[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28147 –
Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Vertretungsregeln innerhalb der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz hat am 2. Februar 2021 im
Zuge der Veröffentlichung des Roland Berger-Abschlussberichts „Stärkung der
Aufsichtsstruktur der BaFin“ vom 24. November 2020 (Microsoft Word –
Stärkung_Aufsichtsstruktur_Abschlussbericht_final_Veröffentlichung.docx
(bundesfinanzministerium.de)) einen sog. Sieben-Punkte-Plan (Olaf Scholz
will „harte Kontrolle der Finanzmärkte“ (finanzbusiness.de) vorgelegt (vgl.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Theme
n/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2021-02-02-mehr-biss-fue
r-die-finanzaufsicht.html).
1. Für die Kontrolle komplexer Unternehmen wird eine Fokusaufsicht
geschaffen, die alle Geschäftsbereiche umfasst. Damit soll die BaFin
schneller auf Entwicklung an den Finanzmärkten reagieren können.
2. Eine neue, forensisch geschulte Taskforce soll eingerichtet werden, damit
die BaFin künftig Ad-hoc- und Sonderprüfungen in Eigenregie und in
Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften durchführen kann.
3. Die Bilanzkontrolle wird grundlegend reformiert. So erhalte die BaFin
gestärkte Zugriffsrechte und mehr kompetentes Personal, etwa mehr eigene
Wirtschaftsprüfer, um Bilanzen überprüfen zu können.
4. Ein intensiverer Austausch mit Marktteilnehmern und die systematische
Erfassung von Meldungen, die von Whistleblowern kommen, soll die
Aufsicht schneller ins Bild setzten, wenn es zu einer Schieflage in
Unternehmen kommt.
5. Die Erkenntnisse von Verbraucher- und Anlegerschützern sollen stärker in
die Aufsichtsarbeit einbezogen, Instrumente für den proaktiven Anleger-
und Verbraucherschutz ausgebaut werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28574
19. Wahlperiode 15.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
6. Die Position des künftigen BaFin-Präsidenten/der künftigen BaFin-
Präsidentin wird gestärkt, etwa was die Entscheidungsprozesse auf
Leitungsebene angeht. Der Präsident/die Präsidentin koordiniert neben der
Modernisierung der BaFin auch die beiden neuen Einheiten Task Force und
Fokusaufsicht.
7. Eine zentrale Data Intelligence Unit (DIU) und ein digitales Aufseher-
Cockpit sollen das Rückgrat einer IT-getriebenen Aufsicht des
Finanzsektors bilden.
Am 10. Februar 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (BaFin – Publikationen & Daten – Deloitte GmbH:
Prüfung der Sonderauswertung der BaFin zu …) den sog. Deloitte-Bericht
„Prüfung der Sonderauswertung der BaFin zu Mitarbeitergeschäften mit
Bezug zur Wirecard AG“ vom 9. Februar 2021 (dl_deloitte-pruefung_der_
sonderauswertung_mitarbeitergeschaefte.pdf).
Am 15. Oktober 2020 teilte die BaFin mit, die Regeln für Geschäfte von
BaFin-Mitarbeitern verschärft zu haben (BaFin – Aktuelles – Regeln für
Geschäfte von BaFin-Mitarbeitern verschärft). Unter anderem seien für alle
Beschäftigten der BaFin spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige
Handeln beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, nicht
mehr möglich.
Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Frank Schäffler im März 2021
antwortete die Bundesregierung, dass in dieser Legislaturperiode Beschäftigte
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bislang 692
Nebentätigkeiten angezeigt haben.
Nach Ansicht der Fragensteller ist es ausdrücklich zu begrüßen, wenn sich die
BaFin auch durch die Personalgewinnung von sog. außertariflich
Beschäftigten durch externen Sachverstand verstärkt. Daher sind Nebentätigkeiten, die
das Hauptamt bzw. die Haupttätigkeit nicht beeinflussen, aus hiesiger Sicht
zulässig.
1. In welcher Weise setzt die Bundesregierung bzw. die BaFin den vom
Bundesfinanzminister Olaf Scholz angekündigten Sieben-Punkte-Plan
bzw. die Vorschläge aus dem Roland Berger-Bericht organisatorisch um?
a) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung beispielsweise ein sog.
