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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nachfragen zu Position, Rolle und Kontakte der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Transaktion von E.ON und RWE auf dem Energiemarkt

(insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

08.04.2021

Antwortdauer

29 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2747710.03.2021

Nachfragen zu Position, Rolle und Kontakten der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Transaktion von E.ON und RWE auf dem Energiemarkt

der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Ingrid Nestle, Lisa Badum, Dr. Julia Verlinden, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Matthias Gastel, Steffi Lemke, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Laufe des Jahres 2019 wurde mit mehreren Entscheidungen der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamts der Weg für die Fusion der beiden größten deutschen Energieversorger E.ON und RWE freigemacht.

Grundlage dafür war ein zusammenhängendes, umfangreiches Tauschgeschäft, auf das sich beide Seiten im März 2018 verständigt hatten. Darin wurde vereinbart, dass sich E.ON aus der Stromerzeugung zurückzieht und RWE den vorhandenen erneuerbaren Anlagenpark sowie Anteile an den Kernkraftwerken Emsland und Gundremmingen auf den deutlichen Marktführer RWE überträgt. Weiter sollte E.ON der RWE nach Durchführung einer Kapitalerhöhung einen 16,67-prozentigen Aktienanteil am eigenen Unternehmen verschaffen. Im Gegenzug sollte RWE das bis dato in der Tochtergesellschaft innogy gehaltene Netzgeschäft und das Geschäft mit Endkunden auf E.ON übertragen.

Die Übertragung von Erzeugungsassets der E.ON auf RWE wurde von der Europäischen Kommission (Case M.8871, RWE/E.ON Assets) – parallel zu der gleichlautenden Entscheidung des Bundeskartellamts zur Beteiligung von RWE an E.ON (Fall B8 – 28/19) – am 26. Februar 2019 bereits in Phase 1 gebilligt. Beide Behörden bewerteten jene Teile der Fusion als wettbewerblich unbedenklich. Dies, obwohl infolge des fortschreitenden Atom- und Kohleausstiegs die Marktmacht von RWE absehbar zunehmen wird, worauf das Bundeskartellamt wiederholt – im Rahmen seiner Berichte zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie (Marktmachtberichte) für 2019 und 2020, der Stellungnahme im Zuge der 10. GWB-Novelle vom 23. November 2020 sowie des jüngst veröffentlichten Monitoringberichts 2020 – hingewiesen hat.

Bezüglich der Übertragung der innogy auf E.ON leitete die Europäische Kommission zwar am 7. März 2019 wegen erheblicher Wettbewerbsbedenken eine vertiefte Prüfung in Phase 2 ein. Jedoch wurde die Übernahme dann entgegen erheblicher Widerstände aus dem Markt unter geringen Auflagen, welche die Heizstromsparte von E.ON und den Betrieb von 34 Ladesäulen an bundesdeutschen Autobahnen umfassten und von Wettbewerbern als unzureichend eingeordnet wurden (Handelsblatt vom 26. August 2019: „Stadtwerke fordern Auflagen für Fusion von Eon und Innogy“), am 17. September 2019 ebenfalls freigegeben (Case M.8870, E.ON/innogy).

Gegen beide Entscheidungen der Europäischen Kommission haben inzwischen elf namhafte deutsche Energieversorger Nichtigkeitsklagen zum Europäischen Gericht eingelegt, weil sie schwerwiegende und nachhaltige Schäden für den Wettbewerb im liberalisierten Energiemarkt erwarten. Die ersten Klagen wurden bereits im Mai 2020 eingereicht und betreffen die Freigabe der Transaktion M.8871, mit der die Erzeugung bei RWE konzentriert wird (Handelsblatt vom 27. Mai 2020: „Klage eingereicht: Megadeal von Eon und RWE landet vor Europäischem Gericht“). Hierzu hatte die Bundesregierung einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt (Handelsblatt vom 24. September 2020: „Megadeal vor Gericht: Bundesregierung ergreift Partei für Eon und RWE“).

Anfang des Jahres 2021 wurden nun auch die Klagen gegen den Transaktionsteil M.8870 eingelegt, der die Übertragung der innogy mit deren Netz- und Endkundenaktivitäten zum Gegenstand hat (Handelsblatt vom 29. Januar 2021: „Konkurrenten reichen nächste Klage gegen Megadeal von RWE und E.ON ein“).

Üblicherweise entscheiden sich Mitgliedstaaten für eine Streithilfe in Nichtigkeitsklagen nur bei solchen bedeutsamen Zusammenschlüssen, deren Realisierung nicht nur im Unternehmensinteresse, sondern auch im industriepolitischen Interesse des Mitgliedstaats steht. Ein Beispiel dafür war der im Zusammenhang mit der Einführung von Toll Collect stehende Zusammenschluss der Daimler AG und der Deutschen Telekom AG, bei dessen gerichtlicher Überprüfung die Bundesregierung sich aktiv im Wege der Streithilfe engagierte.

