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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gewaltschutz für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

(insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

08.04.2021

Aktualisiert

30.08.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2753512.03.2021

Gewaltschutz für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Filiz Polat, Luise Amtsberg, Ulle Schauws, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Ekin Deligöz, Dr. Anna Christmann, Dr. Janosch Dahmen, Kai Gehring, Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Corinna Rüffer, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Als Mitgliedstaat der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) hat Deutschland sich verpflichtet, bei allen politischen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes (best interest of the child) vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3 UN-KRK). Das gilt auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche im Rahmen der Unterbringung. In Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ist die Gefahr, dass Kindern und Jugendlichen Gewalt angetan wird, um ein Vielfaches erhöht. Artikel 19 Absatz 1 UN-KRK schützt Kinder und Jugendliche nicht nur vor eigenen Gewalterfahrungen, sondern vor jedweder Form von Gewalt wie das Miterleben von Gewalt und vor psychischer Gewalt.

Seit 2015 werden durch asyl- und aufenthaltsrechtliche Verschärfungen elementare Rechte von Kindern und Jugendlichen immer weiter außer Kraft gesetzt. Während der Zeit eines ungesicherten Aufenthalts sind begleitete Kinder und Jugendliche genau wie Erwachsene durch asyl- und aufenthaltsrechtliche Restriktionen strukturell diskriminiert. Altersspezifische Rechte und kindbezogene Fluchtgründe fallen hinter ausländerrechtlichen Regelungen zurück. Die häufig sozialräumlich isolierten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte manifestieren Ausgrenzung und Marginalisierung. Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen werden durch die Aufenthaltsbedingungen missachtet. Dennoch sind Aufnahmeeinrichtungen zu Lebensorten für Kinder und Jugendliche geworden (https://www.tdh.de/fileadmin/user_upload/inhalte/04_Was_wir_tun/Themen/Weitere_Themen/Fluechtlingskinder/2020-06_terre-des-hommes-AnkerRecherche.pdf). Zusätzlich hat sich die Aufenthaltsdauer in Gemeinschaftsunterkünften auch für Kinder und Jugendliche verlängert. Ein positiver Abschluss des Asylverfahrens bedeutet in der Praxis nicht gleichzeitig, die Unterkünfte verlassen zu dürfen und in eigenen Wohnungen untergebracht zu werden. Und das, obwohl ein wirksamer Schutz vor Gewalt in Sammelunterkünften durch strukturelle Defizite nicht gewährleistet ist (https://www.unicef.de/blob/232714/a8ce5dc63b3f48c9a567017e31c48b2a/0712-studie-gewaltschutz-in-fluechtlingsunterkuenften-data.pdf) und sich die Länge der Aufenthaltsdauer negativ auf die Entwicklung und Integration von Kindern und Jugendlichen auswirkt (https://www.tdh.de/fileadmin/user_upload/inhalte/04_Was_wir_tun/Themen/Weitere_Themen/Fluechtlingskinder/2020-06_terre-des-hommes-AnkerRecherche.pdf).

Der Anspruch auf volle Leistungszuständigkeit nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gilt für geflüchtete Kinder und Jugendliche und ihre Familien ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise unabhängig von ihrer Unterbringung und ihrem Aufenthaltsstatus. Den in Artikel 19 Absatz 1 UN-KRK genannten Zielen dienen die vielfältigen Hilfen im Rahmen des SGB VIII. In Absatz 2 wird vor allem auch auf vorbeugende Schutzmaßnahmen verwiesen. Als Voraussetzungen für eine gelingende Gefährdungs- und Gewaltprävention ist der Zugang zu Regelstrukturen maßgeblich. Aktuelle Studien zeigen, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in der Praxis nur unzureichend angeboten werden, obwohl diese nicht erst bei einer drohenden Inobhutnahme gewährt werden müssen (siehe z. B. terre des hommes, „Kein Ort für Kinder – Zur Lebenssituation von minderjährigen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen“ (2020); UNICEF Deutschland und die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), „Gewaltschutz in Unterkünften für geflüchtete Menschen. Eine kinderrechtliche Analyse basierend auf einer Befragung der 16 Bundesländer“ (2020)).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um die Bedarfe besonders Schutzbedürftiger – und hier: von Kindern und Jugendlichen – seit der Einführung des Konzepts der AnkER-Einrichtungen oder funktionsgleicher Aufnahmeeinrichtungen zu ermitteln?

