[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer,
Filiz Polat, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/27535 –
Gewaltschutz für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen
und Gemeinschaftsunterkünften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Mitgliedstaat der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-
KRK) hat Deutschland sich verpflichtet, bei allen politischen Entscheidungen
und Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes (best interest of
the child) vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3 UN-KRK). Das gilt auch
für geflüchtete Kinder und Jugendliche im Rahmen der Unterbringung. In
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ist die Gefahr, dass
Kindern und Jugendlichen Gewalt angetan wird, um ein Vielfaches erhöht.
Artikel 19 Absatz 1 UN-KRK schützt Kinder und Jugendliche nicht nur vor
eigenen Gewalterfahrungen, sondern vor jedweder Form von Gewalt wie das
Miterleben von Gewalt und vor psychischer Gewalt.
Seit 2015 werden durch asyl- und aufenthaltsrechtliche Verschärfungen
elementare Rechte von Kindern und Jugendlichen immer weiter außer Kraft
gesetzt. Während der Zeit eines ungesicherten Aufenthalts sind begleitete Kinder
und Jugendliche genau wie Erwachsene durch asyl- und aufenthaltsrechtliche
Restriktionen strukturell diskriminiert. Altersspezifische Rechte und
kindbezogene Fluchtgründe fallen hinter ausländerrechtlichen Regelungen zurück.
Die häufig sozialräumlich isolierten Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünfte manifestieren Ausgrenzung und Marginalisierung.
Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen werden durch die
Aufenthaltsbedingungen missachtet. Dennoch sind Aufnahmeeinrichtungen zu Lebensorten für
Kinder und Jugendliche geworden (
https://www.tdh.de/fileadmin/user_uploa
d/inhalte/04_Was_wir_tun/Themen/Weitere_Themen/Fluechtlingskinder/202
0-06_terre-des-hommes-AnkerRecherche.pdf). Zusätzlich hat sich die
Aufenthaltsdauer in Gemeinschaftsunterkünften auch für Kinder und Jugendliche
verlängert. Ein positiver Abschluss des Asylverfahrens bedeutet in der Praxis
nicht gleichzeitig, die Unterkünfte verlassen zu dürfen und in eigenen
Wohnungen untergebracht zu werden. Und das, obwohl ein wirksamer Schutz vor
Gewalt in Sammelunterkünften durch strukturelle Defizite nicht gewährleistet
ist (
https://www.unicef.de/blob/232714/a8ce5dc63b3f48c9a567017e31c48b2
a/0712-studie-gewaltschutz-in-fluechtlingsunterkuenften-data.pdf) und sich
die Länge der Aufenthaltsdauer negativ auf die Entwicklung und Integration
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28296
19. Wahlperiode 08.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
von Kindern und Jugendlichen auswirkt (
https://www.tdh.de/fileadmin/user_u
pload/inhalte/04_Was_wir_tun/Themen/Weitere_Themen/Fluechtlingskinder/
2020-06_terre-des-hommes-AnkerRecherche.pdf).
