[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27046 –
Homeoffice in Jobcentern und den Dienststellen der Agenturen für Arbeit in der
Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit März 2020 sollen Unternehmen und Behörden soweit als möglich ihren
Beschäftigten Homeoffice ermöglichen, um einen positiven Beitrag zur
Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten. Seit 26. Januar 2021 gilt –
zunächst befristet bis zum 15. März 2021 – darüber hinaus die SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitgeber bei Büro- und anderen
vergleichbaren Tätigkeiten verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies
erlaubt und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Auch für die Jobcenter und die Dienststellen der Agentur für Arbeit gilt: Mit
Blick auf das Infektionsgeschehen ist in der Pandemie wichtig, dass möglichst
viele Beschäftigte im Homeoffice arbeiten können.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen erfahren, ob und in welchem
Umfang die Jobcenter und die Dienststellen der Agentur für Arbeit ihren
Beschäftigten während der Corona-Pandemie die Möglichkeit geben, im
Homeoffice zu arbeiten, und welche Probleme dabei entstehen.
1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit bzw. zum letzten bekannten Zeitpunkt in den
Jobcentern auf wie vielen Stellen (bitte, falls möglich, alle Jobcenter,
Jobcenter [gemeinsame Einrichtungen, gE], Jobcenter [mit zugelassenen
kommunalen Trägern, zkT] angeben)?
Die Daten sind der Tabelle zu entnehmen (Angaben in Vollzeitäquivalenten).
Für die zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27558
19. Wahlperiode 15.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 12. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dienststellen Insgesamt
Dauerpersonal
befristete
Kräfte
Praktikanten
Amtshilfe fehlende
Angaben
gemeinsame
Einrichtungen
56.217,9 54.114,8 1.426,2 7,6 669,1 0,3
darunter
BA-Personal
39.264,4 37.796,6 843,0 7,6 617,1 0
darunter
kommunales Personal
16.953,5 16.318,2 583,1 0 52,0 0,3
2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern auf wie
vielen Stellen könnten nach Kenntnis der Bundesregierung ausgehend
von ihren Tätigkeiten maximal vom Homeoffice aus arbeiten (bitte, falls
möglich, alle Jobcenter, Jobcenter [gE], Jobcenter [zkT] angeben)?
3. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten bzw. im
Zuge des Inkrafttretens der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in
den Jobcentern (erneut) überprüft, welche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ein Angebot bekommen, ins Homeoffice zu gehen, und wurden
dabei die Personalräte beteiligt?
Konnten nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten bzw. im
Zuge des Inkrafttretens der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
weitere Beschäftigte der Jobcenter ins Homeoffice wechseln?
Falls ja, wie viele?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Den Trägern der
gemeinsamen Einrichtungen obliegt diesbezüglich die Organisationshoheit.
4. Wie viele Beschäftigte der Jobcenter (gE) können nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit maximal gleichzeitig vom Homeoffice aus
arbeiten – hinsichtlich der vorhandenen Homeoffice-Kapazitäten (Lizenzen
und Serverleistungen bei der für die IT-Gewährleistung verantwortlichen
Bundesagentur für Arbeit [BA])?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechenden
parallelen Zugriffsmöglichkeiten am 31. Dezember 2019, am 31. März
2020, 30. Juni 2020, 31. September 2020 bzw. 31. Dezember 2020?
Waren diese Kapazitäten ausreichend, oder gab bzw. gibt es technische
Engpässe (z. B. Lizenzen, Server) bei der IT der Bundesagentur für
Arbeit, welche die Homeoffice-Nutzung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Jobcenter begrenzten bzw. begrenzen, auch z. B. hinsichtlich der
Lage der Arbeitszeiten?
Gab es hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung Kritik von
Beschäftigten oder Personalräten (und ggf. welche)?
Wie sollen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die parallelen
Zugriffsmöglichkeiten und die Homeoffice-Kapazitäten (Lizenzen,
Serverleistungen) in näherer Zukunft entwickeln (bitte für 30. Juni, 31.
September, 31. Dezember 2021 und 31. März 2022 angeben)?
Wäre es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, die Homeoffice-
Kapazitäten (Lizenzen, Serverleistungen) in näherer Zukunft
aufzustocken, falls es weitere Beschäftigte gibt, die ins Homeoffice wechseln
können und wollen?
