[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Matthias Seestern-Pauly,
Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27728 –
Förderschulen für Kinder mit Behinderungen in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch die Aufnahme des Benachteiligungsverbotes in Artikel 3 Absatz 3
Satz 2 des Grundgesetzes und die Ratifizierung der UN-
Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland in besonderer Weise dazu verpflichtet, die
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Daher ist es wichtig, Kindern mit Beeinträchtigungen, wie z. B. motorischen
Auffälligkeiten und/oder mit Entwicklungsschwierigkeiten im
emotionalsozialen Bereich, eine individuelle Förderung und Unterstützung anzubieten.
In Förderschulen arbeitet pädagogisches und therapeutisches Personal mit
heil- und sonderpädagogischer Ausbildung. Die damit zur Verfügung
stehenden Kompetenzen in der Betreuung und Ausbildung von Schülerinnen und
Schülern mit Behinderung ermöglichen Unterricht mit hoher Qualität an
Didaktik, Erziehung und individueller Förderung.
Förderschulen leisten aus Sicht der Fragesteller einen wichtigen Beitrag,
bereits im Kindesalter die Stärken und Talente von jungen Menschen mit
Behinderungen zu erkennen und zu unterstützen. Viele Eltern von Kindern mit
Behinderungen entscheiden sich bewusst für spezialisierte Schulen, um ihrem
Kind eine bestmögliche Beschulung zu ermöglichen. Für diese bestmögliche
Unterstützung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Behinderungen ist es daher aus Sicht der Fragesteller unabdingbar, auch in Zukunft den
Eltern im Interesse ihrer Kinder die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen
Schulformen zu erhalten.
Verschiedene Schultypen im Bereich der Förderschulen sind in Deutschland
verbreitet, beispielsweise Förderschulen für Blinde oder Förderschulen für
Körperbehinderte. Die Bundesländer haben hier unterschiedliche Verfahren
zur Klärung eines Förderbedarfs von Kindern entwickelt.
In der Corona-Pandemie sind Menschen mit Behinderungen im besonderen
Maße gefordert. Zum einen gehören viele Menschen – aber bei weitem nicht
alle und nicht automatisch (vgl.
https://www.sonntagsblatt.de/behindertenwer
kstaetten-im-lockdown-kritik-am-betretungsverbot-) aufgrund der speziellen
Behinderung oder einer damit zusammenhängenden Erkrankung zu den
Risikogruppen. Hinzu kann kommen, dass die notwendigen Abstands-, Schutz-
und Hygienemaßnahmen aufgrund von Blindheit oder kognitiven Einschrän-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28312
19. Wahlperiode 08.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
6. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kungen nur schwer eingehalten bzw. deren Einhaltung nur schwer vermittelt
werden können (vgl.
https://www.dbsv.org/corona-tipps.html und
https://ww
w.dw.com/de/4-corona-menschen-mit-behinderung-in-zeiten-der-krise/av-549
66310). Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind diese
Maßnahmen umso schwerer umzusetzen.
Bei der Debatte um Schulschließungen, Notbetreuung und Teilhabe an
Bildung kommen auch die Förderschulen nach Ansicht der Fragesteller zu kurz
(vgl.
https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/foerderschulen-loc
kdown-100.html und
https://www.zeit.de/hamburg/2020-08/corona-schuloeffn
ungen-foerderschulen-behinderung-risikogruppe-hygienemassnahmen?utm_re
ferrer=https%3A%2F%2F
www.google.com%2F).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt gemeinsam mit den Ländern die UN-
Behindertenrechtskonvention um und misst gemäß Artikel 24 dem Recht auf Bildung ohne
Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit grundlegende
Bedeutung zu. Das schließt die nachhaltige Verbesserung der Bildungsteilhabe
und der Bildungserfolge von Menschen mit besonderen Förderbedarfen ein.
Bund und Länder unterstützen diese Zielstellungen entlang ihrer jeweiligen
Verantwortung.
Gemäß Artikel 91 b Absatz 2 GG wirken Bund und Länder bei der Feststellung
der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich
zusammen und berücksichtigen dabei als Querschnittsthematik die inklusive
Ausrichtung des Bildungswesens. Das Schulwesen fällt entsprechend in die
Kultushoheit der Länder. Die Bundesregierung unterstützt die Länder im Rahmen
ihrer verfassungsrechtlichen Möglichkeiten über die Feststellung der
Leistungsfähigkeit im internationalen Vergleich hinaus mit Finanzmitteln dabei, ihrem
Bildungsauftrag in Zeiten beispielloser Herausforderungen durch die globale
COVID-19-Pandemie nachzukommen. Dadurch verändert sich nichts an der
grundlegenden Bildungskompetenz der Länder und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Ländern.