Der Anspruch auf volle Leistungszuständigkeit nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gilt für geflüchtete Kinder und Jugendliche und ihre
Familien ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise unabhängig von ihrer Unterbringung
und ihrem Aufenthaltsstatus. Den in Artikel 19 Absatz 1 UN-KRK genannten
Zielen dienen die vielfältigen Hilfen im Rahmen des SGB VIII. In Absatz 2
wird vor allem auch auf vorbeugende Schutzmaßnahmen verwiesen. Als
Voraussetzungen für eine gelingende Gefährdungs- und Gewaltprävention ist der
Zugang zu Regelstrukturen maßgeblich. Aktuelle Studien zeigen, dass
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften in der Praxis nur unzureichend angeboten werden, obwohl
diese nicht erst bei einer drohenden Inobhutnahme gewährt werden müssen
(siehe z. B. terre des hommes, „Kein Ort für Kinder – Zur Lebenssituation von
minderjährigen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen“ (2020); UNICEF
Deutschland und die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des
Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR), „Gewaltschutz in Unterkünften
für geflüchtete Menschen. Eine kinderrechtliche Analyse basierend auf einer
Befragung der 16 Bundesländer“ (2020)).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Unterbringung und medizinische Versorgung von Schutzsuchenden erfolgt
in Zuständigkeit der Länder. Ein Großteil der Fragen fällt somit in deren
Zuständigkeitsbereich. Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung im
föderalen System führen die Länder die Unterbringung und Versorgung von
Schutzsuchenden als eigene Angelegenheit aus. Daher liegen der
Bundesregierung ganz überwiegend keine eigenen belastbaren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
Zur Erfassung von besonderen Vulnerabilitäten und Bedarfen hat die
Bundesregierung bereits Stellung genommen. Insofern wird auf die Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksachen 19/11666, 19/10341 und 19/9419 sowie auf die Kleinen
Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksachen 18/11603 und 19/4103, verwiesen.
Ebenso hat die Bundesregierung bereits zur gesundheitlichen und
psychosozialen Versorgung von Schutzsuchenden Stellung genommen. Insofern wird auf
die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksachen 18/9009 und
19/3354 verwiesen.
Mit dem am 21. August 2019 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht wurden die Länder verpflichtet, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender in
Aufnahmeeinrichtungen den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu
gewährleisten (§ 44 Absatz 2a des Asylgesetzes (AsylG)). Diese Verpflichtung
gilt gemäß § 53 Absatz 3 AsylG auch bei der Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften.
1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um die
Bedarfe besonders Schutzbedürftiger – und hier: von Kindern und
Jugendlichen – seit der Einführung des Konzepts der AnkER-Einrichtungen oder
funktionsgleicher Aufnahmeeinrichtungen zu ermitteln?
Der Aufbau der Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückkehr
(AnkER)- und funktionsgleichen Einrichtungen erfolgt auf bereits bestehenden
Strukturen in den Ländern und ohne Änderungen der bestehenden rechtlichen
Vorgaben und Zuständigkeitsregelungen. Zur Erfassung von besonderen
Vulnerabilitäten und Bedarfen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
2. Inwieweit könnte aus Sicht der Bundesregierung eine Verkürzung des
Aufenthalts in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
eine wirksame Maßnahme zum Gewaltschutz darstellen?
Die Länder sind nach § 44 AsylG verpflichtet, für die Unterbringung
Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu
unterhalten. Hierzu gehört auch, einen effektiven Gewaltschutz zu
gewährleisten. Nach § 44 Absatz 2a AsylG sollen die Länder geeignete Maßnahmen
treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von
Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
Dies gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in
Aufnahmeeinrichtungen. Gemäß § 53 Absatz 3 AsylG gilt diese Verpflichtung auch bei der
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Eine Änderung der gesetzlichen
Fristen ist nicht geplant.
3. Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die mit
dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführte Verlängerung der
Wohnverpflichtung nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) für die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen?
Der Bundesregierung liegen aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe hierzu keine belastbaren bundesweiten Erkenntnisse vor.
4. Inwiefern sind die Strukturen und Gewaltschutzkonzepte in
Aufnahmeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften nach Kenntnis der
Bundesregierung aus den Gesprächen mit den Bundesländern im
Hinblick auf die mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführte
Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 Absatz 1 AsylG für
Kinder und Jugendliche weiterentwickelt worden?
Bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten
sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern gilt nach § 47 Absatz 1 AsylG
eine verkürzte Pflicht zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen von längstens
bis zu sechs Monaten.
Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zu Schutzkonzepten wird auf die
Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufenthaltspflicht von bis
zu sechs Monaten von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien in
Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 47 Absatz 1 AsylG eingehalten?
a) Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu
vor?
b) Plant die Bundesregierung, statistische Daten über die tatsächliche
Verweildauer von Minderjährigen und ihren Familien zentral
zusammenzuführen?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen, aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe, keine eigenen belastbaren Erkenntnisse dazu vor. Aktuell bestehen
keine Pläne die statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung zu ändern.
6. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Entlassung
vor Ablauf der Aufenthaltspflicht der Gewaltschutz als zwingender
Grund gemäß § 49 Absatz 2 AsylG berücksichtigt?
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der dezentralen
Unterbringung von Familien mit Kindern nach sechs Monaten Verbleib in
Aufnahmeeinrichtungen, wenn sie keinen Schutzstatus vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten und die negative
Asylentscheidung gerichtlich anfechten, und welche Schlüsse zieht sie daraus
in Bezug auf das Kindeswohl?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen, aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe, keine eigenen belastbaren Erkenntnisse dazu vor.
8. Welche Handlungspflichten zieht die Bundesregierung aus dem Recht
auf Schutz vor Gewalt gemäß Artikel 19 UN-KRK, das Kinder
uneingeschränkt vor allen Formen von Gewalt schützt, für die Unterbringung
von Kindern und Jugendlichen in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften?
Die Bundesregierung verweist insofern auf die Denkschrift in ihrem Entwurf
eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Bundestagsdrucksache 12/42, S. 44). Hinsichtlich der
gesetzlichen Regelung zu Gewaltschutzkonzepten wird auf die Antwort zu Frage
2 verwiesen.
9. Plant die Bundesregierung, in die Gewaltschutzvorgaben für Kinder und
Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
alle Formen von Gewalt (gemäß Artikel 19 UN-KRK) über die
strafrechtlich relevanten Gewaltformen hinaus aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Unterbringung von
Schutzsuchenden bei den Ländern. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zu
Schutzkonzepten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Aktuell wird kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen, da die
bestehenden Regelungen die zuständigen Länder zu bedarfsgerechter Unterbringung
und Sicherstellung eines effektiven Gewaltschutzes verpflichten.
10. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung für die
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen aus der Tatsache, dass
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte Orte sind, in denen
regelmäßig Gewaltdelikte stattfinden (siehe Auswertung Kriminalstatistik,
https://www.unicef.de/blob/232714/a8ce5dc63b3f48c9a567017e31c48b2
a/0712-studie-gewaltschutz-in-fluechtlingsunterkuenften-data.pdf), und
das Recht auf Schutz gemäß Artikel 19 UN-KRK, der Kinder und
Jugendliche vor allen Gewaltkonfrontationen schützt?
Die Bundesregierung hat die Studie von UNICEF zur Kenntnis genommen.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung, den Aufbau von Strukturen zu unterstützen,
damit betroffene Kinder über selbst erlebte oder beobachtete Gewalt in
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften ohne
bürokratische Hürden berichten können?
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Unterbringung von
Schutzsuchenden bei den Ländern. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung zu
Schutzkonzepten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
12. Wie setzt sich die Bundesregierung in Gesprächen mit den Ländern dafür
ein, dass die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz
geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ (2017) in allen
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften verpflichtend gelten?
a) Wie unterstützt die Bundesregierung die Länder bei der
Implementierung dieser Mindeststandards (bitte in Maßnahmen nach Jahr seit
2016, Bundesland und Träger aufteilen)?
b) Wie unterstützt die Bundesregierung die Länder dabei, über die
Entwicklung und die Erprobung von Monitorings der Schutzkonzepte
hinaus, die Einhaltung der Mindeststandards zu kontrollieren (https://
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/engagement-und-gesellschaft/fluechtl
ingspolitik-und-integration/schutzkonzepte-fluechtlingsunterkue
nfte)?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
und das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF haben 2016
gemeinsam mit weiteren Partnern die Bundesinitiative zum Schutz von geflüchteten
Menschen in Flüchtlingsunterkünften (zukünftig: Bundesinitiative) gestartet,
im Rahmen derer die Mindeststandards entwickelt wurden. Die
Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Bundesinitiative für die flächendeckende
Umsetzung der als Leitlinien entwickelten Mindeststandards ein. Dem widmen
sich im Rahmen der Bundesinitiative unterschiedliche Austauschformate
zwischen Politik, Zivilgesellschaft, Behörden und Praxis, wie u. a.
