[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2511
17. Wahlperiode 08. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Jan van Aken,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2256 –
Saatgutverunreinigungen mit dem gentechnisch veränderten Mais NK603
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine der Grundvoraussetzungen für die Sicherung der sogenannten Koexistenz
zwischen gentechnisch veränderten Pflanzen und konventionell gezüchteten
Pflanzen ist eine möglichst lückenlose Saatgutkontrolle. Um eventuelle
Verunreinigungen (Kontaminationen) bereits vor der Ausbringung des Saatgutes zu
verhindern, haben sich alle Bundesländer verpflichtet, ihre Saatgutkontrollen
bereits frühzeitig im Jahr 2010 durchzuführen (Handlungsleitfaden der Bund-
Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik). Rechtzeitig vor der Aussaat sollte
durch dieses Vorgehen gesichert werden, dass gentechnikfrei wirtschaftende
Betriebe auch wirklich nur gentechnikfreies Saatgut geliefert bekommen. Die
meisten Bundesländer kamen dieser Absprache mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) nach und
veröffentlichten die Ergebnisse ihrer Kontrollen. Daraufhin wurden die
kontaminierten Saatgutchargen noch vor der Aussaat zurückgerufen und unschädlich
gemacht.
Durch die Umweltschutzorganisation Greenpeace e. V wurden die Ergebnisse
der Bundesländer nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfragt,
zusammengefasst und im März 2010 veröffentlicht. Einzig das Bundesland Niedersachsen
gab seine bereits im Februar erprobten Ergebnisse nicht preis. Wegen erkrankter
und verreister Mitarbeiter habe es eine zweiwöchige Verzögerung bei der
Information des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz und
einer betroffenen Saatgutfirma durch die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen gegeben, die erst am 27. April 2010 erfolgt sein soll. Erst per
Gerichtsbeschluss vom 3. Juni 2010 habe die Firma zur Offenlegung ihrer Lieferdaten
gezwungen werden können. Die Maisaussaat lag zu diesem Zeitpunkt bereits
einige Wochen zurück. Das BMELV und die anderen Bundesländer wurden am
30. April 2010 informiert.
Direktes Resultat aus dieser zeitlichen Verzögerung war die Auslieferung und
Ausbringung von kontaminiertem Maissaatgut der Firma Pioneer Hi-Bred
Northern Europe Sales Division GmbH aus Buxtehude in mehrere
Bundesländer. In den Proben waren Verunreinigungen mit dem Event NK603 gefunden
worden. Dieser Mais hat in Europa seit 2004 bzw. 2005 eine Zulassung als
Lebens- bzw. Futtermittel, darf allerdings nicht kommerziell angebaut werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 6. Juli 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2511 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine Aussaat auch kleinster Mengen ist daher unzulässig. Ein Antrag auf
Anbauzulassung wurde 2005 gestellt, ist jedoch noch nicht entschieden.
Durch die Verunreinigung der Felder von gentechnikfrei wirtschaftenden
Landwirtschaftsbetrieben – zu einer Zeit, in welcher überhaupt keine gentechnisch
veränderte Maissorte zum Anbau in Deutschland zugelassen ist – sind die im
§ 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG) genannten Schutzgüter – vor allem die
gentechnikfreie Landwirtschaft – gefährdet. Greenpeace e. V. sprach in diesem
Zusammenhang vom bis dato größten Gentechnik-Saatgut-Skandal in
Deutschland. Eine schleichende Verunreinigung von Saatgut, Lebens- und Futtermitteln
wird befürchtet. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e. V.
(AbL) stellte wegen der gentechnischen Verunreinigungen im Maissaatgut am
13. Juni 2010 Strafanzeige gegen Unbekannt.
1. In welchen Bundesländern wurden im Jahr 2010 gentechnische
Kontaminationen von Saatgut festgestellt?
Um welche Events handelte es sich hierbei?
Wie viele Proben wurden in den einzelnen Bundesländern und insgesamt
genommen?
Wie hoch waren die festgestellten Verunreinigungen?
Woher stammte das Saatgut?
Von den zuständigen Stellen der Länder wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Frühjahr 2010 insgesamt 395 Maissaatgutpartien beprobt. Die
nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber, aus welchen Ländern im Jahr 2010 über
GVO-Anteile (GVO = Gentechnisch veränderte Organismen) in Maissaatgut
berichtet wurde, welche GVO nachgewiesen wurden, über die Gesamtzahl der
Proben in diesen Ländern und über die Herkunft des Saatgutes.
