG Interessenkonflikte nicht
ausgeschlossen werden können; in der Folge wurde auch Staatssekretär Dr. Kukies
informiert. Die diesbezügliche Feststellung hatte die Interne Revision der
WBAG in ihrem Bericht vom 20. Juli 2020 getroffen.
6. Wie beurteilt die BaFin, die Interne Revision der Wirecard Bank AG
habe Defizite in den sogenannten KYC-Prozessen festgestellt?
a) Gehört die Einhaltung von ordnungsgemäßen KYC-Prozessen bei
Finanzinstituten in den Aufgabenkatalog der BaFin?
b) Welche Vorschriften könnten aus Sicht der BaFin durch die oben
beschriebene Gefahr von Interessenkonflikten berührt sein?
c) Wurde die Leitungsebene der APAS, der BaFin, des
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie und/oder anderer Ressorts bzw. Geschäftsbereichsbehörden
der Bundesregierung über den in Frage 6 geschilderten Vorgang
unterrichtet (bitte jeweils Behördeneinheit, z. B. Referat, Zeitpunkt der
Kenntniserlangung, beteiligte Personen angeben)?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff „KYC – Know Your Customer“ bezieht sich auf die gesetzlichen
Regelungen insbesondere zur Identifizierung und Überprüfung der Identität von
Kunden, gegebenenfalls auch der für diese auftretenden Personen sowie der
sog. wirtschaftlich Berechtigten. Die Überwachung der Einhaltung dieser in
§§ 10 ff. GwG geregelten Pflichten durch die in § 50 Nummer 1 und 2 GwG
genannten Verpflichteten obliegt der BaFin als insofern zuständiger
Aufsichtsbehörde.
Solange keine Zweifel an der Identität der jeweiligen Person bestehen,
berühren mögliche Interessenkonflikte nicht die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
vorgenannten geldwäscherechtlichen Pflichten. § 25c Absatz 1 KWG regelt die
fachliche Eignung sowie die Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern von
Instituten. In Bezug auf Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen regelt
§ 5b der Anzeigenverordnung (AnzV) die Notwendigkeit von Erklärungen zur
Zuverlässigkeit der anzuzeigenden Personen. Auf dieser Grundlage werden
etwaige Interessenkonflikte von Aufsichtsräten beurteilt.
Ein Hinweis auf Defizite der KYC-Prozesse und die Feststellung der Internen
Revision wurden am 11. August 2020 an die Leitungsebene der BaFin und die
zuständige Fachabteilung des BMF entsprechend kommuniziert.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
7. Liegen der APAS und/oder der BaFin im Hinblick auf das oben genannte
strategische Kreditgeschäft Erkenntnisse vor, dass die
Abschlussprüferinnen EY bzw. PWC in den Jahresabschlüssen bzw. Prüfungsberichten für
die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 Hinweise aufgenommen haben, die als
Anhaltspunkte für Straftaten zum Nachteil der Wirecard Bank AG zu
werten sind bzw. wären?
a) Wie beurteilt die APAS, dass die Wirecard Bank AG Darlehen an
Senjo und Ocap vergeben habe, die über eine schlechte Bonität
verfügt haben sollen und die unter anderem mit den Personen O’
Sullivan und Shanmugaratnam personell enge Verflechtungen zu
mutmaßlichen Roundtripping-Geschäften bzw. Bilanzfälschungen bei der
Wirecard AG aufweisen bzw. aufweisen könnten?
Welche Erkenntnisse liegen der APAS insoweit vor?
b) Wie beurteilt die BaFin, dass die Wirecard Bank AG Darlehen an
Senjo und Ocap vergeben habe, die über eine schlechte Bonität
verfügt haben sollen und die unter anderem mit den Personen O’
Sullivan und Shanmugaratnam personell enge Verflechtungen zu
mutmaßlichen Roundtripping-Geschäften bzw. Bilanzfälschungen bei der
Wirecard AG aufweisen bzw. aufweisen könnten?
Welche Erkenntnisse liegen der BaFin insoweit vor?
Die Fragen 7 bis 7b werden zusammen beantwortet.
Die APAS hat im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auch die Prüfungsberichte
der WBAG für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 erlangt. Sie wertet diese im
Rahmen ihrer aufsichtlichen Verfahren aus. Der APAS obliegt nicht die
Prüfung und Feststellung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit
Jahresabschlüssen und der Bilanzierung von Unternehmen von öffentlichem
Interesse. Stellt die APAS im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit konkrete Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften fest, so übermittelt sie
diese Information an die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR, § 66c
Absatz 1 WPO). Der BaFin kann die APAS nach § 66c Absatz 1 WPO für die
Erfüllung der Aufgaben der BaFin erforderliche Informationen übermitteln.
