[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Harald Weinberg,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26870 –
Umfang und Auswirkungen von Outsourcing in Krankenhäusern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden größtenteils durch
diagnosebezogene Fallpauschalen vergütet. Diese festgelegten Preise schaffen
strukturell den Anreiz für die Krankenhäuser, ihre Kosten, insbesondere ihre
Personalkosten, soweit wie möglich zu senken – entweder für eine „schwarze Null“
in der Bilanz oder, nach Ansicht der Fragestellenden noch zweckwidriger,
um auf Kosten der Beschäftigten zusätzliche Profite zu erwirtschaften.
Viele Kliniken haben in den letzten 20 Jahren Servicegesellschaften gegründet
und direkt patientenbezogene und permanent anfallende Tätigkeiten
ausgelagert („Outsourcing“). Der nach Ansicht der Fragestellenden einzige Grund für
diese Servicegesellschaften sind Einsparungen bei den Arbeitskosten über die
Verschlechterung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen. Dabei kommen
vom Minijob, über Leiharbeit bis zum Werkvertrag viele atypische
Beschäftigungsformen zum Einsatz. Hier finden sich zu einem überproportionalen
Anteil Beschäftigte mit Migrationsgeschichte, was Fragen zu ihrer Stellung auf
dem Arbeitsmarkt im Dienstleistungs- und Pflegebereich aufwirft (vgl. https://
www.infodienst.bzga.de/migration-flucht-und-gesundheit/materialien/systemr
elevant-und-prekaer-beschaeftigt-wie-migrantinnen-unser-gemeinwesen-aufre
chterhalten/).
Die Fragestellenden sehen in den unübersichtlichen, statistisch kaum erfassten
Geflechten von ausgegliederten Servicegesellschaften und den damit
einhergehenden unterschiedlichen Beschäftigungsformen und Arbeitsbedingungen
zum einen die Gefahr von Ungleichbehandlungen der Beschäftigten. Auch die
betrieblichen Interessenvertretungen werden dadurch geschwächt. Zum
anderen entstehen erhebliche Risiken für die Patientensicherheit: Der
Versorgungsprozess wird zerteilt und Arbeitsabläufe werden erschwert, weil überflüssige
Schnittstellen und Doppelstrukturen entstehen, die einzig auf die
Auslagerungen zurückzuführen sind.
Durch die Corona-Pandemie sind diese Probleme und Mängel verstärkt in
Erscheinung getreten, wie es besonders markant im Abschlussbericht einer
unabhängigen Expertenkommission zum SARS-CoV-2-Ausbruch am Potsdamer
Klinikum Ernst von Bergmann im Frühjahr 2020 dokumentiert ist (siehe
https://www.potsdam.de/sites/default/files/documents/abschlussberichtexperte
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27866
19. Wahlperiode 23.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nberichtkevb.pdf). Als Konsequenz werden dort die Servicegesellschaften
aufgelöst und in den Stammbetrieb zurückgeholt.
Die Fragestellenden möchten von der Bundesregierung erfahren, welches
Ausmaß diese Ausgliederungen bisher erreicht haben, welche Konsequenzen
dies für die Beschäftigten und die Patientinnen und Patienten hat, sowie ob sie
bei den ausgegliederten Servicegesellschaften der Kliniken ebenfalls, wie der
Auffassung der Fragestellenden entsprechend, Anzeichen für
Fehlentwicklungen und den missbräuchlichen Einsatz dieser Konstrukte sieht – und daher
auch politischen Handlungsbedarf.
