[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Irene Mihalic, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28278 –
Rechtsterroristischer und rassistischer Anschlag in Hanau – Stand der
Aufklärung mehr als ein Jahr später
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ferhat Unvar, Gökhan Gültekin, Hamza Kurtović, Said Nesar Hashemi,
Mercedes Kierpacz, Sedat Gürbüz, Kaloyan Velkov, Vili Viorel Păun und Fatih
Saraçoğlu wurden bei dem rechtsterroristischen und rassistischen Anschlag
am 19. Februar 2020 im hessischen Hanau ermordet. Mehrere weitere
Menschen wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt.
Der mutmaßliche Täter zog bei seinem Anschlag über einen längeren
Zeitraum von Tatort zu Tatort. Zunächst tötete er drei junge Menschen in der
Hanauer Innenstadt: Kaloyan Velkov, Fatih Saraçoğlu und Sedat Gürbüz. Sie
starben in oder vor einer Bar und in einem Café. Anschließend fuhr der
mutmaßliche Täter mit seinem Auto in einen nahegelegenen Stadtteil, wo er Vili
Viorel Păun, der ihn entschlossen mit seinem Auto verfolgte, während er
vergeblich versuchte, den Polizeinotruf zu erreichen, letztlich durch die
Windschutzscheibe erschoss. Gökhan Gültekin, Mercedes Kierpacz und Ferhat
Unvar tötete er in einem Kiosk. Anschließend tötete er in einer Bar Said Nesar
Hashemi und Hamza Kurtović (
https://www.ardmediathek.de/hr/video/doku-u
nd-reportage/hanau-eine-nacht-und-ihre-folgen/hr-fernsehen/Y3JpZDovL2hy
LW9ubGluZS8xMjY5MzE/). Danach fuhr er nach Hause und erschoss erst
seine Mutter und dann sich selbst. Die Polizei traf dort erst nach Stunden ein
(
https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemit-teilungen/DE/ak
tuelle/Pressemitteilung2-vom-20-02-2020.html;
https://www.op-online.de/regi
on/hanau/hanau-anschlag-news-unbekannte-werfen-scheibe-an-gedenk-ort-ei
n-zr-13553420.html). Wie Presseberichten zu entnehmen war, war gleichzeitig
der Polizeinotruf zur Tatzeit überlastet und offenbar nicht ausreichend besetzt,
so dass viele Anrufe nicht durchkamen, so auch die Anrufe des Opfers Vili
Viorel Păun. Eine Rufumleitung zu einer Leitstelle war nicht eingerichtet
(
https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/hanau-anschlag-versaeumnis
se-101.html). Die zum Zeitpunkt der Tat geschlossenen Notausgänge in der
„Arena Bar“ sind zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage Gegenstand von
Ermittlungen nachdem Angehörige Strafanzeige gegen Unbekannt erstatteten
(
https://www.tagesschau.de/investigativ/monitor/hanau-anschlag-versaeumnis
se-101.html). Presseberichten ist außerdem zu entnehmen, dass bei Opferan-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28808
19. Wahlperiode 21.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 20. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gehörigen und Überlebenden nach der Tat Gefährderansprachen durchgeführt
wurden (
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/tt-mittendrin-hanau-an
gehoerige-101.html).
Der Anschlag von Hanau reiht sich ein in eine Vielzahl von rassistischen,
antisemitisch und antiziganistisch motivierten Taten in Deutschland – von
Lichtenhagen, Mölln und Solingen über die Mordserie des NSU bis hin zu dem
Anschlag in Halle. Rassismus, Antisemitismus und Antiziganismus sind nach
Ansicht der fragestellenden Fraktion tief in der Gesellschaft, ihren Strukturen
und Institutionen verwurzelte Probleme.
Im Zusammenhang mit der Aufklärung der Tat zeigt sich nach Ansicht der
fragestellenden Fraktion, dass strukturelle Versäumnisse und die fortwährende
Bagatellisierung – auch durch politisch Verantwortliche – von gesellschaftlich
weit verbreitetem Rassismus verhindert, notwendige Konsequenzen zu ziehen,
bei der Bekämpfung von Rassismus und Rechtsextremismus notwendige
Fortschritte zu erzielen und die Situation für Betroffene zu verbessern. Es ist
dringend erforderlich, die auch im Kontext der Tat von Hanau erneut zu Tage
getretenen, teils seit langem bestehenden Missstände und strukturellen Defizite
deutlich zu benennen, sie aufzuarbeiten und abzustellen. Konsequentes
Handeln bedarf nach Ansicht der fragestellenden Fraktion zunächst umfassender,
lückenloser Aufklärung und Transparenz bei allen Versäumnissen und
Fehlern. Doch auch ein Jahr nach dem Anschlag von Hanau bleiben
Ungereimtheiten bestehen, sicherheitspolitische Schwachstellen sind immer noch nicht
umfassend aufgedeckt und zahlreiche Fragen weiter ungeklärt, wodurch
gesellschaftliche Verunsicherung entsteht.
Es muss nach Ansicht der fragestellenden Fraktion Schluss sein mit
fehlleitenden Erzählungen von labilen Einzeltätern, die eine adäquate Beschäftigung
mit der Thematik erschweren, wenn nicht unmöglichen machen. Die hinter
rechtsextremen Tätern stehenden Netzwerke und Strukturen sowie
Radikalisierungsprozesse, die online und offline stattfinden, dürfen nicht länger
verkannt werden. Sie müssen umfassend ermittelt und gesamtgesellschaftlich
angegangen werden. Zudem brauchen Betroffene rechter Gewalt mehr Schutz
und Beistand.
