[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28104 –
Lakestar SPAC1 und Anlegerschutz bei SPAC-Börsengängen in der
Bundesrepublik Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
SPAC steht für „Special Purpose Acquisition Company“. Es handelt sich um
eine Mantelgesellschaft, die an der Börse Geld einsammelt, um damit
Unternehmen mit operativem Geschäft zu übernehmen. Aktuell wurde mit Lakestar
SPAC1 erfolgreich eine Unternehmenshülle an die Börse gebracht, die das
Ziel hat, bei der europäischen Wagniskapitalbeschaffung eine „historische
Wende“ einzuläuten (
https://www.handelsblatt.com/technik/it-internet/ipo-de
s-lakestar-spacs-erster-mantel-boersengang-in-frankfurt-das-will-investor-hom
mels-erreichen/26931980.html?ticket=ST-6308873-VEftEznEmPN5SUE6Nf
XD-ap1).
Untersuchungen zu Kursentwicklungen in den USA zu SPACs haben ergeben,
dass die Aktienkurse nach dem Börsengang der Unternehmensmäntel deutlich
heruntergegangen sind. Somit sind sie nach Ansicht der Fragestellenden für
Anlegerinnen und Anleger ein schwieriges Investment (
https://www.tagesscha
u.de/wirtschaft/finanzen/das-geschaeft-mit-leeren-boersenhuellen-101.html;
https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3720919).
Die Finanzaufsicht steht nach Wirecard, Greensill und P&R unter besonderer
Beobachtung, wie sie auf neue Entwicklungen an den Finanzmärkten reagiert.
In den genannten Fällen geben viele Anlegerinnen und Anleger der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Mitschuld an ihren
Vermögensverlusten. Gleichzeitig ist die Bundesregierung bemüht, die aus ihrer
Sicht unzureichende Möglichkeit der Wagnisfinanzierungen in der
Bundesrepublik zu verbessern. In diesem Spannungsfeld schwappt der SPAC-Boom
vom US-Finanzmarkt auf die europäischen Finanzmärkte.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29173
19. Wahlperiode 30.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele SPAC-Börsengänge an deutschen Börsenplätzen ab 2017 sind
der Bundesregierung und der ihr unterstellten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bekannt, wie hoch war das durchschnittliche
Emissionsvolumen dieser SPACs (in den jeweiligen Jahren), und was
waren die SPACs mit dem jeweils höchsten Emissionsvolumen?
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist derzeit der
Börsengang eines SPACs an deutschen Börsenplätzen seit 2017 bekannt. Dabei
handelt es sich um den Börsengang der Lakestar SPAC I SE, welche seit dem
22. Februar 2021 im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.
Das Brutto-Emissionsvolumen der dem Börsengang vorangegangenen
Privatplatzierung der Anteile betrug 275 Mio. Euro.
2. Wie viele SPAC-Börsengänge ab 2017 an Börsenplätzen in der
Europäischen Union exklusive Großbritannien sind der Bundesregierung und
der ihr unterstellten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
bekannt, an welchen Finanzplätzen fanden sie statt, wie hoch war das
durchschnittliche Emissionsvolumen dieser SPACs?
3. Wie viele SPAC-Börsengänge ab 2017 an der Londoner Börse sind der
Bundesregierung und der ihr unterstellten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bekannt, wie hoch war das durchschnittliche
Emissionsvolumen dieser SPACs?
4. Wie viele SPAC-Börsengänge ab 2017 an der Schweizer Börse sind der
Bundesregierung und der ihr unterstellten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bekannt, wie hoch war das durchschnittliche
Emissionsvolumen dieser SPACs?
Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung und der BaFin liegen zu über die aus der
Medienberichterstattung verfügbaren Informationen hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor.
5. Welche gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben gelten für SPAC-
Börsengänge in der Bundesrepublik, und wie unterscheiden sich diese
von herkömmlichen Börsengängen?
Für SPAC-Börsengänge gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen und
regulatorischen Vorgaben wie für andere Börsengänge.
