[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Uwe Witt, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/27232 –
Beitragsrückstände in der Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Beitragsschulden in der Krankenversicherung sind innerhalb der letzten
fünf Jahre von rund 6,8 Mrd. Euro (2015) auf 12,6 Mrd. Euro (2020)
gestiegen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 125 auf Bundestagsdrucksache 1
9/26646). Während sich die Beitragsrückstände von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern (GSV-Beiträge) bis zum Jahr 2020 um 23 Prozent auf 3 Mrd. Euro
erhöhten, weiteten sich insbesondere die Beitragsrückstände im Bereich der
„Sonstigen KV-Beiträge“ von 4,4 Mrd. Euro (2015) um rund 120 Prozent auf
zuletzt 9,6 Mrd. Euro (2020) aus (ebd.).
Besonders deutlich stellt sich bei den Sonstigen KV-Beiträgen das
Missverhältnis von Beitragsaufkommen und Beitragsrückständen bei Personen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (sog.
Auffangversicherungspflicht) dar. Einem monatlichen Beitragsaufkommen
von rund 27 Mio. Euro stehen Beitragsschulden von 1,1 Mrd. Euro gegenüber,
was in etwa dem Vierzigfachen des monatlichen Beitragsaufkommen
entspricht (vgl.
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/
Gesundheitsfonds/2020/20210201_Rueckstaende_Sonstige_KV-Beitraege_De
zember_2020.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sieht für alle Versicherten –
unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Beiträge – den gleichen umfassenden
Versicherungsschutz vor. Mit der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für
jedes Mitglied auch die Pflicht zur Beitragszahlung verbunden. Die Höhe der
Beiträge zur GKV bemisst sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen
Einnahmen und orientiert sich damit an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Mitglieds. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Übernahme der
Beiträge durch Sozialleistungsträger möglich. Die Einführung einer
allgemeinen Pflicht, einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen bzw. privaten
Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen (seit dem Jahr 2007 bzw. 2009) und
die ergänzende Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung im Jahr
2013 hat das Entstehen von Beitragsschulden insbesondere bei den freiwillig
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27700
19. Wahlperiode 18.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Versicherten begünstigt. Insbesondere ist es nicht mehr möglich, eine
Mitgliedschaft allein deshalb zu beenden, weil keine Beiträge gezahlt werden. Dies ist
jedoch die logische Folge des Schutzzwecks der allgemeinen
Krankenversicherungspflicht, einen flächendeckenden Versicherungsschutz für alle
sicherstellen. Vor dem Jahr 2007 waren die Beitragsrückstände gering, da die
Mitgliedschaft in der GKV bei Nichtzahlung der Beiträge beendet wurde. Die
Menschen haben dadurch ihren Krankenversicherungsschutz verloren.
Beitragsrückstände sind daher auch vor dem Hintergrund zu bewerten.
In der Betrachtung von Beitragsaufkommen und Beitragsrückständen ist
grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich Beitragsaufkommen auf bestimmte
Zeiträume (Monate, Quartale, Jahre) beziehen, während Beitragsrückstände
Bestandswerte sind, die sich über Jahre hinaus fortentwickeln. Das in der
Fragestellung dargestellte Verhältnis von Beitragsaufkommen und
Beitragsrückständen bei Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) ist insofern irreführend, weil sich das Beitragsaufkommen
inzwischen nur noch auf einen vergleichsweise geringen Personenkreis bezieht,
während die Beitragsrückstände zum überwiegenden Teil bis zum Jahr 2013
aufgebaut wurden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 19 bis 27
verwiesen.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Selbstständigen in den Jahren 2010 bis 2020 jeweils entwickelt (bitte getrennt
ausweisen nach Selbstständige insgesamt, Selbstständige mit abhängig
Beschäftigten, Solo-Selbstständige und jeweils die absolute sowie relative
Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Für das
Jahr 2020 liegen noch keine Daten vor.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
sowie 2020 die Zahl der Selbstständigen insgesamt, Selbstständigen mit
abhängig Beschäftigten sowie Soloselbstständigen in den einzelnen
Berufshauptgruppen (gemäß der Klassifikation der Berufe, KldB 2010, 2-
Steller) jeweils entwickelt (bitte für die einzelnen Berufshauptgruppen
die absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Die Angaben können den beiden nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Die Klassifizierung der Berufe, Ausgabe 2010, wurde erstmalig für das
Berichtsjahr 2012 im Mikrozensus angewendet. Die Auswertung zu Frage 2
beschränkt sich daher auf die Jahre 2012 und 2019. Für das Jahr 2020 liegen noch
keine Daten vor
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
sowie 2020 die Zahl der Selbstständigen insgesamt, Selbstständigen mit
abhängig Beschäftigten sowie Solo-Selbstständigen in der Altersgruppe
von
a) 15 bis unter 25 Jahren,
b) 25 bis unter 35 Jahren,
c) 35 bis unter 45 Jahren,
d) 45 bis unter 55 Jahren,
e) 55 bis unter 65 Jahren,
f) 65 Jahre und älter
jeweils entwickelt (bitte für jede genannte Altersgruppen die absolute
sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Die Angaben können den beiden nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Für das Jahr 2020 liegen noch keine Daten vor.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
sowie 2020 die Zahl der Selbstständigen insgesamt, Selbstständigen mit
abhängig Beschäftigten sowie Soloselbstständigen entwickelt, die ein
durchschnittliches monatliches Haushaltseinkommen von
a) unter 1 000 Euro,
b) 1 000 bis unter 1 500 Euro,
c) 1 500 bis unter 2 000 Euro,
d) 2 000 bis unter 3 000 Euro,
e) 3 000 bis unter 4 000 Euro,
f) 4 000 Euro und mehr
aufweisen (bitte für jede Einkommensklasse die absolute sowie relative
Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Die Angaben können den beiden nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Die Einkommen liegen zum Teil nur in von der Fragestellung geringfügig
abweichenden Kategorien des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens vor. Die
Haushaltseinkommen von Haushalten, in denen mindestens ein
Haushaltsmitglied als selbständiger Landwirt im Hauptberuf tätig ist, werden nicht erfasst.
Das sind im Jahr 2010 rund 219.000 Haushalte und im Jahr 2019 rund 158.000
Haushalte. Für das Jahr 2020 liegen noch keine Daten vor. Bei der
Interpretation der erfragten Veränderung ist zu beachten, dass sich die Besetzung der
Einkommensklassen auch aufgrund der allgemeinen Einkommenssteigerung
verändert und diese Betrachtung deshalb wenig aussagefähig ist.
5. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
bis 2020 die Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) insgesamt entwickelt (bitte auch die absolute sowie relative
Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
6. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
bis 2020 die Beitragsschulden in der GKV hinsichtlich der GSV-Beiträge
(inklusive Zusatzbeiträge) jeweils entwickelt (bitte auch die absolute
sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
7. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
bis 2020 die Beitragsschulden in der GKV hinsichtlich der sonstigen KV-
Beiträge jeweils entwickelt (bitte auch die absolute sowie relative
Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
9. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beitragsschulden
in der GKV (Sonstige KV-Beiträge) im Bereich Freiwillige Versicherung
im Jahresdurchschnitt der Jahre 2010 bis 2020 jeweils entwickelt (bitte
auch die absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020
ausweisen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 5 bis 7 sowie Frage 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht seit dem Jahr 2014
Übersichten über die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung. Aus dieser
Übersicht liegen keine Zahlen für die Jahre vor 2014 vor. Aus der
nachstehenden Tabelle sind für die Jahre 2014 bis 2020 die Beitragsrückstände der GKV
zu entnehmen.
Beitragsrückstände in der GKV (in Millionen Euro)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
GSV-Beiträge (ab 2015 inkl.
Zusatzbeiträge) 2.328 2.444 2.626 2.565 2.880 2.939 3.014
Sonstige KV-Beiträge 3.132 4.367 6.000 7.823 10.366 9.035 9.597
davon freiwillige
Versicherung 1.820 2.355 4.631 6.292 8.589 7.327 7.829
Gesamtrückstände 5.459 6.811 8.626 10.387 13.245 11.974 12.611
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
Die GSV-Beiträge (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) bezeichnen die
Beiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern aus
versicherungspflichtiger Beschäftigung. Zu den sonstigen KV-Beiträgen zählen
neben den Beitragszahlungen von freiwillig Versicherten bspw. auch solche von
Studierenden/Praktikanten oder Rehabilitanden.