Die folgenden Fragen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf
Krankenhäuser nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V). Unter Servicegesellschaften werden in dieser Anfrage mehrheitlich
oder gänzlich unternehmens- oder konzern- bzw. unternehmensgruppeneigene
Gesellschaften verstanden, denen permanente Teilaufgaben des
Krankenhausbetriebes übertragen werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Sog. Outsourcing im Sinne einer Auslagerung von Aufgaben an externe
Dienstleister, die zuvor innerhalb des Unternehmens realisiert wurden, ist eine
betriebswirtschaftliche Strategie, die seit Jahrzehnten in verschiedenen Branchen
weltweit zu beobachten ist. Sie ist somit keine Besonderheit der deutschen
Krankenhauslandschaft und wurde dort auch bereits vor der Einführung des
DRG-Fallpauschalensystems angewendet. Ausgangspunkt für Outsourcing ist
die von jedem rational geführten Unternehmen zu beantwortende Frage, ob es
vorteilhafter ist, bestimmte Güter und Dienstleistungen selbst herzustellen oder
von anderen Unternehmen einzukaufen. Outsourcing dient insbesondere dazu,
den Fokus der Unternehmenstätigkeit auf seine Kernkompetenzen zu legen und
effiziente Organisationsstrukturen zu schaffen. Damit zielt Outsourcing
vielfach auf eine Reduktion von Fixkosten, eine Steigerung der Flexibilität und der
Qualität der Leistungserbringung und einen geringeren Verwaltungsaufwand
ab.
Nach den Ergebnissen des Krankenhaus Barometers 2013 des Deutschen
Krankenhausinstituts erfolgt Outsourcing in deutschen Krankenhäusern in erster
Linie in den Bereichen Wäscherei, Reinigungsdienst und Küche. Im
medizinisch-technischen Bereich seien insbesondere die Apotheke und das Labor
ausgelagert worden.
Das DRG-Fallpauschalensystem setzt einen Anreiz zu einem wirtschaftlichen
Umgang mit den vorhandenen Ressourcen und ist insoweit Ausfluss des
gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebots des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Dies ist insofern sachgerecht und erforderlich, als dass die vorhandenen
finanziellen Ressourcen, die sich in erster Linie aus Sozialversicherungsbeiträgen
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber und aus Steuermitteln speisen, auch in der Krankenhausversorgung
begrenzt sind. Auch andere Vergütungssysteme setzen Anreize zu
wirtschaftlichem Verhalten, soweit den Krankenhäusern nicht im Rahmen einer
Selbstkostendeckung alle ihnen entstandenen Kosten erstattet werden. Eine
umfassende Selbstkostendeckung ist jedoch aufgrund der damit verbundenen
unerwünschten Anreizwirkungen hinsichtlich unwirtschaftlichen Verhaltens und der
Verschwendung von Beitrags- und Steuermitteln abzulehnen.
1. Wie viele Krankenhäuser in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Tätigkeiten in Servicegesellschaften ausgegliedert
(bitte ab 1991, nach Trägerschaft und nach Bundesländern differenziert
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Servicegesellschaften in Krankenhäusern bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte die Zahl ab 1991
jährlich und nach Trägerform ausweisen)?
Wie viele Servicegesellschaften bestehen durchschnittlich pro
Krankenhaus (bitte differenzieren nach Trägerform)?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben diese durchschnittlich?
Wie viele Servicegesellschaften beschäftigen jeweils 1 bis 50, 51
bis 200, 201 bis 1 000 und mehr als 1 000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (bitte pro Spanne die Anzahl der Servicegesellschaften
angeben)?
3. Wie viele Menschen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt in den ausgegliederten Servicegesellschaften (bitte ab 1991, nach
Beschäftigungsverhältnissen und nach Trägerform des
Stammkrankenhauses aufschlüsseln)?
4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beschäftigtenzahlen (Vollkräfte) in den einzelnen Dienstgruppen der Krankenhäuser
jenseits des ärztlichen Dienstes und des Pflegedienstes
(medizinischtechnischer Dienst, Funktionsdienst, klinisches Hauspersonal,
Wirtschafts- und Versorgungsdienst, technischer Dienst, Verwaltungsdienst,
Sonderdienste, sonstiges Personal) von 1991 bis heute entwickelt (bitte
pro Dienstgruppe und Jahr angeben und nach Trägerform
differenzieren)?
Inwiefern sind Personalrückgänge in einzelnen Dienstgruppen auf
generellen Personalabbau zurückzuführen, bzw. wie viele der in den
Stammkrankenhäusern abgebauten Stellen wurden in Servicegesellschaften
ausgelagert?
Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen weder Erkenntnisse zu der Anzahl der
Krankenhäuser, die Tätigkeiten in Servicegesellschaften ausgegliedert haben, noch zu
der Anzahl der Servicegesellschaften in Krankenhäusern vor. Der
Bundesregierung liegen ferner keine Erkenntnisse zu den in ausgegliederten
Servicegesellschaften von Krankenhäuser beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern vor.