Die Opfer, ihre Angehörigen und Freunde verdienen einen respektvollen
Umgang und Antworten auf ihre zahlreichen Fragen. Der Rechtsstaat ist in der
Verantwortung. Er muss bestehende Defizite entschlossen angehen und
Antworten liefern. Nur so kann verlorengegangenes Vertrauen zurückgewonnen
werden.
Die Politik bleibt nach Ansicht der fragestellenden Fraktion verpflichtet,
notwendige Konsequenzen zu ziehen und mit aller rechtstaatlichen
Entschlossenheit gegen rechtsextreme Ideologien, Netzwerke und Strukturen sowie allen
Formen von rechtem, entmenschlichendem Hass, Hetze und Gewalt
vorzugehen. Rassismus ist ein leider nach wie vor tief in der Mitte unserer
Gesellschaft verankertes, gesamtgesellschaftliches Problem, das auch vor
Sicherheitsbehörden nicht Halt macht. Genauso wie die menschenverachtende
Ideologie des Rechtsextremismus bedroht er Menschen, unsere freie, offene und
vielfältige Gesellschaft und unsere Demokratie weiterhin sehr ernsthaft.
Deshalb braucht es eine kohärente Gesamtstrategie, um Rassismus und
Rechtsextremismus zielgerichtet und umfassend zu bekämpfen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/24636).
Nach dem rassistischen und rechtsterroristischen Anschlag in Hanau richtete
die Bundesregierung den Kabinettsausschuss zur Bekämpfung von
Rechtsextremismus und Rassismus ein. Am 25. November 2020 legte dieser einen
Maßnahmen-Katalog vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26734). Aus Sicht
der fragestellenden Fraktion bleibt er hinter den Erwartungen und
Notwendigkeiten zurück (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26734).
Zum Stand der Ermittlungen, den bisherigen Erkenntnissen und gezogenen
Konsequenzen zum rassistischen und rechtsterroristischen Anschlag in Hanau
hat die fragestellende Fraktion bereits eine Kleine Anfrage (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/19678) gestellt.
Zum aktuellen Stand der Ermittlungen, zu den bisherigen Erkenntnissen und
gezogenen Konsequenzen fragen wir die Bundesregierung erneut:
1. Hat die Bundesregierung inzwischen, da die Ermittlungen in den meisten
Teilen abgeschlossen sind (
https://www.hessenschau.de/panorama/auf-m
anche-fragen-werden-die-ermittler-keine-antworten-liefern,ein-jahr-hana
u-ermittlung-100.html), Erkenntnisse über die Chronologie der Abläufe
in der Tatnacht vom 19. Februar 2020, und wenn ja, wie sehen diese
konkret aus?
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand betrat der Tatverdächtige am Abend
des 19. Februar 2020 um 21:55:43 Uhr die Bar „La Votre“ am Heumarkt,
eröffnete mit der von ihm in einem Waffengeschäft geliehenen Pistole des Typs
Ceska 75 Shadow 2 Single Action das Feuer und tötete eine Person. Unmittelbar
nach dem Verlassen des Lokals um 21:55:49 Uhr erschoss der Tatverdächtige
vor der Bar „La Votre“ mit derselben Waffe eine weitere Person. Anschließend
begab sich der Tatverdächtige zu der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen
Shisha-Bar „Midnight“ und tötete dort eine weitere Person. Danach flüchtete
der Tatverdächtige zu Fuß über die Krämerstraße in Richtung Herrnstraße, um
zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Unterwegs feuerte er um 21:56 Uhr mit der
Pistole SIG Sauer P 226 auf ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug.
Gegen 21:57 Uhr fuhr der Tatverdächtige mit hoher Geschwindigkeit in
Richtung Hanau-Kesselstadt, wobei ihm das Fahrzeug folgte. Am Kurt-
Schumacher-Platz bremste der Tatverdächtige das Fahrzeug aus und erschoss dessen
Fahrer. Sofort im Anschluss hieran betrat der Tatverdächtige den „Kiosk 24/7“
am Kurt-Schumacher-Platz und schoss mit der Pistole SIG Sauer P 226 auf die
sich dort befindlichen Personen, wobei drei Personen getötet wurden. Um
22:00:33 Uhr betrat der Tatverdächtige die vom Eingangsbereich des „Kiosks
24/7“ zugängliche Lokalität „Arena Bar & Café“ und eröffnete mit der Pistole
SIG Sauer P 226 das Feuer auf die dort befindlichen Personen. Es wurden zwei
Personen getötet und vier Personen verletzt. Der Tatverdächtige begab sich
danach zum Wohnsitz seiner Familie in Hanau-Kesselstadt, wo sein Fahrzeug
gegen 22:32 Uhr festgestellt wurde. Dort tötete er mit der Pistole SIG Sauer P 226
seine Mutter und nahm sich anschließend selbst das Leben.
2. Wie viele Notrufe wurden bei der Polizei in Hanau über den Tatzeitraum
hinweg insgesamt angenommen?
