[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus,
Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26745 –
Leerverkaufsverbot und Aktienhandel von BaFin-Beschäftigten mit Wirecard-
Titeln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2020 hat der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz erklärt, dass es
angesichts des Wirecard-Skandals nur „eine einzige Vorgehensweise“ gäbe:
„Voran, nichts verbergen, aktiv an der Spitze der Aufklärung stehen und dafür
zu sorgen, dass alle Sachen geklärt werden“ (
https://www.tagesschau.de/wirts
chaft/wirecard-scholz-103.html).
Auf die Schriftliche Frage 8 des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz auf
Bundestagsdrucksache 19/21117 nach dem Aktienhandel von BaFin-Angestellten mit
Wirecard-Aktien antwortete das Bundesfinanzministerium, die
Aktiengeschäfte der BaFin-Angestellten mit Wirecard seien überprüft und genehmigt.
Auf Nachfrage von Danyal Bayaz im August 2020 (Schriftliche Fragen 3
und 4 auf Bundestagsdrucksache 19/22089) musste das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) einräumen, dass Aktien der Wirecard AG innerhalb der
BaFin mit weitem Abstand am häufigsten von Beschäftigten gehandelt
wurden. Seitdem würden Beschränkungen des Eigenhandels „geprüft“. Die
Schriftliche Frage 13 der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger auf
Bundestagsdrucksache 19/22675 hat zu Tage gefördert, dass auch mit Derivaten der
Wirecard AG von BaFin-Beschäftigten gehandelt wurde. Erst später
informierte das Bundesfinanzministerium über Ermittlungen in der BaFin und
mögliche Insidergeschäfte innerhalb der Behörde. Im Januar 2021 zeigte die
BaFin einen Mitarbeiter wegen möglicher Insidergeschäfte an (
https://www.on
vista.de/news/bafin-zeigt-mitarbeiter-wegen-insiderhandels-bei-wirecard-an-4
30467065).
Während die Angestellten der BaFin eine hohe Anzahl an Geschäften mit
Aktien und Derivaten der Wirecard AG tätigten, verhängte die Behörde auf
Basis erfundener Vorwürfe von Angestellten der Wirecard AG, die der
Staatsanwaltschaft München übermittelt und von dieser an die BaFin weitergegeben
wurden, ein Leerverkaufsverbot (
https://www.ft.com/content/ed2e3fb6-5a26-4
f5a-a66a-5bf588d118ad). Die BaFin verzichtete darauf, die Bundesbank über
das Vorhaben ins Benehmen zu setzen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/24921,
Antwort auf die Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten Klaus Ernst). Über den
Zeitpunkt, wann das Bundesfinanzministerium über das Leerverkaufsverbot
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27693
19. Wahlperiode 18.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und seine Grundlage unterrichtet wurde, machte das Bundesministerium
widersprüchliche Angaben (siehe Antwort zu den Fragen 14 bis 16).
1. Wie viele private Finanzgeschäfte (Aktien und Derivate) mit Bezug zur
Wirecard AG seitens Beschäftigter der BaFin wurden für das Jahr 2019
bis heute (Stand der Beantwortung dieser Anfrage) gemeldet?
2. Auf wie viele Personen innerhalb der BaFin verteilen sich diese
Finanzgeschäfte?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Ausweislich des am 10. Februar 2021 von der BaFin veröffentlichten „Bericht
zur Sonderauswertung Mitarbeitergeschäfte mit Bezug zu Wirecard von BaFin-
Beschäftigten“ fielen von den genannten 510 Geschäften, die 85 Beschäftigten
zugeordnet werden, 415 durchgeführte Geschäfte (Aktien und Derivate) von
78 Beschäftigten in den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020.
Zu möglichen privaten Finanzgeschäften, die ab dem 1. Oktober 2020 bis zum
Zeitpunkt der Anfrage (Februar 2021) angezeigt wurden, konnte die BaFin
derzeit noch keine Angaben machen. Die Auswertung dieser Anzeigen ist nicht
abgeschlossen. Es könne zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig
ausgeschlossen werden, dass unter diesen Anzeigen Geschäfte mit Bezug zu
Wirecard AG enthalten sein könnten. Im Übrigen gilt seit dem 16. Oktober 2020
aufgrund einer Verschärfung der internen Regelung der BaFin für die
eingestuften Beschäftigten der BaFin ein Handelsverbot für private Finanzgeschäfte in
Finanzinstrumente finanzieller Kapitalgesellschaften.
3. Gegen wie viele Angestellte laufen interne Ermittlungen wegen
Geschäften mit Wirecard-Bezug, was sind die konkreten Gründe für diese
Ermittlungen?
4. Wie viele Angestellte wurden auf Basis interner
Untersuchungsergebnisse angezeigt und vom Dienst suspendiert oder entlassen?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Im Vergleich zu den bisherigen Antworten der Bundesregierung sind keine
neuen Fälle hinzugekommen – es handelt sich bei den unten aufgeführten
Fällen um dieselben vier Fälle, die die Bundesregierung auch in ihrer Antwort
zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/27146 angegeben hat.
Wie die BaFin bereits in ihrer Pressemitteilung vom 28. Januar 2021 mitgeteilt
hat, hat sie einen Beschäftigten aufgrund des Verdachts auf Insiderhandel bei
der Staatsanwaltschaft Stuttgart angezeigt. Die BaFin hat neben der
Strafanzeige auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die vorläufige
Dienstenthebung angeordnet. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/27146 und die Ergebnisse der Sonderauswertung der BaFin zu
Mitarbeitergeschäften mit Bezug zur Wirecard AG sowie die Überprüfung dieser
Sonderauswertung durch Deloitte GmbH verwiesen. Die Berichte zur
Sonderauswertung sind auf der Webseite der BaFin abrufbar:
https://www.bafin.de/Sh
aredDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2021/meldung_210210_sonderaus
wertung_mitarbeitergeschaefte.html.