2

Inwieweit könnte aus Sicht der Bundesregierung eine Verkürzung des Aufenthalts in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften eine wirksame Maßnahme zum Gewaltschutz darstellen?

3

Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführte Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen?

4

Inwiefern sind die Strukturen und Gewaltschutzkonzepte in Aufnahmeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Gesprächen mit den Bundesländern im Hinblick auf die mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführte Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 Absatz 1 AsylG für Kinder und Jugendliche weiterentwickelt worden?

5

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufenthaltspflicht von bis zu sechs Monaten von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 47 Absatz 1 AsylG eingehalten?

a) Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor?

b) Plant die Bundesregierung, statistische Daten über die tatsächliche Verweildauer von Minderjährigen und ihren Familien zentral zusammenzuführen?

6

Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Entlassung vor Ablauf der Aufenthaltspflicht der Gewaltschutz als zwingender Grund gemäß § 49 Absatz 2 AsylG berücksichtigt?

7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der dezentralen Unterbringung von Familien mit Kindern nach sechs Monaten Verbleib in Aufnahmeeinrichtungen, wenn sie keinen Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten und die negative Asylentscheidung gerichtlich anfechten, und welche Schlüsse zieht sie daraus in Bezug auf das Kindeswohl?

8

Welche Handlungspflichten zieht die Bundesregierung aus dem Recht auf Schutz vor Gewalt gemäß Artikel 19 UN-KRK, das Kinder uneingeschränkt vor allen Formen von Gewalt schützt, für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften?

9

Plant die Bundesregierung, in die Gewaltschutzvorgaben für Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften alle Formen von Gewalt (gemäß Artikel 19 UN-KRK) über die strafrechtlich relevanten Gewaltformen hinaus aufzunehmen?

Wenn nein, warum nicht?

10

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus der Tatsache, dass Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte Orte sind, in denen regelmäßig Gewaltdelikte stattfinden (siehe Auswertung Kriminalstatistik, https://www.unicef.de/blob/232714/a8ce5dc63b3f48c9a567017e31c48b2a/0712-studie-gewaltschutz-in-fluechtlingsunterkuenften-data.pdf), und das Recht auf Schutz gemäß Artikel 19 UN-KRK, der Kinder und Jugendliche vor allen Gewaltkonfrontationen schützt?

11

Plant die Bundesregierung, den Aufbau von Strukturen zu unterstützen, damit betroffene Kinder über selbst erlebte oder beobachtete Gewalt in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ohne bürokratische Hürden berichten können?

12

Wie setzt sich die Bundesregierung in Gesprächen mit den Ländern dafür ein, dass die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ (2017) in allen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften verpflichtend gelten?

a) Wie unterstützt die Bundesregierung die Länder bei der Implementierung dieser Mindeststandards (bitte in Maßnahmen nach Jahr seit 2016, Bundesland und Träger aufteilen)?

b) Wie unterstützt die Bundesregierung die Länder dabei, über die Entwicklung und die Erprobung von Monitorings der Schutzkonzepte hinaus, die Einhaltung der Mindeststandards zu kontrollieren (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/engagement-und-gesellschaft/fluechtlingspolitik-und-integration/schutzkonzepte-fluechtlingsunterkuenfte)?

13

In wie vielen Einrichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die oben genannten Mindeststandards umgesetzt (bitte nach Bundesländern in Relation zur Gesamtzahl der Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften aufschlüsseln), und wie kann – im Falle, dass keine entsprechenden Daten vorliegen – die Bundesregierung den Erfolg des entsprechenden Programms messen?

14

Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für kommunale Gemeinschaftsunterkünfte Gewaltschutzkonzepte (gemäß § 53 Absatz 3 AsylG) verpflichtend eingeführt?

15

Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung verankerte Monitoring- und Evaluationstools und Monitoring- und Evaluationsprozesse zum Gewaltschutz in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften eingeführt?

16

Inwiefern wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die fehlende Verpflichtung, Gewaltschutzkonzepte aufzustellen auf die Situation in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften aus?

