[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26695 –
Terrorismusverfahren der Bundesanwaltschaft im Jahr 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2018 leitete die Bundesanwaltschaft 305 Verfahren mit Bezug zum
internationalen, nichtislamistischen Terrorismus ein. Weiterhin wurden 855
Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen Terrorismus eingeleitet.
Außerdem wurden sechs Verfahren mit Bezug zum Rechtsterrorismus in
Deutschland sowie jeweils ein Verfahren mit Bezug zum Linksterrorismus in
Deutschland und zum internationalen Linksterrorismus eingeleitet (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/6904). Für das Jahr 2019 vermeldete die
Bundesanwaltschaft 244 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum internationalen,
nichtislamistischen Terrorismus, 401 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen
Terrorismus, 24 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Rechtsterrorismus
sowie vier Ermittlungsverfahren zum Linksterrorismus in Deutschland sowie
zwei Ermittlungsverfahren zum internationalen Linksterrorismus
(Bundestagsdrucksache 19/18298).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt auf Grundlage der in elektronisch
geführten Verfahrensregistern erfassten Daten des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA). Die Erhebung der Zahlen erfolgte für seit dem 1.
Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eingeleitete Ermittlungsverfahren.
Die Zuständigkeit des GBA bestimmt sich nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Unmittelbar zuständig ist der GBA für die in § 120 Absatz 1
GVG aufgezählten Staatsschutzdelikte. Hierzu zählt unter anderem
Mitgliedschaft in einer inländischen oder ausländischen terroristischen Vereinigung
(§§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches – StGB). Zudem kann der GBA nach
§ 120 Absatz 2 GVG unter bestimmten Voraussetzungen die Verfolgung von
weiteren staatsschutzrelevanten Straftaten an sich ziehen. Dazu gehört
beispielsweise die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(§ 89a StGB) oder die Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB).
Die einschlägige Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes wird bei der
Einleitung oder Übernahme eines Ermittlungsverfahrens allerdings nicht in den
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27104
19. Wahlperiode 01.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 1. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
elektronisch geführten Verfahrensregistern des Generalbundesanwalts erfasst.
Zu den Fragen 2, 7, 12, 17, 22, 27, 32 und 37 kann daher nicht Stellung
genommen werden.
1. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
(GBA) mit Bezug zum internationalen, nichtislamistischen Terrorismus
eingeleitet (bitte nach Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Der GBA hat 168 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum internationalen,
nichtislamistischen Terrorismus im Jahr 2020 eingeleitet. Sämtliche
Ermittlungsverfahren wurden wegen des Tatvorwurfs nach §§ 129a, 129b StGB geführt, eines
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 109h StGB, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 142, 211, 212, 224, 315b StGB, eines
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 211 StGB, zwei davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 212 StGB, eines davon zusätzlich wegen
des Tatvorwurfs nach § 240 StGB, 22 davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs
nach § 22a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 89a, 267 StGB, § 22a KrWaffKontrG
und zwei davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 212 StGB, § 22a
KrWaffKontrG.
2. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
stützte sich der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Insgesamt hat der GBA 146 Verfahren von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen, im Einzelnen neun Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin, zwölf Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Celle, 19
Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, 20 Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, sieben Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, zwei Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft
Koblenz, zwei Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft München, vier
Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, ein Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Bochum, vier Verfahren von der Staatsanwaltschaft Bremen,
14 Verfahren von der Staatsanwaltschaft Flensburg, 14 Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M., zwei Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Gera, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Hamburg, zehn Verfahren von
der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Kempten, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Kleve, ein Verfahren von
der Staatsanwaltschaft Lübeck, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Magdeburg, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, drei
Verfahren von der Staatsanwaltschaft München I, ein Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Potsdam, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Rostock und 15
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart.
4. In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle wurde das
Bundeskriminalamt (BKA) mit den Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde
mit den Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation (BAO) oder
eine Ermittlungsgruppe (EG) betraut?
