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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Situation der Sprach- und Integrationskurse während der Covid-19-Pandemie
(insgesamt 60 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
22.03.2021
Antwortdauer
19 Tage
Aktualisiert
04.03.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2725003.03.2021
Situation der Sprach- und Integrationskurse während der Covid-19-Pandemie
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Ekin Deligöz,
Britta Haßelmann, Katja Keul, Markus Kurth, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic,
Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Manuela
Rottmann, Corinna Rüffer, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Situation der Sprach- und Integrationskurse während der COVID-19-Pandemie
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Die Sprach- und Integrationskurse
sind ein zentrales Element einer Integrationspolitik, deren Ziel
gleichberechtigte Teilhabe ist. Für eine Einwanderungsgesellschaft ist es unverzichtbar, dass
Menschen, die hier leben, Angebote erhalten, um Deutsch zu lernen. 2018
begann schließlich eine auf fünf Jahre angelegte und vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im eigenen Hause durchgeführte Evaluation,
deren Schwerpunkt auf der Wirkungsweise der Sprach- und Integrationskurse
liegt (https://www.bamf.de/SharedDocs/ProjekteReportagen/DE/Forschung/Int
egration/evaluation-integrationskurse.html?nn=283560). Die fragestellende
Fraktion, Lehrerinnen und Lehrer, Bündnisse und Teilnehmende weisen seit
Jahren auf bestehende Missstände hin und fordern eine Reform der Sprach- und
Integrationskurse (vgl. https://www.gruene-bundestag.de/presse/pressestatemen
ts/filiz-polat-zu-dem-heute-veroeffentlichten-zwischenbericht-zum-forschungsp
rojekt-evaluation-der-integrationskurse-des-bamf). Zum 15-jährigen Bestehen
der Sprach- und Integrationskurse wurde über den Stand und die
Weiterentwicklung der Integrationskurse diskutiert (https://www.integrationsbeauftragt
e.de/ib-de/presse/pressemitteilungen/15-jahre-integrationskurse-startpunkt-eine
r-gelingenden-integration-1789138).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie hat den Blick für die strukturellen
Unzulänglichkeiten im derzeitigen System geschärft (https://www.bvib.de/unter-d
ruck). Laut dem Bericht zur bundesweiten Integrationskursgeschäftsstatistik
vom 1. Oktober 2020 ist die Anzahl der Sprachkursteilnehmenden im ersten
Halbjahr 2020 um 3 Prozent gesunken. Sehr wahrscheinlich ist dies auf die
COVID-19-Pandemie zurückzuführen (Bericht zur
Integrationskursgeschäftsstatistik für das erste Halbjahr 2020, BAMF, Stand: 1. Oktober 2020). Zur
Förderung der Digitalisierung der Sprach- und Integrationskurse hat die
Bundesregierung im Sommer 2020 Mittel in Höhe von 40 Mio. Euro bereitgestellt. Die
Digitalisierung der Kurse trifft jedoch auf die Kritik, in der derzeitigen Form an
den Bedürfnissen der Lernenden vorbeizugehen und nur jede dritte Schülerin
bzw. jeden dritten Schüler zu erreichen (https://www.migazin.de/2020/06/02/du
rchgefallen-online-umstellung-bei-integrationskursen-schwierig/?utm_source=
mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=MiGLETTER). Ein Schritt der
Anpassung an die neue Lebenswirklichkeit der COVID-19-Pandemie sind die
vom BAMF im Juli 2020 eingeführten Unterrichtsmodelle zur Weiterführung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27250
19. Wahlperiode 03.03.2021
und Wiederaufnahme der Integrationskurse unter Pandemiebedingungen (in
Person, digital oder in einer Mischform, vgl. Anlage 1 zum
Trägerrundschreiben 22/20 des BAMF). Aus Perspektive der Lehrerinnen und Lehrer und Träger
wird kritisiert, dass die aus wirtschaftlichen Gründen festgelegte Vergütung
nach Anzahl der Teilnehmenden für die Kurse dringend in das richtige
Verhältnis mit den Vorschriften für den Infektionsschutz gebracht werden müssen, um
die Gesundheit der Lehrerinnen und Lehrer und der Teilnehmenden zu schützen
(https://www.bvib.de/effizienzverlust). Nach Willen des Gesetzgebers sollen
die COVID-19-bedingt gezahlten finanziellen Hilfen im Rahmen des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) auch Honorarlehrkräften zustehen.
Aufgrund fehlender Rechtssicherheit wegen fehlender Prüfkriterien hat eine
Vielzahl von Trägern sich jedoch dagegen entschieden, SodEG-Hilfen für die
bei ihnen beschäftigten Honorarlehrkräfte zu beantragen, obwohl letztere diese
in der COVID-19-Krise dringend benötigt hätten (Gespräch mit dem
Berufsverband für Integrations- und Berufssprachkurse e. V. vom 6. Juli 2020). Diese
Rechtsunsicherheit hat sich 2021 durch eine verschärfte Formulierung der
Regularien durch das BAMF nochmals verstärkt.
Der Fokus liegt im Rahmen der Evaluation auf dem Spracherwerb der
Teilnehmenden, während die Situation der Lehrerinnen und Lehrer und die
Organisation des Angebots durch die Träger nur eine untergeordnete Rolle spielen
wird (https://www.bamf.de/SharedDocs/ProjekteReportagen/DE/Forschung/Int
egration/evaluation-integrationskurse.html?nn=283560). Dabei arbeiten derzeit
ca. 70 Prozent der Lehrerinnen und Lehrer in diesem Bereich auf Honorarbasis
(mangels einer statistischen Erhebung durch die Bundesregierung fußt diese
Zahl auf Schätzungen, vgl. https://www.dafdaz-lehrkraefte.de/service/blogarchi
v/alte-meldungen-2020/). Dies führt wiederholt zu der Frage, wie die durch die
Honorartätigkeit begünstigten prekären Arbeitsverhältnisse von Lehrerinnen
und Lehrern langfristig in feste Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden
können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10344). Im Fokus der Kritik steht immer
wieder die Ausgestaltung der Kursfinanzierung. Der mit dem
Finanzierungsmodell verbundene Verwaltungsaufwand habe sich in den letzten Jahren für alle
Beteiligten (Träger, Lehrerinnen und Lehrer, Teilnehmende, aber auch für die
Jobcenter und Arbeitsagenturen) massiv erhöht (vgl. https://www.volkshochsch
ule.de/bildungspolitik/teilhabe_und_integration/kritik-am-integrationskurssyste
m.php). Der Berufsverband für Integrations- und Berufssprachkurse
beispielsweise kritisiert die bürokratische Übersteuerung durch das BAMF, die teilweise
pädagogisch kontraproduktive Vorgaben beinhalte (https://www.bvib.de/erhoeh
ung-der-finanzierung-von-integrations-und-berufssprachkursen-ab-2021-eine-ei
nschaetzung).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Herausforderungen wurden seitens der Teilnehmenden,
Lehrerinnen und Lehrer und Träger seit Beginn der COVID-19-Pandemie in Bezug
auf die Durchführung und Organisation der Sprach- und Integrationskurse
an die Bunderegierung herangetragen?
2. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Herausforderungen für die Teilnehmenden, Lehrerinnen und Lehrer und Träger in
Bezug auf die Durchführung und Organisation der Sprachkurse während
der COVID-19-Pandemie, und welche Schlüsse zieht sie aus ihnen?
3. Plant die Bundesregierung, die Finanzierung von Gruppen mit einer
maximalen Anzahl der Teilnehmenden von zehn Personen für die Dauer der
COVID-19-Pandemie zu ermöglichen (u. a. von Analphabeten,
Risikopatienten und Menschen ohne Endgeräte oder WLAN), wenn ja, inwiefern,
und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
4. Plant die Bundesregierung, angesichts des Vorrangs von Maßnahmen des
Infektionsschutzes aufgrund der COVID-19-Pandemie vor rein
wirtschaftlichen Aspekten eine zumindest vorrübergehende Umstellung der
Finanzierung der Sprach- und Integrationskurse von der teilnehmerbezogenen
Kursfinanzierung auf eine kursbezogene Kursfinanzierung umzustellen,
um das Fortbestehen der Sprach- und Integrationskurse auch mit einer
kleinen Anzahl von Teilnehmenden zu sichern, wenn ja, inwiefern, und bis
wann, und wenn nein, warum nicht?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen der
verschiedenen Unterrichtsmodelle zur Weiterführung und
Wiederaufnahme der Sprach- und Integrationskurse unter Pandemiebedingungen auf das
Erreichen der Kursziele und auf eine eventuelle Mehrbelastung für
Teilnehmende und Lehrerinnen und Lehrer, und welche Schlüsse zieht sie
daraus?
6. Plant die Bundesregierung, die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die
Sprach- und Integrationskurse zumindest während der COVID-19-
Pandemie zu erhöhen, um damit den Zeitverlust durch Unterbrechungen und die
Umstellung auf digitales Lernen auszugleichen, so dass das Lernziel B1
erreicht werden kann, und falls nein, warum nicht?
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die während der COVID-19-
Pandemie zugelassenen Unterrichtsmodelle zu einem Mehraufwand für die
Lehrerinnen und Lehrer und Träger führt, und wenn ja, wie plant sie, dies
bei der Vergütung zu berücksichtigen?
8. Welche Erwägungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt, im
Rahmen der Sprach- und Integrationskurse nicht den in Schulen ansonsten
üblichen Cluster-Ansatz zur Vermeidung der Ausbreitung der Pandemie zu
verfolgen?
9. Welche Annahmen und Berechnungen hat die Bundesregierung bei der
Festsetzung der Höhe der „Pandemie-Zulage“ zugrunde gelegt, und wie
wurden dabei insbesondere pandemiebedingte Vermögenseinbußen und
Mehrausgaben berücksichtigt?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirksamkeit des
Zuschusses nach dem SodEG bei der Absicherung des Bestands der
Sprach- und Integrationskursträger, und welche Schlüsse zieht sie daraus
für die derzeitige Ausgestaltung der finanziellen Hilfen?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anzahl von Trägern,
welche die pandemiebedingten Mehraufwendungen trotz der gewährten
„Pandemie-Zulage“ nicht ausgleichen können?
12. Wie viele SodEG-Anträge wurden von Sprach- und
Integrationskursträgern gestellt, wie viele wurden davon einmal oder mehrfach abgelehnt
(nach Gründen differenzieren) bzw. bewilligt (bitte jeweils nach
Bundesland aufschlüsseln)?
13. Wie viele der von Sprach- und Integrationskursträgern gestellten SodEG-
Anträge beinhalteten die Beantragung von Hilfen für Honorarkräfte (bitte
nach Bundesland aufschlüsseln)?
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Weiterleitung der
SodEG-Hilfen an die Honorarlehrkräfte, und welche Schlüsse zieht sie
daraus für das Antragsverfahren?
15. Welche Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung zur Unterstützung
von Honorarlehrkräften, die derzeit nicht von den SodEG-Hilfen für
Honorarlehrkräfte profitieren?
16. Anhand welcher Kriterien wird die seit 1. Januar 2021 geltende
Voraussetzung zur Beantragung der SodEG-Zuschüsse (BAMF,
Trägerrundschreiben 27/20), wenn im Falle einer Beeinträchtigung der Kursdurchführung
in Präsenz durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz eine
Weiterführung des Kurses im virtuellen Klassenzimmer nicht möglich ist, im
Einzelfall geprüft?
a) Wie werden dabei fehlende Ausstattung der Teilnehmenden,
Teilnehmende mit geringen Digitalkompetenzen und Bedarfe von
Teilnehmenden der Alphabetisierungskurse berücksichtigt?
b) Welche Erwägungsgründe liegen dieser Änderung zur Beantragung der
SodEG-Zuschüsse zugrunde?
17. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Fortschritte bei der
Durchführung und Qualität digital durchgeführter Kurse vor, und welche
Schlussforderungen zieht sie daraus?
18. Wie wird die besondere Lage während der COVID-19-Pandemie in der
Evaluation durch das BAMF berücksichtigt?
19. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 1. März 2020
unternommen, um niedrigschwellige digitale Alphabetisierungsangebote zu
schaffen (falls keine Maßnahmen getroffen wurden, bitte begründen), und
welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Jahr 2021?
20. Welche Unterstützungsmaßnahmen bietet die Bundesregierung Sprach-
und Integrationskursteilnehmenden, die nicht die für den digitalen
Unterricht erforderlichen Endgeräte besitzen, um an digitalen Sprach- und
Integrationskursen teilzunehmen?
21. Steht die Bundesregierung mit den für die Unterbringung zuständigen
Bundesländern im Austausch zu der Verbesserung des Internetzugangs von
Geflüchteten, wenn ja, was ist der derzeitige Erkenntnisstand, und falls
nein, warum nicht?
22. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die
Bundesländer bei der Versorgung von Sprach- und Integrationskursteilnehmenden
mit einem Internetzugang, wenn diese zu Hause keinen WLAN-Zugang
haben oder in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften
ohne zuverlässigen WLAN-Zugang leben, damit diese nicht von den
digitalen Lernangeboten ausgeschlossen sind?
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Nutzbarkeit digitaler
Kursangebote auf Mobiltelefonen durch die verschiedenen
Teilnehmenden, und welche konkreten Maßnahmen sind zu Verbesserung der
Nutzbarkeit geplant?
24. Welche Unterstützungsmaßnahmen bietet die Bundesregierung Sprach-
und Integrationskursteilnehmenden, die nur über eine geringe Technik-
und Medienerfahrung verfügen, um an digitalen Sprach- und
Integrationskursen teilzunehmen, und wie wird dieser Personenkreis bei der
Erarbeitung von digitalen Unterrichtsmodellen und Lehrwerken berücksichtigt,
insbesondere durch Konzepte für die Vermittlung von digitaler
Grundbildung und durch die Erhöhung des zur Verfügung stehenden
Stundenkontingents?
25. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung Träger dabei, in
ihren Kursen künftig auch digitale Medien zur Vorbereitung, Ergänzung
und Fortführung der Sprach- und Integrationskurse zu erproben, und
welche Anreize setzt die Bundesregierung hierfür?
26. Wie unterstützt die Bundesregierung Sprach- und
Integrationskursteilnehmende, die aufgrund ihrer Wohn- und Lebensverhältnisse keinen
Rückzugsort haben, um ungestört dem digitalen Unterricht folgen zu können?
27. Wie wird beim digitalen Kursangebot berücksichtigt, dass für die Sprach-
und Integrationskursteilnahme ein geschützter Raum notwendig ist, der
durch eventuell mithörende Haushaltsangehörige der anderen
Teilnehmenden und die mögliche heimliche Aufnahme des Gesagten gestört werden
kann (bitte bereits ergriffene und geplante Maßnahmen zu dieser
Problematik aufschlüsseln)?
28. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der gezielte Einsatz der
Muttersprache der Teilnehmenden in den Sprach- und Integrationskursen
hilfreich beim Erlernen der deutschen Sprache (bitte begründen), und wie
wird dies in den Lehrkonzepten berücksichtigt?
29. Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das BAMF den kontrastiven
Ansatz (vgl. „Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs“,
BAMF, Überarbeitete Neuauflage – Mai 2015), und falls der Ansatz nicht
gefördert wird, warum nicht?
30. Wie bewertet die Bundesregierung ihre Erkenntnisse über die Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten und der Honorarkräfte in den Jahren 2015 bis 2020?
31. Welche Erwägungen sind die Grundlage der Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes auf 4,40 Euro (Integrationskurse) bzw. 4,64 Euro
(Berufssprachkurse) pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit (UE) und der
unteren Honorargrenze für freiberuflich tätige Lehrerinnen und Lehrer auf
41 Euro je UE zum 1. Januar 2021 (Trägerrundschreiben 23/2020,
Erhöhung des Kostenerstattungssatzes zum 1. Januar 2021)?
