[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2679
17. Wahlperiode 27. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Bettina Herlitzius,
Winfried Hermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2245 –
Bilanz der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Januar 2005 entstand aus dem Bundesvermögensamt die Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA). Bis Ende 2011 sollen alle
Bundesliegenschaften in die Hand der BImA übergehen und dort zentral nach einem
einheitlichen Liegenschaftsmanagement verwaltet und bewirtschaftet werden. Die
BImA soll zum alleinigen Kompetenzzentrum des Bundes für
Immobilienaufgaben aufgebaut werden. Die bislang eigenverantwortliche Bewirtschaftung
und Verwaltung der Liegenschaften durch die jeweiligen Bundesbehörden wird
dafür aufgegeben.
Die BImA ist ein Dienstleistungszentrum für Liegenschaftsangelegenheiten
über alle Ressorts des Bundes. Eine Bündelung ist zwar grundsätzlich sinnvoll,
auch um Eigentumsverhältnisse zu ordnen und eine bessere Vermarktung nicht
mehr benötigter Bundesliegenschaften zu ermöglichen. Doch nicht jede
Zentralisierung ist sinnvoll. Die Zentralisierungs- und Standardisierungsbestrebungen
der BImA mögen für homogene Verwaltungen angemessen sein, sie passen
jedoch nicht auf ausdifferenzierte und dezentral strukturierte Verwaltungen. Im
Gegenteil: Die Monopolstellung der BImA kann hier die erforderliche
Flexibilität und Eigenverantwortung bei der Erledigung des operativen
Kerngeschäfts behindern. Nicht alle Liegenschaften sind nämlich so angelegt, dass
sie von der BImA besser als vom bisherigen Eigentümer verwaltet und
bewirtschaftet werden können. So lassen z. B. hochsensible technische Einrichtungen
oder Labore keine funktionale Trennung von Liegenschaft und Kerngeschäft
zu, wenn sie optimal funktionieren sollen. An der Umsetzung des Einheitlichen
Liegenschaftsmanagements (ELM) der BImA gab es immer wieder erhebliche
Kritik. Demnach sei in den Liegenschaften nicht hinreichend Personal
verfügbar und die Arbeiten würden nicht oder nicht zeitnah ausgeführt.
Für Bundesministeriumsliegenschaften bedeutet die Übernahme aller
Liegenschaftsaufgaben zudem eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten
Ressortprinzips. Danach leitet jede Bundesministerin und jeder Bundesminister
ihren oder seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Zu diesen
Ressortleitungsbefugnissen gehören alle organisations-, personal- und haushalts- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2679 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderechtlichen Entscheidungen. Die Ressortleitungsbefugnis ist kanzler- und
kabinettsfest, d. h. nicht einmal die Bundeskanzlerin darf in die Befugnisse der
Bundesministerinnen oder Bundesminister „hineinregieren“. Um dem
Ressortprinzip Rechnung zu tragen, wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) nachträglich die
Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4 BImAG zugunsten der Bundesministerien
eingefügt, wonach im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von
einer Übertragung von Liegenschaften auf die BImA abgesehen werden kann.
Alle Ausnahmeanträge für Liegenschaften des Auswärtigen Amtes (AA),
Bundesministeriums der Justiz (BMJ), Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (BMVBS), Bundesministeriums für Bildung und Forschung
und Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) wurden vom Bundesministerium der Finanzen jedoch bislang
verweigert. Das BMF begründet seine ablehnende Haltung mit der von ihm
herbeigeführten und letztlich für die Exekutive nicht zwingend bindenden
Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages (RPA). Neben den Ausnahmeanträgen für die
Bundesministerien wurden wegen ihrer spezifischen Besonderheiten, insbesondere im
technisch-funktionellen Bereich, auch Ausnahmeanträge für den
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und Leipzig, das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) Leipzig, den Bundesfinanzhof (BFH) München, den
Generalbundesanwalt Karlsruhe, das Bundesarbeitsgericht sowie für hochsensible
technische Liegenschaften wie NATO (North Atlantic Treaty Organisation)
Pipeline-Lotseneinrichtungen, Deutscher Wetterdienst sowie für inländische
Liegenschaften des AA gestellt.
Die BImA darf als ressortfremde Geschäftsbereichsbehörde des BMF keine
Ressortbefugnisse eines anderen Ressorts ohne dessen Einwilligung
übernehmen und die Ressorts nicht aus deren Herrschaftsbereich der
Liegenschaftsbetreuung vertreiben. Eine solche vom BMF beabsichtigte Zwangsübernahme
läuft dem verfassungsrechtlich garantierten Ressortprinzip des Artikels 65 des
Grundgesetzes (GG) entgegen, verschiebt die Balance der Ressorts im Kabinett
zueinander und widerspricht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 4 BImAG,
die gerade ein Ausfluss des Ressortprinzips ist. Sofern ein Ausnahmeantrag für
eine Ministeriumsliegenschaft gestellt worden ist, hätte diesem daher
entsprochen werden müssen.
Es ist daher ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, der Funktionalität und der
rechtlich angemessenen Auslegung des BImAG, die ausnahmslose
Liegenschaftsbetreuung aller Bundesliegenschaften durch die BImA zu überdenken
und insbesondere Bundesministeriumsliegenschaften einvernehmlic zwischen
Ressort und der BImA entsprechend ihrer Bedeutung und dem politischen
Amts- und Selbstverständnis der Bundesministerien erst dann abzutreten, wenn
sich nach einer Evaluierung tatsächlich zeigen sollte, dass sich die BImA als
Dienstleister bewährt hat und die Sorge, dass die notwendige Flexibilität bei der
Betreuung der Liegenschaften auf der Strecke bleibt, sich als unbegründet
erweist.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (Bundesanstalt) als eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
errichtet. Als zentrale Immobiliendienstleisterin auf Bundesebene nimmt sie
folgende Kernaufgaben wahr
● die wirtschaftliche Verwaltung des dienstlich genutzten
Bundesliegenschaftsvermögens auf der Basis eines nachhaltigen, wert- und kostenoptimierten
zentralen und einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM);
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2679● die wirtschaftliche Verwertung der nicht mehr für dienstliche Zwecke
benötigten Liegenschaften;
● die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke sowie
● die Wahrnehmung bestimmter liegenschaftsbezogener öffentlicher
Verwaltungsaufgaben des Bundes.