In drei Verfahren wurde das Bundeskriminalamt (BKA) mit den polizeilichen
Ermittlungen betraut. Alle drei Verfahren werden im Rahmen der Allgemeinen
Aufbauorganisation (AAO) bearbeitet.
5. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum internationalen, nichtislamistischen Terrorismus
eingeleitet (bitte nach Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist der Bundesregierung deshalb
nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum internationalen,
nichtislamistischen Terrorismus Stellung zu nehmen.
6. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum internationalen, islamistischen Terrorismus eingeleitet (bitte
nach Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
11. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum islamistischen Terrorismus in Deutschland eingeleitet (bitte
nach Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit Bezug zum islamistischen
Terrorismus betreffen ganz überwiegend den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in oder der
Unterstützung einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a,
129b StGB); dies betrifft etwa den sogenannten Islamischen Staat und
zahlreiche andere im außereuropäischen Ausland agierende islamistische
Vereinigungen. Die Einleitung eines derartigen Ermittlungsverfahrens setzt nach § 129b
Absatz 1 Satz 2 StGB voraus, dass entweder die Tathandlung in Deutschland
begangen wurde, der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland
befinden. Eine Differenzierung der genannten Fallgruppen „internationaler
Terrorismus“ und „Terrorismus in Deutschland“ lässt sich nicht immer trennscharf
durchführen. So werden etwa Ermittlungsverfahren gegen deutsche
Staatsangehörige geführt, denen nur Tathandlungen im außereuropäischen Ausland zur
Last gelegt werden. In anderen Fällen erstreckt sich der Tatvorwurf auf
verschiedene Tathandlungen, die teilweise im Ausland, teilweise auch in
Deutschland begangen wurden. Ferner sind zahlreiche Beschuldigte ausländische
Staatsangehörige, bei denen der Deutschlandbezug aufgrund ihres
Inlandsaufenthalts besteht.
Nach dieser Maßgabe leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
im Jahr 2020 insgesamt 372 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum
islamistischen Terrorismus ein. Davon wurden 368 Ermittlungsverfahren wegen des
Tatvorwurfs nach §§ 129a, 129b StGB geführt, drei davon zusätzlich wegen
des Tatvorwurfs nach § 89a StGB, eines davon zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach §§ 89a, 211 StGB, fünf davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs
nach § 89c StGB, vier davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171
StGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 171, 211, 212
StGB, fünf davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 211 StGB, zwei
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 211, 212 StGB, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 211, 224 StGB, zwei davon zusätzlich
wegen des Tatvorwurfs nach § 212 StGB, eines davon zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach §§ 223, 226 StGB, eines davon zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach § 239a StGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach
§ 308 StGB, neun davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 18 des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), neun davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs
nach § 89c StGB, § 18 AWG, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs
nach §§ 89a, 89c StGB, § 18 AWG, eines davon zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach § 89a StGB, § 18 AWG, § 52 des Waffengesetzes (WaffG), zwölf
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 22a KrWaffKontrG, eines
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 89a, 89c StGB, § 22a KrWaff-
KontrG, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 6, 7 des
Völkerstrafgesetzbuches (VStGB), drei davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs
nach § 8 VStGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 8, 9
VStGB, fünf davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 9 VStGB, eines
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 11 VStGB, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, § 7 VStGB, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, §§ 7, 9 VStGB, drei davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, § 8 VStGB, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 223, 224 StGB, § 8 VStGB und eines
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 239 StGB, § 7 VStGB, § 52
WaffG. Ein Ermittlungsverfahren wurde wegen des Tatvorwurfs nach §§ 89a,
211 StGB eingeleitet, eines wegen des Tatvorwurfs nach §§ 89a, 211, 212, 306a
StGB, eines wegen des Tatvorwurfs nach §§ 211, 212, 224, 306a StGB und
eines wegen des Tatvorwurfs nach §§ 211, 224 StGB.
7. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 6 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
13. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 11 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Die Fragen 8 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Begründung in
der Antwort zu den Fragen 6 und 11 wird verwiesen.
Insgesamt hat der GBA 245 Verfahren von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen, im Einzelnen 27 Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin, acht Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Celle, 63
Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, 27 Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, zwei Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M., sechs Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft
Hamburg, zehn Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, fünf
Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft München, zwei Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Bamberg, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Berlin, ein Verfahren von
der Staatsanwaltschaft Bochum, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Bonn, sechs Verfahren von der Staatsanwaltschaft Bremen, ein Verfahren von
der Staatsanwaltschaft Dortmund, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Dresden, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, ein Verfahren
von der Staatsanwaltschaft Duisburg, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Essen, acht Verfahren von der Staatsanwaltschaft Flensburg, 19 Verfahren von
der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M., drei Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Gera, zwei Verfahren von der Staatsanwaltschaft Halle (Saale), ein
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Itzehoe, zehn Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Karlsruhe, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Kleve, zwei
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Köln, drei Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Magdeburg, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Mönchengladbach, neun Verfahren von der Staatsanwaltschaft München I, fünf Verfahren
von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, ein Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Oldenburg, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Rostock, neun
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart, ein Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Trier, zwei Verfahren von der Staatsanwaltschaft Wuppertal, zwei
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Zweibrücken.
9. In wie vielen der in Frage 6 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den Ermittlungen
eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe betraut?
14. In wie vielen der in Frage 11 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den
Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe
betraut?
19. In wie vielen der in Frage 16 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den
Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe
betraut?
Die Fragen 9, 14 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Begründung
in der Antwort zu den Fragen 6 und 11 wird verwiesen.
In 20 Verfahren wurde das BKA mit den polizeilichen Ermittlungen betraut.
Zehn Verfahren werden im Rahmen jeweils einer Ermittlungsgruppe (EG)
bearbeitet, zehn jeweils in der AAO. Fünf der 20 Verfahren weisen Bezüge zum
sogenannten Islamischen Staat auf.
10. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum internationalen, islamistischen Terrorismus eingeleitet
(bitte nach Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist der Bundesregierung deshalb
nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum islamistischen
Terrorismus Stellung zu nehmen.
12. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum islamistischen Terrorismus eingeleitet (bitte nach Anzahl
der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
16. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum sogenannten Islamischen Staat eingeleitet (bitte nach Anzahl
der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Der GBA hat 149 Ermittlungsverfahren mit Bezug zum sogenannten
Islamischen Staat im Jahr 2020 eingeleitet. Ein Ermittlungsverfahren wurde wegen
des Tatvorwurfs nach § 8 VStGB eingeleitet. Sämtliche anderen
Ermittlungsverfahren wurden wegen des Tatvorwurfs nach §§ 129a, 129b StGB geführt,
zwei davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 89a StGB, zwei davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 89c StGB, vier davon zusätzlich
wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, eines davon zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach §§ 171, 211, 212 StGB, zwei davon zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach § 211 StGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach
§§ 211, 224 StGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 212
StGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 308 StGB, neun
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 18 AWG, zwei davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 89c StGB, § 18 AWG, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 89a, 89c StGB, § 18 AWG, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 89a StGB, § 18 AWG, § 52 WaffG,
zwei davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 22a KrWaffKontrG, eines
davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 89a, 89c StGB, 22a KrWaff-
KontrG, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 6, 7 VStGB,
eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, § 7 VStGB,
eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, §§ 7,
9 VStGB, eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 8 VStGB,
eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 223, 224 StGB, § 8
VStGB, drei davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 171 StGB, § 8
VStGB, fünf davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 9 VStGB und
eines davon zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 239 StGB, § 7 VStGB,
§ 52 WaffG.
17. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
18. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 16 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Insgesamt hat der GBA 70 Verfahren von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen, im Einzelnen acht Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin, ein Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Celle, neun Verfahren
von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, 13 Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, ein Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt a. M., zwei Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg,
drei Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, drei Verfahren von
der Generalstaatsanwaltschaft München, zwei Verfahren von der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Bremen, ein
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Dresden, ein Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Duisburg, zwei
Verfahren von der Staatsanwaltschaft Flensburg, neun Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M., ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Gera, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Halle (Saale), vier Verfahren
von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
Kleve, zwei Verfahren von der Staatsanwaltschaft Köln, ein Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Magdeburg, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft
München I, ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft Oldenburg und ein Verfahren
von der Staatsanwaltschaft Wuppertal.
20. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist der Bundesregierung deshalb
nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum sogenannten
Islamischen Staat Stellung zu nehmen.
21. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum Rechtsterrorismus in Deutschland eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Der GBA hat im Jahr 2020 zehn Ermittlungsverfahren mit Bezug zum
Rechtsterrorismus in Deutschland eingeleitet. Davon wurden vier
Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach §§ 211, 212 StGB geführt, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach §§ 223, 224 StGB und nach § 30 Absatz 2
StGB sowie zwei zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 306c StGB. Ein
Ermittlungsverfahren wurde wegen des Tatvorwurfs nach § 52 WaffG und § 222
StGB, zwei Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 89c StGB,
eines davon zusätzlich wegen des Tatverdachts nach § 306 StGB, drei
Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts nach § 89 a StGB, eines davon
zusätzlich wegen des Tatvorwurfs nach § 241StGB, § 126 StGB, § 52 WaffG geführt.
Ein Ermittlungsverfahren wurde wegen des Tatvorwurfs nach § 129a StGB,
§ 316b und 316c StGB, § 317 StGB geführt.
22. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
23. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 21 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Jeweils ein Verfahren wurde von den Generalstaatsanwaltschaften München
und Saarbrücken übernommen.
24. In wie vielen der in Frage 21 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den
Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe
betraut?
In drei Verfahren wurde das BKA mit den polizeilichen Ermittlungen betraut.
Ein Verfahren wurde zunächst im Rahmen einer Besonderen
Aufbauorganisation (BAO) und anschließend als Ermittlungsgruppe (EG) bearbeitet. Zwei
Verfahren werden im Rahmen der AAO bearbeitet.
25. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum Rechtsterrorismus in Deutschland eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist dem Generalbundesanwalt
deshalb nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum
Rechtsterrorismus in Deutschland Stellung zu nehmen.
26. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum internationalen Rechtsterrorismus eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt hat im Jahr 2020 ein Ermittlungsverfahren mit
Bezug zum internationalen Rechtsterrorismus eingeleitet. Eine weitergehende
Beantwortung kann nicht erfolgen, weil sie mit einer Gefährdung des
Untersuchungszwecks einherginge. Denn sie ermöglichte Rückschlüsse auf den
Gegenstand der verdeckt geführten Ermittlungen und wäre somit geeignet,
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu gefährden oder gar zu vereiteln. Daher hat
hier – nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall – das
Informationsinteresse des Parlaments ausnahmsweise hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zurückzutreten; nach dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit ist dem betroffenen Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung
einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege der Vorrang einzuräumen. Das
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und
hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
27. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
28. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 26 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin
übernommen.
29. In wie vielen der in Frage 26 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den
Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe
betraut?
In keinem der Fälle, insoweit erfolgt eine Fehlanzeige.
30. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum internationalen Rechtsterrorismus eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist dem Generalbundesanwalt
deshalb nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum
internationalen Rechtsterrorismus Stellung zu nehmen.
31. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum Linksterrorismus in Deutschland eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Der Generalbundesanwalt hat im Jahr 2020 vier Ermittlungsverfahren mit
Bezug zum Linksterrorismus/-extremismus in Deutschland neu eingeleitet. Ein
Verfahren wird wegen des Tatvorwurfs nach § 129 StGB sowie §§ 223, 224
StGB, § 303 StGB, § 315 StGB, § 315b StGB, §§ 242, 252 StGB, § 267 StGB,
§§ 125, 125a StGB geführt. Drei Ermittlungsverfahren werden/wurden wegen
des Tatvorwurfs nach § 129a StGB und § 306 StGB, zwei davon zusätzlich
wegen des Tatvorwurfs nach § 240 StGB und eines zusätzlich wegen des
Tatvorwurfs nach § 88 StGB, § 308 StGB, § 315 StGB, § 316 StGB, § 317 StGB
geführt.
32. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
33. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 31 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Jeweils ein Ermittlungsverfahren hat der GBA von den Staatsanwaltschaften
Berlin und Stuttgart sowie von der Generalstaatsanwaltschaft München
übernommen.
34. In wie vielen der in Frage 31 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den
Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe
betraut?
Das BKA wurde in einem Verfahren mit den polizeilichen Ermittlungen
betraut. Das Verfahren wird im Rahmen der AAO bearbeitet.
35. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum Linksterrorismus in Deutschland eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist dem Generalbundesanwalt
deshalb nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum
Linksterrorismus in Deutschland Stellung zu nehmen.
36. Wie viele Verfahren wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft mit
Bezug zum internationalen Linksterrorismus eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Im Jahr 2020 leitete der GBA drei Ermittlungsverfahren mit Bezug zum
internationalen Linkterrorismus wegen des Tatvorwurfes nach §§ 129a, 129b StGB
ein.
37. Auf welche Befugnisnorm des Gerichtsverfassungsgesetzes stützte sich
der GBA hierbei jeweils?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
38. Welche Behörden hatten die Ermittlungen zuvor geführt, soweit die in
Frage 36 genannten Ermittlungsverfahren durch den GBA von einer
anderen Behörde übernommen wurden?
Jeweils ein Ermittlungsverfahren hat der GBA von den
Generalstaatsanwaltschaften Düsseldorf und Dresden übernommen.
39. In wie vielen der in Frage 36 genannten Fälle wurde das BKA mit den
Ermittlungen betraut, und in wie vielen Fällen wurde mit den
Ermittlungen eine besondere Aufbauorganisation oder eine Ermittlungsgruppe
betraut?
Fehlanzeige.
40. Wie viele Prüfvorgänge wurden 2020 bei der Generalbundesanwaltschaft
mit Bezug zum internationalen Linksterrorismus eingeleitet (bitte nach
Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)?
Die für die Beantwortung notwendigen Daten werden in den elektronischen
Verfahrensregistern des GBA nicht erfasst. Es ist der Bundesregierung deshalb
nicht möglich, zur Anzahl der Prüfvorgänge mit Bezug zum internationalen
Linksterrorismus Stellung zu nehmen.
41. Wie viele der in den Fragen 1, 6, 11, 16, 21, 26, 31 und 36 genannten
Verfahren wurden an Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten Verfahren wurden 16 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben, von den in der Antwort zu den
Frage 6 und 11 genannten Verfahren 166, von den in der Antwort zu Frage 16
genannten Verfahren 101, von den in der Antwort zu Frage 21 genannten
Verfahren zwei, von den in der Antwort zu Frage 26 genannten Verfahren keines,
von den in der Antwort zu Frage 31 genannten Verfahren zwei und von den in
der Antwort zu Frage 36 genannten Verfahren keines.
42. In wie vielen der in den Fragen 1, 6, 11, 16, 21, 26, 31 und 36 genannten
Verfahren führte das BKA jeweils Gefahrenabwehrvorgänge (bitte nach
Phänomenbereichen entsprechend den Bezugsfragen aufschlüsseln)?
In keinem der genannten Verfahren hat das BKA Gefahrenabwehrvorgänge
geführt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]