Die Bundesagentur für Arbeit hat frühzeitig vor der Homeoffice-Regelung in
der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ihre Möglichkeiten zum Arbeiten
von einer häuslichen Arbeitsstätte aus von etwa 5.000 im Januar 2020 auf
aktuell fast 60.000 zeitgleiche Zugriffe vervielfacht. Da die Zugriffsmöglichkeiten
zum Teil über den Tag verteilt mehrfach genutzt werden können, liegt die Zahl
der Beschäftigten, die pro Tag im Homeoffice arbeiten können, sogar noch
höher. Zuletzt waren dies bis zu 65.000 Beschäftigte pro Tag. Die Angaben
beziehen sich auf die Beschäftigten, die in den Dienststellen der Bundesagentur für
Arbeit und in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzt sind.
Die Anzahl der gleichzeitigen Verbindungen wurde im Verlauf des Jahres 2020
mehrmals erhöht. Bereits in der Kalenderwoche 13 des Jahres 2020 standen
20.500 Verbindungsmöglichkeiten zur Verfügung. In der Kalenderwoche 15
des Jahres 2020 waren es 28.000 und ab der 22. Kalenderwoche 47.500
Verbindungen. Erhöht wurde die Kapazität ein weiteres Mal in der Kalenderwoche 44
des Jahres 2020 auf bis zu 54.500 Verbindungen.
Im Jahr 2021 wurde in der Kalenderwoche 5 ein Ausbau auf zeitgleich 58.500
Verbindungen realisiert. Ab der Kalenderwoche 10 werden die Kapazitäten
erneut ausgebaut, so dass dann zeitgleich 61.900 Verbindungen möglich werden.
Die Auslastung der Homeoffice-Möglichkeiten liegt täglich zwischen 80 und
100 Prozent. An zwei Tagen gab es Engpässe, weil die Gesamtzahl der
möglichen Nutzerinnen und Nutzer überschritten wurde. In diesem Zusammenhang
wurde Kritik innerhalb der Bundesagentur für Arbeit von Beschäftigten und
Personalräten geäußert.
Zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen der mit dem
Hauptpersonalrat abgestimmten Erweiterung des Arbeitszeitrahmens auf 6:00 bis
22:00 Uhr und der damit verbundenen Möglichkeit der Mehrfachnutzung. Die
gemeinsamen Einrichtungen können mit dem örtlichen Personalrat ebenfalls
den Arbeitszeitrahmen dezentral erweitern.
Vereinzelte Rückmeldungen zu den Kapazitäten liegen der Bundesregierung
vor. Dabei geht es insbesondere um die Sorge, dass die von der Bundesagentur
für Arbeit zur Verfügung gestellten Kapazitäten nicht dauerhaft ausreichend
sein könnten. Die Bundesregierung steht hierzu mit den entsprechenden
Gremien im Dialog.
5. Gab bzw. gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
vermehrte Homeoffice-Nutzung bei den Jobcentern technische Probleme, z. B.
Probleme bei der Anmeldung oder dem störungsfreien Zugriff, zu
verzeichnen (bitte ggf. die wesentlichen Probleme, deren Häufigkeit und
Gründe benennen)?
Am 15. Februar 2021 konnten für die Dauer von 45 Minuten 6.600
Homeoffice-Zugänge nicht genutzt werden. Am 3. März 2021 war für etwa vier
Stunden der Zugang für rund 6.000 Nutzerinnen und Nutzer nicht möglich. Nach
Kenntnis der Bundesregierung gab und gibt es bei den gemeinsamen
Einrichtungen darüber hinaus keine nachhaltigen technischen Störungen bei der
Nutzung der Zugänge aus dem Homeoffice-Umfeld. Für die zugelassenen
kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Beschäftigte in den Jobcentern auf wie vielen Stellen
arbeiteten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 31. März 2020,
30. Juni 2020, 31. September 2020, 31. Dezember 2020 und zum letzten
bekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 tatsächlich vom Homeoffice aus, bitte
getrennt nach Homeoffice in vollem Zeitumfang sowie Homeoffice in
teilweisem Zeitumfang (in Kombination mit Arbeit mit Jobcenter-
Präsenz) angeben (bitte, falls möglich, alle Jobcenter, Jobcenter [
gemeinsame Einrichtungen], Jobcenter [mit zugelassenen kommunalen Trägern]
angeben)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Jobcenter, denen aus zwingenden betriebsbedingten Gründen
kein Homeoffice-Angebot gemacht werden konnte?
Liegen diese zwingenden betriebsbedingten Gründe nach Kenntnis der
Bundesregierung ganz oder teilweise in mangelnden technischen
Möglichkeiten oder in Kostengründen (z. B. für zusätzliche Lizenzen und
Serverleistungen)?