32. Aus welchen Gründen gilt die Erhöhung des Kostenerstattungssatzes
gemäß § 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung (IntV) erst für alle
Integrationskursabschnitte, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen, während die
Vergütungsgrenze für Honorarlehrkräfte bereits verpflichtend ab dem
1. Februar 2021 gilt (BAMF, Trägerrundschreiben 23/2020)?
a) Wie wurde der Umstand, dass durch die asynchrone Erhöhung von
Kostenerstattungssatz und Mindesthonorar oder durch eine zu
unbeständige durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden, beispielsweise
aufgrund der COVID-19-Pandemie, Finanzierungslücken bei den
Trägern entstehen können, im Rahmen der Erhöhung berücksichtigt?
b) Wie ist das Ziel des möglichst hohen Infektionsschutzes im Rahmen
der Erhöhung berücksichtigt worden?
c) Wann und in welcher Höhe ist eine weitere Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes geplant, wenn keine geplant ist, aus welchen Gründen?
33. Sind der Bundesregierung aus den Jahren 2019 und 2020
Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung oder arbeitsgerichtliche Verfahren
bekannt, in denen die Frage einer möglichen Scheinselbstständigkeit von
freiberuflichen Lehrerinnen und Lehrern verhandelt worden ist, wenn ja,
welche, und wie werden die Ergebnisse von der Bundesregierung
bewertet?
34. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Berichten zu der
prekären Beschäftigungssituation von Lehrerinnen und Lehrern (vgl.
https://www.gew-hamburg.de/themen/arbeitsbedingungen/arbeitsbedingun
gen-fuer-die-lehrkraefte-in-den-integrationskursen), und mit welchen
Maßnahmen erwägt sie, den Zugang von freiberuflichen Lehrerinnen und
Lehrern zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu
verbessern?
35. Welche Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten stehen für Lehrerinnen
und Lehrer direkt bei der zuständigen BAMF-Außenstelle oder der
BAMF-Zentrale zur Verfügung?
a) Welche Rolle nimmt die Regionalkoordination im Rahmen der
Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten ein, und welche von den
Regionalkoordinatoren unabhängigen Feedback- und
Beschwerdemöglichkeiten gibt es?
b) Wie werden die vorhandenen Feedback- und
Beschwerdemöglichkeiten auch gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und Teilnehmenden
transparent gemacht?
36. Welche Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten stehen für Träger direkt
bei der zuständigen BAMF-Außenstelle oder der BAMF-Zentrale zur
Verfügung?
a) Welche Rolle spielen hierbei die Regionalkoordinatorinnen und
Regionalkoordinatoren, insbesondere in Anbetracht ihrer entscheidenden
Befugnisse bei der Trägerzulassung?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu
Diskriminierungsvorwürfen im Rahmen der Trägerzulassung, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
c) Wie viele Widersprüche und Klagen mit welchem Ergebnis wurden
von 2015 bis 2020 bezüglich der Trägerzulassung eingereicht, und
welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung daraus?
37. Wie viele Personen haben in den Jahren 2019 und 2020 eine Berechtigung
zur Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs erhalten, und wie
viele haben in diesem Zeitraum an Kursen teilgenommen (bitte nach
Jahren, Bundesländern, Geschlecht, Statusgruppe und Kursarten
aufschlüsseln)?
38. Wie viele Sprach- und Integrationskursberechtigte konnten aufgrund der
COVID-19-Pandemie 2020 keinen Sprach- oder Integrationskurs beginnen
oder mussten ihre Teilnahme unterbrechen?
39. Wie lange mussten die Personen mit einer Verpflichtung zur Teilnahme an
einem Sprach- und Integrationskurs in den Jahren 2019 und 2020 von der
Beantragung bis zum Beginn der Kurse durchschnittlich warten (bitte nach
Statusgruppe, Kursart und Bundesländern aufschlüsseln)?
40. Wie lange mussten die Personen mit einer Berechtigung zur Teilnahme an
einem Sprach- und Integrationskurs, ohne gleichzeitig dazu verpflichtet zu
sein, in den Jahren 2019 und 2020 von der Beantragung bis zum Beginn
der Kurse durchschnittlich warten (bitte nach Jahren, Statusgruppe,
Kursart und Bundesländern aufschlüsseln)?
41. Wie viele Personen mit einer Berechtigung zur Teilnahme an einem
Sprach- und Integrationskurs, ohne gleichzeitig dazu verpflichtet zu sein,
konnten in den Jahren 2019 und 2020 nicht an einem Integrationskurs
teilnehmen (bitte nach Jahren, Statusgruppe, Kursart und Bundesländern
aufschlüsseln), und welche Gründe sind der Bunderegierung dafür bekannt?
42. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im ersten Halbjahr 2020
deutlich weniger Teilnahmeberechtigungen durch das BAMF ausgestellt
wurden als im Vorjahr (2020-1-hj-integrationskursgeschaeftsstatistik-gesamt_b
und.pdf;jsessionid=3BB83FA018FC50691A9B55E33A041D8B.internet5
51 (bamf.de), S. 4)?
43. Wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben in den Jahren 2015 bis
2020 an den Integrations- und Sprachkursen teilgenommen (bitte nach
Jahren, Bundesländern, Geschlecht und Kursart aufschlüsseln)?
a) Wie viele der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zahlten dabei den Kurs
oder die Kurse ganz oder teilweise selbst (bitte nach Jahr und Anzahl
aufschlüsseln)?
b) Welches Sprachniveau haben die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in
den Sprachkursen erreicht (bitte nach Sprachniveau und Jahr
aufschlüsseln)?
44. Ist der Befund derzeit noch zutreffend, dass aufgrund der oftmals zu
geringen Zahl potentieller Teilnehmender zielgruppenspezifische Kurse häufig
nicht zustande kommen, obwohl ein entsprechender Bedarf besteht
(Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration, Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 42)?
a) Falls ja, worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die
strukturellen Ursachen dieses Befundes?
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, aus denen sich ergibt, dass die
Wohnsitzauflage eine Ursache dafür ist, dass sich in manchen Gebieten
zu wenige Menschen für zielgruppenspezifische Kurse melden?
c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich der
Verbesserung zu ergreifen, um in der Zukunft zu verhindern, dass
aufgrund der oftmals zu geringen Zahl potentieller Teilnehmender
zielgruppenspezifische Kurse nicht zustande kommen, obwohl ein
entsprechender Bedarf besteht?
d) Welche Erkenntnisse liegen der Entscheidung zugrunde, dass
zunehmend zielgruppenspezifische Kurse konzipiert werden, die nicht
flächendeckend angeboten werden können, statt ein inklusives
Kursangebot zu entwickeln, das für mehr Teilnehmende einen gemeinsamen
Unterricht ermöglicht?
45. Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung auch im ländlichen
Raum ein Mindestkursangebot sicher?
46. Wie viele Personen haben in den Jahren 2015 bis 2020 welches
Sprachniveau erreicht (bitte nach Kursart, Jahren, Staatsangehörigkeit und
Geschlechtern aufschlüsseln)?
47. Wie hat sich die B1-Bestehensquote während der COVID-19-Pandemie
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
48. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, aus denen
das Sprachniveau B1 nicht erreicht wurde bzw. wird, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
49. Wie viele in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige hätten derzeit die
Möglichkeit, an dem Sprach- und Integrationskursangebot des Bundes
teilzunehmen, haben aber keinen Anspruch auf Teilnahme (bitte nach
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer aufschlüsseln)?
50. Wie viele Teilnehmende trugen in den Jahren 2015 bis 2020 den
Kostenbeitrag für den Sprach- und Integrationskurs selbst (bitte nach Jahr und
Anzahl aufschlüsseln)?
51. Plant die Bundesregierung, Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln
nach § 22, § 23a, § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 25a
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen Rechtsanspruch auf
Teilnahme am Sprach- und Integrationskurs einzuräumen, wenn nein, bitte
begründen?
Wie viele Teilnehmende hatten 2019 und 2020 einen humanitären
Aufenthaltstitel nach § 22, § 23a, § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5
sowie § 25a Absatz 2 AufenthG?
52. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Inhaberinnen und
Inhaber weiterer Aufenthaltstitel, die bislang nicht in § 44 Absatz 1
AufenthG aufgeführt sind, einen Anspruch auf Teilnahme an einem
Sprach- und Integrationskurs eingeräumt wird, wenn ja, was wäre der
Zeitplan für einen entsprechenden Gesetzentwurf, wenn nein, aufgrund
welcher integrationspolitischen Erwägungen ist der Spracherwerb dieser
Personengruppen weniger förderwürdig, trotz der oft sehr langen
Aufenthaltsdauern bzw. der Perspektive auf eine solche?
53. In welchen Ländern werden Vorintegrationskurse oder Sprachkurse
angeboten?
54. Wie hoch sind die Teilnahmegebühren für die Vorintegrationskurse oder
Sprachkurse (bitte nach Land und durchschnittlichen Kosten im jeweiligen
Land aufschlüsseln)?
55. Welche Auswirkungen hatte die COVID-19-Pandemie auf das
Kursangebot im Ausland?
56. Welche Inhalte werden in solchen Vorintegrationskursen vermittelt?
57. Wie viele Personen haben an solchen Kursen in den Jahren 2015 bis 2020
teilgenommen (bitte nach Land aufschlüsseln)?
58. Wie viele Haushaltsmittel wurden hierfür seitens des Bundes in den Jahren
2015 bis 2020 bereitgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
59. Inwiefern sind die Curricula dieser Vorintegrationskurse kompatibel mit
den Curricula der anschließenden Sprach- und Integrationskurse im
Inland?
60. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die intendierte
Anschlussfähigkeit von Vorintegrationskurs und Integrationskurs in der
Praxis – sowohl aus Sicht der Teilnehmenden als auch der Lehrerinnen
und Lehrer – realisiert werden konnte bzw. darüber, welche Probleme sich
hier ergeben haben?
Berlin, den 23. Februar 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2775722.03.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27250 - Situation der Sprach- und Integrationskurse während der Covid-19-Pandemie
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Canan
Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/27250 –
Situation der Sprach- und Integrationskurse während der COVID-19-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Die Sprach- und Integrationskurse
sind ein zentrales Element einer Integrationspolitik, deren Ziel
gleichberechtigte Teilhabe ist. Für eine Einwanderungsgesellschaft ist es unverzichtbar,
dass Menschen, die hier leben, Angebote erhalten, um Deutsch zu lernen.
2018 begann schließlich eine auf fünf Jahre angelegte und vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im eigenen Hause durchgeführte
Evaluation, deren Schwerpunkt auf der Wirkungsweise der Sprach- und
Integrationskurse liegt (https://www.bamf.de/SharedDocs/ProjekteReportagen/DE/Forsch
ung/Integration/evaluation-integrationskurse.html?nn=283560). Die
fragestellende Fraktion, Lehrerinnen und Lehrer, Bündnisse und Teilnehmende weisen
seit Jahren auf bestehende Missstände hin und fordern eine Reform der
Sprach- und Integrationskurse (vgl. https://www.gruene-bundestag.de/presse/
pressestatements/filiz-polat-zu-dem-heute-veroeffentlichten-
zwischenberichtzum-forschungsprojekt-evaluation-der-integrationskurse-des-bamf). Zum
15-jährigen Bestehen der Sprach- und Integrationskurse wurde über den Stand
und die Weiterentwicklung der Integrationskurse diskutiert (https://www.integ
rationsbeauftragte.de/ib-de/presse/pressemitteilungen/15-jahre-integrationskur
se-startpunkt-einer-gelingenden-integration-1789138).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie hat den Blick für die strukturellen
Unzulänglichkeiten im derzeitigen System geschärft (https://www.bvib.de/unter-
druck). Laut dem Bericht zur bundesweiten Integrationskursgeschäftsstatistik
vom 1. Oktober 2020 ist die Anzahl der Sprachkursteilnehmenden im ersten
Halbjahr 2020 um 3 Prozent gesunken. Sehr wahrscheinlich ist dies auf die
COVID-19-Pandemie zurückzuführen (Bericht zur
Integrationskursgeschäftsstatistik für das erste Halbjahr 2020, BAMF, Stand: 1. Oktober 2020). Zur
Förderung der Digitalisierung der Sprach- und Integrationskurse hat die
Bundesregierung im Sommer 2020 Mittel in Höhe von 40 Mio. Euro bereitgestellt.
Die Digitalisierung der Kurse trifft jedoch auf die Kritik, in der derzeitigen
Form an den Bedürfnissen der Lernenden vorbeizugehen und nur jede dritte
Schülerin bzw. jeden dritten Schüler zu erreichen (https://www.migazin.de/20
20/06/02/durchgefallen-online-umstellung-bei-integrationskursen-schwierig/?
utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=MiGLETTER).
Ein Schritt der Anpassung an die neue Lebenswirklichkeit der COVID-19-
Pandemie sind die vom BAMF im Juli 2020 eingeführten Unterrichtsmodelle
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27757
19. Wahlperiode 22.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 21. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zur Weiterführung und Wiederaufnahme der Integrationskurse unter
Pandemiebedingungen (in Person, digital oder in einer Mischform, vgl. Anlage 1
zum Trägerrundschreiben 22/20 des BAMF). Aus Perspektive der Lehrerinnen
und Lehrer und Träger wird kritisiert, dass die aus wirtschaftlichen Gründen
festgelegte Vergütung nach Anzahl der Teilnehmenden für die Kurse dringend
in das richtige Verhältnis mit den Vorschriften für den Infektionsschutz
gebracht werden müssen, um die Gesundheit der Lehrerinnen und Lehrer
und der Teilnehmenden zu schützen (https:// w w w . b v i b .de/ e f f i z i enz
verlust). Nach Willen des Gesetzgebers sollen die COVID-19-bedingt
gezahlten finanziellen Hilfen im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
(SodEG) auch Honorarlehrkräften zustehen. Aufgrund fehlender
Rechtssicherheit wegen fehlender Prüfkriterien hat eine Vielzahl von Trägern sich jedoch
dagegen entschieden, SodEG-Hilfen für die bei ihnen beschäftigten
Honorarlehrkräfte zu beantragen, obwohl letztere diese in der COVID-19-Krise
dringend benötigt hätten (Gespräch mit dem Berufsverband für Integrations- und
Berufssprachkurse e. V. vom 6. Juli 2020). Diese Rechtsunsicherheit hat sich
2021 durch eine verschärfte Formulierung der Regularien durch das BAMF
nochmals verstärkt.
Der Fokus liegt im Rahmen der Evaluation auf dem Spracherwerb der
Teilnehmenden, während die Situation der Lehrerinnen und Lehrer und die
Organisation des Angebots durch die Träger nur eine untergeordnete Rolle spielen
wird (https://www.bamf.de/SharedDocs/ProjekteReportagen/DE/Forschung/In
tegration/evaluation-integrationskurse.html?nn=283560). Dabei arbeiten
derzeit ca. 70 Prozent der Lehrerinnen und Lehrer in diesem Bereich auf
Honorarbasis (mangels einer statistischen Erhebung durch die Bundesregierung fußt
diese Zahl auf Schätzungen, vgl. https://www.dafdaz-lehrkraefte.de/service/bl
ogarchiv/alte-meldungen-2020/). Dies führt wiederholt zu der Frage, wie die
durch die Honorartätigkeit begünstigten prekären Arbeitsverhältnisse von
Lehrerinnen und Lehrern langfristig in feste Arbeitsverhältnisse umgewandelt
werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10344). Im Fokus der Kritik
steht immer wieder die Ausgestaltung der Kursfinanzierung. Der mit dem
Finanzierungsmodell verbundene Verwaltungsaufwand habe sich in den letzten
Jahren für alle Beteiligten (Träger, Lehrerinnen und Lehrer, Teilnehmende,
aber auch für die Jobcenter und Arbeitsagenturen) massiv erhöht (vgl. https://
www.volkshochschule.de/bildungspolitik/teilhabe_und_integration/kritik-am-
integrationskurssystem.php). Der Berufsverband für Integrations- und
Berufssprachkurse beispielsweise kritisiert die bürokratische Übersteuerung durch
das BAMF, die teilweise pädagogisch kontraproduktive Vorgaben beinhalte
(https://www.bvib.de/erhoehung-der-finanzierung-von-integrations-und-beruf
ssprachkursen-ab-2021-eine-einschaetzung).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland gibt es
verschiedenste Gründe. Die gesellschaftliche Teilhabe von Zuwanderern ist wesentliches
Ziel der Integrationspolitik.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das System der Integrationskurse
ein Erfolgsmodell ist und dass es der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen
ist, dass das insgesamt und insbesondere unter den erschwerten Lehr- und
Lernbedingungen der COVID-19-Pandemie so bleibt. Die Erreichbarkeit der
Angebote des Gesamtprogramms Sprache für die Teilnehmenden zu sichern und
zugleich die Kursträger bestmöglich zu unterstützen, ist derzeit eine
anspruchsvolle und bedeutsame Aufgabe der Bundesregierung. Das für die
Administration der Sprachförderangebote des Bundes zuständige Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) hat in Reaktion auf die pandemiebedingten
Einschränkungen für Träger der Integrations- und Berufssprachkurse kurzfristig
zahlreiche Flexibilisierungen ermöglicht und dabei auch insbesondere eine
verstärkte Digitalisierung von Kursen erleichtert.