Lenkungsausschuss zur Umsetzung eingerichtet?
b) Wie setzt sich der etwaige Lenkungsausschuss zusammen?
c) Welche Exekutivdirektoren sind seit welchem Zeitpunkt Mitglied des
etwaigen Lenkungsausschusses?
d) Welche Exekutivdirektoren sind zum Zeitpunkt des Eingangs der
Kleinen Anfrage beim Bundeskanzleramt nicht Mitglied des
etwaigen Lenkungsausschusses gewesen?
e) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, weitere Mitglieder in
den etwaigen Lenkungsausschuss zu berufen, und wenn ja aus
welchen Gründen?
Die Fragen 1 bis 1e werden gemeinsam beantwortet.
In Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie mit
Unterstützung durch die Beratungsgesellschaft Roland Berger wurde ein Projekt
zur Modernisierung der BaFin eingerichtet. Im Projekt werden der Sieben-
Punkte-Plan bzw. Vorschläge aus dem Roland Berger-Bericht umgesetzt. Ein
Lenkungsausschuss bestehend aus Vertretern des BMF (Staatssekretär Dr. Jörg
Kukies, Abteilungsleiterin der Abteilung VII und Unterabteilungsleiter der
Unterabteilung VII C) und der BaFin wurde eingesetzt. Präsident Hufeld war
bis zum 31. März 2021 Mitglied des Lenkungsausschusses. Für eine
reibungsfreie Übergangszeit bis zur Amtsübernahme durch Herrn Branson sind die
Exekutivdirektoren Röseler und Dr. Pötzsch seit dem ersten Lenkungsausschuss
Mitglieder des Lenkungsausschusses. Die übrigen Exekutivdirektoren bzw.
Exekutivdirektorinnen werden zuvor konsultiert und können vom
Lenkungsausschuss hinzugezogen werden, sind jedoch keine Mitglieder des
Lenkungsausschusses. Sobald Herr Branson das Präsidentenamt übernimmt, wird dieser
als Mitglied in den Lenkungsausschuss berufen, da der Präsident der BaFin die
Modernisierung der BaFin verantwortet.
2. Welche Maßnahmen werden derzeit von dem etwaigen
Lenkungsausschuss abseits der in der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz bereits veröffentlichten Vorschläge beraten?
In regelmäßigen Abständen finden Beratungen des Lenkungsausschusses zu
allen Maßnahmenpaketen, die sich im Sieben-Punkte-Plan des Bundesministers
Olaf Scholz bzw. Vorschlägen aus dem Roland Berger-Bericht wiederfinden,
statt.
3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass innerhalb der
BaFin derzeit die Vorgesetzten die privaten Finanzgeschäfte ihrer jeweils
unterstellten Beschäftigten zu genehmigen haben?
Nach dem derzeitigen internen Kontrollverfahren der BaFin sind
anzeigepflichtige Geschäfte (in Bezug auf noch zulässige Finanzinstrumente) nach
Auftragserteilung durch den Beschäftigten anzuzeigen. Nach Angaben der BaFin
überprüft der direkte Vorgesetzte, ob die Anforderungen der Dienstanweisungen
eingehalten sind und beim Beschäftigten aufgrund der dienstlichen Aufgaben
zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts keine Kenntnis von
Insiderinformationen vorlag. Der Beauftragte nach § 28 des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) plausibilisiert überdies die angezeigten Geschäfte und führt
standardisiert und ggf. anlassbezogen weitere Prüfungen durch.
Ein „Pre-Clearance“-Verfahren (Vorabgenehmigungsverfahren) gilt für
Bestände von mittlerweile unter das Handelsverbot fallenden Finanzinstrumenten,
welche vor Inkrafttreten der Verbote oder ohne Zutun eines Beschäftigten (z. B.
durch Erbschaft oder Schenkung) erworben wurden. Vor Verfügung über ein
solches Finanzinstrument bestätigt der direkte Vorgesetzte, dass keine
bestimmungsgemäßen Kenntnisse zu Sachverhalten vorliegen. Erst nach der
Bestätigung darf der Beschäftigte innerhalb von drei Börsentagen das Geschäft in
Auftrag geben. Die Auftragserteilung ist anzuzeigen.
4. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass innerhalb der
BaFin die Vorgesetzten im Hinblick auf private Finanzgeschäfte nach
Erlass der am 15. Oktober 2020 erneuerten Compliance-Regeln sensitiviert
wurden?
Nach ihren Angaben sensibilisiert die BaFin die Beschäftigten durch
regelmäßige interne Veröffentlichungen und Schreiben fortlaufend.
Nach Auskunft der BaFin wurden zum Inkrafttreten der neuen Compliance-
Regeln die Vorgesetzten informiert und zugleich auch gesondert in ihrer
Führungsverantwortung angesprochen. Die jeweils zuständigen
Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren wandten sich im Oktober 2020 zusätzlich an
ihre Geschäftsbereiche, um für die neuen Regelungen zu sensibilisieren. Ein
Intranet-Interview zum Thema Neuausrichtung der Überwachung der
Mitarbeitergeschäfte nach § 28 WpHG am 28. Oktober 2020 von Exekutivdirektorin
Freiwald und Präsident Felix Hufeld dienten ebenfalls der Sensibilisierung der
Beschäftigten und der Vorgesetzten.
Zudem wurden nach Angaben der BaFin alle Beschäftigte im Rahmen der
Mitteilungen der Abteilungen Z (Ausgabe Nr. 6/2020 vom 16. Oktober 2020 und
Ausgabe Nr. 8/2020 vom 10. Dezember 2020) über die erneuerten Compliance-
Regeln informiert und es wurden diverse Informationsmaterialien im Intranet
zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat sich das
Direktorium erneut an alle Beschäftigten und mit einem gesonderten Schreiben
nebst einer Orientierungshilfe an die Führungskräfte („Sensibilisierung aller
Führungskräfte hinsichtlich privater Finanzgeschäfte“) gewandt. Hier wurden
die Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Verantwortung nochmals gesondert
sensibilisiert, die ihnen im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten
und die wirksame Anwendung der Compliance-Regeln zukommt.
5. Hat die BaFin seit 2010 Umfragen oder Evaluationen zur
Dienstanweisung „Mitarbeitergeschäfte nach § 16a WpHG“ durchgeführt?
a) Wenn ja, wie viele Umfragen oder Evaluationen sind seit 2010
durchgeführt worden?
b) Wenn ja, sind jeweils alle Beschäftigten der BaFin beteiligt bzw.
gehört (z. B. durch Ausfüllen eines Evaluationsbogens) worden?
Wenn nein, aus welchen Gründen jeweils nicht?
c) Wenn ja, welche Änderungsvorschläge wurden jeweils unterbreitet?
d) Wenn ja, wurde seitens der Beschäftigten mit Personalverantwortung
auch darauf hingewiesen, dass es Vorgesetzten nur schwerlich
möglich sein dürfte, eine Beurteilung darüber abzugeben, welche ihnen
Unterstellten tatsächlich Sonder- bzw. Insiderwissen haben könnten?
Beziehungsweise wurde der Wunsch an die Leitungsebene
(Abteilungspräsidentenebene oder höher) herangetragen, die Vorgesetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Genehmigungsfunktion von privaten
Finanzgeschäften zu entlasten?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam auf Grundlage der Angaben der BaFin
beantwortet.
Die internen Regelungen zu den Mitarbeitergeschäften wurden überprüft und
im Laufe der Zeit mehrfach überarbeitet, so dass die weiterentwickelten
Dienstanweisungen exemplarisch u. a. am 1. April 2012, 1. Januar 2015, 14. Mai
2019 und 16. Oktober 2020 in Kraft getreten sind. Im Vorfeld des Erlasses
einer Dienstanweisung wurden die Personalvertretungen (Personalrat und
Schwerbehindertenvertretung) und Gleichstellungsbeauftragte eingebunden.
Eine Evaluierung bzw. strukturierte Befragung aller Beschäftigten fand nicht
statt, weil die Beschäftigteninteressen durch die Einbindung der
Personalvertretungen bei den Überarbeitungsschritten berücksichtigt wurden. Gleichwohl
wurden seitens der Beschäftigten einzelne Vorschläge eingebracht und in die
Überlegungen einbezogen. Die Vorschläge hatten eine große inhaltliche
Spannbreite.