Die BaFin hat in einem weiteren Fall ein Disziplinarverfahren eingeleitet; in
zwei anderen Fällen sind die Sachverhaltsaufklärung und die personalrechtliche
Prüfung noch nicht abgeschlossen, sodass die Entscheidung über einzuleitende
Maßnahmen noch aussteht. Hintergrund dieser Fälle ist der Verdacht
dienstpflichtwidriger nicht gerechtfertigter verzögerter Meldungen privater
Finanzgeschäfte. In einem Fall wurde die Person auf Antrag entlassen, so dass keine
Personalmaßnahmen und weitere Prüfungen mehr zu ergreifen sind.
5. Wie viele Finanzgeschäfte (Aktien und Derivate) mit Bezug zur
Wirecard AG haben die Beschäftigten der BaFin, die 2019 am häufigsten
diese Finanzgeschäfte getätigt haben, gemeldet (bitte für die zehn
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der höchsten Anzahl und jeweils die
Abteilung dieser Angestellten angeben)?
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten wird
Frage 5 mit aggregierten Daten beantwortet. Es ist sicherzustellen, dass
Informationen, die direkt oder indirekt (anhand von Zusatzwissen) auf konkrete
Personen rückführbar und damit aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten
schutzbedürftig sind, nicht veröffentlicht werden. Dies gilt losgelöst von den
BaFin-internen Kontrollen einzelner Geschäfte.
Auf Grundlage der Daten der Sonderauswertung der BaFin (vgl.
veröffentlichter Bericht vom 5. Februar 2021,
https://www.bafin.de/dok/15569200) haben
die Personen, die im Jahr 2019 am häufigsten Finanzgeschäfte mit Wirecard
getätigt haben, insgesamt 100 Finanzgeschäfte mit Bezug zur Wirecard AG für
das Jahr 2019 gemeldet. Die Gesamtzahl von 100 Geschäften für das Jahr 2019
sind elf Beschäftigten aus den Abteilungen VA 5, VA 2, WA 3, WA 2 und SR
zuzuordnen. Davon entfallen 41 auf eine Person, 16 auf eine Person, sieben auf
eine Person, je sechs auf zwei Personen und je vier auf sechs Personen
6. Wie viele dieser angezeigten privaten Finanzgeschäfte (Aktien und
Derivate) mit Wirecard-Bezug fanden im Zeitraum 18. Februar 2019 bis
18. April 2019 statt?
7. Auf wie viele Personen innerhalb der BaFin verteilen sich diese
Finanzgeschäfte im Zeitraum 18. Februar 2019 bis 18. April 2019?
8. Wie viele Finanzgeschäfte mit Bezug zur Wirecard AG haben
Beschäftigte der BaFin, die im Zeitraum 18. Februar 2019 bis 18. April 2019 am
häufigsten Finanzgeschäfte mit Bezug zur Wirecard AG gemacht haben,
gemeldet (bitte für die zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der
höchsten Anzahl an Finanzgeschäften und jeweils die Abteilung dieser
Angestellten angeben)?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten werden die
Fragen 6 bis 8 mit aggregierten Daten beantwortet. Es ist sicherzustellen, dass
Informationen, die direkt oder indirekt (anhand von Zusatzwissen) auf konkrete
Personen rückführbar und damit aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten
schutzbedürftig sind, nicht veröffentlicht werden. Dies gilt losgelöst von den
BaFin-internen Kontrollen einzelner Geschäfte.
Auf Grundlage der Daten der Sonderauswertung der BaFin (vgl.
veröffentlichter Bericht vom 5. Februar 2021,
https://www.bafin.de/dok/15569200) wurden
27 Geschäfte (Aktien und Derivate) mit Bezug zu Wirecard im Zeitraum vom
18. Februar 2019 bis 18. April 2019 von 13 Personen in Auftrag gegeben.
Diese 13 Personen aus den Abteilungen VA 1, VA 3, VA 5, SR, VBS, BA 1, BA 4,
WA 1, WA 2 und WA 4, haben auf Grundlage der Daten der Sonderauswertung
der BaFin (vgl. veröffentlichter Bericht vom 5. Februar 2021,
https://www.bafi
n.de/dok/15569200) insgesamt 91 Finanzgeschäfte mit Bezug zur Wirecard AG
für das Jahr 2019 gemeldet. Davon entfallen 41 Geschäfte auf eine Person,
16 Geschäfte auf eine Person, sieben Geschäfte auf eine Person, je vier
Geschäfte auf vier Personen, drei Geschäfte auf eine Person, je zwei Geschäfte auf
drei Personen und je ein Geschäft auf zwei Personen.
9. Plant die Bundesregierung analog zur geplanten BaFin-Regelung
ähnliche Regeln zur Beschränkung von Finanzgeschäften der Beschäftigten
in anderen Behörden wie der APAS, DPR oder in Bundesministerien, die
über Beteiligungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau vertrauliche
Informationen erhalten, wenn ja, welche Behörden oder Bundesministerien
sind das?
10. Wie soll die Einhaltung der in Frage 9 erfragten Regeln nach Plänen der
Bundesregierung überprüft werden?
11. Welche Möglichkeiten stehen der Bundesregierung zu Verfügung, um
eine Nichteinhaltung von Anzeigepflichten bei Mitarbeitergeschäften zu
überprüfen?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Gesetzliche Anzeigepflichten von Mitarbeitergeschäften (privaten
Finanzgeschäften), die zu überprüfen wären, existieren für Bundesministerien und
Behörden – mit Ausnahme der BaFin – nicht. Es gilt das allgemeine Verbot von
Insidergeschäften.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/24201 verwiesen.
