Der Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri – Offene Fragen zur Verantwortung und etwaigen Fehlern der Sicherheitsbehörden
der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 19. Dezember 2016 starben elf Besucherinnen und Besucher des Weihnachtsmarktes auf dem Berliner Breitscheidplatz in Folge eines terroristischen Anschlages, mehr als 50 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Der bisherige Kenntnisstand lässt darauf schließen, dass der Haupttäter der Tunesier Anis Amri war. Doch es bleiben zahlreiche Ungereimtheiten und offene Fragen. Aus Sicht der Bundessicherheitsbehörden bemächtigte sich Anis Amri am Tatabend am Friedrich-Krause-Ufer eines Lkw’s nachdem er zuvor dessen Fahrer, den polnischen Staatsangehörigen Lukasz U. durch einen Kopfschuss lebensgefährlich verletzte. Ob Anis Amri dabei alleine handelte und wann der tödliche Schuss genau fiel, ist bis heute Spekulation. Anschließend wurde der Lkw zum Breitscheidplatz gefahren, wo er auf dem Weihnachtsmarkt als Tatwaffe eingesetzt wurde. Die Spurenlage ist bis heute teilweise dünn, oder nur unzureichend ausgewertet. Vom Tatverdächtigen Anis Amri gibt es kaum DNA-Spuren im Lkw und auch die Handy- und Bewegungsdaten lassen Spielraum für Interpretationen und das ausgewertete Videomaterial lässt zentrale Fragen offen und lässt Raum für Spekulationen. Anis Amri wurde auf der Flucht in Italien von Polizeibeamten bei einem Schusswechsel in dem Ort Siesto San Giovanni getötet. Wer ihn bei oder während seiner Flucht unterstützte bleibt ebenfalls bis heute im Unklaren.
Dennoch konnte der im März 2018 vom Deutschen Bundestag eingesetzte Untersuchungsausschuss bis heute vieles aufklären. Aufgrund der kurzen Zeit, die dem Untersuchungsausschuss noch bis zur Abgabe seines Abschlussberichts vor dem Ende der Legislaturperiode zur Verfügung steht ist es für den Ausschuss kaum mehr möglich, noch weitere Zeuginnen und Zeugen zu hören. Ebenso fehlt es noch an diversen Vollständigkeitserklärungen über die beigezogenen und gelieferten Beweisakten. Dies ist in Anbetracht der Bedeutung der Aufklärung des Anschlags für die Öffentlichkeit und insbesondere für die Angehörigen und Opfer des Anschlages nach Meinung der fragestellenden Fraktion mehr als bedauerlich.
Vor diesem Hintergrund erwartet die fragestellende Fraktion von der Bundesregierung eine vollständige Beantwortung der nachfolgenden Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Kann die Bundesregierung die Vollständigkeit der dem 1. Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgrundlage der an die Bundesregierung gerichteten Beweisbeschlüsse erklären, und wenn nein warum nicht (bitte nach Beweisbeschluss, Bundesministerien und Behörden auflisten, in welcher Hinsicht Vollständigkeit nicht erklärt werden kann), und bis wann plant sie dies zu tun?
Hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Chronologie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Behördenhandeln im Fall des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis Amri (siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/chronologie-amri.html vom 17. Februar 2017) seit dem 25. Juni 2019 geändert?
a) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit Blick auf das Bundeskriminalamt ergänzt werden müssten, und wenn ja, welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
b) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit Blick auf die Bundespolizei ergänzt werden müssten, und wenn ja, welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
c) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit Blick auf das Bundesamt für Verfassungsschutz ergänzt werden müssten, und wenn ja, welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
d) Gibt es Sachverhalte und Einzelheiten, die nach Einschätzung der Bundesregierung dort fehlen und nach heutiger Einschätzung mit Blick auf den Bundesnachrichtendienst ergänzt werden müssten, und wenn ja, welche wären dies, und wenn nein, warum nicht?