Um den Belangen der Personalvertretungen und somit den Interessen der
Beschäftigten gerecht zu werden, wurde beispielsweise beim Prozess zur
Überarbeitung der Dienstanweisung Mitarbeitergeschäfte (14. Mai 2019) auf
Wunsch des Personalrates das Stichprobenkonzept fast vollständig neu
konzipiert.
Dem Vorschlag, die direkten Vorgesetzten bei der Anzeige und der
Genehmigung der Geschäfte von Beschäftigten nicht einzubeziehen, wurde nicht
gefolgt. Die direkten Vorgesetzten haben den umfassenden Überblick, verteilen
die Aufgaben innerhalb ihrer Organisationseinheiten und können einschätzen,
zu welchen Sachverhalten bestimmungsgemäß Kenntnisse bestehen. Würde die
Bearbeitung der Anzeigen der Beschäftigten beispielsweise nur durch eine
zentrale Stelle erfolgen, bestünde ein solch tiefergehender Überblick nicht. Bei der
derzeit in Arbeit befindlichen Neukonzeption wird auch die Ausrichtung des
Anzeigeprüfungsprozesses von angezeigten Mitarbeitergeschäften überprüft.
6. Schließt die Bundesregierung aus, dass bei dem von der BaFin derzeit
befolgten dezentralen Compliance-System mögliche datenschutz- bzw.
arbeitnehmerrechtlichen Belange verletzt sein könnten, wenn die jeweils
Vorgesetzten Einblick in die privaten Finanzgeschäfte der ihnen jeweils
unmittelbar unterstellten Beschäftigten erhalten?
Die Bundesregierung geht von der Rechtmäßigkeit des derzeit praktizierten
Compliance-Systems der BaFin aus. Die BaFin ist gemäß § 28 Absatz 1 WpHG
verpflichtet, angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten, die geeignet
sind, möglichen Verstößen ihrer Beschäftigten gegen die Verbote nach
Artikel 14 MAR entgegenzuwirken. § 28 Absatz 2 Satz 3 WpHG sieht eine
Anzeigepflicht der Beschäftigten vor. Die gesetzliche Regelung geht nicht von
einer anonymen Anzeige aus, sondern bezieht diese auf Beschäftigte und ihre
jeweiligen konkreten Geschäfte. Bei Prävention von Insidergeschäften nach
§ 28 WpHG kommt es auf die persönlichen dienstlichen Kenntnisse der
Beschäftigten an. Nach § 28 WpHG ist die Anzeige zudem an den
Dienstvorgesetzten oder den Beauftragten nach § 28 WpHG zu richten. Nach Angabe der
BaFin haben die unmittelbaren Vorgesetzten den umfassendsten Überblick,
verteilen die Aufgaben innerhalb ihrer Organisationseinheiten und können somit
einschätzen, über welche Informationen Kenntnisse bestehen. Die Belange der
Beschäftigten berücksichtigt die BaFin insofern, als es ein etabliertes Verfahren
gibt, welches die Beteiligung des direkten Vorgesetzten auf das erforderliche
Maß beschränkt (z. B. keine Angabe des Marktwerts des Geschäfts). Zusätzlich
wird auf die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/25128 verwiesen.
7. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragensteller, dass Verfahren
wie eine restricted list oder ein Zweitschriftverfahren den Vorteil haben
könnten, bereits im Vorfeld bzw. unmittelbar nach Durchführung der
Transaktion ihre Wirkung zu entfalten?
Mit dem Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) hat die
Bundesregierung ein weitgehendes Handelsverbot für Beschäftigte der BaFin
vorgeschlagen (§ 11a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, FinDAG-E),
insbesondere bezogen auf beaufsichtigte Unternehmen. Dieses soll danach
weiterhin durch ein internes Kontrollverfahren für private Geschäfte in
Finanzinstrumenten ergänzt werden.
Die BaFin prüft derzeit mögliche Anpassungen des derzeitigen
Kontrollverfahrens. Dafür ist auch eine etwaige gesetzliche Neuregelung relevant.
