[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Birke Bull-Bischoff, Dr. Petra Sitte,
Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27889 –
Kultusministerkonferenz – Informations- und Kooperationsmöglichkeiten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aufgabe der in der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zusammenarbeitenden Ministerinnen
und Minister, bzw. Senatorinnen und Senatoren, ist unter anderem die
Wahrnehmung von Verantwortung für Bildungsthemen mit länderübergreifender
Wirkung und Bedeutung. In der Selbstbeschreibung der KMK nehmen die
Länder dabei entsprechend Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
„Verantwortung für das Staatsganze“ wahr (
https://www.kmk.org/kmk/aufgabe
n.html).
Die KMK produziert und verabschiedet Beschlüsse, Empfehlungen,
Vereinbarungen oder auch verbindliche Staatsabkommen. Das ursprüngliche Ziel der
KMK ist es, bei eigenständiger Bildungspolitik der Länder dennoch durch
Koordination sicherzustellen, dass sich die Länder bildungspolitisch nicht zu weit
voneinander entfernen. Eine Zusammenarbeit mit den Bundesorganen ist
ausdrücklich vorgesehen. In ihrer Erklärung zu Fragen der Bildungsplanung auf
ihrer 102. Sitzung am 25. und 26. Juni 1964 hat die KMK ebenfalls die
Auffassung vertreten, dass in einem demokratischen Bundesstaat
Bildungsplanung nur in einer steten Wechselwirkung zwischen den Ländern und dem
Bund erfolgen könne (
https://www.kmk.org/kmk/aufgaben/geschichte-der-km
k.html).
Angesichts der Entwicklungen in der Bildungslandschaft bei Themen der
Bildungsgerechtigkeit, Inklusion oder auch Digitalisierung und nicht zuletzt der
Umgang mit der SARS-CoV-2-Pandemie zeigt sich nach Auffassung der
Fragesteller, dass diese Abstimmung der Länder auch dringend erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht der Fragesteller immer wieder
kritisch hinterfragt werden, inwieweit die KMK ihrer „Verantwortung für das
Staatsganze“ dabei gerecht wird, weil das Gremium der KMK keinen
parlamentarischen Frage- oder Kontrollrechten unterliegt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entsprechend der ganz überwiegenden Zuständigkeit der Länder für das
Bildungswesen in Deutschland (Kultushoheit) und ausweislich ihrer Geschäftsord-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29118
19. Wahlperiode 29.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
28. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nung behandelt die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland (KMK) Angelegenheiten der Bildungspolitik, der
Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler
Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung
und der Vertretung gemeinsamer Anliegen. Die KMK ist dabei die
traditionsreichste Fachministerkonferenz der Länder in Deutschland. Seit ihrer Gründung
im Jahr 1948 arbeiten in der KMK die für Bildung, Wissenschaft und Kunst
zuständigen Ministerinnen und Minister zusammen und stimmen sich in
länderübergreifenden Fragen ab. Themenbezogen stimmt sich die KMK zudem mit
weiteren Fachministerkonferenzen ab.
Organe der KMK sind ausweislich der Geschäftsordnung das Plenum, das
Präsidium und der Präsident bzw. die Präsidentin. Wichtige Angelegenheiten für
das Plenum berät die Amtschefskonferenz vor. Die Beschlüsse des KMK-
Plenums haben Empfehlungscharakter.
Unterstützt wird die KMK durch ein Sekretariat. Es wurde 1959 im Wege eines
ländergemeinsamen Abkommens gegründet und hat seit 2014 den Status einer
Behörde des Landes Berlin. Das Sekretariat bereitet die Plenar-, Ausschuss-
und Kommissionssitzungen der KMK vor und fungiert als gemeinsame
Kontaktstelle der Kultusministerien der Länder zu den Behörden des Bundes und
der Europäischen Union sowie zu überregionalen Institutionen und Verbänden.
Zudem nimmt das Sekretariat internationale Aufgaben der Länder wahr, so
z. B. für das Auslandsschulwesen, den internationalen Austausch im
Schulbereich, die Zusammenarbeit mit internationalen Gremien wie der EU, der
UNESCO oder der OECD sowie die Bewertung ausländischer
Bildungsnachweise.