Vor diesem Hintergrund geht grundsätzlich das Eigentum an allen inländischen
Dienstliegenschaften des Bundes nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) sukzessive gesetzlich auf die
Bundesanstalt über. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung die Ziele
● einer zentralen Zusammenfassung der Eigentümerfunktion mit der Folge,
dass die dienstlich genutzten Liegenschaften im Eigentum der Bundesanstalt
stehen und die einzelnen Objekte den bisherigen Nutzern entgeltlich zur
weiteren Nutzung überlassen werden (Vermieter-Mieter-Modell);
● einer zentralen und transparenten Ausweisung des
Bundesliegenschaftsvermögens;
● der Transparenz der genutzten Liegenschaftsressourcen und
verursachungsgemäße Kostenzuordnung;
● der Bündelung der Nachfrage nach Dienstleistungen und Sachmitteln zum
Betrieb der Dienstliegenschaften.
Durch diese Zentralisierung der bisher unabhängig voneinander stattfindenden
einzelnen Liegenschaftsverwaltungen der Ressorts sollen redundante
Verwaltungsstrukturen abgebaut und Effizienzsteigerungen erreicht werden. Die
Ressorts sowie ihre Geschäftsbereiche sollen durch das ELM in die Lage versetzt
werden, sich auf ihre jeweiligen Kernaufgaben zu konzentrieren.
Nach § 2 Absatz 4 BImAG wurden Ausnahmen vom Eigentumsübergang für die
Liegenschaften der Ministeriumssitze gestellt vom
– Auswärtigen Amt,
– Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
– Bundesministerium der Justiz,
– Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
– Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom
– Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Mit Datum vom 12. Juli 2010 hat zuletzt auch das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales um eine Ausnahme für die Liegenschaften des Ministeriumssitzes
ersucht.
Ausgenommen die noch ausstehende Antwort des Bundesministeriums der
Finanzen auf den Antrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat das
Bundesministerium der Finanzen im Hinblick auf die Ministeriumssitze die
Erklärung seines nach § 2 Absatz 4 BImAG erforderlichen Einvernehmens
abgelehnt.
Drucksache 17/2679 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Einzelliegenschaften hat die BImA bereits insgesamt
übernommen, und wie viele Beschäftigte anderer Behörden sind auf welcher
Rechtsgrundlage bereits insgesamt zur BImA gewechselt?
Mit Stand Juni 2010 wurden insgesamt 2 940 Dienstliegenschaften in das ELM
übernommen.
Im Zuge der Überführung ins ELM sind bisher 237 Tarifbeschäftigte durch
Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages aus den Ressorts in die Bundesanstalt
übernommen worden. Darüber hinaus sind 300 Tarifbeschäftigte im Wege der
Personalgestellung im ELM tätig. 28 Beamtinnen und Beamte wurden aus den
Ressorts zur Bundesanstalt versetzt. Weitere 65 Beschäftigte sind im Wege der
Abordnung mit Aufgaben des ELM befasst.
2. Wie viele Liegenschaften mit welcher zu betreuenden
Gesamtnutzungsfläche befinden sich insgesamt bereits im Eigentum der BImA, und mit wie
vielen Beschäftigten wird im Durchschnitt eine Liegenschaft betreut?
Die Gesamtnutzungsfläche der in der Antwort zu Frage 1 genannten
2 940 Dienstliegenschaften beträgt 21,174 Mio. m2, die anteilige
Gebäudemietfläche 5,973 Mio. m².
Ein allgemeiner Durchschnittswert (Beschäftigtenzahl) für die Betreuung einer
Dienstliegenschaft wurde wegen der Vielschichtigkeit der Aufgaben des
kaufmännischen, technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements, der
unterschiedlichen Größen und Zustände der jeweiligen Liegenschaften sowie der
inkongruent zu erbringenden Sonderleistungen bisher nicht ermittelt.
3. Haben sich nach Auskunft der Liegenschaftsnutzer personalwirtschaftliche
Probleme ergeben, und wenn ja, wo und welche?
Personalwirtschaftliche Probleme auf Seiten der Liegenschaftsnutzer sind nicht
bekannt.
4. Ist durch die BImA ein „Service-Plus“ entstanden und wurden die
Liegenschaftsnutzer hierzu befragt, und wenn nein, warum fand bisher keine
Befragung statt?
Die Bundesanstalt stellt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages die
Liegenschaftsnutzer von allen Aufgaben im Zusammenhang mit der
Liegenschaftsverwaltung frei. Im Rahmen erweiteter, d. h. über die regelmäßigen
Vermieterpflichten hinausgehender Serviceleistungen, können vertraglich zusätzliche
entgeltliche Sonderleistungen (beispielsweise Reinigung, Abfallentsorgung,
Umzugsdienste, Objektbewachung) vereinbart werden.
Darüber hinaus bietet die Bundesanstalt den Ressorts Beratungsleistungen im
Hinblick auf Energieverbrauch und Flächenmanagement an. Hier ist es auch
Aufgabe der Bundesanstalt, die Nutzer verstärkt für die Themen zu
sensibilisieren.
Die Bundesanstalt führt seit dem Jahr 2006 jährlich eine Zufriedenheitsabfrage
unter den Nutzern von ELM-Dienstliegenschaften durch. Auf einer Skala von
Null (= sehr schlecht) bis Neun (= sehr gut) wurden dabei folgende
Durchschnittsergebnisse erzielt: 2006: 6,06; 2007: 6,22; 2008: 6,67; 2009: 6,68.
Anregungen und Kritik der Nutzer werden aufgenommen.
Zusätzlich plant die Bundesanstalt eine gleichfalls jährliche
Kundenzufriedenheitsabfrage bei den Obersten Bundesbehörden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2679Von Seiten der Ressorts, insbesondere dem Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung wurden und werden Leistungsdefizite der
Bundesanstalt vor allem im Technischen Liegenschaftsmanagement (TGM) kritisiert
sowie eine schwache Ausprägung baufachlicher Kompetenz beanstandet. Es sei
beispielsweise nicht hinreichend Personal vorhanden, Arbeiten würden nicht
oder nicht zeitnah ausgeführt und die erwarteten Synergie- und
Entlastungseffekte seien noch nicht eingetreten. Die aufgezeigten Probleme werden erörtert
und einer Lösung zugeführt werden.