Eine pauschale Aussage derart, dass das System der Integrationskurse in seinen
Strukturen generell unzulänglich ist, ist daher nicht zutreffend. Sich ändernde
Verhältnisse und auch Kritik im Einzelnen werden stets zum Anlass
genommen, zu (über)prüfen und – wo veranlasst – nachzusteuern.
Vor diesem Hintergrund ist die folgende Beantwortung der Einzelfragen zu
betrachten.
1. Welche Herausforderungen wurden seitens der Teilnehmenden,
Lehrerinnen und Lehrer und Träger seit Beginn der COVID-19-Pandemie in
Bezug auf die Durchführung und Organisation der Sprach- und
Integrationskurse an die Bunderegierung herangetragen?
2. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Herausforderungen für die Teilnehmenden, Lehrerinnen und Lehrer und Träger
in Bezug auf die Durchführung und Organisation der Sprachkurse
während der COVID-19-Pandemie, und welche Schlüsse zieht sie aus ihnen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die verschiedenen Stadien der COVID-19-Pandemie beziehungsweise der
Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie haben jeweils eigene
Herausforderungen in Bezug auf die Durchführung und Organisation der Sprachkurse in
dieser Zeit mit sich gebracht. Die daraus gewonnenen Schlüsse hat die
Bundesregierung in den gefassten Maßnahmen bereits umgesetzt.
Die größten Herausforderungen für alle Beteiligten bestanden im sogenannten
ersten Lockdown im Frühjahr 2020. Zwischen Mitte März und Ende Juni 2020
kam das Integrationskurssystem aufgrund flächendeckender
Schließungsanordnungen der Länder praktisch vollständig zum Erliegen. Dies führte
unvermeidbar bei Integrationskursträgern und auch bei den für diese tätigen
Honorarlehrkräften zu deutlichen Umsatz- bzw. Einkommenseinbußen. Den Teilnehmenden
drohte gleichzeitig durch die Unterbrechung ein Verlust des bereits erworbenen
Sprachstandes.
Vor diesem Hintergrund hat das BAMF sehr kurzfristig das Instrument der
sogenannten Online-Tutorien als Überbrückungsmaßnahme geschaffen und nur
rund zwei Wochen nach Beginn des ersten Lockdowns bereits zum 1. April
2020 umgesetzt. Dadurch konnten Teilnehmende unterbrochener Kurse durch
Lehrkräfte beim Selbststudium auf einer digitalen Lernplattform begleitet und
unterstützt werden. Gleichzeitig ergab sich hieraus eine neue
Einkommensquelle für Kursträger und Lehrkräfte.
Zwischen Anfang Juli und Mitte Dezember 2020 war der Kursbetrieb vor Ort
in den meisten Bundesländern möglich, allerdings jeweils unter unterschiedlich
strengen Hygieneauflagen. Die zentrale Herausforderung in dieser Zeit bestand
darin, die Kurse unter pandemiegerechten Bedingungen fortzuführen bzw. neue
Kurse zu beginnen. Dies stellte die Träger vor große organisatorische (Räume,
Lehrkräfte, Hygienekonzepte) und finanzielle (wirtschaftlicher Kursbetrieb
trotz geringerer Teilnehmendenzahlen oder nötige Investitionen in Räume oder
digitale Technik) Herausforderungen.
Auf diese Situation hat das BAMF reagiert, indem es ein Maßnahmenpaket
geschnürt hat, um die Kursträger – und damit mittelbar die Teilnehmenden,
Lehrerinnen und Lehrer – in dieser Situation intensiv zu unterstützen; es wurde
zum 1. Juli 2020 umgesetzt und gilt gegenwärtig mit geringfügigen
Anpassungen im Detail fort. Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem fünf Modelle der
Kursdurchführung vor, die den Kursträgern größtmögliche Flexibilität bei der
Durchführung geben:
Modell 1: Präsenzunterricht in ausreichend großen Räumlichkeiten;
Modell 2: Virtuelles Klassenzimmer für maximal vier Unterrichtseinheiten
täglich;
Modell 3: Präsenzunterricht mit Livestream-Übertragung in zweiten Kursraum;
Modell 4: Präsenzunterricht mit zugeschaltetem virtuellem Klassenzimmer für
maximal vier Unterrichtseinheiten täglich;
Modell 5: Präsenzunterricht mit einer Lehrkraft in zwei Kursräumen.
Mit Unterrichtsmodellen von Präsenzunterricht in ausreichend großen Räumen
bis zu virtuell gestützten Modellen z. B. im virtuellen Klassenzimmer, können
Träger das Modell auswählen, mit dem unter ihren konkreten Gegebenheiten
eine Wiederaufnahme des Kursbetriebs am besten möglich ist. Neben der
Flexibilisierung der Kursdurchführung beinhaltet das Maßnahmenpaket unter
bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der Hygieneregeln, insbesondere
Einhaltung des geltenden Mindestabstands) auch eine weitere finanzielle
Unterstützung in Form der sogenannten „Pandemiezulage“ für alle neu beginnenden
Kursabschnitte seit 1. Juli 2020, die in einem der fünf vom BAMF vorgestellten
Kursmodelle durchgeführt werden. Die Pandemiezulage in Höhe von 1.500
Euro je 100 Unterrichtseinheiten dient dazu, die Kosten zu kompensieren, die
dadurch entstehen, dass aufgrund der Pandemiesituation erhöhte
Infektionsschutzstandards eingehalten werden müssen.
Die Tatsache, dass die Zahl der begonnenen und wiederaufgenommenen Kurse
in den Monaten August bis November 2020 annähernd die Werte des Vorjahres
erreichte, zeigt, dass die Maßnahmen ihr Ziel erreicht haben.
Seit Mitte Dezember 2020 ist das Kursgeschehen erneut stark eingeschränkt.
Für die gegenwärtige Situation mit regional sehr unterschiedlich ausgeprägtem
Pandemiegeschehen sowie regional und zeitlich sich fortlaufend ändernden
Rahmenbedingungen erscheinen die rein digitalen Formate (virtuelles
Klassenzimmer) die praktisch und pädagogisch beste Lösung, jedoch nicht für jede
Teilnehmendengruppe und nicht in allen Kursarten. Besondere
Herausforderungen bestehen beispielsweise bei der Gruppe der noch nicht Alphabetisierten.
Das BAMF hat insoweit bereits seit 1. Juli 2020 gegengesteuert, als im
Rahmen des oben genannten Maßnahmenpaketes auch die
Mindestteilnehmendenzahl für den Erhalt einer speziellen Garantievergütung im
Alphabetisierungskurs auf zehn Teilnehmende abgesenkt wurde, damit diese Kurse idealerweise
in Präsenz in größeren Räumen durchgeführt werden können, soweit es das
Pandemiegeschehen regional zulässt.
Viele weitere Aspekte entsprechen den allgemein durch die Pandemie
bedingten Herausforderungen, die nicht ausschließlich das Integrationskurssystem
betreffen; dazu zählen
• fehlende Planungssicherheit aufgrund ständig wechselnder landesrechtlicher
und/oder kommunaler Regelungen,
• ausfallende Kinderbetreuung bei geschlossenen Schulen und
Kindertagesstätten,
• unzureichende digitale Ausstattung und/oder fachliche Kompetenzen von
Trägern, Teilnehmenden und Lehrkräften,
• wirtschaftliche Einbußen und die damit verbundenen Sorgen.
Die aus den Erfahrungen mit den digitalen Kursangeboten gewonnenen
Erkenntnissen wird die Bundesregierung bei der ständigen Fortentwicklung des
Integrationskurssystems einbeziehen.
3. Plant die Bundesregierung, die Finanzierung von Gruppen mit einer
maximalen Anzahl der Teilnehmenden von zehn Personen für die Dauer der
COVID-19-Pandemie zu ermöglichen (u. a. von Analphabeten,
Risikopatienten und Menschen ohne Endgeräte oder WLAN), wenn ja,
inwiefern, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Das BAMF hat bereits am 1. Juli 2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
zur Unterstützung der Träger der Integrationskurse während der COVID-19-
Pandemie auf den Weg gebracht. Dieses gilt weiterhin. Im Bereich der
Alphabetisierungskurse wurde zusätzlich die Mindestteilnehmendenzahl zur
Gewährung der speziellen Garantievergütung auf zehn Teilnehmende abgesenkt.
Ziel ist es, den Trägern unbürokratisch größtmögliche Flexibilität bei der
pandemiegerechten Durchführung von Integrationskursen zu gewähren.
Dabei kann die Pandemiezulage beispielsweise auch eingesetzt werden, um
wirtschaftliche Nachteile einer möglicherweise kleineren Kursgruppe zu
kompensieren. Dementsprechend sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für
darüberhinausgehende Maßnahmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung, angesichts des Vorrangs von Maßnahmen des
Infektionsschutzes aufgrund der COVID-19-Pandemie vor rein
wirtschaftlichen Aspekten eine zumindest vorrübergehende Umstellung der
Finanzierung der Sprach- und Integrationskurse von der
teilnehmerbezogenen Kursfinanzierung auf eine kursbezogene Kursfinanzierung
umzustellen, um das Fortbestehen der Sprach- und Integrationskurse auch mit
einer kleinen Anzahl von Teilnehmenden zu sichern, wenn ja, inwiefern,
und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Durchführung von Integrationskursen in kleineren Kursgrößen ist bereits
mit den vorhandenen Maßnahmen gesichert. Eine technisch und rechtlich
aufwendige Umstellung des Finanzierungssystems ließe sich aus Sicht der
Bundesregierung nicht zeitnah umsetzen und wird daher als nicht zielführend
erachtet.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen der
verschiedenen Unterrichtsmodelle zur Weiterführung und
Wiederaufnahme der Sprach- und Integrationskurse unter Pandemiebedingungen auf
das Erreichen der Kursziele und auf eine eventuelle Mehrbelastung für
Teilnehmende und Lehrerinnen und Lehrer, und welche Schlüsse zieht
sie daraus?
Erkenntnisse, dass aufgrund der pandemiebedingten Kursunterbrechungen und
angepassten Kursmodelle das Zielsprachniveau B1 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens (GER) seltener erreicht würde, liegen nicht vor. Der
Anteil der Absolventinnen und Absolventen des Deutsch-Test für Zuwanderer
(DTZ) im allgemeinen Integrationskurs, die das Niveau B1 GER erreichen, lag
nach vorläufigen, noch nicht mit der Integrationskursgeschäftsstatistik
vergleichbaren Zahlen in den ersten drei Monaten des Jahres 2020 bei rund
62 Prozent, in den Monaten Juli bis Oktober 2020 bei rund 63 Prozent. Im
gesamten Jahr 2019 lag die Quote bei 63,1 Prozent.
Grundsätzlich wird Präsenzunterricht für die beste Möglichkeit gehalten. Vor
allem die Modelle drei bis fünf, bei denen der Kurs geteilt wird, sollten nur
solange genutzt werden, wie die Pandemie dies notwendig macht. Hinsichtlich
des Modells 2, das virtuelle Klassenzimmer, wird eine Nutzung für bestehende
Kursarten grundsätzlich auch nach der Pandemie in Betracht gezogen, soweit
sich diese bewähren (zu den verschiedenen Modellen vgl. Antwort zu Frage 2).
6. Plant die Bundesregierung, die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die
Sprach- und Integrationskurse zumindest während der COVID-19-
Pandemie zu erhöhen, um damit den Zeitverlust durch Unterbrechungen
und die Umstellung auf digitales Lernen auszugleichen, so dass das
Lernziel B1 erreicht werden kann, und falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält das in der Integrationskursverordnung (IntV)
festgelegte Stundenkontingent des Integrationskurses für ausreichend. Das jeweilige
individuelle Kontingent wird durch etwaige Kursunterbrechungen nicht
geschmälert.
Teilnehmende, die im Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IntV das
Niveau B1 GER nicht erreicht haben, können auch jetzt schon 300
Unterrichtseinheiten des Sprachkurses wiederholen, wenn sie zuvor ordnungsgemäß am
Integrationskurs teilgenommen haben. Eine pauschale Erhöhung des
Stundenkontingents wäre aufgrund des unterschiedlichen Lernstands der
Teilnehmenden aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend.
Erreicht ein Teilnehmender dennoch trotz ordnungsgemäßer Teilnahme an
einem Integrationskurs das Sprachniveau B1 GER nicht, besteht die Möglichkeit,
an einem Spezialberufssprachkurs nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV)
teilzunehmen.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die während der
COVID-19-Pandemie zugelassenen Unterrichtsmodelle zu einem
Mehraufwand für die Lehrerinnen und Lehrer und Träger führt, und wenn ja,
wie plant sie, dies bei der Vergütung zu berücksichtigen?
Ein Mehraufwand für die Lehrkräfte und Träger aufgrund der während der
Pandemie zugelassenen Unterrichtsmodelle kann nicht ausgeschlossen werden. Als
finanzielle Kompensation können die Träger für alle Kursabschnitte, die seit
dem 1. Juli 2020 begonnen haben und in einem der fünf zugelassenen Modelle
(vgl. Antwort zu Frage 2) durchgeführt werden, eine Pandemiezulage in Höhe
von 1.500 Euro für jeden neu begonnenen Kursabschnitt à 100
Unterrichtseinheiten erhalten.
Den Mehraufwand bei der Vergütung der Lehrkräfte angemessen zu
berücksichtigen, indem sie ggf. die Pandemiezulage anteilmäßig an die von ihnen
beschäftigten Lehrkräfte weitergeben, liegt in der Verantwortung der Träger.
8. Welche Erwägungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt, im
Rahmen der Sprach- und Integrationskurse nicht den in Schulen ansonsten
üblichen Cluster-Ansatz zur Vermeidung der Ausbreitung der Pandemie
zu verfolgen?
Die Situation in Integrationskursen ist nicht mit der in allgemeinbildenden
Schulen vergleichbar. Die durchschnittliche Kursgröße eines Integrationskurses
lag schon vor der Pandemie mit rund 15 Teilnehmenden weit unterhalb der
Schülerzahl durchschnittlicher Schulklassen. Es war daher von Beginn an
einfacher möglich, den Unterricht unter Einhaltung von ausreichendem
Sicherheitsabstand (1,5 m) in kleineren Gruppen fortzuführen, soweit dies nach den
jeweils geltenden regionalen und landesrechtlichen Vorgaben zulässig war. Die
Beurteilung der Frage, welche Rahmenbedingungen und Hygienevorgaben aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht einzuhalten sind, obliegt im Übrigen den
örtlichen Gesundheitsämtern.