Die BaFin hat keine Erkenntnisse, dass die Abschlussprüfer EY GmbH WPG
und PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) in den Jahresabschlüssen 2015 bis
2019 Hinweise aufgenommen haben, die als Anhaltspunkte für Straftaten zum
Nachteil der WBAG zu werten sind bzw. gewesen wären.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten Interes-
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der Antwort
sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
sen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
8. Gibt es aus Sicht der APAS und/oder der BaFin Anhaltspunkte dafür,
dass einzelne Kreditengagements nicht korrekt einzelwertberichtigt sein
könnten?
a) Wenn ja, um welche Kreditengagements handelt es sich hierbei
konkret?
b) Wenn ja, in welcher Höhe müsste eine (weitere)
Einzelwertberichtigung voraussichtlich erfolgen?
c) Wenn ja, wann wurden die Kreditengagements aus dem strategischen
Kreditgeschäft im Einzelnen durch die Wirecard Bank AG erstmals
vertraglich eingegangen (mit welchem Tilgungszeitraum), wann
ausgekehrt, wann ggf. prolongiert?
d) Wenn ja, wurden einzelne Kreditengagements aus dem Portfolio des
strategischen Kreditgeschäfts auch bei der Sonderprüfung 2017
durch die Deutsche Bundesbank im Auftrag der BaFin untersucht,
und wenn ja, welche?
e) Wenn ja, welche Feststellungen hat die Bundesbank zu den
Kreditengagements aus dem Portfolio des strategischen Kreditgeschäfts im
Einzelnen getroffen?
Die Fragen 8 bis 8e werden gemeinsam beantwortet.
Als Reaktion auf den KPMG-Bericht und die folgende Insolvenz der Wirecard
AG hat laut BaFin die WBAG die Werthaltigkeit ihres Kreditportfolios
ausführlich analysiert und notwendige Wertberichtigungen vorgenommen. Die
BaFin stand und steht diesbezüglich mit der Bank in einem engen Austausch.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
9. Welche Kreditengagements aus dem Portfolio „strategisches
Kreditgeschäft“ der Wirecard Bank AG spielen im Zusammenhang mit der
mutmaßlichen Bilanzfälschung etc. bei der Wirecard AG aus Sicht der APAS
und/oder der BaFin eine hervorgehobene Rolle?
a) In welcher Höhe wurde bei den Kreditengagements jeweils ein
Kredit(limit) eingeräumt?
b) In welcher Höhe wurden bei den Kreditengagements jeweils die
Kredite ausgekehrt?
c) Liegen der APAS und/oder der BaFin Erkenntnisse darüber vor, dass
besagte Kredite nicht von dem jeweiligen Kreditnehmer getilgt
worden sein könnten?
d) Wenn ja zu Frage 9c, bei welchen Krediten ist dies der Fall?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antworten als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der
Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
e) Wenn ja zu Frage 9c, in welche Personen, Unternehmen etc. haben
jeweils anstelle der eigentlichen Kreditnehmer zu welchen
Zeitpunkten die Kredite getilgt?
Die Fragen 9 bis 9e werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zur Frage 7 wird verwiesen.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
10. Hat die APAS Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf die
Geschäftsjahre 2015 bis 2018 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die
im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, ist die Abschlussprüferin EY aus Sicht der APAS auch
verpflichtet gewesen, geldwäscherechtliche Belange im Rahmen ihrer
Abschlussprüfungen zu untersuchen bzw. zu prüfen?
b) Wenn ja, welche Vorschriften wären hierdurch berührt?
c) Wenn ja, welchen Informations- bzw. Kommunikationsaustausch hat
es diesbezüglich mit der BaFin gegeben (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte
Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
11. Hat die APAS Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf das
Geschäftsjahr 2019 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, ist die Abschlussprüferin PWC aus Sicht der APAS auch
verpflichtet gewesen, geldwäscherechtliche Belange im Rahmen
ihrer Abschlussprüfungen zu untersuchen bzw. zu prüfen?
b) Wenn ja, welche Vorschriften wären hierdurch berührt?
c) Wenn ja, welchen Informations- bzw. Kommunikationsaustausch hat
es diesbezüglich mit der BaFin gegeben (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte
Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der Abschlussprüfer eines Kreditinstituts hat gemäß den Vorgaben des § 29
Absatz 2 KWG die Vorkehrungen des Instituts zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
zum Nachteil des Instituts zu prüfen. Gegenstand der Prüfung ist dabei
insbesondere die Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften
des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes durch das Institut.
Sofern die APAS konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten im
Zusammenhang mit den Prüfpflichten nach § 29 KGW hat, untersucht sie diese
im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Der Gegenstand und die Ergebnisse eines
jeden aufsichtlichen Verfahrens unterliegen der umfassenden strafbewehrten
Verschwiegenheitsverpflichtung der APAS (vgl. § 66b Absatz 1 WPO).
