[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Anja Hajduk,
Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26806 –
Die geplante Umwandlung des Deutschen Industrie- und
Handelskammertags e. V.
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020
zum verpflichtenden Austritt einer Industrie- und Handelskammer (IHK) aus
dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. wurde der
DIHK e. V. nach Ansicht der Fragestellenden in seinem Handeln deutlich
kritisiert und gleichzeitig in seinem Selbstverständnis infrage gestellt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich wegen des
Urteils vom 14. Oktober 2020 dafür entschieden, den Fortbestand des DIHK
e. V. möglichst unverändert zu sichern, indem es den DIHK e. V. per Gesetz
(Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – hier abgekürzt
IHKG-Neu) in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich die
Deutsche Industrie- und Handelskammer (künftige DIHK), überführen will (vgl.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210203-b
undeskabinett-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-neuregelung-der-interessenver
tretung-von-industrie-und-handelskammern.html). In einer Übergangsphase
soll für alle IHKs eine Pflichtmitgliedschaft im DIHK e. V. eingeführt werden.
Als Dachorganisation von Kammern mit Pflichtmitgliedern hat der DIHK
e. V. und die künftige DIHK, so wie alle Kammern und ihre
Dachorganisationen, eine besondere Verantwortung inne, insbesondere was die eigene
demokratische Organisation, Transparenz, Beteiligung und Interessenvertretung
betrifft. Hier sollte deswegen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion
besonderes Augenmerk liegen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27340
19. Wahlperiode 04.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 4. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Inwiefern stellt die Veränderung des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) durch
das IHKG-Neu, in dem die „gesamtgesellschaftliche Verantwortung“
sowie die „soziale und gesellschaftliche Verantwortung“ ergänzt wird,
„keine Erweiterung des Kompetenzbereichs der IHKs“ dar (siehe
Begründung im Kabinettsentwurf, S. 2 IHKG-Neu)?
Wie begründet die Bundesregierung die vorgeschlagenen Änderungen
angesichts des verfassungsrechtlichen Erfordernisses, den mit der
Pflichtmitgliedschaft verbundenen Grundrechtseingriff auf das
erforderliche Maß zu beschränken?
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass der Umfang und die konkreten
Grenzen des § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern (IHKG) bei öffentlichen Äußerungen und
Stellungnahmen regelmäßig nicht einfach zu erkennen waren. Dies hat dann häufig
dazu geführt, dass sich die Vertreterinnen und Vertreter der Industrie- und
Handelskammern (IHKs, kurz „Kammern“) und des Deutschen Industrie- und
Handelskammertags (DIHK e. V.) entweder nicht oder nur eingeschränkt geäußert
und betätigt oder bei ihren Äußerungen und der Aufgabenwahrnehmung die
gesetzlichen Kompetenzgrenzen verletzt haben. Zuletzt hat vor allem das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14. Oktober 2020 (BVerwG 8
C 23.19) gezeigt, dass das IHKG in seiner jetzigen Form den aktuellen
Anforderungen an eine zeitgemäße Wahrnehmung des Gesamtinteresses der
gewerblichen Wirtschaft nicht mehr gerecht wird.
Aus Sicht der Bundesregierung ist der bisher in § 1 Absatz 1 IHKG definierte
Aufgabenbereich der IHKs – als Träger (regionaler) öffentlicher Belange – so
formuliert, dass Entwicklungen in der Wirtschaft konkret und in der
Gesellschaft insgesamt auch nachvollzogen werden und die IHKs entsprechend ihre
Tätigkeit anpassen können.
Ziele der Neufassung des § 1 Absatz 1 IHKG-E sind daher eine Klarstellung,
Weiterentwicklung und Modernisierung des Wortlauts der Vorschrift, um ihn an
die aktuellen Herausforderungen an die Wirtschaft und die sie vertretenden
IHKs anzupassen und den eigentlich bezweckten Kompetenzrahmen im
Äußerungsrecht zu konkretisieren. Die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung werden
für die IHKs im Entwurf des Änderungsgesetzes dadurch besser und deutlicher
konkretisiert, ohne die Kompetenzgrenzen und den Aufgabenkatalog der
Kammern gleichzeitig zu erweitern. Eine Erweiterung auf wirtschaftsfremde
Themen ist weder bezweckt noch erfolgt, dem würden auch die
verfassungsrechtlichen Grenzen entgegenstehen.
Die wesentliche Veränderung im Wortlaut des § 1 Absatz 1 IHKG-E besteht in
der Modernisierung der verwendeten Rechtsbegriffe des wirtschaftlichen
Gesamtinteresses und des ehrbaren Kaufmanns, welche öffentliche Belange zum
Ausdruck bringen, die in öffentlich-rechtlicher Organisationsform
wahrgenommen werden. Diese Belange sind einem gesellschaftlichen Wandel unterworfen.
Dieser gesellschaftliche Wandel soll sich deutlicher im Wortlaut des Gesetzes
widerspiegeln. So gehören heute zum Beispiel auch die globalen Ziele einer
nachhaltigen Entwicklung wie die UN-Nachhaltigkeitsziele zur
gesellschaftlichen Erwartung an die Unternehmen (Sustainable Development Goals UN,
A/RES/71/1, Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung vom 25. September 2015, „SDGs“). Diese Resolution wurde von
der Bundesregierung als „Zukunftsvertrag für die Welt” bezeichnet. Damit ist
auch die Wirtschaft aufgefordert, zur Erfüllung beizutragen. Dem entspricht
dann auch eine Kompetenz der IHKs, sich im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben diesen Themen aus Sicht der Wirtschaft zuzuwenden.
Mit der Änderung von § 1 Absatz 1 IHKG-E werden nun auch die für die
Bundesrepublik Deutschland geltenden völkerrechtlichen Gestaltungsgebote der
SDGs ausdrücklich Teil der „dem Gesamtinteresse und dem Gemeinwohl
verpflichteten, repräsentativen Selbstverwaltungstätigkeit“ der IHKs (BVerfG vom
7. Dezember 2001, NVwZ 2002, 335, 336).
Auf diese Weise erfolgen auch eine Präzisierung und zeitgemäße
Modernisierung der Aufgabe „Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns“.
Dies wurde durch die Rechtsprechung als „historisch überkommen“ angesehen,
es solle sich heute „im Wesentlichen auf die Bekämpfung von unlauterem
Wettbewerb und Korruption“ beschränken (BVerfGE 146, 164, 200 f.). Aus Sicht
der Bundesregierung muss aber die aus der unternehmerischen Tätigkeit
folgende soziale und gesellschaftliche Verantwortung durch die IHKs abgebildet
werden. Zugleich ist die überkommene Beschränkung der männlichen
Geschlechtsform zu korrigieren, indem von „ehrbaren Kaufleuten“ gesprochen
wird.
Aus den jeweiligen Erwartungen an das Engagement der Unternehmen und
auch an die ehrbaren Kaufleute folgt die korrespondierende Aufgabe der IHKs,
das spezifische Interesse der gewerblichen Wirtschaft auch für diese Themen
wahrzunehmen.
Über eine Modernisierung und Anpassung des Wortlauts und der Struktur in
§ 1 IHKG hinaus ist eine Änderung der Aufgaben und Kompetenzen der IHKs
weder beabsichtigt noch im Regierungsentwurf vorgesehen. Mit der bisherigen
Formulierung des § 1 Absatz 1 IHKG ist aus Sicht der Bundesregierung bereits
eine Ausschöpfung des verfassungsrechtlich zulässigen Aufgabenbereichs
gegeben. Eine Erweiterung der Kompetenzen der IHKs kann daher aufgrund der
gesetzlichen Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden und die durch sie
bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen (insbesondere den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) rechtlich nicht erfolgen. Damit die gesetzliche Mitgliedschaft
zumutbar bleibt, muss die gebotene Wahrnehmung des Gesamtinteresses auch
tatsächlich der Bündelung gerade „regionaler wirtschaftlicher Interessen“ gerecht
werden. Als reine Interessenvertretung dürfen IHKs nicht auftreten. Es erfolgt
daher durch die Neuformulierung und Neustrukturierung des
Kompetenzrahmens lediglich eine Konkretisierung und Weiterentwicklung des Wortlauts, eine
Erweiterung der in § 1 IHKG gewährten Kompetenzen findet dagegen nicht
statt.
2. Wie sind nach Ansicht der Bundesregierung künftig zulässige
wirtschaftsbezogene öffentliche Äußerungen von IHKs und künftiger DIHK
von einer unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen
Mandats abzugrenzen, um den Grundrechtsschutz der in den Industrie- und
Handelskammern zusammengeschlossenen Unternehmen zu
gewährleisten?
Die Abgrenzung zwischen zulässigen Äußerungen im Rahmen der
Kompetenzgrenzen und unzulässigen Äußerungen als Wahrnehmung eines
allgemeinpolitischen Mandats wird auch künftig für die Vertreterinnen und Vertreter der
Kammern nicht einfach vorzunehmen sein. Gleichwohl erwartet die
Bundesregierung, dass durch die Neuformulierung und Neustrukturierung des § 1 Absatz 1
IHKG-E diese Abgrenzung erleichtert wird. Eine über die jetzt vorgesehenen
Änderungen hinausgehende Präzisierung der Regelung ist aufgrund der
Komplexität und Vielschichtigkeit der Problematik kaum möglich. Die
Vertreterinnen und Vertreter der Kammern haben in jedem Einzelfall anhand des § 1
IHKG-E zu prüfen, ob sich eine beabsichtigte Äußerung oder Betätigung noch
in dem den Kammern gewährten Kompetenzrahmen bewegt.