1. Stimmt die Bundesregierung mit der KMK darin überein, dass die KMK
bei Bildungsthemen „Verantwortung für das Staatsganze“ trägt?
a) Wie definiert die Bundesregierung die „Verantwortung für das
Staatsganze“ der KMK?
b) Welche konkreten Aufgaben sieht die Bundesregierung in diesem
Rahmen bei der KMK?
c) Hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode Aktivitäten
unternommen, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob und wie die KMK in
dieser Wahlperiode diese Aufgaben erfüllt hat, und wenn ja, welche?
d) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie die KMK bei der
Erfüllung ihrer „Verantwortung für das Staatsganze“ unterstützen sollte,
und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
e) Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode
unternommen, um bei der Erfüllung der „Verantwortung für das
Staatsganze“ durch die KMK die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes nach Artikel 23 Absatz 6 GG zu wahren?
Die Fragen 1 bis 1e werden gemeinsam beantwortet.
Nach Ansicht der Bundesregierung kommt der KMK eine bedeutende
länderübergreifende Koordinierungsfunktion im Rahmen des kooperativen
Föderalismus zu. Die KMK ist im Themenfeld Bildung ein wichtiger Ansprechpartner
für den Bund und die Europäische Union sowie für supranationale
Organisationen. Die Breite ihrer Themen ist dabei im Zuge der immer weiteren
Ausdifferenzierung des Bildungswesens nach Eindruck der Bundesregierung über die
Jahrzehnte stark angewachsen.
Zum Eigenverständnis der KMK und dort bestehender Begriffsverständnisse
kann sich naturgemäß nur die KMK selbst äußern. Auch die Identifizierung
konkreter Aufgaben und die Erfolgskontrolle ihrer Vorhaben ist Sache der
KMK, die über ihre Schwerpunkte und Arbeitsbereiche eigenständig befindet.
Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der Bund in der KMK lediglich als
Gast vertreten ist. Der Bund verfügt gegenüber einer Fachministerkonferenz
der Länder über keine Weisungs- oder Kontrollrechte. In Fällen des Artikel 23
Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes (ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder) wahrt die Bundesregierung – und hat dies auch in der 19.
Legislaturperiode (LP) getan – die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, indem
sie sicherstellt, dass die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik
Deutschland als Mitgliedstaat der EU zustehen, durch den vom Bundesrat
benannten Vertreter der Länder unter Beteiligung und in Abstimmung mit der
Bundesregierung erfolgt.
2. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der KMK überein, dass
„in einem demokratischen Bundesstaat Bildungsplanung nur in einer
steten Wechselwirkung zwischen den Ländern und dem Bund erfolgen
könne“?
a) Wie definiert die Bundesregierung „Bildungsplanung“?
b) Wer ist nach Einschätzung der Bundesregierung in Deutschland
verantwortlich für die Bildungsplanung (bitte die gesetzliche Grundlage
nennen)?
c) Welche Wechselwirkungen erfolgen zwischen welchen Akteuren
oder Organen, und welchen Einfluss haben diese auf die
Bildungsplanung (bitte Akteure und Organe mit zugehörigem Einfluss auf
welche Elemente der Bildungsplanung auflisten)?
d) Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode
unternommen, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob und wie die
verantwortliche Instanz in dieser Wahlperiode die Aufgabe der
Bildungsplanung erfüllt hat?
Die Fragen 2 bis 2d werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf den zeitlichen Kontext des von den
Fragestellern aufgeführten Zitats der KMK aus dem Jahr 1964. Es entstammt einer
Zeit, in der das Grundgesetz die sogenannte „Bildungsplanung“ als
Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern vorsah. 2006 wurde diese
Gemeinschaftsaufgabe im Zuge der auf die Entflechtung von Kompetenzen gerichteten
Föderalismusreform vom Verfassungsgesetzgeber abgeschafft, soweit sie nicht
die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen
Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen (Artikel 91b
Absatz 2 des Grundgesetzes) betrifft. Das vor 2006 für Bildungsplanung
zuständige Gesprächsforum, die „Bund-Länder-Kommission Bildungsplanung“,
legte daher im Jahr 2007 ihre Arbeit nieder.
Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern im Rahmen von
Gemeinschaftsaufgaben im Bildungsbereich sieht das Grundgesetz seit 2006 ausschließlich
zur „Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen
Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen“ vor. Bund
und Länder stimmen sich hierbei in der auf Grundlage eines
Verwaltungsabkommens aus dem Jahre 2007 eingerichteten Steuerungsgruppe ab.