Öffentliches Angebot und Zulassung zum geregelten Markt unterliegen
grundsätzlich einer Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129. Die
Zulassung erfolgt gemäß dem Börsengesetz, der Börsenzulassungsverordnung sowie
den Regularien der jeweiligen Börse. In Bezug auf eine Börsenzulassung muss
ein Emittent, der die Zulassung von Aktien beantragt, unter anderem
mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die
drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür
geltenden Vorschriften offengelegt haben (vgl. § 3 Absatz 1 der
Börsenzulassungs-Verordnung BörsZulV). Allerdings kann die Geschäftsführung einer
Börse von diesem Erfordernis abweichen und Aktien zulassen, wenn dies im
Interesse des Emittenten und des Publikums liegt (vgl. § 3 Absatz 2 BörsZulV).
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Geschäftsführung der Frankfurter
Wertpapierbörse die Zulassung von SPACs zum regulierten Markt in der
Vergangenheit unter folgenden Voraussetzungen ermöglicht: Der Emissionserlös
wird auf ein verzinsliches Treuhandkonto eingezahlt, der Verwendungszweck
des Emissionserlöses wird im Prospekt detailliert dargestellt und die SPAC
weist nach, dass die Gesellschaft zeitlich befristet ist und im Falle ihrer
Auflösung das Treuhandvermögen an die Anleger ausgeschüttet wird, und
sichergestellt ist, dass die Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent
über die Verwendung des Treuhandvermögens entscheiden.
Für die Zulassungsfolge- und Veröffentlichungspflichten gelten bei SPAC-
Börsengängen die gleichen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen,
wie für alle anderen börsennotierten Unternehmen. So sind die Anforderungen
des Wertpapierhandelsgesetzes und der EU-Marktmissbrauchsverordnung
(beispielweise Ad-hoc-Mitteilungen, Directors‘ Dealings Meldungen und das
Führen von Insiderlisten) gleichermaßen zu beachten.
6. Welche Behörden und Institutionen überwachen die Einhaltung der
regulatorischen Vorgaben für SPACs?
Die BaFin ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Prospektprüfung und
-billigung, soweit das SPAC seinen Sitz in Deutschland hat (oder bei einem Sitz
in einem Drittstaat Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hat). Sofern der Sitz
des SPAC in einem anderen Mitgliedstaat liegt, erfolgt die Prospektbilligung
durch dessen zuständige Behörde und kann im Rahmen des europäischen
Passes auch für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum geregelten Markt in
anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.
Die Prüfung für die Voraussetzungen des Börsengangs und der Zulassung von
Wertpapieren sowie die Überwachung der laufenden Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen obliegen der Geschäftsführung der jeweiligen Börse
nach Maßgabe des Börsengesetzes und der Börsenzulassungsverordnung. Die
Einhaltung der börsenrechtlichen Vorgaben durch die Börse wird von der
jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde auf Länderebene überwacht.
Der BaFin obliegt die Überwachung der Einhaltung regulatorischer Vorgaben
nach dem Wertpapierhandelsgesetz und der EU-Marktmissbrauchsverordnung.
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veröffentlichung von
Jahresabschlüssen liegt beim Bundesamt für Justiz.
7. Rechnet die Bundesregierung damit, dass sich SPAC-Börsengänge in
Deutschland und Europa ähnlich dynamisch entwickeln wie in den USA
(bitte begründen), und wie bewertet sie dies?
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse darüber vor, wie
sich SPAC-Börsengänge in Deutschland und Europa zukünftig entwickeln
werden. Es erscheint jedoch fraglich, ob sich SPAC-Börsengänge in Deutschland
und Europa ähnlich dynamisch entwickeln werden wie in den USA, denn für
die Initiatoren von SPACs ist häufig das über US-Börsen verfügbare Volumen
an Kapital sowie die allgemeine Bekanntheit bzw. Akzeptanz des Instruments
ein Argument, eine Börsenzulassung in den USA anzustreben.
8. Plant die Bundesregierung angesichts des kolportierten Überschwappens
der SPAC-Welle aus den USA auf Europa (
https://www.institutional-mo
ney.com/news/maerkte/headline/ex-commerzbank-chef-blessing-plant-sp
ac-fuer-finanz-ma-in-europa-204453/) eine tiefergehende Analyse oder
Anpassung der regulatorischen Anforderungen von und für SPACS?
Die Bundesregierung und die BaFin beobachten die aktuelle Entwicklung
sorgfältig und werden – soweit ihr Kompetenzbereich betroffen ist und
Handlungsbedarf identifiziert werden sollte – entsprechende Maßnahmen ergreifen oder
auf internationaler Ebene vorschlagen. Die regulatorischen Vorgaben beruhen,
bis auf den Bereich des nationalen Gesellschaftsrechts, weitestgehend auf
europäischen Richtlinien und Verordnungen, so dass auf nationaler Ebene allenfalls
ein sehr eingeschränkter Bereich verbleibt, in dem die Regelungen angepasst
werden könnten.