Regionalkonferenzen und Länderforen, sowie insbesondere auch das DebUG-Projekt
(Dezentrale Beratungs- und Unterstützungsstruktur für Gewaltschutz in
Flüchtlingsunterkünften) verschiedener Wohlfahrtsverbände, in dem erfahrene
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Gewaltschutz an bundesweit sieben Standorten
Betreiber- und Trägerorganisationen von Flüchtlingsunterkünften, aber auch
Landes- und kommunalen Behörden dezentral Unterstützung und Beratung bei
Fragen zum Gewaltschutz sowie bei der Entwicklung und Umsetzung von
einrichtungsspezifischen Schutzkonzepten anbieten.
Die aktuellen Maßnahmen der Bundesinitiative fokussieren insbesondere die
verstärkte und strukturell nachhaltige Unterstützung der Länder und
Kommunen bei der Umsetzung der seit August 2019 bestehenden gesetzlichen
Verpflichtungen. Zudem werden mit Maßnahmen zum Kinderschutz in
Unterkünften, zur Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit und zur Skalierung
eines Monitoringtools der Transfer und die Nachhaltigkeit der in der letzten
Förderperiode gemachten Erfahrungen und erarbeiteten Ergebnisse sichergestellt
wie auch die flächendeckende Umsetzung der Mindeststandards
vorangetrieben.
Die einzelnen im Rahmen der Bundesinitiative seit 2016 durchgeführten
Maßnahmen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr Maßnahme Zuwendungsempfänger/ Vertragspartner Land
2016 –
2018
Willkommen bei Freunden –
Bündnisse für junge Flüchtlinge
Deutsche Kinder- und Jugendstiftung Alle Länder
2016 –
2017
Stärkung einer
kinderfreundlichen Umgebung und
Sicherstellung des Kinderschutzes in
Hamburger Flüchtlingsunterkünften
Plan International Deutschland e. V. in
Kooperation mit der Johanniter-Unfall-Hilfe e.
V.
Hamburg
2016 –
2017
Kinderschutz und
Psychologische Erste Hilfe für geflüchtete
Kinder in Notunterkünften und
Erstaufnahmeeinrichtungen
Save the Children Deutschland e. V. Berlin,
Brandenburg, Sachsen-
Anhalt
2016 –
2018
Schutz von geflüchteten
Menschen in Flüchtlingsunterkünften
Öffentliche Träger von
Flüchtlingsunterkünften sowie wohlfahrtsverbandliche und private
Betreiberorganisationen
Alle Länder
2017 –
2022
Umsetzung und Durchführung
der Bundesinitiative zum Schutz
von geflüchtete Menschen in
Flüchtlingsunterkünften
Bietergemeinschaft Gesellschaft für soziale
Unternehmensberatung mbH (gsub) und die
Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin
„Walter May“ (Stiftung SPI) (Servicestelle
Gewaltschutz)
Alle Länder
2017 –
2018
Kinder und Jugendliche in
Hamburger Flüchtlingsunterkünften
schützen, fördern und beteiligen
Plan International Deutschland e. V. Hamburg
2019 –
2021
Dezentrale Beratungs- und
Unterstützungsstruktur für
Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften
(DeBUG)
Der Paritätische Gesamtverband
Deutscher Caritasverband
Deutsches Rotes Kreuz
Diakonie Deutschland
Alle Länder
(außer Bayern, dort
eigene
Strukturen)
2019 –
2020
Monitoring und Evaluierung
eines Schutzkonzeptes für
geflüchtete Menschen in
Flüchtlingsunterkünften
Deutsches Zentrum für Integrations- und
Migrationsforschung (DeZIM)
Niedersachsen,
Schleswig-
Holstein
2019 –
2020
Kinder schützen – Strukturen
stärken! Kinderschutzstandards
in Unterkünften für geflüchtete
Menschen
Save the Children Deutschland e. V. in
Kooperation mit Plan International Deutschland
e. V.