Die von der KMK im Jahr 2020 beschlossene „Ländervereinbarung über die
gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche
Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ sieht die
Einrichtung einer „Ständigen wissenschaftlichen Kommission der
Kultusministerkonferenz“ vor, deren Aufgabe ausweislich der Ländervereinbarung in der
Beratung der Länder in Fragen der Weiterentwicklung des Bildungswesens und des
Umgangs mit seinen Herausforderungen, insbesondere bei der Sicherung und
Entwicklung der Qualität, bei der Verbesserung der Vergleichbarkeit des
Bildungswesens sowie bei der Entwicklung mittel-und längerfristiger Strategien
zu für die Länder in ihrer Gesamtheit relevanten Bildungsthemen, besteht. Die
Bundesregierung begrüßt die Entscheidung der Länder, sich künftig durch die
Ständige wissenschaftliche Kommission im Hinblick auf die
Weiterentwicklung des Bildungswesens und den Umgang mit dessen Herausforderungen
beraten zu lassen und dabei den Bund zu beteiligen.
3. In welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen findet eine
Zusammenarbeit der KMK mit welchen Bundesorganen statt (bitte Formate
und Zeitpunkte oder Zeiträume der Formate in der 19. Wahlperiode
auflisten)?
Die KMK setzt sich zusammen aus den Organen Plenum, Präsidium und
Präsident/in. Die Zusammenarbeit der Bundesressorts mit diesen Organen in der 19.
WP wird im Einzelnen in Anlage 1 dargestellt. Hinsichtlich des Plenums wird
dabei differenziert zwischen der Zusammenkunft der Bildungs- und
Wissenschaftsminister sowie der im Jahr 2019 etablierten Zusammenkunft der
Kulturminister der Länder (Kultur-MK).
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die ländergemeinsame
Abstimmung, aber auch der Austausch mit der Bundesregierung oder Akteuren der
Bundesverwaltung zudem unterhalb der Ebene der KMK und ihrer Organe in
einer Vielzahl von Formaten erfolgt. Bei diesen Formaten handelt es sich
teilweise um Gremien (Ausschüsse und Kommissionen) der KMK, die mitunter
auch die Bundesseite beteiligen. Hierzu zählt beispielsweise:
– die Teilnahme des Statistischen Bundesamts an der Kommission für
Statistik der KMK;
– die Teilnahme des Auswärtigen Amts (AA) und des
Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen am „Bund-Länder-
Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland“;
– die Mitwirkung des Bundesamts für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen in der „Kommission Bibliothekstantieme“;
– die Mitwirkung des AA und des Bundesverwaltungsamtes im „Zentralen
Ausschuss für das deutsche Sprachdiplom“;
– die Mitwirkung des AA in der deutsch-französischen Expertenkommission
für das allgemeinbildende Schulwesen;
– der Gaststatus der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(BKM) im „Rat für deutsche Rechtschreibung“.
Darüber hinaus gibt es Formate, in denen Gremien oder auch nur Vertreter der
KMK sich mit Akteuren auf Bundesseite abstimmen. Der Austausch erfolgt
hier regelmäßig auf Arbeitsebene.
Zu nennen sind hier insbesondere:
– Der seit 1972 bestehende Bund-Länder-Koordinierungsausschuss
„Ausbildungsordnungen/Rahmenlehrpläne“. Ihm obliegt unter anderem die
Abstimmung von Ausbildungsordnungen des Bundes und von schulischen
Rahmenlehrplänen der Länder für die dualen Ausbildungsberufe. Mitglieder
dieses Ausschusses sind je ein Beauftragter der Kultusminister/-senatoren
der Länder sowie Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWi) und des für die Ausbildungsordnung jeweils zuständigen
Fachministeriums. Der Ausschuss tagt viermal pro Jahr; die Geschäftsführung
obliegt dem Sekretariat der KMK sowie dem BMBF.
– Der Austausch mit der KMK im Rahmen der Allianz für Aus- und
Weiterbildung.
– Die Mitwirkung von AA und BKM in der Bund-Länder-AG „Umgang mit
Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten“.
– Eine Zusammenarbeit erfolgt ferner zwischen dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der KMK im
Rahmen des gemeinsamen Projekts „Orientierungsrahmen für den
Lernbereich globale Entwicklung im Rahmen einer Bildung für nachhaltige
Entwicklung (BNE)“. Im Kontext der Umsetzung des Orientierungsrahmens
durch Landeskoordinationen für BNE in den Kultusministerien der Länder,
Länderinitiativen sowie im Rahmen des Schulwettbewerbs zur
Entwicklungspolitik „alle für Eine Welt – Eine Welt für alle“ mit seiner
Begleitmaßnahme Song Contest: „Dein Song für Eine Welt!“ findet ebenfalls eine
Zusammenarbeit zwischen BMZ und KMK statt.