Unter Bezugnahme auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis
7e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
19/24201 sei darauf hingewiesen, dass die DPR darüber informiert hat, dass sie
mit Wirkung zum 8. Februar 2021 eine interne Regelung für die DPR-
Beschäftigten zu privaten Finanzgeschäften erlassen hat.
Zu den Regeln im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie in
Bezug u. a. auf die APAS wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/26196
verwiesen.
Zur Verbesserung von Transparenz und zur Vermeidung schon des Anscheins
von Interessenkonflikten arbeitet das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
aktuell an der Implementierung von Maßnahmen in Bezug auf private
Finanzgeschäfte seiner Beschäftigten über die geltenden Regeln zum
Insiderhandelsverbot hinaus. Hierbei orientiert sich das BMF auch an den (geplanten) Regeln
für die Beschäftigten der BaFin. Insofern sei jedoch darauf hingewiesen, dass
bei der Ergänzung der Compliance-Regeln für die Beschäftigten des BMF nicht
nur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch zu berücksichtigen ist,
dass die Aufgabenbereiche der BaFin und des BMF nur in Teilen vergleichbar
sind und die BaFin grundsätzlich eine größere Nähe zum Finanzmarkt aufweist.
Ergänzend wird für das BMF auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23737
verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis der Compliance-Regelungen der
Europäischen Zentralbank, nach welchen nicht nur eine Anzeigepflicht
für Mitarbeitergeschäfte besteht, sondern nach welchen auch eine
stichprobenartige Überprüfung der Anzeigenpflicht durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt?
Die angesprochenen Regelungen der Europäischen Zentralbank sind unter
Punkt 0.4.3.3. der European Central Bank Staff Rules in der Version von Januar
2016 im Internet abrufbar (
https://www.ecb.europa.eu/ecb/access_to_document
s/document/pa_document/shared/data/ecb.dr.par2019_0062_Staff_Rules_conso
lidated_20160101.en.pdf).
13. Wie beurteilt die Bundesregierung eine mögliche stichprobenartige
Überprüfung der Anzeigepflicht von Mitarbeitergeschäften?
Eine stichprobenartige Überprüfung besteht aktuell in Bezug auf die
Mitarbeitergeschäfte bei der BaFin. Die diesbezüglichen Erfahrungen werden im
Rahmen der Arbeiten des BMF zu Maßnahmen in Bezug auf die privaten
Finanzgeschäfte der Beschäftigten des BMF berücksichtigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen.
14. Wann wurden die konkreten Informationen der Staatsanwaltschaft
München I, nach denen die Wirecard von einer Person aus dem
Nachrichtennetzwerk Bloomberg erpresst würde und eine „Short-Attacke“ gegen
Wirecard bevorstehe (
https://www.ft.com/content/ed2e3fb6-5a26-4f5a-a
66a-5bf588d118ad), von der BaFin an das Bundesfinanzministerium
weitergegeben (bitte genaues Datum mit Uhrzeit nennen), wann wurde
diese Information an die Staatssekretärsebene im
Bundesfinanzministerium weitergegeben (bitte beteiligte Personen, Datum und Uhrzeit
benennen), und wann wurde Bundesfinanzminister Olaf Scholz konkret über
diesen Sachverhalt informiert?
Die BaFin hat am Abend des 15. Februar 2019 telefonisch einem Referenten
des für die Rechts- und Fachaufsicht bei Leerverkäufen zuständigen BMF-
Referats VII B 5 mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft München I konkrete
Informationen habe, dass Wirecard erpresst werde. Schriftlich hat die BaFin
das BMF auf Referatsebene mit Bericht vom 20. Februar 2019 über die
Informationen der Staatsanwaltschaft München I unterrichtet. Eine Weiterleitung
dieses BaFin-Berichts an die Staatssekretärsebene oder an Bundesminister Olaf
Scholz erfolgte nicht. In der Ministervorlage vom 19. Februar 2019
(eingegangen im Ministerbüro am 21. Februar 2019) findet sich kein Hinweis auf die
Information der Staatsanwaltschaft München I.
Nach Erinnerung von Staatssekretär Dr. Jörg Kukies hat er die in den deutschen
Medien Ende Februar 2019 breit aufgegriffenen Äußerungen der
Oberstaatsanwältin Bäumler-Hösl im Handelsblatt vom 24. Februar 2019 („Wir haben am
Freitag vor einer Woche um 7.30 Uhr ernstzunehmende Informationen von
Wirecard erhalten, dass eine neue Shortattacke geplant ist und dass mit viel
Geld versucht wird, Medienberichterstattung zu beeinflussen“,
www.handelsbl
att.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/ermittlungen-neue-attacke-ge
gen-wirecard-geplant/24027480.html) gelesen. Er hat darüber – nach dem
Erlass des Leerverkaufsverbots – mit dem damaligen Abteilungsleiter für
Finanzmarktpolitik im BMF sowie dem BaFin-Präsidenten gesprochen. Im Nachgang
zu diesen Gesprächen wurde die medial breit aufgegriffene Äußerung der
Oberstaatsanwältin Bäumler-Hösl von Staatssekretär Dr. Jörg Kukies im Rahmen
des laufenden Austauschs mit dem Bundesfinanzminister angesprochen.
Eine namentliche Nennung der beteiligten Personen unterhalb der
Leitungsebene von BaFin und BMF unterbleibt aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat als Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang. Einschränkungen dieses Rechts
sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Bei der Abwägung mit dem
parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu
beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des
Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist. Im vorliegenden Zusammenhang
kommt der namentlichen Nennung der beteiligten Personen keine gesteigerte
Aussagekraft zu.
15. Welche Abteilungen und Leitungspersonen (Staatssekretärinnen bzw.
Staatssekretäre oder Bundesminister) im Bundesfinanzministerium
wurden am 15. Februar 2019 über die geplante Leerverkaufsverfügung der
BaFin informiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/24921, Antwort auf die
Schriftliche Frage 7 des Abgeordneten Klaus Ernst)?