Baden-
Württemberg,
Niedersachsen,
Schleswig-
Holstein
Jahr Maßnahme Zuwendungsempfänger/ Vertragspartner Land
2021 –
2022
Gemeinsam für mehr Teilhabe
geflüchteter Kinder und Familien
am Kinder- und
Jugendhilfesystem. Zugänge schaffen und
Kooperationen fördern!
Save the Children Deutschland e. V. in
Kooperation mit Plan International Deutschland
e. V.
offen
2021 –
2022
Monitoring und Evaluierung des
Gewaltschutzes in
Geflüchtetenunterkünften: Skalierung,
Implementierung und Vertiefung
Deutsches Zentrum für Integrations- und
Migrationsforschung (DeZIM)
offen
2021 –
2022
BeSAFE – Besondere
Schutzbedarfe bei der Aufnahme von
Geflüchteten erkennen
Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der
Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und
Folteropfer (BAfF e. V.) in Kooperation mit
Rosa Strippe e. V. sowie mit fachlicher
Unterstützung der Organisationen Bundesweiter
Koordinierungskreis gegen Menschenhandel
(KOK e. V.),
Handicap International e. V.,
Lesben- und Schwulenverband in
Deutschland (LSVD e. V.) und
Plan International Deutschland e. V.
offen
13. In wie vielen Einrichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
die oben genannten Mindeststandards umgesetzt (bitte nach
Bundesländern in Relation zur Gesamtzahl der Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften aufschlüsseln), und wie kann – im Falle, dass
keine entsprechenden Daten vorliegen – die Bundesregierung den Erfolg
des entsprechenden Programms messen?
Der Bundesregierung liegen aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe hierzu keine belastbaren bundesweiten Erkenntnisse vor.
Die Angebote der Bundesinitiative werden aber regelmäßig sehr gut
angenommen, was u. a. erfolgreiche Kooperationen mit Ländern, Anzahl durchgeführter
Schulungen, Teilnehmendenkreis und -anzahl an den sonstigen
Veranstaltungsformaten und Anzahl an in Anspruch genommenen Beratungsleistungen
belegen. Zudem wurden in vielen Ländern und Kommunen im Anschluss an die
modellhafte Förderung von Stellen für Gewaltschutzkoordinierung zur
Umsetzung der Mindeststandards Maßnahmen zur Verstetigung ergriffen. Teilweise
wurden Stellen in Anlehnung an das Förderprogramm neu geschaffen bzw. die
Aufgaben der Gewaltschutzkoordinatorinnen und Gewaltschutzkoordinatoren
in bestehende Stellen inkorporiert. Die im Zuge der Entwicklung von
einrichtungsspezifischen Schutzkonzepten auf Grundlage der Mindeststandards
gewonnenen Erfahrungen sind teilweise auch in Landesschutzkonzepte oder
andere Regelungsinstrumente bezüglich des Gewaltschutzes in Unterkünften für
geflüchtete Menschen eingeflossen. Unmittelbare Bezugnahmen zu den
Mindeststandards bzw. der Bundesinitiative finden sich beispielsweise im
Schutzkonzept der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen, im gemeinsamen
Konzept des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und des
Ministeriums für Inneres und Sport für den Gewaltschutz in
Aufnahmeeinrichtungen des Landes für geflüchtete Menschen in Niedersachsen sowie im
Konzept zur Prävention von, Schutz vor und Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und
Kinder sowie andere besonders schutzbedürftige Personen in
Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen. In Berlin wurde die Umsetzung der
Mindeststandards in den Koalitionsvertrag und anschließend in die Leistungs- und
Qualitätsbeschreibung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten für
Betreiberverträge aufgenommen.
14. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für
kommunale Gemeinschaftsunterkünfte Gewaltschutzkonzepte (gemäß
§ 53 Absatz 3 AsylG) verpflichtend eingeführt?
15. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
verankerte Monitoring- und Evaluationstools und Monitoring- und
Evaluationsprozesse zum Gewaltschutz in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften eingeführt?
16. Inwiefern wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die fehlende
Verpflichtung, Gewaltschutzkonzepte aufzustellen auf die Situation in
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften aus?
17. Welche über die Implementierung von Schutzkonzepten hinausgehenden
konkreten Maßnahmen der Länder sind der Bundesregierung aufgrund
der Änderungen in den §§ 44 Absatz 2a, 53 Absatz 3 AsylG bekannt, um
den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe hierzu keine belastbaren bundesweiten Erkenntnisse vor.
18. Plant die Bundesregierung, die Beteiligung von Kindern bei der
Ausgestaltung von Strukturen zur Gewaltprävention in Aufnahmeeinrichtungen
und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne der UN-KRK voranzutreiben
oder entsprechende Initiativen zu unterstützen?
19. Wird sich die Bundesregierung, um den erhöhten Bedarfen von Kindern
und Jugendlichen gerecht zu werden, für einen verbindlichen
kindspezifischen Betreuungsschlüssel in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete einsetzen?
20. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass in allen
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
unabhängige Beschwerdestellen unter Berücksichtigung der Vorgaben des UN-
Ausschusses für die Rechte des Kindes eingerichtet werden?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
21. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung in die
Weiterentwicklung von einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepten für
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete die
Kinder und Jugendlichen in eigener Sache eingebunden, und inwiefern
werden nach Kenntnis der Bundesregierung geschlechtsspezifische
Gewaltschutzmaßnahmen aufgenommen?
Der Bundesregierung liegen aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe hierzu keine belastbaren bundesweiten Erkenntnisse vor.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der
Unterstützungsbedarf traumatisierter Kinder, die in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, häufig nicht erkannt
wird und ein systematisches Verfahren zur Identifizierung der
besonderen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen nicht existiert (
http://www.ba
ff-zentren.org/wp-content/uploads/2020/05/BAfF_Living-in-a-box_Kind
er-in-Ankerzentren.pdf)?
Aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse über die Häufigkeit von
Unterstützungsbedarfen im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11666
verwiesen.
23. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit sich
psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen von Kindern und
Jugendlichen im Rahmen von möglichem zusätzlichen psychischen Stress durch
den Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen nicht verschlimmern, oder
hält die Bundesregierung an ihrer Einschätzung aus der letzten Kleinen
Anfrage (siehe Bundestagsdrucksache 19/2902) trotz der eindeutigen
Studienlage zu Aufnahmeeinrichtungen (siehe u. a.
https://www.gewaltsc
hutz-gu.de/fileadmin/user_upload/PDFs/BAfF_Living-in-a-box_Kinder-i
n-Ankerzentren.pdf) fest, wenn ja, aus welchen Gründen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11666
verwiesen.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion,
dass Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften die gleichen rechtlichen Ansprüche auf Leistungen
nach dem SGB VIII haben wie Kinder, die nicht einer Wohnpflicht im
Sinne des AsylG unterliegen (falls nein, bitte begründen)?
Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich unabhängig von ihrem
Aufenthaltsstatus Zugang zum Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe.
25. Plant die Bundesregierung, die Erhebung für die Kinder- und
Jugendhilfestatistik so zu modifizieren, dass valide Aussagen getroffen werden
können, in welchem Umfang Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
auch in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in
Anspruch genommen werden, um Handlungsbedarfe zu identifizieren, wenn
nein, warum nicht?
Zweck der Bundesstatistik ist nach § 98 Absatz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen des
SGB VIII und sowie seine Fortentwicklung.