Zur Bewertung wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 125 des
Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/26646 verwiesen.
8. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Beitragsrückstände in der GKV
(GSV-Beiträge, Zusatzbeiträge, sonstige KV-Beiträge usw.), die nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2020
a) befristet niedergeschlagen,
b) unbefristet niedergeschlagen,
c) erlassen (bzw. ausgebucht)
wurden (bitte insgesamt sowie nach Jahren getrennt ausweisen)?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht seit dem Jahr 2014
Übersichten über die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung. Aus dieser
Übersicht liegen keine Zahlen für die Jahre vor 2014 vor. Aus der
nachstehenden Tabelle sind für die Jahre 2014 bis 2020 die Beitragsrückstände der GKV
entsprechend der gewünschten Differenzierung zu entnehmen.
Beitragsrückstände in der GKV (in Millionen Euro)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Gesamtrückstand 5.459 6.811 8.626 10.387 13.245 11.974 12.611
davon lfd. Rückstände 2.017 2.847 3.832 5.054 7.174 6.097 6.526
davon befristet
niedergeschlagen 3.442 3.964 4.794 5.334 6.071 5.877 6.085
Unbefristet niedergeschlagen 173 216 283 344 361 166 499
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
Bei den angegebenen Rückständen handelt es sich um Bestandswerte, die sich
jahresübergreifend fortentwickeln. Ein getrennter Ausweis für bestimmte Jahre
ist nicht möglich, da aus den Übersichten keine Erkenntnisse über die zeitliche
Zuordnung von Tilgungen hervorgehen.
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 die Zahl der Personen mit Beitragsschulden entwickelt, die in den
Bereich Freiwillige Versicherung fallen?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 der durchschnittliche Beitragsrückstand pro Person im Bereich
Freiwillige Versicherung entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der Personen im Bereich Freiwillige Versicherung, die sich
a) bis zu 6 Monaten,
b) zwischen 7 und 12 Monaten,
c) zwischen 12 und 24 Monaten,
d) mehr als 24 Monate
mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beitragsschulden
in der GKV (Sonstige KV-Beiträge) im Bereich Versorgungsbezüge im
Jahresdurchschnitt der Jahre 2010 bis 2020 jeweils entwickelt (bitte auch
die absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht seit dem Jahr 2014
Übersichten über die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung. Aus dieser
Übersicht liegen keine Zahlen für die Jahre vor 2014 vor. Aus der
nachstehenden Tabelle sind für die Jahre 2014 bis 2020 die Beitragsrückstände der GKV
entsprechend der gewünschten Differenzierung zu entnehmen.
Beitragsrückstände in der GKV im Bereich Versorgungsbezüge (in Millionen
Euro)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Beitragsrückstand 37 30 29 27 37 38 42
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
Ursachen für die Schwankungen der vergleichsweise geringen
Beitragsrückstände sind der Bundesregierung nicht bekannt.
14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 die Zahl der Personen mit Beitragsschulden entwickelt, die in den
Bereich Versorgungsbezüge fallen?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 der durchschnittliche Beitragsrückstand pro Person im Bereich
Versorgungsbezüge entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der Personen im Bereich Versorgungsbezüge, die sich
a) bis zu 6 Monaten,
b) zwischen 7 und 12 Monaten,
c) zwischen 12 und 24 Monaten,
d) mehr als 24 Monate
mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Auf welche Ursachen führt die Bundesregierung den Rückgang der
Beitragseinnahmen bei den Sonstigen KV-Beiträgen im Bereich
Versorgungsbezüge von 459 Mio. Euro im Januar 2020 auf 357 Mio. Euro im
Oktober 2020 zurück (vgl.
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fil
eadmin/redaktion/Gesundheitsfonds/2020/20210201_Rueckstaende_Son
stige_KV-Beitraege_Dezember_2020.pdf)?
