Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Vertretungsregeln innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Daniel Föst, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Karsten Klein, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Linda Teuteberg, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz hat am 2. Februar 2021 im Zuge der Veröffentlichung des Roland Berger-Abschlussberichts „Stärkung der Aufsichtsstruktur der BaFin“ vom 24. November 2020 (Microsoft Word – Stärkung_Aufsichtsstruktur_Abschlussbericht_final_Veröffentlichung.docx (bundesfinanzministerium.de)) einen sog. Sieben-Punkte-Plan (Olaf Scholz will „harte Kontrolle der Finanzmärkte“ (finanzbusiness.de) vorgelegt (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2021-02-02-mehr-biss-fuer-die-finanzaufsicht.html):
- Für die Kontrolle komplexer Unternehmen wird eine Fokusaufsicht geschaffen, die alle Geschäftsbereiche umfasst. Damit soll die BaFin schneller auf Entwicklung an den Finanzmärkten reagieren können.
- Eine neue, forensisch geschulte Taskforce soll eingerichtet werden, damit die BaFin künftig Ad-hoc- und Sonderprüfungen in Eigenregie und in Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften durchführen kann.
- Die Bilanzkontrolle wird grundlegend reformiert. So erhalte die BaFin gestärkte Zugriffsrechte und mehr kompetentes Personal, etwa mehr eigene Wirtschaftsprüfer, um Bilanzen überprüfen zu können.
- Ein intensiverer Austausch mit Marktteilnehmern und die systematische Erfassung von Meldungen, die von Whistleblowern kommen, soll die Aufsicht schneller ins Bild setzen, wenn es zu einer Schieflage in Unternehmen kommt.
- Die Erkenntnisse von Verbraucher- und Anlegerschützern sollen stärker in die Aufsichtsarbeit einbezogen, Instrumente für den proaktiven Anleger- und Verbraucherschutz ausgebaut werden.
- Die Position des künftigen BaFin-Präsidenten/der künftigen BaFin-Präsidentin wird gestärkt, etwa was die Entscheidungsprozesse auf Leitungsebene angeht. Der Präsident/die Präsidentin koordiniert neben der Modernisierung der BaFin auch die beiden neuen Einheiten Task Force und Fokusaufsicht.
- Eine zentrale Data Intelligence Unit (DIU) und ein digitales Aufseher-Cockpit sollen das Rückgrat einer IT-getriebenen Aufsicht des Finanzsektors bilden.
Am 10. Februar 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (BaFin – Publikationen & Daten – Deloitte GmbH: Prüfung der Sonderauswertung der BaFin zu …) den sog. Deloitte-Bericht „Prüfung der Sonderauswertung der BaFin zu Mitarbeitergeschäften mit Bezug zur Wirecard AG“ vom 9. Februar 2021 (dl_deloitte-pruefung_der_sonderauswertung_mitarbeitergeschaefte.pdf).
Am 15. Oktober 2020 teilte die BaFin mit, die Regeln für Geschäfte von BaFin-Mitarbeitern verschärft zu haben (BaFin – Aktuelles – Regeln für Geschäfte von BaFin-Mitarbeitern verschärft). Unter anderem seien für alle Beschäftigten der BaFin spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, nicht mehr möglich.
Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Frank Schäffler im März 2021 antwortete die Bundesregierung, dass in dieser Legislaturperiode Beschäftigte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bislang 692 Nebentätigkeiten angezeigt haben.
Nach Ansicht der Fragensteller ist es ausdrücklich zu begrüßen, wenn sich die BaFin auch durch die Personalgewinnung von sog. außertariflich Beschäftigten durch externen Sachverstand verstärkt. Daher sind Nebentätigkeiten, die das Hauptamt bzw. die Haupttätigkeit nicht beeinflussen, aus hiesiger Sicht zulässig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen48
In welcher Weise setzt die Bundesregierung bzw. die BaFin den vom Bundesfinanzminister Olaf Scholz angekündigten Sieben-Punkte-Plan bzw. die Vorschläge aus dem Roland Berger-Bericht organisatorisch um?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung beispielsweise ein sog. Lenkungsausschuss zur Umsetzung eingerichtet?