8. Welcher Legaldefinition folgt nach Kenntnis der Bundesregierung der
Begriff der „spekulativen Finanzgeschäfte“?
a) Beziehungsweise welcher Rechtsvorschrift hat sich die BaFin zur
Interpretation dieses Begriffs bedient, um diesen Teil der neuen
Compliance-Regeln den Mitarbeitern zu erläutern?
b) Wären nach Ansicht der BaFin im Hinblick auf die gewählte
Formulierung alle derivativen Finanzinstrumente per se als spekulative
Finanzgeschäfte einzustufen?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wie wären beispielsweise Derivate einzustufen, die über einen
marginalen Zeitwert sowie einen sehr niedrigen inneren Wert verfügen?
c) Lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung auch
Unternehmensanleihen bzw. Commercial Paper unter spekulative Finanzgeschäfte
subsumieren?
d) Lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung auch Staatsanleihen
unter dem Begriff der spekulativen Finanzgeschäfte subsumieren?
e) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die von der BaFin
verwendete Formulierung „kurzfristiges Handeln“ zu verstehen?
Welche zeitliche Vorstellung liegt dieser Überlegung zugrunde?
Die Fragen 8 bis 8e werden gemeinsam auf Grundlage der Angaben der BaFin
beantwortet.
Gemäß § 2 Absatz 2 der ergänzenden Dienstanweisung der BaFin vom 16.
Oktober 2020 müssen die Beschäftigten der BaFin bei privaten Finanzgeschäften
für eigene oder fremde Rechnung äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten lassen,
um das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der BaFin sowie das öffentliche
Vertrauen in die Integrität und Unparteilichkeit ihrer Beschäftigten zu schützen.
Ihre privaten Finanzgeschäfte sollen der nachhaltigen Vermögensanlage dienen,
maßvoll und nicht spekulativ sein, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
Einkommen und Vermögen stehen und ihre finanzielle Unabhängigkeit nicht
gefährden.
Spekulative Finanzgeschäfte sind im engeren Sinne nicht legaldefiniert. Doch
ist allgemein anerkannt, dass der mehrfache Handel (abwechselnde Kauf und
Verkauf) von Finanzinstrumenten innerhalb eines kurzen Zeitraumes nicht auf
die langfristige und nachhaltige Vermögensbildung, sondern auf kurzfristige
Kursentwicklungen und Spekulationsgewinne abzielt.
Entsprechend der ähnlichen Praxis in anderen Institutionen, wie z. B. der
Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank, ist bei privaten
Finanzgeschäften grundsätzlich eine Mindesthaltedauer von 30 Tagen einzuhalten.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich auf einen getätigten Kauf erst nach mehr als
30 Tagen ein Verkauf getätigt werden sollte. Anderenfalls handelt es sich um
kurzfristigen Handel mit Finanzinstrumenten. So ist dies auch für die BaFin-
Beschäftigten transparent in den Informationsmaterialien zur Dienstanweisung
Mitarbeitergeschäfte Ergänzung definiert.
Je nach Art ihrer Ausgestaltung könnten grundsätzlich alle Finanzinstrumente
auch spekulativ gehandelt werden, so dass sich die Anforderungen zu
spekulativen Geschäften nach der Dienstanweisung der BaFin entsprechend auf alle
Finanzinstrumente beziehen können.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter der
BaFin in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten angezeigt haben?
Die Fragen 9 bis 9c werden auf Grundlage der Angaben der BaFin wie folgt
beantwortet.
a) Wie viele Mitarbeiter haben Nebentätigkeiten gemäß § 3 Absatz 3 des
Tarifvertrags angezeigt?
Insgesamt haben in den letzten fünf Jahren 104 Beschäftigte der BaFin
Nebentätigkeiten gemäß § 3 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
(TVöD) angezeigt.
b) Wie viele Mitarbeiter haben Nebentätigkeiten gemäß § 100 des
Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
Insgesamt haben in den letzten fünf Jahren 127 Beschäftigte der BaFin
Nebentätigkeiten gemäß § 100 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angezeigt.
c) Wie viele Mitarbeiter haben Nebentätigkeiten gemäß § 99 des
Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
Insgesamt haben in den letzten fünf Jahren 221 Beschäftigte der BaFin
Nebentätigkeiten gemäß § 99 BBG angezeigt und eine Nebentätigkeitsgenehmigung
erhalten.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Nebentätigkeiten
seitens der Mitarbeiter der BaFin in den letzten fünf Jahren angezeigt
wurden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam auf Grundlage der Angaben der
BaFin beantwortet.
a) Wie viele Nebentätigkeiten wurden gemäß § 3 Absatz 3 des
Tarifvertrags angezeigt?