In der Tatnacht sind in Hanau zwischen 21:55 Uhr und 03:10 Uhr insgesamt 81
Notrufe bei der Notrufnummer „110“ und 55 Notrufe bei Notrufnummer „112“
eingegangen. Hierbei handelte es sich nicht ausschließlich um im
Tatzusammenhang stehende Notrufe.
a) Wie viele Personen versuchten, nach Kenntnis der Bundesregierung
über den aktuellen Ermittlungsstand in der Tatnacht, den Notruf wie
oft zu erreichen, und wie viele von ihnen konnten unter der
Notrufnummer aus welchem Grund niemanden erreichen (bitte alle
bekannten Anrufe und Anrufversuche, wenn möglich mit entsprechender
Zeitangabe auflisten)?
b) Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den Tatsachen, dass
am 19. Februar 2020 nur ein Notruftelefon in der Polizeiwache Hanau
durchgehend besetzt war, und wenn ja, aus welchen Gründen war dies
nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall?
c) Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den Tatsachen, dass
am 19. Februar 2020 ein Notruftelefon in der Polizeiwache Hanau
nicht durchgehend besetzt war, aber keine Notrufweiterleitung an eine
Leitstelle eingerichtet war, und wenn ja, was waren die Gründe
hierfür?
Die Fragen 2a bis 2c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Frage nach der Erreichbarkeit der Notrufnummer der Polizei und der
Besetzung des Notruftelefons ist Gegenstand eines laufenden Prüfvorgangs der
Staatsanwaltschaft Hanau. Wegen der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes
äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Vorgängen der
Staatsanwaltschaften der Länder.
d) Ist nach Kenntnis der Bunderegierung bei der Polizei in Hanau
mittlerweile ein Überleitungssystem für Notrufe eingerichtet worden, und
wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung nach aktuellem
Ermittlungsstand darüber, ob der Notausgang des Lokals „Arena Bar“ in der
Tatnacht verriegelt war?
a) Ab welchem Zeitpunkt hatte die Polizei Kenntnis über diesen
Zustand, und zu welchem Zeitpunkt wurden diesbezüglich Ermittlungen
aufgenommen?
b) Inwiefern wurde die Polizei noch am Tatort in Aussagen von
Zeuginnen und Zeugen auf einen verschlossenen Notausgang aufmerksam
gemacht, und wurden diese ggf. protokolliert?
c) Zu welchem Ergebnis kamen die bisherigen Ermittlungen bezüglich
der Hintergründe und der Folgen?
Die Fragen 3 bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit den diesbezüglichen Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft Hanau befasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2a bis 2c verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des Umstandes,
dass der Täter nach Beginn seines Anschlags sehr lange Zeit, scheinbar
unbehelligt, durch die Stadt laufen und fahren und weitere Taten ausüben
konnte, ohne dass die Polizei ihn daran hinderte, und das, obwohl die
Polizeiwache nur wenige hundert Meter vom ersten Tatort entfernt lag (vgl.
Hessenschau, „Was wann geschah: Chronologie der Tat in Hanau“ vom
20. Februar 2020;
https://www.ardmediathek.de/hr/video/doku-und-repor
tage/hanau-eine-nacht-und-ihre-folgen/hr-fernsehen/Y3JpZDovL2hyLW
9ubGluZS8xMjY5MzE/)?
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung landespolizeilicher
Einsatzmaßnahmen vor.
5. Liegen der Bundesregierung mittlerweile (seit ihren Antworten im
vergangenen Frühjahr auf die Kleine Anfrage der fragenstellen Fraktion
„Stand der Ermittlungen, bisherige Erkenntnisse und Konsequenzen zum
rechtsterroristischen und rassistischen Anschlag in Hanau“ auf
Bundestagsdrucksache 19/19678) Erkenntnisse über den Aufenthalt des
mutmaßlichen Täters in dem mehrere Stunden andauernden Zeitraum
zwischen den tödlichen Schüssen am Kurt-Schumacher-Platz und dem
Betreten der Polizei des Wohnhauses des Täters vor (vgl. Hessenschau,
„Was wann geschah: Chronologie der Tat in Hanau“ vom 20. Februar
2020)?
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde das Fahrzeug des Tatverdächtigen
gegen 22:32 Uhr vor der Garage am Wohnhaus festgestellt. Nach dem
derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen hielt sich der Tatverdächtige nach diesem
Zeitpunkt im Haus auf.
6. Ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, warum die Polizei erst
rund fünf Stunden nach dem ersten Schuss des mutmaßlichen Täters in
die von ihm nach der Tat aufgesuchte Wohnung seiner Eltern eindrang,
wenn ja, was sind die Gründe, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung landespolizeilicher
Einsatzmaßnahmen vor.
7. Welche Informationen hat die Bundesregierung mittlerweile darüber,
warum die Polizei nicht gleich die Anti-Terror-Einheiten des Bundes
informierte bzw. deren Tätigwerden veranlasste?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung mittlerweile im Nachgang ihrer im Frühjahr
2020 ergangenen Antworten auf die Kleine Anfrage der fragestellenden
Fraktion (s. o.) Erkenntnisse hinsichtlich der Anschlagsplanungen und
Anschlagsvorbereitungen durch den mutmaßlichen Täter im Vorfeld der
Tat, wenn ja welche konkret?
Im Laufe der Ermittlungen konnte nicht geklärt werden, zu welchem genauen
Zeitpunkt sich der Tatverdächtige zu seinem Mordanschlag entschloss.
Nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen traf er im Vorfeld der Taten
Vorbereitungen.
Er begann im Frühjahr 2019 mit der Erstellung der Textdatei zur
„Tatbegründung“, ließ im Mai 2019 die in seiner „Tatbegründung“ verwendeten
Illustrationen entwerfen und im Sommer 2019 eine Homepage zur Veröffentlichung des
Videomaterials und der von ihm verfassten Inhalte einrichten, unternahm
ebenfalls im Sommer 2019 den Versuch, an Schießtrainings in der Slowakischen
Republik teilzunehmen, und trainierte einmal in Eigeninitiative an einem
Schießstand in der Slowakischen Republik, fertigte spätestens im Dezember
2019 die auf seiner Homepage eingestellten Videoaufnahmen, entlieh knapp
zwei Wochen vor der Tat die Pistole des Typs Ceska 75 Shadow 2 Single
Action bei einem autorisierten Waffenhändler, erstellte Flipcharts mit dem
örtlichen Ablauf der Taten und dem zeitlichen Ablauf der Tatvorbereitungen,
brachte ab Anfang Februar 2020 Graffitis an verschiedensten Orten in Hanau mit der
Internetadresse seiner Website an und spähte mindestens drei mögliche Tatorte
aus.
9. Hat die Bundesregierung zu der von ihr in der erwähnten Kleinen
Anfrage (vgl. Bundestagsdrucksache 19/19678) gegebenen Antwort, der
mutmaßliche Täter habe „Gelegenheit, bei der der Tatverdächtige
mutmaßlich in der Woche vor der Tatbegehung einen Tatort vorab
ausgekundschaftet hat“, mittlerweile konkretere Erkenntnisse, und wenn ja, welche,
und wie und durch wen wurde dies bekannt?
Nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen, das sich aus der Auswertung
gesichteten Videomaterials ergibt, hat der Tatverdächtige am 7., 8. und 15.
Februar 2020 das Wettbüro „Tipico“ und/oder die nebenliegende Bar „Relax-Café“
in der Kastanienallee 39 in Hanau sowie die späteren Tatorte „Arena Bar &
Café“ am 8., 9. und 15. Februar 2020 und „Kiosk 24/7“ am 14. Februar 2020 als
mögliche Anschlagsziele ausspioniert.
10. Hat die Bundesregierung mittlerweile Erkenntnisse darüber, ob in das
komplexe Tatgeschehen ggf. weitere Personen in strafrechtlich relevanter
Weise involviert waren oder ob ein entsprechender Verdacht besteht, dass
dies der Fall sein könnte?
Der Bundesregierung liegen nach derzeitigem Ermittlungsstand keine
Erkenntnisse zu weiteren in strafrechtlich relevanter Weise involvierten Personen vor.
11. Hat die Bundesregierung, die im Mai 2020 „keine Hinweise auf eine
Einbindung des mutmaßlichen Tatverdächtigen in rechtsextreme oder
rechtsterroristische Strukturen“ (Bundestagsdrucksache 19/19678) hatte,
mittlerweile weitergehende Erkenntnisse diesbezüglich, und wenn ja,
welche konkret?
a) Geht die Bundesregierung auf Grundlage des Standes der
Ermittlungen davon aus, dass keine Hinweise auf eine Verbindung des
mutmaßlichen Täters zu rechtsextremen oder rechtsterroristischen
Strukturen und Netzwerken sichtbar wurden, und wie vereinbart sie ihre
Einschätzung mit entsprechenden Presseveröffentlichungen
bezüglich des mutmaßlichen Täters (
https://www.gwi-boell.de/de/2020/03/
30/weisse-maenner-sehen-ihre-macht-bedroht)?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen nach derzeitigem Ermittlungsstand keine
Erkenntnisse zu einer Einbindung des verstorbenen Tatverdächtigen in rechtsextreme
oder rechtsterroristische Strukturen vor.
b) Hat die Bunderegierung mittlerweile beispielsweise Erkenntnisse
bezüglich des Versuchs des mutmaßlichen Täters, sich im Hinblick auf
diese oder mögliche andere Taten einer bestehenden Gruppierung der
rechtsextremen oder rechtsterroristischen Szene anzuschließen oder
selbst einen vergleichbaren Personenzusammenschluss zu initiieren
(falls ja, bitte konkret benennen)?
c) Hat die Bundesregierung Hinweise oder Erkenntnisse über
Verbindungen des mutmaßlichen Täters zu regionalen, überregionalen oder
internationalen rassistischen, rechtsextremen und/oder
verschwörungsideologischen Personen und/oder Gruppierungen, und wenn ja, inwiefern
war er in diese Strukturen eingebunden (vgl.
https://www.hessenscha
u.de/panorama/auf-manche-fragen-werden-die-ermittler-keine-antwort
en-liefern,ein-jahr-hanau-ermittlung-100.html)?