Vor dem Hintergrund gegenwärtiger genereller Beanstandungen prüft der
Bundesrechnungshof derzeit stichprobenartig die Dienstleistungsqualität der
Bundesanstalt im ELM.
5. Wie schnell werden z. B. Bagatellschäden wie tropfende Wasserhähne, ein
kleines Loch im Straßenbelag, eine klemmende Tür, die nicht richtig
schließt etc. seit Einführung des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements
nach Auskunft der Nutzer von der BImA behoben, und hat sich nach
Auskunft der Nutzer der bürokratische Aufwand von der Beantragung einer
Maßnahme bis zur endgültigen Erledigung gegenüber dem bisherigen
Verfahren der Liegenschaftsbetreuung verringert?
Die Beseitigung von Bagatellschäden wird, nachdem sie den zuständigen
Objektmanagern/-innen bekannt werden, unverzüglich in die Wege geleitet. Die
Bundesanstalt ist bemüht, den Schaden in Abhängigkeit von Art und
Dringlichkeit innerhalb kürzester Zeit zu beheben.
Gegenüber dem Verfahren der Mängelbeseitigung vor Einführung des ELM hat
sich die Dauer der Schadensbearbeitung verkürzt, da der Bundesanstalt
qualifiziertes eigenes Personal zur Beurteilung der Schäden zur Verfügung steht und
bei einem Großteil der Schadensfälle ohne Einschaltung der Bauverwaltung
entsprechende Fachfirmen sofort beauftragt werden.
Die in der Antwort zu Frage 4 beschriebenen Nutzerbefragungen ergeben
hinsichtlich der Dauer der Erledigung von Schadensfällen durch die
Dienstliegenschaftsfachgebiete auf einer Skala von Null (schlecht) bis Neun (sehr gut) seit
dem Jahr 2006 bundesweit eine durchschnittliche Bewertung von 6,28 Punkten.
In diesem Zusammenhang wird von den Nutzern auch die unbürokratische
Schadensabwicklung durch die Bundesanstalt hervorgehoben.
6. Wie hat sich mit der Errichtung der BImA die Liegenschaftsbetreuung im
– Bundesinnenministerium, insbesondere im Bereich der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk (THW),
– im Bereich der Bundesverkehrsverwaltung oder
– im Bereich der Zollverwaltung
verändert?
Mit dem Bundesministerium des Innern wurde im Oktober/November 2007 eine
vertragliche Vereinbarung („Dachvereinbarung“) zur Umsetzung des BImAG
geschlossen, die die notwendigen Regelungen beinhaltet, um einen Ausgleich
zwischen den Interessen aller Beteiligten, insbesondere auch des betroffenen
Personals zu erreichen. Zwischenzeitlich wurde die Bewirtschaftung der
Dienstliegenschaften der Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums des
Innern, bis auf wenige Ausnahmen, die 2011 beziehungsweise 2012 folgen, auf die
Bundesanstalt übertragen. Die ganz überwiegende Anzahl der
Dienstliegenschaften des Geschäftsbereichs wird von der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk (THW) und der Bundespolizei genutzt.
Drucksache 17/2679 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Hinblick auf die Dienstliegenschaften des THW können jetzt vor allem auch
umfangreiche Bauunterhaltungsmaßnahmen, die seit Jahren auf Grund fehlender
Mittel nicht zu realisieren waren, durchgeführt werden. Allerdings besteht in der
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auch
Verbesserungsbedarf. Dies gilt insbesondere für die zum Teil nicht einheitliche
Verfahrensweise der einzelnen Direktionen der Bundesanstalt und dem daraus
folgenden erhöhten Abstimmungsbedarf.
Die Liegenschaften der Bundespolizei wurden 2008 ins ELM überführt. Den
Besonderheiten der Bundespolizei wird dadurch Rechnung getragen, dass die
Verantwortung für die Durchführung baulicher Maßnahmen zur Umsetzung der
Neuorganisation der Bundespolizei für einen Übergangszeitraum in deren
Verantwortungsbereich verbleibt.
Mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde im
September/Oktober 2008 ebenfalls eine Dachvereinbarung zur Umsetzung des
BImAG getroffen. Die Frage der Teilnahme der Ministeriumsliegenschaften am
ELM wurde aus der Dachvereinbarung ausgeklammert. In Umsetzung der
Dachvereinbarung nehmen die Liegenschaften der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung seit dem 1. Januar 2009 am ELM teil; in den übrigen Geschäftsbereichen ist
das ELM seit dem 1. Januar 2010 eingeführt.
Der Nutzer Zoll hat durch den Abschluss der ELM-Mietverträge erstmals einen
dezidierten Überblick erhalten, welche Kosten mit der Unterbringung einer jeden
Dienststelle verbunden sind. Dies hat in Einzelfällen zu Umzügen in
kostengünstigere Räumlichkeiten geführt.
7. Aus welchen materiellen Gründen erfolgte die Ablehnung, und warum
wurden demgegenüber für die Liegenschaften insbesondere des
Bundeskanzleramtes aber auch für solche des Deutschen Bundestages, des
Bundesrates, des Bundespräsidenten, des Bundesverfassungsgerichts abweichend
Ausnahmen zugebilligt?
Nach § 2 Absatz 4 BImAG können im Einvernehmen zwischen den
bewirtschaftenden Obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium der Finanzen
Ausnahmen von der Eigentumsübertragung getroffen werden. Wegen ihrer
Aufgabenstellung gilt dies insbesondere für die von den Verfassungsorganen, den
Obersten Bundesbehörden und den Obersten Bundesgerichten unmittelbar
genutzten Dienstliegenschaften. Darüber hinaus können nach dem Willen des
Gesetzgebers aber auch weitere Liegenschaften ausgenommen werden, wenn und
soweit sie speziellen Zwecken gewidmet sind.