2016 2017 2018 2019 2020
Anzahl der
Nebentätigkeiten gem. § 3
Abs. 3 des TVöD 24 25 27 29 27
b) Wie viele Nebentätigkeiten wurden gemäß § 100 des
Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
2016 2017 2018 2019 2020
Anzahl der
Nebentätigkeiten gem.
§ 100 BBG 100 85 67 80 58
c) Wie viele Nebentätigkeiten wurden gemäß § 99 des
Bundesbeamtengesetzes angezeigt?
2016 2017 2018 2019 2020
Anzahl der
Nebentätigkeiten gem.
§ 99 BBG 94 105 113 124 86
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die angezeigten
Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der BaFin in den letzten fünf Jahren
auf die unterschiedlichen Abteilungen innerhalb der BaFin verteilen?
Die Frage wird auf der Grundlage der Angaben der BaFin zum Schutze der
Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten in auf einer auf Geschäftsbereiche
aggregierten Form beantwortet. Darüber hinausgehende Informationen könnten
direkt oder indirekt (anhand von Zusatzwissen) auf konkrete Personen
schließen lassen und sind daher aus datenschutzrechtlichen Gründen zu schützen. Die
Nebentätigkeiten verteilen sich wie folgt auf die Geschäftsbereiche:
2016 2017 2018 2019 2020
Geschäftsbereich
A – – 7 4 10
BA 39 35 29 32 29
IVR 45 48 35 51 30
P 13 23 13 18 8
VA 31 27 35 41 32
WA 87 82 85 83 58
Keinem Geschäftsbereich
zugeordnet (Ruhestand,
abgeordnet, beurlaubt,
Elternzeit) 3 0 3 4 4
12. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Entgelte für die
angezeigten Nebentätigkeiten von BaFin-Mitarbeitern, und bei wie
vielen Mitarbeitern überstieg in den letzten fünf Jahren die Höhe der
Entgelte für die jährlich angezeigten Nebentätigkeiten die Grenze von 75
Prozent der Besoldung bzw. Entlohnung?
Die Höhe der Entgelte für die jährlich angezeigten Nebentätigkeiten überschritt
laut Angaben der BaFin in den letzten fünf Jahren in keinem Fall die Grenze
von 75 Prozent der Besoldung bzw. Entlohnung.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie vielen Mitarbeitern der
BaFin in den letzten fünf Jahren Nebentätigkeiten untersagt wurden?
Wenn ja, in wie vielen Fällen, und aus welchen Gründen?
Nach Angaben der BaFin ist im Jahr 2018 eine freiberufliche Nebentätigkeit
förmlich untersagt worden, da diese geeignet war, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten der/des Beschäftigten oder die berechtigten Interessen der
BaFin zu beeinträchtigen. In weiteren Fällen konnten die Beschäftigten nach
entsprechender Erörterung davon überzeugt werden, dass von der
beabsichtigten Nebentätigkeit Abstand genommen wird. Eine statistische Erfassung hierzu
erfolgt bei der BaFin nicht.
14. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie vielen Mitarbeitern der
BaFin in den letzten fünf Jahren die Genehmigung für die Ausübung
einer Nebentätigkeit verweigert wurde?
Wenn ja, in wie vielen Fällen, und aus welchen Gründen?
Nach Angaben der BaFin wurde in den letzten fünf Jahren die Genehmigung
für die Ausübung einer Nebentätigkeit in keinem Fall verweigert. In weiteren
Fällen konnten die Beschäftigten nach entsprechender Erörterung davon
überzeugt werden, dass von der beabsichtigten Nebentätigkeit Abstand genommen
wird. Eine statistische Erfassung hierzu erfolgt bei der BaFin nicht.
15. Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren zu
dienstrechtlichen Maßnahmen gegen BaFin-Mitarbeiter aufgrund von
Nebentätigkeiten?
Wenn ja, in wie vielen Fällen, und aus welchen Gründen?
In den letzten fünf Jahren kam es zu keinen dienstrechtlichen Maßnahmen
gegen BaFin-Beschäftigte aufgrund von Nebentätigkeiten.