Sind die Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung dem Hinweis aus der Aussage von Kamel A. (im Rahmen seiner zweiten und dritten Vernehmung als Zeuge gegenüber dem Bundeskriminalamt), dass Anis Amri nach seinem Rauswurf aus der Wohnung in der Freienwalderstr. 30 eine Bleibe bei einem Bruder in Neukölln gefunden habe (MAT A BKA-10-15 Ordner 1_EV-City_Grundsatz_mit Nachlieferung, Blatt 308ff), nachgegangen?
a) Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Konnten die Personen aus Neukölln und die Adresse ermittelt werden?
b) Ergaben sich dabei Zusammenhänge zu den „Komplexen Mecklenburg Vorpommern und OPALGRÜN“ oder zu Personen, die in diesen Komplexen eine Rolle spielen, und wenn ja, welche?
Wann (bitte Datum genau bezeichnen), und in welchem Zusammenhang (bitte den Grund und die veranlassende Behörde genau bezeichnen) wurde das bei Kamel A. und von Khaled A. genommene DNA-Material sowie deren Finger- und Handflächenabdrücke mit dem Spurenmaterial aus dem Verfahren „Anschlag am Breitscheidplatz“ gezielt abgeglichen (Begleitvermerk des Bundeskriminalamtes zur Spurentabelle im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Lkw-Angriffs auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016, vom 21. August 2020)?
a) Wann, und nach welcher Rechtsgrundlage wurde dieses Material von Kamel A. und Khaled A. gewonnen, und wann wurde dieses mit den DNA-Datenbanken abgeglichen?
b) Welche Spuren bzw. welches wo aufgefundene Spurenmaterial wurde mit dem Kamel A. und Khaled A. vorliegenden Spurenmaterial verglichen, und aus welchen Gründen?
c) Welche Ergebnisse traten dabei zutage?
Hatte nach Einschätzung der Bundesregierung Khaled A. Kenntnis von abstrakten Anschlagsplänen, den konkreten Vorbereitungen (beispielsweise Waffenbeschaffung, Fluchtplanungen etc.) und/oder dem durchgeführten Anschlag auf dem Breitscheidplatz, und wenn ja, welche?
Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass Khaled A. am 18. Dezember 2016, also einen Tag vor dem Anschlag, bei dem Treffen zwischen Anis Amri und Bilel B. A. im Al Yahala Chicken in Berlin zugegen war, und warum wurde er in seinen Vernehmungen nicht dazu befragt bzw. auch in Bezug zu seiner Beziehung zu Bilel B. A. (MAT A GBA-5-26_6-6_7-35, Ordner 2, Neuscan, Blatt 211)?
Aus welchen Gründen wurde gegen Khaled A. nicht wie auch gegen Bilel B. A., ein Ermittlungsverfahren gemäß § 211, 22, 23, 52 StGB sowie weiterer Straftaten durch die Bundesanwaltschaft eingeleitet und wäre dies aus jetziger Einschätzung geboten gewesen?
Trifft es zu, dass Khaled A. am 22. Februar 2017 nach Tunesien ausländerrechtlich zurückgeführt wurde (MAT A BPol-6-10, Ordner 15, Band 1, Nachlieferung, Blatt 110)?
Trifft es zu, dass der damalige Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière bei der Regierung in Tunesien für eine schnelle „Rückführung und Aufnahme“ von Khaled A. eingesetzt hatte (MAT A BKA 10-1, Ordner 3, Blatt 218)?
Was war nach Einschätzung der Bundesregierung der Grund für die ähnlich schnelle Abschiebung von Khaled A., wie die des Bilel B. A.?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum aktuellen Aufenthaltsort bzw. Aufenthaltsstatus des Khaled A. und des Bilel B. A.?
Inwiefern liegen der Bundesregierung zu den Personen Bilel B. A., Khaled A. und Meher D. neue und aktuelle Erkenntnisse mit Bezug zum Untersuchungsauftrag vor, die dem Untersuchungsausschuss noch nicht übermittelt wurden, und wann werden diese nachgeliefert?