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der Antwort
sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 hat die APAS die BaFin um Mitteilung von
Anhaltspunkten für Berufspflichtverletzungen von Abschlussprüfern im
Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabschlüsse 2015 bis 2019 der WBAG
gebeten.
Mit Schreiben vom 11. September 2020 erfolgte eine Mitteilung der BaFin mit
Bezug zur Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche etc.
im Rahmen einer Abschlussprüfung bei der WBAG.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
12. Hat die BaFin Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf die
Geschäftsjahre 2015 bis 2018 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die
im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen (bitte jeweils
beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des
jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen
Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
b) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit dem
Geldwäschebeauftragten der Wirecard Bank AG (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte
Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
c) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit der
Abschlussprüferin EY (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B.
Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs,
Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils
ergriffene Maßnahmen angeben)?
13. Hat die BaFin Anhaltspunkte für Verdachtsmomente im Hinblick auf das
Geschäftsjahr 2019 bei der Wirecard Bank AG gefunden, die im
Zusammenhang mit Geldwäsche stehen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen (bitte jeweils
beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des
jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen
Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
b) Wenn ja, welcher Austausch fand mit dem Geldwäschebeauftragten
der Wirecard Bank AG statt (bitte jeweils beteiligte
Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen
Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen
und jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
c) Wenn ja, welcher Austausch besteht diesbezüglich mit der
Abschlussprüferin PWC (bitte jeweils beteiligte Behördeneinheiten,
z. B. Referate, Zeitpunkt des jeweiligen Kommunikationsaustauschs,
Inhalt der jeweiligen Kommunikation, beteiligte Personen und
jeweils ergriffene Maßnahmen angeben)?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der Antwort
sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet und so verstanden, dass
sich die Fragen auf bestehende Verdachtsmomente im Sinne von § 44 Absatz 1
GwG gegen die Wirecard Bank AG beziehen, dass ein Vermögensgegenstand
mit Geldwäsche im Zusammenhang steht.
Für die BaFin haben sich im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2015 bis 2019
bisher keine solchen Anhaltspunkte für Verdachtsmomente in Bezug auf die
WBAG im Sinne von § 44 Absatz 1 GwG ergeben. Eine darüber
hinausgehende Beantwortung kann nicht erfolgen. Die Frage steht im Zusammenhang mit
einem laufenden Ermittlungsverfahren. Die Sachleitungsbefugnis obliegt hier
der zuständigen Staatsanwaltschaft.
14. Liegen der Bundesregierung oder ihren Geschäftsbereichsbehörden
Verdachtsmomente vor, dass die von der Abschlussprüferin EY testierten
Jahresabschlüsse der Wirecard Bank AG für die Geschäftsjahre 2015 bis
2019 fehlerhaft sein könnten?
a) Sind bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis 2018
Meldungen von EY nach Vorschriften der EU-
Abschlussprüferverordnung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ergangen?
b) Wenn ja zu Frage 14a, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
c) Wenn ja zu Frage 14a, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
d) Wenn ja zu Frage 14a, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
e) Sind bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis 2018
Meldungen von EY nach Vorschriften der EU-
Abschlussprüferverordnung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ergangen?
f) Wenn ja (Frage 14e, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
g) Wenn ja zu Frage 14e, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
h) Wenn ja zu Frage 14e, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
i) Sind bezüglich des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2019 Meldungen von PWC nach Vorschriften der EU-
Abschlussprüferverordnung an die Abschlussprüferaufsichtsstelle ergangen?
j) Wenn ja zu Frage 14i, durch welche Personen wurden entsprechende
Meldungen vorgenommen?
k) Wenn ja zu Frage 14i, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
l) Wenn ja zu Frage 14i, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
m) Sind bezüglich des testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2019 Meldungen von PWC nach Vorschriften der EU-
Abschlussprüferverordnung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ergangen?
n) Wenn ja zu Frage 14m, durch welche Personen wurden
entsprechende Meldungen vorgenommen?
o) Wenn ja zu Frage 14m, wann wurden entsprechende Meldungen
vorgenommen?
p) Wenn ja zu Frage 14m, wie lautet jeweils der Wortlaut der Meldung?
Die Fragen 14 bis 14p werden gemeinsam beantwortet.
Der APAS obliegt nicht die Prüfung und Feststellung von Unregelmäßigkeiten
im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen und der Bilanzierung von
Unternehmen von öffentlichem Interesse. Stellt die APAS im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Rechnungslegungsvorschriften fest, so übermittelt sie diese Information an die DPR (§ 66c Absatz 1
WPO). Die APAS hat weder bezüglich der testierten Jahresabschlüsse 2015 bis
2018 von der EY GmbH WPG noch bezüglich des Jahresabschlusses 2019 von
der PwC Meldungen nach den Vorschriften der EU-Abschlussprüferverordnung
erhalten.