5. Welche Aufgaben werden nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem
in Servicegesellschaften ausgelagert (bitte die zehn am häufigsten
ausgelagerten Bereiche mit der entsprechenden Anzahl angeben)?
Krankenhäuser lagern häufig Tätigkeiten wie Gebäudereinigung,
Gebäudetechnik, Sicherheits- und Wachdienste, Catering/Kantinenbetrieb, kaufmännische
Verwaltung, Energiemanagement, Fuhrpark und sowie Garten- und
Landschaftspflege aus.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
ausgegliederte Leistungen („Outsourcing“) in Krankenhäusern (bitte ab 1991
jährlich ausweisen und nach Trägerform und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
ausgegliederte Leistungen („Outsourcing“) in Krankenhäusern im Vergleich zu
den Personalkosten der Krankenhäuser (bitte ab 1991 jährlich in
absoluten Zahlen und prozentual ausweisen und nach Trägerform und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Das Statistische Bundesamt weist die Aufwendungen der Krankenhäuser für
Leistungen, die nicht mehr vom Krankenhaus selbst erbracht werden, aber zum
Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, seit dem Jahr 2010 im
Kostennachweis der Krankenhäuser unter den Sachkosten nachrichtlich als Aufwendungen
für ausgelagerte Leistungen (outsourcing) aus.
Die nachfolgenden Tabellen stellen die vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Personalkosten der Krankenhäuser, die Aufwendungen für ausgelagerte
Leistungen sowie den Anteil der Aufwendungen für ausgelagerte Leistungen an
den Personalkosten der Krankenhäuser differenziert nach Ländern und
Trägerschaft dar.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Quelle: Statistisches Bundesamt
Quelle: Statistisches Bundesamt
7. Welche Beschäftigungsformen kamen und kommen nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Servicegesellschaften vor?
a) Wie ist das Verhältnis von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in den
Servicegesellschaften?
b) Wie ist das Verhältnis von Festangestellten und befristet
Beschäftigten in den Servicegesellschaften?
c) Welcher Anteil der Beschäftigten in Servicegesellschaften wird nach
Mindestlohn bezahlt (allgemeine oder in der Branche geltende
Mindestlöhne)?
8. Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen Stammbelegschaften und Beschäftigten in Servicegesellschaften
bezüglich
a) Tarifvertragsquoten,
b) Bezahlung,
c) Krankenstand,
d) Fluktuation,
e) Anteil der sogenannten Aufstockerinnen und Aufstocker,
f) formaler Bildung bzw. Qualifikationsniveau,
g) Abdeckung mit Betriebsräten, Personalräten,
Mitarbeitervertretungen,
h) Anzahl von Überstunden?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Stammbelegschaft gegenüber Werkvertragsbeschäftigten und
Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer in den Jahren 2000 bis 2020 nach
Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Gesamtzahl der
Beschäftigten ausweisen und dabei Werkvertragsbeschäftigte und
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gesondert ausweisen sowie nach
Bundesländern und Trägerformen differenzieren)?
Aussagen zu Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Krankenhaus
können im Rahmen der Auswertungen der Stellenerhebung des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) getroffen werden. Bei diesen Zahlen
handelt es sich jedoch nicht um exakte, administrativ erfasste Zahlen, sondern
um hochgerechnete Werte aus einer Stichprobe, die mit einer gewissen
Ungenauigkeit einhergehen. Bei der Interpretation sollte deshalb berücksichtigt
werden, dass sich Veränderungen der Zahlenwerte zum Teil im Bereich des
Stichprobenfehlers bewegen. Die Ungenauigkeit nimmt bei Betrachtung kleinerer
Substichproben zu, wie beispielsweise bei der hier betrachteten Gruppe der
Krankenhäuser (Wirtschaftsgruppe 861 gem. WZ08). Auch wurden die
gewünschten Kennzahlen im Rahmen der IAB-Stellenerhebung nicht in allen
Jahren erhoben.
Daten der IAB-Stellenerhebung liegen derzeit bis zum Jahr 2019 vor; Zahlen
für das Jahr 2020 sind Anfang April 2021 zu erwarten.
