Bilanz der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
der Abgeordneten Daniela Wagner, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Ingrid Nestle, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 1. Januar 2005 entstand aus dem Bundesvermögensamt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Bis Ende 2011 sollen alle Bundesliegenschaften in die Hand der BImA übergehen und dort zentral nach einem einheitlichen Liegenschaftsmanagement verwaltet und bewirtschaftet werden. Die BImA soll zum alleinigen Kompetenzzentrum des Bundes für Immobilienaufgaben aufgebaut werden. Die bislang eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaften durch die jeweiligen Bundesbehörden wird dafür aufgegeben.
Die BImA ist ein Dienstleistungszentrum für Liegenschaftsangelegenheiten über alle Ressorts des Bundes. Eine Bündelung ist zwar grundsätzlich sinnvoll, auch um Eigentumsverhältnisse zu ordnen und eine bessere Vermarktung nicht mehr benötigter Bundesliegenschaften zu ermöglichen. Doch nicht jede Zentralisierung ist sinnvoll. Die Zentralisierungs- und Standardisierungsbestrebungen der BImA mögen für homogene Verwaltungen angemessen sein, sie passen jedoch nicht auf ausdifferenzierte und dezentral strukturierte Verwaltungen. Im Gegenteil: Die Monopolstellung der BImA kann hier die erforderliche Flexibilität und Eigenverantwortung bei der Erledigung des operativen Kerngeschäfts behindern. Nicht alle Liegenschaften sind nämlich so angelegt, dass sie von der BImA besser als vom bisherigen Eigentümer verwaltet und bewirtschaftet werden können. So lassen z. B. hochsensible technische Einrichtungen oder Labore keine funktionale Trennung von Liegenschaft und Kerngeschäft zu, wenn sie optimal funktionieren sollen. An der Umsetzung des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) der BImA gab es immer wieder erhebliche Kritik. Demnach sei in den Liegenschaften nicht hinreichend Personal verfügbar und die Arbeiten würden nicht oder nicht zeitnah ausgeführt.
Für Bundesministeriumsliegenschaften bedeutet die Übernahme aller Liegenschaftsaufgaben zudem eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Ressortprinzips. Danach leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister ihren oder seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Zu diesen Ressortleitungsbefugnissen gehören alle organisations-, personal- und haushaltsrechtlichen Entscheidungen. Die Ressortleitungsbefugnis ist kanzler- und kabinettsfest, d. h. nicht einmal die Bundeskanzlerin darf in die Befugnisse der Bundesministerinnen oder Bundesminister „hineinregieren“. Um dem Ressortprinzip Rechnung zu tragen, wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) nachträglich die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4 BImAG zugunsten der Bundesministerien eingefügt, wonach im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von einer Übertragung von Liegenschaften auf die BImA abgesehen werden kann.
Alle Ausnahmeanträge für Liegenschaften des Auswärtigen Amtes (AA), Bundesministeriums der Justiz (BMJ), Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) wurden vom Bundesministerium der Finanzen jedoch bislang verweigert. Das BMF begründet seine ablehnende Haltung mit der von ihm herbeigeführten und letztlich für die Exekutive nicht zwingend bindenden Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA). Neben den Ausnahmeanträgen für die Bundesministerien wurden wegen ihrer spezifischen Besonderheiten, insbesondere im technischfunktionellen Bereich, auch Ausnahmeanträge für den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und Leipzig, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig, den Bundesfinanzhof (BFH) München, den Generalbundesanwalt Karlsruhe, das Bundesarbeitsgericht sowie für hochsensible technische Liegenschaften wie NATO (North Atlantic Treaty Organisation) Pipeline-Lotseneinrichtungen, Deutscher Wetterdienst sowie für inländische Liegenschaften des AA gestellt.
Die BImA darf als ressortfremde Geschäftsbereichsbehörde des BMF keine Ressortbefugnisse eines anderen Ressorts ohne dessen Einwilligung übernehmen und die Ressorts nicht aus deren Herrschaftsbereich der Liegenschaftsbetreuung vertreiben. Eine solche vom BMF beabsichtigte Zwangsübernahme läuft dem verfassungsrechtlich garantierten Ressortprinzip des Artikels 65 des Grundgesetzes (GG) entgegen, verschiebt die Balance der Ressorts im Kabinett zueinander und widerspricht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4 BImAG, die gerade ein Ausfluss des Ressortprinzips ist. Sofern ein Ausnahmeantrag für eine Ministeriumsliegenschaft gestellt worden ist, hätte diesem daher entsprochen werden müssen.