In die Hoheit der Länder fallen entsprechend die Einrichtung von
Förderschulen und inklusiven Schulen bzw. Klassen sowie die Ausgestaltung des
Unterrichts. Der Bund unterstützt die Umsetzung der UN-Behindertenkonvention
durch die empirische Bildungsforschung und durch vernetzte Transferangebote
mit und für die Praxis.
1. Welche Schultypen (z. B. für blinde oder körperbehinderte Kinder) sind
in Deutschland im Bereich der Förderschulen nach Kenntnis der
Bundesregierung vorhanden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterteilen sich Förderschulen in den
Ländern im Rahmen ihrer spezifischen Schulformen in verschiedene Schultypen,
wie zum Beispiel Förderschule für Blinde, Förderschule für Körperbehinderte
oder auch Förderschule für Lernbehinderte. Je nach Schultyp werden dann u. a.
besondere Förderschwerpunkte wie folgt gesetzt:
• Lernen
• Sehen
• Hören
• Sprache
• körperliche und motorische Entwicklung
• geistige Entwicklung
• emotionale und soziale Entwicklung
• Schulen für Kranke und Kinder mit längerem Krankenhausaufenthalt.
Daten zur sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen in den Ländern
sind öffentlich zugänglich auf der Seite der Kultusministerkonferenz (KMK)
einsehbar.
2. Welche Instrumente zur Ermittlung der individuellen Förderbedarfe in
Bezug auf die Teilhabe an Bildung wenden die Länder nach Kenntnis der
Bundesregierung an?
Im Kontext inklusiver Bildung umfasst professionelles Diagnostizieren bisher
eine Bandbreite medizinischer und psychologischer Testverfahren, Erhebungen
des Sprachförderbedarfs, Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen
Förderbedarfs sowie qualifizierte pädagogische Beobachtungen, Selbst- und
Fremdeinschätzungen und Lernprozessdokumentationen während des Unterrichts.
Über ihren Einsatz entscheiden die Länder in ihrer jeweiligen
Eigenverantwortung.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert
Forschungsprojekte mit dem Ziel der (Weiter-)Entwicklung einer entsprechenden
Diagnostik und ihrer Rahmenbedingungen in einem zunehmend
inklusionsorientierten Bildungswesen.
Zudem wurde zum 1. Januar 2020 im Bereich des Rechts der
Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz ein Rahmen für die einheitliche
Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung geschaffen. Demnach können Leistungen zur
Teilhabe an Bildung an Kinder und Jugendliche mit wesentlichen oder
drohenden wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderungen erbracht werden.
§ 118 SGB IX sieht die Ermittlung des individuellen Bedarfs an
Eingliederungshilfen anhand der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit (ICF) vor, dabei bestimmen die Länder durch
Rechtsverordnung das Nähere zu dem konkreten Bedarfsermittlungsinstrument.
3. Wie viele Kinder besuchen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
eine Förderschule in Deutschland (bitte nach Schultyp aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung unter Bezug auf die Statistik der KMK
besuchten 2019/2020 insgesamt 325 368 Schülerinnen und Schüler eine
Förderschule.
Förderschulen (2019/2020)
Schüler/innen mit sonderpädagogischer Förderung an
Förderschulen insgesamt 325.368
Förderschwerpunkte
Förderschwerpunkt Lernen 85.968
Sonstige Förderschwerpunkte zusammen 227.927
Sehen 4.640
Hören 10.542
Sprache 29.023
Körperliche und motorische Entwicklung 23.748
Geistige Entwicklung 83.579
Emotionale und soziale Entwicklung 42.627
Förderschwerpunkt übergreifend 2.896
Förderschulen (2019/2020)
Schüler/innen mit sonderpädagogischer Förderung an
Förderschulen insgesamt 325.368
Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung
(LSE) 20.086
noch keinem Förderschwerpunkt zugeordnet 10.786
Schulen für Kranke 11.473
Quelle:
https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/statistik/schulstatistik/sonderpaedagog
ische-foerderung-an-schulen.html
4. Wie lange verbleiben die Kinder durchschnittlich an einer Förderschule
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In Deutschland gilt die allgemeine Schulpflicht, die durch die Länder
umgesetzt wird. Die Bundesregierung erfasst keine länderspezifischen
schulstatistischen Daten.
