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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Geplanter Oderausbau - Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
(insgesamt 31 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
30.03.2021
Antwortdauer
27 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenUmwelt & Landwirtschaft
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2722903.03.2021
Geplanter Oderausbau - Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock, Lisa Badum, Dr. Bettina
Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia
Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Geplanter Oderausbau – Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
Die Oder ist einer der letzten großen, relativ naturnahen Flüsse Europas und der
letzte große Fluss Deutschlands, den Fische und andere Tiere barrierefrei von
der Mündung auf- und abwärts durchwandern können. Bis heute sind der Fluss
und seine angrenzenden Auen wichtige Lebensräume und Rückzugsgebiete für
viele seltene und vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Dies geht
auch darauf zurück, dass die Oder seit über 80 Jahren nur noch geringe
Bedeutung für die Schifffahrt hat und daher vergleichsweise wenig in Ausbau und
Unterhalt investiert wurde. Über einen Ausbau der Oder – beidseits der
Grenze –, dessen Ausmaß und möglichen Folgen für die Naturlandschaft wird seit
Jahren öffentlich debattiert.
Am 27. April 2015 wurde das deutsch-polnische Abkommen über die
gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen
Grenzgebiet geschlossen. Hier stehen die Themen Hochwasserschutz, Abfluss-
und Schifffahrtsverhältnisse im Vordergrund. Die Republik Polen strebt seit den
1990er-Jahren an, die Schiffbarkeit der Oder zu verbessern und versucht,
Ausbaumaßnahmen an der Oder umzusetzen. Öffentliche Äußerungen der
betreffenden Entscheidungsträger belegen, dass ab Mitte der 2000er-Jahre der
Oderausbau auf Wasserstraßenklasse III mit einer entsprechenden Mindesttiefe von
1,80 m von einem Binnenschifffahrtsprojekt in ein Hochwasserschutzprojekt
für Eisbrecher „um-etikettiert“ wurde, um eine deutsche Zustimmung zu
sichern. Ferner gelang es der Republik Polen dadurch, bei der Weltbank ein
Darlehen aufzunehmen und möglichen Einschränkungen durch EU-Recht zu
begegnen (vgl. zu beidem die Aussage des verantwortlichen Staatssekretärs in
Wyborcza.pl – Duży Format, Zbudowaliśmy dwa za duże statki, więc orzemy
całą Odrę, żeby mogły pływać. Brzmi głupio? To posłuchajcie, 20. Juli 2020,
https://wyborcza.pl/duzyformat/7,127290,26133979,zbudowalismy-dwa-za-duz
e-statki-wiec-orzemy-cala-odre-zeby.html).
Medienberichte legen weiter nahe, dass in Vorbereitung des Abkommens die
Zustimmung Polens zur Ausbaggerung der Klützer Querfahrt an die
Zustimmung Deutschlands zum Ausbau der Oder auf 1,80 m Mindesttiefe geknüpft
wurde, nachdem die Argumentation einer Notwendigkeit für den
Eisbrechereinsatz von deutscher Seite nicht akzeptiert wurde (http://agro.icm.edu.pl/agro/
element/bwmeta1.element.agro-2e6ddaf9-6a5c-4793-b018-1f53800d9030/c/Kr
eft.pdf, S. 129–132; https://www.pb.pl/zaremba-odbudowa-niemieckiego-kanal
u-hfw-zagrozeniem-dla-portuszczecinswinoujscie-305869; A. Kreft: Słowa nic
nie kosztują, Gazeta Gryfínska vom 8. Oktober 2019; https://24kurier.pl/aktual
nosci/gospodarka/inwestycje-na-odrze-oczekiwane-przez-armatorow-i-portow
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27229
19. Wahlperiode 03.03.2021
cow/; https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/EL
VIS/parladoku/w4/apr/AEE/171.pdf#page=4).
Neben den polnischen Ausbauplänen werden auch die im oben genannten
Abkommen vertraglich zugesicherten Maßnahmen auf deutscher Seite geplant.
Für diese hat aktuell das Scoping-Verfahren zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung begonnen (https://www.gdws.ws
v.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20210202_Stromregelungskonz
eption_Grenzoder_PM.html). Jedoch besteht gegenüber diesen Maßnahmen
eine Vielzahl von Bedenken, wie u. a. vom Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz (MLUK) Brandenburg geäußert (siehe https://www.t-onl
ine.de/region/id_87993220/vogel-skeptisch-bei-oderausbau-auf-polnischer-seit
e .html), auch im Rahmen einer Stellungnahme zur polnischen
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Oderausbau (vom 28. August 2019,
eingereicht bei der Generaldirektion für Umweltschutz (GDOS) Warschau). Auch
die Modellierung der Stromregelungskonzeption der Bundesanstalt für
Wasserbau stützt diese Bedenken: Sie erwartet, dass ein Oderausbau ausgerechnet in
den gefährdeten Gebieten (z. B. am Deich von Hohenwutzen und im
Stadtgebiet von Frankfurt/Oder), die Wasserstände der Hochwasserwelle um
zusätzliche 10 bis 15 cm erhöhen würde (vgl. dazu https://www.wsa-oder-havel.ws
v.de/Webs/WSA/Oder-Havel/DE/Wasserstrassen/BauwerkeAnlagen/SRK_Gre
nzoder/BAW_Gutachten_lang_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=1#pag
e=177; Ingenieurbüro Gerstgraser (2018): Gutachten „Wirksamkeit des
geplanten Flutpolders Międzyodrze und der Stromregelungskonzeption für den
Hochwasserschutz der Unteren Oder“ via https://www.dnr.de/fileadmin/Positionen/2
018_06_20_Oderprojekt_Bericht_Gerstgraser_final.pdf). Neben
zivilgesellschaftlichem Protest beidseits der Oder gegen den geplanten Ausbau fordert
auch der „Rat der polnischen Binnenschifffahrtskapitäne“ einen Stopp des
Weltbankprojekts (Stellungnahme des Rates der Kapitäne im Rahmen des
polnischen UVP-Verfahrens, https://drive.google.com/file/d/1QryGveETNqDZuG
wZJM4BENJf507jMpjl/view?usp=sharing).
Gleichzeitig warnen Gutachten vor den massiven Umweltauswirkungen eines
Ausbaus der Oder. Forschende des Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und
Binnenfischerei (IGB) (IGB; https://www.igb-berlin.de/sites/default/files/medi
a-files/download-files/igb_policy_brief_2020_ausbauplaene_an_der_oder_dow
nload.pdf) kommen zum Urteil: „Die Maßnahmen werden wertvolle
Lebensräume vieler seltener und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten
auf polnischer und deutscher Seite des Flusses unwiederbringlich zerstören.
Die Planungen verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes EU-Recht
und gefährden neben der Umwelt auch die Landwirtschaft beidseitig der Oder.“
Sie warnen vor dem Hintergrund der voranschreitenden Klimakrise, die eine
Zunahme in Häufigkeit und Intensität von Extremereignissen wie Dürre und
Hochwasser erwarten lässt, vor den Ausbauplänen: Diese hätten negative
Auswirkungen auf das Ökosystem, den Wasserrückhalt in der Landschaft, die
artenreichen Auen und die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden
Flächen. Zudem stünden Kosten des Ausbaus und zu erwartender Nutzen in
keinem vertretbaren Verhältnis.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gibt es konkrete Pläne der Bundesregierung für die Umsetzung der im
deutsch-polnischen Abkommen vom 27. April 2015 vereinbarten
Maßnahmen auf deutscher Seite sowie die von Deutschland eingeforderten
Maßnahmen auf polnischer Seite (Klützer Querfahrt, Vertiefung Dammscher
See), und wenn ja, welche (bitte mit Fristen der Planungsschritte und
Umsetzung auflisten)?
2. Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung der polnischen
Regierung an, die im Rahmen der UVP laut Bundesregierung „keine
grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Oder in Deutschland“ sieht (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/26097)?
a) Wenn nein, wo weicht die Einschätzung der Bundesregierung ab, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere
hinsichtlich des Artikel 11 des deutsch-polnischen Abkommens,
welcher eine rechtlich korrekte UVP und damit die Einhaltung von EU-
Recht als erforderliche Voraussetzung für die Umsetzung des
Abkommens auf beiden Seiten der Grenze definiert?
b) Wenn nein, was plant die Bundesregierung der polnischen Regierung
nach Artikel 12 Absatz 1 der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
mitzuteilen oder zu empfehlen, wenn es zu Verschlechterungen des
Zustands der Wasserkörper in Deutschland kommt?
c) Übernimmt die Bundesregierung die Kosten für das Monitoring der
Auswirkungen des Abkommens, und wenn nein, warum nicht?
3. Inwiefern wurde der Ausbau der Oder bei der letzten Sitzung des Deutsch-
Polnischen Umweltrates thematisiert, und wenn nein, warum nicht?
4. Hat die Bundesregierung eine Bewertung in Bezug auf die Ausbaggerung
der Klützer Querfahrt die dreifach höheren Kosten von ca. 6,97 Mio. Złoty
(ca. 1,5 Mio. Euro) gemäß dem Zuschlagsangebot gegenüber der von
deutscher Seite vorgesehenen Kostenbeteiligung in Höhe von 500 000 Euro
(siehe Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Polskie, 30. April 2020,
Az.: SZ.JRP.2810.5.1B.4/2.5.2020.SW, https://wodypolskie.bip.gov.pl/fobj
ects/download/755873/informacja-z-otwarcia-ofert-podpis-pdf.html)?
5. Wie hat sich das Gütertransportaufkommen auf den Grenzstrecken der
Oder und Westoder sowie der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
in den letzten fünf Jahren entwickelt?
6. Welche Güter wurden in diesem Zeitraum in welchem Umfang
transportiert, und welche Wertschöpfung wurde für wen dadurch generiert (bitte
nach Jahren seit 2016 aufschlüsseln)?
7. An wie vielen Tagen in den Jahren 2014 bis 2020 war die Oder wegen
ungünstiger Befahrbarkeit nicht oder nur eingeschränkt für den Güterverkehr
nutzbar (bitte jährlich und getrennt für Niedrigwasser, Hochwasser,
Eisgang auflisten)?
8. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Situationen an der Oder, bei
denen ein notwendiger Eisbrechereinsatz wegen mangelnder
Schiffbarkeit oder wegen Untiefen gescheitert ist (seit der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19427), und wenn ja, wie viele
dieser Situationen gab es in den Jahren 2014 bis 2020?
a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen Schäden
infolge dieser Situationen vor?
b) Falls ja, wann, und an welchem Flusskilometer war welcher Eisbrecher
betroffen?
9. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass
Wassertiefen von unter 1,40 m bzw. unter 1,80 m mit Eisbildung auf der
Oder zusammenfallen, die den Einsatz von Eisbrechern erfordern, um eine
Hochwassergefahr abzuwenden?
Wann traten solche Ereignisse ein (bitte getrennt nach Wassertiefe (1,40 m
und 1,80 m) auflisten, wann derartige Wasserstände mit Eisbildung
auftraten)?
10. Welchen Freibord bis zur Deichkrone wird bei Wassertiefen von 1,40 m
und 1,80 m nach Kenntnis der Bundesregierung angesetzt, und wie
bewertet die Bundesregierung die Hochwassergefahr, wenn es bei diesen
Wassertiefen zur Eisbildung kommt?
11. Welche schiffbaulichen Machbarkeitsuntersuchungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Neukonstruktion von Eisbrechern
mit geringerem Tiefgang und angepasster Rumpfgestaltung
vorgenommen?
12. Bewertet die Bundesregierung den Oderausbau als notwendig für den
Einsatz von Eisbrechern vor dem Hintergrund, dass
a) die im Abkommen festgelegte Tiefe von 1,80 m für die deutschen
Eisbrecher nicht notwendig ist, da diese nur 1,40 m Tiefgang haben und
die Eisbrecher bereits heute optimal an die Oder angepasst sind
(https://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/eisbrecherflotte-wird-ve
rstaerkt-49363312.html),
b) die Wassertiefen der Oder zu der im deutsch-polnischen Abkommen
festgelegten Zeitspanne von 80 Prozent des Jahres (oberhalb
Warthemündung) bzw. 90 Prozent des Jahres (unterhalb Warthemündung)
sowohl aktuell als auch in einer 40-Jahre-Prognose bereits ohne Ausbau
erheblich mehr als 1,40 m beträgt (https://www.wsa-oder-havel.ws
v.de/Webs/WSA/Oder-Havel/DE/Wasserstrassen/BauwerkeAnlagen/S
RK_Grenzoder/BAW_Gutachten_lang_DE.pdf?__blob=publicationFil
e&v=1#page=113)?
13. Wie beurteilt die Bundesregierung das derzeitige Hochwasserrisiko
insbesondere für das Oderbruch mit Blick auf einen Hochwasserabfluss wie im
Jahr 1997 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
a) seither auf polnischer wie deutscher Seite stromaufwärts zahlreiche
Deiche verstärkt und erhöht wurden,
erwartet die Bundesregierung daher nun schnellere und höher
auflaufende Hochwasserscheitel,
b) der Oderausbau laut Stromregelungskonzeption der Bundesanstalt für
Wasserbau die Hochwasserwelle um zusätzliche 10 bis 15 cm
ausgerechnet am Deich von Hohenwutzen und im Stadtbereich von Frankfurt
(Oder) und Slubice erhöhen wird (s. o.)?
c) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung aus vergangenen
Managementplänen an Verbesserungen im Hochwasserschutz bislang
eingetreten, v. a. physischer Natur (nicht durch nichtstrukturelle Maßnahmen)?
14. Welche Strategie und Ziele verfolgt die Bundesregierung an der
Bundeswasserstraße Oder in Bezug auf den Hochwasserschutz?
a) Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ziele umgesetzt werden?
b) Inwiefern werden diese Maßnahmen Bestandteil des anstehenden
„Hochwasserrisikomanagementplans für den deutschen Teil der
internationalen Flussgebietseinheit (IFGE) Oder für den Zeitraum 2021 bis
2027“ sowie des „Hochwasserrisikomanagementplans für die
Internationale Flussgebietseinheit Oder im Bewirtschaftungszeitraum 2021 bis
2027“ sein?
Welche Position wird die Bundesregierung in diesem Gremium
vertreten?
c) Welche Rolle spielt dabei das deutsch-polnische Abkommen vom
27. April 2015, insbesondere für die Grenzoder, die Klützer Querfahrt
und den Dammschen See?
15. Wie bewertet die Bundesregierung das Deutsch-Polnische
Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015, und stuft die Bundesregierung das
Abkommen als ein Hochwasserschutzabkommen ein?
a) Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage konnte dieses
Regierungsabkommen als Hochwasserschutzabkommen völkerrechtlich
verbindlich geschlossen werden?
b) Inwiefern war das Land Brandenburg als das für Hochwasserschutz
zuständige Bundesland beim Abschluss des Abkommens beteiligt?
c) Aus welchen Gründen wurde das besagte deutsch-polnische
Abkommen vom 27. April 2015 vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) geschlossen, wenn es nicht dem
verkehrlichen Ausbau, sondern dem Hochwasserschutz dient, wofür die
Bundesländer zuständig sind?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass das BMVI im vorliegenden
Fall zuständig und zeichnungsberechtigt war?
d) Falls ja, wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die
fachliche Einschätzung des MLUK Brandenburg als für den
Hochwasserschutz zuständige Behörde entsprechend mehr Gewicht erhält als die
fachliche Einschätzung des BMVI als für den Verkehr und die
Unterhaltung der Wasserstraßen zuständige Behörde, und zwar
– sowohl in den bilateralen Konsultationen und Verfahren zwischen
der Bundesregierung und der Regierung und den Behörden der
Republik Polen,
– als auch bei der Prüfung der Umsetzbarkeit des deutsch-polnischen
Abkommens auf deutscher Seite?
e) Falls ja, wie begründet die Bundesregierung ein alternativloses,
zwingendes und übergeordnetes öffentliches Interesse am Ausbau der Oder
für den Eisaufbruch und die Eisabfuhr, welches
– eine Ausnahme für die zahlreichen betroffenen Natura 2000-
Gebiete nach Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 der Flora-Fauna-Habitat-
Richtlinie (FFH-RL) bzw. für die zahlreichen betroffenen
Anhang IV-Arten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c FFH-RL
begründen könnte,
– eine Ausnahme nach WRRL rechtfertigen würde?
f) Wird die Bundesregierung das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen
nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL für Maßnahmen an der Oder für
Eisaufbruch und Eisabfuhr prüfen (lassen)?
g) Sind der Bundesregierung als Grundlage hierzu Kosten-Nutzen-
Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für den Eisaufbruch und der
Eisabfuhr bekannt?
h) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass – falls ein
alternativloses, überwiegendes und öffentliches Interesse durch den
Vorhabensträger bewiesen werden kann – durch den Oderausbau sowohl auf
polnischer als auch auf deutscher Seite nicht die Kohärenz von Natura
2000 gefährdet und ein grundsätzlicher Verstoß gegen die o. a. Artikel
der FFH-Richtlinie vermieden wird?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die angestrebte Verbesserung der
Hochwassersituation, die vorgeblich durch das deutsch-polnische Abkommen
und die geplanten Baumaßnahmen erreicht werden soll?
a) Besteht nach Bewertung der Bundesregierung die Möglichkeit, dass die
geplanten Baumaßnahmen den Hochwasserschutz sogar
verschlechtern, wie dies bereits früher vom MLUK/Ministerium Für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) Brandenburg
geäußert wurde mit Verweis auf die Stromregelungskonzeption der
Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) (Stellungnahme des MLUL
Brandenburg vom 28. August 2019, eingereicht bei der Generaldirektion für
Umweltschutz (GDOS) Warschau, S. 2, ferner Anhang 2, Nummer 2.)?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung einleiten, und wie sollen
diese finanziert werden, wenn sich aus dem Vorhaben auf polnischer
Seite eine nicht tolerierbare Verschlechterung der Hochwassersituation
für die deutsche Seite ergibt?
b) Inwiefern schließt sich die Bundesregierung den Zweifeln an der
Wirksamkeit der Baumaßnahmen an, die das MLUK Brandenburg kürzlich
formulierte (z. B. Antwort Mündliche Anfrage 394, 34. Sitzung des
Brandenburger Landtags am 28. Januar 2021 und https://www.t-onlin
e.de/region/id_87993220/vogel-skeptisch-bei-oderausbau-auf-polnisch
er-seite.html)?
17. Besteht zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU), BMVI und dem zuständigen
brandenburgischen MLUK Brandenburg eine gemeinsame Bewertung bzw. Position der
Hochwasserschutzwirkung der Maßnahmen aus dem o. g. deutsch-
polnischen Abkommen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, eine solche zu erreichen?
c) Falls ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, welche Behörde
trägt aus Sicht der Bundesregierung hier die letztendliche
Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einer Umsetzung (oder Nichtumsetzung)
des deutsch-polnischen Abkommens auf deutscher Seite (das MLUK
Brandenburg als zuständige oberste Hochwasserschutzbehörde oder
das BMVI als oberste Verkehrsbehörde)?
18. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Vertiefung der Klützer
Querfahrt, die die Anbindung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
und des Hafens Schwedt an die Ostsee sicherstellen soll und die in
Artikel 9 und 10 des deutsch-polnischen Abkommens als Schifffahrtsinteresse
deklariert wurde, im Rahmen des Odra-Vistula Flood Management Project
der Weltbank ebenfalls zu einem Hochwasserschutzprojekt umdeklariert
wurde (http://bs.rzgw.szczecin.pl/zadania/zadanie-1b4-poprawa-przeplyw
u-wod-powodziowych-w-okresie-zimowym/, Kapitel „1B.4/2 Bagrowanie
przekopu Klucz-Ustowo“; OVFMP-Subkomponente 1B.4/2 Ausbaggerung
der Klützer Querfahrt)?
a) Folgt die Bundesregierung der Argumentation der Fragestellenden,
dass mit der Verwendung der für den Hochwasserschutz bestimmten
Kredite der Weltbank für die Ausbaggerung der Klützer Querfahrt, die
jedoch der Schifffahrt dient, Zweifel an der Angemessenheit der
Mittelverwendung mit Blick auf deren Zweckbindung bestehen können
(s. o.)?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus, und wenn nein,
warum nicht?
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass zunehmende Teile der polnischen
Zivilgesellschaft (http://www.ratujmyrzeki.pl/242-czy-ue-bedzie-finansow
ac-niszczenie-odry) und insbesondere der Rat der polnischen
Binnenschifffahrtskapitäne gegen den Oderausbau protestieren (https://drive.goog
le.com/file/d/1QryGveETNqDZuGwZJM4BENJf507jMpjl/view?usp=sha
ring), und welche Schlüsse zieht sie daraus?