Gemäß den Grundsätzen für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht nimmt
die BaFin ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie entscheidet über Maßnahmen in
eigener fachlicher Verantwortung. Der Erlass des Leerverkaufsverbots der
BaFin erfolgte innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs. Gründe für
ein Einschreiten im Wege der Rechts- und Fachaufsicht waren nicht gegeben.
Zur Information des BMF kann vor diesem Hintergrund Folgendes mitgeteilt
werden: Am 15. Februar 2019 gegen Mittag wurde das BMF auf
Referentenebene telefonisch von der BaFin darüber informiert, dass die BaFin plane,
eventuell noch am selben Tag eine Leerverkaufsmaßnahme
(Allgemeinverfügung) zu erlassen. Einer der Referenten des für die Rechts- und Fachaufsicht
bei Leerverkäufen zuständigen Referates VII B 5 fasste die erhaltene
Information in einer kurzen Mail mit dem Betreff „Wirecard“ zusammen, die er mittags
an die damalige Unterabteilungsleitung VII B sandte (mit Kopie an die
Referatsleitung VII B 5). In der Mail gab er „zur Kenntnisnahme in Sachen
Wirecard“ und mit dem Hinweis, dass es sich noch um Insiderinformationen
handele, die dem Nutzungs- und Weitergabe-/Offenlegungsverbot unterlägen, die
Information weiter, dass die BaFin plane, „eventuell noch heute“ eine
Leerverkaufsmaßnahme (Allgemeinverfügung) zu erlassen und auf der BaFin-Seite zu
veröffentlichen. Er führte weiter aus, dass darin „nach gegenwärtigem Stand“
der Aufbau von Nettoleerverkaufspositionen an Aktien/Derivaten der Wirecard,
die sich zuletzt signifikant erhöht hätten, verboten werde. Die BaFin müsse die
Maßnahme mit dem Board of Supervisors der ESMA und anderen NCAs
(zuständigen nationalen Behörden) abstimmen. Von der Unterabteilungsleitung
wurde diese E-Mail ohne weitere Kommentare mit dem Betreff „vertraulich“
am späteren Nachmittag an die damalige Leitung der Abteilung VII
weitergeleitet, die sie kurz darauf ebenfalls kommentarlos an Staatssekretär Dr. Jörg
Kukies weiterleitete (mit Kopie an die Leitung der Unterabteilung L A). Eine
Information weiterer Staatssekretäre oder des Bundesministers erfolgte an dem
Tage nicht.
16. Aus welchem Grund hat das Bundesfinanzministerium den
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im Juli 2020 nicht darüber informiert
(
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/T
hemen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2020-07-17-Sac
hstandsbericht-Wirecard.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 14), dass
die BaFin das Bundesfinanzministerium am 15. Februar 2019 über das
geplante Leerverkaufsverbot unterrichtet hat (siehe Frage 15 und die
Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Lisa Paus auf
Bundestagsdrucksache 19/25435)?
In der Antwort auf die zitierte Frage der Abgeordneten Lisa Paus wird
ausgeführt:
„Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in diesem Prozess nicht
initiativ an die zuständigen Behörden vor Verhängung des Leerverkaufsverbots
gewandt. Wie das BMF bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 19/24921 des Abgeordneten Klaus Ernst (DIE LINKE.)
ausgeführt hat, wurde das BMF von der BaFin über das geplante
Leerverkaufsverbot informiert und zwar am Freitag, 15. Februar 2019, gegen Mittag über
die geplante Maßnahme und am frühen Abend über den Entwurf der geplanten
Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot. Hierbei wurde auch
angekündigt, dass die Deutsche Bundesbank den Entwurf ebenfalls erhalte und am
Samstag, den 16. Februar 2019 Rückmeldung geben werde, ein Benehmen mit
der Bundesbank jedoch nicht erforderlich sei. Am Sonntag, den 17. Februar
2019 informierte die BaFin morgens über die Unterrichtung der ESMA und das
anstehende Abstimmungsverfahren im ESMA Board of Supervisors zur ESMA
Stellungnahme, nachmittags der Erinnerung nach über den weiteren Zeitplan
und abends über das Abstimmungsergebnis und die geplante Veröffentlichung
der Allgemeinverfügung am 18. Februar 2019 um 06:00 Uhr. Darüber hinaus
informierte die BaFin am 18. Februar 2019 morgens über die Veröffentlichung
der Allgemeinverfügung und übersandte diese sowie die Stellungnahme der
ESMA.“
In den einleitenden Ausführungen zum Sachstandbericht vom 16. Juli 2020
wird erläutert:
„Die vorliegende Analyse basiert auf den derzeitigen Erkenntnissen und ist
nicht abschließend. Angesichts des sehr großen Volumens an Informationen
und der Vielzahl der beteiligten Institutionen haben wir uns bemüht, nach
bestem Wissen und Gewissen die relevanten Fakten zusammenzustellen.“
Grundlage der dem Sachstandsbericht beigefügten Chronologie im Hinblick auf die
Information des BMF waren vor allem BaFin-Berichte an das BMF sowie
Kontakte auf Leitungsebene. In der Übersicht über die wesentlichen Ereignisse
wird auf S. 8 ausgeführt, dass die BaFin das BMF regelmäßig über die von ihr
geplanten und unternommenen Schritte im Bereich der Marktaufsicht über
Vorgänge in Zusammenhang mit der Wirecard AG unterrichtet hat. Die erstmalige
Unterrichtung des BMF über das geplante Leerverkaufsverbot erfolgte
telefonisch und mit einfachen E-Mails. Sie erfolgte also weder in der Form eines
BaFin-Berichtes, die als solche im BMF erfasst worden waren, noch im
Rahmen eines Gesprächs auf Leitungsebene. Im weiteren Verlauf der Aufarbeitung
ist auch diese Kommunikation näher ausgewertet und bei der Beantwortung
Parlamentarischer Anfragen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 7 des
Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 19/24921) genannt worden.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Leitfaden, der den
intrainstitutionellen Ablauf bei Maßnahmen nach Artikel 18 ff. der EU-
Leerverkaufsverordnung vorgibt?
