[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael
Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28160 –
Corona−Hilfsmaßnahmen im Gesundheitssystem
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zu Beginn der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag
Hilfsmaßnahmen verabschiedet, etwa durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
oder zahlreiche Rechtsverordnungen des Bundes. Die Maßnahmen waren und
sind nicht einheitlich. Bei Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern
war etwa der Ausgleich von Mindereinnahmen vorgesehen, bei Zahnärzten
nur ein Überbrückungsdarlehen, Physiotherapeuten wiederum erhielten nur
eine Einmalzahlung (vgl. z. B. die COVID-19-Versorgungsstrukturen-
Schutzverordnung (CO-VID-19-VSt-SchutzV), später teilweise ins Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt)). Andere Berufsgruppen wie Hebammen
haben bislang keinerlei Schutzschirm oder Ausgleichszahlungen erhalten.
Die Fraktion der FDP hat sich schon im Frühjahr 2020 dafür eingesetzt, dass
alle Berufsgruppen und Einrichtungen im Gesundheitssystem
Ausgleichszahlungen erhalten können, wenn diese durch die Corona-Pandemie deutliche
Mindereinnahmen im Vergleich zum Jahr 2019 ausweisen sollten (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18675). Diese Position hat die Fraktion der FDP durch
ihre Änderungsanträge zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz bekräftigt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Die Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind
unterschiedlich vom COVID-19-Geschehen betroffen. Dies gilt sowohl für die
COVID-19 bedingten Mindereinnahmen als auch für den Mehraufwand.
Die unterschiedliche Betroffenheit erfordert unterschiedliche Maßnahmen, die
zielgerichtet die besonderen Bedürfnisse der Leistungserbringer
berücksichtigen.
Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen
der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen vom 27. März 2020
(COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) hat die Bundesregierung zunächst
die Leistungserbringer unterstützt, die unmittelbar in die Behandlung von
COVID-19-Patientinnen und COVID-19-Patienten eingebunden sind. Das sind
insbesondere die Krankenhäuser, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28562
19. Wahlperiode 16.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen. Auf Grundlage der Regelungen
des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes hat das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) bereits mehrfach per Rechtverordnungen die
Maßnahmen im Krankenhausbereich modifiziert und beispielsweise
Ausgleichszahlungen verlängert.
Die COVID-19-Versorgungsstrukturenschutzverordnung nimmt die
Leistungserbringer unter einen sogenannten Schutzschirm, die in besonderer Weise von
zurückgehender Inanspruchnahme betroffen sind. Das sind die Zahnärztinnen
und Zahnärzte, Heilmittelerbringer und die Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen des Müttergenesungswerks.
Für die übrigen Leistungserbringer sieht die Bundesregierung aktuell keinen
vergleichbaren Handlungsbedarf. Dies auch, weil die Betroffenen in der Regel
auch andere Hilfen in Anspruch nehmen können (z. B. Hilfen nach dem
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, Hilfe für Soloselbständige, Kurzarbeitergeld).
Darüber hinaus geht die Bundesregierung davon aus, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung die Vertragspartner und hier insbesondere die
gesetzlichen Krankenkassen bei den Vertragsverhandlungen die COVID-19 bedingten
Verwerfungen berücksichtigen.
1. Für welche Berufsgruppen und Einrichtungen im Gesundheitssystem gab
bzw. gibt es zu welchen Zeitpunkten welche finanziellen Schutz- oder
Ausgleichsmaßnahmen für Mindereinnahmen, die durch die Corona-
Pandemie aufgetreten sind bzw. auftreten könnten (bitte jeweils getrennt für
die Jahre 2020 und 2021 angeben)?
a) Wann konnten die Hilfen jeweils beantragt werden?
b) Welche Anzahl an Anträgen lag jeweils wann für die einzelnen
Maßnahmen vor?
c) In welcher Höhe wurden jeweils Gelder beantragt?
d) In welcher Höhe wurden jeweils Gelder bewilligt?
e) Wie lange hat es jeweils durchschnittlich von der Beantragung der
Gelder bis zur Auszahlung gedauert?
f) Wenn Rückzahlungen von Hilfsgeldern vorgesehen sind, ab wann
sollen die Gelder mit welchen Rückzahlungsmodalitäten über welchen
Zeitraum zurückgezahlt werden?
Die Fragen 1 bis 1f werden gemeinsam beantwortet.