Ob eine Meinungsäußerung von IHKs allgemeinpolitisch ist, bestimmt sich
auch nach den Anforderungen des BVerwG (Urteil vom 23. Juni 2010 zur
„Limburger Erklärung“, BVerwG 8 C 20.09). Danach ist Voraussetzung für die
Zulässigkeit von Äußerungen von IHKs, dass der fragliche Sachverhalt
nachvollziehbare Auswirkungen auf die vertretene gewerbliche Wirtschaft im
Kammerbezirk der IHK hat. Ferner müssen die Äußerungen sachlich sein und die
notwendige Zurückhaltung wahren. Nach der Rechtsprechung des BVerwG
lässt sich diese Aufgabe als auf den IHK-Kammerbezirk bezogene Vertretung
der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Da
sehr viele öffentliche und staatliche Aufgaben die gewerbliche Wirtschaft
berühren, ist diese Aufgabe kaum exakt eingrenzbar. Selbst dort, wo Belange der
gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den IHKs
grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu
bringen (BVerwGE 112, 69, 74 f.). Auch in diesen Randbereichen ist die
Kompetenz der IHKs gegenüber dem Kernbereich nicht eingeschränkt. Eine
allgemeinpolitische Frage liegt aber dann vor, wenn die Frage oder Thematik auch
nicht mehr zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der IHKs nach § 1
Absatz 1 IHKG gehört, sondern dieser Bereich verlassen wird.
An die Art der Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft hat die
Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Die Bundesregierung ist
der Auffassung, dass nachvollziehbare Auswirkungen bereits ausreichend sind,
um den Kompetenzbereich der IHKs und der Bundeskammer zu eröffnen.
Die Auswirkungen müssen in jedem Fall dargestellt werden, soweit sie nicht
offenkundig sind oder sich aus dem Kontext der Äußerung ergeben. Mit dieser
Anforderung besteht auch für die IHKs bzw. die Bundeskammer die
Möglichkeit, durch die Darstellung der Auswirkungen auch die Grenzen der eigenen
Kompetenz selbst einzuschätzen.
3. Welche Rolle sollte nach Ansicht der Bundesregierung die künftige
DIHK durch politische, öffentliche Stellungnahmen zukünftig
einnehmen?
Die Rolle der künftigen Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK,
kurz „Bundeskammer“) unterscheidet sich im Grundsatz nicht von der Rolle
des DIHK e. V. in der Vergangenheit. Durch die Umwandlung wird der Status
quo insoweit erhalten. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine
Dachorganisation für die Gewerbetreibenden in Deutschland unverzichtbar, um das
Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland zu vertreten. Da es sich
bei den den Kammern zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben um
öffentliche Belange innerhalb der jeweiligen Region handelt, überträgt das Gesetz
künftig die Wahrnehmung der öffentlichen Belange auf der Ebene des
Gesamtstaates der Bundeskammer.
Die Aufgabe der DIHK als Dachorganisation der IHKs besteht vor allem in der
Bündelung der Aufgabenwahrnehmung auf Bundesebene sowie der
Organisation der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Austauschs zwischen den
regionalen IHKs. Die regional definierten Aufgaben der IHKs in § 1 IHKG-E
wird die DIHK auf Bundes-, europäischer und internationaler Ebene als
Bundeskammer entsprechend erfüllen. Die Bundeskammer ist insoweit eine
Fortführung der regionalen Kammern auf Bundesebene.
Die DIHK wird daher als Träger gesamtstaatlicher öffentlicher Belange auch in
Zukunft eine wichtige Funktion erfüllen und durch Stellungnahmen und
Äußerungen gegenüber der Politik dem Gesamtinteresse der gesetzlichen Mitglieder
der IHKs Ausdruck verleihen. Gesetzliche Mitglieder in den IHKs und damit
mittelbar auch in der DIHK sind alle Gewerbetreibenden. Insgesamt haben die
IHKs circa 4 Millionen gesetzliche Mitglieder, wovon circa drei Viertel
Kleingewerbetreibende sind. Die Interessenswahrnehmung der Gesamtheit der
Wirtschaft als öffentlicher Belang erfolgt auch nicht bereits durch entsprechende
privatwirtschaftliche Verbände, da diese nur die spezifischen Interessen ihrer
freiwilligen Mitglieder vertreten (können).
Daher sind die Stellungnahmen und Äußerungen der DIHK auch nicht
verzichtbar, da sie das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden im Rahmen des
gesamtstaatlichen Wirtschaftsinteresses spiegeln. Mit der DIHK wird daher auch
künftig ein wichtiger Ansprechpartner in einer den öffentlichen Belangen
besonders zugeneigten öffentlich-rechtlichen Organisationsform für die gesamte
gewerbliche Wirtschaft und die Politik und Verwaltung auf Bundesebene zur
Verfügung stehen.
4. Sollen der künftigen DIHK durch die Gesetzesänderung
Positionierungen ermöglicht werden, die bislang von der Rechtsprechung beanstandet
wurden, wie etwa Äußerungen von Industrie- und Handelskammern
gegen den Mindestlohn, für befristete Beschäftigungsverhältnisse oder
gegen die Mütterrente oder die vorgezogene Altersrente, die vom
Bundesverwaltungsgericht (z. B. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 – 10 C
4/15 – Randnummer 36) beanstandet wurden (bitte einzeln ausführen)?
Die geplante Neufassung des § 1 Absatz 5 IHKG führt aus Sicht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu keiner inhaltlichen
Veränderung gegenüber dem Regelungswillen des Gesetzgebers im Jahr 1956.
Danach ist es den IHKs und ihrer Spitzenorganisation auch bisher nicht verwehrt,
zu sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn Stellungnahmen im Zusammenhang mit der
Beurteilung wirtschaftlicher Tatbestände abgegeben werden.
Die Beanstandungen einzelner Äußerungen durch Gerichte sind
Einzelfallentscheidungen und mussten jeweils auch die besonderen Umstände und den
Kontext der Äußerungen berücksichtigen. Daher gab es auch eine
unterschiedliche Rechtsprechung zur Auslegung der Ausnahmeregelung. Die letzten
Entscheidungen des BVerwG zeigen eine sehr weite Auslegung der
Ausnahmeregelung, wodurch der verbleibende Kompetenzrahmen der IHKs sehr restriktiv
ausgelegt wird.
Maßgeblich muss sein, ob sich eine Äußerung einer IHK nachvollziehbar auf
die gewerbliche Wirtschaft des Bezirks bezieht und gleichzeitig kein Konflikt
mit dem grundrechtlich geschützten Aufgabenbereich der Tarifpartner droht. In
diesem Fall ist der Kompetenzrahmen der IHK eröffnet. An diesem Rahmen
ändert auch die Neuformulierung des § 1 Absatz 5 IHKG-E nichts. Auch in der
Vergangenheit sind IHKs auf Landes- und der DIHK e. V. auf Bundesebene
von staatlichen Stellen mit Aufforderungen zu Stellungnahmen und
Beteiligungen im Bereich der Sozialpolitik und des Arbeitsrechts befasst worden, denn
derartige Fragestellungen sind untrennbarer Bestandteil des öffentlichen
Belanges „Gesamtinteresse der Wirtschaft“, sei es auf regionaler oder sei es auf
bundesstaatlicher Ebene.
Der Kompetenzbereich der IHKs und der DIHK ist daher vor allem bei
sozialpolitischen oder arbeitsmarktpolitischen Fragen, die von gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung sind, wie z. B. sozialpolitische Maßnahmen für Währung,
Außenhandel oder öffentliche Haushalte, eröffnet. Nimmt der Gesetzgeber sich einer
Frage oder Thematik regelnd an und schafft damit Verbindlichkeit unabhängig
von einer verbandlichen oder tarifvertraglichen Bindung, besteht sowohl für
den Gesetzgeber als auch die betroffenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit ein
Interesse daran, dass auch das abgewogene, auf Vollständigkeit beruhende und
auf Ausgleich ausgerichtete Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft
eingebracht wird. Soweit die Tarifparteien im Rahmen der Koalitionsfreiheit die
Bedingungen selbst aushandeln, gibt es dagegen weder eine Berechtigung noch
ein Interesse für die IHKs als verfasste Wirtschaft tätig zu werden.
5. Aus welchen Gründen wird die Kompetenz der künftigen DIHK und der
IHKs in § 1 Absatz 5 IHKG-Neu auf Fragen der Arbeitsmarktpolitik und
der Sozialpolitik erweitert, wenn die Rechtsprechung der letzten
Jahrzehnte überwiegend eine Zuständigkeit der IHKs verneinte?
Die in § 1 Absatz 5 IHKG-E vorgenommene Neuformulierung und
Neustrukturierung dient der Klarstellung und Konkretisierung der Vorschrift, um die
Anwendung und Auslegung vor allem für die Vertreterinnen und Vertreter der
IHKs und der DIHK zu erleichtern.