20. Welche Strategie und Ziele verfolgt die Bundesregierung an der
Bundeswasserstraße Oder in Bezug auf die Binnenschifffahrt?
a) Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ziele umgesetzt werden?
b) Inwiefern sind diese Maßnahmen hochwasserneutral?
c) Welche Rolle spielt dabei das deutsch-polnische Abkommen vom
27. April 2015, insbesondere für die Grenzoder und die Klützer
Querfahrt?
d) Welche Rolle spielen dabei die Projekte „Transeuropäische
Verkehrsnetze“ (TEN-T), die „Stettiner Initiative II“ und das Projekt „Central
European Transport Corridor“ (CETC)?
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung Zielkonflikte zwischen dem im
Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von
internationaler Bedeutung (AGN) vorgesehenen Ausbau der
Hauptbinnenwasserstraße E 30 (Oder) inklusive der Herstellung der Oder-Donau-
Verbindung mit
a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
b) der nationalen Biodiversitätsstrategie,
c) der WRRL?
22. Sieht die Bundesregierung ein alternativloses, zwingendes und
übergeordnetes öffentliches Interesse an der Oderschifffahrt, das eine Ausnahme
nach WRRL rechtfertigen würde?
a) Wird sie das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach Artikel 4
Absatz 7 WRRL oder nach Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe c FFH-RL für Maßnahmen an der Oder prüfen (lassen)?
b) Sind der Bundesregierung als Grundlage hierzu Kosten-Nutzen-
Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für die Schifffahrt bekannt, und
wenn ja, welche?
23. Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen Polens und
Tschechiens, die Oder in das TEN-T-Netz der EU aufzunehmen (siehe Deutsche
Welle, 2020 via https://www.dw.com/de/tschechien-träumt-davon-drei-me
ere-zu-verbinden/a-55725689)?
a) Ist die Bundesregierung über diese Absichten informiert, und
unterstützt sie die o. g. Maßnahmen zum Ausbau der Oder im Oberlauf?
b) Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
c) Unterstützt die Bundesregierung die o. g. Bestrebungen Polens und
Tschechiens, die Oder mit der Donau zu verbinden, und wenn ja,
warum?
d) Wenn nein, warum nicht?
24. Sieht die Bundesregierung einen (u. a. rechtlichen) Konflikt zwischen den
im Abkommen vom 27. April 2015 vereinbarten Ausbaumaßnahmen an
der Oder und
a) der FFH-Richtlinie,
b) der WRRL?
c) Wenn ja, wie wird sie diesen begegnen?
d) Wird die Bundesregierung – falls rechtlich geboten – auch die
Möglichkeit der Nichtumsetzbarkeit des Abkommens wegen der
Nichterfüllbarkeit des Artikels 11 des Abkommens vor dem Hintergrund eines
möglichen Verstoßes gegen FFH-Richtlinie und WRRL prüfen?
25. In welchen Bewertungsstufen des Gesamtzustands (sowie der einzelnen
biologischen, hydromorphologischen sowie der allgemeinen
physikalischchemischen Qualitätskomponenten) gemäß WRRL fällt die Oder derzeit,
und welche Änderungen erwartet die Bundesregierung nach Durchführung
der Baumaßnahmen?
26. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung an der Bundeswasserstraße
Oder in Bezug auf die Umsetzung der WRRL, und mit welchen
Maßnahmen sollen diese umgesetzt werden?
a) Wie wird das deutsch-polnische Abkommen vom 27. April 2015 in die
Umsetzung der WRRL integriert?
b) Welche Vorhaben zur ökologischen Durchgängigkeit gibt es entlang
der Bundeswasserstraße Oder bzw. sind in den nächsten Jahren
geplant?
c) Stehen diesen in Frage 26 genannten Vorhaben die geplanten
Baumaßnahmen nach Abkommen vom 27. April 2015 entgegen?
d) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Erstellung
der Stromregelungskonzeption durch die BAW, die Grundlage des
Abkommens ist, explizit auf die Berücksichtigung der WRRL und
Natura-2000-Belange verzichtet?
e) Ist diese Stromregelungskonzeption nach Auffassung der
Bundesregierung als Grundlage des Abkommens, das konform mit der WRRL und
Natura-2000-Richtlinie sein muss, tauglich, und wie stellt die
Bundesregierung somit sicher, dass die Umsetzung dieser
Regelungskonzeption in rechtkonformer Weise mit der WRRL erfolgt?
f) Strebt die Bundesregierung eine Weiterentwicklung unter
Berücksichtigung der genannten Richtlinien an?
g) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorhaben an der Oder
den Vorgaben der WRRL entsprechen?
27. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Maßnahmenvorhaben auf
deutscher Seite an der Oder den Vorgaben der FFH-Richtlinie und der EU-
Vogelschutzrichtlinie entsprechen?
a) Inwiefern erfolgt nach Kenntnis oder Planung der Bundesregierung
eine integrierte Planung mit den relevanten FFH-Managementplänen,
um eine Analyse der Eingriffe und der Vermeidungsproblematik bzw.
der möglichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu
ermöglichen?
b) Welche Synergieeffekte ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen FFH-Richtlinie und der Umsetzung der WRRL an
der Oder?
c) Welche Synergieeffekte ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen der Umsetzung der genannten Umweltrichtlinien
und der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007/60/EG?
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Schutzzweck des einzigen
deutschen Auen-Nationalparks infolge der Maßnahmen des deutsch-
polnischen Abkommens vom 27. April 2015 und deren Auswirkungen
weiterhin gewährleistet wird?
29. Sieht die Bundesregierung durch die Ausbaupläne der Oder die
Zielstellungen des Auen-Nationalparks berührt oder gefährdet, und wenn ja, wie
geht die Bundesregierung damit um?
30. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Umweltziele der
WRRL und des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ (bis 2050)
nicht verfehlt bzw. das Regulierungsziel nicht erzielt wird und keine
verschlechterte Situation eintritt, da die Stromregelungskonzeption der BAW,
welche die Grobplanung der Maßnahmen beinhaltet, eine mit
Unsicherheiten behaftete Zielerreichung nach 40 Jahren prognostiziert?
31. Sieht die Bundesregierung Zielkonflikte zwischen den im Abkommen vom
27. April 2015 vereinbarten Ausbaumaßnahmen an der Oder
a) und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie insbesondere bezüglich des
Erhalts der Fluss- und Auenökosysteme an der Oder und der
Entwicklung der Nationalparkregion Unteres Odertal, und wenn ja, wie sollen
diese gelöst werden,
b) und der nationalen Biodiversitätsstrategie, die fordert „bis 2020 […]
Fließgewässer und ihre Auen in ihrer Funktion als Lebensraum soweit
[zu sichern], dass eine für Deutschland naturraumtypische Vielfalt
gewährleistet ist“ (Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt, S. 35),
und wenn ja, wie wird sie diesen begegnen,
c) und der EU-Biodiversitätsstrategie, die eine
Renaturierungsrechtsetzung anstrebt und als Ziel ausgibt, 25 000 Kilometer Flüsse zu
renaturieren, und wenn ja, wie wird sie diesen begegnen,
d) und der vom Bundesamt für Naturschutz (BfN), durch die
Landesregierungen von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern u. a. mit
EMFF (Europäischer Meeres- und Fischereifonds)-Mitteln
unterstützten Wiedereinbürgerung des Baltischen Störs in der Oder und
angrenzenden Ostsee-Küstengebieten, und wenn ja, wie wird sie diesen
begegnen?
Berlin, den 23. Februar 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2811030.03.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27229 - Geplanter Oderausbau - Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/27229 –
Geplanter Oderausbau – Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Oder ist einer der letzten großen, relativ naturnahen Flüsse Europas und
der letzte große Fluss Deutschlands, den Fische und andere Tiere barrierefrei
von der Mündung auf- und abwärts durchwandern können. Bis heute sind der
Fluss und seine angrenzenden Auen wichtige Lebensräume und
Rückzugsgebiete für viele seltene und vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
Dies geht auch darauf zurück, dass die Oder seit über 80 Jahren nur noch
geringe Bedeutung für die Schifffahrt hat und daher vergleichsweise wenig in
Ausbau und Unterhalt investiert wurde. Über einen Ausbau der Oder –
beidseits der Grenze –, dessen Ausmaß und möglichen Folgen für die
Naturlandschaft wird seit Jahren öffentlich debattiert.
Am 27. April 2015 wurde das deutsch-polnische Abkommen über die
gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen
Grenzgebiet geschlossen. Hier stehen die Themen Hochwasserschutz,
Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse im Vordergrund. Die Republik Polen strebt
seit den 1990er-Jahren an, die Schiffbarkeit der Oder zu verbessern und
versucht, Ausbaumaßnahmen an der Oder umzusetzen. Öffentliche Äußerungen
der betreffenden Entscheidungsträger belegen, dass ab Mitte der 2000er-Jahre
der Oderausbau auf Wasserstraßenklasse III mit einer entsprechenden
Mindesttiefe von 1,80 m von einem Binnenschifffahrtsprojekt in ein
Hochwasserschutzprojekt für Eisbrecher „um-etikettiert“ wurde, um eine deutsche
Zustimmung zu sichern. Ferner gelang es der Republik Polen dadurch, bei der
Weltbank ein Darlehen aufzunehmen und möglichen Einschränkungen durch EU-
Recht zu begegnen (vgl. zu beidem die Aussage des verantwortlichen
Staatssekretärs in Wyborcza.pl – Duży Format, Zbudowaliśmy dwa za duże statki,
więc orzemy całą Odrę, żeby mogły pływać. Brzmi głupio? To posłuchajcie,
20. Juli 2020, https://wyborcza.pl/duzyformat/7,127290,26133979,zbudowalis
my-dwa-za-duze-statki-wiec-orzemy-cala-odre-zeby.html).