In Bezug auf die spezifische Verbleibedauer von Kindern und Jugendlichen an
Förderschulen liegen der Bundesregierung dementsprechend keine Kenntnisse
vor.
5. Mit welchen anerkannten Abschlüssen verlassen die Schülerinnen und
Schüler eine Förderschule?
Nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage der Angaben der KMK
verlassen Schülerinnen und Schüler eine Förderschule mit einem
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder aber Fachabitur oder Abitur. Möglich sind
aber auch gesonderte Abschlüsse beispielsweise der Förderschulen mit den
Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“.
6. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um den Zugang zum
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt für Absolventen von Förderschulen zu
verbessern, und falls ja, welchen?
Zu den Herausforderungen und Möglichkeiten der beruflichen
Ersteingliederung von Absolventinnen und Absolventen von Förderschulen wird im
Einzelnen auf den aktuellen Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die
Lebenslagen von Menschen mit Behinderung verwiesen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt junge Menschen mit und ohne
Behinderungen beim Einstieg ins Berufsleben. Zur Förderung der beruflichen
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen steht ein umfangreiches und
differenziertes Spektrum arbeitsmarktpolitischer Leistungen zur Verfügung.
Dabei gilt der Grundsatz „so allgemein wie möglich, so behindertenspezifisch
wie nötig“. Vorrangig werden allgemeine arbeitsmarktpolitische Leistungen
insbesondere zur Förderung einer betrieblichen Ausbildung erbracht. Sind
wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am
Arbeitsleben besondere Leistungen erforderlich, erfolgt die Förderung der
Teilhabe an einer Maßnahme in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen
(z. B. in einem Berufsbildungswerk) oder an einer sonstigen, auf die
besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten, Maßnahme. Auf die
besonderen Förderleistungen besteht bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen ein
Rechtsanspruch.
In der Regel werden Förderschülerinnen und -schüler noch während der
Schulzeit durch die Berufsberatung bzw. Reha-Beratung über die vielfältigen
Unterstützungsangebote und Fördermöglichkeiten zur beruflichen Ersteingliederung
informiert. In persönlichen Gesprächen (teilweise auch unter Einbeziehung der
Eltern) können berufliche Vorstellungen, Integrationsstrategien und die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche berufliche Ersteingliederung besprochen
werden.
7. Wie viele integrative Klassen an allgemeinbildenden Schulen gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Schultyp
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
8. In wie vielen Fällen wurden bewilligte Leistungen zur Teilhabe an
Bildung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
aufgrund von Schulschließungen nicht durchgeführt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die Leistungen der
Eingliederungshilfe werden nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben von den
Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit ausgeführt.
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Assistenz bei
Homeschooling oder vergleichbaren Situationen vom § 112 SGB IX gedeckt ist, und
falls nein, warum nicht?
Sofern insbesondere die infektionsschutzrechtlichen Regelungen in den
Bundesländern eingehalten werden, können die von der Eingliederungshilfe
finanzierten Leistungen im Rahmen der Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX mit
dem Einverständnis der Eltern grundsätzlich auch im häuslichen Umfeld
möglich sein, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Der § 112 SGB IX schließt
die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung im häuslichen Umfeld
nicht aus.
Die Prüfung und Entscheidung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die
Weitergewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe vorliegen bzw.
Anpassungen erforderlich sind, obliegt dabei dem zuständigen Leistungsträger.
Bei Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen (drohenden) körperlichen oder
geistigen Behinderungen sind dies die Träger der Eingliederungshilfe nach dem
SGB IX Teil 2. Bei Kindern mit seelischen Behinderungen sind die Träger der
Jugendhilfe zuständig.
10. Welche Maßnahmen der ambulanten Therapie konnten nach Kenntnis
der Bundesregierung in der Phase des Distanzlernens nicht angewandt
werden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Waren Förderschulen von den coronabedingten Schulschließungen
gleichermaßen wie allgemeinbildende Schulen betroffen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
12. Welche Regelungen galten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Ländern bei der Notbetreuung in Förderschulen?
Die Länder regeln die Notbetreuung an Förderschulen in Eigenverantwortung.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird unter anderem eine Notbetreuung für
die Klassen 1 bis 6 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf angeboten. Darüber hinaus werden auch besondere Regelungen
für Schülerinnen und Schüler z. B. mit einem sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische
Entwicklung getroffen. Hier dürfen Schülerinnen und Schüler dann z. B. auch aus
höheren Jahrgängen an der Notbetreuung teilnehmen. Eine Differenzierung der
Maßnahmen nach Ländern liegt der Bundesregierung nicht vor.
13. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Corona-Pandemie trotz Schulschließungen ein Präsenzunterricht an
Förderschulen angeordnet worden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelungen zu
Wechsel- und Distanzunterricht in Förderschulen in den Ländern?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Länder individuelle Regelungen
zu Wechsel- und Distanzunterricht in Förderschulen getroffen. Eine Übersicht
über die von den Ländern jeweils gewählte Schulorganisation während der
Pandemie ist zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage die
Kalenderwoche 11/2021 (15. März bis 21. März 2021) bei der KMK abrufbar: https://
www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Statistik/covid-19/Schulorganisation_K
W_11.pdf
15. Welchen Anteil haben Förderschulen bei Anträgen und Bewilligungen
des Digitalpaktes?
16. Welchen Anteil haben die in Niedersachsen zugelassenen
Tagesbildungsstätten bei Anträgen und Bewilligungen des Digitalpaktes vor dem
Hintergrund, dass die Bundesregierung keinen Schultyp von einer Förderung
aus dem Digitalpakt ausgeschlossen hat (vgl. Schriftliche Frage 127 auf
Bundestagsdrucksache 19/24511, S. 94)?
Die Fragen 15 und 16 werden im Zusammenhang beantwortet.
Im Rahmen der Berichtslegung des DigitalPakts Schule werden keine
Informationen darüber erhoben, ob eine Schule eine Förderschule oder
Tagesbildungsstätte ist. Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine Informationen vor.
17. Welche besonderen Hygienekonzepte sind nach Ansicht der
Bundesregierung in Förderschulen notwendig, die über die allgemeinen
Hygieneregeln hinausgehen müssen?
Angesichts des hohen Übertragungspotenzials von SARS-CoV-2 ist es für
einen kontinuierlichen Betrieb erforderlich, alle organisatorischen und
individuellen Maßnahmen zur Infektionsprävention einzusetzen (s. u. a. Maßnahmen
zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen –
Lebende Leitlinie:
https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html),
welche aufgrund der besonderen Situation der Förderschulen unter Hinzuziehung
der Expertise der Gesundheitsämter an die Gegebenheiten vor Ort angepasst
werden müssen.
Von zentraler Bedeutung ist es, den Eintrag von SARS-CoV-2 in die
Einrichtungen möglichst zu verhindern, d. h. Familien und Beschäftigte sollten ihr
Infektionsrisiko außerhalb der Kita oder Schule entsprechend der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts (RKI) (AHA + L) minimieren und bei Zeichen einer
Erkrankung 5-7 Tage zuhause bleiben. In allen Räumen, in denen sich
Beschäftigte bzw. insbesondere die Kinder aufhalten, ist verstärkt auf eine ausreichende
Versorgung mit frischer bzw. entsprechend gefilterter Luft zu sorgen.
Als ergänzende Maßnahme zur Erkennung von Infektionen bereits vor
Auftreten von Symptomen kann eine systematische Teststrategie (mit 2-3-maliger
Testung pro Woche) beitragen. Innerhalb der Einrichtung kann bei Auftreten
von Infektionen durch eine konsequente Einhaltung der Kohortierung von
Kindern und Beschäftigten in feste Gruppen das Ausbreitungsrisiko innerhalb der
Einrichtung reduziert werden. Auch bei Kontakt der Beschäftigten
untereinander (u. a. in Pausen oder Besprechungen) ist eine strikte Einhaltung der
individuellen Maßnahmen zur Infektionsprävention, wie z. B. das Tragen von
Masken, das Einhalten des Abstandes und die Reduktion längerer direkter Kontakte
untereinander durch den Einsatz von digitalen Möglichkeiten, wie z. B.
virtuellen Treffen, wichtig.
Es wird auch auf die Veröffentlichung „Hygienische Aspekte zum Umgang mit
der SARS-CoV-2-Pandemie in Einrichtungen mit mehrdimensionalen,
sonderpädagogischen Fördermöglichkeiten“ der Deutschen Gesellschaft für
Pädiatrische Infektiologie verwiesen, zu finden unter:
https://shop.mhp-verlag.de/medi
a/pdf/ec/74/e9/Preprint_Walger_HM_1-2_21_final.pdf.
18. Welche Konzepte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Schülertransport von Förderschülern, um die gemeinsamen
wohnortnahen Transporte einerseits und die Aufteilung auf verschiedene Klassen in
der Förderschule andererseits vereinbaren zu können?