Aussagen zu Werkvertragsbeschäftigten bzw. nach Ländern sind aufgrund zu
geringer Fallzahlen nicht möglich, ebenso wenig eine Differenzierung nach
Trägerformen.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung Gründe für die Schaffung von
Servicegesellschaften im Finanzierungssystem der Krankenhäuser und in
dem Wettbewerb zwischen diesen?
11. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass der
Grund für die Ausgliederungen im Wesentlichen in Kosteneinsparungen
liegt?
Welche sonstigen Gründe sieht die Bundesregierung für die
Ausgliederungen?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gründe, die Krankenhäuser zu einer Ausgliederung von
Servicegesellschaften veranlassen, sind vielfältig. Als Gründe kommen u. a. eine
Fokussierung auf das Kernleistungsgeschäft, die Schaffung effizienter
Organisationsstrukturen und die Reduzierung von Kosten in Betracht. Daneben können
Krankenhäuser mit einer Ausgliederung z. B. auch eine Steigerung der Flexibilität
und Qualität bei der Leistungserbringung und eine Senkung des
Verwaltungsaufwands anstreben. Da das DRG-Fallpauschalensystem einen Anreiz für
wirtschaftliches Verhalten der Krankenhäuser und einen effizienten
Ressourceneinsatz setzt, kann – neben skizzierten anderen Gründen – hierin auch ein
Grund für eine Ausgliederung von Servicegesellschaften liegen, sofern diese zu
einer wirtschaftlicheren Leistungserbringung führt.
12. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass
Sozialversicherungsbeiträge durch Servicegesellschaften für prekäre
Beschäftigung, Tarifflucht und Lohndumping eingesetzt werden, und wenn ja,
inwiefern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Zahlen oder
Informationen vor.
13. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die
Krankenhausfinanzierung dahin gehend zu verändern, dass Fehlanreize zur Ausgliederung in
Servicegesellschaften behoben werden?
Das DRG-Fallpauschalensystem setzt einen Anreiz für wirtschaftliches
Verhalten der Krankenhäuser und einen effizienten Ressourceneinsatz. Dies ist
angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen, die sich in erster Linie aus
Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie aus Steuermitteln speisen,
unerlässlich. Soweit sich bei der Ausgliederung von Servicegesellschaften
unerwünschte Wirkungen ergeben, sind diese durch Maßnahmen jenseits der
Krankenhausfinanzierung zu vermeiden.
14. Welche Geschlechterverteilung gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Servicegesellschaften?
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an
Menschen mit Migrationshintergrund in den Servicegesellschaften im
Vergleich zur gesamten erwerbstätigen Bevölkerung?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Welche Auswirkungen der Schaffung von Servicegesellschaften erwartet
die Bundesregierung bezüglich des Rentenniveaus der dort
Beschäftigten?
Welche Folgekosten infolge von Rentenaufstockungen sind demnach für
die Kommunen zu erwarten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Allgemein lässt
sich festhalten, dass die Schaffung von Servicegesellschaften an sich keine
Auswirkungen auf die Rentenhöhe der dort Beschäftigten hat. Wird in der
Beschäftigung in einer Servicegesellschaft jedoch ein geringeres
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Vergleich zu einer Beschäftigung in der
Stammbelegschaft des Krankenhauses erzielt, so geht dies aufgrund des in der gesetzlichen
Rentenversicherung geltenden Äquivalenzprinzips mit einer vergleichsweise
geringeren späteren Rentenhöhe einher. Denn die aus der jeweiligen
individuellen Versicherungsbiographie berechnete Rente ist umso höher, je mehr
Beitragsjahre vorliegen und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen sind.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um soziale
Folgen der Ausgliederungen in Krankenhäusern, inklusive ihrer Folgen für
das Rentenniveau, abzumildern?
Welche Maßnahmen plant sie?
