[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28203 –
Der Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz am
19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri – Offene Fragen zur Verantwortung
und etwaigen Fehlern der Sicherheitsbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. Dezember 2016 starben elf Besucherinnen und Besucher des
Weihnachtsmarktes auf dem Berliner Breitscheidplatz in Folge eines terroristischen
Anschlages, mehr als 50 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Der
bisherige Kenntnisstand lässt darauf schließen, dass der Haupttäter der Tunesier
Anis Amri war. Doch es bleiben zahlreiche Ungereimtheiten und offene
Fragen. Aus Sicht der Bundessicherheitsbehörden bemächtigte sich Anis Amri
am Tatabend am Friedrich-Krause-Ufer eines Lkw’s nachdem er zuvor dessen
Fahrer, den polnischen Staatsangehörigen Lukasz U. durch einen Kopfschuss
lebensgefährlich verletzte. Ob Anis Amri dabei alleine handelte und wann der
tödliche Schuss genau fiel, ist bis heute Spekulation. Anschließend wurde der
Lkw zum Breitscheidplatz gefahren, wo er auf dem Weihnachtsmarkt als
Tatwaffe eingesetzt wurde. Die Spurenlage ist bis heute teilweise dünn, oder nur
unzureichend ausgewertet. Vom Tatverdächtigen Anis Amri gibt es kaum
DNA-Spuren im Lkw und auch die Handy- und Bewegungsdaten lassen
Spielraum für Interpretationen und das ausgewertete Videomaterial lässt zentrale
Fragen offen und lässt Raum für Spekulationen. Anis Amri wurde auf der
Flucht in Italien von Polizeibeamten bei einem Schusswechsel in dem Ort
Siesto San Giovanni getötet. Wer ihn bei oder während seiner Flucht
unterstützte bleibt ebenfalls bis heute im Unklaren.
Dennoch konnte der im März 2018 vom Deutschen Bundestag eingesetzte
Untersuchungsausschuss bis heute vieles aufklären. Aufgrund der kurzen Zeit,
die dem Untersuchungsausschuss noch bis zur Abgabe seines
Abschlussberichts vor dem Ende der Legislaturperiode zur Verfügung steht ist es für den
Ausschuss kaum mehr möglich, noch weitere Zeuginnen und Zeugen zu
hören. Ebenso fehlt es noch an diversen Vollständigkeitserklärungen über die
beigezogenen und gelieferten Beweisakten. Dies ist in Anbetracht der
Bedeutung der Aufklärung des Anschlags für die Öffentlichkeit und insbesondere für
die Angehörigen und Opfer des Anschlages nach Meinung der fragestellenden
Fraktion mehr als bedauerlich.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29493
19. Wahlperiode 10.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 6. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vor diesem Hintergrund erwartet die fragestellende Fraktion von der
Bundesregierung eine vollständige Beantwortung der nachfolgenden Fragen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte wurden mit Ausnahme von Anis
Amri sämtliche Personen nur abgekürzt bezeichnet. Ebenso wurden die in
den Fragen angegebenen Hausnummern anonymisiert.
2. Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden
Einschränkungen:
a) Die Antwort zu Frage 16 kann in Teilen nicht offen erfolgen und ist mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft. Sie wird dem
Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf
die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die
Einstufung der Antwort auf die vorgenannte Frage als Verschlusssache
(VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ ist aus Gründen des
Staatswohls erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen kann, entsprechend einzustufen. Die antwortspezifischen
Begründungen für die Einstufungen finden sich an jeweiliger Stelle.
b) Die Antwort zu Frage 14c kann nicht offen erfolgen und ist mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Sie
wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.
Die Einstufung der Antwort auf die vorgenannte Frage als Verschlusssache
(VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aus
Gründen des Staatswohls erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann,
entsprechend einzustufen. Die antwortspezifischen Begründungen für die
Einstufungen finden sich an jeweiliger Stelle.
1. Kann die Bundesregierung die Vollständigkeit der dem 1.
Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgrundlage der
an die Bundesregierung gerichteten Beweisbeschlüsse erklären, und
wenn nein warum nicht (bitte nach Beweisbeschluss, Bundesministerien
und Behörden auflisten, in welcher Hinsicht Vollständigkeit nicht erklärt
werden kann), und bis wann plant sie dies zu tun?
Die Bundesregierung hat nach bestem Wissen und Gewissen geliefert. Seit dem
5. Mai 2021 liegen dem Untersuchungsausschuss (UA) alle Akten vor. Auf die
entsprechenden Schreiben und Erklärungen wird verwiesen.
2. Hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Chronologie des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum
Behördenhandeln im Fall des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis Amri (siehe
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichunge
n/themen/sicherheit/chronologie-amri.html vom 17. Februar 2017) seit
dem 25. Juni 2019 geändert?
a) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der
Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit
Blick auf das Bundeskriminalamt ergänzt werden müssten, und wenn
ja, welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
b) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der
Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit
Blick auf die Bundespolizei ergänzt werden müssten, und wenn ja,
welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
c) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der
Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit
Blick auf das Bundesamt für Verfassungsschutz ergänzt werden
müssten, und wenn ja, welche wären dies, und wenn nein, warum
nicht?
d) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der
Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit
Blick auf den Bundesnachrichtendienst ergänzt werden müssten, und
wenn ja, welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2d werden gemeinsam beantwortet.
Die Chronologie gibt den aktuellen Stand der relevanten Erkenntnisse der
Bundesregierung wieder. Es besteht aus Sicht der Bundesregierung keine
Notwendigkeit einer Aktualisierung.
3. Sind die Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung dem
Hinweis aus der Aussage von Kamel A. (im Rahmen seiner zweiten und
dritten Vernehmung als Zeuge gegenüber dem Bundeskriminalamt), dass
Anis Amri nach seinem Rauswurf aus der Wohnung in der
Freienwalderstr. 30 eine Bleibe bei einem Bruder in Neukölln gefunden habe
(MAT A BKA-10-15 Ordner 1_EV-City_Grundsatz_mit Nachlieferung,
Blatt 308ff), nachgegangen?
a) Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Konnten die Personen aus Neukölln und die Adresse ermittelt
werden?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben des Zeugen Kamel A. zu einer „neuen Wohnung in Neukölln“
konnten durch ihn nicht näher konkretisiert und daher nicht unmittelbar als
Ermittlungsansatz genutzt werden. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu
Aufenthaltsorten des AMRI vor der Tat wurden die Angaben des Zeugen
Kamel A. ebenfalls nicht bestätigt.
Im Zuge der Rekonstruktion des Bewegungsbildes AMRIs vor der
Tatbegehung konnten seine Übernachtungsstätten identifiziert werden:
– Großbeerenstraße XXX, 10963 Berlin (bis 23. Oktober 2016)
– Pankstraße XXX, 13357 Berlin (23. Oktober 2016 bis 27. Oktober 2016)
– Freienwalder Straße XXX, 13559 Berlin (27. Oktober 2016 bis 19.