Die Fragen 11b und 11c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
d) Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse über Online-
Aktivitäten des mutmaßlichen Täters, insbesondere über dessen Nutzung
rassistischer, rechtsextremer und verschwörungsideologischer
Internetseiten und/oder Chatgruppen in sozialen Medien sowie dessen eigener
Internetseite, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Nach derzeitigem Ermittlungsstand liegen Erkenntnisse über den Konsum
verschwörungsideologischer Inhalte, insbesondere über die Videoplattform
YouTube, vor. Erkenntnisse über die Nutzung von Internetseiten, sozialen Medien
oder Chatgruppen mit rassistischen oder rechtsextremen Inhalten liegen nicht
vor. Seine Homepage nutzte der Tatverdächtige zur Veröffentlichung seines
Videomaterials und seiner Schriften zur „Tatbegründung“.
e) Über welchen Zeitraum hinweg hat sich der mutmaßliche Täter nach
Kenntnissen der Bundesregierung mit rassistischem und
rechtsextremem Gedankengut beschäftigt?
Erkenntnisse zu ausländerfeindlichen Äußerungen des Tatverdächtigen wurden
teilweise im Zuge einzelner Zeugenvernehmungen ehemaliger Ausbildungs-
und Arbeitskollegen bekannt und datieren ab dem Jahr 1997. Eine Auswertung
des von ihm genutzten Computers ergab, dass der Tatverdächtige zumindest ab
April 2019 auf Internetseiten nach SS-Orden und -Uniformen suchte. Eine
konkrete Beschäftigung mit rassistischem Gedankengut wurde erst ab dem Jahr
2019 aufgrund der vom Tatverdächtigen erstellten Texte und Videos, die der
„Tatbegründung“ dienen sollten, dokumentiert.
f) Zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise fand die
Radikalisierung des mutmaßlichen Täters nach aktuellem Ermittlungsstand
statt, und wann fasste er den Tatentschluss zum Anschlag?
Zum konkreten Zeitpunkt und zur Art und Weise der Radikalisierung des
Tatverdächtigen liegen nach aktuellem Erkenntnisstand keine Erkenntnisse vor.
Auch zum konkreten Zeitpunkt des Tatentschlusses liegen keine Erkenntnisse
vor.
g) Wie bewertet die Bundesregierung die ihr vorliegenden Erkenntnisse
zur Identifizierung von möglicherweise beteiligten Netzwerken, und
welche Schlüsse zieht sie hieraus insgesamt für die notwendige
Zerschlagung dieser und für künftige Maßnahmen in Bezug auf die
voranschreitende Vernetzung Rechtsextremer?
Erkenntnisse zu „beteiligten Netzwerken“ liegen nicht vor (vgl. Antwort zu
Frage 10).
h) Welche Rolle spielte nach Kenntnissen der Bundesregierung der Vater
des mutmaßlichen Täters bei der Befassung des Täters mit
rassistischem, antisemitischem und rechtsextremem Gedankengut?
Hinsichtlich des Austausches über rassistische, antisemitische oder
rechtsextreme Inhalte zwischen Vater und Sohn liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
i) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem vom Täter
propagierten Frauenhass und dem Bezug des mutmaßlichen Täters zur sog.
„Incel“-Bewegung zu?
Eine strukturelle oder ideologische Nähe zur sogenannten „Incel“-Bewegung
sowie ein „Frauenhass“ können anhand der schriftlichen Ausführungen des
mutmaßlichen Täters nicht belegt werden.
12. Inwiefern ist die Bunderegierung noch immer der Ansicht, dass
ausgeschlossen werden kann, der mutmaßliche Täter verfolge mit seinem
Manifest „nicht den Anspruch, eine Ideologie zu verbreiten“ (Antwort zu
Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/19678; bitte inhaltlich konkret
begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/19678 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die
eine anderweitige Einschätzung rechtfertigen.
13. Was versteht die Bunderegierung konkret unter einem „Weltbild geprägt
von einer kollektivistisch-biologistischen Denkweise“ sowie „der
Vorstellung von der Minderwertigkeit anderer Völker, was eine rassistische
Grundausrichtung impliziert“ (Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 19/19678), und welche Parallelen sieht sie zu den zahlreichen
anderen, vergleichbaren rechtsterroristischen Taten und Tätern auch im
internationalen Kontext in den letzten Jahren?
Das Weltbild des mutmaßlichen Täters war geprägt von einer
kollektivistischbiologistischen Denkweise, die wiederum typisch für klassisches,
rechtsextremistisches Denken ist. Er verstand das deutsche Volk als ein homogenes
Ganzes und überhöhte es dabei gegenüber anderen Völkern.
Ein zentraler Fixpunkt seines Denkens war eine Hierarchisierung menschlichen
Lebens in höher- und minderwertig. Diese fand ihren Ausdruck in einer
ausgeprägten Fremden- und Ausländerfeindlichkeit. Dabei offenbarte der
mutmaßliche Täter eine besonders tief verwurzelte Abneigung gegen Menschen
sogenannter „südländischer“ Abstammung, die er vor allem als Türken und
Nordafrikaner identifizierte – diese sah er als grundsätzlich kriminell und
minderwertig an.
Zudem war eine feindliche Haltung gegenüber Personen muslimischen
Glaubens, bzw. jenen, denen er eine Zugehörigkeit zum Islam unterstellte, im
Denken des mutmaßlichen Täters fest verankert.