18. Wenn ja:
a) Welche Stellen innerhalb der Bundesregierung waren bei der
Erstellung eines solchen Leitfadens beteiligt?
b) War das Bundesministerium der Finanzen an einem solchen
Leitfaden beteiligt, und wenn ja, bis zu welcher Hierachieebene im
Bundesministerium war die Existenz eines solchen Leitfadens
bekannt?
c) Sieht ein solcher Leitfaden vor, dass eine Stellungnahme der
Deutschen Bundesbank bei Maßnahmen nach Artikel 18 ff. der EU-
Leerverkaufsverordnung eingeholt wird?
d) Auf wessen Betreiben wurde in diesem Leitfaden festgehalten, dass
in der Regel eine Stellungnahme der Deutschen Bundesbank
eingeholt werden soll?
e) Falls auf Betreiben des BMF festgehalten wurde, dass in der Regel
eine Stellungnahme der Deutschen Bundesbank einzuholen ist:
Welche Mitarbeiterin bzw. welcher Mitarbeiter im BMF konkret hat
dies vorgeschlagen, bis zu welcher Hierachieebene im BMF war dies
bekannt?
Die Fragen 17 bis 18e werden zusammen beantwortet.
Vor dem Hintergrund von Diskussionen zwischen BaFin und Deutscher
Bundesbank zur Frage der Notwendigkeit einer Benehmensherstellung im Rahmen
von Leerverkaufsmaßnahmen nach den Artikeln 18 ff. EU-LeerverkaufsVO hat
das BMF (Referat VII B 5) in einem Schreiben an die Deutsche Bundesbank
vom 31. Juli 2013 dargelegt, dass in diesem Falle ein Benehmensherstellung
nach bestehender Rechtslage nicht erforderlich ist. In dem Schreiben aus dem
Jahre 2013 wurde ferner ausgeführt, dass der Bundesbank aber die Möglichkeit
zur Stellungnahme vor Ergreifen derartiger Maßnahmen gegeben werden sollte.
Das Schreiben wurde damals mit der Unterabteilungsleitung abgestimmt.
Die BaFin hat in einem bilateral mit der Deutschen Bundesbank abgestimmten
internen Vermerk vom 20. Dezember 2017, der sich insbesondere mit der
Zusammenarbeit zwischen Bundesbank und BaFin befasst, den „Ablauf von
Leerverkaufs-Notfallmaßnahmen nach Artikel 20 EU-LVVO“ dargestellt und dort
Folgendes festgehalten: „Der Bundesbank ist die Möglichkeit zur
Stellungnahme vor dem Ergreifen von Maßnahmen nach Artikel 20 ff. EU-LVVO zu
geben.“ Die in dem Vermerk enthaltene Verständigung wurde in einem im Jahr
2018 aktualisierten bundesbankinternen „Leitfaden zur Beteiligung der
Bundesbank bei Maßnahmen nach § 14 WpHG und Artikel 18 ff. EU-LVVO“
festgehalten; der Bundesregierung ist der Leitfaden in der Fassung vom 20.
Oktober 2020 bekannt. Beide Dokumente sehen also für die Deutsche Bundesbank
die Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Erlass von
Leerverkaufsbeschränkungen vor. Sie liegen dem Untersuchungsausschuss in Sachen „Wirecard“ vor.
Die Bundesregierung war an der Erstellung dieser beiden Dokumente nicht
beteiligt und hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Leerverkaufsverbots über
Wirecard-Aktien im Februar 2019 keine Kenntnis von diesen Dokumenten.
Über den Vermerk der BaFin und den Leitfaden der Bundesbank hinaus gibt es
ein internes „Handbuch über zur Verfügung stehende Kriseninstrumente“, das
vom Ausschuss für Finanzstabilität erstellt wurde, dem das Bundeministerium
der Finanzen, die Deutsche Bundesbank und die BaFin angehören. Dieses
Handbuch wurde insb. hinsichtlich der Vorgaben zur EU-LVVO zwischen
Deutscher Bundesbank und BaFin abgestimmt und erstmals im Jahr 2014
erstellt. Es enthält Vorgaben zur Stellungnahme der Deutschen Bundesbank. Es
führt im Abschnitt „Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren
Transaktionen in Ausnahmesituationen gemäß Artikel 20 EU-LVVO (VO (EU)
Nr. 236/2012)“ zur Beteiligung der Deutschen Bundesbank Folgendes aus:
„Ein Benehmen der Bundesbank ist nicht einzuholen, jedoch soll vor Erlass
einer Leerverkaufs-Maßnahme die Bundesbank um eine Stellungnahme gebeten
werden“ (vgl. Antwort auf die Rückfrage des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz
auf die Schriftlichen Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/25900).
Eine namentliche Nennung der beteiligten Personen unterhalb der
Leitungsebene von BaFin und BMF unterbleibt aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat als Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang. Einschränkungen dieses Rechts
sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Bei der Abwägung mit dem
parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu
beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des
Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist. Im vorliegenden Zusammenhang
kommt der namentlichen Nennung der beteiligten Personen keine gesteigerte
Aussagekraft zu.
19. Wurde die Bundesbank seitens der Bundesregierung im Zuge des
Leerverkaufsverbots der BaFin für Aktien der Wirecard AG durch die BaFin
um Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 18 ff. der EU-
Leerverkaufsverordnung gebeten?