Haben die Personalräte in den Jobcentern Möglichkeiten des
Widerspruchs, falls zwingende betriebsbedingte Gründe angeführt werden, um
kein Homeoffice-Angebot zu unterbreiten?
Wurden oder sind der Bundesregierung hierzu Konflikte in den
Jobcentern bekannt (bitte ggf. ausführen)?
Es liegen der Bundesregierung keine Informationen über eine konkrete
Nutzung des Homeoffice an den genannten Stichtagen im Rechtskreis des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vor. Dies umfasst auch Informationen zu
Mitarbeitenden, denen kein Homeoffice-Angebot gemacht werden konnte, und
die Frage, welche zwingenden betriebsbedingten Ablehnungsgründe bestehen
beziehungsweise bestanden.
Ob und in welcher Form eine Dienstvereinbarung zur Telearbeit und zum
mobilen Arbeiten in den Jobcentern zwischen der Personalvertretung und der
Geschäftsführung der Jobcenter abgeschlossen wurde und welche Regelungen zur
Ausübung von „Homeoffice“ während der Corona-Pandemie bestehen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Über etwaige Konflikte in diesem
Zusammenhang liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Gibt es Daten, die Beschäftigte der Jobcenter nicht vom Homeoffice aus
verarbeiten dürfen (z. B. personenbezogene Daten nach Artikel 9
Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – oder Sozialdaten
nach § 67 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X),
etwa wenn kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist?
Sieht die Bundesregierung Risiken für die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen und das Sozialgeheimnis, wenn Beschäftigte diese Daten von
zuhause aus oder mobil verarbeiten?
Falls ja, welche, und mit welchen technischen und organisatorischen
Vorkehrungen wird diesen im Einzelnen begegnet?
Welche Stelle prüft nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jobcentern, welche Daten unter welchen technischen wie organisatorischen
Vorkehrungen die im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten verarbeiten
dürfen?
Nach § 50 Absatz 2 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung selbst
Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten. Daher hat jede gemeinsame
Einrichtung eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen
Datenschutzbeauftragten zu benennen (Artikel 37 Absatz 1 Nummer 1 der
Datenschutzgrundverordnung – DSGVO, § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG), der oder die für die Einhaltung des Datenschutzes
zuständig ist. In den von den gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3
SGB II zu nutzenden von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten IT-
Verfahren gibt es technisch keine Vorkehrungen, Zugriffe aus dem Homeoffice
in Unterscheidung zu Zugriffen aus den Dienststellen abweichend zu
reglementieren.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die gemeinsamen Einrichtungen
durch entsprechende Vorgaben beziehungsweise Vereinbarungen mit den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Einhaltung des Sozialdatenschutzes auch im
Homeoffice gewährleisten.
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die gemeinsamen Einrichtungen
ist nach § 50 Absatz 4 Satz 3 SGB II der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit.
8. Arbeiten die aus dem Homeoffice arbeitenden Beschäftigten der
Jobcenter nach Kenntnis der Bundesregierung mit privaten Geräten, und werden
die Arbeitsmittel voll oder teilweise von den Jobcentern gestellt bzw.
finanziert (bitte neben digitalen Geräten auch auf ergonomische
Büromöbel eingehen)?
Haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice
abschließbare Schränke oder Rollcontainer zur Aufbewahrung von Unterlagen zur
Verfügung gestellt bekommen?
Sind die im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten im arbeitsrechtlichen
Sinn nach Kenntnis der Bundesregierung in Telearbeit oder in mobiler
Arbeit tätig?
Teilt die Bundesregierung diese rechtliche Einschätzung?
Es liegen der Bundesregierung keine Informationen über eine konkrete
Nutzung im Rechtskreis SGB II vor, aus denen der Einsatz der verwendeten
Hardware erkennbar ist.
Im Rahmen ihrer Organisationshoheit treffen die Jobcenter eigene Regelungen
zu Telearbeit und mobilen Arbeit, deren Inhalte der Bundesagentur für Arbeit
und der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt sind. Entsprechend ist
auch keine Einschätzung zur arbeitsrechtlichen Qualifizierung möglich.
9. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit
arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit bzw. zum letzten
bekannten Zeitpunkt auf wie vielen Stellen (bitte, falls möglich, alle
Beschäftigte, nur Beschäftigte der lokalen AfA, Beschäftigte in der BA-Zentrale
und in anderen zentralen Diensten angeben)?