In den Entscheidungsprozess hat das Bundesministerium der Finanzen
insbesondere einfließen lassen
● die von den jeweiligen Häusern vorgetragenen Argumente für die
Ausnahmeanträge einschließlich der besonderen Aufgabenstellungen der in § 2 Absatz 4
BImAG genannten Institutionen, denen diese Vorschrift vor allem Rechnung
trägt;
● die allgemeinen Ziele des BImA-Errichtungsgesetzes, nämlich die Schaffung
eines wertorientierten, wirtschaftlichen und ganzheitlichen zentralen
Immobilienmanagements nach kaufmännischen Grundsätzen mit dem Kernelement
ELM und die Zusammenfassung der Eigentümerfunktion bei der
Bundesanstalt. Insoweit wird diesbezüglich auch auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus fand Berücksichtigung der in Kenntnis der Ausnahmebegehren
einschließlich der hierfür von den Ressorts jeweils angeführten Begründungen
gefasste Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Haushaltsausschus-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2679ses des Deutschen Bundestages vom 27. März 2009, in dem er sich dafür
ausspricht, der Bundesanstalt die Dienstliegenschaften des Bundes zuzuführen und
zentral nach den Grundsätzen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements zu
bewirtschaften. Der Ausschuss hat dabei auch den Übergang des Eigentums an
den Dienstliegenschaften der Bundesministerien einschließlich ihrer jeweiligen
ersten und zweiten Dienstsitze in Bonn und Berlin und der sonstigen Obersten
Bundesbehörden, soweit diese keine Verfassungsorgane sind, befürwortet.
Anträgen nach § 2 Absatz 4 BImAG hat er insoweit ablehnend gegenübergestanden.
Allein im Hinblick auf den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, den
Bundespräsidenten, das Bundesverfassungsgericht sowie das Bundeskanzleramt hat der
Ausschuss die Anträge auf Ausnahme von der Eigentumszuführung der
Dienstliegenschaften auf die Bundesanstalt, sofern diese nicht bereits Eigentümerin der
Liegenschaften ist, und die dauerhafte eigenverantwortliche Verwaltung und
unentgeltliche Nutzung der betreffenden Dienstliegenschaften durch die
vorgenannten Institutionen befürwortet.
Weiter war im Rahmen der Abwägung von Bedeutung, dass nach Auffassung des
Bundesministeriums der Finanzen den für eine Ausnahme sprechenden Gründen
durch individuelle Regelungen im Rahmen der von § 2 Absatz 3 BImAG
vorgesehenen Vereinbarung spezifisch Rechnung getragen werden kann und im
Zusammenhang mit der Unterhaltung und Bewirtschaftung der
Dienstliegenschaften in den abzuschließenden Mietverträgen Abweichungen von der üblichen im
Rahmen des ELM zu treffenden Pflichtenverteilung möglich sind.
Demgegenüber sehen diejenigen Ressorts, die ihre Ausnahmeanträge nach § 2
Absatz 4 BImAG weiter verfolgen, bei der vom Bundesministerium der
Finanzen getroffenen Entscheidung ihre Rechte und Belange, insbesondere das Ziel
des § 2 Absatz 4 BImAG, als nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt.
8. In welcher Form hat das BMF bei seinen bisherigen Ablehnungsschreiben
das Ressortprinzip beachtet und gewürdigt, und aus welcher Befugnis hat
sich das BMF ermächtigt gesehen, das Ressortprinzip zu missachten, und
wie verträgt sich die unterschiedliche Behandlung des Bundeskanzleramtes
mit Artikel 62 des Grundgesetzes (GG)?
Das Bundesministerium der Finanzen sieht in Übereinstimmung mit dem
insoweit federführenden Bundesministerium des Innern in keinem der Fälle, in denen
für die Ministeriumssitze die Erteilung einer Ausnahme vom
Eigentumsübergang auf die Bundesanstalt abgelehnt wurde, eine Missachtung oder Verletzung
des Ressortprinzips.
Die Ausnahmebegehren des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien
wurden seitens des Bundesministeriums der Finanzen gleichermaßen nach
Maßgabe der in der Antwort zu Frage 7 dargestellten Ermessensgrundsätze
behandelt.
Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den weiterhin für ihre
Ministeriumssitze eine Ausnahme begehrenden Ressorts besteht keine
Übereinstimmung in der Frage, ob im Rahmen der nach § 2 Absatz 4 BImAG zu
treffenden Ermessensentscheidung die Rechte und Belange der Ressorts ausreichend
berücksichtigt und gewürdigt wurden. Den Ressorts geht es hierbei darum, das
Gebäudemanagement für die Ministeriumsliegenschaften unabhängig von
langwierigen Abstimmungsprozessen mit der Bundesanstalt in der Hand der
Ministerien zu belassen, damit sie ihre Leitungs- und Lenkungsaufgaben weiterhin
ohne Reibungsverluste wahrnehmen können.
Drucksache 17/2679 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Ist es richtig, dass eine Ausnahme vom BImAG für das
Bundessozialgericht gewährt wurde, während dem BGH eine solche Ausnahme verweigert
wurde, und warum wurde unterschiedlich vorgegangen?
Es ist richtig, dass für die Liegenschaft des Bundessozialgerichts im Jahre 2005
eine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 BImAG bewilligt wurde.
Für die Entscheidung über eine Ausnahme für die Dienstliegenschaft des
Bundesgerichtshofs gelten die in der Antwort zu Frage 7 aufgezeigten
Ermessensgrundsätze.
10. Trifft es zu, dass das BMF für den eigenen Geschäftsbereich bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Bewirtschaftung
und Unterhaltung der vom BaFin genutzten Liegenschaften zugestanden
hat, und warum verweigert das BMF demgegenüber Ausnahmen für
nachgeordnete Behörden außerhalb seines Geschäftsbereichs?
Es trifft nicht zu, dass das Bundesministerium der Finanzen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Bewirtschaftung und Unterhaltung der von ihr
genutzten Liegenschaften zugestanden hat. Vielmehr wünscht die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht ausdrücklich die Durchführung der
Bauunterhaltung durch die Bundesanstalt.
11. Trifft es zu, dass das BMF dem BMVg generell die Selbstverwaltung der
von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften durch
Bundeswehrpersonal zugestanden hat, und warum werden nicht auch in anderen Fällen die
Liegenschaften vom Nutzer verwaltet?