16. Welcher Exekutivbereich innerhalb der BaFin ist nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Prüfung der Zulässigkeit der Nebentätigkeiten
zuständig?
a) Bis wann müssen die entsprechenden Nebentätigkeiten angemeldet
werden?
b) Besteht die Möglichkeit, Nebentätigkeiten nachträglich anzumelden?
Wenn ja, bis wann?
c) Wer bzw. welche Abteilung prüft die Zulässigkeit der
Nebentätigkeiten?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam auf Grundlage der Angaben der
BaFin beantwortet.
Die Prüfung der Nebentätigkeitsanzeigen und -anträge erfolgt durch die der
Behördenleitung unterstellte Stabsstelle Zentrale Compliance im
Geschäftsbereich Innere Veraltung und Recht. Nebentätigkeitsanzeigen und -anträge sind
rechtzeitig, d. h. grundsätzlich mindestens vier Wochen vor Durchführung der
Nebentätigkeit, zu stellen. Die Meldung einer anzeige- oder
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erst nach deren Beginn stellt einen Verstoß gegen die
beamtenrechtlichen bzw. vertraglichen Pflichten dar.
17. Prüft die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung, ob die
Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit von der BaFin beaufsichtigten
Unternehmen stehen?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn ja, werden Nebentätigkeiten verweigert, wenn diese im
Zusammenhang mit seitens der BaFin beaufsichtigten Unternehmen
stehen?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß § 38 der Geschäftsordnung der BaFin sind den Beschäftigten
„entgeltliche Tätigkeiten für Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, […]
untersagt. Dies gilt auch bei einer Beurlaubung oder sonstigen Freistellung vom
Dienst.“
Die bei Antragstellung durch die Beschäftigten auszufüllenden Formulare
zählen die Versagungsgründe des § 99 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 BBG bzw. des § 3
Absatz 3 TVöD einzeln und mit Beispielen versehen auf. Nach Angaben der
BaFin sieht der Genehmigungsgang des Antrags ein Votum durch die/den
jeweilige/n Vorgesetzte/n des/der Antragstellers/Antragstellerin sowie eine
abschließende Prüfung durch die der Behördenleitung unterstellte Stabsstelle
Zentrale Compliance im Vier-Augen-Prinzip vor. Bei mehrfachen
Nebentätigkeiten eines Antragstellers innerhalb eines Kalenderjahres für denselben
Auftraggeber erfolgt zusätzlich die Einbindung der Ansprechperson für
Korruptionsprävention (gemäß Ziffer 5 der Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. April 2004). Soweit im
Rahmen der Prüfungen seitens der Stabsstelle Zentrale Compliance
Klärungsbedarf hinsichtlich der Versagungsgründe des § 99 Absatz 2 Nummer 2 bis 6
BBG bzw. § 3 Absatz 3 TVöD gesehen wird, wird das Gespräch mit der/dem
Antragstellerin/Antragsteller gesucht. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
18. Welche Regeln zur Vertretung der Exekutivdirektoren untereinander
gelten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils seit dem 1. Januar 2021
(unter Einschluss möglicher Änderungen darstellen)?
Bis zum 3. Februar 2021 galt folgende, interne Vertretungsregelung:
Der Präsident wird durch die Vizepräsidentin, die Exekutivdirektorin
Wertpapieraufsicht (WA), vertreten, die Exekutivdirektorin Interne Verwaltung und
Recht (IVR) und der Exekutivdirektor Versicherungsaufsicht (VA) vertreten
sich gegenseitig und die Exekutivdirektoren Bankenaufsicht (BA) und
Abwicklung (A) vertreten sich gegenseitig.
Ab dem 3. Februar 2021 gilt: Exekutivdirektor A übernimmt kommissarisch
die Vertretung des Geschäftsbereichs WA.
Ab dem 1. April 2021 gilt: Exekutivdirektor BA übernimmt als dienstältestes
Mitglied des Direktoriums interimistisch die Präsidentschaft und vertritt
Exekutivdirektor A. Exekutivdirektor A vertritt Exekutivdirektor BA.
Exekutivdirektorin IVR und Exekutivdirektor VA vertreten sich gegenseitig.
19. Welche Regeln gelten und/oder ständige Übung gilt nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Entsendung stimmberechtigter Mitglieder in das
Board of Supervisors von Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) oder
vergleichbaren internationalen Gremien?