9. Sieht die Bundesregierung die Gefahr einer SPAC-Blasenbildung an den
globalen Finanzplätzen (
https://www.ft.com/content/e64c3e5e-b990-490
4-adfe-139e41a5845b) (bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Gefahr einer SPAC-
Blasenbildung an den globalen Finanzplätzen vor.
Die Möglichkeit, dass eine große Nachfrage auf relativ wenige geeignete
Investitionsziele trifft und es in der Folge zu Preisübertreibungen kommen kann,
besteht grundsätzlich bei einer Vielzahl von Kapitalmarktinstrumenten. Die
Preisübertreibungen können im Extremfall zur Bildung einer Blase im Sinne einer
Übertreibung, bei welcher Preise auf ein Niveau steigen, welches sich durch
gängige, auf Fundamentalfaktoren beruhenden Bewertungsmodelle nicht
ableiten lässt und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von späteren Korrekturen
in sich birgt, führen.
Mit Blick auf SPACs könnte das Angebot an geeigneten Zielunternehmen
hinter der hohen Nachfrage zielsuchender SPACs (insbesondere aus den USA)
zurückbleiben. Eine hohe Nachfrage vieler potenzieller Käufer könnte in der
Folge zu einem Aufweichen der Standards bei der Unternehmensprüfung oder zu
übertriebenen Unternehmensbewertungen führen. Darüber hinaus gibt es offene
Fragen zu dem Einfluss der Vergütungspraxis für das Management von SPACs
auf das Risikoverhalten. Allerdings fehlen belastbare Informationen von den
internationalen Finanzmärkten, die eine nähere Einschätzung dieser Effekte
ermöglichen würden.
Anhaltspunkte für systemische Risiken im Finanzsystem, die im Fall einer
späteren Marktkorrektur dazu beitragen könnten, dass Ansteckungseffekte auf die
Realwirtschaft eintreten, liegen nach Angaben der Deutschen Bundesbank
derzeit nicht vor. Mögliche Kursveränderungen auf den Finanzmärkten beim
Auflösen von Blasen können in Abhängigkeit von den individuellen
Handelsentscheidungen jedoch zu Verlusten bei Anlegerinnen und Anlegern führen.
10. Sieht die Bundesregierung eine erhöhte Gefahr für Geldwäsche und
Anlegerbetrug bei SPACs gegenüber herkömmlichen Börsengängen (bitte
begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine erhöhte Gefahr für
Geldwäsche bei SPACs gegenüber herkömmlichen Börsengängen vor.
Bei Aktien, die von SPACs emittiert wurden, handelt es sich um
Finanzinstrumente, bei denen die Anlegerinnen und Anleger bewusst eine Investition ins
Unbekannte tätigen und für den wirtschaftlichen Erfolg des Investments
vollkommen auf die Expertise und das Verhandlungsgeschick der Initiatoren
vertrauen. Das Ziel der Initiatoren besteht darin, einen erfolgreichen
Zusammenschluss des SPACs mit einer Zielgesellschaft herbeizuführen, wofür die SPAC-
Satzung typischerweise eine Frist (i. d. R. zwei Jahre) vorsieht. Der
anschließende wirtschaftliche Erfolg des Investments hängt von der Entwicklung dieser
Zielgesellschaft ab. Zwar ist typischerweise eine Zustimmung der
Anlegerinnen und Anleger zur Übernahme einer Zielgesellschaft vorgesehen, für diese
Entscheidung sind sie aber auf die Informationen angewiesen, die ihnen die
Zielgesellschaft und die Initiatoren zur Verfügung stellen. Ob hierbei ein
erhöhtes Risiko betrügerischen Verhaltens gegenüber herkömmlichen Börsengängen
besteht, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit SPACs nicht
zuverlässig beurteilen.
11. Welche Risiken und welche Chancen für Anlegerinnen und Anleger sieht
die Bundesregierung in SPAC-Börsengängen?