Die BaFin hat Anhaltspunkte für mögliche qualitative Mängel
vorangegangener Jahresabschlussprüfungen zum Anlass genommen, die APAS hierüber am
11. September 2020 zu informieren. Nach Kenntnisstand der BaFin sind vom
Jahresabschlussprüfer PwC im Zusammenhang mit dem testierten
Jahresabschluss 2019 der WBAG keine Meldungen nach der EU-
Abschlussprüferverordnung bei der BaFin eingegangen.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
15. Hat die APAS auch Untersuchungen, Prüfungen, Ermittlungen,
berufsaufsichtliche Verfahren gegen EY im Hinblick auf die testierten
Jahresabschlüsse der Wirecard Bank AG für die Jahre 2015 bis 2018
eingeleitet?
a) Wenn ja, welche Vorwürfe werden insoweit konkret untersucht?
b) Wenn ja, im Hinblick auf welche Vorwürfe werden insoweit aktuell
(bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage)
Tatsachen angenommen, die den Verdacht begründen, dass
Wirtschaftsbzw. Abschlussprüfer Straftaten im Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung begangen haben könnten?
c) Wenn ja, gegen welche Personen liegen aus Sicht der APAS aus
welchen Gründen entsprechende Verdachtsmomente vor?
d) Wenn ja, hat sich die APAS im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2015
bis 2018 inzwischen ebenso an die Generalstaatsanwaltschaft
gewandt, plant sie dieses, bzw. schließt sie dies nicht aus?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt?
16. Hat die APAS auch Untersuchungen, Prüfungen, Ermittlungen,
berufsaufsichtliche Verfahren gegen PWC im Hinblick auf den testierten
Jahresabschluss der Wirecard Bank AG für das Jahr 2019 eingeleitet?
a) Wenn ja, welche Vorwürfe werden insoweit konkret untersucht?
b) Wenn ja, im Hinblick auf welche Vorwürfe werden insoweit aktuell
(bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage)
Tatsachen angenommen, die den Verdacht begründen, dass
Wirtschaftsbzw. Abschlussprüfer Straftaten im Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung begangen haben könnten?
c) Wenn ja, gegen welche Personen liegen aus Sicht der APAS aus
welchen Gründen entsprechende Verdachtsmomente vor?
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der Antwort
sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
d) Wenn ja, hat sich die APAS im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2019
inzwischen ebenso an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, plant
sie dieses, bzw. schließt sie dies nicht aus?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die APAS leitet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags bei konkreten
Anhaltspunkten für Verstöße gegen Berufspflichten bei der Durchführung von
Jahresabschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Absatz 1 Satz 1 HGB Berufsaufsichtsverfahren nach § 66a Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 und 3 WPO gegen Abschlussprüfer ein. Die Aufsichtsverfahren der
APAS unterliegen der strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung des
§ 66b Absatz 1 WPO. Sofern der APAS Tatsachen bekannt werden, die den
Verdacht begründen, dass Wirtschaftsprüfer Straftaten im Zusammenhang mit
der Berufsausübung begangen haben könnten, teilt sie dies gemäß § 65 WPO
der Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit.
Einer weiteren offenen Beantwortung stehen nach Abwägung mit dem
Informationsinteresse der Fragesteller die in der Vorbemerkung genannten
Interessen, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen
nach Artikel 12 Absatz 1 GG, entgegen. Die Informationen werden daher mit
dem Grad „VS – Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.
17. Wie beurteilen APAS und BaFin, dass die Wirecard Bank AG den
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 noch nicht im „Bundesanzeiger“
veröffentlicht hat?
a) Sind der APAS und/oder BaFin andere amtliche Veröffentlichungen
diesbezüglich bekannt?
b) Wenn nein, sind nach Auffassung der APAS und BaFin hierdurch
gesetzliche Vorschriften verletzt worden?
Wenn ja, welche?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung und/oder
haben ihre Geschäftsbereichsbehörden diesbezüglich ergriffen (bitte
jeweils beteiligte Behördeneinheiten, z. B. Referate, Zeitpunkt des
jeweiligen Kommunikationsaustauschs, Inhalt der jeweiligen
Kommunikation, beteiligte Personen und jeweils ergriffene Maßnahmen
angeben)?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Der Jahresabschluss der WBAG für das Geschäftsjahr 2019 wurde am 8.
Januar 2021 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Zuständig für die
Beurteilung von Verstößen gegen diese Offenlegungspflichten ist gemäß § 335
Absatz 1 HGB das Bundesamt für Justiz (BfJ). Ausweislich der Internetseite
des BfJ werden derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie keine
Ordnungsgelder für eine verspätete Einreichung des Jahresabschlusses für den
Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 verhängt, sofern eine Einreichung bis zum 31. März
2021 erfolgt (
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgel
d_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html).
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Diese Teile der Antwort
sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]