Es trifft zu, dass das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesministerium
der Verteidigung die Eigenverwaltung der von der Bundeswehr genutzten
Liegenschaften durch Bundeswehrpersonal zugestanden hat. Ausschlaggebend
hierfür waren folgende Erwägungen:
Das Bundesministerium der Verteidigung unterscheidet sich bezüglich der
Anzahl und der Größe seiner Liegenschaften erheblich von den anderen Ressorts.
Der Liegenschaftsbestand der Bundeswehr umfasst rund zwei Drittel des
gesamten Liegenschaftsbestandes und rund drei Viertel der gesamten
Gebäudenutzfläche des Bundes. Das Bundesministerium der Verteidigung ist wie kein anderes
Ressort insbesondere durch Veränderung der sicherheitspolitischen
Rahmenbedingungen von hohen strukturellen Anforderungen mit Auswirkung auf die
Liegenschaften betroffen. Ausschließlich das Bundesministerium der
Verteidigung muss kurzfristig militärisch zu nutzende Gebäude auf Liegenschaften in
Einsatzgebieten erstellen und betreiben.
Auslandseinsätze sind und bleiben ein Kernauftrag der Bundeswehr. Die
Sicherstellung der stationären Unterbringung und des Betriebs in Einsatzinfrastruktur
beziehungsweise Feldlagern bleibt unabdingbar. Das Personal, das die
Serviceleistungen in der Heimat erbringt, unterstützt die Streitkräfte auch während ihres
Einsatzes im Ausland. Dies ist nur möglich, wenn die Mitarbeiter der
Wehrverwaltung Liegenschaftsaufgaben – bezogen auf das gesamte im Einsatz benötigte
Leistungsspektrum – auch zukünftig bereits im Inland erledigen. Damit dieses
Personal im Einsatz die geforderten Aufgaben qualifiziert wahrnehmen kann,
muss es auch im Inland im Liegenschaftsbetrieb eingesetzt und – falls
erforderlich – ausgetauscht werden, soweit es die Einsatzvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt.
Um dies sicherzustellen, ist es erforderlich, dass der operative
Liegenschaftsbetrieb auch im Inland durch die Bundeswehr eigenverantwortlich wahrgenommen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2679wird. Nur so kann aus dem vorhandenen Personalreservoir ein ausreichend
qualifizierter Personalkörper für den Betrieb der Einsatzliegenschaften
gewonnen werden.
Demgegenüber wird es – neben der Wahrnehmung der Eigentümerfunktion – die
wesentliche Aufgabe der Bundesanstalt sein, in Abstimmung mit der
Bundeswehr künftig die kontinuierliche Bauunterhaltung zu planen und zu priorisieren.
Ferner übernimmt die Bundesanstalt das Immobiliencontrolling und kommt
auch gegenüber der Bundeswehr ihrer Beratungsfunktion nach.
12. Warum wurde bislang kein einziger Antrag von Fachbehörden im
technisch-funktionellen Bereich positiv beschieden, und wie will die BImA
ohne das in vielen Jahrzehnten angesammelte Fachwissen dieser Behörden
die Betreuung und insbesondere die Bewirtschaftung dieser
Liegenschaften eigenverantwortlich sicherstellen, insbesondere aber, inwieweit ist die
BImA gegen Schäden und Folgeschäden, die sich aus einer fehlerhaften
Betreuung solcher hoch komplizierten Liegenschaft ergeben, versichert?
Es trifft nicht zu, dass bisher kein einziger Ausnahmeantrag von Fachbehörden
im technisch-funktionellen Bereich positiv beschieden worden ist. So hat das
Bundesministerium der Finanzen für die Liegenschaften des Deutschen
Wetterdienstes (DWD) das Einvernehmen nach § 2 Absatz 4 BImAG erklärt. Weitere
Ausnahmen werden derzeit geprüft.
Im Übrigen geht das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass bei
Liegenschaften mit hochkomplexen technischen Einrichtungen und
Betriebsabläufen, die einer sachgerechten und effizienten Zuständigkeitsabgrenzung nach
Kernkompetenzen mit entsprechender Pflichtenverteilung nicht oder nur schwer
zugänglich sind, die Verwaltung und Bewirtschaftung der Immobilie vollständig
oder teilweise beim Nutzer verbleiben kann. Die Aufgaben der Bundesanstalt
werden in diesen Fällen auf die Wahrnehmung der Eigentümer- und
Vermieterfunktion beschränkt.
In Anlehnung an den Grundsatz der Selbstdeckung bei den Ressorts und deren
Geschäftsbereichen ist die Bundesanstalt Selbstversicherer.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5, 7 und 13 verwiesen.
13. Was passiert personalmäßig, wenn ein Ressort sich freiwillig dafür
entscheidet, die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft an die BImA zu
übertragen und der BImA Personal hierfür zur Verfügung zu stellen; soll dann
stets das komplette Liegenschaftspersonal zur BImA wechseln, oder gibt
es Verhandlungsspielräume, und wenn ja, wie sind diese bemessen?
Der Kreis des für einen Wechsel vom Arbeitgeber/Dienstherrn Bund zur
Bundesanstalt in Betracht kommenden Personals wird maßgeblich dadurch bestimmt, in
welchem Umfang eine Übernahme der Liegenschaftsbewirtschaftung durch die
Bundesanstalt erfolgt. Die Festlegungen hierzu werden in den
„Dachvereinbarungen“ zwischen dem abgebenden Ressort und der Bundesanstalt getroffen.
14. Wie werden bei einem Wechsel des Dienstherrn die Interessen der
betroffenen Beschäftigten gewahrt und deren Einverständnisse für einen Wechsel
zur BImA eingeholt, insbesondere wie erfolgt die Einbindung und
Beteiligung der Personalvertretung des abgegebenen Ressorts, wie werden die
Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beachtet,
Drucksache 17/2679 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewird hier zwischen Beamten und Tarifangestellten differenziert, erfolgt
unter Umständen eine vergleichbare Form der Gestellung auch für Beamte?