Mit der Neufassung wird der ursprüngliche Regelungszweck von § 1 Absatz 5
IHKG klargestellt. Bereits 1967 hat der Bundesminister für Wirtschaft auf eine
kleine Anfrage zu § 1 Absatz 5 IHKG, Bundestagsdrucksache 5/2218, folgende
Erläuterung gegeben: „Die genannte Rechtsvorschrift § 1 Absatz 5 verwehrt
den Industrie- und Handelskammern und ihrer Spitzenorganisation nicht, zu
sozialpolitischen Fragen Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung wirtschaftlicher
Tatbestände abgegeben werden. Der dem Deutschen Bundestag unter dem Datum
vom 19. Mai 1956 vorgelegte Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik
(Drucksache zu 2380 der 2. Legislaturperiode) führt ausdrücklich aus, durch
Einfügen des (entsprechenden) Absatzes solle klargestellt werden, dass die
Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen, welche Sache
der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ist, den Industrie- und
Handelskammern nicht zusteht. Hierdurch wird aber den Industrie- und
Handelskammern nicht verwehrt, allgemeine sozialpolitische und arbeitsrechtliche
Fragen, welche die gewerbliche Wirtschaft berühren, zu behandeln.“
Bezieht sich die Äußerung einer IHK nachvollziehbar auf die gewerbliche
Wirtschaft des Bezirks und droht gleichzeitig kein Konflikt mit dem
grundrechtlich geschützten Aufgabenbereich der Tarifpartner, soll der
Kompetenzrahmen der IHK eröffnet bleiben.
Mit der Neuformulierung erfolgt aber keine Erweiterung des vom Gesetzgeber
gewollten Kompetenzrahmens. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach „keine sozialpolitischen und
arbeitsrechtlichen Interessen wahrgenommen werden (sollen), um einen Konflikt mit den
Koalitionen von vornherein zu vermeiden (vergleiche Bundestagsdrucksache
2/2380, Seite 2)“ (BVerfGE 146, 164, 198 f.).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Erhofft sich die Bundesregierung zu spezifischen Themen und
Fragestellungen durch diese Änderung zusätzliche Stellungnahmen und
Positionierungen durch die künftige DIHK und IHKs?
Wenn ja, welche?
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung ein Interesse, und wenn ja,
welches, den Industrie- und Handelskammern die Befugnis einzuräumen,
sich z. B. künftig zu Fragen des Mindestlohns oder der Altersrente zu
äußern?
Die Bundesregierung verweist auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5.
7. Welche Auswirkungen werden nach Ansicht der Bundesregierung die
geplanten Änderungen durch das IHKG-Neu auf die Selbstverwaltung der
Sozialversicherungsträger sowie die grundrechtlich geschützte Tätigkeit
freiwilliger Vereinigungen wie etwa der freien Wohlfahrtsverbände und
der Tarifpartner haben, und wie bewertet die Bundesregierung die von
Interessenvertretungen dazu vorgebrachten Bedenken (
https://www.bmw
i.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/IHK/stellungnahmen-ih
k.html)?
Die Bundesregierung erwartet durch die Änderungen im IHKG weder
Auswirkungen auf die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger noch auf die
grundrechtlich geschützte Tätigkeit freiwilliger Vereinigungen. Die
Bundesregierung hat die Stellungnahmen der Interessenvertretungen umfassend
geprüft und auch im Rahmen des Gesetzentwurfs berücksichtigt. So wurde
insbesondere die Formulierung in § 1 Absatz 5 IHKG-E nach der Auswertung aller
Stellungnahmen, die im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung
abgegeben wurden, angepasst.
Die geplante Neufassung des § 1 Absatz 5 IHKG führt zu keiner Veränderung
des bisherigen Status quo in Bezug auf den Regelungswillen des Gesetzgebers
im Jahr 1956. In der Vergangenheit gab es eine unterschiedliche
Rechtsprechung zur Auslegung der Ausnahmeregelung. Mit der Neuregelung soll daher
der ursprüngliche Regelungszweck der Vorschrift klargestellt werden. Auch
bisher ist es den IHKs und ihrer Spitzenorganisation nicht verwehrt, zu sozial-
und arbeitsmarktpolitischen Fragen Stellung zu nehmen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung
wirtschaftlicher Tatbestände abgegeben werden. Bezieht sich die Äußerung einer IHK
nachvollziehbar auf die gewerbliche Wirtschaft (als Summe aller
Gewerbetreibenden) des Bezirks und droht gleichzeitig kein Konflikt mit dem
grundrechtlich geschützten Aufgabenbereich der Tarifpartner, soll der
Kompetenzrahmen der IHK eröffnet bleiben. Dies betrifft vor allem sozialpolitische oder
arbeitsmarktpolitische Fragen, die von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind,
wie z. B. sozialpolitische Maßnahmen für Währung, Außenhandel oder
öffentliche Haushalte. Zudem sind in der Vergangenheit IHKs auf Landes- und der
DIHK e. V. auf Bundesebene bereits mehrfach von staatlichen Stellen mit
Aufforderungen zu Stellungnahmen und Beteiligungen im Bereich der
Sozialpolitik und des Arbeitsrechts befasst worden. Auch das Bundesverfassungsgericht
selbst hat vielfach Äußerungsaufforderungen zu sozialpolitisch motivierten
Themen, wie z. B. Ladenschlusszeiten, an den DIHK e. V. gerichtet und damit
zum Ausdruck gebracht, dass es auch im Gesamtinteresse der gewerblichen
Wirtschaft liegen kann, hierzu vor dem Bundesverfassungsgericht Stellung zu
nehmen. Schließlich sind auch die gesamtwirtschaftlichen Folgen sowie die
wirtschaftlichen Folgen für einzelne Gewerbezweige oder Betriebe eines
sozial- oder arbeitsgerichtlichen Urteils von grundsätzlicher Bedeutung und
vom Kompetenzrahmen der IHKs noch erfasst, wenn der grundrechtlich
geschützte Aufgabenbereich der Tarifpartner nicht berührt ist. In gleicher Weise
sind Regelungsbereiche, die durch gesetzliche Regelung dem selbstgestalteten
Aufgabenbereich der Tarifpartner entzogen werden, dem Äußerungsrecht der
IHKs eröffnet, da der Gesetzgeber für die Fragen der Erforderlichkeit und
Ausgestaltung eines Regelungsvorhabens notwendig einer umfassenden und
vollständigen Information und Beratung, auch durch die aufgrund der gesetzlichen
Mitgliedschaft repräsentativen IHKs, bedarf.
Die gesetzliche Regelung sieht damit aber weiterhin keine Kompetenzen der
IHKs in den Bereichen vor, die zu den typischen Tätigkeitsfeldern von
Sozialpartnern gehören, wie es in § 1 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 IHKG-E auch
klargestellt wurde. Diese umfassen insbesondere die Aufgabenbereiche der
Tarifpartner, die gerichtliche Vertretung von Unternehmen sowie die Entsendung
von Personen in die Gremien der Sozialen Selbstverwaltung. Die ausdrückliche
Einschränkung in Satz 2 gewährleistet diese Aufgabenabgrenzung zwischen
den IHKs und der Bundeskammer auf der einen und den Sozialpartnern auf der
anderen Seite. Mit der Neuformulierung erfolgt somit keine Erweiterung des
vom Gesetzgeber schon 1956 gewollten Kompetenzrahmens. Dies entspricht
auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach „keine
sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Interessen wahrgenommen werden
(sollen), um einen Konflikt mit den Koalitionen von vornherein zu vermeiden
(vergleiche Bundestagsdrucksache 2/2380, Seite 2)“ (BVerfGE 146, 164, 198 f.).
Letztlich sollte auch darauf hingewiesen werden, dass sich § 1 Absatz 5 IHKG-
E nunmehr nach seinem Wortlaut eindeutig als Ausnahmevorschrift gegenüber
§ 1 Absatz 1 IHKG-E darstellt. Nach der juristischen Methodenlehre sind
solche Ausnahmen restriktiv auszulegen.
8. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zur negativen
Koalitionsfreiheit gegeben, wenn Arbeitgeber und Unternehmen, die bewusst
keinem Arbeitgeberverband angehören, über die Pflichtmitgliedschaft
der Kammern im DIHK unfreiwillig über abgegebene Stellungnahmen
der DIHK zu Themen des Arbeitsrechts und der Sozialpolitik vertreten
werden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch zur negativen
Koalitionsfreiheit.
Eine IHK kann nur dann das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft
ihres Bezirks wahrnehmen, wenn auch alle (nicht-handwerklichen)
Gewerbetreibenden ihr zugehörig sind. Hierzu bedarf es zwingend einer gesetzlichen
Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den IHKs. Diese gesetzliche
Mitgliedschaft in den IHKs ist auch wirtschaftspolitisch unverzichtbar. Die
Selbstverwaltung der Kammern ist einer der Erfolgsfaktoren der deutschen
Wirtschaft. Die Selbstverwaltung gewährleistet, dass das geltend zu machende und
geltend gemachte gesamtwirtschaftliche Interesse unmittelbar auf alle
Betroffenen zurückzuführen ist. Die Selbstverwaltung sichert unternehmerische
Eigeninitiative, bürgerliches Engagement und Sachnähe. Sie gewährleistet eine
optimale Aufgaben- und Interessenwahrnehmung auch zugunsten der kleinen und
mittleren Betriebe. Insgesamt haben die IHKs circa 4 Millionen gesetzliche
Mitglieder, wovon circa drei Viertel Kleingewerbetreibende sind. Daher könnte
diese Gesamtinteressensvertretung mangels gesetzlicher Mitgliedschaft auch
nicht von privaten Wirtschaftsverbänden oder der kommunalen
Wirtschaftsförderung wahrgenommen werden (BVerfG vom 7. Dezember 2001, GewA 2002,
111,112).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat auf die Vollständigkeit der zur
Verfügung gestellten Informationen als wichtigem Kriterium hingewiesen: „Der
Wert der Arbeit der Kammern beruht insofern nicht nur auf der Unabhängigkeit
vom Staat, sondern auch auf der Vollständigkeit der Informationen, die den
Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse zugänglich sind (vgl.