Nach Kenntnis der Bundesregierung, die auf den Angaben der Länder fußt,
liegen die nachgewiesenen GVO-Anteile überwiegend im Spurenbereich, wobei
die Analysenlabors in der Regel keine Quantifizierung vornehmen. In einem Fall
lag der Anteil nach Aussagen des Untersuchungslabors geringfügig über
0,1 Prozent.
Die Länder Saarland (5 Proben), Sachsen (42 Proben), Mecklenburg-
Vorpommern (9 Proben) und Rheinland-Pfalz (24 Proben) haben keine GVO-Anteile
nachgewiesen.
Nr.
Bundesland/
Gesamtzahl
der Proben
Maissorte Erzeugerland/
Aufwuchsgebiet
Event
1
BB/33
Ronaldinio Argentinien NK603
2 PR39R86 Ungarn MON863
3 DKC 3371 Frankreich MON810
4 Traddi Frankreich MON810
5 PR39F58 Ungarn MON810
6
BW/107
DKC 5143 Frankreich MON810
7 Severo Chile MON810, MON88017
8 Mas 13 L Frankreich MON810
9 Agro Lux Chile/Rumänien MON810
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/25112. Nach welchen Kriterien wurde entschieden, aus welchen Saatgutchargen
Kontrollproben gezogen werden sollen?
Wurde dabei ein potentiell erhöhtes Kontaminationsrisiko aufgrund der
Pflanzenart bzw. der Saatgutherkunft berücksichtigt?
Für die Kontrolle von Saatgut auf GVO-Anteile sind die Länder zuständig.
Deshalb erfolgen auch die Probenahme und Analyse von Saatgut auf GVO-Anteile
nach Erwägungen der einzelnen Länder. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft
Gentechnik (LAG) hat einen Handlungsleitfaden zur harmonisierten
experimentellen Saatgutüberwachung entwickelt, der sich u. a. mit Probenahmestrategien
befasst. Der Leitfaden ist auf der Internetseite der LAG (
www.lag-gentech-
nik.de) abrufbar. Über die Kriterien, nach denen in den einzelnen Ländern die zu
beprobenden Saatgutpartien ausgewählt werden, liegen der Bundesregierung
keine detaillierten Informationen vor.
3. Welche Kontrolldichte (Zeitabläufe, Anzahl der Proben) im Rahmen der im
Frühjahr stattfindenden jährlichen Saatgutkontrollen der Bundesländer hält
die Bundesregierung für angemessen, um eine wirksame Kontrolle des
Saatgutes zu gewährleisten und somit Kontaminationen zu verhindern?
Sind die Saatgutkontrollen der Saatgutanbieter ausreichend, und werden
diese in jedem Fall nach einem standardisierten Untersuchungsverfahren
durchgeführt?
Die Saatgutkontrolle obliegt der Zuständigkeit der Länder. Die Länder haben sich
im o. g. Handlungsleitfaden zur harmonisierten experimentellen
Saatgutüberwachung auf GVO-Anteile auf eine generelle Vorgehensweise verständigt, mit
der Saatgut auf GVO-Anteile kontrolliert werden kann. Dieser Leitfaden wird
ergänzt durch ein Konzept des Unterausschusses Methodenentwicklung zur
Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen, das ebenfalls
auf der Internetseite der LAG Gentechnik abrufbar ist (
www.lag-gentechnik.de).
Die Bundesregierung erachtet das gewählte Vorgehen der Länder grundsätzlich
für sachgerecht.
Nr.
Bundesland/
Gesamtzahl
der Proben
Maissorte Erzeugerland/
Aufwuchsgebiet
Event
10
BY/55
Montoni Ungarn MON810
11 Sudoku keine Angabe MON88017
12 Seiddi Chile MON810, MON88017
13 Kornadi Chile MON 810, NK603
14 Magister Ungarn/Chile MON810
15 HE/25 PR3879 Ungarn NK603
16
NW/11
Cultura Frankreich MON810
17 Delitop Kanada
MON810, NK 603,
TC1507
18
NI/35
PR38H20 Ungarn NK603
19 PR38H20 Ungarn NK603
20
SH/6
Seiddi Chile
NK603, MON88017,
MON810, MON89034
21 Delitop Kanada BT11
22 ST/11 SUM 0243 Chile GA21
23 TH/32 DKC 2942 Frankreich MON810
Drucksache 17/2511 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜber die Anstrengungen der einzelnen Saatgutanbieter, ihr Saatgut auf GVO-
Anteile zu kontrollieren, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die zeitliche Abfolge der
Probenahme am 9. Februar 2010 durch die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen und die deutlich verzögerte Information der Öffentlichkeit durch
das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz?