Schülertransporte fallen in die Zuständigkeit der Länder. Nach Kenntnis der
Bundesregierung gibt es Beispiele in den Ländern, in denen Schulen die
Möglichkeit haben, mit den Beförderungsunternehmen Verabredungen zu einer
zeitlichen Staffelung zu treffen. Dies unterstützt die Entzerrung der Situation bei
Ankunft und Abfahrt der Schülerinnen und Schüler. Dazu können z. B.
versetzte Anfangszeiten des Unterrichts festgelegt oder die Pausenzeiten in Gruppen
gestaffelt organisiert werden. Eine über Einzelbeispiele hinausreichende
Differenzierung der Organisation von Schülertransporten nach Ländern liegt der
Bundesregierung nicht vor.
19. Nehmen Förderschulen bei den Öffnungsszenarien der Länder nach
Kenntnis der Bundesregierung eine besondere Rolle ein, und falls ja,
welche (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
20. Wie viele Sonderpädagogen, Lehrkräfte und Erzieher an Förderschulen
sind nach Kenntnis der Bundesregierung an COVID-19 erkrankt, und in
welchem prozentualen Verhältnis steht die Zahl zu allen erkrankten
Lehrkräften und Erziehern an Schulen?
Die KMK stellt regelmäßig eine Statistik je KW, zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Anfrage letztmalig für die KW 11, bereit (Covid-19_KW11.pdf
(kmk.org)). Darin wird nicht zwischen Lehrkräften an Förderschulen und
Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen unterschieden.
21. Wie werden Förderschulen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Versorgung mit persönlicher Schutzausrüstung berücksichtigt, und sieht
die Bundesregierung hier weiteren Handlungsbedarf?
Die zentral von der Bundesregierung beschaffte persönliche Schutzausrüstung
(PSA) ist für den Einsatz im Gesundheits- und Pflegebereich bestimmt und
wurde den Ländern und Kassenärztlichen Vereinigungen zum Einsatz in
ebendiesen Bereichen zur Verfügung gestellt. Die konkrete Ausstattung von
Bildungseinrichtungen, wie z. B. Förderschulen, liegt hingegen in der
Verantwortung der Schulträger selbst und entzieht sich somit der Kenntnis der
Bundesregierung. Zur Unterstützung bei dieser Aufgabe stellt der Bund den
Landkreisen und kreisfreien Städten jedoch Hilfspakete mit bis zu 1 Million
medizinischen Gesichtsmasken unentgeltlich bereit, um so bei der Deckung des
Bedarfs an Masken in öffentlichen Einrichtungen vor Ort zu helfen.
22. Hat die Bundesregierung Pläne, um die Diskrepanz zwischen der in der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschriebenen
Ausnahmemöglichkeit beim Infektionsschutz in der Kinderbetreuung und dem
Schutzbedürfnis von Erziehern und anderem in den Einrichtungen tätigen
Personal, Kindern und Eltern aufzulösen vor dem Hintergrund, dass gerade
in der Kinderbetreuung und in den Schulen der Mindestabstand und
andere Hygieneregeln nur schwer einzuhalten sind?
Dass im Zusammenhang mit der Betreuung kleiner Kinder unter anderem
Körperkontakte unvermeidlich sind, war auch schon vor dem Erlass der SARS-
CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) mit Hinblick auf den
Infektionsschutz aller Beteiligten ein zu lösendes Problem.
Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes ist im Bereich des Arbeitsschutzes
auf den Schutz von Beschäftigten beschränkt. Daher mussten in der auf § 18
Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes beruhenden CoronaArbSchV pädagogische
Belange sowie der Infektionsschutz der betreuten Kinder sowie der Eltern
unberührt bleiben. Gerade mit dem Ziel, die angesprochenen Diskrepanzen zu
vermeiden und ein schlüssiges Regelungskonzept zum Schutz aller Betroffenen
zu ermöglichen, wurde die Regelungskompetenz zum Infektionsschutz der
Beschäftigten bei der Kinderbetreuung gem. § 1 Absatz 2 CoronaArbSchV
ausdrücklich bei den Ländern belassen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus in
der aktuellen Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen vom 10. März
2021 entschieden, dass Personen, die in Förderschulen tätig sind, mit hoher
Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung haben.
In Schulen dagegen bestehen die eingangs geschilderten Probleme jedoch nicht.
Die Hygienekonzepte für Schulen basieren genau wie die Bestimmungen zum
betrieblichen Infektionsschutz auf der Reduzierung von Personenkontakten und
der konsequenten Umsetzung der AHA + L-Regel, so dass hier keine
grundsätzlichen Diskrepanzen bestehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]