4. Wird die Bundesregierung über von der KMK geplante Beschlüsse,
Empfehlungen, Vereinbarungen oder auch verbindliche Staatsabkommen
in Kenntnis gesetzt, und wenn ja, wann, und wie?
5. Welche Dokumente, Beschluss- und Empfehlungsgrundlagen,
Gesprächsnotizen und Protokolle oder Vereinbarungs- und
Abkommensentwürfe und Vereinbarungs- und Abkommensversionen der KMK aus der
19. Wahlperiode liegen der Bundesregierung gegebenenfalls vor (bitte
alle Dokumente mit Datum der Erstellung auflisten)?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet.
Über Planungen der KMK und der Kultur-MK wird die Bundesregierung in
Kenntnis gesetzt, soweit diese Planungen aus den Sitzungsunterlagen der
Konferenz oder aus den Ergebnisniederschriften hervorgehen.
Soweit Tagesordnungspunkte nicht zur länderinternen Beratung vorgesehen
sind, kann sich das BMBF diese elektronischen Dokumente aus einem Portal
der KMK herunterladen. Dies gilt auch für die Ergebnisniederschriften. Eine
Auflistung der der Bundesregierung vorliegenden Rundschreiben kann den
Anlagen 2 (KMK-Plenum) und 3 (Kultur-MK) zu den Fragen 4 und 5 entnommen
werden.
Darüber hinaus liegt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
der aktualisierte und öffentlich zugängliche Bericht der KMK „Zur Situation
des Polnischunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland“ (Beschluss der
KMK vom 22. August 1991 i. d. F. vom 26. November 2020) vor.
6. Liegen der Bundesregierung aus der 19. Wahlperiode Arbeitsaufträge der
Arbeitsgruppen und Sachverständigen der KMK vor, und wenn ja,
welche (bitte alle Arbeitsaufträge mit Datum der Erstellung und Empfänger
des jeweiligen Arbeitsauftrags auflisten)?
Zur Erledigung spezieller Arbeitsaufträge können das Plenum, die
Amtschefskonferenz oder das Präsidium der KMK laut der Geschäftsordnung der KMK
Minister- oder Amtschefsarbeitsgruppen einsetzen, die anlass- oder
projektbezogen befristet arbeiten. Die Arbeitsgruppen tagen regelmäßig länderintern.
Der Bundesregierung liegen Informationen über Arbeitsaufträge der
Arbeitsgruppen und Sachverständigen daher nur insoweit vor, als diese Eingang in
Sitzungsunterlagen insbesondere des Plenums oder der Amtschefskonferenz
gefunden hätten (siehe dazu Anlagen in den Antworten zu den Fragen 4 und 5
sowie 7).
7. Liegen der Bundesregierung aus der 19. Wahlperiode Niederschriften
über Ergebnisse der Beratungen der Gremien der KMK vor, und wenn ja,
welche (bitte alle Dokumente mit Datum der Erstellung auflisten)?
Hinsichtlich des KMK-Plenums wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5
verwiesen. Soweit der Bundesregierung Niederschriften zu
Beratungsergebnissen weiterer unter
www.kmk.org aufgeführter Gremien vorliegen, so können
diese der Anlage 4 zu Frage 7 entnommen werden.
8. Liegen der Bundesregierung aus der 19. Wahlperiode Stellungnahmen
und Benennungsvorschläge und Benennungsentscheidungen der
Vorsitzenden der KMK vor, und wenn ja, welche (bitte alle Dokumente mit
Datum der Erstellung auflisten)?
Vorschläge zu Benennungen, etwaige Stellungnahmen sowie
Beratungsunterlagen liegen der Bundesregierung nur insoweit vor, als sie Gegenstand von
Rundschreiben sind. Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 sowie 7
verwiesen.
9. Welche Sachverständigen oder Vertreterinnen oder Vertreter anderer
Dienststellen und Organisationen im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung haben in der 19. Wahlperiode in den Arbeitsbereichen der
KMK mitgewirkt (bitte Namen und Organisationen sowie Bereich und
Umfang der Mitwirkung auflisten)?