Medienberichte legen weiter nahe, dass in Vorbereitung des Abkommens die
Zustimmung Polens zur Ausbaggerung der Klützer Querfahrt an die
Zustimmung Deutschlands zum Ausbau der Oder auf 1,80 m Mindesttiefe geknüpft
wurde, nachdem die Argumentation einer Notwendigkeit für den
Eisbrechereinsatz von deutscher Seite nicht akzeptiert wurde (http://agro.icm.edu.pl/agr
o/element/bwmeta1.element.agro-2e6ddaf9-6a5c-4793-b018-1f53800d9030/c/
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28110
19. Wahlperiode 30.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 30. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Kreft.pdf, S. 129–132; https://www.pb.pl/zaremba-odbudowa-niemieckiego-k
analu-hfw-zagrozeniem-dla-portuszczecinswinoujscie-305869; A. Kreft:
Słowa nic nie kosztują, Gazeta Gryfínska vom 8. Oktober 2019; https://24kuri
er.pl/aktualnosci/gospodarka/inwestycje-na-odrze-oczekiwane-przez-armatoro
w-i-portowcow/; https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starw
eb/LBB/ELVIS/parladoku/w4/apr/AEE/171.pdf#page=4).
Neben den polnischen Ausbauplänen werden auch die im oben genannten
Abkommen vertraglich zugesicherten Maßnahmen auf deutscher Seite geplant.
Für diese hat aktuell das Scoping-Verfahren zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung begonnen (https://www.g
dws.wsv.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20210202_Stromregelu
ngskonzeption_Grenzoder_PM.html). Jedoch besteht gegenüber diesen
Maßnahmen eine Vielzahl von Bedenken, wie u. a. vom Ministerium für
Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) Brandenburg geäußert (siehe
https://www.t-online.de/region/id_87993220/vogel-skeptisch-bei-oderausbau-
auf-polnischer-seite.html), auch im Rahmen einer Stellungnahme zur
polnischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Oderausbau (vom 28.
August 2019, eingereicht bei der Generaldirektion für Umweltschutz (GDOS)
Warschau). Auch die Modellierung der Stromregelungskonzeption der
Bundesanstalt für Wasserbau stützt diese Bedenken: Sie erwartet, dass ein
Oderausbau ausgerechnet in den gefährdeten Gebieten (z. B. am Deich von
Hohenwutzen und im Stadtgebiet von Frankfurt/Oder), die Wasserstände der
Hochwasserwelle um zusätzliche 10 bis 15 cm erhöhen würde (vgl. dazu https://ww
w.wsa-oder-havel.wsv.de/Webs/WSA/Oder-Havel/DE/Wasserstrassen/Bauwe
rkeAnlagen/SRK_Grenzoder/BAW_Gutachten_lang_DE.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=1#page=177; Ingenieurbüro Gerstgraser (2018): Gutachten
„Wirksamkeit des geplanten Flutpolders Międzyodrze und der
Stromregelungskonzeption für den Hochwasserschutz der Unteren Oder“ via https://www.dnr.de/f
ileadmin/Positionen/2018_06_20_Oderprojekt_Bericht_Gerstgraser_fina
l.pdf). Neben zivilgesellschaftlichem Protest beidseits der Oder gegen den
geplanten Ausbau fordert auch der „Rat der polnischen
Binnenschifffahrtskapitäne“ einen Stopp des Weltbankprojekts (Stellungnahme des Rates der Kapitäne
im Rahmen des polnischen UVP-Verfahrens, https://drive.google.com/file/d/1
QryGveETNqDZuGwZJM4BENJf507jMpjl/view?usp=sharing).
Gleichzeitig warnen Gutachten vor den massiven Umweltauswirkungen eines
Ausbaus der Oder. Forschende des Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und
Binnenfischerei (IGB) (IGB; https://www.igb-berlin.de/sites/default/files/medi
a-files/download-files/igb_policy_brief_2020_ausbauplaene_an_der_oder_do
wnload.pdf) kommen zum Urteil: „Die Maßnahmen werden wertvolle
Lebensräume vieler seltener und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten
auf polnischer und deutscher Seite des Flusses unwiederbringlich zerstören.
Die Planungen verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes EU-Recht
und gefährden neben der Umwelt auch die Landwirtschaft beidseitig der
Oder.“ Sie warnen vor dem Hintergrund der voranschreitenden Klimakrise,
die eine Zunahme in Häufigkeit und Intensität von Extremereignissen wie
Dürre und Hochwasser erwarten lässt, vor den Ausbauplänen: Diese hätten
negative Auswirkungen auf das Ökosystem, den Wasserrückhalt in der
Landschaft, die artenreichen Auen und die landwirtschaftliche Nutzung der
angrenzenden Flächen. Zudem stünden Kosten des Ausbaus und zu erwartender
Nutzen in keinem vertretbaren Verhältnis.
1. Gibt es konkrete Pläne der Bundesregierung für die Umsetzung der im
deutsch-polnischen Abkommen vom 27. April 2015 vereinbarten
Maßnahmen auf deutscher Seite sowie die von Deutschland eingeforderten
Maßnahmen auf polnischer Seite (Klützer Querfahrt, Vertiefung
Dammscher See), und wenn ja, welche (bitte mit Fristen der Planungsschritte
und Umsetzung auflisten)?
Der Unterhaltungszustand der Stromregelungsbauwerke der Grenzoder ist auf
polnischer und deutscher Seite unzureichend. Insbesondere vor diesem
Hintergrund haben Deutschland und Polen im Jahr 2015 ein Abkommen über die
„Gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im
deutschpolnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und
Schifffahrtsverhältnisse)“ geschlossen. Aus deutscher Sicht enthält das Abkommen Maßnahmen,
die die Oder als Verkehrsweg betreffen und der Gewährleistung des
Eisaufbruchs dienen. Ein verkehrlicher Ausbau ist nicht angestrebt.
Da es für die Unterhaltung der Stromregelungsbauwerke (v. a. Buhnen und
Parallelwerke) der Grenzoder keine abgestimmte Stromregelungskonzeption
(SRK) zur Stabilisierung und Verbesserung der Abflussverhältnisse gab, wurde
eine fachwissenschaftlich begründete, nachhaltige deutsch-polnische SRK für
die Grenzoder vereinbarungsgemäß von der Bundesanstalt für Wasserbau in
Karlsruhe (BAW) erstellt. Von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(WSV) wurde als erste Maßnahme in den Jahren 2017 ff. bei Reitwein ein
hinterströmtes Parallelwerk errichtet. Dieses wird sehr gut als Fischkinderstube
angenommen und erzeugte dadurch ökologisch hochwertige Bereiche.
In Vorbereitung der Umsetzung der im deutsch-polnischen Abkommen vom
27. April 2015 aufgeführten Stromregelungsmaßnahmen ist eine Strategische
Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Am 2. Februar 2021 wurde das
Scopingverfahren für die Strategische Umweltprüfung der
„Stromregulierungskonzeption für die Grenzoder“ eröffnet. Darin werden der Untersuchungsrahmen
sowie die Beteiligung von Behörden und Umweltverbänden festgelegt.
Parallel dazu laufen erste Voruntersuchungen (u. a. historische Erkundung der
Kampfmittelbelastung) sowie die Ermittlung von Planungsgrundlagen.
Konkrete Planungen zur Umsetzung der Maßnahmen werden erst nach Abschluss
der SUP aufgenommen. Die WSV wird nach diesen abgestimmten
Rahmenbedingungen die weitere Detailplanung – auch mit Unterstützung der
Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) – vornehmen. Ziel ist dabei, verkehrliche und
ökologische Ziele bestmöglich zu vereinbaren.
Mit den Baggerarbeiten im Bereich der Klützer Querfahrt wird nach Auskunft
der regionalen Wasserwirtschaftsverwaltung Stettin im Juli 2021 begonnen.
Der Termin für die Baggerarbeiten im Dammschen See steht noch nicht fest.
2. Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung der polnischen
Regierung an, die im Rahmen der UVP laut Bundesregierung „keine
grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Oder in Deutschland“ sieht (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/26097)?
a) Wenn nein, wo weicht die Einschätzung der Bundesregierung ab, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus,
insbesondere hinsichtlich des Artikel 11 des deutsch-polnischen Abkommens,
welcher eine rechtlich korrekte UVP und damit die Einhaltung von
EU-Recht als erforderliche Voraussetzung für die Umsetzung des
Abkommens auf beiden Seiten der Grenze definiert?
b) Wenn nein, was plant die Bundesregierung der polnischen Regierung
nach Artikel 12 Absatz 1 der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
mitzuteilen oder zu empfehlen, wenn es zu Verschlechterungen des
Zustands der Wasserkörper in Deutschland kommt?
c) Übernimmt die Bundesregierung die Kosten für das Monitoring der
Auswirkungen des Abkommens, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Länder sind für den Vollzug des Umwelt- und Naturschutzes zuständig.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes
Brandenburg hat im Rahmen der Durchführung der grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gegenüber der polnischen Seite mehrfach
festgestellt, dass von grenzüberschreitenden Auswirkungen auszugehen ist.
Eine Mitteilung und Empfehlung nach Artikel 12 Absatz 1 der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist nach Auffassung der Bundesregierung
nicht notwendig.
Kosten für ein Monitoring übernimmt regelmäßig der Träger des Vorhabens.
3. Inwiefern wurde der Ausbau der Oder bei der letzten Sitzung des
Deutsch-Polnischen Umweltrates thematisiert, und wenn nein, warum
nicht?
Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte die Sitzung des Deutsch-
Polnischen Umweltrates 2020 nicht stattfinden. Ob und wann eine Sitzung 2021
stattfinden kann, ist noch offen.
4. Hat die Bundesregierung eine Bewertung in Bezug auf die
Ausbaggerung der Klützer Querfahrt die dreifach höheren Kosten von ca.
6,97 Mio. Złoty (ca. 1,5 Mio. Euro) gemäß dem Zuschlagsangebot
gegenüber der von deutscher Seite vorgesehenen Kostenbeteiligung in
Höhe von 500 000 Euro (siehe Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody
Polskie, 30. April 2020, Az.: SZ.JRP.2810.5.1B.4/2.5.2020.SW, https://w
odypolskie.bip.gov.pl/fobjects/download/755873/informacja-z-otwarcia-
ofert-podpis-pdf.html)?
Der Finanzierungsbeitrag der Bundesregierung zu den Maßnahmen in der
Klützer Querfahrt ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 des deutsch-polnischen
Abkommens vom 27. April 2015 auf einen Betrag von bis zu 500.000 Euro festgesetzt.
Darüber hinaus gehende Kosten müsste die Republik Polen tragen.
5. Wie hat sich das Gütertransportaufkommen auf den Grenzstrecken der
Oder und Westoder sowie der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße in den letzten fünf Jahren entwickelt?