Trifft die Mitteilung aus dem Begleitvermerk des Bundeskriminalamtes zur Spurentabelle im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Lkw-Angriffs auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016, vom 21. August 2020 zu, dass von den Personen Walid S. und Bilal Y. M., mit denen Anis Amri sich am Mittag/Nachmittag des Anschlagtags getroffen hatte, keine DNA-Profile vorlägen und diese demnach auch nicht mit dem Spurenmaterial vom Anschlag abgeglichen wurden, und wenn ja, sieht die Bundesregierung hierin ein Versäumnis?
a) Warum wurde, sollte dies zutreffen, von diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung, keine DNA Proben entnommen und in die Datenbanken eingestellt?
b) Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung heute von diesen Personen DNA Proben vor? Falls ja, welche weiteren Schritte wurden unternommen? Falls nicht, ist dies nach Meinung der Bundesregierung nicht verwunderlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bilal Y. M. im Januar 2017 versuchte, über die Türkei in das IS-Gebiet auszureisen und dabei am Flughafen in Istanbul festgenommen wurde und Walid S. in den letzten Jahren seit dem Anschlag mehrmals Gegenstand von Ermittlungsverfahren u. a. wegen Terrorismusverdacht gewesen ist, d. h. es mehrmals Gelegenheit gegeben hätte, entsprechende DNA-Proben zu nehmen ?
c) Wenn heute von beiden DNA-Proben vorliegen, wurden diese zwischenzeitlich nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Spurenmaterial vom „Anschlag am Breitscheidplatz“ abgeglichen und, sollte dies zutreffen, mit welchem Ergebnis?
d) Wenn nein, warum ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung nicht der Fall, und sieht die Bundesregierung hierin ein Versäumnis?
Inwiefern liegen der Bundesregierung neue und aktuelle Erkenntnisse zur Person des „geistigen Mentors“ und Mittäters „Moadh Tunsi/@moumou1“ mit Bezug zum Untersuchungsauftrag vor, die dem Untersuchungsausschuss noch nicht übermittelt wurden?
a) Ist der Bundesregierung der aktuelle Aufenthaltsort von „Moadh Tunsi“ bekannt?
b) Kann die Bundesregierung konkret bestimmen, wo sich „Moadh Tunsi“ zum Zeitpunkt des Anschlags auf dem Breitscheidplatz aufgehalten hat, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
c) Wo hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung „Moadh Tunsi“ zum Zeitpunkt des Anschlags auf dem Breitscheidplatz aufgehalten?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesbehörden Wohnungen oder Räumlichkeiten in oder in unmittelbarer Nähe zur Perlebergerstr. 14 in Berlin (Gebäude der ehemaligen Fussilet Moschee) angemietet oder in amtlicher bzw. dienstlicher Nutzung hatten?
Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesbehörden im Zeitraum vom 19. Dezember 2016, 20.00 Uhr bis zum 23. Dezember 2016 3.15 Uhr Hinweise zum möglichen Aufenthaltsort von Anis Amri vorliegen hatten?
a) Wenn ja, bei welcher Behörde bzw. bei welchen Behörden lagen diese zu welchem Zeitpunkt vor?
b) Wenn ja, wie wurden diese bewertet, und an welche Behörde bzw. Behörden wann gesteuert?
Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass Bundesbehörden weder mündlich, schriftlich oder elektronisch Hinweise von ausländischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten im Kontext der vom Bundesamt für Verfassungsschutz veranlassten und in der 1.444 Sitzung der AG Operativer Informationsaustausch im GTAZ vom 2. November 2016 zugesagten Überprüfung der Hinweise aus Marokko zu Anis Amri vor dem Anschlag erhalten hat?
