Die Stromversorgung zählt zu den Kritischen Infrastrukturen in Deutschland. Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.
Betreiber Kritischer Einrichtungen – und damit auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen – müssen sich wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung besonders gegen etwaige Bedrohungen schützen.
Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund einen Rechtsrahmen geschaffen, der Betreiber Kritischer Infrastrukturen zur Einhaltung von bestimmten Mindestanforderungen im Bereich Cybersicherheit und zur Meldung von erheblichen IT-Sicherheitsvorfällen verpflichtet. Die entsprechenden Vorgaben finden sich im BSIG und – soweit es um Betreiber von Energieversorgungsnetzen geht – im EnWG. Dieser Rechtsrahmen wird fortlaufend weiterentwickelt.
Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen gelten sektorspezifische Regelungen im EnWG, die mit dem BSIG vergleichbare Anforderungen an sie stellen.
§ 11 Absatz 1a EnWG stellt zunächst klar, dass der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind, umfasst. Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen überdies einen Katalog von Sicherheitsanforderungen erfüllen, der von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt wurde.
Dieser Katalog von Sicherheitsanforderungen für Betreiber von Energieversorgungsnetzen wurde im August 2015 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die Ziele des IT-Sicherheitskatalogs sind dabei die Sicherstellung der Verfügbarkeit der zu schützenden Systeme und Daten, die Sicherstellung der Integrität der verarbeiteten Informationen und Systeme und die Gewährleistung der Vertraulichkeit der verarbeiteten Informationen. Zentrale Anforderung des IT-Sicherheitskatalogs für Netzbetreiber ist die Einrichtung eines so genannten Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) auf der Grundlage der international anerkannten und verbreiteten DIN ISO/IEC 27001 unter zusätzlicher Berücksichtigung der DIN ISO/IEC 27002 sowie der speziell für Prozessleitsysteme und Automatisierungstechnik im Energiesektor einschlägigen DIN ISO/IEC 27019. Ein solches ISMS ermöglicht ein den individuell vorhandenen Risiken eines Betreibers entsprechendes IT-Sicherheitsniveau und muss vom Betreiber dauerhaft überwacht und angepasst werden, so dass auch künftige sicherheitsrelevante Herausforderungen der zunehmenden Digitalisierung jederzeit berücksichtigt werden müssen.
Die Betreiber haben die erfolgreiche Umsetzung des IT-Sicherheitskatalogs durch ein unabhängiges Zertifizierungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Diese Zertifizierung muss regelmäßig wiederholt werden.
§ 11 Absatz 1c EnWG verpflichtet die Betreiber von Energieversorgungsnetzen überdies dazu, Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben, oder erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können, über die Kontaktstelle unverzüglich an das BSI zu melden. Das BSI wertet die Meldungen aus und berät und unterstützt auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen bei Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik (§ 3 BSIG).
Der Bund bereitet sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten ebenfalls auf Ereignisse wie einen großflächigen Stromausfall vor. Hier ist beispielsweise die ressort- und länderübergreifende Krisenmanagementübung „LÜKEX 2004“ zu nennen, in der die Übungsteilnehmenden das Szenario einer winterlichen Extremwetterlage mit großflächigem Stromausfall geübt haben. Darüber hinaus bietet das Bundesamt für Bevölkerungs- und Katastrophenschutz (BBK) Betreibern Kritischer Infrastrukturen und Akteuren des Bevölkerungsschutzes Empfehlungen zur Vorsorge und Bewältigung eines großflächigen Stromausfalls an, hier besonders die Empfehlung zur Treibstoffversorgung bei Stromausfall (BBK, 2017) und Notstromversorgung für Unternehmen und Behörden (BBK, 2015). Die Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) bietet zudem im Rahmen der Ausbildung im Bevölkerungsschutz Führungs- und Stabslehre sowie Krisenmanagement-Lehrgänge an.
Aufgrund der hohen Abhängigkeit der öffentlichen Wasserversorgung (und damit mittelbar auch der Abwasserentsorgung) von der Stromversorgung hat der Bund den Ländern auf Grundlage des Wassersicherstellungsgesetzes mit Hilfe von Konjunkturfördermitteln bislang in den Jahren 2020/2021 knapp 60 Mio. Euro zusätzlich für Härtungsmaßnahmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Verfügung gestellt. Die Mittel wurden überwiegend für die Beschaffung von Notstromaggregaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Wasserversorgung verwendet. Daneben wurden auch andere Maßnahmen finanziert, die zusätzliche Redundanzen der Wasserversorgung erzielen, wie z. B. die Errichtung von Verbundleitungen, zusätzlichen Wasser(speicher-)behältern, die Beschaffung von mobilen Aufbereitungsanlagen und Redundanzpumpen.
Zum schnellen Informationsaustausch und zur besseren Koordinierung von Schutz- und Abwehrmaßnahmen gegen Cybervorfälle allgemein kommen die relevanten (Sicherheits-)Behörden des Bundes im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (Cyber-AZ) zusammen. Neben der akuten Vorfallkoordinierung werden im Cyber-AZ unter Federführung des BBK Erkenntnisse und Risikobewertungen der beteiligten Einrichtungen zu einer gemeinsamen Bewertung der Gefährdungslage Kritischer Infrastrukturen zusammengeführt und Handlungsempfehlungen abgeleitet.
Über den UP KRITIS stehen die zuständigen Behörden, darunter das BBK, in ständigem Austausch mit den Betreibern Kritischer Infrastrukturen und deren Verbänden. Ziel dieser Kooperation ist es, die Versorgung mit kritischen Infrastrukturdienstleistungen in Deutschland aufrechtzuerhalten. Neben einem regelmäßigen Informationsaustausch werden auch hier gemeinsam Standards und Handlungsempfehlungen erarbeitet.