Die in den Nichtigkeitsklagen gegen die Freigabe zum Fall M.8871 verfolgte Streithilfe der Bundesregierung auf Seiten der Europäischen Kommission hat daher zahlreiche Fragen aufgeworfen, u. a. nach den dahinterstehenden energie- und industriepolitischen Zielen der Bundesregierung. Parlamentarischer Aufklärungsbedarf bestand und besteht insoweit vor allem vor dem Hintergrund der traditionell sehr regelmäßigen und guten Kontakte der Bundesregierung zu E.ON und RWE (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/2469 und 18/12216) und der bisherigen Positionierung der Bundesregierung zu dem für die Energiewirtschaft grundlegenden Zusammenschluss beider Konzerne (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/1681 und 19/10850). Auf dahin gehende Fragen im Rahmen der Kleinen Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 19/23376) stellte jedoch die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 19/24235) klar, dass sie mit der Streithilfe lediglich Zuständigkeitsfragen im Verhältnis zur Europäischen Kommission klären und keine energie- oder industriepolitischen Interessen verfolgen möchte:

„Maßgeblicher Grund für den Antrag auf Streitbeitritt ist, dass die Verfahren grundsätzliche Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden im Bereich der Fusionskontrolle berühren. […] Die Bundesregierung verfolgt mit der Streithilfe das Ziel, dass nationale Wettbewerbsbehörden – auch in Konstellationen, wie sie den hier genannten Verfahren zugrunde liegen – im Interesse eines effektiven Wettbewerbsschutzes weiter Minderheitsbeteiligungen prüfen können.“

„[…] Mit der Streithilfe werden keine energie- oder industriepolitischen Interessen verfolgt.“

In ihrer Antwort hat die Bundesregierung zudem zwar offengelegt, dass es vor bzw. nach den oben genannten Freigaben der Europäischen Kommission bzw. des Bundeskartellamts allein auf Leitungsebene des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bzw. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales insgesamt elf hochrangige Gespräche mit den Fusionsparteien E.ON und RWE (bzw. deren Tochterunternehmen) gab, welche die Transaktion zum Gegenstand hatten. Allerdings ließ sie offen, ob bzw. welche Kontaktaufnahmen seitens der Fachebenen bzw. juristischen Dienste und mit Vertretern der Klageparteien, von Branchenverbänden, der Europäischen Kommission oder des Bundeskartellamts stattgefunden haben.

Inzwischen wurde bekannt, dass sich die Bundesregierung mit ihrem Streithilfeschriftsatz vom 7. Januar 2021 im Verfahren entgegen ihrer oben zitierten Erklärung inhaltlich nicht lediglich zu den genannten Zuständigkeitsfragen geäußert hat. Einen Schwerpunkt ihres Vortrags bilden vielmehr auch umfangreiche Ausführungen und Einschätzungen zu den Wettbewerbsverhältnissen in der deutschen Stromerzeugung, zu der dortigen Position der RWE und zu der transaktionsbedingten Veränderung der Marktstellung von RWE, welche insgesamt als unkritisch eingestuft werden. Diese Positionierung erfolgt damit eindeutig in Erwiderung auf die inhaltlichen Kritikpunkte der Kläger und in Parteinahme für die Fusion von RWE und E.ON. Das wirft Folgefragen zur Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/24235), zu ihrer Position und Rolle bei der Fusion von E.ON und RWE sowie nicht zuletzt zu ihrer tatsächlich verfolgten energie- und industriepolitischen Agenda für den deutschen Energiemarkt auf.

Wir fragen die Bundesregierung

Fragen10

1

Gab es über die auf der Bundestagsdrucksache 19/24235 genannten hochrangigen Kontakte hinaus Treffen, Abstimmungen bzw. Kontaktaufnahmen sonstiger Art im Vorfeld oder im Nachgang der und im Zusammenhang mit den kartellbehördlichen Freigaben der Europäischen Kommission in den Fällen RWE/E.ON-Assets (M.8871) und E.ON/innogy (M.8870) sowie des Bundeskartellamts im Fall der 16,67-Prozent-Beteiligung der RWE an E.ON (B8-28/19) zwischen der Bundesregierung (Fachebene und juristische Dienste) und Vertretern der E.ON und/oder RWE bzw. deren Tochterunternehmen?

Falls ja, wann genau erfolgten die Treffen, Abstimmungen bzw. Kontaktaufnahmen, und welchen Inhalt hatten sie?

2

Gab es Treffen, Abstimmungen bzw. Kontaktaufnahmen sonstiger Art im Vorfeld oder im Nachgang der und im Zusammenhang mit den kartellbehördlichen Freigaben der Europäischen Kommission in den Fällen RWE/E.ON Assets (M.8871) und E.ON/innogy (M.8870) sowie des Bundeskartellamts im Fall der 16,67-Prozent-Beteiligung der RWE an E.ON (B8-28/19) zwischen der Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) und Vertretern

a) der gegen die genannten Freigaben klagenden Versorgungsunternehmen,

b) von Branchenverbänden,

c) der Europäischen Kommission,

d) des Bundeskartellamts?

Falls ja, wann genau erfolgten die Treffen, Abstimmungen bzw. Kontaktaufnahmen, und welchen Inhalt hatten sie?

Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) zwar in zahlreichen Treffen mit E.ON und RWE, nicht aber mit sonstigen Vertretern der Branche bzw. der zuständigen Behörden zur Fusion von E.ON und RWE ausgetauscht?

3

Wurde die Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) während der laufenden Fusionsverfahren der Europäischen Kommission bzw. des Bundeskartellamts über den Sachstand und Fortgang der fusionsrechtlichen Prüfung informiert?

Wann und von wem (Vertreter von E.ON und RWE, der Europäischen Kommission und/oder des Bundeskartellamts) genau wurde die Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) erstmalig in Kenntnis gesetzt über

a) die (geplante) Entscheidung zur Freigabe der Europäischen Kommission im Fall RWE/E.ON-Assets (M.8871) und die (geplante) Entscheidung zur Billigung des Bundeskartellamts im Fall der 16,67-Prozent-Beteiligung der RWE an E.ON (B8-28/19),

b) die Entscheidung und Gründe zu dem (geplanten) Eintritt der Europäischen Kommission in Phase 2 beim Transaktionsteil E.ON/innogy (M.8870),

c) den Grund und Inhalt des (geplanten) Angebots von Veräußerungszusagen der E.ON in den Bereichen Heizstrom und E-Mobility in Deutschland,

d) die (geplante) Entscheidung zur Freigabe der Europäischen Kommission im Fall E.ON/innogy (M.8870)?

4

Wie genau und in welcher Form hat sich die Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) während der laufenden Fusionsverfahren gegenüber der Europäischen Kommission (Fälle M.8870 und M.8871) bzw. dem Bundeskartellamt (B8-28/19) zur Fusion von E.ON und RWE positioniert?

Falls im Rahmen etwaiger Stellungnahmen der Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) während der laufenden Fusionsverfahren die Fusion positiv gewertet wurde, welche wettbewerbsrechtlichen, energie- und/oder industriepolitischen Gründe waren dafür ausschlaggebend?

5

Gab es innerhalb der Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) kritische wettbewerbsrechtliche, energie- und/oder industriepolitische Einschätzungen zur Fusion von E.ON und RWE?

Falls ja, welchen Eingang haben die kritischen Einschätzungen in etwaige Stellungnahmen der Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) im Sinne von Frage 4 gefunden?

6

Gab es seit dem 11. November 2020 Treffen, Abstimmungen bzw. Kontaktaufnahmen sonstiger Art im Zusammenhang mit der Streithilfe in den Nichtigkeitsklagen gegen die Freigabe im Fall RWE/E.ON-Assets (M.8871) zwischen der Bundesregierung (Leitungsebene, Fachebene und juristische Dienste) und Vertretern

a) der E.ON und/oder RWE bzw. deren Tochterunternehmen,

b) der gegen die genannten Freigaben klagenden Versorgungsunternehmen,

c) von Branchenverbänden,

d) der Europäischen Kommission oder

e) des Bundeskartellamts?

Falls ja, wann genau erfolgten die Treffen, Abstimmungen bzw. Kontaktaufnahmen, und welchen Inhalt hatten sie?

7

Aus welchen sachlichen Gründen hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Streithilfe zur Nichtigkeitsklage zum Fall M.8871 – entgegen ihrer Erklärung in der Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/24235) – über die grundsätzlichen Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundeskartellamt und Europäischer Kommission hinaus auch zu inhaltlichen Fragen der Marktstellung von RWE und ihrer transaktionsbedingten Veränderung geäußert?

8

Wie bewertet die Bundesregierung aus energie- und industriepolitischer Sicht die Bedeutung der Unternehmen E.ON und RWE und die Folgen deren Fusion innerhalb des deutschen Energiemarktes in Bezug auf die Gesichtspunkte

a) Versorgungssicherheit,

b) Erreichen der Klimaschutzziele,

c) Preisgünstigkeit der Energieversorgung und

d) Erhalt eines funktionsfähigen, pluralistischen Wettbewerbs?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die mit dem Zusammenschluss von RWE und E.ON verbundene zunehmende Konzentration des deutschen Energiemarktes unter dem Gesichtspunkt der „Nationalen Industriestrategie 2030“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Februar 2019 und deren Überarbeitung zur „Industriestrategie 2030“ vom November 2019?

a) Wie schätzt die Bundesregierung die weitere Entwicklung der europäischen und internationalen Energiepolitik ein?

b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass „nationale Champions“ wie E.ON und RWE vorteilhaft für den Wirtschaftsstandort Deutschland sind?

c) Befürwortet die Bundesregierung aus energie- bzw. industriepolitischer Sicht die mit dem Zusammenschluss von RWE und E.ON verbundene zunehmende Konzentration des deutschen Energiemarktes in der Hand dieser beiden Unternehmen?

10

Plant die Bundesregierung, sich auch im Rahmen der zwischenzeitlich weiter anhängig gemachten Nichtigkeitsklagen gegen die Freigabe der Europäischen Kommission im Fall E.ON/innogy (M.8870) zu beteiligen?

Falls ja, aus welchen Gründen, und mit welcher Zielsetzung?

Berlin, den 2. März 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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