Es ist daher ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, der Funktionalität und der rechtlich angemessenen Auslegung des BImAG, die ausnahmslose Liegenschaftsbetreuung aller Bundesliegenschaften durch die BImA zu überdenken und insbesondere Bundesministeriumsliegenschaften einvernehmlich zwischen Ressort und der BImA entsprechend ihrer Bedeutung und dem politischen Amts- und Selbstverständnis der Bundesministerien erst dann abzutreten, wenn sich nach einer Evaluierung tatsächlich zeigen sollte, dass sich die BImA als Dienstleister bewährt hat und die Sorge, dass die notwendige Flexibilität bei der Betreuung der Liegenschaften auf der Strecke bleibt, sich als unbegründet erweist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie viele Einzelliegenschaften hat die BImA bereits insgesamt übernommen, und wie viele Beschäftigte anderer Behörden sind auf welcher Rechtsgrundlage bereits insgesamt zur BImA gewechselt?
Wie viele Liegenschaften mit welcher zu betreuenden Gesamtnutzungsfläche befinden sich insgesamt bereits im Eigentum der BImA, und mit wie vielen Beschäftigten wird im Durchschnitt eine Liegenschaft betreut?
Haben sich nach Auskunft der Liegenschaftsnutzer personalwirtschaftliche Probleme ergeben, und wenn ja, wo und welche?
Ist durch die BImA ein „Service-Plus“ entstanden und wurden die Liegenschaftsnutzer hierzu befragt, und wenn nein, warum fand bisher keine Befragung statt?
Wie schnell werden z. B. Bagatellschäden wie tropfende Wasserhähne, ein kleines Loch im Straßenbelag, eine klemmende Tür, die nicht richtig schließt etc. seit Einführung des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements nach Auskunft der Nutzer von der BImA behoben, und hat sich nach Auskunft der Nutzer der bürokratische Aufwand von der Beantragung einer Maßnahme bis zur endgültigen Erledigung gegenüber dem bisherigen Verfahren der Liegenschaftsbetreuung verringert?
Wie hat sich mit der Errichtung der BImA die Liegenschaftsbetreuung im – Bundesinnenministerium, insbesondere im Bereich der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), – im Bereich der Bundesverkehrsverwaltung oder – im Bereich der Zollverwaltung verändert?
Aus welchen materiellen Gründen erfolgte die Ablehnung, und warum wurden demgegenüber für die Liegenschaften insbesondere des Bundeskanzleramtes aber auch für solche des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten, des Bundesverfassungsgerichts abweichend Ausnahmen zugebilligt?
In welcher Form hat das BMF bei seinen bisherigen Ablehnungsschreiben das Ressortprinzip beachtet und gewürdigt, und aus welcher Befugnis hat sich das BMF ermächtigt gesehen, das Ressortprinzip zu missachten, und wie verträgt sich die unterschiedliche Behandlung des Bundeskanzleramtes mit Artikel 62 des Grundgesetzes (GG)?
Ist es richtig, dass eine Ausnahme vom BImAG für das Bundessozialgericht gewährt wurde, während dem BGH eine solche Ausnahme verweigert wurde, und warum wurde unterschiedlich vorgegangen?
Trifft es zu, dass das BMF für den eigenen Geschäftsbereich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Bewirtschaftung und Unterhaltung der vom BaFin genutzten Liegenschaften zugestanden hat, und warum verweigert das BMF demgegenüber Ausnahmen für nachgeordnete Behörden außerhalb seines Geschäftsbereichs?
Trifft es zu, dass das BMF dem BMVg generell die Selbstverwaltung der von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften durch Bundeswehrpersonal zugestanden hat, und warum werden nicht auch in anderen Fällen die Liegenschaften vom Nutzer verwaltet?