6. Welche Güter wurden in diesem Zeitraum in welchem Umfang
transportiert, und welche Wertschöpfung wurde für wen dadurch generiert (bitte
nach Jahren seit 2016 aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Gütertransportaufkommen auf der freifließenden Oder wird von deutscher
Seite nicht erfasst. Von polnischer Seite liegen für die Jahre 2018 und 2019
Statistiken zum Gütertransport auf der Oder beim polnischen Hauptamt für
Statistik vor (abrufbar unter: stat.gov.pl).
Als Ansatz kann die Statistik der Schleuse Hohensaaten Ost herangezogen
werden, damit wird aber nur ein geringer Teil der Oderstrecke betrachtet.
Die Transportstatistik Schleuse Hohensaaten Ost in t:
2016 2017 2018 2019 2020
130.101 t 152.285 t 25.811 t 48.170 t 52.769 t
Die Transportstatistik in t der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße
(HFW) und Westoder, abgeleitet an der Schleuse Hohensaaten West:
2016 2017 2018 2019 2020
944.778 t 883.457 t 690.265 t 534.301 t 570.345 t
Transporte, beginnend auf HFW (z. B. in Schwedt) in Richtung Stettin werden
auf deutscher Seite nicht erfasst.
Güter, die durch die Schleuse Hohensaaten Ost (Oder) transportiert wurden:
2016 2017 2018 2019 2020
Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse 5.507 t 1.960 t 923 t 24.994 t
andere Nahrungs- und Futtermittel 1.956 t 1.520 t 1.197 t
feste mineralische Brennstoffe 36.776 t 2.258 t
Erze und Metallabfälle 12.264 t 851 t 2.374 t 10.245 t
Eisen, Stahl, NE-Metalle 42.259 t 98.474 t 16.848 t 40.122 t 8.890 t
Steine und Erden (einschließlich Baustoffe) 16.828 t 37.328 t 7.523 t 2.977 t 5.375 t
Düngemittel 10.437 t 5.908 t 785 t 1.375 t 1.013 t
Chemische Erzeugnisse 918 t 2.736 t 1.055 t
Fahrzeuge, Maschinen, Halb- und Fertigwaren 3.156 t 1.250 t 655 t 399 t
2016: 33 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl, NE-
Metalle, dicht gefolgt von 28 Prozent feste mineralische Brennstoffe.
Zusammen machen diese beiden Güter 61 Prozent des Transportaufkommens aus.
2017: 65 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl, NE-
Metalle, gefolgt von 24 Prozent Steine und Erden (einschließlich Baustoffe).
Zusammen machen diese beiden Güter 89 Prozent des Transportaufkommens
aus.
2018: 65 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl, NE-
Metalle, gefolgt von 29 Prozent Steine und Erden (einschließlich Baustoffe).
Zusammen machen diese beiden Güter 94 Prozent des Transportaufkommens
aus.
2019: 83 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl, NE-
Metalle, gefolgt von 6 Prozent Erze und Metallabfälle. Zusammen machen
diese beiden Güter 89 Prozent des Transportaufkommens aus.
2020: 47 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse, gefolgt von 20 Prozent Erze und Metallabfälle.
Zusammen machen diese beiden Güter 67 Prozent des Transportaufkommens
aus.
Güter, die durch die Schleuse Hohensaaten West (HFW) transportiert wurden:
2016 2017 2018 2019 2020
Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse 91.589 t 96.137 t 116.939 t 81.788 t 163.125 t
andere Nahrungs- und Futtermittel 44.746 t 65.357 t 39.590 t 64.045 t 51.727 t
feste mineralische Brennstoffe 513.179 t 336.084 t 22.097 t 46.506 t 52.657 t
Erdöl, Gase, Mineralöl und –erzeugnisse 398 t
Erze und Metallabfälle 112.108 t 59.969 t 47.285 t 42.441 t 39.072 t
Eisen, Stahl, NE-Metalle 46.088 t 193.341 t 334.304 t 248.378 t 186.897 t
Steine und Erden (einschließlich Baustoffe) 38.059 t 38.815 t 40.150 t 9.937 t 9.234 t
Düngemittel 93.920 t 88.060 t 83.057 t 38.019 t 61.141 t
Chemische Erzeugnisse 2.303 t 2.299 t 3.559 t 2.174 t 2.261 t
Fahrzeuge, Maschinen, Halb- und Fertigwaren 2.789 t 2.997 t 3.284 t 1.013 t 4.231 t
2016: 54 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren feste mineralische
Brennstoffe, gefolgt von 12 Prozent Erze und Metallabfälle. Zusammen
machen diese beiden Güter 66 Prozent des Transportaufkommens aus.
2017: 38 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren feste mineralische
Brennstoffe, gefolgt von 22 Prozent Eisen, Stahl, NE-Metalle. Zusammen
machen diese beiden Güter 60 Prozent des Transportaufkommens aus.
2018: 48 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl, NE-
Metalle, gefolgt von 17 Prozent Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse.
Zusammen machen diese beiden Güter 65 Prozent des Transportaufkommens
aus.
2019: Circa 44 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl,
NE-Metalle, gefolgt von 23 Prozent Land- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse. Zusammen machen diese beiden Güter 67 Prozent des
Transportaufkommens aus.
2020: Circa 33 Prozent der Güter, die transportiert wurden, waren Eisen, Stahl,
NE-Metalle, gefolgt von 28 Prozent Land- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse. Zusammen machen diese beiden Güter 61 Prozent des
Transportaufkommens aus.
7. An wie vielen Tagen in den Jahren 2014 bis 2020 war die Oder wegen
ungünstiger Befahrbarkeit nicht oder nur eingeschränkt für den
Güterverkehr nutzbar (bitte jährlich und getrennt für Niedrigwasser, Hochwasser,
Eisgang auflisten)?
Jahr Sperrung wegen Eis (Dauer)*) Sperrung wegen Hochwasser **)
Sperrung aufgrund
von Niedrigwasser
2014 24.01. – 28.02.2014 (35 Tage) – Die Oder wird nicht aufgrund von
Niedrigwasser gesperrt.
Die Schiffsführer entscheiden selbst,
ob sie bei den entsprechenden
Fahrrinnenverhältnissen fahren
können.
2015 – –
2016 03.01. – 23.02.2016 (51 Tage) –
2017 09.01. – 06.03.2017 (56 Tage) –
2018 24.02. – 29.03.2018 (33 Tage) –
2019 24.01. – 08.02.2019 (15 Tage) –
2020 – –
*) Anzahl der Tage bei Sperrungen wegen Eis (kann bei einzelnen Strecken abweichen).
**) Im Zeitraum 2014 bis 2020 ist keine Sperrung infolge Hochwasser erfolgt.
8. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Situationen an der Oder, bei
denen ein notwendiger Eisbrechereinsatz wegen mangelnder
Schiffbarkeit oder wegen Untiefen gescheitert ist (seit der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19427), und wenn ja, wie viele
dieser Situationen gab es in den Jahren 2014 bis 2020?
a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen
Schäden infolge dieser Situationen vor?
b) Falls ja, wann, und an welchem Flusskilometer war welcher
Eisbrecher betroffen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. In den Jahren 2014 bis 2020 sind durch die Wassertiefe keine kritischen
Zustände aufgetreten, welche einen Eisbrechereinsatz scheitern ließen. Es gab
lediglich Unterbrechungen. Diese kurze Zeitspanne ist allerdings statistisch
nicht aussagekräftig, da Hochwasserrisikosituationen selten auftreten und
weiterhin möglich sind, z. B. bei der diesjährigen Eissituation im Februar 2021.
9. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass
Wassertiefen von unter 1,40 m bzw. unter 1,80 m mit Eisbildung auf der
Oder zusammenfallen, die den Einsatz von Eisbrechern erfordern, um
eine Hochwassergefahr abzuwenden?
Wann traten solche Ereignisse ein (bitte getrennt nach Wassertiefe
(1,40 m und 1,80 m) auflisten, wann derartige Wasserstände mit
Eisbildung auftraten)?
Eine solche Bewertung liegt nicht vor. Bei Eis erfolgen keine
Verkehrssicherungspeilungen und somit liegen keine Daten zu den Wassertiefen vor.
10. Welchen Freibord bis zur Deichkrone wird bei Wassertiefen von 1,40 m
und 1,80 m nach Kenntnis der Bundesregierung angesetzt, und wie
bewertet die Bundesregierung die Hochwassergefahr, wenn es bei diesen
Wassertiefen zur Eisbildung kommt?
Der Freibord ist der vertikale Abstand zwischen einem
Bemessungswasserspiegel und der hydraulisch wirksamen Oberkante eines Schutzbauwerkes (bspw.
Deich). Er hat keinen Bezug zur jeweiligen Wassertiefe.
Die Hochwassergefahr ist von der konkreten, örtlichen (Ufer-)Situation
abhängig. Sie kann daher nur von den zuständigen und ortskundigen Landesbehörden
beurteilt werden.
11. Welche schiffbaulichen Machbarkeitsuntersuchungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Neukonstruktion von
Eisbrechern mit geringerem Tiefgang und angepasster Rumpfgestaltung
vorgenommen?
Ab dem Jahr 2000 wurde ein flachgehender starker Odereisbrecher speziell für
die Bedingungen an der Oder entwickelt. Als Vorgabe wurde zunächst ein
Tiefgang von 130 cm benannt. Im Eiskanal der Hamburgischen Schiffbau
Versuchsanstalt (HSVA) wurden Versuche zur Ermittlung der Form des
Schiffskörpers und des realisierbaren Tiefganges durchgeführt. Im Ergebnis dieser
Versuche wurde ein Tiefgang mit 155 cm als realisierbar ermittelt.
12. Bewertet die Bundesregierung den Oderausbau als notwendig für den
Einsatz von Eisbrechern vor dem Hintergrund, dass
a) die im Abkommen festgelegte Tiefe von 1,80 m für die deutschen
Eisbrecher nicht notwendig ist, da diese nur 1,40 m Tiefgang haben
und die Eisbrecher bereits heute optimal an die Oder angepasst sind
(https://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/eisbrecherflotte-wird-
verstaerkt-49363312.html),
b) die Wassertiefen der Oder zu der im deutsch-polnischen Abkommen
festgelegten Zeitspanne von 80 Prozent des Jahres (oberhalb
Warthemündung) bzw. 90 Prozent des Jahres (unterhalb Warthemündung)
sowohl aktuell als auch in einer 40-Jahre-Prognose bereits ohne
Ausbau erheblich mehr als 1,40 m beträgt (https://www.wsa-oder-havel.
wsv.de/Webs/WSA/Oder-Havel/DE/Wasserstrassen/BauwerkeAnlag
en/SRK_Grenzoder/BAW_Gutachten_lang_DE.pdf?__blob=publicat
ionFile&v=1#page=113)?