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig insbesondere die nachfolgenden
Chancen und Risiken, die sich für Anlegerinnen und Anleger aus einem Kauf von
SPAC-Aktien ergeben könnten und die sich von einer Anlage in gewöhnlichen
Aktien unterscheiden. Durch den Erwerb von Anteilen an SPACs besteht für
Anlegerinnen und Anleger die Möglichkeit, in Unternehmen zu investieren,
deren Anteile bislang nicht am Kapitalmarkt gehandelt werden. Dadurch besteht
die Möglichkeit an Wertsteigerungen von Unternehmen zu partizipieren, in die
üblicherweise nur finanzstarke Wagniskapitalgeber investieren können.
SPACs sind leere Mantelgesellschaften, deren Zweck es ist, innerhalb einer in
der Satzung festgelegten Frist, i. d. R. zwei Jahre, eine Zielgesellschaft zu
übernehmen und dieser so zu einer Börsennotierung zu verhelfen, ohne dass die
Zielgesellschaft selbst die Voraussetzungen für einen Börsengang erfüllen
müsste. Anlegerinnen und Anleger können die konkreten Chancen und Risiken
des Investments beim Erwerb von Aktien eines SPACs grundsätzlich nicht
bewerten, weil die Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht.
Entscheidende Faktoren für eine positive Wertentwicklung sind die Expertise und das
Verhandlungsgeschick der Initiatoren und der Vorstandsmitglieder, die bei der
Suche nach einer börsentauglichen, aber noch nicht börsennotierten
Zielgesellschaft im Wettbewerb mit vielen anderen Akteuren stehen. Dabei besteht das
Risiko von Interessenkonflikten, z. B. wenn diese Entscheidungsträger des
SPAC auch für andere Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftsmodell tätig
sind.
Typischerweise wird der Emissionserlös einer SPAC-Gesellschaft auf einem
Treuhandkonto hinterlegt. Sollte innerhalb der Übernahmefrist keine geeignete
Zielgesellschaft gefunden werden können, kommt es zur Liquidation der SPAC.
In diesem Fall ist das Treuhandvermögen anteilig an die Anleger
auszuschütten. Dieser Liquidationserlös kann unter dem Ausgabepreis der Aktien liegen,
woraus sich Kapitalverlustrisiken für die Investoren ergeben.
Daneben besteht auch das Risiko, dass bspw. aufgrund des Zeitdrucks eine
ungeeignete Zielgesellschaft ausgewählt wird oder die Übernahme zu ungünstigen
Bedingungen erfolgt. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere aus der Tatsache,
dass der von den SPAC-Initiatoren angestrebte Gewinn nur bei einer erfolgten
Übernahme einer Zielgesellschaft, nicht aber bei einer Liquidation realisiert
werden kann.
Wurde eine mögliche Zielgesellschaft identifiziert, müssen die Investoren
typischerweise mit einer in der SPAC-Satzung bestimmten Mehrheit der
Übernahme zustimmen. Dabei besteht das Risiko, dass für diese Entscheidung keine
ausreichenden Informationen zur Verfügung stehen, weil etwa die
Zielgesellschaft erst seit kurzem existiert. Die für einen herkömmlichen Börsengang
geltenden Transparenzvorschriften sind in diesem Fall auf die Zielgesellschaft
nicht anwendbar, da diese von der bereits börsennotierten SPAC übernommen
wird. Vor diesem Hintergrund kann es für die Anlegerinnen und Anleger
schwierig sein, die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Transaktion und
zusätzlich die komplexen SPAC-typischen Vergütungsregelungen und deren
Auswirkungen auf den Wert ihres Investments angemessen zu beurteilen.
Anleger und Anlegerinnen, die dem Vorschlag nicht zustimmen, können ihre Anteile
typischerweise zum Ausgabepreis an die SPAC-Gesellschaft zurückgeben.
Sollten sie die Aktien über die Börse zu einem höheren Preis erworben haben,
sind sie aber ebenfalls auf den Ausgabepreis beschränkt, was zu einem
(begrenzten) Kapitalverlustrisiko führt. Nach erfolgter Übernahme der
Zielgesellschaft verfällt dieses Rückgaberecht.
12. Welche regulatorischen Vorgaben im Bereich Anlegerinnen- und
Anlegerschutz gibt es für SPACs, sieht die Bundesregierung hier
Handlungsbedarf für eine Nachsteuerung (bitte begründen)?