BVerfGE 15, 235,242 f.). Eine freiwillige Mitgliedschaft erreicht dies nicht“
(BVerfGE 146, 164, Randnummer 106). Dies gilt entsprechend auch auf
Bundesebene. Das gesetzliche Mitglied der IHK hat einen Anspruch darauf, dass
seine Interessen im Rahmen der Vollständigkeit nicht nur auf regionaler Ebene,
sondern auch auf Bundesebene strukturiert erfasst und berücksichtigt werden.
Die den Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
rechtfertigende öffentliche Aufgabe, das Gesamtinteresse der gewerblichen
Wirtschaft vollständig zu ermitteln und darzustellen, betrifft gerade nicht nur
die regionale Ebene, sondern auch die Bundesebene. Ein gesicherter und
direkter Informationsaustausch mit der Bundespolitik liegt auch im Interesse der
Unternehmen selbst als gesetzliche Mitglieder der IHKs. Um auf Bundesebene
ein vollständiges und abgewogenes Bild zu erhalten, bedarf es des
Zusammenwirkens aller regionalen IHKs. Diese Funktion wird zukünftig die DIHK
erfüllen.
Zudem können die IHKs und auch der DIHK e. V. bereits bisher nicht
uneingeschränkt zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen Stellung zu nehmen.
Voraussetzung ist, dass sich Stellungnahmen einer IHK nachvollziehbar auf die
gewerbliche Wirtschaft des Bezirks beziehen und gleichzeitig kein Konflikt mit
dem grundrechtlich geschützten Aufgabenbereich der Tarifpartner besteht.
Durch diesen Ausschluss ist gerade auch die negative Koalitionsfreiheit
gewährleistet, die nicht weitergehen kann, als die grundrechtlich geschützte
Koalitionsfreiheit selbst. Diese Einschränkung besteht auch für den DIHK e. V.
und künftig für die Bundeskammer. Auch insoweit sind sozialpolitische oder
arbeitsmarktpolitische Stellungnahmen nur zulässig, wenn sie von
gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind und nicht den grundrechtlich geschützten
Aufgabenbereich der Sozialpartner berühren.
9. Hat die Bundesregierung geprüft, ob sie die Hoheit über die
Meinungsfindung bei den IHKs sieht, welche knapp dargestellt durch die
zukünftige DIHK dienend gebündelt werden sollte, oder ob die künftige DIHK
eigene Meinungsfindung betreiben sollte, welche im Dialog mit den
IHKs bestätigt werden sollte?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Ermittlung des Gesamtinteresses erfolgt sowohl innerhalb der IHKs als
auch innerhalb der Bundeskammer in einem Bottom-up-Prozess in einem
verfassten Verfahren.
Die Meinungsbildung gründet auf der Beteiligungsmöglichkeit der IHK-
Mitglieder (Selbstverwaltung) und findet in der anschließenden Befassung in der
Vollversammlung der IHKs statt. Die Ermittlung des Gesamtinteresses erfolgt
daher grundsätzlich unmittelbar durch die Vollversammlung selbst und deren
Beschlüsse, soweit dies nicht von dieser einem anderen Organ zugewiesen
wird. Dieser Bottom-up-Prozess wird zudem durch die im IHK-
Änderungsgesetz vorgesehene Ergänzung in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 IHKG-E
gewährleistet und gestärkt. Danach wird die ausschließliche Beschlussfassung
über Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des Bezirks oder die Arbeit der
IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind, ausdrücklich der Vollversammlung
zugewiesen.
Diese Struktur gilt auch für die künftige Bundeskammer. Die Formulierung von
§ 10c Absatz 4 IHKG-E ändert an diesem Bottom-up-Prozess nichts. § 10c
Absatz 4 Satz 5 IHKG-E bestimmt zum einen, dass das Präsidium als Organ der
Bundeskammer nur dann das Gesamtinteresse ermittelt, soweit das nicht bereits
durch die Vollversammlung selbst erfolgt ist. Zum anderen ermittelt das
Präsidium das Gesamtinteresse nicht frei, sondern ist gebunden an und geleitet
durch die Meinungsbildung in der Vollversammlung. § 10c Absatz 4 Satz 5
IHKG-E bestimmt insoweit, dass die Ermittlung des Gesamtinteresses durch
das Präsidium im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung zu erfolgen
hat.
Die Ermittlung des Gesamtinteresses im Rahmen eines Bottom-up-Prozesses
wird ferner durch die Besetzung des Präsidiums sichergestellt. Das Präsidium
der DIHK besteht gemäß § 10c Absatz 4 IHKG-E aus der Präsidentin oder dem
Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen, wobei die
Mitglieder des Präsidiums dem Präsidium ihrer IHK angehören müssen.
Dadurch ist eine Rückbindung in die Vollversammlungen der IHKs gegeben, die
aus ihren Reihen die Mitglieder ihres Präsidiums wählen. In den Organen der
Bundeskammer können also nur Personen handeln, die entweder selbst Organ
ihrer IHK oder Mitglied eines Organs ihrer IHK sind, wodurch sie auch immer
die Grundsatzpositionen ihrer IHK in die Meinungsbildung einbringen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es beim legitimierenden Verfahren
immer um die Positionierung der IHK bzw. der DIHK geht, nicht um die
einzelne Äußerung. Soweit eine Äußerung auf einer bestehenden, bereits
legitimierten Positionierung beruht, ist keine erneute Befassung der Gremien
erforderlich.
10. Hat die Bundesregierung geprüft, wie nach ihrer Ansicht künftige DIHK
bzw. der DIHK e. V. mit kurzfristigen, aber grundsätzlichen Fragen,
welche bislang noch nicht in der Vollversammlung geklärt wurden,
verfahren sollten?
Wenn ja, sollte hier eine Positionierung unterbleiben, ein Verfahren zur
schnellen Einholung von Positionen erstellt oder anderweitig verfahren
werden (bitte begründen)?
Sollte dies genauso für die IHKs gelten?
Die Kompetenzgrenzen und der rechtliche Rahmen für die Wahrnehmung des
Gesamtinteresses unterscheiden sich zwischen Bundeskammer und den IHKs
grundsätzlich nicht. Die Organe der DIHK und der IHKs haben vor einer
Betätigung zu prüfen, ob für die avisierte Maßnahme, z. B. eine Äußerung oder
Stellungnahme, der Kompetenzbereich nach § 1 Absatz 1 IHKG-E bzw. nach
§ 10a Absatz 1 IHKG-E eröffnet ist. In einem weiteren Schritt haben sie zu
prüfen, ob zur maßgeblichen Thematik durch die Vollversammlung bereits ein
Gesamtinteresse ermittelt wurde. So werden regelmäßig zu grundsätzlichen
Fragen wie beispielsweise der Gewerbefreiheit bereits Beschlüsse der
Vollversammlungen bestehen, die dann für die – auch kurzfristig zu beantwortende –
Frage der Einführung einer neuen Ausübungs- oder Zugangsbeschränkung die
Grundlage einer Stellungnahme geben kann.
Weiterhin haben IHKs und DIHK e. V. seit vielen Jahren ein System von
wirtschaftspolitischen Positionen aufgebaut, die von der eigenen Vollversammlung
bzw. dem dafür in der Satzung berufenen Organ verabschiedet wurden und
„Leitplanken“ für die Tätigkeit von IHKs bzw. DIHK und deren anderen
Organen geben. Auf der Grundlage dieser Beschlüsse und Positionen können IHKs
und DIHK Ableitungen und Konkretisierungen vornehmen. Auch besteht
aufgrund der gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen die Möglichkeit
einer kurzfristigen Befassung der Vollversammlung im Rahmen virtueller
Sitzungen. Durch die Umwandlung des DIHK e. V. in die Bundeskammer ist
sichergestellt, dass die erwähnten Leitplanken, so sie nicht zu einem späteren
Zeitpunkt korrigiert werden, fortgeführt und die Arbeit der Bundeskammer
prägen werden.
Hat eine Ermittlung des Gesamtinteresses durch die jeweils zuständige
Vollversammlung bisher nicht stattgefunden, kann das Präsidium im Rahmen der
Beschlüsse der Vollversammlung ein solches ermitteln.
11. Durch welche Verfahren und Maßnahmen sieht die Bundesregierung die
in der Begründung auf Seite 16 des IHKG-Neu benannte Erfassung der
Interessen und Meinungen und deren ausgleichende Abwägung
gewährleistet („Wie bereits bei der gesetzlichen Mitgliedschaft der
Gewerbetreibenden in den IHKs folgt auch für die neue Bundeskammer daraus
notwendigerweise die Verpflichtung, bei der Wahrnehmung des
Gesamtinteresses eine vollständige Erfassung der Interessen und Meinungen
aller Gewerbetreibenden zu ermöglichen und ihre Interessen abwägend
und ausgleichend zu berücksichtigen.“)?