Die Daten sind der Tabelle zu entnehmen (Angaben in Vollzeitäquivalenten).
Dienststellen Insgesamt
Dauerpersonal
befristete
Kräfte
Nachwuchskräfte
Praktikanten
Amtshilfe
Insgesamt (ohne gE) 64.436,1 54.750,0 5.326,8 3.775,5 117,7 466,1
Agenturen für Arbeit 57.724,2 48.715,5 4.969,2 3.678,5 110,7 250,3
RD-Dienststellen 1.231,3 1.181,6 46,3 0 0 3,4
Zentrale und besondere
Dienststellen
5.480,6 4.852,9 311,3 97,0 7,0 212,4
10. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit auf
wie vielen Stellen könnten nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgehend von ihren Tätigkeiten maximal vom Homeoffice aus arbeiten (bitte,
falls möglich, alle Beschäftigte, nur Beschäftigte der lokalen AfA,
Beschäftigte in der BA-Zentrale und in anderen zentralen Diensten
angeben)?
Von der Gesamtzahl der rund 69.000 Beschäftigten in den Agenturen für Arbeit
können etwa 6.900 Beschäftigte (entspricht etwa 10 Prozent) ihre Tätigkeit
nicht im Homeoffice ausüben. Das sind operative Aufgabenträger im
Kundenkontakt (zum Beispiel Beschäftigte an Notfallschaltern) sowie etwa
Hausmeister, Mitarbeitende in Poststellen und in den Internen Services Personal sowie
Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Mitarbeitende im Arbeitsplatzservice und
Verantwortliche für den Arbeitsschutz.
Soweit Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in Präsenz vor Ort tätig sind,
wird in besonderem Maße Sorge dafür getragen, dass die Bestimmungen des
Arbeitsschutzes eingehalten werden.
Die Dienststellen stellen in eigener Zuständigkeit die operative
Aufgabenwahrnehmung sicher und wählen das hierfür erforderliche Personal aus. Daher gibt
es keine zentralen Festlegungen bezüglich der auszuwählenden Beschäftigten.
Die benannte Quote von 10 Prozent beruht auf einer qualifizierten Schätzung.
11. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten bzw. im
Zuge des Inkrafttretens der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in
den AfA (erneut) überprüft, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein
Angebot bekommen, ins Homeoffice zu gehen, und wurden dabei die
Personalräte beteiligt?
Konnten nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten bzw. im
Zuge des Inkrafttretens der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
weitere Beschäftigte der AfA ins Homeoffice wechseln?
Falls ja, wie viele?
Ist die Tätigkeit geeignet und liegen keine zwingenden betrieblichen Gründe
vor, die dagegensprechen, können nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit
Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit außerhalb der Dienststelle arbeiten.
Grundlage ist die mit dem Hauptpersonalrat der Bundesagentur für Arbeit
geschlossene Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und mobilen
Arbeit. Der Umfang der mobilen Arbeit wird im Einzelfall zwischen
Führungskraft und Beschäftigten situativ vereinbart. Ein Beteiligungsrecht der
Personalvertretung in jedem Personaleinzelfall besteht hierzu nicht.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte bereits vor Erlass der SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung Sorge dafür getragen, dass eine möglichst große Zahl
von Beschäftigten ihre Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen kann. Mit
Inkrafttreten der Verordnung haben weitere Beschäftigte das Angebot der
Bundesagentur für Arbeit angenommen, im Homeoffice zu arbeiten. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 4 und den dort dargestellten Möglichkeiten zur
Arbeit im Homeoffice verwiesen.
12. Wie viele Beschäftigte der AfA können nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit maximal gleichzeitig vom Homeoffice aus arbeiten –
hinsichtlich der vorhandenen Homeoffice-Kapazitäten (Lizenzen und
Serverleistungen bei der für die IT-Gewährleistung verantwortlichen BA)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die entsprechenden
parallelen Zugriffsmöglichkeiten am 31. Dezember 2019, am 31. März
2020, 30. Juni 2020, 31. September 2020 bzw. 31. Dezember 2020?
Waren diese Kapazitäten ausreichend, oder gab bzw. gibt es technische
Engpässe (z. B. Lizenzen, Server) bei der IT der Bundesagentur für
Arbeit, welche die Homeoffice-Nutzung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit begrenzten bzw. begrenzen, auch z. B.
hinsichtlich der Lage der Arbeitszeiten?