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht handelt es sich bei SPAC-Anteilen um Aktien,
deren gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung im Übrigen auch vom Sitzstaat der
Gesellschaft abhängig ist. Es gelten daher grundsätzlich dieselben
regulatorischen Vorgaben wie bei jeder anderen Einzelaktie. So ist etwa, soweit diese
Aktien in Deutschland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen werden sollen, grundsätzlich ein Wertpapierprospekt
zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Daneben unterliegen die
Emittenten während der Dauer einer etwaigen Börsennotierung den
regelmäßigen gesetzlichen Offenlegungspflichten sowie den Transparenzvorgaben der
jeweiligen Börse.
Soweit die von einem SPAC begebenen Aktien über
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertrieben werden, gelten die allgemeinen aufsichtsrechtlichen
Anlegerschutzvorschriften nach §§ 63 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG). Das bedeutet, dass bei einer Anlageberatung die begebenen Aktien
einem Kunden nach Einholung aller erforderlichen Informationen nur dann
empfohlen werden dürfen, wenn sie für diesen geeignet sind. Bei einem
Erwerbswunsch ohne vorherige Anlageberatung müssen die
Wertpapierdienstleistungsinstitute beurteilen, ob der Erwerb dieser Aktien für den Kunden
angemessen ist. Hierbei hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die dafür
erforderlichen Informationen ebenfalls beim Kunden einzuholen. Sollte das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die
durch ein SPAC begebenen Aktien für einen Kunden keine angemessene
Investition darstellen, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dagegen nicht alle für die
Angemessenheitsbeurteilung erforderlichen Informationen von einem Kunden, hat es diesen
darüber zu informieren, dass die Angemessenheit der Investition nicht beurteilt
werden kann.
SPACs stehen zwar grundsätzlich nicht unter einer laufenden Aufsicht durch
die BaFin. Für den Fall, dass die BaFin gravierende Mängel im Hinblick auf
den Anlegerschutz identifizieren sollte, besteht aber die Möglichkeit zur
Produktintervention.
Aus Sicht der BaFin ist derzeit das regulatorische Umfeld, in dem sich SPACs
bewegen, ausreichend robust. Vor diesem Hintergrund sieht die
Bundesregierung derzeit keinen Bedarf für eine Nachsteuerung bei den regulatorischen
Vorgaben im Hinblick auf den Schutz von Anlegerinnen und Anlegern. Die
Bundesregierung und die BaFin beobachten die aktuelle Entwicklung jedoch
sorgfältig und werden erforderliche Maßnahmen treffen, soweit diese auf
nationaler Ebene möglich sind.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Anteilseignerstruktur von SPACs nach ihren Börsengängen?
Informationen in Bezug auf die Anteilseignerstruktur von SPACs sind insofern
bekannt, soweit Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten in Bezug auf
Stimmrechtsanteile nach §§ 33 ff. WpHG bestehen. Dies ist dann der Fall,
wenn die Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind. Besteht lediglich eine Einbeziehung im Freiverkehr, finden die
§§ 33 ff. WpHG keine Anwendung.
Der BaFin ist derzeit der Börsengang der Lakestar SPAC I SE an einem
deutschen Börsenplatz seit 2017 bekannt. Die Lakestar SPAC I SE, deren Sitz in
Luxemburg liegt und deren Aktien ausschließlich in Deutschland zum Handel
am regulierten Markt zugelassen wurden, ist ein sog. Inlandsemittent. Dadurch
unterliegt die Lakestar SPAC I SE in Deutschland lediglich
Veröffentlichungspflichten nach §§ 40, 41 WpHG, während sich die Mitteilungspflichten im
Hinblick auf Stimmrechtsanteile nach luxemburgischen Recht richten.
Informationen zur Aktionärsstruktur der Lakestar SPAC I SE liegen daher nur aus
Veröffentlichungen von luxemburgischen Mitteilungen zum Tag der
Börsenzulassung am 19. Februar 2021 vor.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche deutschen
Firmen von SPACs aus dem In- und Ausland übernommen wurden, wie
sich diese Unternehmen entwickelt haben (Umsatz, Börsenwert, Gewinn)
und in welchen Branchen sie aktiv sind?