Nein. Die Bundesregierung ist nicht für den Erlass von
Leerverkaufsmaßnahmen zuständig. Artikel 18 ff. LVVO sehen nicht vor, dass die Bundesregierung
die Deutsche Bundesbank um eine Stellungnahme bittet.
20. Wurde seitens der BaFin am 15. Februar 2019 zunächst eine Abgabe
einer entsprechenden Stellungnahme angefordert, jedoch später
telefonisch erklärt, dass eine solche Stellungnahme nicht notwendig sei,
nachdem die Bundesbank der BaFin auf Arbeitsebene erläutert hatte,
dass eine bereits erarbeitete Stellungnahme negativ ausfällt?
Die BaFin hat dargestellt, dass sie beim Erlass der Wirecard-
Leerverkaufsmaßnahme im Hinblick auf die Beteiligung der Deutschen Bundesbank gemäß den
bestehenden bilateralen Vereinbarungen und Leitlinien agiert habe. Die BaFin
hatte der Deutschen Bundesbank die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Nach Angaben der BaFin hat die Deutsche Bundesbank nach Erörterung des
Sachverhalts mit der BaFin von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.
21. Wurde seitens des Bundesministeriums der Finanzen die Frage
aufgeworfen, warum bei der BaFin keine Stellungnahme der Deutschen
Bundesbank zum Leerverkaufsverbot einging, und wenn nein, warum
nicht?
22. Falls diese Frage aufgeworfen wurde, wie wurde diese von wem
beantwortet?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Wie das BMF bereits in der parlamentarischen Antwort auf die Schriftliche
Frage 7 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 19/24921
ausgeführt hat, wurde das BMF von der BaFin auf Arbeitsebene (konkret:
Referat VII B 5) über das geplante Leerverkaufsverbot informiert, und zwar am
Freitag, den 15. Februar 2019 gegen Mittag über die geplante Maßnahme und
am frühen Abend über den Entwurf der geplanten Allgemeinverfügung zum
Leerverkaufsverbot. Hierbei wurde auch angekündigt, dass die Deutsche
Bundesbank den Entwurf ebenfalls erhalte und am Samstag, den 16. Februar 2019
Rückmeldung geben werde, ein Benehmen mit der Bundesbank jedoch nicht
erforderlich sei.
Mit Sachstandsbericht vom 20. Februar 2019 informierte die BaFin das BMF
auf Referatsebene, dass die Bundesbank aufgrund fehlender Zuständigkeit
hinsichtlich Fragen zum Marktvertrauen von einer Stellungnahme abgesehen habe.
23. Hat das Bundesministerium der Finanzen schließlich die Stellungnahme
der Deutschen Bundesbank zum Leerverkaufsverbot erhalten?
24. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der durch die Deutsche
Bundesbank am 15. Februar 2019 erarbeiteten Stellungnahme zu einem damals
geplanten Leerverkaufsverbot?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.
Da eine Stellungnahme der Bundesbank schließlich nicht erfolgt ist, hat das
BMF eine solche naturgemäß auch nicht erhalten. Soweit der Fragesteller sich
auf die Vorarbeiten der Deutschen Bundesbank zu einer schließlich nicht
abgegebenen Stellungnahme bezieht wird mitgeteilt, dass das BMF derartige
Vorarbeiten erst im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung nach der
Insolvenz der Wirecard zur Kenntnis erhalten hat.
25. Beschreibt Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung
Nummer 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 die
Tatbestandsvoraussetzung, auf Basis derer die BaFin das Leerverkaufsverbot
erlassen hat?
26. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde das Leerverkaufsverbot
erlassen, und welche der in Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung Nummer 918/2012 genannten möglichen
Tatbestandsvoraussetzungen lagen nach Ansicht der Bundesregierung vor, vor dem Hintergrund,
dass die Stellungnahme der Deutschen Bundesbank nach Ansicht der
Fragesteller impliziert, dass die Voraussetzungen aus Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe c der Delegierten Verordnung Nummer 918/2012 der
Kommission vom 5. Juli 2012 am 15. Februar 2019 nicht vorlagen?
Die Fragen 25 und 26 werden zusammen beantwortet.
Zur Frage der Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung bereits in ihrer
Antwort auf die Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz auf
Bundestagsdrucksache 19/26997 ausgeführt:
„Die alleinige Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leerverkaufsverbots stellt
Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (EU-LVVO) als maßgebliche
Level 1-Bestimmung dar (vgl. auch ESMA’s technical advice on possible
Delegated Acts concerning the regulation on short selling and certain aspects of
credit default swaps ((EC) No 236/2012) S. 83). Art. 20 EU-LVVO sieht vor, dass
die national zuständige Behörde über den Erlass eines Leerverkaufsverbotes
entscheidet.
In § 53 Abs. 1 Satz 1 WpHG hat der deutsche Gesetzgeber die BaFin als
zuständige Behörde bestimmt.
Danach müssen zwei Kriterien – kumulativ – erfüllt sein:
Es müssen ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sein, die eine
ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten darstellen.
Die Maßnahme muss erforderlich sein, um der Bedrohung zu begegnen, und
die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht
unverhältnismäßig beeinträchtigen.
In Art. 24 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2021 (nachfolgend: DelVO
918/2012) sind Kriterien und Faktoren aufgeführt, die durch die national
zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder
Entwicklungen und Bedrohungen vorliegen, zu berücksichtigen sind. Die dort
dargestellten Kriterien und Faktoren sind jedoch nicht abschließend.
Die ESMA hat in ihrem Final Report festgehalten, dass es sich bei den von ihr
aufgeführten Kriterien u. a. um nicht abschließende, qualitative und nicht auf
finanzielle oder ökonomische Ereignisse beschränkte Punkte handelt: (vgl.