Im Gegensatz zu anderen Erklärungen und Manifesten versuchte der
mutmaßlichen Täter die Funktionsweisen und Hintergründe von politischen und
gesellschaftlichen Prozessen nicht mittels einer Ideologie zu erklären oder zu
begründen. Ideologisch fundierte Begründungszusammenhänge sind beim
Tatverdächtigen nur rudimentär vorhanden. Einschlägige Themen wie „der große
Austausch“, „white genocide“, „Massenmigration“, „Ethnopluralismus“ und ihre
vermeintlichen „Ursachen“ finden sich nur in Ansätzen. Ideologie spielt im
Bekennerschreiben des Tatverdächtigen nur eine untergeordnete Rolle und nimmt
auch nur einen vergleichsweise kleinen Teil seiner Ausführungen ein. Sie dient
in erster Linie der Feindbildkonstruktion und der Legitimation seiner tiefen
Abneigung gegenüber allem „Nicht-Deutschen“.
14. Erkennt die Bundesregierung mittlerweile weitere Parallelen zwischen
dem rechtsterroristischen Anschlag in Hanau zu den Taten in Utøya
2011, München 2016, Christchurch und Halle 2019 (über die angebliche,
juristisch definierte Einzeltäterschaft, angebliche fehlendende Verortung
in rechtsextremen Organisationen und der „feste(n) Absicht, Menschen
zu töten“ hinaus; vgl. Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache
19/19678), wenn ja, welche, und wenn nein, welche Schlüsse zieht sie
hieraus?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/19678 verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die
eine anderweitige Einschätzung rechtfertigen.
a) Mit welcher Begründung wird der mutmaßliche Täter als „Einzeltäter“
eingestuft, obgleich die Ermittlungen hierzu nicht abgeschlossen sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine anderweitige
Einschätzung rechtfertigen.
b) Geht die Bundesregierung nach aktuellem Erkenntnisstand immer
noch davon aus, dass der mutmaßliche Täter und die anderen
Attentäter der o. g. Anschläge „nicht in rechtsextremistischen Organisationen
angesiedelt waren“ (s. o.), und wenn ja, wie schätzt sie die Rolle von
Organisationen in Bezug auf Radikalisierungen, Tatplanungen und
Tatbegehungen der einzelnen Täter ein?
Der Bundesregierung liegt hierzu kein neuer Erkenntnisstand vor.
c) Kann es nach Ansicht der Bundesregierung sein, dass diese
Charakterisierung der Täter durch Sicherheitsbehörden und ihre nach Ansicht
der fragestellenden Fraktion (vermeintlich) fehlenden Verbindungen in
rechtsextremistische Organisationen darin begründet liegt, dass diese
Einordnung sich an bisherigen Organisationsformen orientiert und sie
angesichts neuer Vernetzungsformen der meist jungen Täter, die
zumindest diesbezüglich eben keine Einzeltäter sind, nicht (mehr) im
Stande ist, einen derartigen, neuen Tätertypus zu charakterisieren?
Falls ja, wie gedenkt die Bundesregierung, zum einen in der
Früherkennung dieser Täter und zum anderen bei den Ermittlungen
rechtsterroristischer Taten hiermit umzugehen?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Information ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht offen
beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die
in besonderem Maße das Staatswohl berühren.
Die VS-Einstufung der Antwort ist erforderlich, da sie Informationen enthält,
die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV) stehen. Eine (zur Veröffentlichung bestimmte)
Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur
Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen
Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die bestehenden oder in
der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden dieser
Behörden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten
entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen
Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Daher sind die Informationen als Verschlusssache gemäß
VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
werden separat übermittelt.*
d) Inwiefern erkennt die Bundesregierung Antifeminismus und
Frauenhass als zentrales Element rechtsextremer Ideologien, und welche
Konsequenzen ergeben sich aus dieser Erkenntnis für die Arbeit der
Sicherheitsbehörden, insbesondere im präventiven Bereich?
Frauenfeindlichkeit sowie Antifeminismus sind (in unterschiedlicher
Ausprägung) Bestandteil rechtsextremistischer Ideologie. So ist die Ablehnung der
Gleichberechtigung der Geschlechter ein Grundpfeiler rechtsextremistischer
Politik. Rechtsextremistische Akteure propagieren ein biologistisch geprägtes
Geschlechtermodell, bei welchem den Geschlechtern bestimmte Eigenschaften
und Fähigkeiten zugewiesen werden. Diese (unveränderlichen) Eigenschaften
werden dann in spezifische gesellschaftliche Rollenerwartungen übertragen, die
die Gesellschaft nach innen hin strukturieren. Gerade wegen dieses
Geschlechtermodells ist auch die Ablehnung des Feminismus ein Bestandteil der
politischen Ausrichtung im Rechtsextremismus. Außerdem wird dem Feminismus
die Schuld an Migration und Überfremdung gegeben, indem (feministische)
Frauen einerseits zu wenige Kinder bekämen und sich auf der anderen Seite für
Migration stark machen würden. Diese antifeministischen Stereotype dienen
wiederum dazu, den Hass auf (feministische) Frauen zu schüren.
Antifeminismus ist ein Element des Rechtsextremismus und kann
demokratiegefährdende Wirkung entfalten. Dies hat auch der Kabinettausschuss zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus festgestellt. Es wurde
vereinbart, im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ das Thema
Antifeminismus im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die
Präventionsarbeit zu untersuchen. Dazu werden aktuell erste inhaltliche Überlegungen
angestellt.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Auch bei rechtsextremistisch motivierten Attentätern der letzten Jahre gingen
frauenverachtende Stereotype und antifeministische Narrative Hand in Hand.