Dezember 2016)
Die festgestellten Bewegungen AMRIs erbrachten keine Anhaltspunkte für die
Suche bzw. Besichtigung einer „Wohnung in Neukölln“. Aufenthalte AMRIs
am 25. Oktober 2016, 4. November 2016, 10. November 2016 und 17.
November 2016 an der in Berlin-Neukölln befindlichen Anschrift Buschkrugallee
XXX, 12359 Berlin, sind bekannt und dürften dem Besuch der
Kontaktpersonen Abdelmontasser H. und Mohamed Ali D. zum Hintergrund haben.
Insbesondere aufgrund der sich aus den Standortdaten des Mobiltelefons des
AMRIs ergebenden Feststellung, dass AMRI entgegen der Angaben des
Zeugen A. auch die Nacht auf den 19. Dezember 2016 in der Wohnung des A.
verbracht hat, bestehen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage zu einer
neuen „Wohnung in Neukölln“.
b) Ergaben sich dabei Zusammenhänge zu den „Komplexen
Mecklenburg-Vorpommern und OPALGRÜN“ oder zu Personen, die in diesen
Komplexen eine Rolle spielen, und wenn ja, welche?
Nein, es ergaben sich keine Zusammenhänge.
4. Wann (bitte Datum genau bezeichnen), und in welchem Zusammenhang
(bitte den Grund und die veranlassende Behörde genau bezeichnen)
wurde das bei Kamel A. und von Khaled A. genommene DNA-Material
sowie deren Finger- und Handflächenabdrücke mit dem Spurenmaterial
aus dem Verfahren „Anschlag am Breitscheidplatz“ gezielt abgeglichen
(Begleitvermerk des Bundeskriminalamtes zur Spurentabelle im
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Lkw-Angriffs auf den
Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016, vom
21. August 2020)?
a) Wann, und nach welcher Rechtsgrundlage wurde dieses Material von
Kamel A. und Khaled A. gewonnen, und wann wurde dieses mit den
DNA-Datenbanken abgeglichen?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Kamel A. gab seine DNA am 24. Dezember 2016 im Rahmen der Ermittlungen
zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz als Zeuge freiwillig gemäß § 81c der
Strafprozessordnung (StPO) gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) ab.
Das DNA-Muster des Kamel A. wurde als Vergleichsmaterial fortlaufend mit
den Spuren aus dem Ermittlungsverfahren „Breitscheidplatz“ abgeglichen.
Zudem entnahm das Landeskriminalamt (LKA) Berlin am 24. Dezember 2016 die
Zehnfinger- und Handflächenabdrücke Kamel A.s gem. § 81b 2. Alt. StPO auf
freiwilliger Basis.
Khaled. A. gab seine DNA am 4. Januar 2017 im Rahmen der Ermittlungen
zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz als Zeuge freiwillig gemäß § 81c StPO
gegenüber dem BKA ab. Das DNA-Muster des Khaled A. wurde als
vorliegendes Vergleichsmaterial fortlaufend mit den Spuren aus dem
Ermittlungsverfahren „Breitscheidplatz“ abgeglichen. Die Zehnfinger- und Handflächenabdrücke
Khaled A.s lagen bereits aus vorherigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen
gem. § 81b 1. und 2. Alt. StPO vor.
b) Welche Spuren bzw. welches wo aufgefundene Spurenmaterial wurde
mit dem Kamel A. und Khaled A. vorliegenden Spurenmaterial
verglichen, und aus welchen Gründen?
Das von Kamel A. und Khaled A. vorliegende Vergleichsmaterial (DNA und
Fingerabdrücke) wurde fortlaufend mit allen Spuren des Ermittlungsverfahrens
zum Zwecke der Zuordnung von Spuren abgeglichen.
c) Welche Ergebnisse traten dabei zutage?
Kamel A. konnte mehrfach als Spurenverursacher im Objekt 10, der von ihm
bewohnten Wohnung in der Freienwalder Str. XXX, festgestellt werden. Dabei
handelte es sich um Treffer auf Asservaten, die dem Khaled A. auch
zuzuordnen waren. Darüber hinaus wurde Kamel A.s DNA am Magazin der in Italien
sichergestellten Tatwaffe AMRIs festgestellt.
Khaled A. konnte ebenso als Spurenverursacher auf Asservaten aus der
Freienwalder Str. XXX festgestellt werden.
5. Hatte nach Einschätzung der Bundesregierung Khaled A. Kenntnis von
abstrakten Anschlagsplänen, den konkreten Vorbereitungen
(beispielsweise Waffenbeschaffung, Fluchtplanungen etc.) und/oder dem
durchgeführten Anschlag auf dem Breitscheidplatz, und wenn ja, welche?
Es fanden sich im Rahmen der Ermittlungen keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte im Sinne des § 152 StPO dafür, dass Khaled A. Kenntnis von
abstrakten Anschlagsplänen, den konkreten Vorbereitungen und/oder dem
durchgeführten Anschlag auf dem Breitscheidplatz hatte.
6. Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass Khaled A. am
18. Dezember 2016, also einen Tag vor dem Anschlag, bei dem Treffen
zwischen Anis Amri und Bilel B. A. im Al Yahala Chicken in Berlin
zugegen war, und warum wurde er in seinen Vernehmungen nicht dazu
befragt bzw. auch in Bezug zu seiner Beziehung zu Bilel B. A. (MAT A
GBA-5-26_6-6_7-35, Ordner 2, Neuscan, Blatt 211)?
Den Ermittlungsergebnissen zufolge, insbesondere aufgrund der Vernehmung
von Zeugen und der Auswertung von Videodaten, traf sich AMRI am 18.
Dezember 2016 mit Bilel B. A. im Restaurant Al Yahala Chicken. Zeitlich und
räumlich überschneidend traf sich Khaled A. mit Bilel Y. Anhaltspunkte dafür,
dass es sich um ein gemeinsames Treffen der vier Personen handelte, konnten
nicht gewonnen werden. Auf den Videoaufnahmen, die Bilel B. A. und AMRI
im Restaurant zeigen, sind Khaled A. und Bilel Y. nicht zusammen mit diesen
zu sehen.
Khaled. A. wurde in seiner Vernehmung vom 17. Januar 2017 zu dem Treffen
vom 18. Dezember 2016 befragt und machte dabei auch Angaben zu Bilel
B. A. („Freund“ von „Anis“), dessen Lichtbild ihm zuvor in der Vernehmung
vom 3. Januar 2017 vorgelegt wurde.
7. Aus welchen Gründen wurde gegen Khaled A. nicht wie auch gegen
Bilel B. A., ein Ermittlungsverfahren gemäß § 211, 22, 23, 52 StGB
sowie weiterer Straftaten durch die Bundesanwaltschaft eingeleitet und
wäre dies aus jetziger Einschätzung geboten gewesen?
Am 30. Dezember 2016 wurden dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA) vom BKA Erkenntnisse zur Person des Khaled A.,
insbesondere zur gemeinsamen räumlichen Wohnsituation, zur Prüfung der Einleitung
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens übermittelt. Die vom GBA
vorgenommene rechtliche Prüfung ergab, dass sich aus den zusammengetragenen
Erkenntnissen in der Gesamtschau keine zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens erforderlichen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne von
§ 152 StPO für eine die Zuständigkeit des GBA begründende strafbare
Handlung des Khaled A. ergaben. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen konnten die
zunächst bestehenden Verdachtsmomente gegen den Zeugen Khaled A.
entkräftet und ausgeräumt werden.