Maßnahmen, die konkret die Folgen der Ausgliederungen in Krankenhäusern
auf die individuelle Rentenhöhe abmildern, wurden nicht ergriffen und sind
nicht geplant. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung können auch nur
Lösungen in Betracht gezogen werden, die Rechtssicherheit gewährleisten und
bei denen nicht mit einer ständigen Ausweitung der Ausgliederungen gerechnet
werden müsste. Mit dem Grundrentengesetz wurde insoweit bereits zum
1. Januar 2021 eine Verbesserung für diejenigen erreicht, die jahrzehntelang aus
unterdurchschnittlichem Einkommen verpflichtend Beiträge gezahlt haben. Sie
können im Alter durch einen individuellen Grundrentenzuschlag eine höhere
Rente erhalten, wenn unter anderem mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten
vorliegen.
18. Plant die Bundesregierung, sofern ihr zu den Fragen 1 bis 9 und 14
bis 16 keine Daten vorliegen, diese zukünftig zu erheben?
Wenn nein, warum nicht (bitte die Gründe für die jeweiligen Fragen
nennen, zu denen keine Daten vorliegen und auch nicht erhoben werden
sollen)?
Zum 1. Januar 2018 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der
Krankenhausstatistik-Verordnung in Kraft getreten. Dabei sind u. a. die Erfassung von
ambulanten Leistungen einschließlich der ambulanten Notfälle erweitert und
die Erfassung des Personals und der Ausbildungsplätze angepasst worden. Im
Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens ist von keinem der Beteiligten der
Wunsch nach einer weitergehenden Erfassung im Zusammenhang mit der
Ausgliederung von Servicegesellschaften geäußert worden.
Bei der Einführung neuer Datenerhebungen ist zu berücksichtigen, dass diese
sowohl bei den Organisationen, bei denen die Daten erhoben werden, als auch
bei den Institutionen, die die Daten erheben, zusätzlichen Aufwand
verursachen. Es ist daher regelmäßig zu prüfen, ob der Nutzen der zusätzlichen
Datenerhebung den damit verbundenen Aufwand übersteigt.
Zu den Werkverträgen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 11 und 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/11284 verwiesen.
Zur Datenlage bei Frage 16: Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) nach § 79 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden von den Versicherungsträgern der
Rentenversicherung nur solche Daten erfasst und übermittelt, die für die
Erfüllung und Planung der Aufgaben erforderlich sind. Dies trifft auf Daten über
einzelne Arbeitgebergruppen (hier: Servicegesellschaften) nicht zu. Aus
Gründen der Datensparsamkeit, des Datenschutzes und der Wirtschaftlichkeit ist
eine Erhebung dieser Merkmale auch zukünftig nicht beabsichtigt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Wie wirkt sich die Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
im April 2017 aus?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Servicegesellschaften
neue Beschäftigungsformen entstanden, um die nun verbotenen
Kettenüberlassungen sowie den Equal-Pay-Grundsatz zu umgehen?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und
anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258), das am 1. April 2017
in Kraft getreten ist, wurde unter anderem die gesetzliche
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt. Die Überlassungshöchstdauer dient dem
Schutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, weil sie nur für einen
klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden können. Einer dauerhaften
Substitution von Stammbeschäftigten soll so entgegengewirkt werden. Möglichen
Umgehungsstrategien wird entgegengewirkt, indem kurze Unterbrechungen des
Einsatzes auch bei einem Wechsel des Verleihers bei der Berechnung der
Überlassungshöchstdauer unberücksichtigt bleiben. Durch Tarifverträge der
Einsatzbranche kann die gesetzliche Überlassungshöchstdauer verkürzt oder
ausgedehnt werden. Die tarifvertragliche Regelung kann insbesondere
Bestimmungen zu Übernahmeangeboten enthalten. Zur Anwendung des geänderten
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurden im Jahr 2020 Befragungen von
Betrieben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Expertinnen und
Experten durchgeführt. Die Ergebnisse der Befragungen fließen in einen
Forschungsbericht zur Evaluation der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
ein. Der Forschungsbericht wird nicht vor Ende des Jahres 2021 vorliegen.
Das Verbot der Kettenüberlassungen und der Equal Pay-Grundsatz greifen nur,
wenn Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor,
wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Demnach liegt
Arbeitnehmerüberlassung beispielsweise nicht vor, wenn das für die
Arbeitnehmerüberlassung prägende Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher (Arbeitgeberin oder
Arbeitgeber), Entleiher (Drittem) und Leiharbeitnehmerin bzw.