Auf der Grundlage der SRK (vgl. Artikel 3 des deutsch-polnischen
Abkommens vom 27. April 2015) soll eine Wiederherstellung und Optimierung des
bestehenden Regelungssystems erfolgen, um den Eisaufbruch, die Eisabfuhr
sowie die Binnenschifffahrt zu gewährleisten. Die anzustrebenden Wassertiefen
orientieren sich an den Erfordernissen für den Eisbrechereinsatz und sollen
möglichst zuverlässig gewährleistet werden. Insoweit wird nach dem
Abkommen eine Wassertiefe von 1,80 Meter mit einer mittleren jährlichen
Überschreitungswahrscheinlichkeit von mindestens 80 Prozent des Jahres oberhalb und
mindestens 90 Prozent unterhalb der Warthemündung angestrebt.
Je nach Leistung und Bauart haben die Eisbrecher einen minimalen Tiefgang
von etwa 1,45 bis 1,64 m, der maximale Tiefgang liegt bei 1,70 bis 2,10 m.
Zudem variieren die Wassertiefen im Gewässerbett. Die Eisbrecher sind insofern
an die Oder angepasst, als dass der Tiefgang baulich optimiert ist. Geringere
Eintauchtiefen sind bei der benötigten Leistung und Gewicht nicht realisierbar.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung das derzeitige Hochwasserrisiko
insbesondere für das Oderbruch mit Blick auf einen Hochwasserabfluss wie
im Jahr 1997 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
a) seither auf polnischer wie deutscher Seite stromaufwärts zahlreiche
Deiche verstärkt und erhöht wurden,
erwartet die Bundesregierung daher nun schnellere und höher
auflaufende Hochwasserscheitel,
b) der Oderausbau laut Stromregelungskonzeption der Bundesanstalt
für Wasserbau die Hochwasserwelle um zusätzliche 10 bis 15 cm
ausgerechnet am Deich von Hohenwutzen und im Stadtbereich von
Frankfurt (Oder) und Slubice erhöhen wird (s. o.)?
c) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung aus vergangenen
Managementplänen an Verbesserungen im Hochwasserschutz bislang
eingetreten, v. a. physischer Natur (nicht durch nichtstrukturelle
Maßnahmen)?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Die Beurteilung des Hochwasserrisikos obliegt den zuständigen Ländern. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 14 bis 14c verwiesen.
Das Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau dokumentiert den
Untersuchungsauftrag, Ziele und Randbedingungen sowie die Ergebnisse der
durchgeführten Modelluntersuchungen. Die SRK gibt einheitliche Regelungsparameter
für die gesamte Grenzoder vor. Auf dieser Grundlage werden konkrete
Maßnahmenplanungen erstellt, um einen kritischen Anstieg der Wasserspiegellagen
bei Hochwasser auszuschließen (z. B. Altarmanbindungen, Bau von
Parallelwerken anstelle von Buhnen, begleitende Baggerungen).
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Oder-Havel wird die
Stromregelungsmaßnahmen und erforderliche Vermeidungsmaßnahmen so planen, dass es zu
keinen signifikanten Wasserstandsanstiegen bei Hochwasser kommt.
14. Welche Strategie und Ziele verfolgt die Bundesregierung an der
Bundeswasserstraße Oder in Bezug auf den Hochwasserschutz?
a) Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ziele umgesetzt werden?
b) Inwiefern werden diese Maßnahmen Bestandteil des anstehenden
„Hochwasserrisikomanagementplans für den deutschen Teil der
internationalen Flussgebietseinheit (IFGE) Oder für den Zeitraum 2021
bis 2027“ sowie des „Hochwasserrisikomanagementplans für die
Internationale Flussgebietseinheit Oder im Bewirtschaftungszeitraum
2021 bis 2027“ sein?
Welche Position wird die Bundesregierung in diesem Gremium
vertreten?
c) Welche Rolle spielt dabei das deutsch-polnische Abkommen vom
27. April 2015, insbesondere für die Grenzoder, die Klützer
Querfahrt und den Dammschen See?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, den Hochwasserschutz in
Deutschland zu verbessern. Nach verheerenden Hochwasserereignissen haben Bund
und Länder in 2014 gemeinsam das Nationale Hochwasserschutzprogramm
(NHWSP) erarbeitet. In diesem Programm sind erstmals prioritäre,
überregional wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des präventiven
Hochwasserschutzes in einer bundesweiten Aufstellung formuliert worden. Die Umsetzung
raumgebender NHWSP-Maßnahmen der Länder wird mit Bundesmitteln
unterstützt, welche über den Sonderrahmenplan für Maßnahmen des präventiven
Hochwasserschutzes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Verfügung gestellt werden. In das
NHWSP sind für das Flussgebiet der Oder folgende Maßnahmen aufgenommen
worden: Flutungspolder Ziltendorfer Niederung und Flutungspolder Neuzeller
Niederung. Beide gehören auch zum „Aktionsprogramm Hochwasserschutz im
Einzugsgebiet der Oder“ (IKSO 2004).
Für Maßnahmen der WSV gilt, dass Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen an
Bundeswasserstraßen so durchgeführt werden, dass mehr als nur geringfügige
Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
Es ist Aufgabe der Länder, Hochwasserrisikomanagementpläne nach der
Richtlinie 2007/60/EG aufzustellen. Auf die laufende Öffentlichkeitsbeteiligung zum
Entwurf des Hochwasserrisikomanagementplans für den deutschen Teil der
Flussgebietseinheit Oder wird verwiesen (abrufbar unter: http://kfge-oder.de/kf
ge-oder/de/service/anhoerungsdokumente/anhoerung-2021-2027/).
Die jeweiligen nationalen Planungen finden Eingang auf internationaler Ebene
in dem noch in der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder (IKSO)
in Erarbeitung befindlichen aktualisierten Hochwasserrisikomanagementplan
für die internationale Flussgebietseinheit Oder. Bund und Länder stimmen sich
hier eng ab.
Das deutsch-polnische Abkommen wird nach derzeitigem Diskussionsstand in
der IKSO in Bezug auf die Verbesserung stabiler Fahrwasserverhältnisse für
die deutsch-polnische Eisbrecherflotte im Entwurf des aktualisierten
Hochwasserrisikomanagementplans für die internationale Flussgebietseinheit Oder
Erwähnung finden.
15. Wie bewertet die Bundesregierung das Deutsch-Polnische
Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015, und stuft die Bundesregierung das
Abkommen als ein Hochwasserschutzabkommen ein?
a) Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage konnte dieses
Regierungsabkommen als Hochwasserschutzabkommen völkerrechtlich
verbindlich geschlossen werden?
b) Inwiefern war das Land Brandenburg als das für Hochwasserschutz
zuständige Bundesland beim Abschluss des Abkommens beteiligt?
c) Aus welchen Gründen wurde das besagte deutsch-polnische
Abkommen vom 27. April 2015 vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) geschlossen, wenn es nicht dem
verkehrlichen Ausbau, sondern dem Hochwasserschutz dient, wofür die
Bundesländer zuständig sind?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass das BMVI im
vorliegenden Fall zuständig und zeichnungsberechtigt war?
d) Falls ja, wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die
fachliche Einschätzung des MLUK Brandenburg als für den
Hochwasserschutz zuständige Behörde entsprechend mehr Gewicht erhält als die
fachliche Einschätzung des BMVI als für den Verkehr und die
Unterhaltung der Wasserstraßen zuständige Behörde, und zwar
– sowohl in den bilateralen Konsultationen und Verfahren
zwischen der Bundesregierung und der Regierung und den Behörden
der Republik Polen,
– als auch bei der Prüfung der Umsetzbarkeit des deutsch-
polnischen Abkommens auf deutscher Seite?
e) Falls ja, wie begründet die Bundesregierung ein alternativloses,
zwingendes und übergeordnetes öffentliches Interesse am Ausbau der
Oder für den Eisaufbruch und die Eisabfuhr, welches
– eine Ausnahme für die zahlreichen betroffenen Natura 2000-
Gebiete nach Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 der Flora-Fauna-
Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. für die zahlreichen betroffenen
Anhang IV-Arten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c FFH-RL
begründen könnte,
– eine Ausnahme nach WRRL rechtfertigen würde?
f) Wird die Bundesregierung das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen
nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL für Maßnahmen an der Oder für
Eisaufbruch und Eisabfuhr prüfen (lassen)?
g) Sind der Bundesregierung als Grundlage hierzu Kosten-Nutzen-
Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für den Eisaufbruch und der
Eisabfuhr bekannt?
h) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass – falls ein
alternativloses, überwiegendes und öffentliches Interesse durch den
Vorhabensträger bewiesen werden kann – durch den Oderausbau sowohl
auf polnischer als auch auf deutscher Seite nicht die Kohärenz von
Natura 2000 gefährdet und ein grundsätzlicher Verstoß gegen die
o. a. Artikel der FFH-Richtlinie vermieden wird?
22. Sieht die Bundesregierung ein alternativloses, zwingendes und
übergeordnetes öffentliches Interesse an der Oderschifffahrt, das eine
Ausnahme nach WRRL rechtfertigen würde?
a) Wird sie das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach Artikel 4
Absatz 7 WRRL oder nach Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 16
Absatz 1 Buchstabe c FFH-RL für Maßnahmen an der Oder prüfen
(lassen)?
b) Sind der Bundesregierung als Grundlage hierzu Kosten-Nutzen-
Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für die Schifffahrt bekannt,
und wenn ja, welche?
Die Fragen 15 bis 15h und 22 bis 22b werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das Abkommen vom 27. April 2015 bezieht sich nach Ansicht der
Bundesregierung nicht auf den allgemeinen Hochwasserschutz in Deutschland. Inhalt
des Abkommens ist aus deutscher Sicht die Verbesserung der
Schifffahrtsverhältnisse an den Wasserstraßen im Grenzgebiet gemessen an den
Erfordernissen des Eisbrechereinsatzes als Bestandteil der verkehrsbezogenen Verwaltung
des Gewässers, die der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
obliegt. Die Gewährleistung des Eisbrechereinsatzes kommt auch dem
Hochwasserschutz zu Gute.