Zugelassene Krankenhäuser, die zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die
Versorgung von mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen
und Patienten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben
oder ausgesetzt haben, erhielten für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem
16. März bis zum 30. September 2020 dadurch entstanden sind, dass Betten
nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-
Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds. Die aus dem Gesundheitsfonds ausgezahlten Mittel wurden
vom Bund erstattet.
Seit 18. November 2020 können zugelassene Krankenhäuser, soweit sie durch
die Länder aufgrund ihrer Versorgungsstruktur entsprechend bestimmt worden
sind, in Abhängigkeit von den lokalen Inzidenzen an Infektionen mit dem
Coronavirus-SARS-CoV-2 und dem Anteil lokaler freier betreibbarer
intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten Ausgleichszahlungen angelehnt an die
bereits zwischen dem 16. März und 30. September 2020 geltende Systematik
erhalten. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist befristet und wurde zuletzt
im Wege der am 8. April 2021 in Kraft getretenen Rechtsverordnung bis zum
31. Mai 2021 verlängert. Auch hier werden die aus dem Gesundheitsfonds
ausgezahlten Mitteln vom Bund erstattet.
Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Länder nach Abschluss der durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vorgenommenen Ausgleichszahlungen der
Periode 16. März bis 30. September 2020 dem BMG bis zum 31. Dezember
2020 eine krankenhausbezogene Aufstellung der ausgezahlten Finanzmittel zu
übermitteln hatten. Für die Ausgleichszahlungen seit 18. November 2020 ist
gesetzlich vorgesehen, dass die Länder dem BMG jeweils separat für das Jahr
2020 sowie für das Jahr 2021 krankenhausbezogene Aufstellungen der
ausgezahlten Finanzmittel zu übermitteln haben. Eine Ableitung der Anzahl an
Anträgen, die Krankenhäuser auf Ausgleichszahlungen gegenüber den Ländern
gestellt haben, ist der Bundesregierung aus den durch die Länder übermittelten
Übersichten nicht möglich.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser
sehen vor, dass die Länder die für ihre Krankenhäuser aufsummierten Beträge
an durch die jeweiligen Krankenhäuser gemeldeten Ausgleichszahlungen an
das BAS übermitteln. Das BAS zahlt auf Grundlage der übermittelten
Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die
Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Das BAS teilt dem
Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich die Höhe des an jedes Land
gezahlten Betrags mit. Der Bund erstattet diesen Betrag sodann an die
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche. Zwischen dem
16. März und 30. September 2020 wurden durch den Bund
Ausgleichszahlungen in Höhe von rund 8,962 Mrd. Euro erstattet. Seit 18. November 2020
wurden durch den Bund zum derzeitigen Stand (8. April: letzte Auszahlung des
BAS an die Länder erfolgte am 1. April 2021) 3,729 Mrd. Euro erstattet.
Das BAS bestimmt das Nähere unter anderem zur Zahlung aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu Abschlagszahlungen, die die Länder beim
BAS zur Gewährleistung einer schnellstmöglichen Zahlung und zur
Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser beantragen können. Auf dieser
Grundlage hat das BAS für die Ausgleichszahlungen zwischen dem 16. März und dem
30. September 2020 wöchentliche sowie für die Ausgleichszahlungen seit
18. November 2020 zweiwöchentliche Auszahlungstermine vorgesehen. Die
Dauer, die zwischen der Beantragung der Gelder, der Auszahlung durch das
BAS und der Auszahlung an die Krankenhäuser liegt, dürfte zwischen den
einzelnen Ländern variieren. Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren
Erkenntnisse vor.
Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ausgleichszahlungen durch die
Krankenhäuser zurückzuzahlen sind, macht das BAS die Rückforderung
gegenüber dem jeweils zuständigen Land, an das die Ausgleichszahlungen originär
gezahlt wurden, geltend. Ebenso können die Länder ihrerseits die Zahlungen
von den Krankenhäusern zurückfordern, die sie sodann an das BAS
zurückerstatten. Die entsprechenden Mittel, die das BAS zurückgefordert hat, hat es
an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückzuführen.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen
und Vertragspsychotherapeuten, die in den Abrechnungszeiträumen vom 1.
Januar 2020 bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 von Honorarminderungen
von mehr als 10 Prozent aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen waren,
sah das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz die Möglichkeit von
befristeten Ausgleichszahlungen durch Kassenärztliche Vereinigungen vor, die durch
die gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten waren (§ 87a Absatz 3b SGB V).
Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler
Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) wurden
die Kassenärztlichen Vereinigungen rückwirkend zum 1. Januar 2021
grundsätzlich verpflichtet, im Benehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen geeignete Regelungen im
Honorarverteilungsmaßstab zu Gunsten von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen zu treffen, deren
Fallzahl sich infolge der COVID-19-Pandemie in einem die Fortführung der
Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis gefährdenden Umfang mindert (§ 87b
Absatz 2a SGB V).
Eine Rückzahlung dieser finanziellen Unterstützungsleistungen ist gesetzlich
nicht vorgesehen.
Die konkrete Umsetzung der genannten Regelungen obliegt jeweils der
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen auf Landesebene.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden im Jahr 2020
die Ausgleichszahlungen bei neun Kassenärztlichen Vereinigungen über ein
Antragsverfahren abgewickelt, acht Kassenärztliche Vereinigungen prüften die
Berechtigung der Arzt- bzw. Psychotherapeutenpraxis auf Ausgleichszahlungen
von Amts wegen ohne Antrag. Vor diesem Hintergrund gibt es keine
aussagekräftige Antragszahl, die die Gesamtsituation realitätsgetreu widerspiegelt.
Im Jahr 2020 erstatteten die Krankenkassen nach den vorläufigen
Rechnungsergebnissen insgesamt rund 207 Mio. Euro an die Kassenärztlichen
Vereinigungen für Ausgleichszahlungen nach § 87a Absatz 3b SGB V. Weitere Daten zu
den Teilfragen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung wurden mit der
COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-Schutz-
V) für das Jahr 2020 die von den Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen (KZVen) zu zahlenden Gesamtvergütungen
vertragszahnärztlicher Leistungen auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütungen des Jahres
2019 als Abschlagszahlungen festgesetzt. Die Abschlagszahlungen waren,
soweit die Zahlungen das wegen des Pandemiegeschehens verminderte
Leistungsniveau übersteigen, in den Jahren 2021 und 2022 an die Kassen
zurückzuzahlen.
Darüber hinaus konnten KZVen und Krankenkassen für das Jahr 2020
einvernehmlich Abschläge zu dem in den Festzuschüssen für Zahnersatz zu
zahlenden Honoraranteil für zahnärztliche Leistungen miteinander vereinbaren.
Die vorgenannten Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) in § 85a SGB V übernommen und
damit in das Jahr 2021 verlängert. Die Frist für die Rückzahlungen der
Abschlagszahlungen wurde bis ins Jahr 2023 verlängert. Außerdem wurde den
KZVen und Krankenkassen vorgegeben, in den Jahren 2021 und 2022 bei der
Fortschreibung der Gesamtvergütungen die aufgrund der Pandemie
verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu
berücksichtigen. Damit Nachholeffekte realisiert werden können, wurden die
Vergütungsobergrenzen in den Jahren 2021 und 2022 ausgesetzt.
Da nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, dass Zahnarztpraxen in
allen Vertragsregionen gleichermaßen von Liquiditätsengpässen betroffen sind,
konnten die KZVen sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 gegenüber den
Krankenkassen erklären, auf die Festsetzung der Gesamtvergütungen zu
verzichten.
Von dieser Opt-Out-Regelung haben im Jahr 2020 acht und im Jahr 2021 neun
der 17 KZVen – eine weitere KZV in beiden Jahren jeweils nur für den
Ersatzkassenbereich – Gebrauch gemacht.
Für die Heilmittelerbringer gilt folgendes: Die COVID-19-VSt-SchutzV, die
am 5. Mai 2020 in Kraft getreten ist, regelte den Ausgleich COVID-19
bedingter finanzieller Belastungen unter anderem der Heilmittelerbringer. Um die
Schließung von Praxen aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern und um die
Versorgung der Versicherten mit Heilmittelleistungen sicherzustellen, konnten
zugelassene Heilmittelerbringer bis zum 30. Juni 2020 bei der im jeweiligen
Land zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung der Krankenkassen
(ARGE) einen Antrag auf eine einmalige Ausgleichszahlung für die Monate
April bis Juni 2020 stellen. Die Berechnung und Höhe der Ausgleichszahlung
richtete sich nach dem Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen
Leistungserbringers:
Vor dem 1. Oktober 2019 zugelassene Leistungserbringer konnten eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des Vergütungsvolumens erhalten, das
sie im vierten Quartal 2019 mit den Krankenkassen für erbrachte
Heilmittelleistungen abgerechnet hatten.