Leiharbeitnehmer nicht vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Gemeinschaftsbetrieben von
zwei oder mehr Unternehmen der Fall.
20. Hat die Bundesregierung evaluiert bzw. geprüft, ob in der Schaffung
sogenannter gemeinsamer Betriebe (nach § 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG), um Beschäftigte in Pflege, Therapie und anderen Berufen
zu anderen (meist tariflosen) Bedingungen neben den
Stammbeschäftigten einstellen zu können, wie es einige private Krankenhauskonzerne
bereits praktizieren, eine Umgehung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu sehen ist?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 19 dargestellt, liegt mangels
Dreiecksverhältnisses Arbeitnehmerüberlassung nicht vor, wenn Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb tätig werden, an dem ihre
Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber beteiligt ist. Ob sich der konkrete
Gemeinschaftsbetrieb im Einzelfall als rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft zur
Vermeidung der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes darstellt,
können nur Gerichte im jeweiligen Einzelfall feststellen.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
in § 107 SGB V (bzw. für Privatkliniken § 30 der Gewerbeordnung –
GewO) beschriebenen Aufgaben und Funktionen eines Krankenhauses
grundsätzlich mit krankenhauseigenem (das heißt, mit in dem
Unternehmen, das die Krankenhauszulassung bzw. Konzession erhalten hat,
angestellten) Personal zu erfolgen hat?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen bzw. sind
geplant, um dieser Auffassung Geltung zu verschaffen?
Es bestehen keine gesetzlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben, nach denen
Krankenhäuser ihre Aufgaben mit Personal mit direktem Arbeitsverhältnis mit
dem Krankenhaus zu erfüllen haben. U. a. die Arbeitsmarktsituation, mit einem
Mangel an Fachkräften in verschiedenen Bereichen, oder eine schwankende
Leistungsentwicklung in Krankenhäusern können es erforderlich machen, dass
diese beispielsweise Honorarärztinnen und Honorarärzte oder Pflegepersonal
ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus, z. B.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
beschäftigen.
22. Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, die den
Missbrauch von Werkverträgen in Krankenhäusern nahelegen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
23. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass für die meisten
Servicegesellschaften eine steuerrechtliche Organschaft mit dem
Stammbetrieb nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
angenommen und dadurch die Umsatzsteuer vermieden wird, arbeits-
und tarifrechtlich aber ganz unterschiedliche Standards in Stamm- und
Tochtergesellschaften herrschen?
Die Bundesregierung sieht hierin keinen Widerspruch, da das Arbeits- und
Tarifrecht andere Normzwecke verfolgt als das Umsatzsteuerrecht.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und
ggf. wie der Arbeitsschutz für Beschäftigte in ausgegliederten
Tochtergesellschaften gewährleistet wird?
Das Arbeitsschutzgesetz stellt sicher, dass neben der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber auch die Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder
eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben
für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten verantwortlich sind.
25. Wie wird – generell und besonders in Zeiten der COVID-19-Pandemie –
nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass
Werkvertragsbeschäftigte, die nicht in den Kernbetrieb integriert sein dürfen,
vollständige, jederzeit aktuelle Informationen zu den geltenden
Hygienerichtlinien sowie zum Infektionsstatus einzelner Patientinnen und Patienten
bzw. Räumlichkeiten erhalten?
Insbesondere stellt sich die Frage, ob Werkvertragsbeschäftigte
a) vollständige, regelmäßig wiederholte, aktuelle, ggf. auch
fremdsprachliche, Arbeitsschutzunterweisungen erhalten,
b) jederzeit und ohne Probleme die notwendige
Arbeitsschutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Schutzanzüge etc.) zur
Verfügung gestellt bekommen?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Beim rechtskonformen Einsatz von Werkverträgen ist jede Arbeitgeberin und
jeder Arbeitgeber für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich.
Auftraggeber und Werkvertragsunternehmer haben den Arbeitsschutz für ihre
jeweiligen Beschäftigten zu gewährleisten. Damit der Arbeitsschutz umfassend
sichergestellt wird, sieht das Arbeitsschutzrecht Pflichten zur Zusammenarbeit
der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor. Insbesondere muss sich der
Auftraggeber vergewissern, dass die Beschäftigten des Werkvertragsunternehmers
angemessene Anweisungen zum Arbeitsschutz erhalten haben; dies gilt auch für
die zur Reduzierung betrieblicher Infektionsgefährdungen notwendigen
Schutzmaßnahmen.