Wie ist die Informationsrückhaltung durch den beprobten Saatgutbetrieb zu
erklären?
Welche strafrechtlichen Konsequenzen können sich aus dieser Verzögerung
ergeben?
Die Bundesregierung hat keine weiteren Kenntnisse über den Vorgang als die in
der Anfrage wiedergegebenen Kenntnisse. Die betroffene Saatgutfirma berichtet
auf ihrer Internetseite, dass es einer Klärung rechtlicher Fragen bedurfte, bevor
z. B. Kundendaten weitergegeben werden konnten. Es ist Aufgabe der
Staatsanwaltschaften, eventuelle strafrechtliche Konsequenzen zu prüfen.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität der
Probenahme und -analyse durch das Bundesland Niedersachsen?
Sind sie entsprechend der üblichen Standards durchgeführt worden?
Ist es für die Bewertung „positiver Befund“ erheblich, ob keimfähige
transgene Maiskörner oder lediglich Spuren transgener DNA (z. B. Maisstaub)
gefunden wurde?
Welches Referenzmaterial stand für die Analyse der Proben zur Verfügung?
Über die Qualität der Probenahme und Analyse in Niedersachsen hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse. Allgemein soll das Analysenergebnis Aussagen zu
Anteilen von Maiskörnern ermöglichen. Die angewendeten Analyseverfahren
beruhen auf einem DNA-Nachweis. Dass Proben Stäube mit DNA gentechnisch
veränderter Organismen anhaften können, wird bei der Probenaufbereitung, -
analyse und -auswertung üblicherweise berücksichtigt.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Ort, Zeitpunkt, Quelle
bzw. Ursache der Kontamination mit NK603?
Wie wird sich die Bundesregierung in die Aufklärung in Zusammenarbeit
mit den Bundesländern und dem Saatgutproduzenten einbringen?
Nach Informationen der zuständigen niedersächsischen Landesbehörde ist das
Herkunfts- bzw. Aufwuchsland des betroffenen Saatguts Ungarn. Über Ort,
Zeitpunkt, Quelle bzw. Ursache des Eintritts der gentechnisch veränderten
Maiskörner in die betroffenen Saatgutpartien liegen der Bundesregierung keine
Kenntnisse vor. Die Saatgutkontrolle und die Ergreifung der erforderlichen
Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lieferung der
kontaminierten Saatguteinheiten an Großhändler und einen anschließenden
Weiterverkauf?
Welche Ermittlungen wurden in dieser Richtung unternommen?
In welche Bundesländer wurde ausgeliefert?
An wie viele Landwirtschaftsbetriebe wurde ausgeliefert?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2511Wie viele Hektar wurden mit diesem Maissaatgut bestellt?
Wie viele Chargen wurden nicht ausgebracht?
Nach den Informationen, die der Bundesregierung derzeit vorliegen, sind die
Ermittlungen der Handelswege sowie der Landwirte, die tatsächlich das betroffene
Saatgut ausgesät haben, und der Umfang der tatsächlich bestellten Flächen
seitens der Länder noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach derzeitigem
Sachstand sind folgende Länder betroffen: Baden-Württemberg (637 Einheiten
Saatgut, Flächen werden derzeit ermittelt), Bayern (843 Einheiten, 800 bis 900 ha),
Brandenburg (89 Einheiten, ca. 90 ha), Hessen (11 Einheiten, 11 ha),
Mecklenburg-Vorpommern (54 Einheiten, 54 ha), Niedersachsen (220 Einheiten, 235 ha),
Rheinland-Pfalz (5 Einheiten, 4 ha). Nach derzeitigem Stand wurden von den
ausgelieferten Einheiten 94 nicht ausgesät.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anordnungen der
zuständigen Landesbehörden zum Umgang mit den kontaminierten
Maisschlägen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben alle Länder, in denen der Anbau von
Saatgut mit Anteilen des gentechnisch veränderten Mais NK603 bekannt ist, die
Vernichtung des Pflanzenaufwuchses auf den betroffenen Flächen angeordnet.
9. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der
Bundesländer in ähnlichen Fällen im Jahr 2009?
Im Januar 2010 haben sich die für die Saatgutkontrolle zuständigen Länder
grundsätzlich auf ein einheitliches Vorgehen bei der Kontrolle und den
Maßnahmen bei der Feststellung von gv-Verunreinigungen in Partien von Maissaatgut
verständigt. Demnach sollen die Untersuchungen von Saatgut auf gv-Anteile im
Rahmen der behördlichen Saatgutüberwachung der Länder einen
Stichprobenumfang von etwa 10 Prozent umfassen und zeitlich so abgeschlossen werden,
dass das Inverkehrbringen bzw. die Aussaat positiv getesteter Saatgutpartien
verhindert werden kann. Als spätester Termin für den Abschluss der Kontrollen wird
die 12. Kalenderwoche angestrebt. Hiermit soll vermieden werden, dass erst
nachdem es schon in Teilen zur Aussaat von gv-verunreinigtem Saatgut
gekommen ist, eine solche Verunreinigung festgestellt wird.
Die Bundesregierung erachtet das gewählte Vorgehen der Länder grundsätzlich
für sachgerecht, dass durch rechtzeitige Kontrollen verhindert wird, dass es zur
Aussaat von mit gv-Anteilen verunreinigtem Saatgut kommt.
10. Wie ist entsprechend des GenTG bei einem mit NK603 kontaminierten
Maisschlag zu verfahren?
Was ist bei einem Umbruch zu beachten?
Wäre eine Verwendung des Erntegutes in einer Biogasanlage zulässig?
Welche Pflanzenschutzmittel garantieren die Vernichtung aller
gentechnisch veränderter Pflanzen auf dem Feld?
Wer ist für die Durchwuchskontrolle zuständig?
§ 14 GenTG bzw. die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG regeln, dass das
Inverkehrbringen von genetisch verändertem Saatgut unter Verbot mit
Genehmigungsvorbehalt steht. Saatgut, das Verunreinigungen mit nicht für den Anbau
zugelassenen GVO enthält, darf nicht ausgebracht werden. Für die herbizidtole-
Drucksache 17/2511 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderante Maissorte NK603 besteht eine gültige Zulassung als Lebens- und
Futtermittel, jedoch keine Zulassung für den Anbau. Eine Verwendung von NK603 in
einer Biogasanlage wäre deshalb möglich.
Es ist davon auszugehen, dass der Mais flächendeckend aufgelaufen ist. Er hat
derzeit eine Wuchshöhe von 30 bis 50 cm erreicht. Für einen wirkungsvollen
Umbruch bieten sich folgende Alternativen an:
1. Abhäckseln des Bestandes und anschließendes Einpflügen der Pflanzenreste,
2. Behandlung des Bestandes mit einem nicht selektiven Herbizid und nach
Absterben der Maispflanzen Einpflügen der Pflanzenreste.
Die Maissorte NK603 zählt zu den gentechnisch veränderten, Glyphosat-
toleranten Sorten. Aufgrund der gentechnischen Veränderungen kommen zur Abtötung
von Maisbeständen Glyphosat-haltige Herbizide daher nicht in Betracht.
Grundsätzlich sind zur Bekämpfung von Mais die als Gräserherbizide bekannten Mittel
geeignet, z. B. solche, die Wirkstoffe aus der chemischen Klasse der
Cyclohexandione enthalten, die das Enzym AcetylCoA-Carboxylase (ACC-ase) in
monokotylen Pflanzen selektiv hemmen (ACC-ase-Hemmer).
Ein zur Bekämpfung von Glyphosat-toleranten Maissorten grundsätzlich
geeignetes Totalherbizid sind z. B. Mittel mit dem Wirkstoff Glufosinat. Der Wirkstoff
ist nicht selektiv. Alle durch die Behandlung getroffenen grünen Pflanzenteile
werden geschädigt.
Die spätere Durchwuchskontrolle obliegt den hierfür zuständigen Ländern.
11. Werden die durch NK603 kontaminierten Flächen im Standortregister
aufgeführt (bitte begründen)?
Wenn ja, wann erfolgt die Eintragung?