8. Trifft es zu, dass Khaled A. am 22. Februar 2017 nach Tunesien
ausländerrechtlich zurückgeführt wurde (MAT A BPol-6-10, Ordner 15,
Band 1, Nachlieferung, Blatt 110)?
Ja. Er wurde durch die Bundespolizei auf Ersuchen des Regierungspräsidiums
Darmstadt nach Tunesien rückgeführt, nachdem die zuständige
Staatsanwaltschaft keine Einwendungen gegen eine Abschiebung hatte.
9. Trifft es zu, dass sich der damalige Bundesinnenminister Dr. Thomas de
Maizière bei der Regierung in Tunesien für eine schnelle „Rückführung
und Aufnahme“ von Khaled A. eingesetzt hatte (MAT A BKA 10-1,
Ordner 3, Blatt 218)?
Der Bezug des unter MAT A BKA 10-1, Ordner 3, Blatt 218 registrierten
Dokuments zu „Khaled A.“ ist nicht zu erkennen. Vielmehr enthält das
Schriftstück Erkenntnismitteilungen zu neun anderen Personen aber keinerlei
Aussagen zu Khaled A. und dessen Rückführung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und
13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Abschiebung von
Kontaktpersonen des Anis Amri“ auf Bundestagsdrucksache 19/15327 verwiesen. Bei der
dort unter „K. A.“ aufgeführten Person handelt es sich um dieselbe Person.
10. Was war nach Einschätzung der Bundesregierung der Grund für die
ähnlich schnelle Abschiebung von Khaled A., wie die des Bilel B. A.?
Nachdem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet bestandskräftig
abgelehnt wurde, war er vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) und zurückzuführen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2
der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Abschiebung von Kontaktpersonen
des Anis Amri auf Bundestagsdrucksache 19/15327 verwiesen.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum aktuellen
Aufenthaltsort bzw. Aufenthaltsstatus des Khaled A. und des Bilel B. A.?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Bilel B. A. wurde
am 1. Februar 2017 und Khaled A. am 22. Februar 2017 aus der
Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.
12. Inwiefern liegen der Bundesregierung zu den Personen Bilel B. A.,
Khaled A. und Meher D. neue und aktuelle Erkenntnisse mit Bezug zum
Untersuchungsauftrag vor, die dem Untersuchungsausschuss noch nicht
übermittelt wurden, und wann werden diese nachgeliefert?
Es liegen keine neuen bzw. aktuellen Erkenntnisse vor, die einen Bezug zum
Untersuchungsauftrag haben und übermittlungsfähig sind.
13. Trifft die Mitteilung aus dem Begleitvermerk des Bundeskriminalamtes
zur Spurentabelle im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des
Lkw-Angriffs auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz am
19. Dezember 2016, vom 21. August 2020 zu, dass von den Personen
Walid S. und Bilal Y. M., mit denen Anis Amri sich am Mittag/
Nachmittag des Anschlagtags getroffen hatte, keine DNA-Profile vorlägen und
diese demnach auch nicht mit dem Spurenmaterial vom Anschlag
abgeglichen wurden, und wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin ein
Versäumnis?
Es ist zutreffend, dass zu den Personen Walid S. und Bilal Y. M. keine DNA-
Profile vorliegen und somit auch kein Abgleich mit dem am Tatort gesicherten
Spurenmaterial erfolgt ist.
Walid S. wurde im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 27. Januar 2017 um
freiwillige Abgabe seiner DNA gebeten, was er nach Rücksprache mit seinem
Rechtsanwalt ablehnte.
Die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Erhebung einer
Speichelprobe waren und sind bei Walid S. und Bilal Y. M. nicht gegeben. Daher liegt
in der unterbliebenen Erhebung von DNA-Material auch kein Versäumnis.
a) Warum wurde, sollte dies zutreffen, von diesen Personen nach
Kenntnis der Bundesregierung, keine DNA Proben entnommen und in die
Datenbanken eingestellt?
Die rechtlichen Voraussetzungen waren und sind nicht gegeben. Auf die
Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
b) Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung heute von diesen Personen
DNA Proben vor?
Falls ja, welche weiteren Schritte wurden unternommen?
Falls nicht, ist dies nach Meinung der Bundesregierung nicht
verwunderlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bilal Y. M. im Januar
2017 versuchte, über die Türkei in das IS-Gebiet auszureisen und
dabei am Flughafen in Istanbul festgenommen wurde und Walid S. in
den letzten Jahren seit dem Anschlag mehrmals Gegenstand von
Ermittlungsverfahren u. a. wegen Terrorismusverdacht gewesen ist, d. h.
es mehrmals Gelegenheit gegeben hätte, entsprechende DNA-Proben
zu nehmen ?
Nach den im BKA vorliegenden Erkenntnissen aus den polizeilichen
Informationssystemen (einschließlich der DNA-Datenbank) liegen zu beiden Personen
keine DNA-Proben vor. Dem GBA liegen ebenfalls keine Erkenntnisse hierzu
vor.
In den Verfahren, auf die die Frage Bezug nimmt, wurden die Ermittlungen von
Landesbehörden geführt.
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung mangels
verfassungsmäßiger Kompetenz keine Stellung.
c) Wenn heute von beiden DNA-Proben vorliegen, wurden diese
zwischenzeitlich nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem
Spurenmaterial vom „Anschlag am Breitscheidplatz“ abgeglichen und, sollte
dies zutreffen, mit welchem Ergebnis?
Es liegen weder BKA noch GBA DNA-Proben von den beiden vor. Auf die
Antwort zu Frage 13b wird verwiesen.
d) Wenn nein, warum ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung nicht
der Fall, und sieht die Bundesregierung hierin ein Versäumnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 Bezug genommen.
14. Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse
zur Person des „geistigen Mentors“ und Mittäters „Moadh Tunsi/@
moumou1“ mit Bezug zum Untersuchungsauftrag vor, die dem
Untersuchungsausschuss noch nicht übermittelt wurden?
Zu dem Nutzer des Accounts „Moadh Tunsi/@moumou1“ liegen dem GBA
zwar Erkenntnisse mit Bezug zum Untersuchungsauftrag vor. Auskünfte hierzu
können mit Blick auf das noch laufende, verdeckt geführte
Ermittlungsverfahren nicht gegeben werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt
hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte
Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren würde dessen ungestörten Fortgang erschweren oder gar mögliche
Ermittlungserfolge vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt,
dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE
51, 324 343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse des Deutschen
Bundestages hat.
a) Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von „Moadh
Tunsi“ bekannt?