9. Welche Annahmen und Berechnungen hat die Bundesregierung bei der
Festsetzung der Höhe der „Pandemie-Zulage“ zugrunde gelegt, und wie
wurden dabei insbesondere pandemiebedingte Vermögenseinbußen und
Mehrausgaben berücksichtigt?
Der Festsetzung der Pandemiezulage liegt die Annahme zugrunde, dass eine
normale Kursdurchführung in den typischen Kursräumen aufgrund der
erforderlichen Schutz- und Hygienekonzepten nicht mehr möglich ist und
dementsprechend in jedem Fall Mehrausgaben anfallen. Zudem wurde davon
ausgegangen, dass die Umstellung auf alternative Kurskonzepte zu unterschiedlichen
Kostenpunkten bei den Kursträgern führen, entsprechend der in den einzelnen
Bundesländern geltenden Hygieneauflagen sowie den individuellen
Rahmenbedingungen des Kursträgers. Eine auf die einzelnen Kurse bezogene Rechnung
wurde daher vermieden.
Die Pandemiezulage wird in Höhe von 1.500 Euro pro Kursabschnitt von 100
Unterrichtseinheiten an die Träger gewährt. Dadurch bleibt den Trägern
größtmögliche Flexibilität bei der pandemiegerechten Durchführung von
Integrationskursen. Die Pandemiezulage darf ausschließlich für die Finanzierung von
pandemiebedingten Mehraufwendungen herangezogen werden. Den Trägern
steht es in diesem Rahmen aber frei, diese beispielsweise für zusätzliche
Lehroder Aushilfskräfte, technische Mittel, größere Kursräume oder kleinere
Kursgruppen einzusetzen.
Die Pandemiezulage wird gewährt, wenn Kurse tatsächlich durchgeführt
werden. Kann ein Träger pandemiebedingt keine oder nur in geringem Umfang
Kurse durchführen, so kann er Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-
Einsatzgesetz (SodEG) beantragen, die dazu dienen, seinen Bestand zu sichern.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirksamkeit des
Zuschusses nach dem SodEG bei der Absicherung des Bestands der
Sprach- und Integrationskursträger, und welche Schlüsse zieht sie daraus
für die derzeitige Ausgestaltung der finanziellen Hilfen?
Nach derzeitiger Kenntnislage wurde das Ziel des SodEG, den Bestand der
Träger zu sichern, im Bereich des Integrationskurssystems erreicht. Es ist kein
signifikanter Rückgang der Anzahl der zugelassenen Integrationskursträger
während der COVID-19-Pandemie zu verzeichnen. Die Schwankungen der
Trägeranzahl innerhalb des letzten Jahres liegen im typischen Rahmen der
vorhergehenden Jahre. Eine konkrete Zuordnung von ausscheidenden Trägern zum
COVID-19-Geschehen kann nicht beobachtet werden.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Anzahl von
Trägern, welche die pandemiebedingten Mehraufwendungen trotz der
gewährten „Pandemie-Zulage“ nicht ausgleichen können?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor; die internen Kalkulationen der Träger
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Wenn ein Träger aufgrund der lokal geltenden Vorgaben der zuständigen
Gesundheitsämter in seiner Leistungserbringung beeinträchtigt ist, so kann er
SodEG-Leistungen beantragen.
12. Wie viele SodEG-Anträge wurden von Sprach- und
Integrationskursträgern gestellt, wie viele wurden davon einmal oder mehrfach abgelehnt
(nach Gründen differenzieren) bzw. bewilligt (bitte jeweils nach
Bundesland aufschlüsseln)?
Bis zum 31. Dezember 2020 wurden insgesamt 1.525 SodEG-Anträge (Erst-
und Folgeanträge) von Integrationskursträgern gestellt. Davon wurden 1.475
bewilligt und acht abgelehnt. 42 Anträge befinden sich noch in Bearbeitung.
Dazu ergibt sich folgende nach Bundesländern aufgeschlüsselte Übersicht:
Bundesland
A
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ra
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ab
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Baden-Württemberg 2 2 165 169
Bayern 3 238 241
Berlin 1 97 98
Brandenburg 3 35 38
Bremen 1 21 22
Hamburg 44 44
Hessen 1 1 117 119
Mecklenburg-Vorpommern 14 7 21
Niedersachsen 114 114
Nordrhein-Westfalen 5 4 302 311
Rheinland-Pfalz 5 133 138
Saarland 31 31
Sachsen 41 41
Sachsen 22 22
Sachsen-Anhalt 28 28
Schleswig-Holstein 7 35 42
Thüringen 1 45 46
Gesamtergebnis 8 42 1.475 1.525
Ein Überblick zur Ablehnung von Anträgen nach Gründen ergibt sich aus
folgender Tabelle:
Bundesland B
ad
en
-W
ür
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m
be
rg
H
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n
N
or
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he
in
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G
es
am
te
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eb
ni
s
Bewilligung bereits erteilt 2 2
Einsatzerklärung fehlt 1 1
keine gültige Trägerzulassung 1 1 3 5
Insgesamt abgelehnte Anträge 2 1 5 8
13. Wie viele der von Sprach- und Integrationskursträgern gestellten SodEG-
Anträge beinhalteten die Beantragung von Hilfen für Honorarkräfte (bitte
nach Bundesland aufschlüsseln)?
Eine Beantragung von Hilfen für Honorarlehrkräfte ist im SodEG-Antrag für
Sprachkursträger nicht vorgesehen. Das SodEG eröffnet den Sprachkursträgern
jedoch die Möglichkeit, durch die Weiterleitung der staatlichen Zuschüsse
Honorarlehrkräfte finanziell zu unterstützen. Im Antragsformular werden die
Sprachkursträger aufgefordert zu erklären, ob sie Zuschüsse an
Honorarlehrkräfte weiterleiten.
Mit dieser Erklärung verpflichten sie sich, 75 Prozent der vor der Pandemie
gezahlten Honorare an Honorarlehrkräfte für Zeiträume weiterzuleiten, für die der
Sprachkursträger einen SodEG-Zuschuss erhält. Die Weiterleitung von SodEG-
Zuschüssen an Honorarlehrkräfte wird bei der Berechnung der Höhe des
Zuschusses entsprechend berücksichtigt. Sprachkursträger, die Zuschüsse an ihre
Honorarlehrkräfte weitergeben, werden demnach finanziell nicht benachteiligt.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Weiterleitung der
SodEG-Hilfen an die Honorarlehrkräfte, und welche Schlüsse zieht sie
daraus für das Antragsverfahren?
Bislang haben 68,7 Prozent der Träger von Integrationskursen, die SodEG-
Zuschüsse beantragt haben, auch die Weiterleitung des Zuschusses an die
Honorarlehrkräfte im Antrag zugesichert. Kursträger können jedoch nicht zur
Weitergabe von SodEG-Zuschüssen an Honorarlehrkräfte verpflichtet werden. Die
Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses obliegt dem Träger und der einzelnen
Honorarlehrkraft. Die Bundesregierung hat auf die Entscheidung des
Kursträgers keinen Einfluss. Mangels eigener Rechtsbeziehungen zum BAMF als
zuständigem Leistungsträger fallen Honorarlehrkräfte nicht unter die Anwendung
des SodEG. Eine unmittelbare Gewährung von Zuschüssen an
Honorarlehrkräfte ist daher ausgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Ob und in welcher Höhe der vergebene Betrag auch tatsächlich weitergeleitet
wurde, kann erst im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß § 4 SodEG
geprüft werden. Schlüsse für das Antragsverfahren können daher derzeit nicht
gezogen werden.
15. Welche Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung zur Unterstützung
von Honorarlehrkräften, die derzeit nicht von den SodEG-Hilfen für
Honorarlehrkräfte profitieren?
Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus können dazu führen, dass
Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies
kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und
sogenannte Solo-Selbständige. In diesen Fällen können Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) beantragt werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sichert den
Lebensunterhalt für alle, die hilfebedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigener Kraft decken können, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen.
Damit ist gewährleistet, dass niemand aufgrund der wirtschaftlichen
Auswirkungen dieser Pandemie in existenzielle Not gerät. Der Zugang zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde bereits zum 1. März 2020 wesentlich
erleichtert, um die Leistungen schnell und unbürokratisch zugänglich zu machen.
Die Regelungen zum erleichterten Zugang wurden aktuell mit dem
Sozialschutzpaket III bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Darüber hinaus können, gemäß der unter https://www.ueberbrueckungshilfe-un
ternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilf
e.html abrufbaren FAQ 2.1, die oben genannten Lehrkräfte bei der
Neustarthilfe (NSH) antragberechtigt sein, wenn sie selbstständig und auf eigene Gefahr
beziehungsweise eigene Rechnung agieren und durch diese Selbstständigkeit
erwerbliche Einkünfte erzielen. Solange sich Honorarlehrkräfte also nicht in
einem Angestelltenverhältnis befinden, steht Ihnen die NSH – unter Beachtung
der weiteren Förderkonditionen – offen.
16. Anhand welcher Kriterien wird die seit 1. Januar 2021 geltende
Voraussetzung zur Beantragung der SodEG-Zuschüsse (BAMF,
Trägerrundschreiben 27/20), wenn im Falle einer Beeinträchtigung der
Kursdurchführung in Präsenz durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
eine Weiterführung des Kurses im virtuellen Klassenzimmer nicht
möglich ist, im Einzelfall geprüft?
Für die seit dem 1. Januar 2021 geltende Voraussetzung gemäß § 2 Satz 2 und 3
SodEG für die Gewährung von Zuschüssen reicht im Regelfall eine
Glaubhaftmachung durch den Leistungsträger aus. Die Antragsteller müssen durch
Unterschrift bestätigen, dass aufgrund von „Maßnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes“
der Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten
tatsächlich beeinträchtigt ist, dass eine Durchführung von Integrationskursen
nicht oder nicht gleichwertig in alternativer Form möglich ist und der Bestand
nicht durch tatsächliche Zuflüsse anderer vorrangiger Mittel selbstständig
gesichert werden kann. Das BAMF behält sich vor, eine Stellungnahme zu dieser
Angabe anzufordern, mit der der Träger die Beeinträchtigung schriftlich
darlegen muss.
a) Wie werden dabei fehlende Ausstattung der Teilnehmenden,
Teilnehmende mit geringen Digitalkompetenzen und Bedarfe von
Teilnehmenden der Alphabetisierungskurse berücksichtigt?
Kann ein Antragsteller bei Untersagung von Präsenzunterricht alle oder
manche Kurse – z. B. wegen geringer Digitalkompetenzen der Teilnehmenden –
nicht im virtuellen Klassenzimmer fortführen, so ist ihm die Durchführung von
Integrationskursen nicht „gleichwertig in alternativer Form“ möglich. In einem
solchen Fall können SodEG-Zuschüsse ausgezahlt werden.
b) Welche Erwägungsgründe liegen dieser Änderung zur Beantragung
der SodEG-Zuschüsse zugrunde?
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
nach dem SodEG zum 1. Januar 2021 konkretisiert. Die Erfahrungen im
Verlauf der Pandemie haben gezeigt, dass ein alleiniges Abstellen auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(IfSG) (in der Regel der 16. März 2020) nicht mehr sachgerecht ist. Vielmehr
sollen Zuschüsse nach dem SodEG nur noch an soziale Dienstleister gezahlt
werden, solange diese tatsächlich mittelbar oder unmittelbar durch Maßnahmen
nach dem IfSG beeinträchtigt sind. Um den Verwaltungsaufwand für die
Leistungsträger zu erleichtern, wird der soziale Dienstleister verpflichtet, dem
Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen, wenn er nicht mehr beeinträchtigt ist.
Dabei ist die Beeinträchtigung nicht zwangsläufig auf die Dauer der Maßnahme
nach dem IfSG beschränkt. Schrittweise Lockerungen, die die Aufnahme der
sozialen Dienstleistungen nach und nach wieder ermöglichten, waren im
ursprünglichen Gesetzestext nicht eindeutig geregelt. Mit dieser Änderung kann
zudem flexibel auf zeitlich begrenzte Lockdowns in einzelnen Regionen
reagiert werden.
Nach Auffassung der Bundesregierung liegt eine Beeinträchtigung im Sinne
von § 2 Satz 3 SodEG nur dann vor, wenn der soziale Dienstleister die
Angebote nicht oder nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann. Als
gleichwertig sind Angebote zu werten, die mit den ursprünglich vereinbarten
Angeboten im Inhalt und Umfang vergleichbar und daher geeignet sind, das
Ziel des Angebots, der Maßnahme bzw. der sozialen Dienstleistung zu
erreichen.
17. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Fortschritte bei der
Durchführung und Qualität digital durchgeführter Kurse vor, und welche
Schlussforderungen zieht sie daraus?
Aus zahlreichen Berichten zu den Online-Tutorien geht hervor, dass viele
Träger und Lehrkräfte enorme Fortschritte gemacht haben. Während im
Frühjahr 2020 viele Aspekte digitalen Unterrichtens den meisten Beteiligten noch
weitestgehend unbekannt waren, zeigen die Berichte zu den Online-Tutorien
vom Winter 2020/2021, dass viele Lehrkräfte ihre Kurse bereits in Präsenz auf
eine Umstellung auf digitale Lehrmittel vorbereitet hatten. Von solchen
Vorbereitungen dürften auch diejenigen Kurse profitieren, die als virtuelles
Klassenzimmer nach Modell 2 fortgesetzt werden (zu den verschiedenen Modellen vgl.
Antwort zu Frage 2). Ihre Zahl ist seit Dezember deutlich gestiegen.
Die Zusatzqualifizierung Deutsch als Zweitsprache (ZQ DaZ) für die
Lehrkräfte in Integrationskursen wurde neugestaltet und startete im Oktober 2020. Sie
umfasst jetzt auch das Wahlpflichtmodul „Medienkompetenz“, in dem u. a. das
Unterrichten mit digitalen Lernmanagementsystemen und im virtuellen
Klassenzimmer thematisiert wird. Für bereits unterrichtende Lehrkräfte besteht die
Möglichkeit, dieses Modul kostenlos als Fortbildung zu besuchen.
18. Wie wird die besondere Lage während der COVID-19-Pandemie in der
Evaluation durch das BAMF berücksichtigt?
Derzeit wird im Rahmen einer qualitativen Befragung mit Lehrkräften
zweierlei untersucht:
Welche Erfahrungen machen die Lehrkräfte mit digitalen Medien – besonders
seit der durch die Pandemie bedingten Umstellung der Integrationskurse? Aus
welchen Gründen haben die Lehrkräfte bzw. die Kursträger sich für oder gegen
das Unterrichten mit digitalen Medien entschieden? Im Rahmen der geplanten
quantitativen Befragung werden zudem unter anderem allgemeine
Informationen zu den Arbeitsbedingungen, -verhältnissen und Herausforderungen der
Lehrkräfte erhoben, welche auch Rückschlüsse auf die Umstände während der
Pandemie zulassen. Zudem werden Informationen zur Kursdurchführung bei
der geplanten quantitativen Längsschnittbefragung aus der Sicht der
Kursteilnehmenden erfragt.
19. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 1. März 2020
unternommen, um niedrigschwellige digitale Alphabetisierungsangebote zu
schaffen (falls keine Maßnahmen getroffen wurden, bitte begründen),
und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Jahr 2021?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert den Auf-
und Ausbau des Video Home System (vhs)-Lernportals, das vom Deutschen
Volkshochschul-Verband e. V. (DVV) getragen wird. Dieses umfasst auch einen
Bereich zur Alphabetisierung Zugewanderter, ist kostenlos nutzbar und für den
Integrationskurs zugelassen. Seit Beginn der Pandemie werden zudem Online-
Tutorien und virtuelle Klassenzimmer für alle Kursarten ermöglicht, darunter
auch den Alphabetisierungskurs. Das BMBF hat die Förderung im Frühjahr
2020 um 0,5 Mio. Euro aufgestockt, um dem DVV zu ermöglichen, zusätzliche
Online-Tutoren zu schulen. So konnte das Angebot tutoriell begleiteten
Lernens auf dem vhs-Lernportal als Kompensation für Präsenzkurse ausgebaut
werden. Darüber hinaus hat das BMBF im Herbst 2020 weitere zwölf Millionen
Euro für den weiteren Ausbau des vhs-Lernportals innerhalb von vier Jahren
bewilligt. Damit soll unter anderem der neue Lernbereich Digitale
Grundbildung aufgebaut werden, der die bestehenden Lernbereiche Lesen, Schreiben
und Rechnen sowie Deutsch als Zweitsprache ergänzt.
