Die geplante Umwandlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V.
der Abgeordneten Claudia Müller, Anja Hajduk, Dieter Janecek, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt, Renate Künast und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 zum verpflichtenden Austritt einer Industrie- und Handelskammer (IHK) aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. wurde der DIHK e. V. nach Ansicht der Fragestellenden in seinem Handeln deutlich kritisiert und gleichzeitig in seinem Selbstverständnis infrage gestellt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich wegen des Urteils vom 14. Oktober 2020 dafür entschieden, den Fortbestand des DIHK e. V. möglichst unverändert zu sichern, indem es den DIHK e. V. per Gesetz (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – hier abgekürzt IHKG-Neu) in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich die Deutsche Industrie- und Handelskammer (künftige DIHK), überführen will (vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210203-bundeskabinett-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-neuregelung-der-interessenvertretung-von-industrie-und-handelskammern.html). In einer Übergangsphase soll für alle IHKs eine Pflichtmitgliedschaft im DIHK e. V. eingeführt werden.
Als Dachorganisation von Kammern mit Pflichtmitgliedern hat der DIHK e. V. und die künftige DIHK, so wie alle Kammern und ihre Dachorganisationen, eine besondere Verantwortung inne, insbesondere was die eigene demokratische Organisation, Transparenz, Beteiligung und Interessenvertretung betrifft. Hier sollte deswegen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion besonderes Augenmerk liegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Inwiefern stellt die Veränderung des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) durch das IHKG-Neu, in dem die „gesamtgesellschaftliche Verantwortung“ sowie die „soziale und gesellschaftliche Verantwortung“ ergänzt wird, „keine Erweiterung des Kompetenzbereichs der IHKs“ dar (siehe Begründung im Kabinettsentwurf, S. 2 IHKG-Neu)?
Wie begründet die Bundesregierung die vorgeschlagenen Änderungen angesichts des verfassungsrechtlichen Erfordernisses, den mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Grundrechtseingriff auf das erforderliche Maß zu beschränken?
Wie sind nach Ansicht der Bundesregierung künftig zulässige wirtschaftsbezogene öffentliche Äußerungen von IHKs und künftiger DIHK von einer unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats abzugrenzen, um den Grundrechtsschutz der in den Industrie- und Handelskammern zusammengeschlossenen Unternehmen zu gewährleisten?
Welche Rolle sollte nach Ansicht der Bundesregierung die künftige DIHK durch politische, öffentliche Stellungnahmen zukünftig einnehmen?
Sollen der künftigen DIHK durch die Gesetzesänderung Positionierungen ermöglicht werden, die bislang von der Rechtsprechung beanstandet wurden, wie etwa Äußerungen von Industrie- und Handelskammern gegen den Mindestlohn, für befristete Beschäftigungsverhältnisse oder gegen die Mütterrente oder die vorgezogene Altersrente, die vom Bundesverwaltungsgericht (z. B. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 – 10 C 4/15 – Randnummer 36) beanstandet wurden (bitte einzeln ausführen)?
Aus welchen Gründen wird die Kompetenz der künftigen DIHK und der IHKs in § 1 Absatz 5 IHKG-Neu auf Fragen der Arbeitsmarktpolitik und der Sozialpolitik erweitert, wenn die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte überwiegend eine Zuständigkeit der IHKs verneinte?
Erhofft sich die Bundesregierung zu spezifischen Themen und Fragestellungen durch diese Änderung zusätzliche Stellungnahmen und Positionierungen durch die künftige DIHK und IHKs?
Wenn ja, welche?
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung ein Interesse, und wenn ja, welches, den Industrie- und Handelskammern die Befugnis einzuräumen, sich z. B. künftig zu Fragen des Mindestlohns oder der Altersrente zu äußern?
Welche Auswirkungen werden nach Ansicht der Bundesregierung die geplanten Änderungen durch das IHKG-Neu auf die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger sowie die grundrechtlich geschützte Tätigkeit freiwilliger Vereinigungen wie etwa der freien Wohlfahrtsverbände und der Tarifpartner haben, und wie bewertet die Bundesregierung die von Interessenvertretungen dazu vorgebrachten Bedenken (https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/IHK/stellungnahmen-ihk.html)?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zur negativen Koalitionsfreiheit gegeben, wenn Arbeitgeber und Unternehmen, die bewusst keinem Arbeitgeberverband angehören, über die Pflichtmitgliedschaft der Kammern im DIHK unfreiwillig über abgegebene Stellungnahmen der DIHK zu Themen des Arbeitsrechts und der Sozialpolitik vertreten werden (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung geprüft, ob sie die Hoheit über die Meinungsfindung bei den IHKs sieht, welche knapp dargestellt durch die zukünftige DIHK dienend gebündelt werden sollte, oder ob die künftige DIHK eigene Meinungsfindung betreiben sollte, welche im Dialog mit den IHKs bestätigt werden sollte?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Hat die Bundesregierung geprüft, wie nach ihrer Ansicht künftige DIHK bzw. der DIHK e. V. mit kurzfristigen, aber grundsätzlichen Fragen, welche bislang noch nicht in der Vollversammlung geklärt wurden, verfahren sollten?