18. Auf welche Ursachen führt die Bundesregierung den erneuten (und
stärkeren) Rückgang der Beitragseinnahmen bei den Sonstigen KV-
Beiträgen im Bereich Versorgungsbezüge von 357 Mio. Euro im Oktober
2020 auf 177 Mio. Euro im November 2020 zurück (vgl.
https://www.bu
ndesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Gesundheitsfonds/2020/
20210201_Rueckstaende_Sonstige_KV-Beitraege_Dezember_202
0.pdf)?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Rückgang der Beitragseinnahmen bei den Versorgungsbezügen geht auf
die im Laufe des Jahres 2020 sukzessive Umsetzung des zum 1. Januar 2020 in
Kraft getretenen GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2913) zurück. Aufgrund der technisch bedingten
schrittweisen Umsetzung des Freibetrags erfolgte der Rückgang erst im Jahresverlauf.
Mit zunehmender Umsetzung gingen zum Jahresende 2020 die
Beitragseinnahmen zurück. Wegen der dann seit dem 1. Januar 2020 zu erbringenden
Rückerstattungen/Verrechnungen ist der Rückgang der Beitragseinnahmen sprunghaft.
19. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beitragsschulden
in der GKV (Sonstige KV-Beiträge) im Bereich Personen nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 SGB V (Auffangversicherungspflicht) im
Jahresdurchschnitt der Jahre 2010 bis 2020 jeweils entwickelt (bitte auch die
absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht seit dem Jahr 2014
Übersichten über die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung. Aus dieser
Übersicht liegen keine Zahlen für die Jahre vor 2014 vor. Aus der
nachstehenden Tabelle sind für die Jahre 2014 bis 2020 die Beitragsrückstände der GKV
entsprechend der gewünschten Differenzierung zu entnehmen.
Beitragsrückstände in der GKV im Bereich Personen nach § 5 Absatz 1
Nummer 13 SGB V (in Millionen Euro)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Beitragsrückstand 1.205 1.812 1.037 1.040 1.077 1.081 1.087
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
Die Beitragsrückstände der sogenannten obligatorischen
Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V wurden seit ihrer Einführung zum 1. August
2013 bis Ende 2015 von einigen Krankenkassen fälschlicherweise in der
Kategorie der in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V genannten Personen verbucht.
Insofern geben die oben dargestellten Rückstände für die Jahre 2014 und 2015
nicht die tatsächlichen Verhältnisse des betroffenen Personenkreises wieder.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23 bis 27 verwiesen.
20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 die Zahl der Personen mit Beitragsschulden entwickelt, die in den
Bereich Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V fallen?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 der durchschnittliche Beitragsrückstand pro Person im Bereich
Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, die sich
a) bis zu 6 Monate,
b) zwischen 7 und 12 Monate,
c) zwischen 12 und 24 Monate,
d) mehr als 24 Monate
mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um den
Beitragsrückstand im Bereich Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13
SGB V nachhaltig zu senken?
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der bislang getroffenen
Maßnahmen?
b) Inwieweit konnten die Beitragsrückstände aufgrund der getroffenen
Maßnahmen nachhaltig gesenkt werden?
24. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
Beitragsrückstand im Bereich Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB
V nachhaltig zu senken?
25. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Beitragsrückstände
im Bereich Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V durch die
Beitragsschuldner in angemessener Zeit beglichen werden können?
Auf welche Kennzahlen stützt die Bundesregierung ihre Auffassung bzw.
Bewertung?
26. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung, die Beitragsschulden der Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer
13 SGB V zu erlassen?
Wie steht die Bundesregierung dieser Möglichkeit gegenüber?
27. Inwieweit handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei den
Beitragsschulden der Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
ebenfalls um Beitragsschulden „rein fiktiver Natur“, weil diese
Beitragsschulden ggf. nicht beigetrieben werden können (vgl.
https://www.bundesgesu
ndheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Ve
rordnungen/GuV/G/GKV-VEG_BT.pdf, S. 4 unter „Beitragsschulden“)?
Die Fragen 23 bis 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) wurde zum 1. April 2007 die so genannte nachrangige
Versicherungspflicht in der GKV eingeführt. Danach werden Personen ohne anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert
waren oder der GKV zuzuordnen sind, (wieder) versicherungspflichtig (§ 5
Absatz 1 Nummer 13 SGB V). Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer
13 SGB V Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag, ohne
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007
(siehe § 186 Absatz 11 SGB V). Die Beiträge werden für den zurückliegenden
Zeitraum nachberechnet und von der Krankenkasse geltend gemacht, soweit
noch keine Verjährung eingetreten ist. Es kann von den Krankenkassen jedoch
eine Beitragsermäßigung nach § 256a Absatz 1 SGB V in Verbindung mit den
Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei
Beitragsschulden gewährt werden.