Die Meinungsbildung und die Ermittlung des Gesamtinteresses erfolgen in der
Vollversammlung der IHKs bzw. der DIHK. Dabei muss das von der IHK
wahrzunehmende Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft auch
vollständig in der Ermittlung und der Darstellung sein (BVerfGE 146, 164
Randnummer 92, 106). Das festgestellte und artikulierte Gesamtinteresse ist insoweit das
Ergebnis eines legitimierenden Verfahrens, in dem „stets die wirtschaftlichen
Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend
zu berücksichtigen“ sind. Die gesetzliche Mitgliedschaft gewährt den
Unternehmen das Recht, sich in der Meinungsbildung zu beteiligen und
berücksichtigt zu werden (BVerfGE 146, 164 Randnummer 100). So können sie sich
selbst als Mitglied der Vollversammlung wählen lassen oder in anderen
Gremien der IHKs tätig werden. Sie können sich aber auch als einfaches Mitglied an
der Meinungsbildung beteiligen und beispielsweise die regelmäßig für IHK-
Mitglieder öffentlichen Vollversammlungen verfolgen und sich mit gewählten
Mitgliedern der Vollversammlung austauschen oder ihre Meinungen in
sonstiger Weise gegenüber ihrer IHK äußern. Gleichzeitig steht es jedem IHK-
Mitglied aber auch frei, sich fern zu halten (BVerfGE 146, 164 Randnummer 109).
Daher können von der IHK nur die Interessen berücksichtigt werden, die auch
im Rahmen des legitimierenden Verfahrens in den Meinungsbildungsprozess
eingebracht werden. Eine Verpflichtung zu einer Vollständigkeit jenseits der
Verfahren in den IHKs und ihren Gremien kann damit nicht intendiert sein. Die
gesetzliche Mitgliedschaft berechtigt sowohl zur Beteiligung als auch zum
„Fernhalten“. Vollständigkeit meint keine – die Freiheit des Unternehmers
einschränkende – Pflicht zur Beteiligung oder gar eine Pflicht der IHK oder
Bundeskammer, eine Beteiligung bei den Unternehmen durchzusetzen. Daher kann
auch zum Schutz dieser Rechte der Unternehmen nur berücksichtigt werden,
was gegenüber der IHK sowie in ihren Gremien geäußert wurde. Eine
Verpflichtung zur Suche nach weiteren, abweichenden Interessen und Meinungen
ist nicht erforderlich.
Zudem hat das gesetzliche Mitglied der IHK einen Anspruch darauf, dass seine
Interessen im Rahmen der Vollständigkeit nicht nur auf regionaler Ebene,
sondern auch auf Bundesebene strukturiert erfasst und berücksichtigt werden. Die
den Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
rechtfertigende öffentliche Aufgabe, das Gesamtinteresse der gewerblichen
Wirtschaft vollständig zu ermitteln und darzustellen, betrifft gerade nicht nur die
regionale Ebene, sondern auch die Bundesebene. Ein gesicherter und direkter
Informationsaustausch mit der Bundespolitik liegt auch im Interesse der
Unternehmen selbst als gesetzliche Mitglieder der IHKs.
Um auf der Bundesebene ein vollständiges und abgewogenes Bild zu erhalten,
bedarf es des Zusammenwirkens aller regionalen IHKs in einer
Dachorganisation. Die Aufgabe der DIHK, als Dachorganisation auf der Bundesebene das
Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland zu ermitteln und
wahrzunehmen sowie für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu
wirken, entspricht in vollem Umfang der auf der regionalen Ebene den IHKs in § 1
Absatz 1 übertragenen Aufgabe. Zusätzlich sind auf Bundesebene stets die
durch die IHKs übermittelten spezifischen regionalen Interessen abwägend und
ausgleichend zu berücksichtigen. Auf Bundesebene muss ebenfalls „das
Gesamtinteresse in diesem Sinne durch Abwägung und Ausgleich auch
widerstreitender Interessen ermittelt und weitergegeben werden“ (BVerfGE 146, 164
Randnummer 94), allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung der
regionalen Interessen und Unterschiede. Die Aufgabe beinhaltet dementsprechend
ebenfalls, dieses auf Bundesebene so ermittelte Gesamtinteresse auf
europäischer und internationaler Ebene zur Geltung zu bringen. Die Wahrnehmung des
jeweiligen regional ermittelten Gesamtinteresses auf allen Ebenen bleibt
weiterhin Aufgabe jeder IHK.
Das Verfahren der Meinungsbildung wird für die IHK-Mitglieder durch die
Transparenz der Beschlüsse der Vollversammlungen sowie die Öffentlichkeit
der Vollversammlungssitzungen sichergestellt. Auf Bundesebene gewährleistet
zudem das neu eingeführte Beschwerdeverfahren und der Klageanspruch nach
§ 11a Absatz 3 IHKG-E die Rechte der IHKs und ihrer Mitglieder.
12. Von welchen Veränderungen für das Miteinander von Ehrenamt und
Hauptamt geht die Bundesregierung durch die neue Festlegung des
Status des Hauptgeschäftsführers als Organ aus (bitte begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung führt die Neuregelung in § 4 Absatz 1 IHKG-E
zu keiner Veränderung der Rechtslage und daher auch nicht zu Veränderungen
für das Miteinander von Ehrenamt und Hauptamt.
Im IHKG gibt es bisher keine Enumeration der einzelnen IHK-Organe. Ziel des
§ 4 Absatz 1 IHKG-E ist daher, eine transparente und klarstellende Regelung
durch eine ausdrückliche Aufzählung der Organe der IHK zu gewährleisten.
Dabei wird auch die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer als
Organ einer IHK aufgeführt.
Die Organqualität bei der IHK ergibt sich aus der durch Gesetz und Satzung
übertragenen Kompetenzzuweisung, d. h. jedes Kammerorgan hat bestimmte
Kompetenzen, die ihm nach Gesetz und Satzung übertragen sind. Daraus folgt,
dass auch die selbstständig handelnde Hauptgeschäftsführerin oder der
Hauptgeschäftsführer bereits nach geltender Rechtslage Organ der IHK ist, da die
IHK durch sie/ihn handelt. Daher weisen die Satzungen der IHKs sie/ihn schon
bisher als Organ aus. Die Organstellung der Hauptgeschäftsführerin oder des
Hauptgeschäftsführers ergibt sich aber auch bereits aus dem IHKG in seiner
aktuellen Fassung, wenngleich diese noch keine ausdrückliche Aufzählung der
Organe enthält. Das IHKG überträgt der Hauptgeschäftsführerin oder dem
Hauptgeschäftsführer – wie auch den anderen Organen der IHK – Aufgaben
und Kompetenzen. So kommt der Hauptgeschäftsführerin oder dem
Hauptgeschäftsführer zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 7
Absatz 2 IHKG nach näherer Bestimmung der Satzung die rechtsgeschäftliche
und gerichtliche Vertretung der IHK zu. Ihr bzw. ihm werden somit bestimmte
Wahrnehmungsfunktionen übertragen, was für die Organqualität typisch ist
(Landmann/Rohmer GewO/Günther, 84. EL Februar 2020, IHKG § 7
Randnummer 1; vergleiche auch OVG Lüneburg, Urt. vom 12. November 2009 – 8
LC 58/08). Daher kann die Hauptgeschäftsführerin oder der
Hauptgeschäftsführer auch Partei in einem Organstreitverfahren sein.
§ 4 Absatz 1 IHKG-E ist somit insgesamt eine transparente und klarstellende
gesetzliche Regelung, ohne dabei die geltende Rechtslage zu verändern.
13. Hält es die Bundesregierung für notwendig, weitere Maßnahmen für
mehr Transparenz in Kammern zu ergreifen, und wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es zahlreiche Maßnahmen zur
Gewährleistung und Stärkung der Transparenz.
Zu diesen Maßnahmen zählt vorrangig das Transparenzportal der IHK-
Organisation: „IHKtransparent“. Dort können Zahlen, Daten und Fakten zu Aufbau
und ehrenamtlichem Engagement, Produkten und Angeboten sowie der
Finanzierung der IHKs abgerufen werden. IHK-Mitglieder haben zudem die
Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt der Sitzungen der Vollversammlung zu erhalten
(durch Teilnahme oder durch ein Protokoll). Damit sind alle wesentlichen
Entscheidungen einer IHK transparent, da diese der Vollversammlung als
Hauptorgan (§ 4 Absatz 2 IHKG-E) zugeordnet sind.
Neben der Kontrolle durch die IHK-Mitglieder im Rahmen der
Vollversammlung, unterliegen die IHKs und auch die Bundeskammer der staatlichen
Aufsicht sowie der Prüfung der Landesrechnungshöfe bzw. des
Bundesrechnungshofs. Ergänzend dazu ist in § 10a Absatz 6 IHKG-E eine regelmäßige
Berichtspflicht der Bundeskammer gegenüber dem Bundestag zu Fragen der IHKs, der
Bundeskammer und des AHK-Netzes vorgesehen.
Eine weitere Ergänzung dieser Maßnahmen wird von der Bundesregierung
derzeit nicht für notwendig erachtet. Auch mit Blick auf das Programm für
Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung, das überflüssige Bürokratie
systematisch reduziert und seit 2006 läuft, sollte die Aufnahme nicht notwendiger
Regelungen in Gesetzentwürfe vermieden werden.