Gab es hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung Kritik von
Beschäftigten oder Personalräten (und ggf. welche)?
Wie sollen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die parallelen
Zugriffsmöglichkeiten und die Homeoffice-Kapazitäten (Lizenzen,
Serverleistungen) in näherer Zukunft entwickeln (bitte für 30. Juni, 31.
September, 31. Dezember 2021 und 31. März 2022 angeben)?
Wäre es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, die Homeoffice-
Kapazitäten (Lizenzen, Serverleistungen) in näherer Zukunft
aufzustocken, falls es weitere Beschäftigte gibt, die ins Homeoffice wechseln
können und wollen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen, die sich auf die Beschäftigten in
den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und in den gemeinsamen
Einrichtungen bezieht.
Eine mit dem Hauptpersonalrat der Bundesagentur für Arbeit geschlossene
Dienstvereinbarung regelt die Arbeitszeit in Krisenzeiten der COVID-19-
Pandemie und ist Grundlage für eine Ausweitung des Arbeitszeitrahmens. Dadurch
können die technischen Kapazitäten möglichst flexibel genutzt und gleichzeitig
den persönlichen Bedürfnissen der Beschäftigten im Sinne der Vereinbarkeit
von Beruf und Familie beziehungsweise Privatleben Rechnung getragen
werden.
13. Gab bzw. gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
vermehrte Homeoffice-Nutzung bei den Agenturen für Arbeit technische
Probleme, z. B. Probleme bei der Anmeldung oder dem störungsfreien Zugriff,
zu verzeichnen (bitte ggf. die wesentlichen Probleme, deren Häufigkeit
und Gründe benennen)?
Es gab nach Kenntnis der Bundesregierung keine nachhaltigen technischen
Störungen bei der Nutzung der Zugänge aus dem Homeoffice-Umfeld. Im Übrigen
wird auf die beiden Nutzungseinschränkungen verwiesen, die sich aus der
Antwort zu Frage 5 ergeben.
14. Wie viele Mitarbeiter in den Agenturen für Arbeit auf wie vielen Stellen
arbeiteten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 31. März
2020, 30. Juni 2020, 31. September 2020, 31. Dezember 2020 und zum
letzten bekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 tatsächlich vom Homeoffice
aus, bitte getrennt nach Homeoffice in vollem Zeitumfang sowie
Homeoffice in teilweisen Zeitumfang (in Kombination mit Arbeit mit
Jobcenter-Präsenz) angeben (bitte, falls möglich, alle Beschäftigte, nur
Beschäftigte der lokalen AfA, Beschäftigte in der BA-Zentrale und in anderen
zentralen Diensten angeben)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit, denen aus zwingenden
betriebsbedingten Gründen kein Homeoffice-Angebot gemacht werden konnte?
Liegen diese zwingenden betriebsbedingten Gründe nach Kenntnis der
Bundesregierung ganz oder teilweise in mangelnden technischen
Möglichkeiten oder in Kostengründen (z. B. für zusätzliche Lizenzen und
Serverleistungen)?
Haben die Personalräte in den Agenturen für Arbeit Möglichkeiten des
Widerspruchs, falls zwingende betriebsbedingte Gründe angeführt
werden, um kein Homeoffice-Angebot zu unterbreiten?
Wurden oder sind der Bundesregierung hierzu Konflikte in den
Agenturen für Arbeit bekannt (bitte ggf. ausführen)?
Es liegen der Bundesregierung keine Informationen über eine konkrete
Nutzung des Homeoffice an den genannten Stichtagen im Rechtskreis des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vor.
Die Agenturen für Arbeit entscheiden über entsprechende Maßnahmen zur
Vermeidung von Infektionen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der
konkreten betrieblichen Situation vor Ort. Erörterungen mit der Personalvertretung
im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG) sind fester Bestandteil der
Entscheidungsfindung. Unabhängig davon steht es der Personalvertretung frei, von
ihrem Initiativrecht nach § 70 Absatz 1 BPersVG Gebrauch zu machen und
Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen vorzuschlagen.
Funktionsträgern vor Ort kann im Einzelfall ein Angebot für Homeoffice nicht
unterbreitet werden, wenn die Arbeitsleistung in Präsenz zur Aufrechterhaltung
des Dienstbetriebes zwingend erforderlich ist. Insoweit wird auch auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen. Andere zwingende betriebsbedingte Gründe sind
nicht bekannt. Mangelnde technische Möglichkeiten oder Kostengründe sind
hierfür nicht ausschlaggebend. Der Bundesregierung sind keine Konflikte mit
den Mitarbeitervertretungen in den Agenturen für Arbeit bekannt.