In den Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen hatten sich in vielen
Fällen teilweise erhebliche Beitragsrückstände inklusive Säumniszuschlägen
aufgebaut, da sich die Betroffenen erst mit erheblicher Verzögerung bei ihrer
letzten Krankenkasse gemeldet hatten. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2423), das am 1. August
2013 in Kraft getreten ist, reagiert und den Abbau entstandener
Beitragsschulden erleichtert. Versicherungspflichtige, die sich noch nicht bei einer
gesetzlichen Krankenkasse gemeldet hatten, wurde zugleich der Zugang zum
Krankenversicherungssystem erleichtert.
Konkret wurde Beitragsschuldnern, die sich bis zum 31. Dezember 2013
meldeten, ihre Beitragsschulden, die aufgrund der verspäteten Meldung bei der
Krankenkasse entstanden waren, vollständig erlassen. Anstelle des monatlichen
Säumniszuschlags in Höhe von 5 Prozent bei Beitragsschulden von freiwillig
versicherten oder nachrangig versicherungspflichtigen Mitgliedern der GKV
gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung nur noch der reguläre monatliche
Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags (§ 24 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Zusätzlich wurden allen freiwillig
versicherten und nachrangig versicherungspflichtigen Mitgliedern die Schulden aus dem
zuvor erhöhten Säumniszuschlag erlassen.
Insgesamt kommt die Regelung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V durch die
zum 1. August 2013 in Kraft getretene sogenannte obligatorische
Anschlussversicherung gemäß § 188 Absatz 4 SGB V mittlerweile nur noch subsidiär zur
Anwendung und betrifft daher nur einen vergleichsweise geringen
Personenkreis. Über die bereits umgesetzten Maßnahmen hinaus sind daher keine
Beitragserlasse für diesen Personenkreis vorgesehen. Grundsätzlich gehen
Beitragserlasse zu Lasten der Solidargemeinschaft der GKV, so dass die Belange der
einzelnen Betroffenen und der Versichertengemeinschaft sorgfältig abgewogen
werden müssen.
28. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der
Beitragsrückstände, die in den Jahren 2010 bis 2020 im Bereich Personen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V jeweils
a) befristet niedergeschlagen,
b) unbefristet niedergeschlagen,
c) erlassen (bzw. ausgebucht)
wurden (bitte insgesamt sowie nach Jahren getrennt ausweisen)?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht seit dem Jahr 2014
Übersichten über die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung. Aus dieser
Übersicht liegen keine Zahlen für die Jahre vor 2014 vor. Aus der
nachstehenden Tabelle sind für die Jahre 2014 bis 2020 die Beitragsrückstände
entsprechend der gewünschten Differenzierung zu entnehmen.
Beitragsrückstände von Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (in
Millionen Euro)
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Gesamtrückstand 1.205 1.812 1.037 1.040 1.077 1.081 1.087
davon lfd. Rückstände 632 1.087 392 411 435 441 465
davon befristet
niedergeschlagen 573 725 645 629 642 640 623
Unbefristet
niedergeschlagen 31 40 35 37 34 32 40
Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung
Bei den angegeben Rückständen handelt es sich um Bestandswerte, die sich
jahresübergreifend fortentwickeln. Ein getrennter Ausweis für bestimmte Jahre
ist nicht möglich, da aus den Übersichten keine Erkenntnisse über die zeitliche
Zuordnung von Tilgungen hervorgehen.
29. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 die durchschnittliche Zahl der PKV-Versicherten im Notlagentarif
nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) entwickelt?
Wie hoch ist nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
dabei die Anzahl bzw. der Anteil der Selbstständigen?
Der Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist
ebenfalls mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung eingeführt worden. Der Bundesregierung
liegen die Daten zur Anzahl der Versicherten im Notlagentarif ab dem Jahr
2015 vor, die im Folgenden tabellarisch dargestellt werden.