Leistungserbringer, die während des vierten Quartals 2019 zugelassen worden
waren, konnten alternativ zu den o.a. 40 Prozent einen pauschalen
Ausgleichsbetrag in Höhe von 4 500 Euro erhalten. Angewendet wurde die für den
jeweiligen Leistungserbringer vorteilhaftere Variante.
Leistungserbringer, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020
zugelassen worden waren, hatten Anspruch auf einen Pauschalbetrag. Dieser
betrug 4 500 Euro bei einer Zulassung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
30 April 2020, 3 000 Euro bei einer Zulassung zwischen dem 1. Mai 2020 und
dem 31. Mai 2020 und 1 500 Euro bei einer Zulassung zwischen dem 1. Juni
2020 und dem 30. Juni 2020.
Für das Jahr 2020 haben Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem
Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V oder nach § 111a Absatz 1
SGB V für die Ausfälle der Einnahmen, die zwischen dem 16. März und dem
30. September 2020 sowie zwischen dem 18. November und 31. Dezember
2020 dadurch entstanden sind, dass Betten nicht so belegt werden konnten, wie
es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war,
Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 111d SGB V
erhalten.
Für das Jahr 2021 erhalten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit
einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V oder nach § 111a
Absatz 1 SGB V für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 1. Januar 2021
dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem
Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 111d SGB V. Die nach
§ 111d Absatz 2 Satz 4 SGB V bis zum 31. Januar 2021 vorgesehene Frist
wurde zuletzt durch eine am 8. April 2021 in Kraft getretene Rechtsverordnung
bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
Nach dem in § 111d SGB V beschriebenen Verfahren werden die von den
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermittelten Ausgleichszahlungen
über die Länder oder benannten Krankenkassen dem BAS übermittelt. Das
BAS zahlt auf Grundlage der angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das
jeweilige Land oder die benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds. Auszahlungstermine und Zahlungen können den Internetseiten
des BAS entnommen werden (
www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/
covid-19-krankenhausentlastungs-gesetz/auszahlungsbetraege/).
Die Ausgleichszahlungen werden wöchentlich gemeldet. Zahlungen des BAS
werden grundsätzlich an vier Terminen innerhalb eines Monats geleistet. Für
Rückerstattungen von Ausgleichszahlungen, die nur im Hinblick auf
vorrangige Mittel gem. § 111d Absatz 6 SGB V zu leisten sind, sind keine besonderen
gesetzlichen Fristen vorgesehen.
Seit Beginn der Ausbreitung des Corona-Virus im März 2020 und der
Feststellung der epidemischen Lage durch den Deutschen Bundestag erhalten
zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen aufgrund § 150 Absatz 2
SGB XI auf Antrag pandemiebedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen
von den Pflegekassen erstattet. Die Antragstellung erfolgt in der Regel
monatsweise; die Auszahlung durch die Pflegekassen hat innerhalb von 14
Kalendertagen stattzufinden und kann auch vorläufig erfolgen, um schnelle Hilfe zu
gewährleisten. Eine Rückzahlung ist hierfür nicht vorgesehen. Diese Regelung
war ursprünglich bis zum 30. September 2020 befristet und wurde wiederholt,
zuletzt mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von
nationaler Tragweite betreffenden Regelungen bis 30. Juni 2021 verlängert.
Den Pflegeeinrichtungen sind auf Basis dieser Regelungen seit Beginn der
Pandemie bis 28. Februar 2021 Mindereinnahmen durch Auslastungsrückgänge im
Umfang von 1,4 Mrd. Euro und Mehraufwendungen in Höhe von rund 1 Mrd.
Euro erstattet worden. In diesem Umfang ist den Einrichtungen daher auch
keine Kostenbelastung entstanden, und eine Belastung der Pflegedürftigen mit
diesen Kosten konnte dadurch vermieden werden.
Für die Leistungserbringer nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
wurde das SodEG als temporäres „Auffangnetz“ geschaffen, um die soziale
Infrastruktur während der Corona-Krise zu sichern. Besonders zu Beginn der
Pandemie wurden Einrichtungen der sozialen Dienstleister zum Teil
geschlossen, sodass Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht werden konnten.
Auf Grundlage des SodEG ist es möglich, betroffene soziale Dienstleister
weiter zu finanzieren. Gleichzeitig haben sich die sozialen Dienstleister
verpflichtet, ihre Ressourcen (z. B. Arbeitskräfte, Sachmittel) anderweitig zur
Pandemiebekämpfung zur Verfügung zu stellen. Antragsberechtigt sind alle
sozialen Dienstleister, die durch Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des
Infektionsschutzgesetzes mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt sind und in einem
Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch – mit
Ausnahme des SGB V und des SGB XI – oder dem Aufenthaltsgesetz stehen.