Ein Arbeitgeber-/Dienstherrenwechsel vom Bund zur Bundesanstalt erfolgt
ausschließlich auf freiwilliger Grundlage. Bei Tarifbeschäftigten erfolgt der
Wechsel durch Abschluss eines neuen – den Besitzstand wahrenden –
Arbeitsvertrages, bei Beamten im Wege der Versetzung. Eine vorübergehende Beschäftigung
bei der Bundesanstalt kann auch im Wege einer Abordnung erfolgen. Die
zuständigen Personalvertretungen sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden
Dienststellen werden hierbei nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beteiligt.
Alternativ kommt für Tarifbeschäftigte eine Verwendung bei der Bundesanstalt
im Wege einer Gestellung in Betracht. Ein der Personalgestellung vergleichbares
dienstrechtliches Instrument kennt das Beamtenrecht nicht. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, von der Aufgabenübertragung betroffene Beamtinnen und Beamte
im Wege einer Abordnung vorübergehend bei der Bundesanstalt zu beschäftigen.
15. Ist es richtig, dass die BImA für jede ihrer Arbeiten zusätzlich einen
Verwaltungszuschlag erhebt, und dass die BImA selbst bei Übernahme von
Mietverträgen, die Bundesbehörden mit einem Dritten abgeschlossen
haben, einen Bearbeitungskostenzuschlag geltend macht, und wenn ja, in
welcher Höhe, und mit welcher Begründung?
Es ist richtig, dass die Bundesanstalt einen Verwaltungskostenzuschlag erhebt.
Er ist im jeweiligen Mietzins für eine Liegenschaft in Höhe von gegenwärtig
4 Prozent enthalten. Dieser setzt sich zusammen aus derzeit 2 Prozent
Standardverwaltungskosten, d. h. für üblicherweise beim Vermieter anfallende Kosten im
Rahmen der Verwaltung eines Mietobjekts und 2 Prozent spezifischen
Verwaltungskosten für Leistungen, die die Bundesanstalt im Rahmen des ELM über die
üblichen Vermieterleistungen hinaus erbringt (beispielsweise
Beratungsleistungen). Dies gilt sowohl für anstaltseigene als auch für angemietete
Liegenschaften.
In Fällen von Drittanmietungen, in denen die BImA in das bereits bestehende
Mietverhältnis zwischen Drittem und dem Ressort als Mieterin eintritt, sind die
Standardverwaltungskosten in dem vom Dritten erhobenen Mietzins bereits
beinhaltet.
16. Warum ist es aus Sicht des BMF nicht sinnvoller, dass die Nutzer ihre
Haushaltstitel selbst verwalten, und welche Positionen nehmen die anderen
Ressorts, wie beispielsweise das BMJ, das BMZ, das BMU, das BMVBS,
hierzu ein?
Nach § 2 Absatz 3 Satz 6 BImAG werden die für die Übernahme des Eigentums
und die Verwaltung der Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen
Einzelplänen des Bundeshaushaltsplans angesetzten Mittel auf die Bundesanstalt
übertragen und in den Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt. Die Mieten
und die Bewirtschaftungskosten, deren Höhen in den Haushaltsgesprächen
jährlich verhandelt werden, sind im Einzelplan des jeweiligen Nutzers zu
veranschlagen. Die Bundesregierung folgt insoweit den gesetzlichen Vorgaben, die zu mehr
Transparenz auf allen Ebenen führt.
Das Bundesministerium der Justiz hält es auch bei einem Übergang der
Eigentümerstellung auf die Bundesanstalt für erforderlich, die Haushaltsmittel für die
Gebäudebewirtschaftung einschließlich des Bauunterhalts weiterhin selbst zu
verwalten, um die bei obersten Bundesbehörden und -gerichten notwendige
Flexibilität bei der Nutzung ihrer Liegenschaften zu erhalten und die Haushalts-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2679mittel eigenverantwortlich und zielgerichtet für jeweils als besonders dringlich
angesehene Zwecke einsetzen zu können, ohne von einer Billigung und
Umsetzung durch die Bundesanstalt als zusätzlich zu beteiligender Instanz abhängig
zu sein.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verweist darauf,
dass eine organisatorische Unabhängigkeit und Flexibilität zu einer hohen
Funktionalität führt und direkte Informations- und Entscheidungswege auch
Kostenvorteile schaffe.
17. Schreibt die BImA bei der Liegenschaftsverwaltung und Bewirtschaftung
(nicht mit der Veräußerung) „schwarze Zahlen“, und wenn ja, wurden die
Kosten gegenüber dem bisherigen Verfahren nachweislich gesenkt?
Die Bundesanstalt hat seit ihrer Errichtung im Bereich Verwaltung und
Bewirtschaftung der Sparte Facilitiy Management ein insgesamt deutlich positives
operatives Betriebsergebnis erreicht. Gleiches gilt für die im Jahr 2008
eingeführte Unterposition „Geschäftsbereich Dienstliegenschaften“.
Zu der Frage nach einem Ergebnisvergleich mit dem „bisherigen Verfahren“,
mithin aus der Zeit vor der Errichtung der Bundesanstalt, ist Folgendes zu
bemerken:
Mit der Errichtung der Bundesanstalt sollte an die Stelle der bis dahin
bestehenden, unmittelbar in das kameralistische System des Bundeshaushalts
einbezogenen Verwaltungsorganisation ein vom Bundeshaushalt losgelöstes, im
Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich handelndes, betriebswirtschaftlich
geführtes „Unternehmen“ treten, dessen Organisation sich an seinen
Geschäftsprozessen orientiert und das auf finanzielle Ergebnisverantwortung ausgerichtet ist.
Dementsprechend verlangt § 8 BImAG von der Bundesanstalt auch die Buchung
nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschlüssen nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Dies hat unter anderem
zur Konsequenz, dass die im betrieblichen Rechnungswesen der Bundesanstalt
hinterlegten Buchungs- und Kostendaten kompatibel sein müssen zu der jährlich
aufzustellenden handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Diese
GuV wiederum ist nicht mit dem kameralen System des Bundeshaushalts
vergleichbar oder kompatibel, weshalb die kameralen Kostendaten der
Ressortliegenschaften vor Zuführung in das ELM nicht vergleichbar sind mit den
betriebswirtschaftlichen Kostendaten, die nach Überführung in das ELM im
Rechnungswesen der Bundesanstalt zugrunde gelegt werden.