ESMA’s technical advice on possible Delegated Acts concerning the regulation
on short selling and certain aspects of credit default swaps ((EC) No 236/2012)
„The list of criteria and factors should be non-exhaustive and general“ (S. 66
Rn. 194) sowie „ESMA only proposes a non-exhaustive list of qualitative
events or acts that might involve a serious threat to the financial stability,
market confidence, orderly functioning and integrity of the markets in the EU“
(S. 66 Rn. 195)).
Dieser Auslegung entspricht auch Erwägungsgrund 27 der EU-LVVO, wonach
es eine Vielzahl solcher ungünstigen Ereignisse und Entwicklungen geben
kann, so dass Behörden in die Lage versetzt werden müssten, „auf verschiedene
Arten von Ausnahmesituationen (zu) reagieren.“ Zudem verweist auch die
Überschrift des Art. 24 DelVO 918/2012 darauf, dass die dort genannten
Kriterien und Faktoren, die bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder
Entwicklungen und Bedrohungen vorliegen, lediglich „zu berücksichtigen
sind“ und damit nicht als abschließend zu verstehen sind, so dass den Behörden
die Möglichkeit verbleibt, im Einzelfall mit der erforderlichen Flexibilität zu
entscheiden. Die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden haben daher die
Möglichkeit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit flexibel auf auftretende
Ereignisse zu reagieren und Maßnahmen nach der EU-LeerverkaufsVO zu
verhängen, ohne allein an die in Art. 24 DelVO 918/2012 genannten Kriterien und
Faktoren gebunden zu sein.
Maßgeblich für den Erlass eines auf Art. 20 EU-LVVO gestütztes
Leerverkaufsverbots ist somit, ob aufgrund eines eingetretenen ungünstigen
Ereignisses oder einer ungünstigen Entwicklung eine ernstzunehmende Bedrohung für
die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen besteht. Die in Art. 24 DelVO
918/2012 aufgeführten – nicht abschließenden – Kriterien dienen den Behörden
dazu, einzuschätzen, ob solche ungünstigen Ereignisse oder solche ungünstigen
Entwicklungen eingetreten sind, die die entsprechenden Bedrohungen mit sich
bringen.
Die BaFin hat die Begründung in der Allgemeinverfügung vor diesem
Hintergrund direkt auf die Gefährdung des Marktvertrauens gemäß Art. 20 Abs. 1
EU-LVVO gestützt und sich bei den Formulierungen an Art. 24 Abs. 1
Buchstabe (c) DelVO 918/2012 angelehnt und ausgeführt, warum sich die Ereignisse
bzw. Entwicklungen nach Auffassung der BaFin in der in Art. 24 Abs. 1
Buchstabe (c) DelVO 918/2012 genannten Weise auswirkten. Diese ungünstigen
Entwicklungen, die nach Einschätzung der BaFin eine ernstzunehmende
Bedrohung für das Marktvertrauen darstellen konnten, waren nach Auffassung der
BaFin:
• Die Preisentwicklung der Aktie der Wirecard AG in den letzten Wochen vor
Erlass der Maßnahme;
• bereits in der Vergangenheit erfolgter Aufbau von Leerverkaufspositionen
gegen die Wirecard AG;
• ab dem 1. Februar 2019 ein deutlich zu beobachtender Anstieg der Netto-
Leerverkaufspositionen, der sich ab dem 7. Februar 2019 nochmals deutlich
verstärkte;
• eine damit einhergehende starke Volatilität der Aktie Wirecard AG;
• erneut stattfindende Presseberichte im Januar/Februar 2019 über die
Wirecard AG;
• am 15. Februar 2019 Erhalt einer von der Staatsanwaltschaft München als
vertraulich eingestuften Information, dass die Wirecard AG aufgefordert
worden sei, einen erheblichen Geldbetrag zu zahlen, anderenfalls würden
weitere negative Presseberichte über die Wirecard AG veröffentlicht
werden, sowie der Aufbau weiterer Leerverkaufspositionen geplant sein könnte.
Die beschriebenen Ereignisse führten nach Einschätzung der BaFin zu einer
Verunsicherung des Marktes, insbesondere hinsichtlich der angemessenen
Preisbildung für die Aktien der Wirecard AG. Die Möglichkeit, dass die
beobachteten Netto-Leerverkaufspositionen und die schweren Kursverluste der
vorangegangenen Wochen auf manipulativen Praktiken beruhen könnten, stellte
nach Einschätzung der BaFin ein ungünstiges Szenario für das Marktvertrauen
dar, da nach Bewertung der BaFin die Gefahr bestand, dass sie das Vertrauen
der Anleger in den Preisbildungsmechanismus untergräbt.
Es bestand damit nach Einschätzung der BaFin eine ernstzunehmende
Bedrohung für das Marktvertrauen, die den Erlass des Leerverkaufsverbotes
erforderlich machte.
Im Ergebnis wurde von der BaFin auch die Anwendbarkeit des Artikels 24
Abs. 1 Buchstabe (c) DelVO 918/2012 in Bezug auf die Wirecard AG geprüft
und bejaht, da ihre Tochtergesellschaften, nämlich die Wirecard Bank AG zu
diesem Zeitpunkt über eine Banklizenz und die Wirecard Solutions Limited
über eine E-Geld-Erlaubnis der britischen Aufsichtsbehörde FCA verfügten.
Hieraus hat die BaFin abgeleitet, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1
DelVO 918/2012 als erfüllt angesehen werden können. Zu dieser Auffassung
ist die ESMA in ihrer positiven Stellungnahme zum Leerverkaufsverbot der
BaFin am 18. Februar 2019 ebenfalls gekommen. Siehe hierzu insbesondere
Rn. 20 („…Wirecard is among the 30 largest and most actively traded German
equities, with connections to more than 200 international payment networks.
