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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umgang mit dem Verbot der Freien Deutschen Jugend (FDJ)

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

25.02.2021

Aktualisiert

05.03.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/2662511.02.2021

Umgang mit dem Verbot der Freien Deutschen Jugend (FDJ)

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Dr. Alexander S. Neu, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Andrej Hunko, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Anlässlich der alljährlichen Gedenkdemonstration für die im Januar 1919 von Freikorps ermordeten Mitgründer der Kommunistischen Partei Deutschlands, Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg, kam es laut Medienberichten am 10. Januar 2020 am Auftaktort am Frankfurter Tor in Berlin zu massiven Polizeiübergriffen. Anlass des Polizeieinsatzes, der zu Dutzenden Festnahmen und einer Reihe von Verletzten führte, waren nach Angaben der Polizei Fahnen und Kleidungsstücke mit Symbolen der Freien Deutschen Jugend (FDJ), die beschlagnahmt wurden. Es bestände der „Verdacht des strafbaren Zeigens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“, begründete die Polizei ihr Vorgehen (https://www.jungewelt.de/artikel/394011.schläge-und-festnahmen-überfall-auf-ll-demo.html; https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/pressemitteilung.1038149.php).

Personen mit Hemden und Fahnen der FDJ hatten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller seit Jahren regelmäßig an der Gedenkdemonstration teilgenommen. Zuletzt hatte die FDJ Anfang Oktober 2020 mehrere Aufzüge in Berlin und in den Monaten zuvor in mehreren ostdeutschen Städten durchgeführt, ohne dass ihre Symbole von Behördenseite beanstandet wurden (https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_88691910/linksradikales-comeback-wieso-die-fdj-am-3-oktober-in-berlin-aufmarschierte.html). Die FDJ war in der Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1951 verboten worden. Das Verbot wurde am 16. Juli 1954 letztinstanzlich bestätigt (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=16.07.1954&Aktenzeichen=I A 23.53).

Das Verbot beschränkte sich ausschließlich auf die FDJ-West und erfasste nicht die staatliche Jugendorganisation der einstigen DDR, die FDJ-Ost, da es sich um zwei unterschiedliche Organisationen handelte. Die FDJ-Ost wird auch nicht als Ersatzorganisation der FDJ-West von deren Verbot umfasst, weil sie diese mangels entsprechender organisatorischer Maßnahmen und Identitätswechsel nicht nach ihrem Verbot ersetzt habe (Wissenschaftliche Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, WD 7 - 3010 - 028/14). Sowohl das FDJ- als auch das 1956 vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene KPD-Verbot haben bis heute Bestand. Damit stellte sich die Frage, wie das FDJ-Abzeichen und damit verbunden das blaue FDJ-Hemd zu beurteilen sind – da die FDJ in der „alten“ Bundesrepublik Deutschland verboten war, in den neuen Bundesländern jedoch nicht, Symbole und Fahnen beider FDJ aber nicht wirklich unterscheidbar sind (https://www.freitag.de/autoren/elisanowak/juristische-paradoxie).

„Nach wohl überwiegender Auffassung ist die heutige Verwendung von FDJ-Abzeichen und -Hemd nach § 86a StGB strafbar. Kritisch wird jedoch angemerkt, der Straftatbestand werde in dieser Konstellation gleichwohl in der Praxis nicht angewendet“, heißt es dazu in einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von 2014 (WD 7 - 3010 - 028/14). Einzelne Fälle, in denen es in den letzten Jahren zu Prozessen wegen des Tragens von FDJ-Blauhemden kam, endeten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller mit Freisprüchen (https://www.jungewelt.de/artikel/218592.urteil-blauhemd-mit-fdj-sonne-nicht-strafbar.html; https://taz.de/Urteil-zum-Tragen-des-FDJ-Sonnensymbols/!5245779/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeit bestehende Freie Deutsche Jugend (FDJ) und ihre Aktivitäten, und inwieweit sieht sie von dieser Vereinigung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und das friedliche Zusammenleben ausgehen?

Ist die FDJ Beobachtungsgegenstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz, oder, nach Kenntnis der Bundesregierung, eines Landesamtes (bitte ggf. angeben, welches)?