Auskünfte hierzu können aus den in der Antwort zu Frage 14 genannten
Gründen nicht gegeben werden.
b) Kann die Bundesregierung konkret bestimmen, wo sich „Moadh
Tunsi“ zum Zeitpunkt des Anschlags auf dem Breitscheidplatz aufgehalten
hat, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Nein, die Bundesregierung kann nicht konkret bestimmen, wo sich „Moadh
Tunsi“ zum Zeitpunkt des Anschlags auf dem Breitscheidplatz aufgehalten hat.
c) Wo hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung „Moadh Tunsi“ zum
Zeitpunkt des Anschlags auf dem Breitscheidplatz aufgehalten?
Die Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf
das Staatswohl erforderlich.*
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde
Informationen zu den Fähigkeiten und Methoden sowie der Erkenntnislage des
Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur
im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Ver-
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
öffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen
Verschlechterung der dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese
Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
15. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesbehörden
Wohnungen oder Räumlichkeiten in oder in unmittelbarer Nähe zur
Perlebergerstr. 14 in Berlin (Gebäude der ehemaligen Fussilet Moschee)
angemietet oder in amtlicher bzw. dienstlicher Nutzung hatten?
Vorbemerkung:
Unter „in unmittelbarer Nähe zur Perlebergerstr. 14“ versteht die
Bundesregierung in Sichtweite befindliche oder fußläufig gelegene Anschriften zwischen
der Birkenstraße und der Stephanstraße. Es wird der Zeitraum des Aufenthalts
Anis AMRIs in Deutschland seit dem Jahr 2015 bis zum Anschlag am
Breitscheidplatz betrachtet.
Bundesbehörden hatten keine Wohnungen oder Räumlichkeiten in oder in
unmittelbarer Nähe zur Perleberger Str. 14 in Berlin angemietet oder in amtlicher/
dienstlicher Nutzung.
16. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesbehörden
im Zeitraum vom 19. Dezember 2016, 20.00 Uhr bis zum 23. Dezember
2016 3.15 Uhr Hinweise zum möglichen Aufenthaltsort von Anis Amri
vorliegen hatten?
a) Wenn ja, bei welcher Behörde bzw. bei welchen Behörden lagen
diese zu welchem Zeitpunkt vor?
b) Wenn ja, wie wurden diese bewertet, und an welche Behörde bzw.
Behörden wann gesteuert?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Innerhalb des genannten Zeitraums haben Dienststellen der Bundespolizei
bundesweit mehrere Hinweise im Zusammenhang mit dem Anschlagsgeschehen
sowie zu möglichen Aufenthaltsorten von Anis AMRI aufgenommen. Diese
Hinweise wurden von den aufnehmenden Stellen der Bundespolizei, nach
Prüfung und Veranlassung unaufschiebbarer Sofortmaßnahmen zur
Beweissicherung, unverzüglich an die für den jeweiligen Aufnahmeort örtlich zuständigen
Staatsschutzdienststellen der Länder übermittelt. Eine weitergehende
Auswertung eingehender Hinweise erfolgte durch die Bundespolizei hierbei nicht. Bis
heute liegen dem Bundespolizeipräsidium keine ergänzenden Informationen
darüber vor, dass sich Hinweise, die von Dienststellen der Bundespolizei im
Sachzusammenhang aufgenommen und weitergeleitet wurden, im Rahmen der
weiteren Ermittlungen in den Bundesländern bzw. der BAO City des BKA,
später bestätigt haben.
Im Nachgang des Anschlages gingen beim BKA und anderen Polizeibehörden
umfangreiche Erkenntnisse, unter anderen insgesamt über 3000 Hinweise im
engeren Sinne, ein.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die Informationseingänge umfassten Wahrnehmungen von Zeugen, die im
Zusammenhang mit dem Anschlag und der Person Anis AMRI standen, Hinweise
auf mögliche Sichtungen des AMRI vor und nach der Tat, weitere Angaben zu
AMRI oder der Tat, wie beispielsweise zu von AMRI genutzte Facebook-
Profilen oder im Internet veröffentlichten Bildern sowie sonstige Erkenntnisse
von Partnerdienststellen zu AMRI.
Alle Informationseingänge zu Aufenthalten AMRIs wurden zunächst
hinsichtlich ihrer Plausibilität überprüft. Falls erforderlich und möglich wurden weitere
Maßnahmen zur Erkenntnisgewinnung, wie etwa weiterer
Informationsaustausch mit anderen Behörden, formelle Vernehmungen von Hinweisgebern als
Zeugen, die Erhebung weiterer Daten oder die Planung verdeckter Maßnahmen
initiiert.
Im Falle von nachgewiesenen Feststellungen AMRIs auf der Flucht wurden die
gewonnenen Erkenntnisse den örtlichen oder europäischen Partnerbehörden
zum Zwecke des Informationsaustauschs oder zu Fahndungszwecken
mitgeteilt.
Die Zahl aller Informationseingänge zu Sichtungen und damit zu möglichen
Aufenthaltsorten AMRIs zwischen der Tat und dem Ableben AMRIs lässt sich
mit zumutbarem Aufwand nicht genau beziffern. Eine Erhebung dieser Daten
zum Zwecke der Beantwortung der Frage würde eine erneute händische
Auswertung aller zu den Hinweisen angelegten Akten erfordern, deren
Personalaufwand die Funktionsfähigkeit des GBA und des BKA gefährden würde.
Am 22. Dezember 2016 meldete sich ein Hinweisgeber telefonisch beim
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und gab an, am 21. Dezember 2016 auf
einem Parkplatz in Frankreich einen Mann als Anis AMRI wiedererkannt zu
haben. Die Übermittlung des Hinweises an BKA erfolgte im Rahmen der
weiteren Fallbearbeitung am 27. Dezember 2016 mündlich durch den
Verbindungsbeamten des BfV zum BKA. Der Hinweis liegt dem 1. UA der 19. WP
vor.
Die darüber hinausgehende Antwort auf die Frage kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der Antwort auf die Frage als VS mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS – Geheim“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des
Staatswohls erforderlich.*
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer
Länder schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Eine offene
Beantwortung der Frage könnte dazu führen, dass die Beziehungen des BND
bzw. des BfV zu ausländischen Nachrichtendiensten beeinträchtigt werden.
Es wäre damit zu rechnen, dass Nachrichtendienste der betroffenen Staaten den
BND bzw. des BfV nicht mehr als verlässlichen bzw. vertrauenswürdigen
Partner ansehen würden, wenn eine Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes
zu den Informations- bzw. Auskunftsersuchen öffentlich würde. Da der
Bundesnachrichtendienst für seine Arbeit und Aufgabenerfüllung auf den
Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen ist, könnte
er seine gesetzlichen Aufgaben u. a. nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst – BNDG bzw. § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfschG zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt
erfüllen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Das Informationsinteresse des Parlaments hat daher nach Abwägung der
widerstreitenden Interessen in diesem Fall zurückzustehen. Eine Beantwortung der
angefragten Informationen kann nur als VS mit dem Geheimhaltungsgrad „VS
– Geheim“ erfolgen.*
17. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesbehörden
weder mündlich, schriftlich oder elektronisch Hinweise von
ausländischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten im Kontext der vom
Bundesamt für Verfassungsschutz veranlassten und in der 1.444 Sitzung
der AG Operativer Informationsaustausch im GTAZ vom 2. November
2016 zugesagten Überprüfung der Hinweise aus Marokko zu Anis Amri
vor dem Anschlag erhalten hat?