Warum wurde bislang kein einziger Antrag von Fachbehörden im technisch-funktionellen Bereich positiv beschieden, und wie will die BImA ohne das in vielen Jahrzehnten angesammelte Fachwissen dieser Behörden die Betreuung und insbesondere die Bewirtschaftung dieser Liegenschaften eigenverantwortlich sicherstellen, insbesondere aber, inwieweit ist die BImA gegen Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer fehlerhaften Betreuung solcher hoch komplizierten Liegenschaft ergeben, versichert?
Was passiert personalmäßig, wenn ein Ressort sich freiwillig dafür entscheidet, die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft an die BImA zu übertragen und der BImA Personal hierfür zur Verfügung zu stellen; soll dann stets das komplette Liegenschaftspersonal zur BImA wechseln, oder gibt es Verhandlungsspielräume, und wenn ja, wie sind diese bemessen?
Wie werden bei einem Wechsel des Dienstherrn die Interessen der betroffenen Beschäftigten gewahrt und deren Einverständnisse für einen Wechsel zur BImA eingeholt, insbesondere wie erfolgt die Einbindung und Beteiligung der Personalvertretung des abgegebenen Ressorts, wie werden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beachtet, wird hier zwischen Beamten und Tarifangestellten differenziert, erfolgt unter Umständen eine vergleichbare Form der Gestellung auch für Beamte?
Ist es richtig, dass die BImA für jede ihrer Arbeiten zusätzlich einen Verwaltungszuschlag erhebt, und dass die BImA selbst bei Übernahme von Mietverträgen, die Bundesbehörden mit einem Dritten abgeschlossen haben, einen Bearbeitungskostenzuschlag geltend macht, und wenn ja, in welcher Höhe, und mit welcher Begründung?
Warum ist es aus Sicht des BMF nicht sinnvoller, dass die Nutzer ihre Haushaltstitel selbst verwalten, und welche Positionen nehmen die anderen Ressorts, wie beispielsweise das BMJ, das BMZ, das BMU, das BMVBS, hierzu ein?
Schreibt die BImA bei der Liegenschaftsverwaltung und Bewirtschaftung (nicht mit der Veräußerung) „schwarze Zahlen“, und wenn ja, wurden die Kosten gegenüber dem bisherigen Verfahren nachweislich gesenkt?
Wenn ja, welche Nachweise über eine Kostensenkung liegen der Bundesregierung vor?
Wie soll – sofern die bisherige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaften durch die jeweiligen Bundesbehörden entfällt – durch die BImA sichergestellt werden, dass etwa bei öffentlichen Ausschreibungen (beispielsweise im Bereich der Reinigungsdienste und Wach- und Schließdienste) auch regionale mittelständische Unternehmen im Wettbewerb gegen bundesweit agierende marktführende Unternehmen der Branche eine faire Chance haben, und wie wird sichergestellt, dass auch lokale Firmen zum Zuge kommen?
Wie überwacht die BImA die Ausführung von Arbeiten, die sie von externen Firmen erledigen lässt, wo sie nicht selbst permanent vor Ort ist, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zufriedenheit der Nutzer mit dieser Art der Aufgabenerledigung vor?
In welcher Form tritt die BImA mit der Eigentumsübernahme in die volle Verantwortung für fehlende oder nicht mehr den heutigen Standards entsprechende Schutzmaßnahmen ein (Brandschutz etc.)?
Warum hat der Bundesrechnungshof (BRH) seinen Vertrag mit der BImA gekündigt, welche Begründung hat der BRH bei seiner Kündigung angegeben, und wie steht das BMF dazu?
Steht die BImA im Wettbewerb mit anderen Liegenschaftsdienstleistern, und haben die Bundesbehörden eine Wahlfreiheit, sich auch für einen anderen Dienstleister auf dem freien Markt und gegen die BImA zu entscheiden, und wenn nein, warum nicht?
Hat die BImA bereits in einer der von ihr übernommenen Liegenschaften die Stelle eines Umweltbeauftragten eingerichtet, und wie will die BImA ein umweltgerechtes Liegenschaftsmanagement in den übernommenen Liegenschaften gewährleisten? Wenn nein, warum nicht?
Ist eine Evaluierung der Arbeit der BImA vorgesehen, und wenn ja, wann werden hierzu erste Ergebnisse vorliegen?