20. Welche Unterstützungsmaßnahmen bietet die Bundesregierung Sprach-
und Integrationskursteilnehmenden, die nicht die für den digitalen
Unterricht erforderlichen Endgeräte besitzen, um an digitalen Sprach- und
Integrationskursen teilzunehmen?
Träger können zusätzlich zur normalen Vergütung der Kurse eine
Pandemiezulage beantragen, um Kosten zu begleichen, die sich aus dem erhöhten Aufwand
des Unterrichtens unter Pandemiebedingungen ergeben. Im Fall der
Kursdurchführung im „virtuellen Klassenzimmer“ kann diese beispielsweise zur
Anschaffung von nötigen Geräten mit ausreichender Internetverbindung eingesetzt
werden. Die Pandemiezulage wird pro Kursabschnitt gewährt, bei einem aus
700 Unterrichtseinheiten (sechs Sprachkursabschnitte plus Orientierungskurs)
bestehendem allgemeinen Integrationskurs können also bis zu 10.500 Euro
investiert werden – zusätzlich zur regulären Kursvergütung.
Um Teilnehmenden den Kurseinstieg zu erleichtern bzw. einen schnellen
Kursbeginn zu ermöglichen, wurden darüber hinaus ab dem 1. Dezember 2020 die
Anforderungen an die technische Ausstattung für die ersten 100
Unterrichtseinheiten abgesenkt. Für die Teilnahme am Unterricht im virtuellen
Klassenzimmer reicht es nunmehr aus, wenn Teilnehmende während des ersten
Kursabschnitts über ein Smartphone verfügen.
21. Steht die Bundesregierung mit den für die Unterbringung zuständigen
Bundesländern im Austausch zu der Verbesserung des Internetzugangs
von Geflüchteten, wenn ja, was ist der derzeitige Erkenntnisstand, und
falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung steht mit den Bundesländern in regelmäßigem Austausch
zu Fragen des Integrationskurssystems. Die Verbesserung des Internetzugangs
von Geflüchteten in der Unterbringung wurde mangels Zuständigkeit des
Bundes hier nicht gesondert thematisiert. Soweit die Ermöglichung eines
Internetzugangs für die Teilnahme an einem Integrationskurs betroffen ist, wird auf die
Antwort zu Frage 22 verwiesen.
22. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die
Bundesländer bei der Versorgung von Sprach- und
Integrationskursteilnehmenden mit einem Internetzugang, wenn diese zu Hause keinen WLAN-
Zugang haben oder in Erstaufnahmeeinrichtungen oder
Gemeinschaftsunterkünften ohne zuverlässigen WLAN-Zugang leben, damit diese nicht
von den digitalen Lernangeboten ausgeschlossen sind?
Die Ausstattung der Teilnehmenden zur Ermöglichung der Fortführung eines
Kurses im virtuellen Klassenzimmer liegt in der Verantwortung der Kursträger.
Diese können hierfür die Pandemiezulage verwenden.
Sollten dennoch einzelne Teilnehmende eines Kurses mangels (ausreichender)
privater Internetverbindung nicht am virtuellen Klassenzimmer teilnehmen
können, ermöglicht das BAMF diesen Teilnehmenden zum Beispiel einen
Zugang zu den Räumlichkeiten des Kursträgers und von dort aus die Teilnahme
am virtuellen Klassenzimmer, soweit das landesrechtlich zulässig ist. Auch
weiteren individuellen Lösungsansätzen vor Ort steht das BAMF im Sinne
einer größtmöglichen Flexibilität für Teilnehmende und Träger offen gegenüber.
Das BAMF hat dabei stets alle Kursteilnehmenden im Blick, nicht
ausschließlich die Teilgruppe der Geflüchteten.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der Nutzbarkeit
digitaler Kursangebote auf Mobiltelefonen durch die verschiedenen
Teilnehmenden, und welche konkreten Maßnahmen sind zu Verbesserung der
Nutzbarkeit geplant?
Smartphones sind für den Einsatz im Virtuellen Klassenzimmer nur bedingt
geeignet. Guter Unterricht lässt sich auf kleinen Bildschirmen nur unter
Einschränkungen nutzen bzw. umsetzen. So lassen sich Bildschirminhalte kaum
zur Visualisierung nutzen und auch das Verfassen und Bearbeiten von Texten
ist deutlich erschwert und kann nur teilweise von Teilnehmenden mit hohen
digitalen Kompetenzen ausgeglichen werden. Die Teilnehmenden sind daher in
der Regel gezwungen, sich stark auf das neben dem Gerät liegende Print-
Lehrwerk zu fokussieren.
Aus diesen Gründen geben die qualitätssichernden Bestimmungen des BAMF
u. a. eine Mindestbildschirmgröße vor. Um den Kurseinstieg zu erleichtern, ist
allerdings in den ersten 100 Unterrichtseinheiten übergangsweise auch ein
Smartphone zugelassen (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 20). Fehlt den
Teilnehmenden die notwendige Ausstattung, müssen die Träger beispielsweise
durch Leihgeräte unterstützen. Für die damit verbundenen Mehraufwendungen
können die Träger beispielsweise die Pandemiezulage einsetzen (siehe auch
dazu die Antwort zu Frage 20).
24. Welche Unterstützungsmaßnahmen bietet die Bundesregierung Sprach-
und Integrationskursteilnehmenden, die nur über eine geringe Technik-
und Medienerfahrung verfügen, um an digitalen Sprach- und
Integrationskursen teilzunehmen, und wie wird dieser Personenkreis bei der
Erarbeitung von digitalen Unterrichtsmodellen und Lehrwerken
berücksichtigt, insbesondere durch Konzepte für die Vermittlung von digitaler
Grundbildung und durch die Erhöhung des zur Verfügung stehenden
Stundenkontingents?
Für die Durchführung von virtuellen Klassenzimmern ist eine Einführung
vorgesehen, die nicht auf das Stundenkontingent der Teilnehmenden angerechnet
wird. In dieser Einführung (sogenanntes Onboarding) sollen technische Fragen
und auch ggf. die Verwendung etwaiger Leihgeräte geklärt werden. Wo ein
regulärer Kurs nicht möglich ist, bietet das Online-Tutorium eine
niedrigschwellige Alternative, die ebenfalls nicht auf das Stundenkontingent der
Teilnehmenden angerechnet wird. Die Berichte der Träger zu den Online-Tutorien zeigen,
dass seit dem ersten Lockdown die Teilnehmenden in vielen Integrationskursen
auf weitere Kursunterbrechungen vorbereitet wurden, indem man die
Verwendung von Lernmanagementsystemen bereits in Präsenz eingeübt hat. Für
Teilnehmende, die nicht digital unterrichtet werden wollen oder können, bieten
außerdem, gegebenenfalls abhängig von den Vorgaben des jeweiligen Landes, die
Modelle 1 und 5 die Möglichkeit, ohne digitale Technik unterrichtet zu werden
(zu den Modellen vgl. Antwort zu Frage 2).
25. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung Träger dabei,
in ihren Kursen künftig auch digitale Medien zur Vorbereitung,
Ergänzung und Fortführung der Sprach- und Integrationskurse zu erproben,
und welche Anreize setzt die Bundesregierung hierfür?
Seit Beginn der Pandemie haben sich im Bereich der Integrationskurse viele
Veränderungen ergeben, die den Behörden, Trägern, Lehrkräften und nicht
zuletzt den Teilnehmenden eine hohe Flexibilität und Bereitschaft zur Erprobung
verschiedenster methodischer Ansätze abverlangen. Das BAMF hat die
Möglichkeiten für die Träger hier deutlich erweitert. Bereits vor der Pandemie
wurde begonnen, Lehrwerke für den Unterricht zuzulassen, die auf einem digitalen
Lernmanagementsystem basieren. Seit Pandemiebeginn wird die Verwendung
dieser Lehrwerke in Form von Online-Tutorien erleichtert und gefördert und
mit der Flexibilisierung der Kursdurchführung durch die Einführung der
Kursmodelle ergaben sich für die Träger eine Reihe weiterer digitalbasierter
Unterrichtsmöglichkeiten. Durch die flexibel einsetzbare Pandemiezulage wurde den
Trägern zudem die Möglichkeit gegeben, sehr unterschiedlich auf die
Anforderungen der Pandemieumstände zu reagieren. Viele Lehrkräfte hatten in den
vergangenen Monaten zum ersten Mal Kontakt mit digitalen Unterrichtsformen
und erarbeiteten sich neue digitale Kompetenzen. Um eine Perspektive für die
Zeit nach der Pandemie zu entwickeln, wertet die Bundesregierung in den
nächsten Monaten die Erfahrungen, die im Laufe der Pandemie gemacht
wurden, laufend aus und wird diese in die kontinuierliche Weiterentwicklung des
Integrationskurssystems einbeziehen.
26. Wie unterstützt die Bundesregierung Sprach- und
Integrationskursteilnehmende, die aufgrund ihrer Wohn- und Lebensverhältnisse keinen
Rückzugsort haben, um ungestört dem digitalen Unterricht folgen zu
können?
Die Wohnverhältnisse der Teilnehmenden der Integrationskurse sind im
jeweiligen Einzelfall nicht bekannt. Es besteht aber für Teilnehmende die
Möglichkeit, im Einzelfall auch in Räumlichkeiten des Kursträgers am digitalen
Unterricht teilzunehmen, soweit dies landesrechtlich zulässig ist. Insofern wird auf
die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
27. Wie wird beim digitalen Kursangebot berücksichtigt, dass für die
Sprach- und Integrationskursteilnahme ein geschützter Raum notwendig
ist, der durch eventuell mithörende Haushaltsangehörige der anderen
Teilnehmenden und die mögliche heimliche Aufnahme des Gesagten
gestört werden kann (bitte bereits ergriffene und geplante Maßnahmen zu
dieser Problematik aufschlüsseln)?
Die für alle Beteiligten unvorhersehbare Pandemiesituation hat es mit sich
gebracht, dass schnell, spontan und praxisnah Lösungen gefunden werden
mussten. Eine davon ist die Durchführung von Kursen in virtuellen
Klassenzimmern.
Auf individuelle Wohnverhältnisse der Teilnehmenden konnte und kann dabei
ebenso wenig eingegangen werden wie an den allgemeinbildenden Schulen.
Selbstverständlich werden die Erfahrungen aus der derzeitigen Krisensituation
bei einer langfristigen Etablierung digitaler Elemente im
Integrationskurssystem zu berücksichtigen sein.
28. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der gezielte Einsatz der
Muttersprache der Teilnehmenden in den Sprach- und Integrationskursen
hilfreich beim Erlernen der deutschen Sprache (bitte begründen), und wie
wird dies in den Lehrkonzepten berücksichtigt?
In den Integrationskursen werden aus pädagogischen Erwägungen
grundsätzlich sprachheterogene Lerngruppen präferiert, unter anderem weil die
kursinterne und kursübergreifende Kommunikation auf Deutsch gefördert werden soll.
Deutsch ist damit nicht nur die Zielsprache, sondern auch Arbeitssprache der
Integrationskurse. Das Gelernte kann sofort in der Praxis angewendet,
stabilisiert und ausgebaut werden. Allerdings kann auch der punktuelle Einsatz der
Herkunftssprachen sowie anderer Fremdsprachen die Teilnehmenden
motivieren, sie bei der Ausbildung von Sprachbewusstheit unterstützen sowie ihnen
zeigen, dass ihre Herkunftssprache/n wertgeschätzt werden.
Der punktuelle Einsatz der Muttersprache der Teilnehmenden in Form der
kontrastiven Alphabetisierung wird als Ergänzung im Alphabetisierungskurs
empfohlen, sofern dies im Kurs möglich ist.
29. Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das BAMF den kontrastiven
Ansatz (vgl. „Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs“,
BAMF, Überarbeitete Neuauflage – Mai 2015), und falls der Ansatz
nicht gefördert wird, warum nicht?
Das BAMF hat den kontrastiven Ansatz im Konzept für den bundesweiten
Alphabetisierungskurs unter dem Punkt Methoden berücksichtigt (Seiten 110
bis 112). Eine eigene Förderung ist nicht vorgesehen, da den Trägern
ermöglicht werden soll, methodisch flexibel auf die Bedarfe ihrer Teilnehmenden
einzugehen.
Des Weiteren können in den Lernbegleitgesprächen, die im Rahmen der „Lern-
und Sozialbegleitung im Integrationskurs“ angeboten werden, Dolmetschende
eingesetzt werden. Dadurch können die Teilnehmenden im Rahmen von
Lernbegleitgesprächen bei eventuellen sprachlichen Barrieren in ihrer
Herkunftssprache bei ihrem Lernprozess unterstützt werden.
30. Wie bewertet die Bundesregierung ihre Erkenntnisse über die
Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten und der Honorarkräfte in den Jahren 2015 bis 2020?
Zur Entwicklung der Vergütung der bei den Trägern im Arbeitsverhältnis
beschäftigten Lehrkräfte liegen keine Erkenntnisse vor, weil das BAMF nicht
Vertragspartner ist.
31. Welche Erwägungen sind die Grundlage der Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes auf 4,40 Euro (Integrationskurse) bzw. 4,64 Euro
(Berufssprachkurse) pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit (UE) und der
unteren Honorargrenze für freiberuflich tätige Lehrerinnen und Lehrer auf
41 Euro je UE zum 1. Januar 2021 (Trägerrundschreiben 23/2020,
Erhöhung des Kostenerstattungssatzes zum 1. Januar 2021)?
Die Bundesregierung wurde am 26. November 2020 mit einem
Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages aufgefordert,
eine angemessene Vergütung der Honorarkraft in Integrations- und
Berufssprachkursen zu gewährleisten. Die Honoraruntergrenze kann dazu auf 41 Euro
pro Unterrichtseinheit und der Kostenerstattungssatz auf bis zu 4,90 Euro pro
Teilnehmenden und Unterrichtseinheit angehoben werden. Zur Umsetzung des
Beschlusses des Haushaltsauschusses hat die Bundesregierung zum 1. Januar
2021 den Kostenerstattungssatz und die Honoraruntergrenze für
Honorarlehrkräfte für Integrations- und Berufssprachkurse angehoben.
32. Aus welchen Gründen gilt die Erhöhung des Kostenerstattungssatzes
gemäß § 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung (IntV) erst für alle
Integrationskursabschnitte, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen, während
die Vergütungsgrenze für Honorarlehrkräfte bereits verpflichtend ab dem
1. Februar 2021 gilt (BAMF, Trägerrundschreiben 23/2020)?
In Kursabschnitten, die nach dem 1. Januar 2021 begonnen haben, ist die
erhöhte Honoraruntergrenze spätestens ab dem 1. Februar 2021 auch im Verlauf
des Kursabschnitts an die Honorarlehrkräfte zu zahlen. Die zeitlich
nachgelagerte Erhöhung der Vergütungsuntergrenze (erst) zum 1. Februar 2021 erfolgte,
um angesichts des geringen zeitlichen Vorlaufs der Entscheidung den Trägern
noch hinreichend Zeit einzuräumen, um die Verträge mit den Lehrkräften
anzupassen.
a) Wie wurde der Umstand, dass durch die asynchrone Erhöhung von
Kostenerstattungssatz und Mindesthonorar oder durch eine zu
unbeständige durchschnittliche Anzahl der Teilnehmenden, beispielsweise
aufgrund der COVID-19-Pandemie, Finanzierungslücken bei den
Trägern entstehen können, im Rahmen der Erhöhung berücksichtigt?