Außerdem antragsberechtigt sind soziale Dienstleister, die in einem
Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach dem SGB V stehen und Leistungen der
interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2
Nummer 2 und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung
erbringen.
Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG gilt seit dem 28. März 2020 und
endet mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von
nationaler Tragweite, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2021 (siehe § 5 Sätze 3
bis 5 SodEG).
Der Bundesregierung liegen keine vollständigen Daten zur Zahl der Anträge
vor, da das SodEG eigenverantwortlich von den Leistungsträgern umgesetzt
wird. Bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung, der
Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung und dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge sind bis zum 28. Februar 2021 insgesamt knapp 15 000
Anträge auf Zuschüsse nach dem SodEG eingegangen.
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Höhe der beantragten SodEG-
Zuschüsse bzw. zur Dauer der Antragsbearbeitung vor. Der Bundesregierung
liegen auch keine vollständigen Daten zur Höhe der bewilligten SodEG-
Zuschüsse vor, da das SodEG eigenverantwortlich von den Leistungsträgern
umgesetzt wird. Die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche
Rentenversicherung, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge haben bis zum 28. Februar 2021 insgesamt SodEG-
Zuschüsse in Höhe von circa 1 Mrd. Euro ausgezahlt. Dabei ist zu beachten,
dass ein Teil dieser Zuschüsse im Rahmen des Erstattungsverfahrens mit
vorrangigen Mitteln verrechnet und zurückgefordert werden könnte.
Nach § 4 SodEG haben die Leistungsträger einen nachträglichen
Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern
im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel tatsächlich zugeflossen
sind. Die vorrangigen Mittel sind in § 4 SodEG abschließend aufgezählt und
beinhalten:
• Einnahmen aus erbrachten Dienstleistungen, die vorbehaltlich der
Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin möglich sind,
• Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
• Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt
des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
• Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf
Grundlage gesetzlicher Regelungen,
• Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des
Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der
Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder
Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des
Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge,
• Vergütungen nach § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz für die
vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht
aufschiebbaren akut-stationären Krankenhausversorgung nach § 39 SGB V bedurften,
• Vergütungen nach § 149 Absatz 1 SGB XI für die Kurzzeitpflege von
Pflegebedürftigen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wurde, und
• Vergütungen nach § 149 Absatz 3 SGB XI für die pflegerische Versorgung
von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen.
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bereichen der
einzelnen Berufsgruppen und Einrichtungen die Leistungen (bitte in
Fallzahlen, Fallwerten und Euro angeben) im Vergleich zu 2019 entwickelt
(bitte für die Jahre 2020 und 2021, im Jahr 2021 im Vergleich zu den
entsprechenden Monaten des Jahres 2019 und 2020, angeben)?
Fallzahlen für die Jahre 2020 und 2021 liegen der Bundesregierung noch nicht
vor. Auch ein Vorjahresvergleich mit den Jahren 2019 bzw. 2020 ist daher
derzeit nicht möglich.
Ausgaben für Leistungen liegen der Bundesregierung nicht differenziert nach
einzelnen Berufsgruppen vor, jedoch nach sogenannten Leistungsbereichen.
Nach den vorläufigen Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenkassen
haben sich die Ausgaben einschließlich Zuzahlungen der Versicherten für
einzelne wesentliche Leistungsbereiche im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019
wie folgt entwickelt.
Leistungsbereich
1.-4. Quartal 2019 1.-4. Quartal 2020 Abs. Differenzin Mio. Euro
in Mio. Euro in Mio. Euro 1.-4. Qu. 2019
zu 1.-4. Qu. 2020
Ausgaben insgesamt 251.943 262.642 10.700
mit Zuzahlungen der Versicherten 256.186 266.814 10.628
Ausgaben für Leistungen insgesamt1 239.087 248.661 9.574
mit Zuzahlungen der Versicherten 243.330 252.833 9.502
darunter – jeweils mit Zuzahlungen – :
Ausgaben, die der vertragsärztlichen Versorgung
zugute kommen2 45.600 48.489 2.889
Zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz 11.514 11.545 30
Zahnersatz 3.499 3.318 -182
Zahnärztliche Behandlung insgesamt 15.014 14.862 -151
Arzneimittel 43.363 45.579 2.216
Hilfsmittel 9.518 9.783 265
Heilmittel 9.144 9.357 213
Krankenhausbehandlung 80.900 82.151 1.251
Fahrkosten 6.573 7.199 627
Vorsorge- und Reha-Maßnahmen 3.754 3.174 -580
Behandlungspflege/Häusliche Krankenpflege 6.930 7.394 464
Detaillierte Informationen zu den Finanzergebnissen der GKV können den
entsprechenden Veröffentlichungen auf der Webseite des Bundesministeriums für
Gesundheit entnommen werden:
www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/zahlen-u
nd-fakten-zur-krankenversicherung/finanzergebnisse.html.