Gemäß Artikel 40 Absatz 1b der ESA-Verordnungen ist der/die national
zuständige Leiter/in des jeweiligen Aufsichtsbereichs stimmberechtigtes Mitglied
in der jeweiligen ESA. Die BaFin wird im Board of Supervisors (BoS) von den
entsprechenden Exekutivdirektoren (ED) vertreten. So wird auch bei den
internationalen Standardsetzern verfahren. Bei den ESAs muss der/die Leiter/in
mindestens zwei Sitzungen im Jahr persönlich wahrnehmen. Kann er/sie die
BoS-Sitzungen nicht wahrnehmen, hat gemäß Artikel 40 Absatz 3 ESA-VOen
ein/e fest bestimmte/r hochrangige/r Vertreter/in („Alternate“) an der Sitzung
teilzunehmen. Bei der Auswahl der Vertretung achtet die BaFin auf eine fest
bestimmte sowie zugleich fachlich adäquate Vertretung. Bei den internationalen
Standardsetzern (BCBS, IOSCO und IAIS) gibt es eine solche fest gefügte
Vertretungsregel zwar nicht, gleichwohl folgt die BaFin auch hier festen
Vertretungsregeln. Die Angaben zum Alternate bzw. zur ständigen Vertretung
erfolgen auf Grundlage der Angaben der BaFin.
Gremium Stimmberechtigtes
Mitglied
Alternate bzw. ständige Vertretung
EBA ED BA Abteilungspräsident BA 1
Basel Committee for Banking Supvervision
(BCBS)
ED BA Abteilungspräsident IFR
EIOPA ED VA Abteilungspräsident IFR
Gremium Stimmberechtigtes
Mitglied
Alternate bzw. ständige Vertretung
International Association of Insurance
Supervisors (IAIS)
ED VA Abteilungspräsident IFR
ESMA EDin WA Leitung des Sachgebietes des
Internationalen Bereichs für WA
International Organization of Securities
Commissions (IOSCO)
EDin WA Leitung des Sachgebietes des
Internationalen Bereichs für WA
20. War nach Kenntnis der Bundesregierung Deutschland in Gestalt der
BaFin bei Board of Supervisors-Sitzungen von einzelnen ESAs (v. a.
ESMA, European Securities and Markets Authority) und/oder
hochrangigen Sitzungen von IOSCO (International Organization of Securities
Commissions) seit dem 1. Januar 2021 stets hochrangig auf
Exekutivdirektoriumsebene vertreten?
a) Wenn nein, welches Mitglied des Exekutivdirektoriums wäre für die
Teilnahme ursprünglich und welches Mitglied vertretungsweise
jeweils vorgesehen gewesen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen hat das vertretungsweise
vorgesehene Mitglied des Exekutivdirektoriums jeweils von einer
Teilnahme abgesehen?
c) Wenn nein, hat anstelle eines Mitglieds des Exekutivdirektoriums
eine Abteilungspräsidentin bzw. einen Abteilungspräsidenten an den
genannten Sitzungen teilgenommen?
Wenn dies ebenso nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 20 bis 20c werden gemeinsam auf Grundlage der Angaben der
BaFin beantwortet.
Entsprechend den in der Antwort zu Frage 19 angegebenen Vertretungsregeln
sah die Teilnahme wie folgt aus:
• EBA: ED BA hat als festes BoS-Mitglied an einer der beiden bislang
erfolgten Sitzungen seit dem 1. Januar 2021 teilgenommen; die zweite
Sitzung nahm Abteilungspräsident BA 1 in seiner Rolle als „Alternate“ wahr,
da bei Nichtteilnahme des ED BA das Stimmrecht auf dem fest benannten
Alternate liegt.
• EIOPA: ED VA hat an allen bislang erfolgten Sitzungen seit dem 1. Januar
2021 teilgenommen.
• ESMA: EDin WA nahm an den ESMA BoS-Sitzungen im Januar 2021 teil.
An den folgenden Sitzungen nahm die seit 2020 als „Alternate“ benannte
Person (siehe Antwort zu Frage 19) teil, da bei Nichtteilnahme der EDin
WA das Stimmrecht auf dem fest benannten Alternate liegt.
• IOSCO: Die als ständige Vertretung benannte Person nahm an einer IOSCO
Board-Sitzung teil.
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ISSN 0722-8333]