Kursabschnitte, die bereits im Jahr 2020 begonnen haben, werden weiter nach
dem „alten“ Kostenerstattungssatz in Höhe von 3,90 Euro vergütet. Für den
Fall, dass ein derartiger Kursabschnitt auch am 1. Februar 2021 noch nicht
beendet ist, existiert eine Ausnahmeregelung. Eine Finanzierungslücke kann so in
keinem Fall entstehen, weil der höhere Honorarsatz an die Lehrkräfte nur
gezahlt werden muss, soweit der Träger auch den höheren Kostenerstattungssatz
erhält.
b) Wie ist das Ziel des möglichst hohen Infektionsschutzes im Rahmen
der Erhöhung berücksichtigt worden?
Die Erhöhung von Kostenerstattungssatz und Mindesthonorar erfolgte
unabhängig von der Pandemielage auf Grundlage des Maßgabebeschlusses des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. November 2020.
c) Wann und in welcher Höhe ist eine weitere Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes geplant, wenn keine geplant ist, aus welchen
Gründen?
Die Bundesregierung plant aktuell keine Erhöhung des
Kostenerstattungssatzes. Entsprechend dem genannten Maßgabebeschluss vom 26. November 2020
ist die Angemessenheit der Vergütung jedoch Gegenstand einer regelmäßigen
Prüfung.
33. Sind der Bundesregierung aus den Jahren 2019 und 2020
Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung oder arbeitsgerichtliche
Verfahren bekannt, in denen die Frage einer möglichen Scheinselbstständigkeit
von freiberuflichen Lehrerinnen und Lehrern verhandelt worden ist,
wenn ja, welche, und wie werden die Ergebnisse von der
Bundesregierung bewertet?
Die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zuständig
für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung einer Tätigkeit
als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Die Clearingstelle
erfasst die eingehenden Anträge anhand bestimmter, im Meldeverfahren für die
Sozialversicherung (§ 28a SGB IV) verwendeter Tätigkeitsschlüssel. Der
Personenkreis der Lehrkräfte von Sprach- und Integrationskursen wird jedoch
statistisch nicht gesondert erfasst. Daher können keine Auskünfte über Anzahl und
Ergebnisse der Statusfeststellungsverfahren zu Lehrkräften von Sprach- und
Integrationskursen gegeben werden.
Zu arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen die Frage einer möglichen
Scheinselbständigkeit von freiberuflichen Lehrkräften von Sprach- und
Integrationskursen verhandelt worden ist, liegen keine Erkenntnisse vor.
34. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Berichten zu
der prekären Beschäftigungssituation von Lehrerinnen und Lehrern (vgl.
https://www.gew-hamburg.de/themen/arbeitsbedingungen/arbeitsbeding
ungen-fuer-die-lehrkraefte-in-den-integrationskursen), und mit welchen
Maßnahmen erwägt sie, den Zugang von freiberuflichen Lehrerinnen und
Lehrern zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu
verbessern?
Zur Vergütungshöhe für Honorarlehrkräfte wird auf die Antwort zu Frage 31
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/10344 verwiesen. Für beschäftigte Lehrkräfte bleibt die Vereinbarung von
über dem gesetzlichen Mindestlohn liegenden branchenspezifischen
Mindestlöhnen grundsätzlich den Sozialpartnern vorbehalten.
Selbstständige Lehrkräfte, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
sind bereits nach derzeitigem Recht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch).
Soweit im Anschluss an eine vorangegangene Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit
ausgeübt wird, besteht für die Selbstständigen die Möglichkeit, ihren
Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in der GKV
fortzusetzen. Freiwillig in der GKV Versicherte sind in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz
gilt bereits seit dem 1. Januar 2019 für alle freiwillig in der GKV Versicherten
eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage (2020: 1.096,67 Euro
monatlich), durch die die von hauptberuflich Selbstständigen zur GKV zu
entrichtenden Mindestbeiträge im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Rechtslage mehr als halbiert wurden.
Eine selbständige Tätigkeit begründet in der Arbeitslosenversicherung keine
Versicherungspflicht. Selbständige haben allerdings unter den gesetzlich
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen zuvor als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer erworbenen Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege
einer Antragspflichtversicherung aufrecht zu erhalten.
35. Welche Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten stehen für Lehrerinnen
und Lehrer direkt bei der zuständigen BAMF-Außenstelle oder der
BAMF-Zentrale zur Verfügung?
a) Welche Rolle nimmt die Regionalkoordination im Rahmen der
Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten ein, und welche von den
Regionalkoordinatoren unabhängigen Feedback- und
Beschwerdemöglichkeiten gibt es?
b) Wie werden die vorhandenen Feedback- und
Beschwerdemöglichkeiten auch gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und
Teilnehmenden transparent gemacht?
Die Fragen 35 bis 35b werden gemeinsam beantwortet.
Die Lehrkräfte in Integrationskursen stehen in keinem Vertragsverhältnis mit
dem BAMF. Erste Ansprechpersonen sind daher ihre jeweiligen Arbeitgeber,
die Kursträger. Ungeachtet dessen können Lehrkräfte sich selbstverständlich an
den vor Ort zuständigen „Regionalkoordinator“ beziehungsweise die vor Ort
zuständige „Regionalkoordinatorin“ des BAMF wenden. Soweit ihnen die
Kontaktdaten nicht bekannt sein sollten, lassen sich diese sehr einfach über
https://bamf-navi.bamf.de/de/ ermitteln. Unabhängig davon besteht die
Möglichkeit, sich an die Zentrale des BAMF zu wenden. Darüber hinaus ist in der
gemäß § 21 IntV eingerichteten Bewertungskommission auch eine Lehrkraft
vertreten, um eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Lehrkräfte
bei der Weiterentwicklung des Integrationskurssystems zu gewährleisten.
Ferner steht das BAMF im Austausch mit Verbänden von
Integrationskurslehrkräften.
36. Welche Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten stehen für Träger
direkt bei der zuständigen BAMF-Außenstelle oder der BAMF-Zentrale
zur Verfügung?
Auch für die Träger bestehen die in der Antwort zu Frage 35 erwähnten
Möglichkeiten.
a) Welche Rolle spielen hierbei die Regionalkoordinatorinnen und
Regionalkoordinatoren, insbesondere in Anbetracht ihrer
entscheidenden Befugnisse bei der Trägerzulassung?
Die zuständigen Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren sind
den Trägern durch regelmäßige Netzwerktreffen immer bekannt. Das BAMF
steht zudem in engem, regelmäßigem Austausch mit den Verbänden der
Integrationskursträger.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu
Diskriminierungsvorwürfen im Rahmen der Trägerzulassung, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Diskriminierungsvorwürfe sind nicht bekannt.
c) Wie viele Widersprüche und Klagen mit welchem Ergebnis wurden
von 2015 bis 2020 bezüglich der Trägerzulassung eingereicht, und
welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung daraus?
In den Jahren 2015 bis 2020 sind insgesamt 29 Klagen im Zusammenhang mit
Trägerzulassungsverfahren anhängig gewesen oder sind noch anhängig. In
diesem Zeitraum wurde keine Entscheidung des BAMF aufgehoben. Die
Bundesregierung bewertet das als Bestätigung der korrekten Bearbeitung der Fälle
durch das BAMF.
Widersprüche in Trägerzulassungsverfahren werden nicht statistisch erfasst.
37. Wie viele Personen haben in den Jahren 2019 und 2020 eine
Berechtigung zur Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs erhalten, und
wie viele haben in diesem Zeitraum an Kursen teilgenommen (bitte nach
Jahren, Bundesländern, Geschlecht, Statusgruppe und Kursarten
aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus den folgenden sieben Übersichten:
Anzahl der neuen Teilnahmeberechtigungen/-verpflichtungen in den Jahren
2019 und 2020 nach Bundesland1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
Baden-Württemberg 37.380 28.345
Bayern 38.498 28.073
Berlin 14.121 10.143
Brandenburg 3.852 2.544
Bremen 3.489 2.312
Hamburg 7.324 5.169
Hessen 23.854 17.679
Mecklenburg-Vorpommern 1.972 1.288
Niedersachsen 16.895 11.963
2019 2020
Nordrhein-Westfalen 51.799 35.003
Rheinland-Pfalz 11.377 7.948
Saarland 2.311 1.628
Sachsen 6.536 4.360
Sachsen-Anhalt 3.439 2.654
Schleswig-Holstein 6.892 4.770
Thüringen 3.265 2.473
Unbekannt 2.079 2.184
Insgesamt 235.083 168.536
1) Die Zuordnung der neuen Teilnahmeberechtigungen/-verpflichtungen zum Bundesland erfolgt
anhand des Wohnortes.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2019 und 2020 nach Bundesland1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
Baden-Württemberg 26.667 17.841
Bayern 27.135 16.972
Berlin 11.331 6.319
Brandenburg 2.964 1.768
Bremen 2.492 1.233
Hamburg 5.441 3.511
Hessen 17.872 10.257
Mecklenburg-Vorpommern 1.655 899
Niedersachsen 12.752 7.252
Nordrhein-Westfalen 41.461 23.627
Rheinland-Pfalz 8.142 4.931
Saarland 2.032 1.038
Sachsen 5.041 2.951
Sachsen-Anhalt 2.716 1.785
Schleswig-Holstein 5.499 2.851
Thüringen 2.654 1.693
Unbekannt 591 815
Insgesamt 176.445 105.743
1) Die Zuordnung der neuen Kursteilnehmenden zum Bundesland erfolgt anhand des Wohnortes.
Anzahl der neuen Teilnahmeberechtigungen/-verpflichtungen in den Jahren
2019 und 2020 nach Geschlecht
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
Männlich 104.719 75.194
Weiblich 130.364 93.342
Insgesamt 235.083 168.536
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2019 und 2020 nach Geschlecht
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
Männlich 72.668 43.410
Weiblich 103.777 62.333
Insgesamt 176.445 105.743
Anzahl der neuen Teilnahmeberechtigungen/-verpflichtungen in den Jahren
2019 und 2020 nach Statusgruppe
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
ALGII-Bezieher (Verpflichtung durch den
Träger der Grundsicherung [TGS])
38.520 22.192
Altzuwanderer (Verpflichtung durch die
Ausländerbehörden [ABH])
1.072 950
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche/
Asylbewerber1) (Zulassung)
89.939 71.784
Neuzuwanderer (Berechtigung durch ABH) 11.778 8.579
Neuzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 78.112 57.091
Spätaussiedler 4.274 2.594
Verpflichtung durch den Träger der
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) (TLA)
11.388 5.346
Insgesamt 235.083 168.536
1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylbewerber enthalten, ohne dass diese explizit in der
Bezeichnung genannt werden. Die hier ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylbewerber,
die gemäß § 44 IV Satz 2 Nummer 1a/b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom BAMF zugelassen
wurden.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2019 und 2020 nach Statusgruppe
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
ALGII-Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 31.211 15.414
Altzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 823 449
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche/
Asylbewerber1) (Zulassung)
64.961 44.444
Neuzuwanderer (Berechtigung durch ABH) 4.800 2.846
Neuzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 61.566 36.377
Spätaussiedler 3.646 1.949
Verpflichtung durch TLA 9.438 4.264
Insgesamt 176.445 105.743
1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylbewerber enthalten, ohne dass diese explizit in der
Bezeichnung genannt werden. Die hier ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylbewerber,
die gemäß § 44 IV Satz 2 Nummer 1a/b AufenthG vom BAMF zugelassen wurden.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2019 und 2020 nach Kursart
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
Allgemeiner Integrationskurs 131.784 82.245
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 6.313 3.769
Integrationskurs mit Alphabetisierung 28.875 14.569
Intensivkurs 666 551
Jugendintegrationskurs 4.032 2.165
Zweitschriftlernerkurs 2.791 1.258
Sonstiger spezieller Integrationskurs1) 1.984 1.186
Insgesamt 176.445 105.743
1) u. a. Kurse für Menschen mit Behinderungen und Förderkurse.
Zu den Übersichten wird Folgendes angemerkt:
Die Berechtigung zur Kursteilnahme muss nicht im gleichen Kalenderjahr auch
tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die Zahl der neuen
Kursteilnehmenden in einem Kalenderjahr darf daher keinesfalls in ein Verhältnis zu den
im gleichen Kalenderjahr erteilten Berechtigungen gesetzt werden.
38. Wie viele Sprach- und Integrationskursberechtigte konnten aufgrund der
COVID-19-Pandemie 2020 keinen Sprach- oder Integrationskurs
beginnen oder mussten ihre Teilnahme unterbrechen?
Den nicht zur Teilnahme Verpflichteten steht es frei, ob und – in festgelegten
Grenzen wann – sie von ihrer Berechtigung Gebrauch machen. Es lässt sich
daher nicht ermitteln, aus welchem Grund eine Berechtigung nicht in Anspruch
genommen wurde.
Unterbrechungen – und dementsprechend auch die diesbezüglichen Gründe –
werden statistisch nicht erfasst.
Grundsätzlich können die Gründe dafür, einen begonnenen Kurs zu
unterbrechen, vielfältig sein:
Neben einer möglichen erzwungenen Unterbrechung durch die Folgen der
Pandemie können beispielsweise auch Krankheit, Schwangerschaft oder Umzug
zum Abbruch oder zu einer Unterbrechung eines Kurses führen. Statistisch
können auch diese Gründe nicht erfasst werden.
39. Wie lange mussten die Personen mit einer Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Sprach- und Integrationskurs in den Jahren 2019 und 2020 von
der Beantragung bis zum Beginn der Kurse durchschnittlich warten (bitte
nach Statusgruppe, Kursart und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus den folgenden sechs Übersichten:
Zuleitungszeit – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeverpflichtung,
Zeitraum zwischen Verpflichtung bis Anmeldung nach Statusgruppe
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
ALGII-Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 3,3 3,1
Altzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 8,1 8,9
Neuzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 9,1 11,4
Verpflichtung durch TLA 2,3 2,7
Insgesamt 5,7 6,7
Zuleitungszeit – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeverpflichtung,
Zeitraum zwischen Verpflichtung bis Anmeldung nach Kursart
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Allgemeiner Integrationskurs 5,3 6,4
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 9,7 11,0
Integrationskurs mit Alphabetisierung 7,6 8,1
Intensivkurs 4,1 5,7
Jugendintegrationskurs 3,0 3,1
Sonstiger spezieller Integrationskurs1) 5,0 4,1
Zweitschriftlernerkurs 6,5 5,1
Insgesamt 5,7 6,7
1) u. a. Kurse für Menschen mit Behinderungen und Förderkurse.
Zuleitungszeit – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeverpflichtung,
Zeitraum zwischen Verpflichtung bis Anmeldung nach Bundesland1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Baden-Württemberg 7,4 9,9
Bayern 6,1 7,9
Berlin 7,1 8,9
Brandenburg 3,4 4,6
Bremen 7,7 6,7
Hamburg 6,3 7,1
Hessen 6,1 6,4
Mecklenburg-Vorpommern 4,1 4,7
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Niedersachsen 6,1 6,4
Nordrhein-Westfalen 5,0 5,9
Rheinland-Pfalz 4,6 5,0
Saarland 3,6 4,6
Sachsen 4,1 4,4
Sachsen-Anhalt 2,7 2,9
Schleswig-Holstein 5,1 6,9
Thüringen 4,3 3,1
Unbekannt 4,4 7,6
Insgesamt 5,7 6,7
1) Die Zuordnung der neuen Kursteilnehmenden zum Bundesland erfolgt anhand des Wohnortes.