Vorbemerkung:
Es wird davon ausgegangen, dass die Frage auf weitere, nicht die
marokkanischen Hinweise abzielt.
Bundesbehörden haben vor dem Anschlag weder mündlich, schriftlich noch
elektronisch Hinweise von ausländischen Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendiensten im Kontext der im Rahmen der 1.444 Sitzung der AG Operativer
Informationsaustausch im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)
vom 2. November 2016 zugesagten Überprüfung der Hinweise aus Marokko zu
Anis AMRI erhalten.
18. Wies der Leichnam des getöteten Lkw-Fahrers Lukasz U. neben der
Schusswunde am Kopf noch weitere Wunden, wie z. B. Schnittwunden
und oder anderweitige Verletzungen, die auf Fremdeinwirkung
zurückzuführen waren, auf?
a) Wenn ja, welche, und welcher Art waren diese Wunden bzw.
Verletzungen?
b) Wenn ja, konnte aufgeklärt werden, woher diese Verletzungen
stammten, und wer sie dem Getöteten zu welchem Zeitpunkt
beigebracht hatte?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Nein. Die Charité benannte als Todesursache einen Kopfsteckschuss und stellte
ergänzend fest: „Am Leichnam fanden sich neben kleineren kratzerartigen
Läsionen am Rumpf und der Stirn keine weiteren Verletzungen wesentlicher
Art, die auf ein etwaiges Kampfgeschehen hindeuteten oder sich von ggf.
unfallbedingten oder rettungsbedingten Verletzungen deutlich abgrenzen.“
19. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Emrah C. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz umfangreich durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen
(u. a. Überwachung und Auswertung seiner Telekommunikation, Erhebung und
Auswertung retrograder Verkehrsdaten, Durchführung von
Internetermittlungen, Zusammenführung der zu ihm vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse
und Vernehmung als Zeuge) keine Hinweise vor, dass Emrah C. Mittäter,
Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer Straftat im Zusammenhang mit dem An-
** Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
schlag auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19.
Dezember 2016 gewesen ist.
20. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Rostam A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen (u. a.
Auswertung seiner überwachten Telekommunikation, Durchführung einer
phonetischen Textanalyse zu einem aufgezeichneten Telefonat, Vernehmung als Zeuge)
keine Hinweise vor, dass Rostam A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer einer Straftat im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem
Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gewesen ist.
21. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Walid S. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz umfangreich durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen
(u. a. Durchsuchung seiner Wohnung, Sicherstellung und Auswertung von
Beweismitteln, Durchführung von Internetermittlungen, Zusammenführung der zu
ihm vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse und Vernehmung als Zeuge) keine
Hinweise vor, dass Walid S. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer
Straftat im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am
Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gewesen ist.
22. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Bilal Yussouf M. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz umfangreich durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen
(u. a. Überwachung und Auswertung seiner Telekommunikation, Erhebung und
Auswertung retrograder Verkehrsdaten, Durchsuchung seiner Wohnung,
Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln, Durchführung von
Internetermittlungen, Zusammenführung der zu ihm vorliegenden polizeilichen
Erkenntnisse und Vernehmung als Zeuge) keine Hinweise vor, dass Bilal
Yussouf M. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer Straftat im
Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner
Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gewesen ist.
23. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Khaled A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz umfangreich durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen
(u. a. Überwachung und Auswertung seiner Telekommunikation, Erhebung und
Auswertung retrograder Verkehrsdaten, Durchführung von
Observationsmaßnahmen zur Lokalisierung, Durchsuchung seiner Wohnung, Sicherstellung und
Auswertung von Beweismitteln, Durchführung von Internetermittlungen,
Finanzermittlungen, Zusammenführung der zu ihm vorliegenden polizeilichen
Erkenntnisse und Vernehmung als Zeuge) keine Hinweise vor, dass Khaled A.
Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer Straftat im Zusammenhang
mit dem Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am
19. Dezember 2016 gewesen ist.
24. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Kamel A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz umfangreich durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen
(u. a. Überwachung und Auswertung seiner Telekommunikation, Erhebung und
Auswertung retrograder Verkehrsdaten, Durchsuchung seiner Wohnung,
Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln, Durchführung von
Internetermittlungen, Finanzermittlungen, Zusammenführung der zu ihm vorliegenden
polizeilichen Erkenntnisse und mehrere Vernehmungen als Zeuge) keine
Hinweise vor, dass Khaled A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer
Straftat im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am
Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gewesen ist.
25. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Rahman A. W. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen keine Hinweise vor, dass der als Zeuge vernommene Rahman A. W.
Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer Straftat im Zusammenhang
mit dem Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am
19. Dezember 2016 gewesen ist.
26. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Ahmad M. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Es liegen trotz umfangreich durchgeführter und aktenkundiger Ermittlungen
(u. a. Überwachung und Auswertung seiner Telekommunikation, Erhebung und
Auswertung retrograder Verkehrsdaten, Durchsuchung seiner Wohnung,
Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln, Durchführung von
Internetermittlungen, Zusammenführung der zu ihm vorliegenden polizeilichen
Erkenntnisse und Vernehmung als Zeuge) keine Hinweise vor, dass Ahmad M.
Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer einer Straftat im Zusammenhang
mit dem Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am
19. Dezember 2016 gewesen ist.
27. Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung
ausgeschlossen werden, dass Jarrah B. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Bestand nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kontaktverhältnis
zwischen Anis Amri und Jarrah B., und wenn ja, welche Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung darüber vor?
Es liegen keine Hinweise vor, dass Jarrah B. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder
Unterstützer einer Straftat im Zusammenhang mit dem Anschlag auf dem
Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016
gewesen ist. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kann nicht festgestellt
werden, dass Jarrah B. in unmittelbarem Kontakt mit AMRI stand.
28. Inwiefern wurden von den Ermittlungsbehörden die in der Nähe des
Tatortes am Berliner Breitscheidplatz (z. B. Breitscheidplatz,
Hardenbergstraße, Hardenbergplatz, Tauentzienstr. etc.) befindlichen öffentlichen
Telefonzellen und Münzfernsprecher dahingehend überprüft, ob von
diesen im Zusammenhang mit dem Anschlagsgeschehen kommuniziert
wurde?
a) Wurden in diesem Zusammenhang Verbindungsdaten erhoben und
gespeichert, und sind diese in den dem Untersuchungsausschuss
übermittelten Akten enthalten?
Die Fragen 28 und 28a werden gemeinsam beantwortet.
Eine Erhebung der retrograden Verkehrsdaten der über die in der Nähe des
Tatorts befindlichen Telefonzellen oder Münzfernsprecher geführten Telefonate
wurde im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Anschlags auf
den Breitscheidplatz nicht veranlasst.
b) Konnten diese Verbindungsdaten gesichert und überprüft werden, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 28 und 28a Bezug genommen.
29. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Telefonnummer
und deren Besitzer vor, die als Treffer in den Funkzellendaten der BAO-
City generiert wurde, nachdem diese mit den Daten aus den „Komplexen
Mecklenburg Vorpommern und OPALGRÜN“ verglichen wurden
(Vorläufiges Stenografisches Protokoll 19/118 I, S. 56)?
Nach Durchführung des Abgleichs der Treffer in den Funkzellendaten der
BAO-City mit den Daten aus den Komplexen „Mecklenburg-Vorpommern“
und „Opalgrün“ konnten keine tatrelevanten Verbindungen festgestellt werden.
Nähere Ausführungen hierzu können aus Gründen des Geheimschutzes nicht
erfolgen.
Die dem Datenabgleich zugrundeliegenden Daten sind als Verschlusssache des
Geheimhaltungsgrades GEHEIM eingestuft. Die notwendige Abwägung
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich
umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt, dass auch die
eingestufte Übermittlung der Informationen an den Deutschen Bundestag vorliegend
nicht in Betracht kommt. Trotz der dem Bundestag möglichen
Geheimschutzmaßnahmen kann insbesondere aus Gründen des Quellenschutzes auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen
werden (vgl. BVerfGE 124, 78 [124 ff.]).
Der Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und
Strafverfolgungsbehörden einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Die
öffentliche Bekanntgabe der Identität von Quellen oder von Informationen, die
Rückschlüsse auf die Identität von Quellen zulassen, würde zum einen die
staatliche Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Quellen verletzen. Zum
anderen würde die Anwerbung von Quellen bereits durch die Möglichkeit des
Bekanntwerdens der Identität der Quellen nachhaltig beeinträchtigt bzw.
grundsätzlich unmöglich. Dies hätte wiederum eine erhebliche Schwächung der zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zur Folge.
30. Welche Ergebnisse lieferte der erneute Datenabgleich, der vom
Bundeskriminalamt aufgrundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse rund um
den „Komplex Mecklenburg Vorpommern“ mit den Daten aus der BAO-
City durchgeführt wurde (Vorläufiges Stenografisches Protokoll 19/118
I, S. 56)?
Der erneute Abgleich ist noch nicht abgeschlossen. Bislang ergaben sich keine
für die strafrechtlichen Ermittlungen relevanten Erkenntnisse.
31. Aus welchen Gründen verlief die am 14. Februar 2017 bei der
Bundesnetzagentur durchgeführte Abfrage hinsichtlich der Rufnummer
0088239326119509 negativ (in einer Auswertung des LKA Bayern auf
Basis von Funkzellendaten mit räumlichen Bezug zum
Anschlagsgeschehen (MAT A BKA-10-58 Ordner 2_EV City_11.operative Maßnahmen
Blatt 288 ff.) wurde die Rufnummer 00882393261195090, zuletzt gegen
19.46 Uhr im Bereich des Tiergartentunnels festgestellt, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit einem Satellitentelefon zugeordnet werden kann.)?
Zu dem genannten Zeitpunkt war eine Beauskunftung ausländischer
Rufnummern, die für die dauerhafte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes in
Deutschland verwendet werden, technisch durch das Automatisierte
Auskunftsverfahren (AAV) nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht
möglich. Erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die entsprechenden
Regelungen der Technischen Richtlinie für das automatisierte Auskunftsverfahren
(TR-AAV), deren Bekanntmachung am 20. Dezember 2017 im Amtsblatt
Nummer 24 der Bundesnetzagentur erfolgte, ist dies seit dem 20. Dezember 2018
grundsätzlich möglich. Nach den Vorschriften des TKG beträgt die
Umsetzungsfrist für Anforderungen der TR-AAV für die verpflichteten Unternehmen
und die zu Auskunftsersuchen berechtigten Stellen ein Jahr nach deren
Bekanntmachung.
a) Können Benutzer von Satellitentelefonen grundsätzlich bei der
Bundesnetzagentur ermittelt werden, und wenn nein, warum ist dem so?
Benutzer von Satellitentelefonen können grundsätzlich bei der
Bundesnetzagentur ermittelt werden, sofern die zugrundeliegende Rufnummer für die
dauerhafte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes in Deutschland
verwendet wird und der Diensteanbieter gemäß den Verpflichtungen der
Kundendatenauskunftsverordnung am AAV teilnimmt.
b) Was könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Erklärung für die
Auskunft der Bundesnetzagentur gewesen sein, dass kein „Provider“
diese „exterritoriale Rufnummer“ in seinem Bestand hatte, und wie
bewertet die Bundesregierung dies?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
32. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des bayerischen LKA in der
Auswertung auf Basis von Funkzellendaten mit räumlichen Bezug zum
Anschlagsgeschehen (MAT A BKA-10-58, Ordner 2,_EV City_11.
operative Maßnahmen Blatt 325 ff.), dass die Telekommunikationsmerkmale
der Rufnummer 0079632862075 zum damaligen Zeitpunkt keine
Relevanz für das Verfahren „Anschlag Breitscheidplatz“ hatten vor dem
Hintergrund, dass dort auch festgestellt wird, dass für die Rufnummer, bei
der es sich an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen
russischen Mobilfunkanschluss handele, mehrere Einbuchungen mit
örtlichem und zeitlichem Zusammenhang zu dem Bewegungsprofil des Anis
Amri bzw. der Tatfahrt mit dem polnischen Sattelschlepper (Tatmittel)
am 19. Dezember 2016 erfolgten (Antwort bitte begründen)?
a) Wenn ja, hat sich an dieser Einschätzung der Bundesregierung bis
heute etwas geändert (bitte begründen)?
b) Hat man damals nach Kenntnis der Bundesregierung auch in
Betracht gezogen, dass enge Kontaktpersonen von Anis Amri, wie z. B.
Ilya A. (alias Pavel B.) oder Shamil I. oder Hadis A. oder andere
z. B. tschetschenisch-stämmige Personen aus dem Umfeld der
ehemaligen „Fussilet Moschee“) einen „russischstämmigen“
Hintergrund haben und für diese Telekommunikationsereignisse hätten in
Betracht kommen könnten?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Die Einschätzung wird aus den folgenden Gründen auch aktuell geteilt:
Zu dieser Rufnummer wurden, wie zu mehreren anderen Rufnummern auch,
bei der Auswertung von erhobenen Funkzellendaten mehrere Einbuchungen in
Funkzellen im Bereich der Fahrtroute des zur Tat eingesetzten LKWs
festgestellt. Die in der Frage genannte russische Rufnummer hat drei
Verkehrsdatensätze (Internetverbindungen) in drei unterschiedlichen Funkzellen zu den
Zeitpunkten 19:11:46 Uhr, 19:15:23 Uhr und 19:36:48 Uhr generiert. Es handelte
sich zwar um unterschiedliche Funkzellen, diese haben sich räumlich stark
überschnitten, wie die nachstehende Auflistung verdeutlicht:
– 19:11:46 Uhr: östlicher Bereich des Friedrich-Krause-Ufers, Perleberger
Straße und Teile der von AMRI genutzten Fahrtroute zum Breitscheidplatz,
– 19:15:23 Uhr: Friedrich-Krause-Ufer, Perleberger Straße, nahezu die
gesamte Fahrstrecke sowie Bereich um den Breitscheidplatz,
– 19:36:48 Uhr: östlicher Bereich des Friedrich-Krause-Ufers und der
Perleberger Straße sowie nördlicher Teil der Fahrroute bis zur Heidestraße
Bei allen drei Treffern war die exakte Ausdehnung der Funkzelle nicht
feststellbar. Zwar lag bei allen drei Treffern eine örtliche und zeitliche Überschneidung
mit dem Bewegungsprofil des AMRI bzw. der Fahrt (letztes Ereignis) vor,
allerdings umfassten die Strahlungsbereiche der Funkzellen mehrere
Quadratkilometer. Eine abschließende Aussage, ob sich der Nutzer des Anschlusses mit
der Rufnummer 0079632862075 letztlich zu den o. g. Zeitpunkten auch in
unmittelbarer Nähe des AMRI aufhielt, war damit nicht möglich.