Ein insoweit retrospektiver und nicht belastbarer Vergleich zwischen
Kostendaten eines kameralen „Verwaltungsregimes“ mit Kosten eines
betriebswirtschaftlichen „Unternehmensregimes“ ist für die zukünftige Entwicklung der
Bundesanstalt und unter den Gesichtspunkten der Kostentransparenz und der
Erfolgskontrolle nach § 7 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) auch nicht
erforderlich. Hilfreicher ist ein prospektiver Kostenvergleich nach Zuführung der
Dienstliegenschaften zum ELM. Seine Bestätigung findet dieser Ansatz in den
Vorgaben des BImAG, wonach die Dienstliegenschaften mit Zuführung in das
ELM der Systematik des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen unterstellt
werden, ohne eine – nicht realisierbare – Abschlussbilanz der
Bundesvermögensverwaltung oder Erstellung einer Überleitungsrechnung zu den
zuzuführenden Ressortliegenschaften zu verlangen.
Drucksache 17/2679 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Wenn ja, welche Nachweise über eine Kostensenkung liegen der
Bundesregierung vor?
Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages jährlich einen
Bericht zum Stand der Umsetzung des ELM, in dem auch Aussagen über die
Kostenentwicklung im Liegenschaftsbestand des ELM getroffen werden. So hat
sich beispielsweise die Kostenkennzahl für die Gebäudereinigung/m²
Nettogeschossfläche (NGF) innerhalb von vier Jahren von 10,25 Euro (im Jahr 2003)
auf 6,20 Euro (im Jahr 2007) verringert.
Im nächsten ELM-Fortschrittsbericht zum 31. Oktober 2010 werden dann
erstmals Kostennachweise auf Basis des kaufmännischen Buchungssystems
Basis- und Liegenschafts-Informations- und Managementprojekt (BALIMA)
vorgestellt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. Wie soll – sofern die bisherige eigenverantwortliche Bewirtschaftung und
Verwaltung der Liegenschaften durch die jeweiligen Bundesbehörden
entfällt – durch die BImA sichergestellt werden, dass etwa bei öffentlichen
Ausschreibungen (beispielsweise im Bereich der Reinigungsdienste und
Wach- und Schließdienste) auch regionale mittelständische Unternehmen
im Wettbewerb gegen bundesweit agierende marktführende Unternehmen
der Branche eine faire Chance haben, und wie wird sichergestellt, dass
auch lokale Firmen zum Zuge kommen?
Zur Erfüllung der liegenschaftsbezogenen Aufgaben vergibt die Bundesanstalt
Liefer- und Dienstleistungsaufträge in eigener Verantwortung. Bei der Vergabe
von Bauaufträgen bedient sich die Bundesanstalt auf Grund einer zwischen dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung geschlossenen Ressortvereinbarung regelmäßig der
Bauverwaltungen des Bundes und der Länder. In allen Fällen sind die einschlägigen
vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vergabe- und
Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB), zu beachten. Diese Regelwerke erhalten nach
der kürzlich abgeschlossenen Reform des Vergaberechts nunmehr zum Schutz
kleinerer und mittlerer Unternehmen die rechtliche Verpflichtung der
öffentlichen Auftraggeber, die zu vergebenden Aufträge in Teil- oder Fachlose
aufzugliedern. Damit wird den Interessen regionaler und lokaler Unternehmen
Rechnung getragen.
20. Wie überwacht die BImA die Ausführung von Arbeiten, die sie von
externen Firmen erledigen lässt, wo sie nicht selbst permanent vor Ort ist, und
welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zufriedenheit
der Nutzer mit dieser Art der Aufgabenerledigung vor?
Bei Direktaufträgen der Bundesanstalt werden die Arbeiten je nach Umfang der
Maßnahmen von den Objektmanagern/-innen selbst oder eigenen fachkundigen
Handwerkern/Hausmeistern begleitet und überwacht. Zur Kostenminimierung
werden bei kleineren Mängelbeseitigungen, die eine Anwesenheit der
Beschäftigten der Bundesanstalt nicht erfordern, Rückmeldungen durch die
Ansprechpartner der Nutzer vor Ort vereinbart.
Im Rahmen der Abfrage der Nutzerzufriedenheit wird der Nutzer regelmäßig
nach seiner Zufriedenheit mit der Durchführung von Baumaßnahmen durch
Externe befragt. Hier vergaben die Nutzer in der Zufriedenheitsabfrage 2009 die
Durchschnittsnote 6,15 auf der Skala von Null (= sehr schlecht) bis Neun (= sehr
gut).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2679Bei der Beauftragung durch die Bauverwaltung obliegt die Überwachung und
Kontrolle der Ausführung der Arbeiten der Fachverantwortung der
Bauverwaltung.
21. In welcher Form tritt die BImA mit der Eigentumsübernahme in die volle
Verantwortung für fehlende oder nicht mehr den heutigen Standards
entsprechende Schutzmaßnahmen ein (Brandschutz etc.)?
Als Eigentümerin der Dienstliegenschaften kommt die Bundesanstalt ihren
rechtlichen Pflichten im Rahmen der Betreiberverantwortung nach. Die bei
jährlich durchzuführenden Baubegehungen aufgezeigten Mängel werden im
Rahmen des Bauunterhalts beseitigt.
22. Warum hat der Bundesrechnungshof (BRH) seinen Vertrag mit der BImA
gekündigt, welche Begründung hat der BRH bei seiner Kündigung
angegeben, und wie steht das BMF dazu?
Auf Wunsch des Bundesrechnungshofes hat die Bundesanstalt im Rahmen einer
anstehenden Ausschreibung Leistungen für das Technische
Gebäudemanagement für die Liegenschaft des Bundesrechnungshofes, Adenauer Allee 81 in
Bonn, mit ausgeschrieben. Infolgedessen wurde diese Liegenschaft des
Bundesrechnungshofes vom dann beauftragten Dienstleister der Bundesanstalt
mitversorgt.
Auf Grund von Schwierigkeiten mit dem technischen Dienstleister wurde das
Vertragsverhältnis mit diesem durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit
dem Bundesrechnungshof vorzeitig beendet. Darüber hinaus bestand kein
Vertragsverhältnis zwischen dem Bundesrechnungshof und der Bundesanstalt. Eine
entsprechende Kündigung von BImA-Direktleistungen durch den
Bundesrechnungshof hat es mithin nicht gegeben.