Wartezeitenstatistik – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeverpflichtung,
Zeitraum zwischen Anmeldung bei einem Integrationskursträger bis
Kursbeginn nach Statusgruppe
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Wartezeit
in Wochen
2019 2020
ALGII-Bezieher (Verpflichtung durch TGS) 6,7 8,0
Altzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 7,9 8,9
Neuzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 6,7 7,9
Verpflichtung durch TLA 5,9 7,6
Insgesamt 6,7 7,9
Wartezeitenstatistik – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeverpflichtung,
Zeitraum zwischen Anmeldung bei einem Integrationskursträger bis
Kursbeginn nach Kursart
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Wartezeit
in Wochen
2019 2020
Allgemeiner Integrationskurs 6,0 7,0
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 8,1 9,0
Integrationskurs mit Alphabetisierung 9,3 11,9
Intensivkurs 4,1 3,6
Jugendintegrationskurs 5,3 7,1
Sonstiger spezieller Integrationskurs1) 5,1 6,1
Zweitschriftlernerkurs 8,1 10,7
Insgesamt 6,7 7,9
1) u. a. Kurse für Menschen mit Behinderungen und Förderkurse.
Wartezeitenstatistik – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeverpflichtung,
Zeitraum zwischen Anmeldung bei einem Integrationskursträger bis
Kursbeginn nach Bundesland1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Wartezeit
in Wochen
2019 2020
Baden-Württemberg 6,1 7,6
Bayern 5,7 7,1
Berlin 4,3 5,0
Brandenburg 4,7 5,3
Bremen 9,3 10,4
Hamburg 5,3 6,1
Hessen 7,1 8,7
Mecklenburg-Vorpommern 7,0 8,7
Niedersachsen 11,7 13,1
Nordrhein-Westfalen 6,7 8,0
Rheinland-Pfalz 7,1 8,4
Saarland 10,7 11,7
Sachsen 6,0 6,7
Sachsen-Anhalt 8,0 8,9
Schleswig-Holstein 8,7 9,7
Thüringen 7,0 7,0
Unbekannt 2,1 3,9
Insgesamt 6,7 7,9
1) Die Zuordnung der neuen Kursteilnehmenden zum Bundesland erfolgt anhand des Wohnortes.
Zu den Übersichten wird Folgendes angemerkt:
Der Zeitraum zwischen der Erteilung der Berechtigung oder Verpflichtung und
der Anmeldung beim Kursträger liegt nicht im Einflussbereich des BAMF,
sondern im Einflussbereich der Kursteilnehmenden beziehungsweise der Träger.
Diese Zeit wird als „Zuleitungszeit“ erfasst.
Als „Wartezeit“ ist in den Auswertungen des BAMF der Zeitraum zwischen der
Anmeldung beim Träger und dem tatsächlichen Kursbeginn definiert.
Anstelle des arithmetischen Mittelwertes („Durchschnitt“) nutzt das BAMF in
seinen statistischen Auswertungen den Medianwert, also den Wert, den jeweils
genau die Hälfe der Fälle unter- und überschreiten.
40. Wie lange mussten die Personen mit einer Berechtigung zur Teilnahme
an einem Sprach- und Integrationskurs, ohne gleichzeitig dazu
verpflichtet zu sein, in den Jahren 2019 und 2020 von der Beantragung bis zum
Beginn der Kurse durchschnittlich warten (bitte nach Jahren,
Statusgruppe, Kursart und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus den folgenden sechs Übersichten,
wobei auf die Anmerkungen zu den Antwortübersichten zu Frage 39 verwiesen
wird:
Zuleitungszeit – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeberechtigung,
Zeitraum zwischen Berechtigung und Anmeldung nach Statusgruppe
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche/
Asylbewerber (Zulassung)1)
2,0 2,1
Neuzuwanderer (Berechtigung durch ABH) 5,1 6,1
Spätaussiedler 6,3 8,1
Insgesamt 2,1 2,3
1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylbewerber enthalten, ohne dass diese explizit in der
Bezeichnung genannt werden. Die hier ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylbewerber,
die gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1a/b AufenthG vom BAMF zugelassen wurden.
Zuleitungszeit – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeberechtigung,
Zeitraum zwischen Berechtigung und Anmeldung nach Kursart
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Allgemeiner Integrationskurs 2,1 2,3
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 2,3 2,0
Integrationskurs mit Alphabetisierung 2,6 2,4
Intensivkurs 1,7 2,0
Jugendintegrationskurs 1,6 1,9
Sonstiger spezieller Integrationskurs1) 2,0 2,0
Zweitschriftlernerkurs 2,1 2,4
Insgesamt 2,1 2,3
1) u. a. Kurse für Menschen mit Behinderungen und Förderkurse.
Zuleitungszeit – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeberechtigung,
Zeitraum zwischen Berechtigung und Anmeldung nach Bundesland1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Baden-Württemberg 2,1 2,3
Bayern 2,1 2,3
Berlin 2,3 2,6
Brandenburg 2,0 2,0
Bremen 2,3 2,6
Hamburg 1,7 2,0
Hessen 2,9 2,9
Mecklenburg-Vorpommern 1,9 2,0
Niedersachsen 2,1 2,1
Nordrhein-Westfalen 2,1 2,1
Rheinland-Pfalz 2,1 2,3
Median der Zuleitungszeit
in Wochen
2019 2020
Saarland 2,4 3,3
Sachsen 2,3 2,7
Sachsen-Anhalt 1,6 1,9
Schleswig-Holstein 3,1 3,3
Thüringen 2,1 2,6
Unbekannt 1,7 2,1
Insgesamt 2,1 2,3
1) Die Zuordnung der neuen Kursteilnehmenden zum Bundesland erfolgt anhand des Wohnortes.
Wartezeitenstatistik – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeberechtigung,
Zeitraum zwischen Anmeldung bei einem Integrationskursträger bis
Kursbeginn nach Statusgruppe
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Wartezeit
in Wochen
2019 2020
Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche/
Asylbewerber (Zulassung)1)
4,9 5,9
Neuzuwanderer (Berechtigung durch ABH) 5,9 6,1
Spätaussiedler 6,3 8,0
Insgesamt 5,0 5,9
1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylbewerber enthalten, ohne dass diese explizit in der
Bezeichnung genannt werden. Die hier ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylbewerber,
die gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1a/b AufenthG vom BAMF zugelassen wurden.
Wartezeitenstatistik – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeberechtigung,
Zeitraum zwischen Anmeldung bei einem Integrationskursträger bis
Kursbeginn nach Kursart
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Wartezeit
in Wochen
2019 2020
Allgemeiner Integrationskurs 4,9 5,7
Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs 6,7 7,7
Integrationskurs mit Alphabetisierung 8,0 9,6
Intensivkurs 2,9 2,4
Jugendintegrationskurs 4,0 4,9
Sonstiger spezieller Integrationskurs1) 4,6 4,9
Zweitschriftlernerkurs 6,7 9,0
Insgesamt 5,0 5,9
1) u. a. Kurse für Menschen mit Behinderungen und Förderkurse.
Wartezeitenstatistik – neue Kursteilnehmende mit Teilnahmeberechtigung,
Zeitraum zwischen Anmeldung bei einem Integrationskursträger bis
Kursbeginn nach Bundesland1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
Median der Wartezeit
in Wochen
2019 2020
Baden-Württemberg 5,0 6,1
Bayern 3,9 4,9
Berlin 3,0 3,3
Brandenburg 4,7 4,7
Bremen 8,0 8,7
Hamburg 4,0 4,9
Hessen 6,0 7,1
Mecklenburg-Vorpommern 4,7 5,0
Niedersachsen 8,1 9,7
Nordrhein-Westfalen 5,0 5,9
Rheinland-Pfalz 5,7 7,1
Saarland 7,7 7,7
Sachsen 5,0 6,9
Sachsen-Anhalt 6,9 8,7
Schleswig-Holstein 7,3 7,1
Thüringen 5,0 5,4
Unbekannt 2,1 2,9
Insgesamt 5,0 5,9
1) Die Zuordnung der neuen Kursteilnehmenden zum Bundesland erfolgt anhand des Wohnortes.
41. Wie viele Personen mit einer Berechtigung zur Teilnahme an einem
Sprach- und Integrationskurs, ohne gleichzeitig dazu verpflichtet zu sein,
konnten in den Jahren 2019 und 2020 nicht an einem Integrationskurs
teilnehmen (bitte nach Jahren, Statusgruppe, Kursart und Bundesländern
aufschlüsseln), und welche Gründe sind der Bunderegierung dafür
bekannt?
Personen mit einer Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs können
frei entscheiden, ob sie die Berechtigung wahrnehmen und innerhalb des
Gültigkeitszeitraums, auch wann sie dies tun.
Entsprechend lässt sich nicht feststellen, ob eine Person, die in einem
Kalenderjahr eine Berechtigung erhalten hat, sie im gleichen Jahr auch wahrnehmen
wollte, aber nicht konnte und wenn dies so ist, aus welchen Gründen.
42. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass im ersten Halbjahr 2020
deutlich weniger Teilnahmeberechtigungen durch das BAMF ausgestellt
wurden als im Vorjahr (2020-1-hj-integrationskursgeschaeftsstatistik-gesam
t_bund.pdf;jsessionid=3BB83FA018FC50691A9B55E33A041D8B.inter
net551 (bamf.de), S. 4)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass verschiedene Aspekte hier eine
Rolle gespielt haben können: Insbesondere könnten aufgrund der Corona-
Pandemie mögliche Teilnahmeberechtigungen nicht beantragt und/oder verspätet
erteilt worden sein. Zudem kann sich dies auch daraus ergeben haben, dass die
Zuwanderung nach Deutschland zurückgegangen ist und es damit ein
geringeres Potential an Berechtigten gegeben hat.
43. Wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben in den Jahren 2015 bis
2020 an den Integrations- und Sprachkursen teilgenommen (bitte nach
Jahren, Bundesländern, Geschlecht und Kursart aufschlüsseln)?
Die Beantwortung ergibt sich aus den folgenden drei Übersichten
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2015 bis 2020 mit EU-Staatsangehörigkeit1) nach Bundesländern2)
2015 bis 2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Baden-
Württemberg
12.990 12.291 10.000 9.634 9.481 5.928
Bayern 11.499 9.685 8.600 8.210 8.444 5.264
Berlin 5.315 4.287 3.903 3.355 3.253 1.991
Brandenburg 485 417 434 450 495 321
Bremen 941 566 555 418 436 190
Hamburg 2.013 1.652 1.446 1.396 1.208 784
Hessen 6.389 6.606 5.343 5.268 5.081 2.874
Mecklenburg-
Vorpommern
279 338 330 281 345 158
Niedersachsen 4.125 3.625 2.738 2.819 2.607 1.635
Nordrhein-
Westfalen
15.416 14.232 10.976 10.280 9.459 5.786
Rheinland-Pfalz 3.040 2.808 2.491 2.614 2.431 1.454
Saarland 560 412 445 410 518 187
Sachsen 1.110 1.069 955 1.024 1.101 655
Sachsen-Anhalt 383 447 491 493 396 243
Schleswig-
Holstein
1.349 993 835 849 905 534
Thüringen 704 575 507 531 516 304
Unbekannt 8.419 347 117 109 180 233
Insgesamt 75.017 60.350 50.166 48.141 46.856 28.541
1) ohne Deutschland. In Einklang mit dem Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom
27. März 2019 wird das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums bis zum 31.
Dezember 2020 als Mitgliedsstaat der EU erfasst.
2) Die Zuordnung der neuen Kursteilnehmenden zum Bundesland erfolgt anhand des Wohnortes.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2015 bis 2020 mit EU-Staatsangehörigkeit1) nach Geschlecht
2015 bis 2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Männlich 31.791 25.166 20.234 18.770 18.305 11.140
Weiblich 43.226 35.184 29.932 29.371 28.551 17.401
Insgesamt 75.017 60.350 50.166 48.141 46.856 28.541
1) ohne Deutschland. In Einklang mit dem Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom
27. März 2019 wird das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums bis zum 31.
Dezember 2020 als Mitgliedsstaat der EU erfasst.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2015 bis 2020 mit EU-Staatsangehörigkeit1) nach Kursart
2015 bis 2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Allgemeiner
Integrationskurs
63.259 50.957 42.432 40.906 40.557 25.190
Eltern- bzw.
Frauenintegrationskurs
3.436 2.609 1.900 1.470 1.377 774
Integrationskurs mit
Alphabetisierung
4.502 4.398 3.608 3.759 3.054 1.456
Intensivkurs 578 339 223 200 249 187
Jugendintegrationskurs 2.988 1.883 1.246 1.012 873 522
Zweitschriftlernerkurs2) 554 405 362 157
Sonstiger spezieller
Integrationskurs3)
254 164 203 389 384 255
Insgesamt 75.017 60.350 50.166 48.141 46.856 28.541
1) ohne Deutschland. In Einklang mit dem Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom
27. März 2019 wird das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums bis zum 31.
Dezember 2020 als Mitgliedsstaat der EU erfasst.
2) Erfassung seit 14. Februar 2017.
3) u. a. Kurse für Menschen mit Behinderungen und Förderkurse.
a) Wie viele der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zahlten dabei den
Kurs oder die Kurse ganz oder teilweise selbst (bitte nach Jahr und
Anzahl aufschlüsseln)?
Die Beantwortung ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2015 bis 2020 mit EU-Staatsangehörigkeit1)
2015 bis 2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Insgesamt 75.017 60.350 50.166 48.141 46.856 28.541
davon mit
Kostenbeitrag
* * 25.256 26.245 27.843 17.124
1) ohne Deutschland. In Einklang mit dem Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom
27. März 2019 wird das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums bis zum 31.
Dezember 2020 als Mitgliedsstaat der EU erfasst.
* historisierte Daten liegen für diesen Zeitraum nicht vor.
b) Welches Sprachniveau haben die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in
den Sprachkursen erreicht (bitte nach Sprachniveau und Jahr
aufschlüsseln)?
Die Beantwortung ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Anzahl der Teilnehmenden an der Sprachprüfung Deutsch-Test für
Zuwanderer (DTZ) in den Jahren 2015 bis 2020 mit EU-Staatsangehörigkeit1) nach
Sprachniveau
2015 bis 2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2015 2016 2017 2018 2019 2020
B1 Niveau 28.954 29.943 23.446 21.517 22.032 14.858
A2 Niveau 7.073 8.425 7.368 6.740 6.384 4.502
unter A2 Niveau 1.955 2.484 2.535 2.742 2.550 1.948
Insgesamt 37.982 40.852 33.349 30.999 30.966 21.308
1) ohne Deutschland. In Einklang mit dem Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom
27. März 2019 wird das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums bis zum 31.
Dezember 2020 als Mitgliedsstaat der EU erfasst.
44. Ist der Befund derzeit noch zutreffend, dass aufgrund der oftmals zu
geringen Zahl potentieller Teilnehmender zielgruppenspezifische Kurse
häufig nicht zustande kommen, obwohl ein entsprechender Bedarf
besteht (Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration, Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 42)?
In den (Groß-)Städten ist das Angebot an Spezialkursen vielfältig, sodass jede
und jeder Teilnahmeberechtigte zeitnah ein passgenaues Kursangebot
wahrnehmen kann. In ländlichen Regionen kann es im Fall einer breiten Streuung des
Teilnehmendenpotenzials vorkommen, dass Spezialkurse nicht
beziehungsweise nicht zeitnah zustande kommen.
a) Falls ja, worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die
strukturellen Ursachen dieses Befundes?
Um weite, zeitaufwendige Wege und Verzögerungen beim Kurseinstieg zu
vermeiden, bevorzugen Teilnehmende gegebenenfalls einen allgemeinen
Integrationskurs.
Die strukturellen Ursachen sind aber nicht integrationskursspezifisch, sondern
allgemeiner Natur. Wie in allen Bereichen (Fachärzte, kulturelle Angebote etc.)
ist die Infrastruktur in eher ländlich geprägten Regionen schwächer als in den
städtischen Ballungsgebieten.
b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, aus denen sich ergibt, dass
die Wohnsitzauflage eine Ursache dafür ist, dass sich in manchen
Gebieten zu wenige Menschen für zielgruppenspezifische Kurse
melden?