Das Land Brandenburg war im Vorfeld der Verhandlungen seit 2004
eingebunden, an der Erstellung des Vorläuferdokuments zum Abkommen vom 27. April
2015, dem sog. Thesenpapier von 2008 aktiv beteiligt und bestätigte die
Notwendigkeit für ein gemeinsames Stromregelungskonzept und zum Zweck des
Hochwasserschutzes als „unerlässlich“.
Bei der Umsetzung des genannten Abkommens findet auch eine Prüfung der
Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen nach der WRRL statt.
Einschlägige Ausnahmen nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes werden geprüft.
Kosten-Nutzen-Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für den Eisaufbruch und
der Eisabfuhr sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Vor der Umsetzung der geplanten Unterhaltungsmaßnahmen auf deutscher
Seite werden alle umweltrelevanten Aspekte geprüft und bewertet. Für
Ausbaumaßnahmen auf polnischer Seite sind die zuständigen polnischen Behörden
verantwortlich.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die angestrebte Verbesserung der
Hochwassersituation, die vorgeblich durch das deutsch-polnische
Abkommen und die geplanten Baumaßnahmen erreicht werden soll?
a) Besteht nach Bewertung der Bundesregierung die Möglichkeit, dass
die geplanten Baumaßnahmen den Hochwasserschutz sogar
verschlechtern, wie dies bereits früher vom MLUK/Ministerium Für
Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL)
Brandenburg geäußert wurde mit Verweis auf die
Stromregelungskonzeption der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) (Stellungnahme des
MLUL Brandenburg vom 28. August 2019, eingereicht bei der
Generaldirektion für Umweltschutz (GDOS) Warschau, S. 2, ferner
Anhang 2, Nummer 2.)?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung einleiten, und wie
sollen diese finanziert werden, wenn sich aus dem Vorhaben auf
polnischer Seite eine nicht tolerierbare Verschlechterung der
Hochwassersituation für die deutsche Seite ergibt?
b) Inwiefern schließt sich die Bundesregierung den Zweifeln an der
Wirksamkeit der Baumaßnahmen an, die das MLUK Brandenburg
kürzlich formulierte (z. B. Antwort Mündliche Anfrage 394, 34.
Sitzung des Brandenburger Landtags am 28. Januar 2021 und https://ww
w.t-online.de/region/id_87993220/vogel-skeptisch-bei-oderausbau-au
f-polnischer-seite.html)?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Mit Vorliegen der konkreten Maßnahmenplanungen, die auf der Grundlage der
SRK festzulegen sind, werden durch weitere Modelluntersuchungen die
Auswirkungen auf Hochwasserspiegellagen ermittelt. Je nach Erfordernis werden
dann Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen abgeleitet, um eine
Erhöhung des Hochwasserrisikos auszuschließen.
Für den Hochwasserschutz sind die Länder zuständig. Das Land Brandenburg
war im Vorfeld der Verhandlungen seit 2004 eingebunden. Zur Wirksamkeit der
Baumaßnahmen bzgl. der verschiedenen angestrebten Ziele sind die Beteiligten
weiterhin im Gespräch.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13 bis 15h und 22 bis 22b
verwiesen.
17. Besteht zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU), BMVI und dem zuständigen
brandenburgischen MLUK Brandenburg eine gemeinsame Bewertung bzw. Position
der Hochwasserschutzwirkung der Maßnahmen aus dem o. g.
deutschpolnischen Abkommen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, eine solche zu erreichen?
c) Falls ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, welche
Behörde trägt aus Sicht der Bundesregierung hier die letztendliche
Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einer Umsetzung (oder
Nichtumsetzung) des deutsch-polnischen Abkommens auf deutscher Seite (das
MLUK Brandenburg als zuständige oberste
Hochwasserschutzbehörde oder das BMVI als oberste Verkehrsbehörde)?
Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMVI und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Brandenburg sind in Bezug auf das deutsch-polnischen Abkommen vom
27. April 2015 und die Umsetzung von Maßnahmen aus der SRK im Gespräch.
Im Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 15 bis 15h und 22 bis 22b
verwiesen.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Vertiefung der Klützer
Querfahrt, die die Anbindung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
und des Hafens Schwedt an die Ostsee sicherstellen soll und die in
Artikel 9 und 10 des deutsch-polnischen Abkommens als
Schifffahrtsinteresse deklariert wurde, im Rahmen des Odra-Vistula Flood Management
Project der Weltbank ebenfalls zu einem Hochwasserschutzprojekt
umdeklariert wurde (http://bs.rzgw.szczecin.pl/zadania/zadanie-1b4-popraw
a-przeplywu-wod-powodziowych-w-okresie-zimowym/, Kapitel „1B.4/2
Bagrowanie przekopu Klucz-Ustowo“; OVFMP-Subkomponente 1B.4/2
Ausbaggerung der Klützer Querfahrt)?
a) Folgt die Bundesregierung der Argumentation der Fragestellenden,
dass mit der Verwendung der für den Hochwasserschutz bestimmten
Kredite der Weltbank für die Ausbaggerung der Klützer Querfahrt, die
jedoch der Schifffahrt dient, Zweifel an der Angemessenheit der
Mittelverwendung mit Blick auf deren Zweckbindung bestehen können
(s. o.)?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Klützer Querfahrt liegt in Polen. Die Vertiefung der Klützer Querfahrt wird
von polnischer Seite als Hochwasserschutzmaßnahme bewertet. Fragen der
Finanzierung von Maßnahmen aus dem Abkommen vom 27. April 2015 erfolgen
in der Verantwortung der jeweiligen Vertragsparteien. Nach Auffassung der
Bundesregierung überwiegt hier das Verkehrsinteresse.
Zur Frage der Verwendung von Weltbankmitteln für Vorhaben im Ausland
kann sich die Bundesregierung nicht äußern.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass zunehmende Teile der polnischen
Zivilgesellschaft (http://www.ratujmyrzeki.pl/242-czy-ue-bedzie-finanso
wac-niszczenie-odry) und insbesondere der Rat der polnischen
Binnenschifffahrtskapitäne gegen den Oderausbau protestieren (https://drive.goo
gle.com/file/d/1QryGveETNqDZuGwZJM4BENJf507jMpjl/view?usp=s
haring), und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
20. Welche Strategie und Ziele verfolgt die Bundesregierung an der
Bundeswasserstraße Oder in Bezug auf die Binnenschifffahrt?
a) Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ziele umgesetzt werden?
b) Inwiefern sind diese Maßnahmen hochwasserneutral?
c) Welche Rolle spielt dabei das deutsch-polnische Abkommen vom
27. April 2015, insbesondere für die Grenzoder und die Klützer
Querfahrt?
d) Welche Rolle spielen dabei die Projekte „Transeuropäische
Verkehrsnetze“ (TEN-T), die „Stettiner Initiative II“ und das Projekt „Central
European Transport Corridor“ (CETC)?
Die Fragen 20 bis 20d werden gemeinsam beantwortet.
In Deutschland ist die Oder als Bundeswasserstraße der
Wasserstraßenklasse IV dem allgemeinen Verkehr gewidmet. Die Ziele und Maßnahmen für die
Schifffahrt sind im deutsch-polnischen Abkommen vom 27. April 2015 bzw. in
der SRK abgebildet. Die Maßnahmen werden hochwasserneutral geplant und
sollen an der Oder in ihrer Wirkung die Wahrscheinlichkeit von
Hochwasserereignissen unter Eisbedingungen reduzieren.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 5d
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/19427 verwiesen.
Die Bundesregierung plant keine Aufnahme der Grenzoder in das TEN-T-Netz.
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung Zielkonflikte zwischen dem im
Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von
internationaler Bedeutung (AGN) vorgesehenen Ausbau der
Hauptbinnenwasserstraße E 30 (Oder) inklusive der Herstellung der Oder-Donau-
Verbindung mit
a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
b) der nationalen Biodiversitätsstrategie,
c) der WRRL?
Bei den in der Fragestellung genannten Vorhaben oder Planungen handelt es
sich um Vorhaben und Planungen von Polen und Tschechien. Tschechien und
Polen sind als EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, europarechtliche Vorgaben, wie
die WRRL, einzuhalten. Soweit Auswirkungen der Vorhaben auf Deutschland
zu erwarten wären, müsste Deutschland beteiligt werden, z. B. im Rahmen
einer grenzüberschreitenden UVP.
23. Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen Polens und
Tschechiens, die Oder in das TEN-T-Netz der EU aufzunehmen (siehe
Deutsche Welle, 2020 via https://www.dw.com/de/tschechien-träumt-davon-d
rei-meere-zu-verbinden/a-55725689)?
a) Ist die Bundesregierung über diese Absichten informiert, und
unterstützt sie die o. g. Maßnahmen zum Ausbau der Oder im Oberlauf?
b) Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
c) Unterstützt die Bundesregierung die o. g. Bestrebungen Polens und
Tschechiens, die Oder mit der Donau zu verbinden, und wenn ja,
warum?
d) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 23 bis 23d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Aufnahme der Grenzoder in das TEN-
T-Netz. Die Verlagerung von Gütertransporten weg von der Straße hin zu
Schiffen wird von der Bundesregierung unterstützt. Hierzu stehen auf deutscher
Seite Wasserstraßen zur Verfügung. Die Bestrebungen Polens und Tschechiens,
die Oder mit der Donau zu verbinden, berühren kein deutsches Territorium.
Der Bundesregierung liegen keine weiteren eigenen Erkenntnisse vor.
24. Sieht die Bundesregierung einen (u. a. rechtlichen) Konflikt zwischen
den im Abkommen vom 27. April 2015 vereinbarten Ausbaumaßnahmen
an der Oder und
a) der FFH-Richtlinie,
b) der WRRL?
c) Wenn ja, wie wird sie diesen begegnen?
d) Wird die Bundesregierung – falls rechtlich geboten – auch die
Möglichkeit der Nichtumsetzbarkeit des Abkommens wegen der
Nichterfüllbarkeit des Artikels 11 des Abkommens vor dem Hintergrund
eines möglichen Verstoßes gegen FFH-Richtlinie und WRRL prüfen?
Die Fragen 24 bis 24d werden gemeinsam beantwortet.
Wie in Artikel 3 Absatz 6 des deutsch-polnischen Abkommens vom 27. April
2015 vorgesehen, tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass die Maßnahmen
im Einklang mit den im Hoheitsgebiet ihres Staates jeweils geltenden
Rechtsvorschriften stehen. Damit sind auch die Anforderungen der geltenden EU-
Richtlinien umfasst, die in nationales Recht umzusetzen sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 5d
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/19427 verwiesen.