Der BaFin ist eine Angebotsunterlage eines Pflichtangebots bekannt, in der die
Bieterin (Global Eagle Entertainment GmbH) darauf hinweist, dass eine ihrer
Muttergesellschaften (Global Eagle Entertainment Inc.) als SPAC gegründet
wurde. Die Bieterin hat in der Angebotsunterlage angekündigt, einen
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag mit der Advanced Inflight Alliance AG
abschließen zu wollen und deren Minderheitsgesellschafter durch einen
sogenannten Squeeze-Out ausschließen zu wollen. Am 16. April 2014 teilte die
Advanced Inflight Alliance GmbH mit, dass ihre Verschmelzung auf die Global
Entertainment AG, eine Tochtergesellschaft der Global Eagle Entertainment
Inc., durch Eintragung in das Handelsregister der Global Entertainment AG
wirksam geworden sei. Zuvor wurde in einer außerordentlichen
Hauptversammlung am 21. Februar 2014 der Beschluss gefasst, die Aktien der
Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight AG auf die Global Entertainment AG
gegen Gewährung einer Barabfindung zu übertragen.
Laut den Angaben in der Angebotsunterlage besteht der
Unternehmensgegenstand der Zielgesellschaft in der Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von
Flugzeugen einschließlich Entwicklung von Applikationen für
Unterhaltungssysteme sowie Handel mit und Verleih von Filmrechten.
Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor.
15. Sieht die Bundesregierung eine Hürde in der Prospektpflicht und anderer
Voraussetzungen für Börsengänge von jungen Wachstumsunternehmen
und damit einen Grund für die mutmaßliche Attraktivität von SPACSs
für Start-ups, wenn ja, plant die Bundesregierung hier Änderungen (bitte
unter der Maßgabe Kosten und Bürokratie bewerten)?
Die Entscheidung für oder gegen einen Börsengang hängt von verschiedenen
Faktoren ab, die regulatorischen Vorgaben und die damit verbundenen Kosten
sind nur einer davon. Die regulatorische Zuständigkeit für das Prospektregime
und die weiteren Vorgaben liegt weitestgehend auf europäischer Ebene,
insoweit besteht für nationale Initiativen nur sehr begrenzt Raum. Auf europäischer
Ebene wurden im Rahmen der jüngsten Überarbeitungen der EU-
Prospektverordnung gesonderte Prospektregime für Wachstumsunternehmen (sog. EU-
Wachstumsprospekt) sowie für die Zweitemission von Aktien (sog. EU-
Wiederaufbauprospekt) erweitert bzw. geschaffen. Bereits zuvor wurde in der
EU-Finanzmarktrichtlinie die Möglichkeit zur Einrichtung von sog. KMU-
Wachstumsmärkten geschaffen, die erleichterten Anforderungen unterliegen.
Die Europäische Kommission ist ferner bestrebt, im Rahmen des weiteren
Ausbaus der Kapitalmarktunion den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten über
den Kapitalmarkt auch für junge Wachstumsunternehmen weiter zu erleichtern
und bürokratische Hürden abzubauen. Die Bundesregierung begleitet und
unterstützt diese Initiative.
16. Sieht die Bundesregierung SPACs als hilfreiches Vehikel an, um
Wagnisfinanzierungen in der Bundesrepublik und der EU zu tätigen bzw.
auszuweiten, welche Vorzüge oder Nachteile sieht die Bundesregierung
gegenüber herkömmlichen Venture Capital Fonds bzw. VC-Finanzierungen?
Aus Sicht der Bundesregierung stellen SPACs eine sinnvolle Ergänzung der
bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten über Venture Capital-Fonds oder andere
Wagniskapitalinvestoren für Start-ups in der Wachstumsphase dar. SPACs
bieten Start-ups eine Möglichkeit, über einen Börsengang Kapital aufzunehmen.
Börsengänge sind, neben einem Mehrheitsverkauf an Dritte („Trade Sale“) oder
einem Management-Buy-out, eine wichtige Ausstiegsmöglichkeit für
Wagniskapitalinvestoren. Diese Ausstiegsoption ist in Deutschland derzeit
vergleichsweise unterentwickelt, was sich negativ auf die Attraktivität des Standortes
Deutschland für Wagniskapitalinvestoren auswirkt und damit auch die
Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups einschränkt.
17. Inwiefern plant die Bundesregierung in diesem Bereich gesetzgeberische
Initiativen?
Die Bundesregierung plant im Hinblick auf SPACs keine gesetzgeberischen
Initiativen.
18. Welche Chancen und Risiken sieht die Bundesregierung für
institutionelle Investoren bei möglichen Anlagen in SPACs?