Wenn nein, wie werden angrenzende Landwirtschaftsbetriebe informiert?
Flächen, auf denen das betroffene Maissaatgut mit GVO-Anteilen ausgesät
worden ist, unterliegen nicht dem Standortregister gemäß § 16a GenTG. Die
Entscheidung, wie die Landwirtschaftsbetriebe informiert werden, deren Flächen an
Felder angrenzen, auf denen das betroffene Saatgut mit GVO-Anteilen
ausgebracht wurde, obliegt den Ländern. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
Informationen vor.
12. Welche Anbaumöglichkeiten (Kulturen) haben Landwirtschaftsbetriebe
angesichts des bereits fortgeschrittenen Jahres für Flächen, die aufgrund
der Kontamination mit NK603 umgebrochen werden mussten bzw.
umgebrochen wurden?
Welche Opportunitätskosten entstehen beim Umbruch pro Hektar?
Bei vorzeitigem Umbruch von Mais können grundsätzliche alle Sommerungen
nachgebaut werden. Einschränkend wirkt allerdings, wenn vor dem Umbruch
bereits ein Herbizideinsatz erfolgt ist. In diesem Falle sind die
Nachbauempfehlungen des Herbizidherstellers zu beachten. In Anbetracht der fortgeschrittenen
Jahreszeit dürfte nur noch ein Zwischenfruchtanbau sinnvoll sein, dem im Herbst
2010 eine früh ausgesäte Winterkultur folgen kann.
Als Wert der Maisflächen bis zum Umbruch können die Herstellungskosten
angesetzt werden. Die Herstellungskosten umfassen Saatgut, Düngemittel,
Pflanzenschutz, Hagelversicherung, Unterhaltung und Abschreibung der Maschinen
(variable Kosten). Diese Kosten sind nur betriebsindividuell zu ermitteln. Für
eine überschlägige Kalkulation können Standardwerte des KTBL (Kuratorium
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2511für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft) herangezogen werden. Ein
vom KTBL ermittelter Durchschnittswert für die Herstellungskosten für Mais
bis zum Stichtag 30. Juni eines Jahres beträgt 535 Euro je ha. Für den
entgangenen Gewinnbeitrag, durch den nicht mehr möglichen Verkauf der Kultur, kann
Ersatzweise der Deckungsbeitrag (Beitrag zur Deckung der betrieblichen
Festkosten) herangezogen werden. Der vom KTBL für das WJ 2008/09 ermittelte
Standarddeckungsbeitrag beträgt für Mais 353 Euro je ha.
Diesen Kosten bzw. Ertragsausfällen steht der Gewinnbeitrag einer neu zu
bestellenden Zwischenfrucht entgegen. KTBL gibt den Standarddeckungsbeitrag
für Zwischenfrüchte im WJ 2008/09 (Gras, Klee, Luzerne) mit 137 Euro bis
226 Euro je ha an.
13. Wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine Entschädigung der
betroffenen Landwirtschaftsbetriebe organisiert werden?
Wer haftet für den Schaden?
Sieht die Bundesregierung eine Teilschuld beim Bundesland
Niedersachsen, weil nicht rechtzeitig vor Aussaat die Probeergebnisse veröffentlicht
wurden (bitte begründen)?
Welcher zu entschädigender Schaden ist insgesamt entstanden (z. B.
Folgeschäden in der nächsten Anbausaison durch Durchwuchsmais)?
Grundsätzlich kommen für die betroffenen Landwirte
Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag in Betracht, da das gelieferte Saatgut wegen der
Verunreinigung mit NK603 mit einem Mangel behaftet war. Die Klärung der
möglichen Entschädigung der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe bzw. einer
eventuellen Teilschuld des Landes Niedersachsen obliegt nicht der Zuständigkeit
der Bundesregierung. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die
Höhe des insgesamt zu entschädigenden Schadens vor.
14. Welche Konsequenzen und Maßnahmen wurden aus dem Dialog zwischen
BMELV und den Bundesländern zum vorliegenden Kontaminationsfall
bezogen bzw. abgeleitet?
Falls in Saatgut Bestandteile von nicht zum Anbau zugelassenen Konstrukten
festgestellt werden, ist es Sache der Überwachungsbehörden der Länder, die im
Einzelfall geeigneten und rechtlich gebotenen Maßnahmen zu treffen.