Wie setzt sich der etwaige Lenkungsausschuss zusammen?
Welche Exekutivdirektoren sind seit welchem Zeitpunkt Mitglied des etwaigen Lenkungsausschusses?
Welche Exekutivdirektoren sind zum Zeitpunkt des Eingangs der Kleinen Anfrage beim Bundeskanzleramt nicht Mitglied des etwaigen Lenkungsausschusses gewesen?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, weitere Mitglieder in den etwaigen Lenkungsausschuss zu berufen, und wenn ja aus welchen Gründen?
Welche Maßnahmen werden derzeit von dem etwaigen Lenkungsausschuss abseits der in der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz bereits veröffentlichten Vorschläge beraten?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass innerhalb der BaFin derzeit die Vorgesetzten die privaten Finanzgeschäfte ihrer jeweils unterstellten Beschäftigten zu genehmigen haben?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass innerhalb der BaFin die Vorgesetzten im Hinblick auf private Finanzgeschäfte nach Erlass der am 15. Oktober 2020 erneuerten Compliance-Regeln sensitiviert wurden?
Hat die BaFin seit 2010 Umfragen oder Evaluationen zur Dienstanweisung „Mitarbeitergeschäfte nach § 16a WpHG“ durchgeführt?
Wenn ja, wie viele Umfragen oder Evaluationen sind seit 2010 durchgeführt worden?
Wenn ja, sind jeweils alle Beschäftigten der BaFin beteiligt bzw. gehört (z. B. durch Ausfüllen eines Evaluationsbogens) worden? Wenn nein, aus welchen Gründen jeweils nicht?
Wenn ja, welche Änderungsvorschläge wurden jeweils unterbreitet?
Wenn ja, wurde seitens der Beschäftigten mit Personalverantwortung auch darauf hingewiesen, dass es Vorgesetzten nur schwerlich möglich sein dürfte, eine Beurteilung darüber abzugeben, welche ihnen Unterstellten tatsächlich Sonder- bzw. Insiderwissen haben könnten? Beziehungsweise wurde der Wunsch an die Leitungsebene (Abteilungspräsidentenebene oder höher) herangetragen, die Vorgesetzten bei der Wahrnehmung ihrer Genehmigungsfunktion von privaten Finanzgeschäften zu entlasten?
Schließt die Bundesregierung aus, dass bei dem von der BaFin derzeit befolgten dezentralen Compliance-System mögliche datenschutz- bzw. arbeitnehmerrechtlichen Belange verletzt sein könnten, wenn die jeweils Vorgesetzten Einblick in die privaten Finanzgeschäfte der ihnen jeweils unmittelbar unterstellten Beschäftigten erhalten?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragensteller, dass Verfahren wie eine restricted list oder ein Zweitschriftverfahren den Vorteil haben könnten, bereits im Vorfeld bzw. unmittelbar nach Durchführung der Transaktion ihre Wirkung zu entfalten?
Welcher Legaldefinition folgt nach Kenntnis der Bundesregierung der Begriff der „spekulativen Finanzgeschäfte“?
Beziehungsweise welcher Rechtsvorschrift hat sich die BaFin zur Interpretation dieses Begriffs bedient, um diesen Teil der neuen Compliance-Regeln den Mitarbeitern zu erläutern?
Wären nach Ansicht der BaFin im Hinblick auf die gewählte Formulierung alle derivativen Finanzinstrumente per se als spekulative Finanzgeschäfte einzustufen? Wenn ja, aus welchen Gründen? Wie wären beispielsweise Derivate einzustufen, die über einen marginalen Zeitwert sowie einen sehr niedrigen inneren Wert verfügen?
Lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung auch Unternehmensanleihen bzw. Commercial Paper unter spekulative Finanzgeschäfte subsumieren?
Lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung auch Staatsanleihen unter dem Begriff der spekulativen Finanzgeschäfte subsumieren?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die von der BaFin verwendete Formulierung „kurzfristiges Handeln“ zu verstehen? Welche zeitliche Vorstellung liegt dieser Überlegung zugrunde?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter der BaFin in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten angezeigt haben?
Wie viele Mitarbeiter haben Nebentätigkeiten gemäß § 3 Absatz 3 des Tarifvertrags angezeigt?
Wie viele Mitarbeiter haben Nebentätigkeiten gemäß § 100 des Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
Wie viele Mitarbeiter haben Nebentätigkeiten gemäß § 99 des Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Nebentätigkeiten seitens der Mitarbeiter der BaFin in den letzten fünf Jahren angezeigt wurden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Nebentätigkeiten wurden gemäß § 3 Absatz 3 des Tarifvertrags angezeigt?
Wie viele Nebentätigkeiten wurden gemäß § 100 des Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
Wie viele Nebentätigkeiten wurden gemäß § 99 des Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die angezeigten Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der BaFin in den letzten fünf Jahren auf die unterschiedlichen Abteilungen innerhalb der BaFin verteilen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Entgelte für die angezeigten Nebentätigkeiten von BaFin-Mitarbeitern, und bei wie vielen Mitarbeitern überstieg in den letzten fünf Jahren die Höhe der Entgelte für die jährlich angezeigten Nebentätigkeiten die Grenze von 75 Prozent der Besoldung bzw. Entlohnung?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie vielen Mitarbeitern der BaFin in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten untersagt wurden? Wenn ja, in wie vielen Fällen, und aus welchen Gründen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie vielen Mitarbeitern der BaFin in den letzten fünf Jahren die Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit verweigert wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen, und aus welchen Gründen?
Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren zu dienstrechtlichen Maßnahmen gegen BaFin-Mitarbeiter aufgrund von Nebentätigkeiten? Wenn ja, in wie vielen Fällen, und aus welchen Gründen?
Welcher Exekutivbereich innerhalb der BaFin ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Prüfung der Zulässigkeit der Nebentätigkeiten zuständig?
Bis wann müssen die entsprechenden Nebentätigkeiten angemeldet werden?
Besteht die Möglichkeit, Nebentätigkeiten nachträglich anzumelden? Wenn ja, bis wann?
Wer bzw. welche Abteilung prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeiten?
Prüft die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung, ob die Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen stehen?
Wenn ja, wie?
Wenn ja, werden Nebentätigkeiten verweigert, wenn diese im Zusammenhang mit seitens der BaFin beaufsichtigten Unternehmen stehen?
Welche Regeln zur Vertretung der Exekutivdirektoren untereinander gelten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils seit dem 1. Januar 2021 (unter Einschluss möglicher Änderungen darstellen)?
Welche Regeln gelten und/oder ständige Übung gilt nach Kenntnis der Bundesregierung für die Entsendung stimmberechtigter Mitglieder in das Board of Supervisors von Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) oder vergleichbaren internationalen Gremien?
War nach Kenntnis der Bundesregierung Deutschland in Gestalt der BaFin bei Board of Supervisors-Sitzungen von einzelnen ESAs (v. a. ESMA, European Securities and Markets Authority) und/oder hochrangigen Sitzungen von IOSCO (International Organization of Securities Commissions) seit dem 1. Januar 2021 stets hochrangig auf Exekutivdirektoriumsebene vertreten?
Wenn nein, welches Mitglied des Exekutivdirektoriums wäre für die Teilnahme ursprünglich und welches Mitglied vertretungsweise jeweils vorgesehen gewesen?
Wenn nein, aus welchen Gründen hat das vertretungsweise vorgesehene Mitglied des Exekutivdirektoriums jeweils von einer Teilnahme abgesehen?
Wenn nein, hat anstelle eines Mitglieds des Exekutivdirektoriums eine Abteilungspräsidentin bzw. einen Abteilungspräsidenten an den genannten Sitzungen teilgenommen? Wenn dies ebenso nein, aus welchen Gründen nicht?