Moreover, a subsidiary of Wirecard, Wirecard Bank AG, holds a German
banking license, and another subsidiary, Wirecard Card Solutions Limited, received
permission by the UK Financial Conduct Authority to issue electronic money
(e-money) and provide payment services.“) und Rn. 32 („The potential impact
on the financial system are based on Wirecard’s status as a payment service
provider with a network of connections to customers in multiple economic
sectors, among them the banking sector. Moreover, ESMA notes that Wirecard
operates through subsidiaries in the US market (Wirecard North America),
Brazil (Wirecard Brasil) and Asia (Wirecard Asia Pte Ltd.), and is the parent
company of Wirecard Card Solutions Limited, a firm that received permission by
the UK Financial Conduct Authority to issue electronic money (e-money) and
provide payment services. ESMA notes as well that BaFin has expressed
concerns about the possibility of similar practices (in case the suspicions of market
manipulation were confirmed) extending to other DAX 30 issuers some of
which are financial institutions and market infrastructure providers.“) der
ESMA Stellungnahme (abrufbar unter
https://www.esma.europa.eu/sites/defaul
t/files/library/esma70-146-19_opinion_on_bafin_emergency_measure_under_t
he_ssr_wirecard.pdf).“
27. Sind der Bundesregierung Analysen bekannt, mit welchen die BaFin eine
„trendverstärkende Wirkung“ von Kursverlusten der Wirecard AG auf
andere Werte im Dax nachwies?
Nach Angaben der BaFin lagen der BaFin zum Zeitpunkt des Erlasses der
Allgemeinverfügung folgende Informationen vor:
• Die Preisentwicklung der Aktie der Wirecard AG in den letzten Wochen vor
Erlass der Maßnahme (Analyse Kursverlauf);
• bereits in der Vergangenheit erfolgter Aufbau von Leerverkaufspositionen
gegen die Wirecard AG;
• ab dem 1. Februar 2019 ein deutlich zu beobachtender Anstieg der Netto-
Leerverkaufspositionen, der sich ab dem 7. Februar 2019 nochmals
deutlich verstärkte (Auswertung der Meldedaten zu Netto-
Leerverkaufspositionen);
• eine damit einhergehende starke Volatilität der Aktie Wirecard AG (Analyse
Kursverlauf);
• erneut stattfindende Presseberichte im Januar/Februar 2019 über die
Wirecard AG;
• am 15. Februar 2019 Erhalt einer von der Staatsanwaltschaft München als
vertraulich eingestuften Information, dass die Wirecard AG aufgefordert
worden sei, einen erheblichen Geldbetrag zu zahlen, anderenfalls würden
weitere negative Presseberichte über die Wirecard AG veröffentlicht
werden, sowie der Aufbau weiterer Leerverkaufspositionen geplant sein könnte.
Das EU-Recht schreibt die Anwendung bestimmter statistischer Verfahren oder
Methoden nicht vor. Nach BaFin-Angaben erfolgte eine
Ermessensentscheidung zur Gefahrenabwehr aufgrund der Beobachtungen bestimmter Daten,
einschließlich der Volatilität der Kursbewegung.
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/26496 dargelegt, ist nach Auffassung der Bundesregierung an den Erlass
eines Netto-Leerverkaufsverbots ein hoher Maßstab anzulegen. Daher sollte nach
Auffassung der Bundesregierung die BaFin in künftigen Fällen weitergehende
Analysen und Untersuchungen vornehmen und dabei auch die Belastbarkeit der
ihr vorliegenden Informationen weitergehend prüfen. Dabei sollte die BaFin
insbesondere das Volumen der vor Erscheinen von Presseberichten aufgebauten
Leerverkaufspositionen im Vergleich zum gesamten Handelsvolumen der
betreffenden Aktien und die Entwicklung vor und nach den Presseberichten
weiter analysieren. Außerdem sollte mit statistischen Methoden, z. B. zur
Ermittlung von Korrelationen und Kovarianzen, untersucht werden, ob
Kursentwicklungen der von einem möglichen Leerverkaufsverbot betroffenen Einzelaktien
auf den Gesamtmarkt oder relevante Teilmärkte ausstrahlen oder nicht.
Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Neuaufstellung der
BaFin wird diese ihre Analysefähigkeit deutlich verbessern. Hierzu sind
insbesondere ein verstärkter Kontakt mit Marktteilnehmern, kritischen Journalisten,
Analysten sowie Anleger- und Verbraucherschützern, eine verbesserte
Auswertung von Hinweisgeberinformationen, ein stärker datenbasierter Ansatz und ein
verbesserter Informationsfluss vorgesehen.
28. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die BaFin der ESMA
sämtliche relevanten und notwendigen Informationen in Bezug auf die
geplante Leerverkaufsverfügung zur Verfügung gestellt hat (
https://www.f
t.com/content/5db3d0cd-35b4-42d5-9969-e506a7b0ca58?shareType=no
ngift)?
Nach Angaben der BaFin wurde ESMA über alle Gründe informiert, aufgrund
derer die BaFin von einer Bedrohung für das Marktvertrauen ausgehen musste.
ESMA wurde nach Angaben der BaFin zudem vertraulich auf weitere
Informationen hingewiesen, die mit der Information der Staatsanwaltschaft
zusammenhingen. Die Kommunikation zwischen BaFin und ESMA zum geplanten
Leerverkaufsverbot wurde dem BMF nicht offengelegt, da dafür nach Angaben der
BaFin eine Zustimmung der ESMA erforderlich wäre.
29. Was war die höchste Hierachieebene im Bundesministerium der
Finanzen, die Kenntnis von der Stellungnahme der Deutschen Bundesbank
erlangte, und wurden auf dieser Ebene oder davor Überlegungen angestellt,
das Leerverkaufsverbot wieder zurückzunehmen, und wenn nein, warum
nicht?
Eine Stellungnahme der Bundesbank lag dem BMF nicht vor. Im Übrigen wird
zur Stellungnahme der Bundesbank auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]