Wies der Leichnam des getöteten Lkw-Fahrers Lukasz U. neben der Schusswunde am Kopf noch weitere Wunden, wie z. B. Schnittwunden und oder anderweitige Verletzungen, die auf Fremdeinwirkung zurückzuführen waren, auf?
a) Wenn ja, welche, und welcher Art waren diese Wunden bzw. Verletzungen?
b) Wenn ja, konnte aufgeklärt werden, woher diese Verletzungen stammten, und wer sie dem Getöteten zu welchem Zeitpunkt beigebracht hatte?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Emrah C. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Rostam A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Walid S. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Bilal Yussouf M. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Khaled A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Kamel A. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Rahman A. W. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Ahmad M. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Aufgrund welcher Erkenntnisse kann durch die Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass Jarrah B. Mittäter, Mitwisser, Helfer oder Unterstützer des Anschlags am Berliner Breitscheidplatz gewesen ist?
Bestand nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kontaktverhältnis zwischen Anis Amri und Jarrah B., und wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor?
Inwiefern wurden von den Ermittlungsbehörden die in der Nähe des Tatortes am Berliner Breitscheidplatz (z. B. Breitscheidplatz, Hardenbergstraße, Hardenbergplatz, Tauentzienstr. etc.) befindlichen öffentlichen Telefonzellen und Münzfernsprecher dahingehend überprüft, ob von diesen im Zusammenhang mit dem Anschlagsgeschehen kommuniziert wurde?
a) Wurden in diesem Zusammenhang Verbindungsdaten erhoben und gespeichert, und sind diese in den dem Untersuchungsausschuss übermittelten Akten enthalten?
b) Konnten diese Verbindungsdaten gesichert und überprüft werden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Telefonnummer und deren Besitzer vor, die als Treffer in den Funkzellendaten der BAO-City generiert wurde, nachdem diese mit den Daten aus den „Komplexen Mecklenburg Vorpommern und OPALGRÜN“ verglichen wurden (Vorläufiges Stenografisches Protokoll 19/118 I, S. 56)?
Welche Ergebnisse lieferte der erneute Datenabgleich, der vom Bundeskriminalamt aufgrundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse rund um den „Komplex Mecklenburg Vorpommern“ mit den Daten aus der BAO-City durchgeführt wurde (Vorläufiges Stenografisches Protokoll 19/118 I, S. 56)?
Aus welchen Gründen verlief die am 14. Februar 2017 bei der Bundesnetzagentur durchgeführte Abfrage hinsichtlich der Rufnummer 0088239326119509 negativ (in einer Auswertung des LKA Bayern auf Basis von Funkzellendaten mit räumlichen Bezug zum Anschlagsgeschehen (MAT A BKA-10-58 Ordner 2_EV City_11.operative Maßnahmen Blatt 288 ff.) wurde die Rufnummer 00882393261195090, zuletzt gegen 19.46 Uhr im Bereich des Tiergartentunnels festgestellt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Satellitentelefon zugeordnet werden kann.)?
a) Können Benutzer von Satellitentelefonen grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur ermittelt werden, und wenn nein, warum ist dem so?
b) Was könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Erklärung für die Auskunft der Bundesnetzagentur gewesen sein, dass kein „Provider“ diese „exterritoriale Rufnummer“ in seinem Bestand hatte, und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des bayerischen LKA in der Auswertung auf Basis von Funkzellendaten mit räumlichen Bezug zum Anschlagsgeschehen (MAT A BKA-10-58, Ordner 2,_EV City_11.operative Maßnahmen Blatt 325 ff.), dass die Telekommunikationsmerkmale der Rufnummer 0079632862075 zum damaligen Zeitpunkt keine Relevanz für das Verfahren „Anschlag Breitscheidplatz“ hatten vor dem Hintergrund, dass dort auch festgestellt wird, dass für die Rufnummer, bei der es sich an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen russischen Mobilfunkanschluss handele, mehrere Einbuchungen mit örtlichem und zeitlichem Zusammenhang zu dem Bewegungsprofil des Anis Amri bzw. der Tatfahrt mit dem polnischen Sattelschlepper (Tatmittel) am 19. Dezember 2016 erfolgten (Antwort bitte begründen)?