Im Hinblick auf diese bundesgesetzliche Aufgabenerfüllung sieht die
Bundesregierung derzeit keinen Änderungsbedarf im Sinne der Fragestellung.
26. Warum hat sich die Bundesregierung – anders als im Rahmen des nicht
in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) von
2017 – entschieden, in der Einfügung § 44 Absatz 2a AsylG, Kinder
nicht mehr explizit zu benennen, sondern sie unter der Gruppe
„schutzbedürftige Personen“ zusammenzufassen?
Der Begriff der schutzbedürftigen Personen ist als abstrakte Formulierung
geeignet, besondere Vulnerabilitäten – auch infolge von Minderjährigkeit – zu
erfassen. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Inneres und Heimat werden als schutzbedürftige Personen insbesondere auch
Minderjährige, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen, Schwangere,
lesbische, schwule, bi-, trans- oder intersexuelle Personen, Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren
körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen sowie – nicht
abschließend – weitere Gruppen aufgeführt (Bundestagsdrucksache 19/10706,
S. 15 f.).
27. Welche Daten bzw. Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, um
nachzuvollziehen, wie viele Minderjährige über welchen Zeitraum in
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften leben müssen?
Der Bundesregierung liegen aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe hierzu keine belastbaren bundesweiten Erkenntnisse vor.
28. Wann erscheint die angekündigte Evaluation der Ablaufprozesse in den
jeweiligen AnkER-Einrichtungen, die gemeinsam von der
Bundesregierung und den teilnehmenden Ländern durchgeführt werden soll (siehe
Bundestagsdrucksache 19/2902)?
a) Falls die Evaluation schon vorliegt, welcher gesetzgeberische
Handlungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der rechtlichen Grundlage sowie
der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern?
b) Wann erscheinen die sich daraus ergebenden Eckpunkte für
modellhafte AnkER-Einrichtungen?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Der Abschlussbericht zur Evaluation der AnkER- und funktionsgleichen
Einrichtungen wurde dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages zugeleitet
(siehe dazu Ausschussdrucksache 19(4)737).
Aktuell wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen.
29. Welche Studien und welche Forschungsvorhaben sind der
Bundesregierung zur Unterbringungssituation von Minderjährigen in
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften hinsichtlich Gefährdungslage
und Gewaltschutzkonzepten bekannt?
a) Welche Studien gibt es speziell zur Unterbringungssituation von
Mädchen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gefährdungslagen
und Gewaltschutzkonzepte?
b) Hält die Bundesregierung die ihr bekannten Daten für ausreichend,
um die Gefährdungslage von Kindern und Jugendlichen einschätzen
zu können und entsprechende Maßnahmen zu treffen?
Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund
und Ländern liegt die Zuständigkeit für die Unterbringung von
Schutzsuchenden bei den Ländern. Daher sind die der Bundesregierung vorliegenden
Erkenntnisse für die eigene Aufgabenwahrnehmung ausreichend.
30. Welche Erkenntnisse und statistischen Daten über Gewaltvorkommnisse
in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften liegen der
Bundesregierung seit den Änderungen in den §§ 44, 53 AsylG durch das
Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vor, und
inwiefern werden dabei auch geschlechtsspezifische
Gewaltvorkommnisse erhoben, und inwiefern werden dabei auch geschlechtsspezifische
Gewaltvorkommnisse erhoben?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
31. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer konkrete
und belastbare Kenntnisse über die Unterbringungssituation und
Gewaltschutzkonzepte in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften?
32. Welche Maßnahmen zum Gewaltschutz hinsichtlich der gestiegenen
Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen
und Gemeinschaftsunterkünften durch Ausgangsbeschränklungen und
Quarantänepflichten in Pandemiezeiten sind der Bundesregierung
bekannt, die im Kontext von COVID-19 eingeführt worden sind?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten
Gründe hierzu keine belastbaren bundesweiten Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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