19. Sind SPACs nach Bewertung der Bundesregierung dazu geeignet,
institutionellen Investoren eine Anlage in Wachstumsunternehmen zu
ermöglichen, welche Chancen und Risiken sieht sie an dieser Stelle?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Wenngleich SPACs grundsätzlich dazu geeignet sein können, institutionellen
Investoren Investitionen in junge, stark wachsende Unternehmen zu ermöglich,
weisen diese spezifische Besonderheiten auf, aus denen sich Risiken ergeben
können, die von einer Anlage in Aktien abweichen können. Für institutionelle
Investoren dürften dabei grundsätzlich die gleichen Risiken wie für andere
Anleger bestehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen.
20. Welche Vergütungsstrukturen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
für Initiatoren bzw. das Management bzw. die Sponsoren der SPACs
üblich?
Können nach Auffassung der Bundesregierung hierdurch
Interessenkonflikte bestehen?
Bei einer SPAC handelt es sich nicht um ein standardisiertes Konstrukt. Die
Regelungen zur Vergütung der Initiatoren bzw. Sponsoren variieren, können
komplex sein und sollten von jedem Anleger stets sorgfältig geprüft und
hinterfragt werden. Üblich sind nach Einschätzung der BaFin Regelungen
dahingehend, dass die Initiatoren bzw. Sponsoren 20 Prozent der Anteile der SPAC
(mithin der Zielgesellschaft) im Falle der Akquirierung einer Zielgesellschaft
kostenlos als Vergütung erhalten. Je nach konkreter Ausgestaltung der
Vergütungsstrukturen (wie etwa Mindesthaltedauer der Aktien) kann ein
Interessenskonflikt somit darin begründet liegen, dass die Sponsoren im Falle der
Übernahme eines Unternehmens unabhängig von dessen weiterer Entwicklung stark
profitieren, jedoch leer ausgehen, sollte es zu keinem Abschluss kommen.
Während die (Publikums-) Aktionäre der SPAC typischerweise an der
langfristigen Entwicklung des Zielunternehmens interessiert sind, gilt dies für die
Initiatoren bzw. Sponsoren somit nur bedingt. Über Vergütungsstrukturen und
Interessenkonflikte ist im Wertpapierprospekt gemäß EU-
Wertpapierprospektverordnung EU 2017/1129 zu informieren. Der Wertpapierprospekt schafft
Transparenz gegenüber Anlegern.
21. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung in dem schnellen Wachstum
der Anzahl an SPACs für Investoren?
Grundsätzlich können SPACs ein Instrument sein, um Anlegerinnen und
Anlegern die Investition in dynamische, innovative Unternehmen zu ermöglichen
und so an Wertsteigerungen zu partizipieren, die üblicherweise finanzstarken
Risikokapitalgebern vorbehalten sind. Den Chancen auf solche
Wertsteigerungen stehen für Anlegerinnen und Anleger erhebliche Risiken gegenüber (siehe
auch Antwort zu Frage 11). Zudem stellen SPACs aus Sicht der
Bundesregierung eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten
über Venture Capital-Fonds oder andere Wagniskapitalinvestoren für Start-ups
in der Wachstumsphase dar (siehe auch Antwort zu Frage 16).
Sollte die Anzahl von SPAC-Börsengängen künftig deutlich zunehmen, könnte
das den Konkurrenzdruck bei der Suche nach geeigneten Zielgesellschaften
erheblich verschärfen. Damit könnte sich für einzelne SPACs das Risiko erhöhen,
dass keine geeignete Zielgesellschaft gefunden werden kann oder dass eine
ungeeignete Übernahme zu nachteiligen Bedingungen erfolgt, was zu
anschließenden Kursverlusten führen könnte. Dieses Risiko könnte sich durch die
besondere Anreizstruktur, bei der die Gründer ihren Gewinn im Fall einer
erfolgten Übernahme realisieren, ohne dass es auf den weiteren wirtschaftlichen
Erfolg der Zielgesellschaft ankommt, weiter erhöhen.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Häufungen von Short-
Positionen gegenüber SPACs, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung daraus (
https://www.ft.com/content/321400c1-9c4d-40ac-b46
4-3a64c1c4ca80)?
Es wird davon ausgegangen, dass nach Netto-Leerverkaufspositionen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gefragt wird. Lakestar SPAC I SE ist der
bisher einzige in Deutschland notierte SPAC. Für die Aktien dieses
Unternehmens wurden der BaFin bislang keine Netto-Leerverkaufspositionen gemeldet.
Die BaFin beobachtet diese Entwicklung fortlaufend.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]