15. Teilt die Bundesregierung die den Vorgang relativierenden Auffassungen
des Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dr. Gerd Müller, während
der Befragung der Bundesregierung im Deutschen Bundestag am 9. Juni
2010 (Bundestagsdrucksache 17/45), in der er auf die Größenordnung der
Kontamination mit NK603 hinwies („1 Korn von 1 000 Körnern“) sowie
auf die mögliche Kontamination seines Frühstücks („praktisch könnten
sowohl Sie als auch ich solchen Mais heute früh mit dem Frühstücksmüsli
verzehrt haben“)?
Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Ausspruch des
Parlamentarischen Staatssekretärs „Wir sollten die Kirche im Dorf
lassen“?
Bei einer Verunreinigung in Höhe von 0,1 Prozent ist die Aussage, dass im
Durchschnitt ein Korn von 1 000 Maiskörnern das Konstrukt NK603 enthält,
zutreffend. Da NK603 eine EU-Zulassung für die Verwendung als Lebens- und
Futtermittel besitzt, ist es auch möglich, dass Verarbeitungsprodukte aus Mais,
Drucksache 17/2511 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewelche NK603 enthalten, in Frühstücksmüsli enthalten sein können, die – sofern
der Anteil unter 0,9 Prozent beträgt und dieser als zufällig und technisch
unvermeidbar anzusehen ist – auch nicht kennzeichnungspflichtig wären.
16. Teilt die Bundesregierung die am 10. Juni 2010 im Rahmen der
Landtagssitzung getroffene Aussage der niedersächsischen Ministerin für
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Astrid
Grotelüschen, dass die Kontaminationen mit NK603 keine Auswirkung
auf Bienen hätten, weil Bienen Mais nicht anfliegen würden (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen von Dritten.
17. Welche Position bezieht die Bundesregierung in der europäischen Debatte
zur so genannten Nulltoleranz beim Saatgut (bitte differenzieren nach
Kontaminationen mit zugelassenen und nicht zugelassenen Events)?
Hält sie eine Beibehaltung der Nulltoleranz für notwendig und praktikabel
(bitte jeweils begründen)?
Die EU-Kommission hat in ihrem im Sommer 2009 veröffentlichten Bericht
über Erfahrungen mit der Koexistenz in der EU erneut auf die von ihr im
Augenblick durchgeführte Folgenabschätzung für die Einführung von
Kennzeichnungsschwellenwerten für zugelassenes Saatgut hingewiesen. Ein
entsprechender Vorschlag der EU-Kommission, der diese Frage aufgreift, steht allerdings
weiterhin aus. Die Bundesregierung wird ihre Position hierzu festlegen, wenn
der entsprechende Vorschlag der EU-Kommission vorliegt.
Für Verunreinigungen von Saatgut mit nicht in der EU zugelassenen GVO gilt
die Nulltoleranz. Etwas anderes ist mit dem EU-Rechtsrahmen nicht vereinbar.
18. Welche Kontaminationen (Saatgut, Futtermittel, Lebensmittel) wurden im
Jahr 2009 in der Europäischen Union (EU) festgestellt, und wie viele
Tonnen waren davon jeweils betroffen?
Aus welchen Ländern stammten kontaminierte Saatgut-/Futtermittel-/
Lebensmittellieferungen?
Über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (SWS, RASFF)
der Europäischen Union hat die Bundesregierung folgende Kenntnisse über
GVO-Anteile in Lebensmitteln und Futtermitteln. Nicht alle Meldungen
enthielten Angaben zur betroffenen Menge.
In der EU gelangten folgende Lebensmittel und Futtermittel mit GVO-Anteilen
auf Grund von Grenzzurückweisungen nicht auf den Markt. Nicht alle
Meldungen enthielten Angaben zur betroffenen Menge.
Marktkontrolle
Lebensmittel/Futtermittel
Anzahl
Meldungen
Menge (t),
gerundet
Herkunft,
soweit bekannt
Leinsamen 84 ,923 t Kanada
Mais 3 0,04 t Kolumbien, USA
Papaya 2 1,7 t USA
Reismehlerzeugnisse 12 27,8 t China
Soja 3 ,6 t Brasilien, USA
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2511Ergebnisse zu Saatgut-Kontrollen auf GVO-Anteile aus den übrigen EU-
Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Wie würde sich die Aufhebung bzw. Abschaffung der Nulltoleranz und die
Einführung eines Schwellenwertes für zulässige Kontaminationen im
Saatgut auf die gentechnikfreie Landwirtschaft in Europa auswirken?