Die Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern anderer Dienststellen und
Organisationen im Verantwortungsbereich der Bundesregierung hält die
Bundesregierung nicht systematisch nach. Die nachfolgenden Ausführungen
wurden auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse und Unterlagen erstellt und
beanspruchen daher keine Vollständigkeit. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
Neben dem AA ist auch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA)
Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland
(BLAschA) und arbeitet in diesem Ausschuss eng mit dem KMK-Sekretariat
und den Ländern zu Fragen des Auslandsschulwesens zusammen.
10. Liegen der Bundesregierung aus der 19. Wahlperiode Niederschriften
über Anhörungen von Verbänden und Organisationen zu
Beratungsergebnissen der Kommissionen und der Hauptausschüsse der KMK vor, und
wenn ja, welche (bitte alle Dokumente mit Nennung der angehörten
Verbände und Organisationen sowie des Datums der Anhörung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen Niederschriften über Anhörungen von Verbänden
und Organisationen zu Beratungsergebnissen der Kommissionen und der
Hauptausschüsse der KMK regelmäßig nur insoweit vor, als sie Eingang in die
in den Antworten zu den Fragen 4 und 5 sowie 7 aufgeführten
Sitzungsunterlagen und Ergebnisniederschriften gefunden haben.
Soweit es sich um Niederschriften über Anhörungen in den Hauptausschüssen
bzw. Kommissionen mit regelhafter Beteiligung der Bundesregierung handelt,
werden deren Eingänge bei der Bundesregierung nicht systematisch inhaltlich
ausgewertet oder nachgehalten und betreffen zudem ganz überwiegend die
administrative Arbeitsebene.
So gehen beispielsweise zum Kulturausschuss die vorbereitenden Notizen des
Sekretariats der KMK auch der BKM zu. Die Notizen können auch
Niederschriften von Anhörungen oder Beratungsergebnisse von anderen Gremien
enthalten. Die in der 19. LP bei der BKM eingegangenen vorbereitenden Notizen
des Sekretariats der KMK sind im Folgenden aufgeführt:
Name des Ausschusses Tagungsdatum Konkretes Dokument
Kulturausschuss 4./5. Februar 2021 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 10./11. September 2020 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 14. Mai 2020 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 6./7. Februar 2020 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 12./13. September 2019 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 9./10. Mai 2019 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 14./15. Februar 2019 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 27./28. September 2018 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 17./18. Mai 2018 Vorbereitende Notizen
Kulturausschuss 1./2. März 2018 Vorbereitende Notizen
11. Liegen der Bundesregierung aus der 19. Wahlperiode Berichte der
ständigen Gremien der KMK vor, und wenn ja, welche (bitte alle Dokumente
mit Datum der Erstellung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen Berichte der ständigen Gremien der KMK
regelmäßig nur insoweit vor, als diese Berichte Eingang in die in den Antworten zu
den Fragen 4 und 5 sowie 7 und 10 aufgeführten Dokumente gefunden haben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Liegen der Bundesregierung aus der 19. Wahlperiode Sitzungsprotokolle,
Tagesordnungen, Beratungsunterlagen, Arbeitspapiere,
Abstimmungsergebnisse vor, und wenn ja, welche (bitte alle Dokumente mit Datum der
Erstellung auflisten)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 sowie 7, 8 und 10 verwiesen.
13. Liegen der Bundesregierung seit Beginn der 19. Wahlperiode
regelmäßige und außerordentliche Statistiken und Erhebungen der KMK vor, und
wenn ja, welche?
Welche regelmäßigen und außerordentlichen Statistiken und Erhebungen
der KMK sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum Ende der 19.
Wahlperiode geplant?
Seit Beginn der 19. LP wurden dem BMBF die Ergebnisse der folgenden
Leistungsvergleichsstudien vorgelegt, die die KMK (im Falle von PISA, TIMSS
und IGLU gemeinsam mit dem BMBF) finanziert: Programme of International
Student Assessment 2018 (PISA 2018), Trends in International Mathematics
and Science Study 2019 (TIMSS 2019) und der IQB-Bildungstrend 2018 in der
Sekundarstufe I. Zum Ende des Schuljahres 2020/2021 sind die Erhebungen
zum IQB-Bildungstrend 2021 im Primarbereich geplant. Die Ergebnisse
werden allerdings erst im Herbst 2022 veröffentlicht. Im Frühjahr 2021 ist die
Erhebung zur Internationalen Grundschul-Lese-Untersuchung 2021 (IGLU 2021)
geplant. Die Ergebnisse werden voraussichtlich Ende 2022 veröffentlicht.