15. Gibt es Daten, die Beschäftigte der AfA nicht vom Homeoffice aus
verarbeiten dürfen (z. B. personenbezogene Daten nach Artikel 9 Absatz 1
DSGVO oder Sozialdaten nach § 67 Absatz 1 SGB X), etwa wenn kein
eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist?
Sieht die Bundesregierung Risiken für die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen und das Sozialgeheimnis, wenn Beschäftigte diese Daten von
zuhause aus oder mobil verarbeiten?
Falls ja, welche, und mit welchen technischen und organisatorischen
Vorkehrungen wird diesen im Einzelnen begegnet?
Welche Stelle prüft nach Kenntnis der Bundesregierung in den AfA,
welche Daten unter welchen technischen wie organisatorischen
Vorkehrungen die im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten verarbeiten dürfen?
Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit sind zur Einhaltung der geltenden
Datenschutzbestimmungen verpflichtet, insbesondere zur Wahrung des
Sozialgeheimnisses und des Sozialdatenschutzes (§ 35 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
Gesundheitsdaten, insbesondere Unterlagen des Ärztlichen oder
Psychologischen Dienstes, dürfen grundsätzlich nicht im Homeoffice verarbeitet werden.
Sofern in der häuslichen Arbeitsstätte gearbeitet wird, müssen die
Arbeitsbedingungen mit einem separaten, verschließbaren Arbeitsbereich vergleichbar
sind. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht zwingend erforderlich. Dienstliche
Unterlagen sind vor dem Zugriff und der Einsicht Dritter zu schützen
(einschließlich in der häuslichen Gemeinschaft lebender Personen). Des Weiteren
müssen die Beschäftigten in Tele- und mobiler Arbeit sicherstellen, dass
• die Offenbarung der Zugangskennung und des Kennworts gegenüber
Dritten verhindert wird,
• auch bei kurzer Abwesenheit der IT-Arbeitsplatz aktiv gesperrt wird,
• der tragbare Computer oder der mobile Arbeitsplatz beim Transport unter
Aufsicht ist,
• nur diejenigen Akten, die zur Erfüllung der Tätigkeit benötigt werden, aus
der Dienststelle mitgenommen werden,
• der Zugang zum Arbeitsplatz gesichert ist durch Sicherung
einstiegsgefährdeter Türen oder Fenster und
• Telefonie nur in Räumlichkeiten beziehungsweise an Orten stattfindet, die
ein Mithören Dritter verhindern.
Entsprechend sieht die Bundesregierung keine erhöhten Risiken für
Datenschutzverstöße durch ortsflexibles Arbeiten.
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die Bundesagentur für Arbeit ist
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Das
ergibt sich aus § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BDSG.
16. Arbeiten die aus dem Homeoffice arbeitenden Beschäftigten der AfA
nach Kenntnis der Bundesregierung mit privaten Geräten, und werden
die Arbeitsmittel voll oder teilweise von den AfA gestellt bzw. finanziert
(bitte neben digitalen Geräten auch auf ergonomische Büromöbel
eingehen)?
Haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice
abschließbare Schränke oder Rollcontainer zur Aufbewahrung von Unterlagen zur
Verfügung gestellt bekommen?
Sind die im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten im arbeitsrechtlichen
Sinn nach Kenntnis der Bundesregierung in Telearbeit oder in mobiler
Arbeit tätig?
Für Telearbeit erhalten die Beschäftigten je nach Aufgabe die benötigten
Arbeitsmittel gestellt. Die IT-Hardware umfasst in der Regel einen tragbaren PC
oder einen Laptop sowie Monitor, Tastatur und PC-Maus. Mobile Arbeit als
ortsflexible Arbeitsform kann über den dienstlichen tragbaren PC oder Laptop
durchgeführt werden. Zudem ist bei der mobilen Arbeit die Nutzung eigener
Endgeräte in Verbindung mit einer sogenannten sicheren VDI-Anwendung
(Virtuelle Desktop-Infrastruktur) möglich.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurde ermöglicht, dass auch
dienstliche Peripheriegeräte wie Tastatur und Monitor von zu Hause genutzt
werden können. Ergonomische Büromöbel und abschließbare Schränke
beziehungsweise Rollcontainer werden grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.
Es sind Mitarbeitende sowohl in Telearbeit als auch in mobiler Arbeit tätig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]