Wenn ja, sollte hier eine Positionierung unterbleiben, ein Verfahren zur schnellen Einholung von Positionen erstellt oder anderweitig verfahren werden (bitte begründen)?
Sollte dies genauso für die IHKs gelten?
Durch welche Verfahren und Maßnahmen sieht die Bundesregierung die in der Begründung auf Seite 16 des IHKG-Neu benannte Erfassung der Interessen und Meinungen und deren ausgleichende Abwägung gewährleistet („Wie bereits bei der gesetzlichen Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden in den IHKs folgt auch für die neue Bundeskammer daraus notwendigerweise die Verpflichtung, bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses eine vollständige Erfassung der Interessen und Meinungen aller Gewerbetreibenden zu ermöglichen und ihre Interessen abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.“)?
Von welchen Veränderungen für das Miteinander von Ehrenamt und Hauptamt geht die Bundesregierung durch die neue Festlegung des Status des Hauptgeschäftsführers als Organ aus (bitte begründen)?
Hält es die Bundesregierung für notwendig, weitere Maßnahmen für mehr Transparenz in Kammern zu ergreifen, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung die Veröffentlichung von Gremienbeschlüssen, Gebührenordnungen, Haushaltszahlen sowie der Gehälter und anderer finanzieller Ansprüche der Geschäftsführung als Transparenz-fördernde Maßnahmen an, und hält sie es für notwendig, solche Vorgaben gesetzlich oder per Verordnung zu verankern, und wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung es für notwendig, weitere Maßnahmen für mehr Demokratie in den Kammern zu ergreifen, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
a) Hält die Bundesregierung es für geboten, für Minderheiten in IHKs zusätzliche Rechte festzulegen, damit diese z. B. in Ausschüssen vertreten sein müssen (bitte begründen)?
b) Hält die Bundesregierung es für geboten, für Mitglieder der Vollversammlung von IHKs Rechte auf Einsichtnahme, z. B. in Rechnungsprüfungsberichte, festzulegen (bitte begründen)?
c) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahlbeteiligung und damit die demokratische Legitimierung bei Kammerwahlen zu steigern (bitte begründen)?
Welche besonderen Maßnahmen wurden im IHKG-Neu getroffen, um besonders die Aufgaben- und Interessenwahrnehmung der kleinen und mittleren Betriebe zu stärken, und falls keine getroffen wurden, warum nicht?
Welche Maßnahmen wurden im IHKG-Neu getroffen, um die Aufgaben- und Interessenwahrnehmung besonders zugunsten der Kleinstunternehmen im IHKG-Neu zu stärken, und falls keine getroffen wurden, warum nicht?
Welche Maßnahmen wurden im IHKG-Neu getroffen, um mehr Demokratie in der Interessenvertretung von Industrie- und Handelskammern zu fördern, und falls keine getroffen wurden, warum nicht?
Welche weiteren Konsequenzen neben einer Unterlassung soll der Beschwerdeausschuss wegen Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen verhängen können?
Welche weiteren Konsequenzen sind nach Ansicht der Bundesregierung langfristig notwendig?
Wird das BMWi als Rechtsaufsicht der künftigen DIHK und in der Übergangsphase des DIHK e. V. auch die Beschwerdeverfahren überwachen, und wie wird das organisatorisch umgesetzt?
Über welche Kammern übt das BMWi die Rechts- oder Fachaufsicht aus, und wie viele Planstellen sind für die jeweilige Aufsicht vorgesehen und aktuell tätig (bitte nach Kammern aufschlüsseln)?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Stellen in den Landesministerien, welche für die Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern vorgesehen sind, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über etwaige Probleme der Rechtsaufsichten in den Ländern, z. B. durch Berichte von Landesrechnungshöfen?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Staatsaufsicht von Kammern in Zukunft einer weiteren Zweck- und Aufgabenbestimmung zu unterziehen sowie die Ausgestaltung der Aufsichtsinstrumente und des Aufsichtsverfahrens und Aufsichtsermessens genauer zu bestimmen (bitte begründen)?
Wenn ja, wann sollte das „zeitnah“ (siehe S. 16 IHKG-Neu) erfolgen?
Welche haushälterischen Regelungen des IHKG müssen durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang 2020 auf eine neue Basis gestellt werden (siehe S. 16 IHKG-Neu; bitte begründen), und warum wurden diese Änderungen auf die nächste Legislaturperiode verschoben?
Welche Gründe sprechen gegen eine Evaluierung der vorgesehenen Änderungen des IHKG-Neu?
In welcher Form sollen die Prüfberichte des Bundesrechnungshofes von DIHK e. V. und künftiger DIHK veröffentlicht oder zumindest dem Deutschen Bundestag zugänglich gemacht werden (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zur Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes, wenn es eine Pflichtmitgliedschaft aller IHKs im DIHK e. V. während der Übergangsphase gibt?
Hält die Bundesregierung es für notwendig, das immer noch vorläufige IHKG („Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“) zu überarbeiten, damit grundsätzliche Fragen der Arbeitnehmerbeteiligung geklärt werden (bitte begründen), und wenn ja, wann?