Welchen Schwellenwert hielte die Bundesregierung für angemessen und
warum?
Siehe hierzu Antwort zu Frage 17.
20. Wann wird die Bundesregierung die bereits öffentlich zugesagten
pflanzenartspezifischen Anbauvorgaben gemäß der Gentechnik-
Pflanzenerzeugungsverordnung für die gentechnisch veränderte Amflora-Kartoffel
erlassen?
Die Europäische Kommission hat am 2. März 2010 die Zulassung für den Anbau
der gentechnisch veränderten Kartoffel „Amflora“ erteilt. Die Zulassung sieht
neben dem ausschließlichen Anbau zu Industriezwecken und einer Nutzung der
aus der Kartoffel gewonnenen Futtermittel eine Verwendung als Lebens- oder
Futtermittel nur bis zu einem Prozentsatz von 0,9 Prozent vor, sofern dieser
Anteil zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist.
Neben den allgemeinen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (insbesondere
zur Haftung) und der Koexistenzverordnung, in denen die notwendigen
Koexistenzmaßnahmen zur Lagerung, Beförderung und Ernte sowie zum
Maschineneinsatz allgemein beschrieben werden, gelten darüber hinaus die Vorgaben der
Zulassung der EU-Kommission. Danach ist sicherzustellen, dass eine Vermischung
mit Kartoffeln für Lebens- und Futtermittelzwecke ausgeschlossen ist.
Insbesondere ist die räumliche Trennung der gentechnisch veränderten Stärkekartoffel
von nicht gentechnisch veränderten Kartoffeln während Pflanzung, Aufwuchs,
Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung einzuhalten. Der
Genehmigungsinhaber ist darüber hinaus verpflichtet, die Kartoffeln ausschließlich an bestimmte
Stärkeverarbeitungsbetriebe zur Verwendung in geschlossenen Systemen zu
liefern.
Diese strengen Auflagen des EU-Rechts in Verbindung mit der Beschränkung
der Lebens- und Futtermittelzulassung auf 0,9 Prozent führen zu einer deutlich
strikteren Regulierung des Amflora-Anbaus und Inverkehrbringens, als es durch
eine spezielle Regelung für Kartoffeln in einem Anhang zur
Koexistenzverordnung möglich wäre. Zum einen deshalb, weil diese Auflagen dem Schutz von
Gesundheit und Umwelt dienen, und nicht lediglich dem wirtschaftlichen
Interesse des Nachbarn am Schutz vor Verunreinigungen seiner Ernte, worauf die
Koexistenzregelungen ausschließlich abstellen können. Zum anderen erstreckt
sich das Trennungsgebot anders als die Bestimmungen der
Koexistenzverordnung nicht nur auf Anbau und Ernte, sondern auch auf die gesamte
Verarbeitungskette.
Grenzzurückweisungen
Lebensmittel/Futtermittel
Anzahl
Meldungen
Menge (t),
gerundet
Herkunft,
soweit bekannt
Leinsamen 1 keine Angabe Israel
Mais 7 ,60 t Kolumbien, USA
Papaya 1 0,8 t USA
Reismehlerzeugnisse 6 ,83 t China
Drucksache 17/2511 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnabhängig von der, wie dargelegt, speziellen Art der Zulassung der Amflora-
Kartoffel ist eine Ergänzung der Koexistenzverordnung um einen Anhang für
gentechnisch veränderte Kartoffeln geplant.
21. Welche Änderungen im EU-Gentechnikrecht hält die Bundesregierung für
angemessen, und mit welchen Positionen wird sie sich in die von der EU-
Kommission angestoßene Debatte einbringen?
Wird die Bundesregierung von einem möglichen Verbot von gentechnisch
veränderten Pflanzen als Ergänzung der EU-Freisetzungsrichtlinie
(Richtlinie 2001/18/EG) Gebrauch machen (bitte begründen)?
Sofern die Frage auf den angekündigten Vorschlag der EU-Kommission, die
Anbauentscheidung auf die Mitgliedstaaten zu übertragen, abzielt, wird die
Bundesregierung ihre Position hierzu festlegen, wenn der entsprechende Vorschlag der
EU-Kommission vorliegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]