Da auch sonst keine Bezüge der Rufnummer zu AMRI oder dessen
Kontaktpersonen festgestellt wurden, wird es nach wie vor als unwahrscheinlich
eingeschätzt, dass der Nutzer oder die Nutzerin der Rufnummer über ein
Kennverhältnis zu AMRI verfügte oder sonst in irgendeiner Weise in das Tatgeschehen
involviert war.
c) Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund der zuvor dargestellten Ungenauigkeiten der Funkzellendaten und
dem fehlenden Bezug zu AMRI wurden aktenkundig keine weiteren
Ermittlungen zum Anschlussnutzer oder zur Anschlussnutzerin der russischen
Telefonnummer initiiert.
33. Inwiefern sind die Bundesbehörden den insgesamt 13 Hinweisen von
Zeuginnen und Zeugen nachgegangen, die im Zusammenhang mit den
Geschehnissen rund um den Anschlag am Berliner Breitscheidplatz
Schüsse gehört haben wollen (MAT A BKA-10-15, Ordner 1, EV-City
Grundsatz mit Nachlieferung, Blatt 298)?
a) Wenn ja, welche Schritte wurden wie konkret unternommen, um
diese Hinweise zu verifizieren (z. B. Durchsuchung/Untersuchung der
Trümmer und des Mülls am Tatort nach Patronenhülsen), und mit
welchem Ergebnis?
Die Fragen 33 und 33a werden gemeinsam beantwortet.
Spätestens ab dem 20. Dezember 2016, um 15:40 Uhr, begann die Polizei
Berlin nach Bekanntwerden zweier Zeugenaussagen zu Schussabgaben auf
Höhe des Bikini-Hauses mit der Suche nach möglicherweise dort zu findenden
Projektilen. Die Suche verlief negativ. Mitarbeiter der Berliner Stadtreinigung
haben am 21. Dezember 2016 den Müll auf der Budapester Str. (im Bereich des
Tatorts) zusammengekehrt und auf der Ladefläche eines Kastenwagens
gesammelt. Der gesamte Müll wurde von einem Beamten des LKA Berlin auf
relevante Spuren in Augenschein genommen, wobei keine Beweismittel festgestellt
werden konnten. Am 21. Dezember 2016 um 20:00 Uhr waren die
Aufräumarbeiten am Tatort beendet, der Tatort wurde freigegeben.
Die Auswertung von weit mehr als 100 Vernehmungen von Tatzeugen/innen
und Einsatzkräften ergab vereinzelte Aussagen über die Wahrnehmung von
einem bis zu drei Schüssen. Ein Zeuge gab an, dass es fünf bis zehn Mal
„geknallt“ habe und beschrieb die Geräusche wie „dumpfe Silvesterböller“. Ein
weiterer Zeuge gab an, dass es bereits in der Fahrerkabine zu zwei Schüssen
gekommen sei. Die Aussagen waren somit nicht nur teils widersprüchlich,
teilweise handelte es sich auch um die Wiedergabe vom „Hörensagen“, also um
die Bekundung von Tatsachen, die von den Zeugen selbst gar nicht
wahrgenommen wurden. Allerdings gab es auch gegenteilige Aussagen von fünf
Zeugen, dass es keine Schussgeräusche gegeben habe, nachdem der LKW zum
Stehen gekommen sei.
Zu beachten ist bei Zeugenaussagen grundsätzlich die individuelle
Wahrnehmung der einzelnen Personen. Zudem sind die hier wiedergegebenen
Wahrnehmungen unter enormen psychischen Belastungen (unmittelbar nach einem
Terroranschlag) entstanden. Zwar haben vereinzelt auch Polizisten angegeben,
„Knallgeräusche“ wahrgenommen zu haben, andere vor Ort eingesetzte
Polizisten haben derartige Wahrnehmungen jedoch nicht gemacht.
In der Gesamtschau aller vorliegenden Erkenntnisse konnten keine Belege für
eine Schussabgabe vor Ort (bspw. das Auffinden von Projektilen bzw. auch
nachträglich gemeldete Einschüsse) festgestellt werden.
b) Wenn nein, warum wurden diese Hinweise so schnell verworfen, und
wer hat entschieden, dem nicht weiter nachzugehen?
Eine Entscheidung, diesen Hinweisen nicht nachzugehen, ist nicht getroffen
worden. Die sich aus den Hinweisen ergebenen Erkenntnisse wurden
zusammengetragen und zusammenfassend bewertet. Dabei konnten – bis auf die
zuvor genannten Zeugenaussagen – keine tatsächlichen Belege zu Schussabgaben
vor Ort gewonnen werden. Auf die Antwort zur vorherigen Frage wird
verwiesen.
34. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundeskriminalamtes,
die in einem zusammenfassenden Auswertevermerk des
Bundeskriminalamtes (MAT A BKA-10-15, Ordner 1, EV-City Grundsatz mit
Nachlieferung, Blatt 293) zu lesen ist: „der als Tatwerkzeug benutzte LKW soll
kurz vor der Tatausführung auf dem Ernst-Reuter-Platz aufgefallen sein,
als er über eine rote Ampel in Richtung Hardenbergstraße fuhr. Vor der
roten Ampel Höhe Fasanenstraße habe der LKW gehalten, dann bei der
Weiterfahrt in Richtung Budapester Straße beide Fahrstreifen benutzt.
Evtl. soll sich bis kurz vor dem Anschlag noch eine dritte Person in der
Fahrerkabine befunden haben, die aber vor der Tatausführung
ausgestiegen sei.“ (bitte begründen)?
a) Was haben die Ermittlungsbehörden unternommen, um diesen
Hinweisen nachzugehen?
Die Fragen 34 und 34a werden gemeinsam beantwortet.
Die erstgenannten Angaben von zwei Zeugen zur Fahrt des LKW erscheinen
im Hinblick auf den rekonstruierten Tathergang grundsätzlich stimmig und sind
mit diesem vereinbar (der Zeuge, der das Anhalten des LKW an der roten
Ampel beschrieb, gab nicht an, dass dort jemand aus dem LKW ausgestiegen sei).