14. Plant die Bundesregierung auch in der 19. Wahlperiode einen „Bericht
über strukturelle Probleme des Bildungsföderalismus“ (wie zuletzt 1978:
https://www.kmk.org/kmk/aufgaben/geschichte-der-kmk.html), und falls
nein, warum nicht?
Ein solcher Bericht ist nicht geplant und wird mit Blick auf die föderale
Ordnung des Grundgesetzes nicht für zielführend erachtet.
Die KMK hat sich mit der am 9. Februar 2021 in Kraft getretenen
„Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die
gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen
Fragen“ sowie mit den zugehörigen Politischen Vorhaben insbesondere zum Ziel
gesetzt, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, die Qualität und Transparenz des
Bildungswesens zu steigern und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu
verbessern. Sie ist zudem derzeit damit befasst, bei der KMK eine Ständige
wissenschaftliche Kommission einzurichten. Aufgabe der Kommission soll die
Beratung der Länder in Fragen der Weiterentwicklung des Bildungswesens und des
Umgangs mit seinen Herausforderungen sein.
15. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung gelungen, gemeinsam mit
der KMK und den Ländern Einheitlichkeit im Bildungswesen
grundsätzlich, insbesondere jedoch in den Jahren 2020 und 2021 in den Bereichen
Bildungsgerechtigkeit, Inklusion, Digitalisierung und Umgang mit der
SARS-CoV-2-Pandemie hinreichend herzustellen?
Falls ja, nach welchen Kriterien und Kennzahlen kommt sie zu dieser
Einschätzung?
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser
Einschätzung?
17. In welchen Bereichen sollte nach Ansicht der Bundesregierung der Bund
gemeinsam mit den Ländern die Bemühungen um Einheitlichkeit im
Bildungswesen in welchem Umfang bis wann verstärken?
Die Fragen 15 bis 17 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes ganz überwiegend im
Zuständigkeitsbereich der Länder liegende Bildungswesen steht nicht zuletzt
aufgrund der Pandemie vor Herausforderungen. Die von den Fragestellern
angesprochene „Einheitlichkeit“ ist allerdings im föderalen Staat angesichts der
Kultushoheit der Länder nicht die Zielstellung. Vielmehr bemühen sich die
Länder mit der am 9. Februar 2021 in Kraft getretenen „Ländervereinbarung
über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche
Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ und den
zugehörigen Politischen Vorhaben um mehr Vergleichbarkeit, Transparenz und
Qualität. Die Bundesregierung begrüßt, dass die Länder hiermit ihrer
gesamtstaatlichen Verantwortung für ein modernes Bildungswesen nachkommen
wollen, und befürwortet die Zielstellung der Ländervereinbarung insoweit
ausdrücklich. Aus Sicht der Bundesregierung gilt es für die Länder nun,
insbesondere die der Umsetzung der Vereinbarung dienenden Politischen Vorhaben, die
wichtige Bereiche der länderübergreifenden Koordinierung betreffen, zügig
umzusetzen.
18. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Fragesteller, auch
die Bildungsarbeit im Inland in einem Bund-Länder-Ausschuss analog
des Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLA-
schA) oder des Bund-Länder-Koordinierungsausschusses
„Ausbildungsordnungen/Rahmenlehrpläne“ zu koordinieren, und wenn sie dies
ablehnt, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung
dagegen?
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag zur Kenntnis. Sie weist darauf hin,
dass nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes – anders als beim
Auslandsschulwesen und bei Fragen der betrieblichen Berufsbildung – für die
„Bildungsarbeit im Inland“ keine Regelungs- und damit auch keine (Mit-)
Koordinierungskompetenz des Bundes besteht.
19. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es zum Vorstoß der
Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek zu mehr Einfluss des
Bundes auf die Bildungspolitik (
https://www.forschung-und-lehre.de/pol
itik/karliczek-will-mehr-einfluss-des-bundes-3389/) gehören sollte, dem
Deutschen Bundestag parlamentarische Kontroll- und Fragerechte zu
Angelegenheiten der KMK einzuräumen, und falls ja, in welchem
Umfang, und welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um dies zu
erreichen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es sich bei der KMK um eine
Fachministerkonferenz der Länder handelt. Frage- und Kontrollbefugnisse
gegenüber Organisationen der Länder werden sich an den Vorgaben des
Grundgesetzes zur rechtlichen Stellung der Länder zu messen haben.
Drucksache 19/29118 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/29118 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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