Weitere Erläuterungen zur Entwicklung der Leistungsausgaben im Jahr 2020
sind der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den
vorläufigen Finanzergebnissen des Jahres 2020 zu entnehmen:
www.bundesgesund
heitsministerium.de/presse/pressemit-teilungen/2021/1-quartal/finanzergebniss
e-gkv-2020.html.
3. Welche Anzahl welcher Berufsgruppen und Einrichtungen im
Gesundheitssystem hat wegen der Corona-Pandemie die Tätigkeit nach Kenntnis
der Bundesregierung aufgegeben, also etwa eine Praxis oder Einrichtung
geschlossen?
Im Jahr 2020 gab es im Gesundheitswesen laut Statistischem Bundesamt
162 Insolvenzen, 13,8 Prozent weniger als im Jahr 2019 (siehe Tabelle).
Wirtschaftsbereich
Insolvenzen
2020
Veränderung ggü.
Vorjahreszeitraum
Gesundheitswesen 162 -13,80 %
Krankenhäuser 18 80 %
Arzt- und Zahnarztpraxen 58 0
davon Arztpraxen f.
Allgemeinmedizin 10 -9,10 %
davon Facharztpraxen 20 81,80 %
davon Zahnarztpraxen 28 -22,20 %
Der Bundesregierung liegen allerdings keine Erkenntnisse darüber vor, welchen
Einfluss die Corona-Pandemie auf die Insolvenzen im Gesundheits- und
Sozialwesen bisher hatte.
Weitere Informationen zu Insolvenzverfahren je nach Wirtschaftszweig sind
online einsehbar unter:
www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/
Unternehmen/-Gewerbemeldungen-Insolvenzen/_inhalt.html.
4. Wie hat sich jeweils die Anzahl der im Gesundheits- und Pflegebereich
beschäftigten Personen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 entwickelt
(bitte nach Berufen aufschlüsseln)?
5. Wie hat sich jeweils die Anzahl der im Gesundheits- und Pflegebereich in
Ausbildung befindlichen und eine Ausbildung beginnenden Personen in
den Jahren 2019, 2020 und 2021 entwickelt (bitte nach Berufen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu
Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig
Beschäftigten) können für die Wirtschaftsabteilungen 86 „Gesundheitswesen“ und
87 „Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)“ der Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008) Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.
Ergebnisse liegen für die Berichtsjahre 2019 und 2020 vor. Aktuelle hochgerechnete
Monatsdaten werden in der Publikation „Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen
(WZ 2008)“ veröffentlicht, liegen jedoch nicht in der erfragten
Differenzierungstiefe vor. Die Publikation kann im Internet abgerufen werden:
http://bpa
q.de/bmas-a22.
Die Zahl der Anfängerinnen und Anfänger in den einzelnen Berufen des
Gesundheitswesens einschließlich der Pflege im Schuljahr 2018/2019 ergibt
sich aus dem Berufsbildungsbericht 2020 des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung unter Gliederungsziffer 2.3.2 (Seite 48) sowie aus Tabelle 13
(Seite 49). Der Berufsbildungsbericht 2020 (Stand April 2020) ist im Internet
abrufbar unter:
www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Berufsbildungsbericht_202
0.pdf
Die dortigen Angaben beruhen auf den Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes, die in der Fachserie 11, Reihe 2, Tabellenteil 2.9 (Schüler/innen in
Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahrgang nach
Schularten, Berufsbezeichnung und Geschlecht) veröffentlicht sind. Dort ist
über die Zahl der Schülerinnen und Schüler im ersten Schuljahrgang hinaus
auch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Beruf pro
Schuljahr dargestellt. Die Zahlen der Schülerinnen und Schüler in den
Schuljahren 2018/2019 und 2019/2020 sind im Internet abrufbar unter:
www.statistis
chebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000111
Zum Schuljahr 2020/2021 liegen noch keine Daten vor.
Drucksache 19/28562 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28562 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]