14. Sieht die Bundesregierung die Veröffentlichung von
Gremienbeschlüssen, Gebührenordnungen, Haushaltszahlen sowie der Gehälter und
anderer finanzieller Ansprüche der Geschäftsführung als
Transparenzfördernde Maßnahmen an, und hält sie es für notwendig, solche Vorgaben
gesetzlich oder per Verordnung zu verankern, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Hält die Bundesregierung es für notwendig, weitere Maßnahmen für
mehr Demokratie in den Kammern zu ergreifen, und wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält es nicht für zwingend, über den bestehenden Rahmen
weitere Maßnahmen für mehr Demokratie in den Kammern zu ergreifen, da
den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratieprinzips bereits
ausreichend Rechnung getragen wird. Dass insbesondere die
Aufgabenwahrnehmung und Organisation der IHKs den verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Demokratieprinzips genügen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 12. Juli 2017 (BVerfGE 146, 164) bereits festgestellt.
Demnach gibt es für die Wahrnehmung der Aufgaben der IHKs ein hinreichendes
Legitimationsniveau, denn „sie haben nach § 1 Absatz 1 IHKG die Aufgabe,
„das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks
wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und
dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe
abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen“. Die Regelungen genügen
insbesondere in der fachrechtlichen Auslegung den Anforderungen an eine
hinreichende sachlich-inhaltliche Legitimation dieser Form der Selbstverwaltung
in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Zur Ermittlung und Wahrnehmung
des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden im Bezirk ist die Kammer nach
dem Selbstverwaltungsgedanken nicht zuletzt durch Kommunikation und durch
Diskussion der wesentlichen Entscheidungen in der Vollversammlung gehalten,
alle Positionen angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auch zu
kommunizieren (BVerfGE 146, 164). Schließlich ist auch die Vollversammlung
demokratisch gewählt. Weiterer Handlungsbedarf besteht vor diesem
Hintergrund somit nicht.
Im Übrigen bleibt es dem Satzungsrecht der IHKs und der Bundeskammer als
Ausdruck ihrer Selbstverwaltung überlassen, Näheres weiter auszuführen.
a) Hält die Bundesregierung es für geboten, für Minderheiten in IHKs
zusätzliche Rechte festzulegen, damit diese z. B. in Ausschüssen
vertreten sein müssen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält es nicht für notwendig, in IHKs zusätzliche Rechte
festzulegen, da ein angemessener Schutz von Minderheiten bereits vorhanden
ist, insbesondere bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses.
Denn soweit es um die Aufgabe der Wahrnehmung des Gesamtinteresses geht,
bezieht sich die spiegelbildliche Zusammensetzung nach dem Beschluss des
BVerfG aus 2017 (BVerfGE 146, 164) auf die Branchen und Betriebsgrößen.
Diese Kriterien werden bei der Wahlgruppeneinteilung für die Wahl der
Mitglieder der Vollversammlung der IHK berücksichtigt. Ziel der
Wahlgruppeneinteilung und der Zuordnung von Sitzen in der Vollversammlung zu diesen
Wahlgruppen ist die möglichst spiegelbildliche Abbildung der regionalen
Wirtschaftsstruktur in der Vollversammlung. Damit soll bereits sichergestellt
werden, dass Vertreterinnen und Vertreter aller Branchen und Betriebsgrößen
Mitglied in der Vollversammlung sind.
Ferner eröffnet das passive Wahlrecht die Möglichkeit, sich in der Kammer als
Mitglied der Vollversammlung Gehör zu verschaffen.
b) Hält die Bundesregierung es für geboten, für Mitglieder der
Vollversammlung von IHKs Rechte auf Einsichtnahme, z. B. in
Rechnungsprüfungsberichte, festzulegen (bitte begründen)?
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 31. März 2004 (6 C 25/03) klargestellt,
dass den Mitgliedern der Vollversammlung bei Beratung und Entscheidung in
allen in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten
umfassende Mitwirkungsrechte zustehen, welche die Rechte auf Teilnahme und
Rede, Antrag und Abstimmung sowie auf ausreichende Information
einschließen. „Wie die notwendige Information der Vollversammlungsmitglieder
bewirkt wird, lässt sich dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern nicht entnehmen. Aus dem Recht jedes
einzelnen Mitglieds zur Mitentscheidung folgt indessen, dass in seiner Person die
dazu notwendigen Voraussetzungen gegeben sein müssen, zu denen auch die
notwendigen Informationen gehören. Bundesrechtlich ist somit auch eine
Mindestinformation der Vollversammlungsmitglieder geboten, die es ihnen ermöglicht,
über den jeweiligen Beschlussgegenstand zu entscheiden. Weitergehende
Informationsrechte der Vollversammlungsmitglieder, insbesondere das Recht auf
Einsicht in bestimmte Vorgänge, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Solche Rechte sind vielmehr nur nach Maßgabe des dem Landesrecht
angehörenden Satzungsrechts der jeweiligen Kammer gegeben, bei dessen Festlegung der
Satzungsgeber Gelegenheit hat, das Interesse des einzelnen
Versammlungsmitglieds oder von Minderheiten der Versammlung an einer möglichst
weitgehenden Unterrichtung mit dem Interesse des Gesamtorgans an effektivem
Arbeiten in geeigneter Weise abzuwägen. Ein Recht eines jeden Mitglieds der
Vollversammlung auf Einsichtnahme in die Kammerunterlagen brauchte auch
nicht zur Gewährleistung einer rechtmäßigen Kammertätigkeit bundesrechtlich
vorgeschrieben zu werden. Wenn ein Mitglied Rechtsverstöße vermutet, steht
es ihm frei, auf einen der Klärung des Sachverhalts dienenden Beschluss der
Vollversammlung hinzuwirken, der auch die Einsichtnahme in bestimmte
Akten zum Gegenstand haben kann. Überdies sieht das Gesetz im Hinblick auf die
Rechtmäßigkeit der Kammertätigkeit einen institutionalisierten
Kontrollmechanismus vor. In § 11 Absatz 1 IHKG ist bestimmt, dass die Industrie- und
Handelskammern der Aufsicht des Landes darüber unterliegen, dass sie sich bei
Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und
Gebührenordnung halten. Damit unterliegen die Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse der Kammern der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter.
Außerdem mag berücksichtigt werden, dass die Kammerzugehörigen unter
bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz gegen Aufgabenüberschreitungen der
Kammern erlangen können.“ (BVerwG 6 C 25/03).
Seit dieser Entscheidung sind allerdings in der Mehrzahl der Bundesländer
Informationsfreiheitsgesetze eingeführt worden, die einen weit
darüberhinausgehenden Informationsanspruch der Mitglieder begründen. Auch
veröffentlichen die IHKs bereits seit vielen Jahren auf ihrer Homepage den
Jahresabschluss, der auch das Ergebnis der Rechnungsprüfung enthält.
c) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und die Notwendigkeit,
Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahlbeteiligung und damit die
demokratische Legitimierung bei Kammerwahlen zu steigern (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung hält ein gesetzgeberisches Tätigwerden für nicht
erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli
2017 (BVerfGE 146, 164) klargestellt, dass die Wahl der Vollversammlung den
Anforderungen des Demokratieprinzips genügt.
Hinsichtlich der Wahlbeteiligung sieht die Bundesregierung keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die demokratische Legitimation in der funktionalen
Selbstverwaltung wird durch das Parlamentsgesetz – hier in Bezug auf die
IHKs das IHK-Gesetz – vermittelt, nicht durch die Wahlen der gesetzlichen
Mitglieder. Durch Wahlen kann nur das Volk oder ein entsprechendes Teilvolk
(Länder, Kommunen) demokratische Legitimation vermitteln. Die gesetzlichen
Mitglieder der IHK werden insoweit verfassungsrechtlich nicht als
legitimationsstiftendes Teilvolk angesehen.
Eine gesetzlich angeordnete Pflicht der IHK-Mitglieder, das aktive Wahlrecht
auszuüben, würde das Recht und die Freiheit der gesetzlichen Mitglieder, der
IHK auch fernbleiben zu können und sich nicht zu beteiligen, einschränken
bzw. sogar ausschließen. Dies wäre keine Steigerung der demokratischen
Legitimation, sondern ein Grundrechtseingriff. Das BVerfG hat 2017 (BVerfGE
146, 164) gerade das Recht der gesetzlichen Mitglieder, sich nicht zu
beteiligen, betont. Ein Zwang statt der Möglichkeit zur Beteiligung würde aus Sicht
der Bundesregierung die demokratische Legitimation nicht erhöhen.
16. Welche besonderen Maßnahmen wurden im IHKG-Neu getroffen, um
besonders die Aufgaben- und Interessenwahrnehmung der kleinen und
mittleren Betriebe zu stärken, und falls keine getroffen wurden, warum
nicht?
17. Welche Maßnahmen wurden im IHKG-Neu getroffen, um die Aufgaben-
und Interessenwahrnehmung besonders zugunsten der
Kleinstunternehmen im IHKG-Neu zu stärken, und falls keine getroffen wurden, warum
nicht?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf enthält – über das bereits erwähnte, für alle
Gewerbetreibende geltende Klagerecht hinaus – keine Maßnahmen, um insbesondere die
Aufgaben- und Interessenwahrnehmung der kleinen und mittleren Betriebe
sowie Kleinstunternehmen zu stärken. Dies wird auch nicht für notwendig
erachtet.
Denn insoweit sei darauf verwiesen, dass die IHKs die Verpflichtung haben, im
Rahmen der Wahrnehmung des Gesamtinteresses eine vollständige Möglichkeit
der Beteiligung sicherzustellen. Dies erfasst auch die kleinen und mittleren
Betriebe, die keine eigene Interessenvertretung haben und oft auch nicht
organisiert sind. Insofern sind in der gesetzlichen Mitgliedschaft und in der
gesetzlichen Aufgabendefinition der IHKs bereits eine Stärkung gerade auch dieser
kleinen und mittleren Betriebe zu sehen. Auch sind diese Unternehmen
aufgrund der Spiegelbildlichkeit der Vollversammlungen in diesen entsprechend
vertreten und damit auch in die Meinungsbildung sowie Entscheidungen
eingebunden.