Gerade durch die Verbindung von Antifeminismus und dem
rechtsextremistischen Verschwörungsnarrativ eines „Großen Austauschs“ begründet sich ein
spezifisch rechtsextremistischer Frauenhass, bei dem der modernen
feministischen Frau die Schuld am vermeintlichen sogenannten „Volkstod“ oder dem
vermeintlichen „Untergang der weißen Rasse“ gegeben wird.
Bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus durch das BfV wird dieser
Einschätzung sowohl auf analytischer, als auch operativer Ebene Rechnung
getragen.
15. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse über
staatsschutzrelevante Erkenntnisse zum Tatverdächtigen, Vorstrafen des Tatverdächtigen,
„Untersuchungen“ oder offene Haftbefehle gegen den Tatverdächtigen
aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität, und wenn ja,
welche konkret?
Der verstorbene Tatverdächtige trat vor der Tat nicht durch die Begehung
politisch motivierter Straftaten polizeilich in Erscheinung.
16. Liegen der Bunderegierung neue Erkenntnisse im Hinblick auf die
ballistische Auswertung sämtlicher im Besitz des mutmaßlichen Täters
stehenden Waffen vor, und wenn ja, welche (bitte sämtliche Angaben
auflisten)?
Die ballistischen Auswertungen sämtlicher im Besitz des Tatverdächtigen
stehender Waffen haben keine neuen tatrelevanten Erkenntnisse erbracht.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung mittlerweile darüber, dass
sich der mutmaßliche Täter vor der Tat einen Europäischen
Feuerwaffenpass, also eine Genehmigung, Schusswaffen auch ins Ausland
mitnehmen zu dürfen, ausstellen ließ, und inwiefern gedenkt die
Bundesregierung, in Abstimmung mit den Bundesländern sowie den anderen EU-
Mitgliedstaaten hieraus Konsequenzen bei den Voraussetzungen einer
Antragstellung zu ziehen?
Am 21. August 2019 wurde dem Tatverdächtigen auf seinen Antrag hin ein
Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.
Hintergrund dürfte nach derzeitigem Stand der Ermittlungen die Absicht zur
Anmietung eines Schießstandes in der Slowakei im September 2019 und die
Mitnahme seiner Pistolen gewesen sein.
Ein EFP wird gemäß § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes Personen ausgestellt,
die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen und Munition
berechtigt sind. Die Erteilung eines EFP für erlaubnispflichtige Schusswaffen
setzt daher das Vorliegen einer Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) voraus. Um noch
effektiver zu gewährleisten, dass nur zuverlässige und geeignete Personen in
den Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gelangen können, hat die
Bundesregierung am 13. April 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
waffenrechtlicher Personenüberprüfungen beschlossen. Mit diesem Gesetzentwurf
werden u. a. Empfehlungen eines Berichts von Sicherheitsbehörden des Bundes
und der Länder umgesetzt, die im Nachgang zum Anschlag von Hanau
Verbesserungen bei der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung im Waffenrecht
empfohlen haben. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass künftig bei jeder
Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung neben der örtlichen Polizeidienststelle
auch das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt zu beteiligen sind.
Erfahren diese Behörden nachträglich von Tatsachen, die Bedenken gegen
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung begründen, so haben sie dies der
zuständigen Waffenbehörde künftig unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sollen bei
der Überprüfung der persönlichen Eignung künftig die Gesundheitsbehörden
beteiligt werden. Auch andere Behörden, die Kenntnis von einer aufgrund einer
psychischen Störung bestehenden Eigen- oder Fremdgefährdung oder von
Wahnvorstellungen einer Person erlangen, haben dies der zuständigen
Waffenbehörde künftig mitzuteilen. Diese kann dann prüfen, ob die betreffende Person
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, und ggf. ein Verfahren zur
Entziehung dieser Erlaubnis einleiten. Mit Rücknahme oder Widerruf der
Waffenbesitzkarte entfällt dann auch der Anspruch auf Erteilung eines EFP.
18. Inwiefern und wie häufig wurde der mutmaßliche Täter nach Kenntnis
der Bundesregierung seit den ersten, mit seiner Radikalisierung im
Zusammenhang stehenden und ermittlungsrelevanten, Vorfällen einer
Folgeprüfung bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des Waffenrechts
unterzogen, mit welchem Ergebnis, und wurden hierbei auch die
Schreiben an den Generalbundesanwalt (GBA) thematisiert?
Falls nein, warum nicht?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung fanden regelmäßige Sicherheits- und
Zuverlässigkeitsprüfungen des Tatverdächtigen statt, zuletzt im September
2018. Die Strafanzeige an den Generalbundesanwalt erstattete der
Tatverdächtige im November 2019.
19. Welche Kenntnis hat die Bunderegierung über Vorfälle, die eine
persönliche Eignung des mutmaßlichen Täters zum legalen Waffenbesitz hätten
infrage stellen können oder müssen, und wurde dieser Frage nach
Ansicht der Bundesregierung im Vorfeld der Tat durch die zuständigen
Sicherheitsbehörden ausreichend nachgegangen, wenn ja, inwiefern, und
wenn nein, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus?
Zur Frage konkreter waffenrechtlicher Überprüfungen wird an die zuständigen
Behörden der Länder verwiesen. Unabhängig davon nahm die Bundesregierung
den Terroranschlag von Hanau zum Anlass, den in der Antwort zu Frage 17
genannten Gesetzentwurf vorzulegen.
20. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung bezüglich der Rolle
des Vaters des mutmaßlichen Täters bei der Planung und Durchführung
des Anschlags, insbesondere mit Blick auf mögliche Mitwisserschaft
und/oder mögliche Teilnahme in Form von Anstiftung und Beihilfe?
Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vater des
Tatverdächtigen diesen bei der Vorbereitung oder Durchführung des Anschlags
unterstützt, ihn in seinem Tatentschluss befördert oder ihn dazu angestiftet hat.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über rassistische
Äußerungen und/oder Handlungen des Vaters des mutmaßlichen Täters, und
welche Schritte wurden oder werden gegen ihn wegen dieser Vorfälle
eingeleitet (
https://www.hessenschau.de/gesellschaft/vater-des-hanauer-attenta
eters-offenbar-wegen-beleidigung-angeklagt,anklage-vater-hanau-rassis
mus-100.html)?
Etwaige rassistische Äußerungen oder Handlungen des Vaters des
Tatverdächtigen ohne Bezug zum Anschlagsgeschehen vom 19. Februar 2020 sind nicht
Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts. Der Sachverhalt, auf
den der genannte Presseartikel verweist, ist Gegenstand von Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft Hanau. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a bis 2c
verwiesen.
22. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwiefern in
äußerlichen Beschreibungen der Opfer durch die Polizei auf deren
mutmaßliche Herkunft abgestellt wurde; wurde beispielsweise in einem Bericht
der Polizei das Aussehen von Hamza Kurtović als
„orientalischsüdländisch“ beschrieben, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung hieraus ggf. (
https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hinterblieben
e-aus-hanau-der-attentaeter-hat-wirklich-auch-uns-getoetet,ein-jahr-hana
u-hinterbliebene-100.html)?
In dem Vermerk des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 20. Februar
2020 „Leichensache (kurz)“ zum Leichnam des Hamza K. findet sich unter
Punkt „G., Weiterer Sachverhalt, II. Befund der Leichenbesichtigung, 3.
Beschreibung des Leichnams und der persönlichen Habe“ die Beschreibung
„orientalisches/südländisches Aussehen“. Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und aus welchen
Gründen die Eltern von Vili Viorel Păun durch die Polizei nicht
eigeninitiativ vom Tod ihres Sohnes unterrichtet wurden und ob zudem
fälschlicherweise der Name des Vaters Niculescu Păun anstelle des Namens
seines Sohnes bei der Feststellung des Todes in Aktenstücken vermerkt
wurde (
https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hanauer-anschlagsopfe
r-soll-taeter-verfolgt-haben-der-held-der-nicht-durchkam,hanau-100tage-
paun-held-100.html)?
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung landespolizeilicher
Einsatzmaßnahmen vor.
Aufgrund eines Versehens wurde Niculescu P. anstelle seines Sohnes in einem
Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach § 87 der
Strafprozessordnung (StPO) benannt, was zu einer umgehenden Berichtigung des
betreffenden Beschlusses führte.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern bei
Opferangehörigen und Überlebenden nach der Tat eine Gefährderansprache
durch die Polizei erfolgte, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung hieraus ggf. (
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/tt-mitte
ndrin-hanau-angehoerige-101.html)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der geplante
Stellenaufbau beim Bundeskriminalamt (BKA) und beim Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) im Vergleich zur Antwort der Bundesregierung auf
die erste Kleine Anfrage der fragestellenden Fraktion
(Bundestagsdrucksache 19/19678) umgesetzt worden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 36 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/19678 verwiesen. Zum Stellenaufbau beim Bundeskriminalamt (BKA) und
BfV können aus den dort genannten Gründen keine offenen Angaben gemacht
werden. Daher sind die Informationen bezüglich des BKA als Verschlusssache
gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und werden separat übermittelt.*
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zum geplanten
Stellenaufbau ist das BfV nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet
werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der eingesetzten Personalressourcen
im Stellenplan des BfV abgebildet wird. Die Bewirtschaftung des Stellenplans
des BfV ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der als Verschlusssache „GE-
HEIM amtlich geheim gehalten“ eingestuft ist (vgl. § 10a der
Bundeshaushaltsordnung).
Das BfV ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des
Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann.
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind hier
Informationen, die in besonders hohem Maße Belange des Staatswohls berühren. Das
verfassungsrechtlich verankerte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen
von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen.
Die erbetenen Auskünfte würden Informationen enthalten, die im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere dessen
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Insbesondere durch die
Auskunft über die tatsächliche, aber auch über die geplante Größenordnung des
Personals in den jeweiligen Phänomenbereichen können Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Die erbetenen Auskünfte zu den
konkreten Stellen – seien sie besetzt oder noch nicht besetzt – betreffen
wesentliche Strukturelemente des BfV. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl
staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf
Personalentwicklung, Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden des BfV ziehen.
Durch eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würden die Fähigkeiten,
nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ
beeinflusst werden, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen könnte.
Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen
entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche
Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen.
Insbesondere durch die Auskunft über die Größenordnung des eingesetzten Perso-
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
nals können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden.
Dieses, wenn auch geringfügige, Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer
eingestuften Beantwortung der Frage kann in keinem Fall hingenommen werden.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, so dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. In der Abwägung des
Informationsrechts und -interesses der Abgeordneten einerseits und den
Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das Recht der Abgeordneten daher ausnahmsweise
zurückstehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]