Im Übrigen ist die Überführung der Liegenschaften des Bundesrechnungshofes
in das ELM in Vorbereitung.
23. Steht die BImA im Wettbewerb mit anderen Liegenschaftsdienstleistern,
und haben die Bundesbehörden eine Wahlfreiheit, sich auch für einen
anderen Dienstleister auf dem freien Markt und gegen die BImA zu
entscheiden, und wenn nein, warum nicht?
Die am ELM teilnehmenden Bundesbehörden haben nicht die Wahlfreiheit, sich
am Markt für ein anderes Dienstleistungsunternehmen zu entscheiden. Nach den
Regelungen des BImAG ist die Bundesanstalt auf Bundesebene als die einzige,
auf Dauer angelegte Immobiliendienstleisterin konzipiert. Sie steht nicht
unmittelbar im Wettbewerb mit anderen Liegenschaftsdienstleistern, ist jedoch
zu einem wirtschaftlichen und effizienten Umgang mit dem ihr übertragenen
Immobilienvermögen verpflichtet und unterzieht sich daher einer laufenden
Aufgabenkritik. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Soweit im Aufgabenspektrum der Bundesanstalt eine Vergleichbarkeit mit
privaten Dienstleistern gegeben ist, wird sich die Bundesanstalt mit ihren Leistungen
langfristig aber auch an Marktqualitäten messen lassen müssen.
24. Hat die BImA bereits in einer der von ihr übernommenen Liegenschaften
die Stelle eines Umweltbeauftragten eingerichtet, und wie will die BImA
Drucksache 17/2679 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeein umweltgerechtes Liegenschaftsmanagement in den übernommenen
Liegenschaften gewährleisten?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesanstalt hat ein Pilotprojekt zur Einführung eines
Umweltmanagementsystems in vier Bundesliegenschaften unterschiedlicher Ressorts initiiert. In
allen vier Liegenschaften sind Umweltmanagementbeauftragte zur
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des eingerichteten Systems bestellt und zum Teil
darüber hinaus freiwillige, gesetzlich nicht geforderte Beauftragte mit speziellen
Umweltaufgaben benannt. Drei der vier Standorte wurden aktuell erfolgreich
von zugelassenen externen Umweltgutachtern geprüft und stehen vor der
Eintragung ins offizielle Register als validierte Organisation nach der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS).
Der Abschluss für den vierten Standort ist für September 2010 vorgesehen. Alle
Umwelterklärungen der registrierten Liegenschaften werden auf den
Internetseiten dieser Liegenschaften veröffentlicht.
Um die systematische Einführung von Umweltmanagementstrukturen in den
Dienstliegenschaften des Bundes zu ermöglichen, hat die Bundesanstalt in ihrer
Zentrale bereits 2007 die Stelle eines zentralen Umweltmanagementbeauftragten
eingerichtet. Für die direkte Unterstützung der bundesbehördlichen Nutzer wird
die Schaffung von dezentralen Umweltbeauftragtenstellen in allen neun
Direktionen der Bundesanstalt erwogen. Zusätzlich besteht ein Schulungskonzept zur
Qualifikation der vor Ort eingesetzten Objektmanager/-innen der Bundesanstalt.
In Liegenschaften, die bereits vor Jahren EMAS eingeführt haben
(beispielsweise Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am
Standort Bonn, Umweltbundesamt an mehreren Standorten, Bundesschule Hoya
des THW, THW Ortsverband Celle), wurden bereits nach den Vorgaben von
EMAS Umweltbeauftragte benannt. Interne Mitarbeiterschulungen
gewährleisten ein hohes Umweltbewusstsein der Beschäftigten.
Die Erfahrungen aus dem genannten Pilotprojekt fließen in ein derzeit in
Erarbeitung befindliches Umwelt- und Energiekonzept der Bundesanstalt ein. Die
Bundesanstalt wird dabei Umweltmanagementstrukturen konzipieren, die dem
heterogenen Liegenschaftsbestand und Nutzerkreis des Bundes Rechnung tragen,
aber gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen der anerkannten
Umweltmanagementsysteme EMAS und ISO 14001 (Umweltmanagementnorm)
ermöglichen.
Das Konzept enthält auch Instrumente des Energiemanagements. Über die
eingerichtete zentrale Stelle für Energieeinkauf legt die Bundesanstalt maßgebliche
Grundlagen für einen nachhaltigen, die Umwelt schonenden Betrieb der
Bundesliegenschaften. Durch die Bündelung der Energiebeschaffung für alle
Liegenschaften ist von einer Kostenersparnis bei den Konditionen für Energie
einschließlich Ökostrom auszugehen. Die finanzielle Entlastung bei den
Energiekosten führt zu einer Senkung der Betriebskosten, entlastet dadurch die
Nutzerhaushalte und den Haushalt des Bundes insgesamt.
Parallel beteiligt sich die Bundesanstalt an der Entwicklung eines
Maßnahmenprogramms „nachhaltige Bundesregierung“, in dem vorgesehen ist, Maßnahmen
der Bundesressorts auch im Hinblick auf weitergehende indirekte
Umweltaspekte im Sinne von EMAS und ISO 14001 (beispielsweise nachhaltige
Veranstaltungen, Verkehrslenkung) zu initiieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/267925. Ist eine Evaluierung der Arbeit der BImA vorgesehen, und wenn ja, wann
werden hierzu erste Ergebnisse vorliegen?
Die Arbeit der Bundesanstalt wird zunächst intern im Rahmen der Rechts- und
Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen durch regelmäßige
Berichtspflichten und den gesamten Themenkomplex der Bundesanstalt
abdeckende Gespräche auf allen Ebenen evaluiert. Das Bundesministerium der
Finanzen schließt zudem mit dem Vorstand der Bundesanstalt jährlich
unternehmensbezogene Zielvereinbarungen ab.
Darüber hinaus berichtet das Bundesministerium der Finanzen dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
jährlich zum Stand der Umsetzung des ELM. Es wird insoweit auch auf die Antwort
zu Frage 18 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]