Weiterhin besteht gerade auch für die kleinen und mittleren Betriebe ein
umfangreiches Beratungsangebot in den IHKs zur Verfügung. Umgekehrt
profitieren sie von der solidarischen Finanzierung der IHKs und zahlen geringere oder
gar keine Beiträge.
Durch den Gesetzentwurf erfolgt eine Neuordnung der Struktur der
Kammervertretung auf Bundesebene, um die Wahrnehmung des Gesamtinteresses aller
gesetzlichen Mitglieder der IHKs sicherzustellen. Dazu wird eine Organisation
geschaffen, die alle IHKs – und damit mittelbar auch alle ihre gesetzlichen
Mitglieder – dauerhaft als Mitglieder erfasst, ohne dabei die bewährte
Aufgabenverteilung zwischen IHKs und Dachverband zu verändern. Insoweit ist die
Wahrung des Regionalprinzips der IHKs ein wesentlicher Orientierungspunkt
für die gesetzliche Ausgestaltung der Zuständigkeiten und Verfahrensregeln
einer DIHK in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die öffentlich-rechtliche Organisationsform auch auf Bundesebene
gewährleistet die Möglichkeiten der gemeinsamen und effektiven Aufgabenerfüllung der
IHKs, ohne dabei die bewährte regionale Aufgabenerfüllung zu
beeinträchtigen. Die teilweise Neufassung des § 1 IHKG sowie die Umwandlung des
DIHK e. V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der alle IHKs als
gesetzliche Mitglieder angehören bzw. in ihnen durch ihre Leitungsorgane
repräsentiert sind, entspricht dabei dem Regelungsmodell, das der
Bundesgesetzgeber z. B. für die Bundesrechtsanwaltskammer und die
Bundessteuerberaterkammer gewählt hat, und stellt keine grundlegende Neuerung dar.
Einer Stärkung der Aufgaben- und Interessenwahrnehmung der kleinen und
mittleren Betriebe sowie Kleinstunternehmen bedarf es somit nicht.
18. Welche Maßnahmen wurden im IHKG-Neu getroffen, um mehr
Demokratie in der Interessenvertretung von Industrie- und Handelskammern zu
fördern, und falls keine getroffen wurden, warum nicht?
Der Gesetzentwurf enthält keine speziellen Maßnahmen, um mehr Demokratie
in der „Interessenvertretung von Industrie- und Handelskammern“ zu fördern.
Die Bundesregierung sieht hierfür auch keine Erforderlichkeit. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2017 (BVerfGE 146, 164)
weder in den IHKs noch aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen
ein „Demokratiedefizit“ erkennen können.
Zudem gilt bei der gesetzlichen Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden in den
IHKs – wie dann auch für die neue Bundeskammer – die Verpflichtung, bei der
Wahrnehmung des Gesamtinteresses eine vollständige Erfassung der Interessen
und Meinungen aller Gewerbetreibenden zu ermöglichen und ihre Interessen
abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die Aufgabenzuweisung und
das Abwägungsgebot aus § 1 Absatz 1 IHKG gelten daher auch für die neue
DIHK. Zu einer Aufgabenverlagerung von der regionalen auf die Bundesebene
kommt es dabei nicht.
19. Welche weiteren Konsequenzen neben einer Unterlassung soll der
Beschwerdeausschuss wegen Überschreitung der gesetzlichen
Kompetenzen verhängen können?
Welche weiteren Konsequenzen sind nach Ansicht der Bundesregierung
langfristig notwendig?
In dem Gesetzentwurf ist sowohl die Möglichkeit einer Unterlassungsklage der
IHK-Mitgliedsunternehmen aber auch der IHKs selbst direkt gegen die DIHK,
nebst einem Beschwerdeverfahren als Vorverfahren, vorgesehen, die im Falle
von Kompetenzüberschreitungen einen adäquaten Schutz bieten. Darüber
hinaus ist in der vorgesehenen Rechtsaufsicht auch die vom BVerwG geforderte
unabhängige Kontrolle zur Verhinderung von wiederholten
Kompetenzüberschreitungen mit entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten gegeben. Vor
diesem Hintergrund sind nach Ansicht der Bundesregierung keine weiteren
Konsequenzen erforderlich.
20. Wird das BMWi als Rechtsaufsicht der künftigen DIHK und in der
Übergangsphase des DIHK e. V. auch die Beschwerdeverfahren überwachen,
und wie wird das organisatorisch umgesetzt?
Die Pflichtmitgliedschaft im DIHK e. V. während der Übergangszeit wird von
weiteren Maßnahmen flankiert, um die Rechte der gesetzlichen Mitglieder der
IHKs auch in der Übergangszeit zu gewährleisten und
Kompetenzüberschreitungen effektiv zu verhindern. So wird der DIHK e. V. unter der Rechtsaufsicht
des BMWi stehen, vergleiche § 13c Absatz 9 IHKG-E. Diese Rechtsaufsicht
betrifft nicht nur Satzungsänderungen, die nur noch mit Genehmigung zulässig
sind, sondern auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der sonstigen
Maßnahmen. Demzufolge unterfällt auch die Frage der Einhaltung der
Kompetenzgrenzen des § 1 Absatz 1 IHKG-E in Bezug auf öffentliche Äußerungen oder
Stellungnahmen des DIHK e. V. der Rechtsaufsicht und stellt so bereits während
der Übergangsphase eine effektive Kontrolle durch das BMWi sicher. Auch die
Überwachung der Beschwerdeverfahren ist von der Rechtsaufsicht umfasst.
Organisatorisch umgesetzt wird dies durch die in § 10a Absatz 6 IHKG-E
geregelte Berichtspflicht, wonach die DIHK dem Bundestag jeweils zur Mitte
einer Legislaturperiode des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen
und Perspektiven der DIHK, der IHKs und des Netzwerkes der deutschen
Auslandshandelskammern berichtet.
21. Über welche Kammern übt das BMWi die Rechts- oder Fachaufsicht aus,
und wie viele Planstellen sind für die jeweilige Aufsicht vorgesehen und
aktuell tätig (bitte nach Kammern aufschlüsseln)?
Derzeit übt das BMWi nur die Rechtsaufsicht über die
Wirtschaftsprüferkammer als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Hierfür
sind eine Stelle im höheren Dienst und eine halbe Stelle im gehobenen Dienst
vorgesehen und auch aktuell besetzt.
22. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Stellen in
den Landesministerien, welche für die Rechtsaufsicht über die Industrie-
und Handelskammern vorgesehen sind, und welche Kenntnis hat die
Bundesregierung über etwaige Probleme der Rechtsaufsichten in den
Ländern, z. B. durch Berichte von Landesrechnungshöfen?
Die Bundesregierung verfügt über keine Übersicht der Stellen, die auf
Landesebene im Zusammenhang mit der Rechtsaufsicht über die IHKs tätig sind.
Auch ist die Anzahl der IHKs in den einzelnen Bundesländern sehr
unterschiedlich und verschiedene Kammern, wie Handwerkskammern, die
Kammern der Freien Berufe etc., werden zum Teil in den zuständigen Einheiten
mitbeaufsichtigt.
In den regelmäßigen Sitzungen des Bund-Länder-Ausschusses Industrie- und
Handelskammern, der mindestens zwei bis drei Mal pro Jahr tagt, findet ein
umfangreicher Austausch über alle wesentlichen Aspekte und Themen der
IHKs statt. Hier werden auch Themen besprochen, die durch Berichte der
Landesrechnungshöfe angestoßen wurden. Gleichzeitig gibt es noch einen
Gesprächskreis der Rechtsaufsichten der Länder untereinander, zu dem der Bund
ebenfalls eingeladen wird. Hier geht es ausschließlich um den Austausch der
Erfahrungen der Rechtsaufsichten untereinander. Das bedeutet, dass die
relevanten Themen alle gemeinsam besprochen und den Aufsichten untereinander
bekannt sind. Die teilweise geäußerte Kritik an der Aufsicht durch Kritiker der
funktionalen Selbstverwaltung mit ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft ist wenig
begründet und übersieht zumeist, dass es hier um Rechtsaufsicht und nicht um
eine Fachaufsicht geht.
23. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Staatsaufsicht von
Kammern in Zukunft einer weiteren Zweck- und Aufgabenbestimmung
zu unterziehen sowie die Ausgestaltung der Aufsichtsinstrumente und
des Aufsichtsverfahrens und Aufsichtsermessens genauer zu bestimmen
(bitte begründen)?
Wenn ja, wann sollte das „zeitnah“ (siehe S. 16 IHKG-Neu) erfolgen?
Mit dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und der
vorgesehenen Einführung der Rechtsaufsicht über den DIHK e. V. und der
Bundeskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde eine Staatsaufsicht
vorgesehen, die die Rechtmäßigkeit des Handelns im Rahmen einer
nachsorgenden Rechtsaufsicht überwacht und zusätzlich im Rahmen einer
vorsorgenden Rechtsaufsicht die genehmigungsbedürftigen Rechtsakte enumerativ
aufzählt. Insofern ist die Bundesregierung Vorbildern der Bundesgesetzgebung
gefolgt. Diese Regelungen genügen den Mindestanforderungen an die
Ausgestaltung einer Staatsaufsicht. Allerdings gibt es insbesondere seitens einzelner
Bundesländer und seitens der Wissenschaft immer wieder Forderungen nach
einer Modernisierung der staatsaufsichtsrechtlichen Regelungen.