2

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein mögliches illegales Weiterexistieren der letztinstanzlich 1954 verbotenen FDJ in der Bundesrepublik Deutschland oder über mögliche Nachfolge- und Ersatzverbände?

a) Bis wann existierten diese ggf. weiter, und wann und warum lösten sie sich auf?

b) Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung noch Strukturen der 1954 in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen FDJ weiter?

3

Inwieweit handelt es sich bei der heute bestehenden FDJ nach Kenntnis der Bundesregierung um die weiterbestehende ehemalige Jugendorganisation der DDR?

Inwieweit gab und gibt es personelle, materielle und ideologische Identitäten?

Inwieweit versteht sich die heutige FDJ nach Kenntnis der Bundesregierung selbst als die weiterbestehende FDJ der DDR?

4

Welche Regelungen aus dem Einigungsvertrag gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für den Umgang mit der FDJ, und inwieweit kamen diese bislang zur Anwendung?

5

Inwieweit wurde nach Rechtsauffassung der Sicherheitsbehörden die FDJ in der DDR nach der Wiedervereinigung 1990 vom seit 1951 bestehenden Verbot der FDJ in der Bundesrepublik Deutschland erfasst (bitte ggf. Rechtsgrundlage oder einschlägige Gerichtsurteile nennen)?

6

Unter welchen Umständen gilt das 1951 verkündete Verbot der FDJ in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Fahnen, Symbole und Kleidungstücke auch für die neuen Bundesländer bzw. für die dort als FDJ auftretende Organisation?

7

Wie viele und welche Strafverfahren nach § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) seit der Wiedervereinigung 1990 wegen Symbolen, Fahnen, und Kleidungsstücken der FDJ sind der Bundesregierung bekannt geworden, und wie endeten diese (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

8

Unter welchen Umständen genau sind nach Ansicht und Kenntnis der Bundesregierung Symbole, Fahnen und Kleidungstücke der FDJ in der Bundesrepublik Deutschland heute aufgrund von § 86a StGB verboten, bzw. wann sind sie erlaubt?

9

Lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Symbole, Fahnen und Hemden der in der Bundesrepublik Deutschland 1951 verbotenen „West“-FDJ von denjenigen des früheren DDR-Jugendverbandes FDJ und der daraus hervorgegangenen, heute noch bestehenden FDJ unterscheiden, und wenn ja, wie?

10

Wie und aufgrund welcher Kriterien sollen Polizei- und Justizbehörden nach Ansicht und Kenntnis der Bundesregierung erkennen können, ob es sich bei Symbolen, Fahnen und Kleidungsstücken der FDJ um solche der verbotenen West-FDJ oder solche der legalen ehemaligen DDR-Jugendorganisation handelt?

11

Ist es bezüglich der Strafbarkeit oder Nichtstrafbarkeit des öffentlichen Zeigens von FDJ-Symbolen, Fahnen und Kleidungstücken nach Kenntnis und Ansicht der Bundesregierung entscheidend, ob dies in den alten oder den neuen Bundesländern geschieht, und inwieweit besteht hier zwischen dem Gebiet der ehemaligen Hauptstadt der DDR in Ostberlin und dem Gebiet von Westberlin ein Unterschied (bitte begründen)?

12

Sieht die Bundesregierung darin einen juristischen Wertungswiderspruch, dass die FDJ und ihre Symbole in Deutschland zugleich verboten und erlaubt sind, und falls ja, wie gedenkt sie, diesen Widerspruch zu lösen?

13

Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gründe, die 1951 zum Verbot der FDJ in der Bundesrepublik Deutschland geführt haben, heute noch für gegeben?

14

Hält die Bundesregierung das Weiterbestehen des FDJ-Verbots für geboten, und wenn ja, mit welcher Begründung?

Wenn nein, welche grundsätzlichen Möglichkeiten einer Aufhebung des FDJ-Verbots oder der Re-Legalisierung der verbotenen FDJ bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung?

15

Wie viele und welche Strafverfahren nach § 86a StGB seit der Wiedervereinigung 1990 wegen Symbolen, Fahnen, und Kleidungsstücken der 1956 durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) sind der Bundesregierung bekannt geworden, und wie endeten diese (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?

Berlin, den 8. Februar 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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