Es liegen keine derartigen Erkenntnisse vor. Die Erteilung von
Wohnsitzauflagen liegt in der Zuständigkeit der (kommunalen) Ausländerbehörden.
c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich der
Verbesserung zu ergreifen, um in der Zukunft zu verhindern, dass
aufgrund der oftmals zu geringen Zahl potentieller Teilnehmender
zielgruppenspezifische Kurse nicht zustande kommen, obwohl ein
entsprechender Bedarf besteht?
Es wurden bereits geeignete Maßnahmen ergriffen. Seit dem Jahr 2017 wird
den Integrationskursträgern außerhalb der Großstädte ab einer
Teilnehmendenzahl von zehn (Alphabetisierungs- und Jugendkurse) bzw. 14 (allgemeiner
Integrationskurs) zu Kursbeginn unabhängig von der weiteren Entwicklung der
Teilnehmendenzahl für die Gesamtdauer des Kurses eine Vergütung auf der
Basis von 17 Teilnehmenden gewährt (Mindestvergütung für Regionen mit
geringem Teilnehmendenpotenzial).
Die Regelungen zur Fahrtkostenerstattung wurden ebenfalls angepasst, sodass
Teilnehmende die Möglichkeit haben, Spezialkurse auch an weiter entfernten
Kursorten zu besuchen.
Ferner wirken die Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren vor
Ort unter anderem durch intensive Netzwerkarbeit darauf hin, Bedarf und
Angebot vor Ort in Einklang zu bringen.
d) Welche Erkenntnisse liegen der Entscheidung zugrunde, dass
zunehmend zielgruppenspezifische Kurse konzipiert werden, die nicht
flächendeckend angeboten werden können, statt ein inklusives
Kursangebot zu entwickeln, das für mehr Teilnehmende einen gemeinsamen
Unterricht ermöglicht?
Es trifft nicht zu, dass „zunehmend neue, zielgruppenspezifische Kurse
konzipiert werden“. Als letzte neue Kursart wurde im März 2017 allein der
Zweitschriftlernerkurs eingeführt. Weitere Neukonzeptionen sind seither nicht
erfolgt.
Die aktuellen Konzepte für spezielle Integrationskursarten entstanden mit der
Zielsetzung, jeder und jedem Zugewanderten ein für sie/ihn passendes Angebot
der Deutschförderung bereitzustellen.
45. Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung auch im ländlichen
Raum ein Mindestkursangebot sicher?
Auf die Antwort zu Frage 44c wird verwiesen.
46. Wie viele Personen haben in den Jahren 2015 bis 2020 welches
Sprachniveau erreicht (bitte nach Kursart, Jahren, Staatsangehörigkeit und
Geschlechtern aufschlüsseln)?
Die Antwort ist der als Anlage beigefügten tabellarischen Aufstellung zu
entnehmen.
47. Wie hat sich die B1-Bestehensquote während der COVID-19-Pandemie
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Validierte Daten zu den B1-Quoten im Deutsch-Test für Zuwanderer für das
Jahr 2020 liegen noch nicht vor. Vorläufige Zahlen deuten darauf hin, dass es
zu keinen nennenswerten Abweichungen bei den Quoten gekommen ist.
Insofern wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
48. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe, aus
denen das Sprachniveau B1 nicht erreicht wurde bzw. wird, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Für das Nicht-Erreichen des Sprachniveaus B1 GER können unterschiedliche,
individuelle wie auch äußere Faktoren eine Rolle spielen. Hauptgründe können
ungünstige Lernvoraussetzungen auf Seiten der Teilnehmenden, wie keine,
wenig oder lange unterbrochene Schulbildung, traumatische Erlebnisse im
Herkunftsland und auf der Flucht, unzureichende Wohnverhältnisse sowie Sorgen
um die Angehörigen in der Heimat sein.
Um den Lernerfolg der Teilnehmenden gerade in diesen Fällen gezielt zu
unterstützen, hat das BAMF 2019 die „Lern- und Sozialbegleitung im
Integrationskurs“ als integrationskursbegleitendes Pilotprojekt eingeführt. Durch
regelmäßige Lernbegleitgespräche wird Kursteilnehmenden, die Schwierigkeiten beim
Lernen haben, ein unterstützendes Angebot zur Verfügung gestellt.
Bei Teilnehmenden des Alphabetisierungskurses wird das Niveau A2 GER als
Maßstab für einen Lernerfolg herangezogen.
Zu den pandemiebedingten Umständen und Maßnahmen wird auf die
Antworten zu den Fragen 5, 6, 20, 22, 23, 24, 26 und 38 verwiesen.
49. Wie viele in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige hätten derzeit die
Möglichkeit, an dem Sprach- und Integrationskursangebot des Bundes
teilzunehmen, haben aber keinen Anspruch auf Teilnahme (bitte nach
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer aufschlüsseln)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Die abstrakte Möglichkeit zur Zulassung
zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG kann nicht erfasst werden.
Die Zulassung erfolgt nach einer einzelfallbezogenen Prüfung.
50. Wie viele Teilnehmende trugen in den Jahren 2015 bis 2020 den
Kostenbeitrag für den Sprach- und Integrationskurs selbst (bitte nach Jahr und
Anzahl aufschlüsseln)?
Die Beantwortung ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren 2015 bis 2020
2015 bis 2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Insgesamt 179.398 339.578 291.911 202.933 176.445 105.743
davon mit
Kostenbeitrag
* * 58.459 64.827 70.957 45.441
* historisierte Daten liegen für diesen Zeitraum nicht vor.
51. Plant die Bundesregierung, Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln
nach § 22, § 23a, § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 sowie
§ 25a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen
Rechtsanspruch auf Teilnahme am Sprach- und Integrationskurs einzuräumen,
wenn nein, bitte begründen?
Wie viele Teilnehmende hatten 2019 und 2020 einen humanitären
Aufenthaltstitel nach § 22, § 23a, § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz
5 sowie § 25a Absatz 2 AufenthG?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/10344 verwiesen.
Angaben zur Anzahl der Teilnehmenden mit humanitärem Aufenthaltstitel in
den Jahren 2019 und 2020 sind der folgenden Übersicht zu entnehmen.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren
2019 und 2020 mit ausgewählten Aufenthaltstiteln1)
2019: konsolidierte Integrationskursgeschäftsstatistik;
2020: vorläufige Abfrage Stand 8. März 2021
2019 2020
Insgesamt 176.445 105.743
davon mit ausgew. Aufenthaltstiteln1) 4.745 2.717
1) folgende Aufenthaltstitel wurden berücksichtigt:
§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)
§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahmeerklärung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat)
§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder)
§ 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot)
§ 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)
§ 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe)
§ 25a Absatz 2 S. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner)
§ 25a Absatz 2 S. 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder)
§ 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: Eltern)
§ 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden: Geschwister)
52. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Inhaberinnen und
Inhaber weiterer Aufenthaltstitel, die bislang nicht in § 44 Absatz 1
AufenthG aufgeführt sind, einen Anspruch auf Teilnahme an einem Sprach-
und Integrationskurs eingeräumt wird, wenn ja, was wäre der Zeitplan
für einen entsprechenden Gesetzentwurf, wenn nein, aufgrund welcher
integrationspolitischen Erwägungen ist der Spracherwerb dieser
Personengruppen weniger förderwürdig, trotz der oft sehr langen
Aufenthaltsdauern bzw. der Perspektive auf eine solche?
Übergreifendes Ziel der Integrationspolitik des Bundes ist die gesellschaftliche
Teilhabe aller Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland leben. Hieran knüpft die Systematik des AufenthG an.
Dementsprechend setzt das AufenthG für die Annahme eines Integrationsbedarfs auch
einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt voraus.
In der Praxis können auch Inhaberinnen und Inhaber von nicht in § 44 Absatz 1
AufenthG aufgeführten Aufenthaltstiteln auf Antrag zur Teilnahme an einem
Integrationskurs unter den Voraussetzungen des § 44 Absatz 4 AufenthG
zugelassen werden. Insofern besteht derzeit kein Handlungsbedarf.
53. In welchen Ländern werden Vorintegrationskurse oder Sprachkurse
angeboten?
Das Goethe-Institut bietet als Teil seines Standardangebots weltweit
Sprachkurse auf verschiedenen Niveaustufen an. Ausschließlich in der Türkei werden
unter der Bezeichnung „Vorintegrationskurs“ Sprachkurse mit Zielniveau A1
GER angeboten, die speziell für nachziehende Ehepartner konzipiert sind.
Inhaltlich und didaktisch vergleichbare Kurse werden jedoch gemäß Bedarf auch
an anderen Goethe-Instituten angeboten.
Andere Vorintegrationsangebote des Goethe-Instituts umfassen je nach
Standort persönliche Beratungen zum Leben und Arbeiten in Deutschland sowie
Informationsveranstaltungen bzw. Workshops zu interkulturellen und
Einwanderungsfragen. Derartige Angebote gibt es in Ägypten, Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Brasilien, Indonesien, Irak, Kambodscha, Kosovo, Libanon,
Myanmar, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Sri Lanka, Thailand, Türkei,
Tunesien und Vietnam.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich im Internet auf
migrationsbezogenen Online-Portalen, z. B. „Mein Weg nach Deutschland“ zu informieren.
54. Wie hoch sind die Teilnahmegebühren für die Vorintegrationskurse oder
Sprachkurse (bitte nach Land und durchschnittlichen Kosten im
jeweiligen Land aufschlüsseln)?
Die Teilnahmegebühren der vom Goethe-Institut weltweit angebotenen
Sprachkurse und der in der Türkei angebotenen Vorintegrationskurse sind auf den
Internetseiten der einzelnen Goethe-Institute einsehbar und werden entsprechend
den lokalen Gegebenheiten von den Instituten in eigener Verantwortung
kostendeckend festgesetzt.
Alle anderen oben genannten Vorintegrationsangebote des Goethe-Instituts sind
kostenlos.
55. Welche Auswirkungen hatte die COVID-19-Pandemie auf das
Kursangebot im Ausland?
Sprachkurse wurden je nach Pandemielage am Standort auf Online- oder
gemischte Formate umgestellt.
Auch die Vorintegrationskurse konnten an allen Standorten in der Türkei zügig
in Online-Formate überführt werden. Während der Umstellungsphase im
zweiten Quartal 2020 kam es daher kurzzeitig zu Einschränkungen des Angebots.
Aufgrund der Umstellung auf Online-Formate konnte die Reichweite der Kurse
auf das gesamte Land und Nachbarstaaten ausgedehnt werden.
Die kostenfreien Vorintegrationsangebote konnten seit Beginn der Pandemie
auf digitale Formate umgestellt werden und steht weiterhin in allen in der
Antwort zu Frage 53 genannten Ländern zur Verfügung.
56. Welche Inhalte werden in solchen Vorintegrationskursen vermittelt?
In den Vorintegrationskursen der Goethe-Institute in der Türkei werden für eine
Sprachprüfung auf Niveau A1 GER erforderliche Sprachkenntnisse,
Lernkompetenzen und Landeskunde vermittelt. Die eingesetzten Lehrkräfte sind auf den
Unterricht für Lerner mit wenig Lernerfahrung vorbereitet.
In den kostenfreien Vorintegrationsangeboten werden allgemeine
Informationen zur Vorbereitung auf das Alltags- und Arbeitsleben in Deutschland
bereitgestellt; außerdem gibt es interkulturelle Trainings und Sprachförderung für
besondere Bedarfe (zum Beispiel für lernungeübte Personen).
57. Wie viele Personen haben an solchen Kursen in den Jahren 2015 bis
2020 teilgenommen (bitte nach Land aufschlüsseln)?
Die Teilnehmer der in der Türkei abgehaltenen Vorintegrationskurse können
der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Teilnehmerzahl
2015 1.381
2016 1.471
2017 1.391
2018 1.578
2019 1.390
2020 982
Teilnehmerzahlen der kostenlosen Vorintegrationsangebote der Goethe-
Institute, sowohl der Einzelberatungen als auch der Teilnahme an Seminaren und
Informationsveranstaltungen, können der folgenden Tabelle entnommen
werden. Die Zahlen liegen nur für die jeweiligen Projektlaufzeiten und gemäß
Herkunftsland der Teilnehmer vor.
Land Laufzeit
Januar 2015 bis
Dezember 2017
(36 Monate)
Laufzeit
Juni 2018 bis
Juni 2020
(25 Monate)
Laufzeit
Juli 2020 bis
Oktober 2020
(3,5 Monate)
Ägypten --- 5 ---
Afghanistan --- 49 6
Albanien --- 2758 267
Algerien --- 1 ---
Land Laufzeit
Januar 2015 bis
Dezember 2017
(36 Monate)
Laufzeit
Juni 2018 bis
Juni 2020
(25 Monate)
Laufzeit
Juli 2020 bis
Oktober 2020
(3,5 Monate)
Aserbaidshan --- 8 1
Bosnien und Herzegowina --- 379 212
China ---- 1 ---
Elfenbeinküste --- 1 ---
Gambia --- 1 ---
Georgien --- 2 1
Ghana --- 1 ---
Guinea --- 1 ---
Indien --- 19 ---
Indonesien 2.962 585 83
Irak --- 27 13
Iran --- 37 5
Jordanien --- 2 ---
Kambodscha 296 42 22
Kirgisistan --- 1 ---
Kosovo --- 616 15
Libyen --- 1 1
Mali --- 1
Marokko --- 3 1
Moldau --- 1 ---
Montenegro --- 28 ---
Myanmar 557 45 ---
Nigeria --- 1 ---
Nordmazedonien --- 1.373 ---
Osttimor --- 1 ---
Palästina --- 1 1
Philippinen 11.168 1.544 18
Russland --- 2 1
Serbien --- 581 64
Somalia --- 28 1
Sri Lanka --- 638 184
Syrien --- 83 34
Thailand 6.992 1.565 149
Türkei --- 4.911 1.618
Turkmenistan --- 6 4
Ukraine --- 2 ---
Usbekistan --- 4 ---
Vietnam 1.905 1132 139
58. Wie viele Haushaltsmittel wurden hierfür seitens des Bundes in den
Jahren 2015 bis 2020 bereitgestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die in der Türkei angebotenen Vorintegrationskurse werden kostendeckend
über die Kursgebühren finanziert. Die Förderung der sonstigen kostenlosen
Vorintegrationsangebote erfolgt projektbezogen durch den Asyl-, Migrations-
und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union. Es wurden keine
Bundesmittel verwendet.
59. Inwiefern sind die Curricula dieser Vorintegrationskurse kompatibel mit
den Curricula der anschließenden Sprach- und Integrationskurse im
Inland?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 65 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5606
verwiesen.
60. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die intendierte
Anschlussfähigkeit von Vorintegrationskurs und Integrationskurs in der
Praxis – sowohl aus Sicht der Teilnehmenden als auch der Lehrerinnen
und Lehrer – realisiert werden konnte bzw. darüber, welche Probleme
sich hier ergeben haben?
Mit dem Internetportal „Mein Weg nach Deutschland“, das im Rahmen des dort
erwähnten Projektes „Harmonisierung des Übergangs von der vorintegrativen
Sprachförderung zum Integrationskurs“ entwickelt wurde, hat das Goethe-
Institut ein unterstützendes Angebot entwickelt, um den Übergang zwischen
vorintegrativen Sprachlern-, Informations- und Beratungsangeboten im Ausland und
Angeboten zur sprachlichen Erstförderung sowie weiteren
Integrationsmaßnahmen des Bundes in Deutschland zu optimieren. Dadurch können die im
Rahmen der Vorintegration erworbenen Sprach- und Landeskundekenntnisse
verbessert und gefestigt werden. Darüber hinaus können durch die Nutzung der
Angebote des Portals notwendige Kenntnisse über das Leben in Deutschland in
Form von Orientierungswissen für ihre erste Zeit in Deutschland vermittelt
sowie für den Umgang mit verschiedenen Medien sensibilisiert werden. Weitere
Erkenntnisse liegen nicht vor.
Es wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 66 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/5606 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/27757
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/27757
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/27757
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/27757
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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