Hierzu muss ein umfassender Diskussionsprozess insbesondere mit den
Ländern und den IHKs geführt werden, der voraussichtlich im April dieses Jahres
gestartet wird.
24. Welche haushälterischen Regelungen des IHKG müssen durch mehrere
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang 2020 auf
eine neue Basis gestellt werden (siehe S. 16 IHKG-Neu; bitte
begründen), und warum wurden diese Änderungen auf die nächste
Legislaturperiode verschoben?
Bei den drei Revisionsentscheidungen des BVerwG von Januar 2020, deren
Begründung aber erst seit Juli 2020 vorliegt, geht es vor allem um die
Anforderung an die Bedarfsansätze im Wirtschaftsplan, um Begründung von
Rücklagenzwecken und -höhen, um die Ausgleichsrücklagen (dabei u. a. die
Schätzgenauigkeit, um Vermutungsregelungen oder um das Jährlichkeitsprinzip), um
die Nettopositionen sowie um die Wechselwirkungen zwischen Bilanzrecht und
Wirtschaftsplänen. Auch hier geht es um komplexe Entscheidungen, die bei der
Beitragsveranlagung in der Vergangenheit zu einem erheblichen Streitpotential
führten. Gerade hier ist es wichtig, eine sachgerechte Meinungsbildung, wie bei
der Antwort zu Frage 23 geschildert, durchzuführen. Ziel von möglicherweise
zu entwickelnden Maßnahmen wäre, dass die Themen einer dauerhaften
nachhaltigen Lösung im Interesse der Unternehmerinnen und Unternehmer und im
Interesse der IHKs zugeführt werden. Hierzu wird mit den Ländern derzeit
bereits ein Workshop mit Fachleuten vorbereitet. Im Anschluss daran soll dann
auch der Dialog mit der IHK-Organisation gesucht werden. Auch hier kann
nicht vor Mitte des Jahres mit Ergebnissen gerechnet werden.
25. Welche Gründe sprechen gegen eine Evaluierung der vorgesehenen
Änderungen des IHKG-Neu?
Entsprechend der Begründung gibt es mit Blick auf die verfassungsrechtlich
gebotene Vollständigkeit und die dadurch gegebene Rechtfertigung der
gesetzlichen Mitgliedschaft keine Alternative zur Gesetzesnovelle. Des Weiteren
wurde mit § 10a Absatz 6 IHKG-E eine regelmäßige umfassende
Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag vorgesehen, die letztlich einer Evaluierung
gleichkommt. Gleichzeitig wird das BMWi die Aufsicht über die
Bundeskammer und den DIHK e. V. mit Inkrafttreten der Novelle innehaben. Das bedeutet,
dass in einem ständigen Prozess der Aufsicht Informationen zufließen und zu
bewerten sind. Aus diesen Gründen wurde auf eine weitere zusätzliche
Evaluierung, die keine zusätzlichen Sachverhalte erbringen kann, verzichtet.
Im Übrigen ist es eine grundlegende Aufgabe aller am Prozess der
Gesetzgebung Beteiligten, die Auswirkungen der Gesetze im Auge zu haben, auch
ohne dass eine ausdrückliche Evaluierung vorgeschrieben ist.
26. In welcher Form sollen die Prüfberichte des Bundesrechnungshofes von
DIHK e. V. und künftiger DIHK veröffentlicht oder zumindest dem
Deutschen Bundestag zugänglich gemacht werden (bitte begründen)?
Nach §§ 10a Absatz 4 IHKG, 105 Absatz 1, 111 in Verbindung mit 92, 96, 97
und 99 BHO erfolgt die Prüfung und Berichterstattung durch den
Bundesrechnungshof. Hier gibt es keine Unterschiede zu anderen bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
27. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zur Koalitionsfreiheit nach
Artikel 9 des Grundgesetzes, wenn es eine Pflichtmitgliedschaft aller
IHKs im DIHK e. V. während der Übergangsphase gibt?
Ein solcher Widerspruch besteht nicht.
Die IHKs können sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach der
ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon nicht auf die von der
Frage der Sache nach wohl angesprochene Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9
Absatz 1 GG berufen. Öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sind vom
Anwendungsbereich des Artikel 9 GG per se ausgenommen, da es sich schon nicht
um in Ausübung individueller Freiheit gebildete Vereinigungen im Sinne des
Artikel 9 GG handelt (Jarass/Pieroth-Pieroth, Artikel 9 GG, Randnummer 4).
Auch andere Grundrechtspositionen kommen hier nicht zugunsten der IHKs
zur Anwendung. Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts sind in der
Regel nicht grundrechtsberechtigt, soweit sie öffentliche Aufgaben
wahrnehmen (BVerfGE 68, 193, 207 70, 1, Randnummer15 ff.; 75, 192, 197). Sie
handeln nicht in Ausübung privater Freiheitsrechte, sondern in Wahrnehmung
normativ zugewiesener Hoheitsbefugnisse (BVerfGE 21, 362, 369; 61, 82, 101; 68,
193, 206). In diesem Zusammenhang können sich daher auch die Wirtschafts-
und berufsständischen Kammern des öffentlichen Rechts nicht auf Grundrechte
berufen, da sie als dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen
Rechts nicht zugleich Grundrechtsverpflichtete und Grundrechtsberechtigte
sein können (BVerwG 10 C 4. 15 – Entscheidung vom 23. März 2016;
BVerwG, NJW 2000, 3150). Ausnahmen hat das BVerfG einzig für solche
Organisationen anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung
übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten
Lebensbereich zugeordnet sind, so wie dies z. B. bei den Universitäten
(vergleiche Artikel 5 Absatz 3 Seite 1 GG) oder den Rundfunkanstalten (Artikel 5
Absatz 1 Seite 2 GG) der Fall ist (BVerfGE 68, 193, 207). Ausdrücklich
klargestellt hat das BVerfG allerdings, dass die gesetzliche Einräumung des
Selbstverwaltungsrechts – wie im Fall der IHKs – für die vorgenannte Zuordnung zu
einem geschützten Lebensbereich nicht ausreichend ist (BVerfGE 61, 82, 103).
Schließlich ist die vorübergehende Pflichtmitgliedschaft der IHKs im DIHK
e. V. auch mit den Grundrechten der einzelnen Pflichtmitglieder der IHKs
vereinbar. Diese haben zwar nicht aus Artikel 9 Absatz 1 GG, wohl aber aus
Artikel 2 Absatz 1 GG das Recht, „nicht durch Pflichtmitgliedschaft von
„unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden“ (BVerfGE 146, 164;
Jarass/Pieroth-Pieroth, Art. 9 GG, Randnummer 7). Eine gesetzlich
angeordnete Pflichtmitgliedschaft, die sich im Hinblick auf die mit ihr verfolgten
Gemeinwohlzwecke als verhältnismäßig erweist, bleibt davon unberührt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2017
(BVerfG 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13) festgestellt, dass die gesetzliche
Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 IHKG mit Artikel 2 Absatz 1 GG vereinbar
ist (BVerfGE 146, 164 Randnummer 83). Diese Feststellung wird durch die
beabsichtigte vorübergehende Pflichtmitgliedschaft der IHKs im DIHK e. V. nicht
infrage gestellt.
Die Pflichtmitgliedschaft im DIHK e. V. wird für die Übergangszeit auch durch
die gewünschte und erforderliche Repräsentation des Gesamtinteresses der
Mitglieder auf Bundesebene rechtfertigt. Die gesetzliche Mitgliedschaft im
DIHK e. V. ist eine notwendige Vorstufe zur gesetzlichen Mitgliedschaft in der
künftigen Bundeskammer. Der Schutz der Rechte der Gewerbetreibenden als
gesetzliche Mitglieder, insbesondere vor Kompetenzüberschreitungen des
DIHK e. V., werden aber auch in der Übergangszeit gewährleistet. Dies erfolgt
durch die Rechtsaufsicht des BMWi sowie die Prüfungen des
Bundesrechnungshofs, aber auch durch das vorgesehene Beschwerdeverfahren und das im
Regierungsentwurf bereits für die Übergangszeit vorgesehene Klagerecht. In
der Übergangszeit ist so ein hinreichender Schutz der gesetzlichen Mitglieder
sichergestellt. Die Umwandlung des DIHK e. V. in eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist zudem das mildere Mittel gegenüber einer
Zwangsauflösung des DIHK e. V. und anschließender Neugründung einer Bundeskammer.
28. Hält die Bundesregierung es für notwendig, das immer noch vorläufige
IHKG („Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern“) zu überarbeiten, damit grundsätzliche Fragen der
Arbeitnehmerbeteiligung geklärt werden (bitte begründen), und wenn ja,
wann?
Ziel des Gesetzes ist in primärer Hinsicht, für die IHKs und für die DIHK den
Status quo des Leistungsumfangs, der Aufgabenerfüllung und der
Organisationsstruktur zu wahren. Schon die Formulierung des § 1 Absatz 5 IHKG-E
zeigt, dass auch keine Wandlung hin zu einem Sozialpartnerstatus erfolgen soll.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher derzeit kein Anlass, den Titel des
Gesetzes zu ändern.
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ISSN 0722-8333]