Anzahl der Versicherten im Notlagentarif nach Jahren
2015 2016 2017 2018 2019 2020
115.382 110.868 105.836 101.978 96.954 88.384
Quelle: PKV-Verband
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über die Anzahl bzw. den Anteil
der Selbstständigen in der Gruppe der Versicherten im Notlagentarif vor.
30. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 die durchschnittliche Verweildauer der PKV-Versicherten im
Notlagentarif nach § 153 VAG entwickelt?
Der Bundesregierung liegen die Daten zur durchschnittlichen Verweildauer im
Notlagentarif nach § 153 VAG ab dem Jahr 2015 vor. Hierzu wird auch auf die
Antwort zu Frage 29 verwiesen. Die durchschnittliche Verweildauer im
Notlagentarif hat sich wie folgt entwickelt:
Durchschnittliche Verweildauer im Notlagentarif nach Monaten in den Jahren
2015 bis 2020
2015 2016 2017 2018 2019 2020
9,94 13,27 16,44 17,40 20,01 22,32
Quelle: PKV-Verband
31. Wie viele PKV-Versicherte weisen nach Kenntnis der Bundesregierung
im Notlagentarif nach § 153 VAG eine Verweildauer
a) von bis zu 6 Monaten,
b) zwischen 7 und 12 Monaten,
c) zwischen 12 und 24 Monaten,
d) von mehr als 24 Monaten
auf?
Der Bundesregierung liegen für die Jahre 2015 bis 2020 folgende Angaben zur
Anzahl der Versicherten im Notlagentarif nach § 153 VAG differenziert nach
Verweildauer vor:
Jahr Anzahl Versicherte im Notlagentarif nach VerweildauerUnter 6 Monate 6 bis unter 12 Monate 12 oder mehr Monate
2015 17.006 13.964 84.412
2016 14.759 10.558 85.551
2017 14.829 9.717 81.290
2018 14.181 9.396 78.401
2019 12.723 9.151 75.080
2020 11.240 7.564 69.580
Quelle: PKV-Verband
Eine anderweitige Differenzierung der Verweildauer liegt der Bundesregierung
nicht vor.
32. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2007 bis
2020 die Zahl der Personen entwickelt, die über keine
Krankenversicherung verfügen?
a) Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die
Dunkelziffer der Personen ohne Krankenversicherung, und welche Zahlen
liegen der Bundesregierung hierzu vor?
b) Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahl der
Obdachlosen, die über keine Krankenversicherung verfügen, und
welche Zahlen liegen der Bundesregierung hierzu vor?
c) Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahl der
hier lebenden Migranten, die über keine Krankenversicherung
verfügen, und welche Zahlen liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Die Fragen 32 bis 32c werden gemeinsam beantwortet.
Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der
Menschen ohne Krankenversicherung und ohne sonstigen anderweitigen Anspruch
auf Krankenversorgung von 196.000 im Jahr 2007 über 75.000 Personen im
Jahr 2015 auf 61.000 Personen im Jahr 2019 stark zurückgegangen. Zu den
einzelnen Personengruppen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
33. Wie hat sich nach Kenntnis der Bunderegierung der Bundeszuschuss zur
Gesetzlichen Krankenversicherung in den Jahren 2007 bis 2020 jeweils
entwickelt (bitte auch die absolute sowie relative Veränderung von 2010
auf 2020 ausweisen)?
Der jährliche Bundeszuschuss an die GKV nach § 221 Absatz 1 SGB V hat
sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
Bundeszuschuss zur GKV (in Milliarden Euro)*
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
2,5 2,5 7,2 11,8 13,3 14,0 11,5 10,5 11,5 14,0 14,5 14,5 14,5 14,5
Quelle: GKV-Statistik
* Zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen leistete der Bund im Jahr 2010 nach
§ 221a SGB V zusätzlich zum Bundeszuschuss nach § 221 SGB V weitere 3,9 Mrd. Euro. Im Jahr
2011 leistete der Bund weitere ergänzende 2 Mrd. Euro. Im Jahr 2020 erhielt die GKV einen
ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Mrd. Euro zum Ausgleich konjunkturell bedingter
Einnahmeverluste des Gesundheitsfonds.
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ISSN 0722-8333]