26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die
Aufspaltung der Beschäftigten in unterschiedliche Belegschaften zu Brüchen
auch bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften führt, und wenn
ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
27. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse und Studien über
Qualitätsmängel in der Versorgung und Patientengefährdung durch Outsourcing
vor (z. B. erhöhte Infektionsrisiken durch Reinigungsmängel bei
Fremdfirmen, Zersplitterung der Arbeitsabläufe etc.)?
Plant die Bundesregierung, falls keine Erkenntnisse vorliegen, hierzu
Studien zu beauftragen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Reinigung in Krankenhäusern kann sowohl durch internes Personal als
auch durch externe Dienstleister oder eigene Servicegesellschaften erfolgen.
Für alle gelten die gleichen Vorgaben, deren Grundlage die Empfehlung der
Kommission für Krankenhaushygiene (KRINKO) zu den „Anforderungen an
die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ ist. Die
Empfehlung wird derzeit unter Berücksichtigung aktueller evidenzbasierter
Erkenntnisse überarbeitet. Die Empfehlung geht auch auf die personellen
Voraussetzungen für die Reinigung und Desinfektion von Flächen sowie erforderliche
Schulungen des internen und externen Personals ein. Die infektionshygienische
Überwachung fällt in die Zuständigkeit der Länder und wird im Rahmen von
Begehungen durch die lokalen Gesundheitsbehörden überprüft.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass die
Hygienequalität bei Beauftragung externer Dienstleister grundsätzlich schlechter als
bei Beauftragung internen Personals ist. Über die bereits bestehenden
Empfehlungen und Vorgaben hinausgehende Maßnahmen, die die Schulung des
Reinigungspersonals betreffen, sind daher nicht vorgesehen.
Outsourcing findet auch im Bereich der Labordiagnostik statt. In Deutschland
kann das betreuende Labor frei gewählt werden. Die Zahl der im Krankenhaus
vorhandenen mikrobiologischen Labore ist in Deutschland stark
zurückgegangen, daher sind die betreuenden Labore ggf. weiter von der medizinischen
Einrichtung entfernt. Grund hierfür sind u. a. ökonomische Erwägungen. Die
räumliche Entfernung erfordert eine enge Kommunikation zwischen
medizinischer Einrichtung und betreuendem Labor, in die auch Informationen zu den
örtlichen Verhältnissen einfließen sollten.
28. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem von einer
unabhängigen Expertenkommission erstellten „Abschlussbericht zum SARS-
CoV-2-Ausbruch am Klinikum Ernst von Bergmann im Frühjahr 2020“
bezüglich der dort benannten gravierenden Mängel und Probleme, die
sich durch die fehlende Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der ausgelagerten Servicebereiche in den Krankenhausbetrieb ergeben
haben?
Sieht die Bundesregierung hier allgemeinen Regelungsbedarf und die
Notwendigkeit, diese Arbeitsbereiche wieder in die
Krankenhausstammbetriebe zurückzuholen, wie dies am Potsdamer Ernst-von-Bergmann-
Klinikum als Konsequenz aus dem Ausbruch geschehen ist?
Die Bundesregierung hat den „Bericht der unabhängigen Expertenkommission
zum SARS-CoV-2-Ausbruch am Klinikum Ernst-von-Bergmann im Frühjahr
2020 zur Kenntnis genommen. Als Hauptursache werden dort vorrangig
strukturelle Defizite, die bereits vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bestanden
haben (u. a. im Bereich Krankenhaushygiene, Arbeitssicherheit, Baustruktur)
und mangelnde Krisenvorbereitung, genannt. Der Vorfall wurde im Ernst von
Bergmann Klinikum intern aufgearbeitet. Die Bundesregierung sieht keinen
allgemeinen Regelungsbedarf, da gemäß Artikel 83, 84 des Grundgesetzes die
Länder das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes als eigene Angelegenheit
ausführen und somit auch das Verwaltungsverfahren bei der Umsetzung des
IfSG festlegen.
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