Die letztgenannte Zeugenaussage stammte von einem Sicherheitsbediensteten
des „Bikini“-Hauses, der diese Information von zwei unbekannten Passanten
im „Bikini“-Haus gehört haben will. Ein weiterer Zeuge hat angegeben, dass
seinem Empfinden und seinen Erinnerungen nach der Beifahrer in der
Fahrerkabine gestanden und in das Lenkrad gegriffen habe. Dem stehen mehrere
Zeugenaussagen gegenüber, denen zufolge nur eine Person gesehen wurde, die
den LKW verließ.
Neben der Vernehmung von Zeugen zu ihren Wahrnehmungen im Hinblick auf
die Anzahl der in der Fahrerkabine des LKW aufhältigen Personen wurden
Videoaufzeichnungen sichergestellt und ausgewertet, die das Geschehen
erkennen lassen, und kriminaltechnische Untersuchungen im LKW sowie am
Tatort durchgeführt und die gesicherten Spuren ausgewertet.
b) Wenn nein, warum sind die Ermittlungsbehörden diesen Hinweisen
nicht weiter nachgegangen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
der vom Untersuchungsausschuss bestellte Gutachter Dr. Courts in
seinem Gutachten (MAT A S 4/1, S. 14) ausführt: „Aus dem hier
vorliegenden Spurenbild hinsichtlich der DNA-Befunde ist ferner NICHT
ableitbar, dass eine bestimmte Person (z. B. AMRI), die von dem
LKW Fahrer U. verschieden ist, den LKW gefahren hat und/oder sich
lediglich als Beifahrer in der Führerkabine aufgehalten hat.
Beispielsweise hat die bis heute unbekannt gebliebene männliche Person „UP2“
in vergleichbarem Ausmaß DNA-Spuren im LKW Führerhaus
hinterlassen wie Amri“?
Durch die kriminaltechnischen Untersuchungen konnte kein weiterer
Spurenverursacher identifiziert werden, der als Fahrer oder Beifahrer in Betracht
kommt. Allein anhand des Spurenbildes hinsichtlich der DNA-Befunde ist
diese „Theorie“ nicht auszuschließen, wie es Dr. Courts in seinem Gutachten auch
festgestellt hat. Diesbezüglich führte Dr. Courts im Weiteren Folgendes aus:
„Ausgehend von der sehr schwachen Repräsentation von AMRI als
Mitverursacher im DNA-Spurenbild im Führerhaus ist ein solches alternatives Szenario
(Anmerkung: gemeint ist die Fahrerschaft AMRIs) jedoch auch nicht sicher
auszuschließen.“
Darüber hinaus wird die Tatsache, dass Fingerabdrücke von AMRI an der
Fahrertür (außen, neben dem Türöffner) und an der B-Säule (außen, fahrerseitig)
gefunden wurden, als weiterer Beleg der Anwesenheit AMRIs und in der
Gesamtschau aller weiterer Beweise auch für dessen Fahrerschaft gesehen.
Bezüglich der UP2 ist auszuführen, dass der Verursacher nach wie vor
unbekannt ist. Allerdings stellt auch Dr. Courts fest, dass „DNA von UP2 an keiner
für eine Fortbewegung des Fahrzeugs notwendig zu berührenden Fläche
(Lenkrad, Zündschlüssel, Gangwahlhebel etc.) festgestellt wurde“, auch wenn das
Auffinden einer Kopfschuppe („schuppensuspekte Partikel“) von UP2 an der
Kopfstütze für einen direkten Kontakt seines Kopfes mit der Stütze, wie er
beim Sitzen auf dem Fahrersitz plausibel entstehen kann, deuten kann. Im
Ergebnis könnte es sich bei UP2 auch um einen Rettungs-/Bergungshelfer, eine
berechtigte Person (bspw. aus der Spedition) oder um eine unberechtigt im
LKW aufhältige Person gehandelt haben.
35. Was weiß die Bundesregierung über die UP 2 (gemäß Gutachten (MAT
A S 4/1, S. 15) wurden im Tat-Lkw eine Voll(DNA)-Spur und vier
Mischspuren (DNA) einer UP 2 gefunden)?
a) Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der
Sicherheitsbehörden Theorien oder gibt es Anhaltspunkte zur Identität der UP 2
(bitte angeben), und für wie wahrscheinlich hält die Bundesregierung
eine solche Zuordnung?
Die Fragen 35 und 35a werden gemeinsam beantwortet.
Als Verursacher der der UP2 zuordenbaren Spuren kommen – wie zuvor
ausgeführt – Rettungs-/Bergungshelfer, eine berechtigte Person (bspw. aus der
Spedition) oder eine unberechtigt im LKW aufhältige Person in Betracht.
Die DNA-Profile der berechtigten Personen aus der Spedition wurden in Polen
erhoben und mit den Spuren aus dem LKW abgeglichen. Zudem wurde die
DNA von 34 Polizei – und Rettungskräften entnommen und mit den erhobenen
Spurenprofilen im Anschlagsgeschehen Breitscheidplatz abgeglichen, wodurch
zwei Profile zugeordnet und damit ausgeschlossen werden konnten. Dies wurde
dem Ausschuss bereits in der Sitzung vom 25. März 2021 mitgeteilt und findet
sich auch in den dem Ausschuss zur Verfügung gestellten Akten. Im Ergebnis
stimmte keines der Profile der berechtigten Personen mit dem DNA-Profil der
UP2 überein.
Anhaltspunkte dafür, dass die Spuren von einer unberechtigt im LKW
aufhältigen Person stammen, ergeben sich aus der Auswertung von Telefongesprächen
des LKW-Fahrers U., denn U. teilte am 18. Dezember 2016 vermutlich einem
Arbeitskollegen in einem Telefonat mit, dass „er hier so nen Typen“ habe, „der
versucht ins Fahrzeug zu kommen, macht selber die verfickte Tür auf,
versuchte es um jeden Preis“ und erklärte in demselben Telefonat, dass bereits am
Morgen eine Person versuchte, in den LKW zu gelangen: „(…) Und dann auf
einmal, kommt einer zu mir rüber und steigt einfach bei mir ein. (…)“).
Das DNA-Profil der UP2 ist in der DNA-Analysedatei (DAD) gespeichert. Da
bei der Speicherung ein Abgleich mit bereits gespeicherten Spuren erfolgt –
dieser negativ war – und zudem seitdem kein Treffer bei Neueinstellung von
DNA-Spuren generiert wurde, blieb die Identität der UP2 bislang ungeklärt.
b) Wurden die gefundenen DNA-Spuren von der UP 2 mit der DNA-
Datenbank abgeglichen, und wenn ja, mit welchen, wann, und wie, zu
welchen Zeitpunkten?
Alle am Tatort gesicherten DNA-Spuren wurden zu dem Zeitpunkt des
Vorliegens der jeweiligen Profile in die DAD – unter Beachtung des Grundsatzes
„Erst Recherche, dann Speicherung“ – eingestellt. Aufgrund dieses
Grundsatzes wurden alle seitdem in die DAD eingestellten DNA-Spuren auch
automatisiert mit der DNA der UP2 abgeglichen.
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