25. In welchen Bewertungsstufen des Gesamtzustands (sowie der einzelnen
biologischen, hydromorphologischen sowie der allgemeinen
physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten) gemäß WRRL fällt die Oder
derzeit, und welche Änderungen erwartet die Bundesregierung nach
Durchführung der Baumaßnahmen?
Die Bewertung des Zustands der Wasserkörper der Oder erfolgt, soweit
Deutschland betroffen ist, durch das Land Brandenburg. Die aktuelle
Bewertung ergibt sich aus dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans für den deutschen
Teil der Flussgebietseinheit Oder, der von den drei betroffenen Ländern erstellt
wurde und der derzeit in der öffentlichen Anhörung ist (abrufbar unter: http://kf
ge-oder.de/kfge-oder/de/service/anhoerungsdokumente/anhoerung-2021-2
027/).
Die Auswirkungen von Vorhaben auf den Gewässerzustand werden von den
Ländern überwacht.
26. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung an der Bundeswasserstraße
Oder in Bezug auf die Umsetzung der WRRL, und mit welchen
Maßnahmen sollen diese umgesetzt werden?
a) Wie wird das deutsch-polnische Abkommen vom 27. April 2015 in
die Umsetzung der WRRL integriert?
b) Welche Vorhaben zur ökologischen Durchgängigkeit gibt es entlang
der Bundeswasserstraße Oder bzw. sind in den nächsten Jahren
geplant?
c) Stehen diesen in Frage 26 genannten Vorhaben die geplanten
Baumaßnahmen nach Abkommen vom 27. April 2015 entgegen?
d) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Erstellung
der Stromregelungskonzeption durch die BAW, die Grundlage des
Abkommens ist, explizit auf die Berücksichtigung der WRRL und
Natura-2000-Belange verzichtet?
e) Ist diese Stromregelungskonzeption nach Auffassung der
Bundesregierung als Grundlage des Abkommens, das konform mit der
WRRL und Natura-2000-Richtlinie sein muss, tauglich, und wie
stellt die Bundesregierung somit sicher, dass die Umsetzung dieser
Regelungskonzeption in rechtkonformer Weise mit der WRRL
erfolgt?
f) Strebt die Bundesregierung eine Weiterentwicklung unter
Berücksichtigung der genannten Richtlinien an?
g) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorhaben an der Oder
den Vorgaben der WRRL entsprechen?
30. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Umweltziele der
WRRL und des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ (bis
2050) nicht verfehlt bzw. das Regulierungsziel nicht erzielt wird und
keine verschlechterte Situation eintritt, da die Stromregelungskonzeption
der BAW, welche die Grobplanung der Maßnahmen beinhaltet, eine mit
Unsicherheiten behaftete Zielerreichung nach 40 Jahren prognostiziert?
Die Fragen 26 bis 26g und 30 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Abkommen ist ein von der WRRL unabhängiges Abkommen mit
verkehrlichem Fokus. Bei der Umsetzung des Abkommens sind die Vorgaben der
WRRL und anderer einschlägiger EU-Richtlinien von den deutschen und den
polnischen Behörden zu beachten. Die Umsetzung der WRRL obliegt den
Ländern.
Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit sind an der
Grenzoder nicht vorgesehen. Mangels bundeseigener Staustufen oder Querbauwerken
sind sie dort auch nicht notwendig.
Alle Projekte an der Oder im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues Band
Deutschland“ sind mit der Zielsetzung der SRK vereinbar. Die SRK ist nach
Auffassung der Bundesregierung keine Grobplanung für Bauwerke.
Die SRK dient der Ermittlung der technischen Voraussetzungen für die
Erreichung der nach deutsch-polnischen Abkommen vom 27. April 2015
anzustrebenden Wassertiefen, welche sich am vorhandenen Regelungssystem
orientieren. Die Berücksichtigung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher
Belange ist den nachfolgenden Prüf- und Umsetzungsschritten vorbehalten.
Im Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 15 bis 15h und 22 bis 22b
verwiesen.
27. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Maßnahmenvorhaben auf
deutscher Seite an der Oder den Vorgaben der FFH-Richtlinie und der
EU-Vogelschutzrichtlinie entsprechen?
a) Inwiefern erfolgt nach Kenntnis oder Planung der Bundesregierung
eine integrierte Planung mit den relevanten FFH-Managementplänen,
um eine Analyse der Eingriffe und der Vermeidungsproblematik bzw.
der möglichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu
ermöglichen?
b) Welche Synergieeffekte ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen FFH-Richtlinie und der Umsetzung der WRRL
an der Oder?
c) Welche Synergieeffekte ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen der Umsetzung der genannten Umweltrichtlinien
und der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007/60/EG?
Die Fragen 27 bis 27c werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorgaben der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie wurden in
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege umgesetzt. Insoweit
werden die entsprechenden Belange des Arten- und Gebietsschutzes im Rahmen
von noch folgenden Prüf- und Umsetzungsschritten sowie ggf. notwendigen
öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren geprüft. Die WSV nimmt die
erforderlichen Zulassungsverfahren für die Maßnahmen und ihre spätere Umsetzung
vor.
Wenn im Rahmen der Managementplanungen der zuständigen Landesbehörden
(sowie nach geltenden Erhaltungszielverordnungen), insbesondere die
Erhaltungsziele ausreichend detailliert und quantifiziert festgelegt sind, wird auf
deren Grundlage eine entsprechende Analyse möglich.
Die Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der WRRL sind vereinbar. Für die
Umsetzung der FFH-Richtlinie und der WRRL an der Oder sind aufgrund der
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung vor allem die Länder zuständig. Ein
Beispiel für Synergieeffekte zwischen WRRL, FFH-RL und Maßnahmen der
WSV ist die Buhneninstandsetzung bei Reitwein; hier wurden neue
„Fischkinderstuben“ geschaffen.
Der Bezug zwischen der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-
RL) und der WRRL wird durch zahlreiche Verweise sowie durch die nach der
HWRM-RL vorgesehene Parallelität der Planungszyklen beider Richtlinien
hergestellt. Die flussgebietsbezogene Umsetzung der WRRL und der HWRM-
RL koordinieren die Länder bei länderübergreifenden Flussgebieten in den
Flussgebietsgemeinschaften oder entsprechenden Koordinierungsgremien unter
Berücksichtigung der Arbeitspapiere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA). Nach der Einschätzung der EU-Kommission zur HWRM-RL
ist die Koordination mit der WRRL nicht zu beanstanden.
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Schutzzweck des
einzigen deutschen Auen-Nationalparks infolge der Maßnahmen des
deutschpolnischen Abkommens vom 27. April 2015 und deren Auswirkungen
weiterhin gewährleistet wird?
29. Sieht die Bundesregierung durch die Ausbaupläne der Oder die
Zielstellungen des Auen-Nationalparks berührt oder gefährdet, und wenn ja, wie
geht die Bundesregierung damit um?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Fragen zum Schutzzweck des Nationalparks Unteres Odertal werden im
Rahmen von noch folgenden Prüf- und Umsetzungsschritten sowie ggf.
notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren für Maßnahmen auf deutscher
Seite geprüft.
Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt es den Ländern –
in diesem Fall dem Land Brandenburg –, die naturschutzfachlichen
Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und die von den polnischen Behörden
vorgelegten Unterlagen zu bewerten. Eine notwendige FFH-
Verträglichkeitsuntersuchung einschließlich des ggf. zugehörigen Kohärenzkonzeptes war vom
Vorhabenträger vorzunehmen und von der zuständigen polnischen Behörde zu
prüfen. Dabei waren die Stellungnahmen deutscher Beteiligter – hier insbesondere
die des Landes Brandenburg, das für die potenziell betroffenen Schutzgebiete,
einschließlich des Nationalparks Unteres Odertal, auf deutscher Seite zuständig
ist – zu berücksichtigen. In den Regierungskonsultationen im Rahmen der
grenzüberschreitenden UVP wurde ein Monitoring der Auswirkungen des
Vorhabens vereinbart.
31. Sieht die Bundesregierung Zielkonflikte zwischen den im Abkommen
vom 27. April 2015 vereinbarten Ausbaumaßnahmen an der Oder
a) und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie insbesondere bezüglich
des Erhalts der Fluss- und Auenökosysteme an der Oder und der
Entwicklung der Nationalparkregion Unteres Odertal, und wenn ja, wie
sollen diese gelöst werden,
b) und der nationalen Biodiversitätsstrategie, die fordert „bis 2020 […]
Fließgewässer und ihre Auen in ihrer Funktion als Lebensraum
soweit [zu sichern], dass eine für Deutschland naturraumtypische
Vielfalt gewährleistet ist“ (Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt,
S. 35), und wenn ja, wie wird sie diesen begegnen,
c) und der EU-Biodiversitätsstrategie, die eine
Renaturierungsrechtsetzung anstrebt und als Ziel ausgibt, 25 000 Kilometer Flüsse zu
renaturieren, und wenn ja, wie wird sie diesen begegnen,
d) und der vom Bundesamt für Naturschutz (BfN), durch die
Landesregierungen von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern u. a. mit
EMFF (Europäischer Meeres- und Fischereifonds)-Mitteln
unterstützten Wiedereinbürgerung des Baltischen Störs in der Oder und
angrenzenden Ostsee-Küstengebieten, und wenn ja, wie wird sie
diesen begegnen?
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie und die nationale Biodiversitätsstrategie
thematisieren den Erhalt von Naturraum, der für den Erhalt und die
Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Sinne der Nachhaltigkeitsziele der Agenda
2030 der Vereinten Nationen und des Übereinkommens über die biologische
Vielfalt von Bedeutung ist. Die Bundesregierung plant keine
Ausbaumaßnahmen und wird bei der Umsetzung des Abkommens in Deutschland geltende
nationale Strategien berücksichtigen.
Die EU-Biodiversitätsstrategie bezweckt u. a. die Wiederherstellung von
25.000 km frei fließenden Flüssen. Die Europäische Kommission wird diese
Zielsetzung noch konkretisieren, auch unter Einbeziehung anderer Aspekte wie
der Schiffbarkeit und des Hochwasserschutzes.
Mögliche Auswirkungen, auch in Bezug auf die Bemühungen zur Arterhaltung
und Wiederansiedlung des Ostseestörs, sind im Rahmen der notwendigen
Verträglichkeitsprüfungen zu bewerten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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