a) Wenn ja, hat sich an dieser Einschätzung der Bundesregierung bis heute etwas geändert (bitte begründen)?
b) Hat man damals nach Kenntnis der Bundesregierung auch in Betracht gezogen, dass enge Kontaktpersonen von Anis Amri, wie z. B. Ilya A. (alias Pavel B.) oder Shamil I. oder Hadis A. oder andere z. B. tschetschenisch-stämmige Personen aus dem Umfeld der ehemaligen „Fussilet Moschee“) einen „russischstämmigen“ Hintergrund haben und für diese Telekommunikationsereignisse hätten in Betracht kommen könnten?
c) Wenn nein, warum nicht?
Inwiefern sind die Bundesbehörden den insgesamt 13 Hinweisen von Zeuginnen und Zeugen nachgegangen, die im Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um den Anschlag am Berliner Breitscheidplatz Schüsse gehört haben wollen (MAT A BKA-10-15, Ordner 1, EV-City Grundsatz mit Nachlieferung, Blatt 298)?
a) Wenn ja, welche Schritte wurden wie konkret unternommen, um diese Hinweise zu verifizieren (z. B. Durchsuchung/Untersuchung der Trümmer und des Mülls am Tatort nach Patronenhülsen), und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum wurden diese Hinweise so schnell verworfen, und wer hat entschieden, dem nicht weiter nachzugehen?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundeskriminalamtes, die in einem zusammenfassenden Auswertevermerk des Bundeskriminalamtes (MAT A BKA-10-15, Ordner 1, EV-City Grundsatz mit Nachlieferung, Blatt 293) zu lesen ist: „der als Tatwerkzeug benutzte LKW soll kurz vor der Tatausführung auf dem Ernst-Reuter-Platz aufgefallen sein, als er über eine rote Ampel in Richtung Hardenbergstraße fuhr. Vor der roten Ampel Höhe Fasanenstraße habe der LKW gehalten, dann bei der Weiterfahrt in Richtung Budapester Straße beide Fahrstreifen benutzt. Evtl. soll sich bis kurz vor dem Anschlag noch eine dritte Person in der Fahrerkabine befunden haben, die aber vor der Tatausführung ausgestiegen sei.“ (bitte begründen)?
a) Was haben die Ermittlungsbehörden unternommen, um diesen Hinweisen nachzugehen?
b) Wenn nein, warum sind die Ermittlungsbehörden diesen Hinweisen nicht weiter nachgegangen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der vom Untersuchungsausschuss bestellte Gutachter Dr. Courts in seinem Gutachten (MAT A S 4/1, S. 14) ausführt: „Aus dem hier vorliegenden Spurenbild hinsichtlich der DNA-Befunde ist ferner NICHT ableitbar, dass eine bestimmte Person (z. B. AMRI), die von dem LKW Fahrer U. verschieden ist, den LKW gefahren hat und/oder sich lediglich als Beifahrer in der Führerkabine aufgehalten hat. Beispielsweise hat die bis heute unbekannt gebliebene männliche Person „UP2“ in vergleichbarem Ausmaß DNA-Spuren im LKW Führerhaus hinterlassen wie Amri“?
Was weiß die Bundesregierung über die UP 2 (gemäß Gutachten (MAT A S 4/1, S. 15) wurden im Tat-Lkw eine Voll(DNA)-Spur und vier Mischspuren (DNA) einer UP 2 gefunden)?
a) Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Sicherheitsbehörden Theorien oder gibt es Anhaltspunkte zur Identität der UP 2 (bitte angeben), und für wie wahrscheinlich hält die Bundesregierung eine solche Zuordnung?
b) Wurden die gefundenen DNA-Spuren von der UP 2 mit der DNA-Datenbank abgeglichen, und wenn ja, mit welchen, wann, und wie, zu welchen Zeitpunkten?