17

Welche über die Implementierung von Schutzkonzepten hinausgehenden konkreten Maßnahmen der Länder sind der Bundesregierung aufgrund der Änderungen in den §§ 44 Absatz 2a, 53 Absatz 3 AsylG bekannt, um den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

18

Plant die Bundesregierung, die Beteiligung von Kindern bei der Ausgestaltung von Strukturen zur Gewaltprävention in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne der UN-KRK voranzutreiben oder entsprechende Initiativen zu unterstützen?

19

Wird sich die Bundesregierung, um den erhöhten Bedarfen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, für einen verbindlichen kindsspezifischen Betreuungsschlüssel in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete einsetzen?

20

Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass in allen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete unabhängige Beschwerdestellen unter Berücksichtigung der Vorgaben des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes eingerichtet werden?

21

Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung in die Weiterentwicklung von einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepten für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete die Kinder und Jugendlichen in eigener Sache eingebunden, und inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung geschlechtsspezifische Gewaltschutzmaßnahmen aufgenommen?

22

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der Unterstützungsbedarf traumatisierter Kinder, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, häufig nicht erkannt wird und ein systematisches Verfahren zur Identifizierung der besonderen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen nicht existiert (http://www.baff-zentren.org/wp-content/uploads/2020/05/BAfF_Living-in-a-box_Kinder-in-Ankerzentren.pdf)?

23

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit sich psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von möglichem zusätzlichen psychischen Stress durch den Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen nicht verschlimmern, oder hält die Bundesregierung an ihrer Einschätzung aus der letzten Kleinen Anfrage (siehe Bundestagsdrucksache 19/2902) fest, wenn ja, aus welchen Gründen?

24

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion, dass Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften die gleichen rechtlichen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB VIII haben wie Kinder, die nicht einer Wohnpflicht im Sinne des AsylG unterliegen (falls nein, bitte begründen)?

25

Plant die Bundesregierung, die Erhebung für die Kinder- und Jugendhilfestatistik so zu modifizieren, dass valide Aussagen getroffen werden können, in welchem Umfang Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in Anspruch genommen werden, um Handlungsbedarfe zu identifizieren, wenn nein, warum nicht?

26

Warum hat sich die Bundesregierung – anders als im Rahmen des nicht in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) von 2017 – entschieden, in der Einfügung § 44 Absatz 2a AsylG, Kinder nicht mehr explizit zu benennen, sondern sie unter der Gruppe „schutzbedürftige Personen“ zusammenzufassen?

27

Welche Daten bzw. Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, um nachzuvollziehen, wie viele Minderjährige über welchen Zeitraum in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften leben müssen?

28

Wann erscheint die angekündigte Evaluation der Ablaufprozesse in den jeweiligen AnkER-Einrichtungen, die gemeinsam von der Bundesregierung und den teilnehmenden Ländern durchgeführt werden soll (siehe Bundestagsdrucksache 19/2902)?

a) Falls die Evaluation schon vorliegt, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der rechtlichen Grundlage sowie der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern?

b) Wann erscheinen die sich daraus ergebenden Eckpunkte für modellhafte AnkER-Einrichtungen?

29

Welche Studien und welche Forschungsvorhaben sind der Bundesregierung zur Unterbringungssituation von Minderjährigen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften hinsichtlich Gefährdungslage und Gewaltschutzkonzepten bekannt?

a) Welche Studien gibt es speziell zur Unterbringungssituation von Mädchen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gefährdungslagen und Gewaltschutzkonzepte?

b) Hält die Bundesregierung die ihr bekannten Daten für ausreichend, um die Gefährdungslage von Kindern und Jugendlichen einschätzen zu können und entsprechende Maßnahmen zu treffen?

30

Welche Erkenntnisse und statistischen Daten über Gewaltvorkommnisse in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften liegen der Bundesregierung seit den Änderungen in den §§ 44, 53 AsylG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vor, und inwiefern werden dabei auch geschlechtsspezifische Gewaltvorkommnisse erhoben?

und inwiefern werden dabei auch geschlechtsspezifische Gewaltvorkommnisse erhoben?

31

Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer konkrete und belastbare Kenntnisse über die Unterbringungssituation und Gewaltschutzkonzepte in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften?

32

Welche Maßnahmen zum Gewaltschutz hinsichtlich der gestiegenen Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften durch Ausgangsbeschränkungen und Quarantänepflichten in Pandemiezeiten sind der Bundesregierung bekannt, die im Kontext von COVID-19 eingeführt worden sind?

Berlin, den 23. Februar 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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