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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Atomkraftwerk Biblis - spezifische Regelungen

Vereinbarungen zwischen hessischer Landesregierung oder Bundesregierung und dem Betreiber des AKW Biblis zur Einrichtung eines Notstandssystems vor Erlass von Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung durch die hessische Atomaufsichtsbehörde

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

14.07.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/224718. 06. 2010

Atomkraftwerk Biblis – spezifische Regelungen

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ingrid Nestle, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Dem Atomkraftwerk (AKW) Biblis fehlt nach wie vor ein qualifiziertes Notstandssystem bzw. eine sogenannte unabhängige Notstandswarte. Das Akzeptieren der fehlenden Notstandswarte von Seiten der Atomaufsicht ist als Abwägungsentscheidung vor dem Hintergrund der aus damaliger Sicht geringen Restlaufzeit des AKW Biblis zu sehen. Ebenfalls vor dem Hintergrund der geringen Restlaufzeit wurden beim AKW Biblis A spezifische Regelungen im Zusammenhang mit der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch getroffen. Im Falle einer Laufzeitverlängerung für das AKW Biblis stellte sich die Frage nach den sicherheitstechnischen Anforderungen gerade in diesen beiden Fällen aber neu.

Wir fragen die Bundesregierung:

Notstandswarte

1. Wurden nach den Erkenntnissen der Bundesregierung vor dem Erlass nachträglicher Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A durch die hessische Atomaufsichtsbehörde am 27. März 1991 zwischen der hessischen Landesregierung und dem Betreiber des AKW Biblis Vereinbarungen bezüglich der Einrichtung eines qualifizierten, unabhängigen, gebunkerten Notstandssystems getroffen?

Falls ja, welche Vereinbarungen waren dies im Detail (bitte auch mit Angabe des Datums)?

2. Wurden vor dem Erlass nachträglicher Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A durch die hessische Atomaufsichtsbehörde am 27. März 1991 zwischen der Bundesregierung und dem Betreiber des AKW Biblis Vereinbarungen bezüglich der Einrichtung eines qualifizierten, unabhängigen, gebunkerten Notstandssystems getroffen (in der 11. oder 12. Wahlperiode)?

Falls ja, welche Vereinbarungen waren dies im Detail (bitte auch mit Angabe des Datums)?

3. Gab es nachträgliche Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A durch die Atomaufsicht, die derartige Vereinbarungen aus den obigen Fragen 1 und 2 berücksichtigten, und falls ja, inwiefern?

Beherrschung Kühlmittelverlust – zulässige Rohrleckgröße

4. Stimmt es, dass in den Änderungs- bzw. Nachrüstungsgenehmigungen, die seit der 14. Wahlperiode für das AKW Biblis A erlassen wurden, das 0,048-F-Leck als Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch anerkannt wurde?

5. In welchen Änderungs- bzw. Nachrüstungsgenehmigungen, die seit der 14. Wahlperiode für das AKW Biblis A erlassen wurden, wird das 0,048-F-Leck im Zusammenhang mit der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch behandelt?

6. Welche genauen Formulierungen wurden in den betreffenden Änderungsbzw. Nachrüstungsgenehmigungen, auf die sich die Frage 5 bezieht, bezüglich des 0,048-F-Lecks getroffen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch?

Fragen6

1

Wurden nach den Erkenntnissen der Bundesregierung vor dem Erlass nachträglicher Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A durch die hessische Atomaufsichtsbehörde am 27. März 1991 zwischen der hessischen Landesregierung und dem Betreiber des AKW Biblis Vereinbarungen bezüglich der Einrichtung eines qualifizierten, unabhängigen, gebunkerten Notstandssystems getroffen?

Falls ja, welche Vereinbarungen waren dies im Detail (bitte auch mit Angabe des Datums)?

2

Wurden vor dem Erlass nachträglicher Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A durch die hessische Atomaufsichtsbehörde am 27. März 1991 zwischen der Bundesregierung und dem Betreiber des AKW Biblis Vereinbarungen bezüglich der Einrichtung eines qualifizierten, unabhängigen, gebunkerten Notstandssystems getroffen (in der 11. oder 12. Wahlperiode)?

Falls ja, welche Vereinbarungen waren dies im Detail (bitte auch mit Angabe des Datums)?

3

Gab es nachträgliche Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A durch die Atomaufsicht, die derartige Vereinbarungen aus den obigen Fragen 1 und 2 berücksichtigten, und falls ja, inwiefern?

4

Stimmt es, dass in den Änderungs- bzw. Nachrüstungsgenehmigungen, die seit der 14. Wahlperiode für das AKW Biblis A erlassen wurden, das 0,048-F-Leck als Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch anerkannt wurde?

5

In welchen Änderungs- bzw. Nachrüstungsgenehmigungen, die seit der 14. Wahlperiode für das AKW Biblis A erlassen wurden, wird das 0,048-F-Leck im Zusammenhang mit der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch behandelt?

6

Welche genauen Formulierungen wurden in den betreffenden Änderungsbzw. Nachrüstungsgenehmigungen, auf die sich die Frage 5 bezieht, bezüglich des 0,048-F-Lecks getroffen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Stand von Wissenschaft und Technik bezüglich der Beherrschung der Strahl- und Reaktionskräfte bei einem Rohrbruch?

Berlin, den 18. Juni 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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